Rechtswissenschaftliche Fakultät. ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts

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1 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts (Frühjahrssemester 2014) Examinatoren Datum/Zeit der Prüfung Prof. Jörg Schmid und Prof. Paul Eitel 11. Juni 2014, Uhr Ort der Prüfung... Matrikelnummer... Prüfungslaufnummer... Maturitätssprache... Reglement StuPO 2011 ( neues Reglement ) StuPO 2008 ( altes Reglement ) Punkte Sachenrecht:... total:... Erbrecht:... Note:... Allgemeine Hinweise zur Prüfung Dieser Prüfungsfragebogen umfasst 18 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Kontrollieren Sie bitte Ihren Aufgabensatz auf Vollständigkeit. Fehlende Seiten sind umgehend der Prüfungsaufsicht zu melden. Für die Beantwortung der Fragen stehen 2 Stunden zur Verfügung (Ausnahme: bewilligte Gesuche um Verlängerung). Zu beantwortende Fragen: Studierende nach neuem Reglement (StuPO 2011) haben alle Fragen zu beantworten, ausser die Frage 2.5 zu Fall 2 (Teil Sachenrecht). Studierende nach altem Reglement (StuPO 2008) haben alle Fragen zu beantworten, ausser die Frage zu Fall 6 (Teil Grundlagen des Erbrechts). Bei korrekter Beantwortung dieser Fragen sind 30 Punkte möglich, nämlich: 18 Punkte im Sachenrecht und 12 Punkte im Erbrecht (StuPO 2011); 20 Punkte im Sachenrecht und 10 Punkte im Erbrecht (StuPO 2008). Als Hilfsmittel wird die Schulthess-Textausgabe «ZGB / OR» (Hrsg. Gauch/Stöckli, 49. Aufl., Zürich 2012) zur Verfügung gestellt. Andere Hilfsmittel sind nicht erlaubt. ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 1 18

2 Lesen Sie bitte sämtliche Sie betreffenden Fragen sorgfältig durch, bevor Sie mit der Beantwortung beginnen. Alle Antworten sind ohne gegenteiligen Hinweis bei einer einzelnen Aufgabe zu begründen und soweit möglich mit Rechtsnormen zu belegen. Massgebend ist die Rechtslage nach Gesetz und bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Bitte schreiben Sie gut leserlich direkt auf den Fragebogen und bezeichnen Sie auf allfälligen Zusatzblättern klar, auf welche Frage sich Ihre Antwort bezieht. Versehen Sie bitte alle Blätter mit Ihrer Prüfungslaufnummer und Seitenzahl. Bei der Prüfungsaufsicht können zusätzliches escan-schreib- bzw. Notizpapier sowie Schreibunterlagen verlangt werden. Schreiben Sie nicht auf die Rückseite der Blätter. Es wird jeweils nur die Vorderseite eingescannt. Am Ende der Prüfung: escan-deckblatt und alle mit der Prüfungslaufnummer versehenen Blätter sind ins Prüfungscouvert zu legen. Dieses ist mit der Matrikelnummer zu beschriften und verschlossen der Prüfungsaufsicht abzugeben. Verbleiben Sie an Ihrem Prüfungsplatz, bis die Prüfungsaufsicht alle Prüfungscouverts eingesammelt hat. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 2 18

3 Sachenrecht (Prof. Jörg Schmid) Fall 1 [total 6 Punkte] Estelle Escher, wohnhaft in Luzern, ist Eigentümerin des wertvollen Gemäldes «Seerosen» von Claude Monet (Schätzwert: 2 Millionen Franken). Mit schriftlichem Leihevertrag vom 1. Februar 2014 hat sie sich verpflichtet, das Gemälde in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 dem Verein Kunstmuseum Zürich (nachfolgend: Verein) für eine Impressionisten-Ausstellung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Am 1. Mai 2014 holten die Verantwortlichen des Vereins das Gemälde in Luzern ab und stellten es im Kunstmuseum Zürich aus. Frage 1.1 [3 Punkte] Am 28. Mai 2014 wurde im Kunstmuseum Zürich eingebrochen, und das Gemälde «Seerosen» wurde gestohlen. Am 8. Juni 2014 stellte sich heraus, dass sich das Bild bei Donald Duss in Basel befand, der es am 3. Juni «von einer ihm unbekannten Person» gegen 1 Million Franken erhalten hatte. Wer kann mit welchen (privatrechtlichen) Behelfen das Gemälde von Donald Duss erfolgreich herausverlangen? (Pro memoria: Antworten begründen und belegen!) ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 3 18

4 Frage 1.2 [3 Punkte] Wir nehmen an, das Gemälde wurde von Donald Duss zurückgegeben und befindet sich seit 10. Juni 2014 wieder im Kunstmuseum Zürich. Am 11. Juni meldet sich der wohlhabende amerikanische Kunstsammler Frank Fuller bei Estelle Escher und bietet ihr 3,5 Millionen Franken für das Gemälde. Estelle Escher ist einverstanden, das Bild zu diesem Preis zu verkaufen, möchte aber ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein Kunstmuseum Zürich einhalten; andererseits drängt Frank Fuller auf einen baldigen Eigentumsübergang. Ist ein Eigentumsübergang auf Frank Fuller im Juni 2014 möglich, obwohl das Gemälde bis Ende Juli 2014 im Kunstmuseum Zürich hängen bleiben soll? Wie ist vorzugehen, und wann genau geht das Eigentum auf Frank Fuller über? ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 4 18

5 Fall 2 [total 12 bzw. 14 Punkte] Die Eheleute Carla und Tim Troller sind je hälftige Miteigentümer des Grundstücks Nr. 400, Grundbuch Horw (Einfamilienhaus mit Garten), das sich in einem ruhigen Villenquartier befindet. Auf dem Grundstück lastet im 1. Rang ein am 4. August 1999 errichteter Inhaber-Schuldbrief im Betrag von Fr nebst maximal 10 Prozent Zins; der Schuldbrief ist im Besitz der Ersparniskasse Horw AG, Horw, und sichert ein Darlehen von Fr , das die Ersparniskasse im Jahr 1999 den Eheleuten Troller zum Erwerb des Grundstücks gewährte. Für den Schuldbrief wurde damals die Sicherungsübereignung gewählt (wie sie der heute geltenden Gesetzeslage entspricht). Frage 2.1 [3 Punkte] Das westlich angrenzende Nachbargrundstück (Nr. 399; GB Horw; Einfamilienhaus mit Garten) gehört dem wohlhabenden Peter Palmer, der es im März 2014 erworben hat. Seit anfangs Juni feiert Peter abends und nachts regelmässig laute Partys auf diesem Grundstück, wobei Gelächter, Rockmusik und das Schletzen von Autotüren durch die Gäste bis nachts um Uhr im ganzen Quartier gut zu hören sind. Carla und Tim Troller stört das sehr, doch auf ihre Reklamationen hat Peter Palmer bisher nicht reagiert. Während Tim Troller, der in der Gemeinde auch politisch aktiv ist, es mit Peter Palmer «nicht verderben» (und daher nichts unternehmen) will, möchte Carla Troller (allein) rechtlich etwas unternehmen, «damit der Nachtlärm endlich aufhört». Was kann sie tun? ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 5 18

6 (Fortsetzung Ihrer Antwort zu Frage 2.1) ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 6 18

7 Frage 2.2 [4 Punkte] Das östlich angrenzende Nachbargrundstück (Nr. 401; GB Horw; Einfamilienhaus mit Garten) gehört Nathalie Naumann. Diese möchte darauf eine Garage erstellen, welche um 1 Meter auf Trollers Grundstück hineinreichen soll (also über die Grundstücksgrenze hinweg gebaut werden soll), aber doch ganz in Nathalies Eigentum stehen und dauernden Bestand haben soll; Nathalie würde dafür eine einmalige «Abgeltung» von Fr bezahlen. Trollers sind einverstanden, sofern damit keine Weggabe von Eigentum an ihrem Boden verbunden ist und sofern sie mit dem Unterhalt der Garage nichts zu tun haben. Wie ist vorzugehen, und wer hat wo (bei welcher Stelle) was zu unternehmen? Wann erwirbt Nathalie Naumann das entsprechende dingliche Recht (welches?), und ist ein «ewiger Bestand» dieses Rechts möglich? ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 7 18

8 (Fortsetzung Ihrer Antwort zu Frage 2.2) ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 8 18

9 Frage 2.3 [2 Punkte] Die Ersparniskasse Horw AG, erfährt von den Plänen Nathalie Nauers bezüglich der Garage und befürchtet, das führe zu einer Wertverminderung des (der Ersparniskasse verpfändeten) Grundstücks Nr Trifft das zu? ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 9 18

10 Frage 2.4 [3 Punkte] Die Ersparniskasse Horw AG hat gewisse Liquiditätsprobleme und veräussert heute den Inhaberschuldbrief, der auf Trollers Grundstück Nr. 400, Horw, lastet, an die Luzerner Kantonalbank AG, Luzern, die den Schuldbrief in Empfang nimmt und dafür Fr bezahlt; die Darlehensrückforderung wird hierbei von der Ersparniskasse Horw an die Luzerner Kantonalbank AG abgetreten. Die Eheleute Troller fragen Sie, ob diese Veräusserung des Schuldbriefs Folgen hat für das auf ihrem Grundstück lastende Pfandrecht und ob sich ihre Situation (als Schuldner) durch das Vorgehen der Ersparniskasse Horw AG verschlechtern könnte. Was antworten Sie ihnen? ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 10 18

11 Frage 2.5 [2 Punkte; nur für Studierende unter altem Reglement / StuPO 2008] Wir nehmen an, am 10. Juni 2014 ist Nathalie Naumann (vgl. Frage 2.2) überraschend verstorben. Ihre einzigen Erben sind ihre beiden Töchter Franziska und Simone Naumann. Diese beiden fragen Sie an, ob sie nun Eigentümerinnen (in welchem Verhältnis?) des Grundstücks Nr. 401, GB Horw, seien, oder ob sie noch etwas unternehmen müssten. Was antworten Sie ihnen? ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 11 18

12 Grundlagen des Erbrechts (Prof. Paul Eitel) Fall 3 [1 Punkt] Sachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehefrau G, ferner als einzige Verwandte (vgl. nachstehende Skizze): Seinen Vater V sowie seine Schwester S und seine beiden Nichten N1 und N2; seine beiden Kinder K1 und K2, seine beiden Enkel E1 und E2 und seine Mutter M sind vorverstorben. V M S X G N1 N2 K1 K2 E1 E2 Aufgabe: Setzen Sie in der nachstehenden Tabelle die gesetzlichen Erbteile und die Pflichtteile aller entsprechend berechtigten Personen jeweils in Bruchteilen oder Prozentsätzen des Nachlasses ein (Achtung: Nicht allen aufgeführten Personen stehen gesetzliche Erbteile / Pflichtteile zu; die Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist nicht erforderlich). ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 12 18

13 gesetzlicher Erbteil Pflichtteil Vater V Mutter M Ehegattin G Kind K1 Enkel E1 Enkel E2 Kind K2 Schwester S Nichte N1 Nichte N2 ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 13 18

14 Fall 4 [total 5 Punkte] Die Erblasserin X ist unverheiratet und hat als nächste gesetzliche Erbin eine Cousine C (Angehörige einer grosselterlichen Parentel). X hat ein eigenhändiges Testament mit folgendem Inhalt errichtet: 1. Die Stiftung für Waisenkinder bekommt mein Ferienhaus im Engadin. Sie soll es als betreutes Ferienhaus für Waisenkinder nutzen. 2. Mein Nachbar N bekommt mein Motorrad. 3. Meine Freundin F bekommt meine Halskette. 4. Den Rest meines Nachlasses bekommt meine Cousine C. Frage 1 [1 Punkt]: Welche Verfügungsarten beinhalten die Ziff. 1 bis 4 des Testaments (Kurzantworten und Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen genügen, eine Begründung ist nicht erforderlich)? Ziff. 1 (Achtung: 2 Verfügungsarten): Ziff. 2: Ziff. 3: Ziff. 4: ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 14 18

15 Frage 2 [0.5 Punkte]: Wer bekommt nach dem Ableben von X was, wenn X zuvor ihr Motorrad einem unbekannten Dritten geschenkt hat und wenn ihre Freundin F vor ihr verstorben ist (Kurzantwort genügt, Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Begründung sind nicht erforderlich)? Ergänzung des Sachverhalts / Frage 3 [1.5 Punkte]: Wir nehmen an, dass X am geboren und am verstorben ist. Sie hatte mehrere Jahre lang an einer unheilbaren Krankheit gelitten und ihr Testament am errichtet. Wer bekommt was, wenn alle Beteiligten ihre durchsetzbaren erbrechtlichen Ansprüche geltend machen? ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 15 18

16 Änderung und zusätzliche Ergänzung des Sachverhalts / Frage 4 [2 Punkte]: Wir nehmen neu an, dass X das erwähnte Testament am errichtet hat. Ferner nehmen wir zusätzlich an, dass X ein weiteres eigenhändiges Testament errichtet hat. Darin hat sie alle früher errichteten Testamente widerrufen und ihren Konkubinatspartner K als ihren einzigen Erben eingesetzt. Dieses zweite Testament ist undatiert. Der Hausarzt von X kann aber bezeugen, dass X es drei Tage vor ihrem Ableben im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte errichtet hat. Wer bekommt was, wenn alle Beteiligten ihre durchsetzbaren erbrechtlichen Ansprüche geltend machen? ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 16 18

17 Fall 5 [4 Punkte] Der verwitwete Erblasser X hinterlässt als einzige Verwandte seine Tochter T. Der Nachlass hat einen Wert von , bestehend aus einer Eigentumswohnung im Wert von und Bankguthaben in Höhe von X hat 10 Jahre vor seinem Tod ein Testament errichtet, in welchem er verfügt hat, dass sein Patenkind P dereinst die Wohnung bekommen solle. 3 Jahre vor seinem Tod hat X den beiden Stiftungen S1 und S2 je geschenkt. 1 Jahr vor seinem Tod hat X dem Verein V geschenkt. Frage: Wer bekommt bzw. behält nach dem Ableben von X wertmässig wie viel, wenn alle Beteiligten ihre durchsetzbaren erbrechtlichen Ansprüche geltend machen? ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 17 18

18 Fall 6 [2 Punkte; nur für Studierende unter neuem Reglement / StuPO 2011] Der unverheiratete Erblasser X hinterlässt als einzige Verwandte seinen Sohn S und seine Tochter T. Zu seinem Nachlass gehören Bankguthaben in Höhe von Ausserdem hat X vor 3 Jahren seinem Sohn S gegeben, um ihm die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Jedoch ist unklar, ob X diese als zinsloses Darlehen oder als Schenkung gegeben hat. Frage: Wer bekommt bzw. behält nach dem Ableben von X wie viel, wenn alle Beteiligten ihre durchsetzbaren erbrechtlichen Ansprüche geltend machen (Hinweis: Prüfen Sie beide Varianten; nicht zu prüfen ist jedoch die Verletzung von Pflichtteilsansprüchen)? (Ende des Fragebogens) ZGB III: Sachenrecht und Grundlagen des Erbrechts 18 18

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