Rundschreiben Nr. 13/2015 zur Tariferhöhung im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
|
|
- Julian Dresdner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr/e Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: Bad Dürkheim, den Rundschreiben Nr. 13/2015 zur (Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt: 1. Erhöhung der Tabellenentgelte im Tarifvertrag der Länder (TV-L) Individuelle Zwischen- und Endstufen Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L Tabellenentgelte für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten 3 2. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach 21 TV-L 3 3. Besitzstandszulagen Vergütungsgruppenzulage nach 9 TVÜ-Länder (Lohnart 5265) Höherwertige Tätigkeit nach 10 TVÜ-Länder (Lohnart 5263) Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-Länder Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder 4 4. Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L 5 5. Funktionszulagen nach Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung zum TV-L 5 6. Heimzulage nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L 6 7. Höherwertige Tätigkeit nach 14 Abs. 3 TV-L 6 8. Pflegezulage nach 43 Nr. 8 TV-L 6 9. Vorarbeiterzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L Wechselschicht- und Schichtzulagen nach 8 Abs. 7 u. 8 TV-L Bereitschaftsdienstentgelte nach 8 Abs. 6, 42 Nr. 5 und 43 Nr. 5 TV-L Erschwerniszuschläge nach 19 TV-L Nachtarbeitszuschläge für nichtärztliche Beschäftigte in Krankenhäusern Stundenentgelte, Zeitzuschläge Dynamische Lohnarten (sonstige) Ausgeschiedene Beschäftigte Hinweistext für Verdienstabrechnung Umsetzung im Personal-Abrechnungsverfahren 9 Seite 2
2 ... Seite 2 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 13 vom zur Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Tarifeinigung vom sowie nach Ablauf der Erklärungsfrist zum und dem Abschluss der Redaktionsverhandlungen Ende Mai 2015 haben die Tarifvertragsparteien im Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder eine allgemeine Erhöhung ab vereinbart. Zu den Änderungen sowie deren Umsetzung im Personalabrechnungsverfahren erhalten Sie nachfolgende Informationen: 1. Erhöhung der Tabellenentgelte im Tarifvertrag der Länder (TV-L) Die Tabellenentgelte in den Tarifarten: 160 (TV-L), einschließlich der Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü, 163 (TV-L KR) und 168 (TV-L PKW) werden wie folgt erhöht: rückwirkend ab 01. März 2015 um 2,1 v. H und ab 01. März 2016 um weitere 2,3 v. H., mindestens aber 75 EUR. Da der Tarifvertrag zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht ist, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen lediglich auf die Tariferhöhung zum 1. März Über die Erhöhung zum 1. März 2016 werden wir Sie gesondert informieren. Individuelle Zwischen- und Endstufen Die o.g. Erhöhung gilt in den betroffenen Tarifarten auch für die: individuellen Zwischenstufen (Lohnarten 5261 und 5277) sowie individuellen Endstufen (Lohnarten 5262 und 5278). Die Dynamisierungen der Lohnarten für ind. Zwischen- und Endstufen können maschinell nicht berücksichtigt werden, wenn auf der Lohnart bereits ein Zeitraum ab dem Dynamisierungszeitpunkt vorhanden ist. Hinweis für Dialoganwender: Sollten in Ihrem Bestand Personalfälle vorhanden sein, die auf den o.g. Lohnarten bereits einen Zeitraumsplitt oder eine zeitliche Begrenzung ab 01. März 2015 vorweisen, sind die Erhöhungen manuell zu berechnen und einzupflegen. Die betroffenen Personalfälle finden Sie in fidelis-personal im Archiv unter Zulagen/Zuschläge. Beim Abrufdatum kann pro Lohnart nachvollzogen werden, ob diese bereits zeitlich begrenzt ist. Hinweis für Beleg- und Vollserviceanwender: Seite 3
3 ... Seite 3 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 13 vom zur Sollten in Ihrem Bestand Personalfälle vorhanden sein, die auf den o.g. Lohnarten bereits einen Zeitraum ab dem Dynamisierungszeitpunkt vorweisen, werden die Erhöhungen von Ihrer/Ihrem zuständigen ppa-sachbearbeiter/in berechnet und im Abrechnungsverfahren eingepflegt. 1.1 Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L (Lohnart 5268) Die Garantiebeträge gem. 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L werden wie folgt erhöht: Mit Wirkung vom 01. März 2015 o in den Entgeltgruppen 1 bis 8 von 29,32 EUR auf 29,94 EUR und o in den Entgeltgruppen 9 bis 15 von 58,61 EUR auf 59,84 EUR. Zu beachten sind die Hinweise zur Ziffer 1.1 unter Verwendung der maßgebenden Lohnart Tabellenentgelte für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Die monatlichen Ausbildungsentgelte sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach der: Tarifart 169, Tarifgruppe 1 (TVA-L BBiG) Tarifart 169, Tarifgruppe 2 und 80 (TVA-L Pflege) sowie Tarifart 169, Tarifgruppe 3 bis 50 (TV Prakt-L) werden rückwirkend ab 1. März 2015 um einen Festbetrag in Höhe von 30,00 EUR erhöht. 2. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach 21 TV-L Gem. Protokollerklärung Nr. 4 zu 21 Satz 2 u. 3 TV-L sind in Fällen, in denen nach einer Tariferhöhung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z.b. Urlaub und Krank) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Erhöhung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes der Tariferhöhung zu dynamisieren. Der Erhöhungssatz beträgt somit: 1,89 v. H. ab Seite 4
4 ... Seite 4 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 13 vom zur 3. Besitzstandszulagen 3.1 Vergütungsgruppenzulage nach 9 TVÜ-Länder (Lohnart 5265) Die Beträge für den Besitzstand aus der Vergütungsgruppenzulage werden rückwirkend ab 01. März 2015 um 2,1 v. H. erhöht. Zu beachten sind die Hinweise zur Ziffer 1.1 unter Verwendung der maßgebenden Lohnart Höherwertige Tätigkeit nach 10 TVÜ-Länder (Lohnart 5263) Der Besitzstand für höherwertige Tätigkeit war gemäß 10 TVÜ-Länder auf begrenzt. Da auch diese Zulage grundsätzlich an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnimmt, wurde für alle Anwender, die diese Lohnart weiterverwenden, die Dynamisierung rückwirkend ab 01. März 2015 um 2,1 v. H. vorgenommen. Zu beachten sind die Hinweise zur Ziffer 1.1 unter Verwendung der maßgebenden Lohnart Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-Länder Die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile gem. 11 TVÜ- Länder erhöht sich ab um 2,1 v. H. von 106,18 EUR auf 108,41 EUR pro Kind. Soweit auch frühere Kindererhöhungsbeträge für übergeleitete Beschäftigte Bestandteil der Besitzstandszulage sind, erhöhen sich diese ebenfalls entsprechend: bis ab ,00 6,13 29,97 30,60 23,97 24,47 17,99 18, Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder Die Beträge für Strukturausgleiche (Lohnarten 5187, 5188 und 5189) sind nicht dynamisch und verändern sich aufgrund der allgemeinen Erhöhung nicht. Seite 5
5 ... Seite 5 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 13 vom zur 4. Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L Die Höhe der Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L ist in Abschnitt I der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Die Entgeltgruppenzulagen verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten V. H.-Satz und betragen somit: Nr. der Entgeltgruppenzulagen bis ab Lohnart 1 141,67 144, ,63 136, ,96 126, ,91 119, ,35 115, ,53 112, ,23 102, ,48 101, ,69 89, ,79 77, ,33 53, Funktionszulagen nach Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung zum TV-L Funktionszulagen gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und gem. Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung sind in Abschnitt II der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten V. H.-Satz und betragen somit: Nr. der Funktionszulagen bis ab Lohnart 1 99,90 102, ,63 88, ,23 139, ,45 122, ,87 116, ,82 110, Seite 6
6 ... Seite 6 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 13 vom zur 6. Heimzulage nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin unverändert: 61,36 EUR (Lohnart 1956), 40,90 EUR (Lohnart 5000) bzw. 30,68 EUR (Lohnart 1965). 7. Höherwertige Tätigkeit nach 14 Abs. 3 TV-L Die allgemeine Entgelterhöhung entsprechend der V. H.-Sätze unter Ziffer 1 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 14 Abs. 3 TV-L aus. 8. Pflegezulage nach 43 Nr. 8 TV-L Die Beträge der Pflegezulage sind nicht dynamisch und betragen somit unverändert: 90,00 EUR (Lohnart 1960), 45,00 EUR (Lohnart 5184). 9. Vorarbeiterzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten V. H.-Satz und betragen somit: bis ab Lohnart 146,33 149, ,49 255, Wechselschicht- und Schichtzulagen nach 8 Abs. 7 u. 8 TV-L Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind statisch und bleiben demzufolge unverändert und betragen weiterhin 105,00 EUR bzw. 40,00 EUR monatlich oder 0,63 EUR bzw. 0,24 EUR pro Stunde. Seite 7
7 ... Seite 7 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 13 vom zur 11. Bereitschaftsdienstentgelte nach 8 Abs. 6, 42 Nr. 5 und 43 Nr. 5 TV-L Für die unter 8 Abs. 6, 42 und 43 TV-L fallenden Beschäftigten erhöhen sich die Bereitschaftsdienstentgelte nach der Anlage E zum TV-L: ab 01. März 2015 um 2,1 v. H Erschwerniszuschläge nach 19 TV-L Nach 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Zu den fortgeltenden tariflichen Regelungen gehört insbesondere der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL II (Anlage 1 Teil B Nr. 12 und 13 zum TVÜ- Länder). Nach 1 Absatz 2 dieses Tarifvertrages erhöht sich die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, mit jeder allgemeinen Entgeltanpassung. Sie betrug zuletzt 7,18 EUR. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich ab 1. März 2015 um 2,1 v. H. auf 7,33 EUR. Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab: Zuschlagsgruppe I (5 %) 0,37 II (6 %) 0,44 III (8 %) 0,59 IV (10 %) 0,73 V (12 %) 0,88 VI (14 %) 1,03 VII (16 %) 1,17 VIII (20 %) 1,47 IX (25 %) 1,83 X (31 %) 2,27 Die zum 1. Januar 2014 angehobenen Beträge bleiben am 1. März 2015 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht wurde. 13. Nachtarbeitszuschläge für nichtärztliche Beschäftigte in Krankenhäusern Für Beschäftigte im Sinne von 43 i. V. m. 38 Absatz 5 Satz 1 TV-L, wird der Zeitzuschlag für Nachtarbeit ab 1. März 2015 von 1,28 EUR pro Stunde auf 20 v. H. Seite 8
8 ... Seite 8 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 13 vom zur der jeweiligen Bemessungsgrundlage angehoben. Grundlage für diese Berechnung ist das Stundenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 14. Stundenentgelte, Zeitzuschläge Aufgrund der Tariferhöhungen ergeben sich neue Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab dem Entstehungsmonat Dynamische Lohnarten (sonstige) Die sonstigen dynamischen Lohnarten [siehe Bearbeitungshinweise für Dialoganwender bzw. Handbuch für Beleganwender unter Lohnarten / Dynamisierung (Allgemeine Erhöhung) bzw. unter Bruttovergütung / Zulagen/Zuschläge / Dynamisierung] werden entsprechend der V. H.-Sätze unter Ziffer 1 dynamisiert. Zu beachten sind die Hinweise zur Ziffer 1.1 unter Verwendung der maßgebenden Lohnarten. 16. Ausgeschiedene Beschäftigte Auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, finden die Vereinbarungen nur dann Anwendung, wenn sie dies bis zum schriftlich beantragen. Die Tariferhöhung wird für die bis einschließlich ausgeschiedenen Beschäftigten programmseitig unterdrückt. Hinweis für Dialoganwender: Für einzelne Beschäftigte können Sie die Unterdrückung der Tariferhöhung aufheben, indem Sie unter Eingruppierung / Tarifl. / Sonstiges das Häkchen im Feld Austritt Tariferhöh. ignorieren setzen. Betroffene Personalfälle sind zur Rückrechnung auf anzustoßen. Wichtiger dringender Hinweis: Aufgrund der genannten programmseitigen Steuerung ist es erforderlich, für Beschäftigte die vom bis ausgeschieden sind, die Unterdrückung der Tariferhöhung manuell aufzuheben. Hinweis für Beleganwender: Wenn Sie die Unterdrückung der Tariferhöhung für einzelne Beschäftigte aufheben möchten, teilen Sie die betroffenen Personalfälle bitte zeitnah mittels Zugangs- und Änderungsbeleg unter Sonstiges Ihrer/Ihrem ppa-sachbearbeiter/in mit. Die Aufhebung der Unterdrückung der Tariferhöhung für Beschäftigte, die vom bis ausgeschieden sind, erfolgt durch die ppa. Seite 9
9 ... Seite 9 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 13 vom zur Hinweis für Vollserviceanwender: Wenn Sie die Unterdrückung der Tariferhöhung für einzelne Beschäftigte aufheben möchten, teilen Sie die betroffenen Personalfälle bitte zeitnah und formlos Ihrer/Ihrem ppa-sachbearbeiter/in mit. Die Aufhebung der Unterdrückung der Tariferhöhung für Beschäftigte, die vom bis ausgeschieden sind, erfolgt durch die ppa. 17. Hinweistext für Verdienstabrechnung Bis zur endgültigen Tarifierung wird auf der Verdienstabrechnung nachfolgender Hinweistext angedruckt: Die ab dem 01. März 2015 aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015 rückwirkend erhöhten Entgelte stehen bis zur Veröffentlichung der Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung sowie unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung. 18. Umsetzung im Personal-Abrechnungsverfahren Die allgemeine Erhöhung ist verfahrensseitig für folgende Fälligkeiten erstmals in der Abrechnung berücksichtigt: Termin 3 (zum Ende des Monats) in Termin 1 (zum Ersten des Monats) in Termin 2 (zum 15. des Monats) in Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa Bereich Personalabrechnung
zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:
Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013
MehrTabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009)
Anlage 2 Tabelle TVöD / VKA Anlage A zu 15 TVöD (gültig ab 1. Januar 2009) Entgeltgruppe 15Ü 4.642,22 5.145,66 5.622,60 5.940,57 6.014,76 15 3.639,58 4.038,10 4.186,48 4.716,41 5.119,16 5.384,13 1) 14
MehrTarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA I. Erhöhung der Entgelte des TVöD
Mehr1. Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, 2. Höhergruppierung. auf Antrag und jeweilige aktuelle tarifliche Änderungen im Bundesdienst
Reinecke, Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag Volker Reinecke* Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag und jeweilige aktuelle tarifliche Änderungen
MehrEntgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité)
Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETVCharité) 2 Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETVCharité) Vom 1. Januar 2007 in der Fassung vom 1. Juli 2011
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit. Deutsche Rentenversicherung Bund
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit Deutsche Rentenversicherung Bund Tarifgemeinschaft der
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité)
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité) Zwischen der Charité- Universitätsmedizin Berlin, vertreten durch den Vorstand und dem Landesverband Berlin Brandenburg,
MehrRundschreiben 07/2013 zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM (Verfahren ElsterLohn II) ab 2013
An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr/e Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 19.03.2013 Rundschreiben
MehrErläuterungen zu der Tarifeinigung vom 1. April 2014
2014 Bund und VKA Alle Beschäftigten Berlin, 07.04.2014 Nr. 007/2014 Erläuterungen zu der Tarifeinigung vom 1. April 2014 Die Erläuterungen stehen unter dem Vorbehalt der redaktionellen Umsetzung der Tarifeinigung!
MehrAnlage 1 zum TV Ärzte Charité
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422
MehrArbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising. Herzlich Willkommen. zum Info-Tag SuE
Arbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising Herzlich Willkommen zum Info-Tag SuE I. Geltungsbereich: Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission (21.10.2010 ) und die Regionalkommission
MehrErziehungsdienst... 181
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TgDRV) vom 23. August 2006 zuletzt
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
MehrDeutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:
Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für
MehrTarifinformation der Technischen Universität Berlin. Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen. Wechsel vom BAT/BMT-G in den TV-L zum 01.01.
TU Berlin Abt. II Straße des 17. Juni 135 D-10623 Berlin Tarifinformation der Technischen Universität Berlin Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen Wechsel vom BAT/BMT-G in den TV-L zum 01.01.2011
MehrBetreff: Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD
MehrErläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014
Tarifrunde TVöD (Bund und Kommunen) 2014 Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014 Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte werden zum 1. März 2014 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens aber um 90 Euro.
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Mehr// BEREICH DER TARIFGEMEINSCHAFT DEUTSCHER LÄNDER
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft // BEREICH DER TARIFGEMEINSCHAFT DEUTSCHER LÄNDER // Tarifvertrag der Länder TV L Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder mit Erläuterungen zu den Tarifverträgen
MehrEntgelttarifvertrag. für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika. Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm. (TV UK-Entgelt) vom 13.
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-Entgelt) vom 13. Juni 2007 gültig ab 1. Juli 2007 Zwischen Universitätsklinikum Freiburg,
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken in den TV-Ärzte Hessen (TVÜ-Ärzte Hessen)
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken in den TV-Ärzte Hessen (TVÜ-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr.
MehrTarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Stand: 01. 04. 2014 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA 1. Lineare
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) von Meral Cakar, Beisitzerin Beschäftigte im BDK-Bundesvorstand und BDK-Landesvorstand Landesverband Hamburg Auf der Basis der am 19. Mai 2006
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrArbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...
Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 14. September 2010 Zwischen
MehrDurchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (in Abstimmung mit der Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft deutscher Länder)
1 Anlage zum Rundschreiben des SMF vom 16. Januar 2009 Az. 16- P2100-15/56-65045 Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (in Abstimmung mit der Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft
MehrAK-MAS Erzdiözese München und Freising
AK-MAS Erzdiözese München und Freising W.Schöndorfer Anlage 1: Gegenüberstellung Arbeitszeitregelungen AVR (= alt) und SuE (= neue Anlage 33) Anlage 5 Arbeitszeitregelungen, Teilzeitbeschäftigung, AZV-Tag,
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L HU und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
Stand: 09.11.2011 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L HU und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) (Nicht-offizielle Arbeitsfassung) Der Text verbindet den TVÜ-Länder
MehrAnwendungsvereinbarung (AWV)
Anwendungsvereinbarung (AWV) Zwischen der Berlin Transport GmbH (BT GmbH ) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand andererseits
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
17.10.2006 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
MehrRundschreiben 1/2015
An die Mitglieder des VKDA 16. Juni 2015 050 Rundschreiben 1/2015 I. Aus der Tarifkommission II. III. 37. Mitgliederversammlung 2015 des VKDA Mustertarifvertrag für Praktikantinnen, die unter den Geltungsbereich
MehrTV-L. Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder
TV-L Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder Steffen Diebold Universität Hohenheim Personalabteilung (Stand 07.09.2006) 1 Verhandlungsergebnis Tarifgemeinschaft deutscher
MehrLeistungsbezahlung im öffentlichen Dienst - aus Sicht eines kommunalen Arbeitgebers
Leistungsbezahlung im öffentlichen Dienst - aus Sicht eines kommunalen Arbeitgebers 1. Einführung 2. Leistungsbezogene Stufenaufstiege ( 17 TVöD / TV-L) 3. Leistungsentgelte nach 18 TVöD / TV-L 4. Erste
MehrAn- zur Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
An- zur Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (mit Hinweisen zur Eingruppierung nach TVöD) Rechtsstand: 10.11.2005 Wolfgang Folter, Universitätsbibliothek Frankfurt, 069/798-39376,
MehrTarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010
Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010 In der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 27. Juni 2013 Abschluss: 22. November 2010 Gültig
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrI. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen:
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 D-70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 69 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 17./18.10.2006-8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen
MehrAVR-WÜ/II. Zweites Buch (II)
AVRWÜ/II Zweites Buch (II) Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die AVRWürttemberg Erstes Buch und zur Regelung des Übergangsrechts 1. Abschnitt. Allgemeine
MehrTVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht
2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht Mit Schwerpunkt Überleitung
MehrTarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder
Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Beschäftigte der Länder I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Erläuterungen... 88 I.1.0 Muster
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie)
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz- Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrÄnderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003
Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen
MehrSpartentarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000. i.d.f. des 7. Änderungstarifvertags vom 27. Februar 2010
Spartentarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.f. des 7. Änderungstarifvertags vom 27. Februar 2010 Zwischen Der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - einerseits und
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
MehrRundschreiben 1/2008
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.01.2008 050 Rundschreiben 1/2008 I. Stundenentgelttabelle zu 14 Abs. 4 Satz 3 zum KTD gültig ab 01. Januar 2008 (Anlage 1)
MehrBischöfliches Generalvikariat Trier Trier, den 20.3.2008 Abteilung Personalverwaltung
Bischöfliches Generalvikariat Trier Trier, den 20.3.2008 Abteilung Personalverwaltung Neue KAVO Liste häufig gestellter Fragen Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009. Durchführungshinweise zum Abschnitt III.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 Durchführungshinweise zum Abschnitt III Inhalt Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12./13.
MehrTarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund)
Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008, geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. TV-L Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen TV-L Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Ab dem 1. November 2006 gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern
MehrDer Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
mit Mantelregelungen und TVÜ-H mit Überleitungs- und Übergangsregelungen Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen () 0 Gliederung Gliederung A. mit Mantelregelungen und 1. Tabellenentgelt
Mehr(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)
7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD
Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD Nr. 78 I. Beschluss der Zentral-KODA vom 01.10.2007 Entgeltumwandlung zum 01.02.2008 II. Beschlüsse der Bayerischen
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung
MehrEinigungsempfehlung der Schlichtungskommission
Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Sozial-
MehrTarifverträge. zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin) Zwischen
Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin) ~ TrI -.AI ~.;f, Zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin einerseits und der dbb
MehrFreie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 03/2015 Hinweise zum Gesetz 1 zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) Verteiler: Alle Dienststellen
MehrTarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*
Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
MehrEinführung in die Entgeltordnung
Einführung in die Entgeltordnung Gliederung I. Ergebnis der Verhandlungen... 2 1. Eckpunkte der Einigung zur Entgeltordnung im Rahmen der Tarifrunde 2011... 2 2. Redaktionelle Überarbeitung... 2 3. Materielle
MehrTarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Mehrfür Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie)
TarifvertrAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie) Stand: Oktober 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der
MehrTeil 2. Der erweiterte Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss:
Teil 2 Pflege - Krankenhäuser Der erweiterte Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss: 1. In den AVR wird folgende neue Anlage 31
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24.
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24. Januar 2012 Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister der Finanzen,
MehrNeuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege
Neuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege in Krankenhäusern Anlage 31 zu den AVR Überblick Für MA in der Pflege in Krankenhäusern gilt die Anlage 31 AVR. Übernahme des TVöD BT-K für Vergütungstabellen
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den
Mehrzu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise:
KAV Rundschreiben V 31/2014 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Tarifregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst; Kündigungsschreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Mehr8. Änderungstarifvertrag vom 2. Juli 2010 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
8. Änderungstarifvertrag vom 2. Juli 2010 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,
MehrHIER Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der ersten Ergänzung vom 30.
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen
MehrMerkblatt November 2013
Merkblatt November 2013 Abgeltung von Bereitschaftsdienst Die Arbeitsvertragssituation der Ärzte hat sich durch den Abschluss arztspezifischer Tarifverträge grundlegend geändert. Bildete bis zum 30.09.2005
MehrErklärungen auf der Gehaltsmitteilung
Erklärungen auf der Gehaltsmitteilung Aktuelle Gehaltsmitteilung Bezügemitteilung Nr._/ laufende Nummer des Jahres (z.b. Nr. 01/2011) Monat Zeitraum / Bezugsmonat der vorliegenden Gehaltsmitteilung Mein
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn)
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrBemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung
Ehrlich. Effizient. Sicher. Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Stand Januar 2015 Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des
MehrÄrztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige
MehrArbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (AngAVO/DW) 1. Geltungsbereich.
Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (AngAVO/DW) vom 25. September 1980, in der Neufassung vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert
MehrDeutscher Caritasverband
Deutscher Caritasverband Anlage 31: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern Alle Regelungen zur Änderung der Vergütungsbestandteile, der Anlagen 17 und 17a zu den AVR, zur
MehrDeutscher Caritasverband
Pflege - Betreuungseinrichtungen Stand 29.03.2011 Teil 3 Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. die RK Baden-Württemberg fasst den folgenden Beschluss: 1. In den AVR wird folgende
MehrTitel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen
LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11
MehrErklärungen auf der Gehaltsmitteilung
Erklärungen auf der Gehaltsmitteilung Bezügemitteilung Nr._/ laufende Nummer des Jahres (z.b. Nr. 01/2011) Monat Zeitraum / Bezugsmonat der vorliegenden Gehaltsmitteilung Mein Aktenzeichen ZBV-Personalnummer,
MehrGrundlegende Fragen und Antworten zum Strukturausgleich
Grundlegende Fragen und Antworten zum Strukturausgleich 1. Was ist ein Strukturausgleich? Der Strukturausgleich soll ab 1. Januar 2012 etwaige Ungerechtigkeiten aufgrund der Ablösung des Bundesangestelltentarifvertrages
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Chemischen Industrie. (TV BZ Chemie)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrInhaltsübersicht. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13. Allgemeiner Teil...313. B. Besonderer Teil... 67
5 Inhaltsübersicht Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13 A. Allgemeiner Teil... 13 B. Besonderer Teil... 67 Verwaltung (BT-V)... 67 Krankenhäuser (BT-K)...104 Pflege- und Betreuungseinrichtungen
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des
MehrDie Beschlüsse der Beschlusskommission der AK Caritas vom 21.10.2010
Tarifrunde 2010/2011 Die Beschlüsse der Beschlusskommission der AK Caritas vom 21.10.2010 Alle von der BK als mittlere Werte festgelegten Beträge gelten bis 31.12.2012. Ab 01.01.2013 sind zunächst keine
MehrAnlage 30 zu den AVR Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte
Anlage 30 zu den AVR Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte (gültig ab 01.04.2011, neu eingeführt mit Beschluss vom 01.03.2011, zuletzt geändert durch Bundesbeschluss vom 31.03.2011) 1 Geltungsbereich
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie
IG Metall Vorstand Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie Abschluss: 22.05.2012 Gültig ab: 01.11.2012 Kündbar zum: 31.12.2017 Frist: 3 Monate
Mehrfür Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
TarifvertrAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Stand: Dezember 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrDeutscher Caritasverband
Teil 1 Ärztinnen und Ärzte Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss: 1. In den AVR wird folgende neue Anlage 30 eingefügt: Anlage 30: Besondere Regelungen für
MehrArbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird
MehrTarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) 1) vom 5. Oktober 2000. in der Fassung des 7. Änderungstarifvertrages vom 27. Februar 2010
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) 1) vom 5. Oktober 2000 in der Fassung des 7. Änderungstarifvertrages vom 27. Februar 2010 (Stand: 1. Januar 2010) Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrTarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) 1) vom 5. Oktober 2000. in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) 1) vom 5. Oktober 2000 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008 (Stand: 1. Januar 2009) Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonie Deutschland Postfach 40164 10061 Berlin An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen
MehrDurchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Stand 07.1.2008. Übersicht zu den Hinweisen: I.
Geschäftstelle des AdL NRW Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Stand 07.1.2008 Übersicht zu den Hinweisen: I. ALLGEMEINES 4 II. HINWEISE ZUM TARIFVERTRAG
Mehr5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
Erste Verordnung zur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach dem Einigungsvertrag
Mehrfür Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
TarifvertrAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Stand: Dezember 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der
MehrPrüfungsbereich: Personalwesen Land
Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 0 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 0 Prüfungsbereich: Personalwesen
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Stand: Dezember 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der
MehrTarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Mehr