11. Oktober im Betrieb/ in der Dienststelle
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- Viktor Braun
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1 Tag der betrieblichen Entgeltgleichheit 11. Oktober 2013 Entgeltgleichheit im Betrieb/ in der Dienststelle thematisieren
2 Ein paar Zahlen Gehaltsunterschied Männer-Frauen 2012 Deutschland: 22 % (Europa ,1% = letztes Drittel) Neue Bundesländer: 6 % Alte Bundesländer: 24 % Frauen mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung: 18,7 % Frauen mit 4 10 Jahren Berufserfahrung: 21,8 % Frauen erreichen gesamtgesellschaftlich und im Lebensverlauf betrachtet 60% der Männereinkommen.
3 Ein paar Zahlen (Stand 2010) Erwerbsquote der Männer: 76,5% Erwerbsquote der Frauen: 66,3% 49% der erwerbstätigen Frauen in Teilzeit (nur 15% der Männer) 12% der erwerbstätigen Frauen ausschließlich im Minijob Auf Vollzeitäquivalente e e umgerechnet: ec e Erwerbsquote e der Frauen: 40% 66% der ausschließlichen Minijobber sind Frauen 66% der Minijobber arbeiten für unter 5 /Stunde
4 Entgeltunterschiede nach Berufsgruppen
5 Gleiche Verantwortung geringere Bezahlung
6 Einkommensunterschiede Die Ursachen Geschlechtshierarchische Arbeitsteilung in Familie und Gesellschaft Elternzeit, Teilzeit, Pflege, Situation der Kinderbetreuung Leitbilder über Geschlechterrollen Geschlechtsspezifische Spaltungen am Arbeitsmarkt Berufswahlverhalten, Situation der Kinderbetreuung, Leitbilder über Geschlechterrollen, Aufstiegsbarrieren Glasdecke Anreize und strukturelle Benachteiligungen für Frauen im Steuer- und Sozialsystem Ehegattensplitting, Steuerklassenkombi III/V, Geringfügige Beschäftigung, Beitragsfreie Mitversicherung in GKV und PV, Hinterbliebenenrente
7 Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen - Die Ursachen Diskriminierungen beim Arbeitsentgelt Mittelbare Diskriminierung Arbeitsbewertung Aufsplittung von Entgeltsystemen Senioritätsprinzip Leistungsbezogene und übertarifliche Bezahlung
8 Wie setzt sich der Entgeltunterschied zusammen?
9 Rechtliche Grundlagen für Diskriminierungsfreiheit von Tarifverträgen Amsterdamer Vertrag Artikel 2, 3, Abs. 2 Gender Mainstreaming EG-Vertrag Art. 141 (ehemals 119) Grundgesetz Grundsatz der Art. 3 Abs. 2,3 Entgeltgleichheit Richtlinie 75/117/EWG Entgeltgleichheits- Richtlinie Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 2 Abs. 1 (2) (bislang 612,3 BGB) Richtlinie 97/80/EG Beweislast-Richtlinie Entscheidungen des EuGH Allgemeines Gleichbehandlungs- gesetz 22 (bislang 611a BGB)
10 Definition Diskriminierung Unmittelbare Diskriminierung i i i knüpft direkt an das Geschlecht an, d.h. Männer und Frauen werden ausdrücklich unterschiedlich behandelt. Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften oder Verfahren in der Wirkung einen wesentlich höheren Anteil eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und nicht durch auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt.
11 Beispiele für Diskriminierungen Mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung, z.b. Arbeitsplätze die eher mit Frauen besetzt sind, werden bei Zulagen und Zuschlägen weniger oder gar nicht berücksichtigt trotz vergleichbarer Arbeitsanforderungen bekommen Frauen weniger Entgelt Frauen werden bei Höhergruppierungen seltener berücksichtigt bzw. erhalten Arbeitsplätze mit schlechteren Aufstiegsmöglichkeiten g..
12 Entgeltgleichheit g im Betrieb/ in der Dienststelle zum Thema machen Tag der betrieblichen Entgeltgleichheit am 11.Oktober 2013 gemeinsam mit DGB und Einzelgewerkschaften in möglichst vielen Betrieben und Branchen Sensibilisierung und Aufklärung Aktiv werden und werben
13 Was können wir tun? Aktionen mit Aufmerksamkeitswert Betriebsversammlungen Transparenz über Entgeltstrukturen im Betrieb herstellen Ursachen untersuchen Bei Arbeitgeber für Herstellung von Entgeltgleichheit werben: Motivierung der Beschäftigten, Imagegewinn, Fachkräfte halten und gewinnen
14 Ansatzpunkte im Betrieb Transparenz herstellen Erheben von geschlechterdifferenzierten Entgeltdaten Die Entgeltsituation als Bestandteil des jährlichen Glihtll Gleichstellungsberichts iht des Abit Arbeitgebers b einfordern if Auswertung der Daten durch den Betriebsrat (regelmäßig) Betriebliche Spurensuche wo gibt es Entgeltungerechtigkeit? Gleiche Entgeltgruppe bei vergleichbarer Tätigkeit? Verteilung der Leistungszulage, Provision, Zielentgelt überprüfen Teilzeitbeschäftigte Vergleich der Karrierewege von Männern und Frauen Perspektive Wiedereinstieg
15 Wo gibt es Unterstützung? Materialien, Downloads Entgeltunterschiede erkennen und Ursachen aufdecken: Checkliste t zu diskriminierungsfreien i i i i Betriebsund Dienstvereinbarungen
16 Wie lässt sich Diskriminierung erkennen? In Tarifregelungen g und auf der betrieblichen Ebene: Logib-D (Empfehlung der Bundesregierung) eg-check h k (Entwicklung der HBS und Empfehlung von ver.di)
17 eg-check: Grundsätze der Prüfung 1. Prüfung setzt an der Arbeit (Tätigkeit, Stelle) an. Grundsatz: Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit 2. Jeder Entgeltbestandteil wird für sich geprüft. Rechtliche Anforderung Diskriminierung und ihre Ursachen ansonsten nicht erkennbar 3. Geprüft werden Entgeltpraxis und -regelungen. Betriebliche und tarifliche Ebene Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung 4. Die Prüfung knüpft am geltenden Recht an. AGG, Unionsrecht, TzBfG, BetrVG/PersVG Das Recht verpflichtet Tarif- und Betriebsparteien Das Recht begründet individuelle Rechtsansprüche
18 Bislang prüfbare Entgeltbestandteile Anforderungsbezogenes Grundentgelt Stufensteigerungen f t i beim Grundentgelt Leistungsvergütung Überstundenvergütung Erschwerniszuschlägeg
19 Arten von Prüfinstrumenten zu jedem Entgeltbestandteil, einzeln, in Kombination oder insgesamt einsetzbar Statistiken Regelungschecks Paarvergleiche Aggregierte Daten auf betrieblicher Ebene, die Hinweise auf mögliche unmittelbare oder mittelbare Benachteiligungen g geben Fragen zur Identifizierung diskriminierender Bestimmungen in tariflichen oder betrieblichen Entgeltregelungen g g Kriterien zur Prüfung auf der individuellen Eben (Mann/Frau)
20 Paarvergleich zur Ist-Eingruppierung von Tätigkeiten Tätigkeit Erste Verkäufer/in Betriebshandwerker/in Tariflich bewertete Anforderungen und Belastungen Kaufmännische Ausbildung, Selbständigkeit Einschlägiger Lehrabschluss oder 4 Tätigkeitsjahre Tarifvertrag Gehalts und Lohntarifvertrag Gehalts und Lohntarifvertrag Einzelhandel Bayern Einzelhandel Bayern (Stand: ) (Stand: ) Vergütung 5. Berufsjahr: Berufsjahr: Berufsjahr: Berufsjahr: Berufsjahr:
21 Paarvergleich zur Ist-Eingruppierung von Tätigkeiten Tätigkeit Erzieher/in Bautechniker/in Tariflich bewertete Anforderungen und Belastungen Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen Tätigkeiten Staatlich geprüfte Techniker (z.b. Bautechniker ) in einer Tätigkeit der Vergütungsgr. Vc Fallgruppe 17, die schwierige Aufgaben erfüllen Entgeltgruppen S 8 TVöD E 10 TVöD (VKA) gem. Überleitungstabelle TVÜ VKA VKA Grundentgelt (Grundstufe) 2.189, ,75
22 Paarvergleich zur Feststellung t der Gleichwertigkeit it von Tätigkeiten nach eg-check Anforderungsbereiche Erzieher/in Bautechniker/in 1. Wissen und Können Psycho soziale Anforderungen Verantwortung Physische Anforderungen 4 0 Summe der Punktwerte (ungewichtet) 33 31
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