Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung

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1 Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung

2 Neue VwV Datenschutz I. Allgemeines Zulässigkeit der Datenverarbeitung Datenerhebung... Datenlöschung und Datensperrung Auskunftsrecht Datengeheimnis, Datensicherung

3 Neue VwV Datenschutz II. Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten Die Wahrnehmung von Rechten minderjähriger Schülerinnen und Schüler Datenspeicherung zum Zwecke der weiteren Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten Datenübermittlung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten Die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten Datenlöschung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern Einsichtnahme in schulische Prüfungsarbeiten, Prüfungsprotokolle und Aushändigung von Prüfungsunterlagen

4 Neue VwV Datenschutz III. Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften durch öffentliche Schulen IV. Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Schulevaluation ( 114 SchG) Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift ist seit Januar 2015 in Kraft.

5 Wer ist verantwortlich für den Datenschutz? lt. 3 Abs. 3 LDSG Die Stelle oder Person, die personenbezogene Daten (pb Daten) verarbeitet oder durch andere im Auftrag vornehmen lässt, ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Schulleitung

6 Wann dürfen überhaupt Daten erhoben werden? bei Erlaubnis durch eine Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift und/oder bei Einwilligung durch den Betroffenen Allerdings gibt es 3 Grundsätze: Datensparsamkeit/Datenvermeidung Erforderlichkeit Zweckbindung Nützliche pb Daten dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden!

7 Erforderlichkeit Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist, 13 LDSG. Ohne die erhobenen Daten kann der Erziehungs-, Bildungs- oder Fürsorgeauftrag nach 1 SchG nicht erfüllt werden Aufgaben im Bereich der Personalverwaltung können sonst nicht erfüllt werden Erforderlichkeit = Nützlichkeit

8 Welche Daten dürfen überhaupt erhoben werden? Für Schüler/innen existiert eine Liste (VwV II.2.1) Für Lehrkräfte existiert ebenfalls eine Liste (VwV III.2.7) Sofern weitere Daten erhoben werden muss dies genau geprüft und dokumentiert werden! - Verfahrensverzeichnis

9 Veröffentlichung pb Daten von Schülern Stets Einwilligungserklärung erforderlich! Zuvor Aufklärung über die Risiken einer Veröffentlichung im Internet (VwV II.4.2) Druckwerk der Schule z.b.jahrbuch... Zeitung z.b. Prüfung bestanden Internet z.b. Website...

10 Welche Rechte haben die Betroffenen? Auskunft Berichtigung Löschung Sperrung Einwendung (Einspruch gegen die Verarbeitung pb Daten) Anrufung des Landesdatenschutzbeauftragten Schadenersatz Auskunft aus dem Verfahrensverzeichnis

11 Und übrigens LDSG Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch dieses Gesetz geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,personenbezogene Daten ohne die nach 18 Abs. 4 Satz 3 oder nach 34 Abs. 2 Nr. 2 erforderliche Einwilligung oder entgegen 35 Abs. 1 für einen anderen Zweck nutzt,entgegen 35 Abs. 2 Satz 3 die in 35 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt oder entgegen 18 Abs. 5 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Hinzu kommt hier ein möglicher Schadenersatz von bis zu

12 Tipps für die Praxis Schutz gegen unbefugten Zugriff auf pb Daten: Kennwortsicherung des PC, Bildschirmschoner mit Kennwortsicherung, Abschließen bei Verlassen des Raumes... Dokumentation der Datenspeicherung, -nutzung,-veränderung und Datenübermittlung im Verfahrensverzeichnis Nutzung einer Software wie Truecrypt zur Verschlüsselung pb Daten (z.b.: beim Speichern auf privaten Geräten oder beim übermitteln via Internet) Durchführen von regelmäßigen Datensicherungen (sog. Backups) - Sicherung beachten! Strikte Trennung von privater und dienstlicher E Mail-Nutzung

13 Tipps für die Praxis Fristen zur Löschung pb Daten beachten Datenschutz verursacht Zeitaufwand, ist aber nötig Nur solche Daten erheben, die man auch tatsächlich braucht Notwendiges Einverständnis einholen (schriftlich) Einverständnis Schüler (spätestens ab 14 Jahren beachten) Datenweitergabe nur innerhalb des öffentlichen Bereichs (z.b. an andere Schulen...), falls die Stelle diese Daten benötigt

14 Was ist mit dem Datenschutz in Bezug auf das Sorgerecht? Zusammen lebende Eltern: Gemeinsames Sorgerecht ( 1626 BGB) = Mitteilung von Daten an beide Elternteile grundsätzlich zulässig Dauernd getrennt lebende Eltern: Grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht, es sei denn, gerichtlich ist etwas anderes geregelt ( 1671 BGB) = Mitteilung grundsätzlich an beide Elternteile zulässig, aber bei gerichtlicher anderer Entscheidung. Übermittlung nur an den festgelegten Sorgeberechtigten Unverheiratete Partner mit gemeinsamen Kindern ( 1626a BGB): a) Gemeinsames Sorgerecht bei Abgabe einer Sorgerechtserklärung des Kindesvaters: Übermittlung an beide Elternteile, ansonsten nur an die Mutter.

15 Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden Quelle: Präsentation Grundlagen des Datenschutzrechtes MKS Hr. Saile VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen vom Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung

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