Umsatzsteuerrecht - Aktuell für den Unternehmer. Verschärfte Formerfordernisse

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1 Umsatzsteuerrecht - Aktuell für den Unternehmer Verschärfte Formerfordernisse Neue Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen in Dresden

2 Themengebiete A. Einführung / neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE) B. Warenverkehr - national C. Warenverkehr - international D. Reverse-Charge-Verfahren - 13b UStG E. Zusammenfassende Meldung F. Unechter und Echter Schadenersatz G. Vorsteuervergütungsverfahren H. Weitere Sonderfälle I. Anlagen

3 Übersicht Beispielfälle Fall 1: Grundfall national Fall 2 (a): Anzahlungsfall - Abschlagsrechnung Fall 2 (b): Anzahlungsfall - Schlussrechnung Fall 3: Grundfall EU - Lieferung Fall 4: Grundfall Nicht-EU-Ausland - Lieferung Fall 5: Reihengeschäft - Erster in der Kette bewegt Fall 6: Reihengeschäft - Letzter in der Kette bewegt Fall 7: Reihengeschäft - Mittlerer in der Kette bewegt Fall 8: Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft Fall 9: Bauleistungsfall als Subbauunternehmen 13b Fall 10: Sonstige Leistung im Ausland 13b Fall 11: Gebäudereinigungsleistung als Subreiniger 13b Fall 12: Lieferung von werthaltigem Abfall 13b Fall 13: Formularbeispiel USt-VA sowie ZM ab Januar 2011

4 Kapitel A. Einführung / neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE) (1) Die Finanzverwaltung hat per eine neue Verwaltungsanweisung erlassen. Anstelle der bisherigen Umsatzsteuer - Richtlinien (UStR) tritt der Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE). Dadurch sind künftig Meinungsänderungen in der Finanzverwaltung noch schneller für den Steuerpflichtigen bindend, da der UStAE im Gegensatz zu den bisherigen UStR nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4

5 Kapitel A. Einführung / neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE) (2) WESENTLICHE Änderungen: * Sonstige Leistungen an Unternehmen (B2B) sind grundsätzlich dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Bestimmungsortprinzip). * Sonstige Leistungen an Privatkunden (B2C) sind grundsätzlich dort steuerbar, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat (Abgangsortprinzip). * Grenzüberschreitende Sonstige Leistungen sind künftig in der Zusammenfassenden Meldung ebenso mit anzugeben, wie die innergemeinschaftlichen Lieferungen. * Die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) wird erweitert. * Die Belegmeldung von steuerfreien Ausfuhren in das Drittland erfolgt grundsätzlich elektronisch (ATLAS-Verfahren); die elektronische Quittung u.a. dient als Ausfuhrbeleg.

6 Kapitel A. Einführung / neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE) (3) WESENTLICHE Änderungen: * Bei der Überprüfung der Unternehmereigenschaft Neukunden wird großer Wert auf die erfolgte Prüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID.-Nr.) gelegt. Hinweis: * Für besonders werthaltige Gegenstände in kleinem Format ist künftig ebenfalls auch bei Lieferungen mit der Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens zu rechnen (Beispiel: Armbanduhren, Handys usw.). * Es ist damit zu rechnen, dass künftig auch die Sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück künftig dem Bestimmungsortprinzip bei B2B-Umsätzen unterliegen (bislang: Belegenheitsprinzip nach Lage des Grundstücks).

7 Kapitel B. Warenverkehr national (1) Fall 1 - Grundfall national: - Unternehmer A liefert bzw. leistet im Rahmen seines deutschen Unternehmens für netto 100 T an Unternehmer B für dessen deutsches Unternehmen am Deutscher Lieferant / Leistender deutscher Unternehmer A liefert / leistet im Wert von 100 T netto Warenbewegung: Rechnungslegung: Zahlungsfluss: Deutscher Unternehmer B

8 Kapitel B. Warenverkehr national (2) Fall 1 - Grundfall national - Lösung: - Unternehmer A berechnet netto 100 T an Unternehmer B zzgl. 19 % deutsche USt (19 T ); damit brutto: 119 T - Unternehmer A schuldet 19 T USt im Voranmeldezeitraum (VAZ) Februar Unternehmer B erhält Rechnung frühestens am Vorsteuerabzug i.h.v. 19 T für den B damit im Voranmeldezeitraum März 2011

9 Kapitel B. Warenverkehr national (3) Fall 2 (a) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung: - Unternehmer A liefert bzw. leistet für netto 200 T an Unternehmer B am A stellt dem B eine Abschlagsrechnung per über 100 T aus - B zahlt Abschlagsrechnung am an A Deutscher Lieferant / Leistender deutscher Unternehmer A schreibt Abschlagsrechnung im Wert von 100 T netto Rechnungslegung - Abschlag: Zahlungsfluss: Deutscher Unternehmer B

10 Kapitel B. Warenverkehr national (4) Fall 2 (a) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung - Lösung: - Unternehmer A erstellt Abschlagsrechnung netto 100 T an Unternehmer B zzgl. 19 % deutscher USt (19 T ); damit brutto: 119 T - Unternehmer A schuldet 19 T USt erst im Voranmeldezeitraum (USt-VAZ) der Bezahlung dieser Abschlagsrechnung durch B ( ), weil der A noch nicht wirksam geleistet hat (erst am ) - also schuldet A die USt erst im Voranmeldezeitraum März Unternehmer B erhält Rechnung zwar bereits frühestens am jedoch muss B für VoSt aus Abschlagsrechnungen die Rechnung besitzen und auch bezahlt haben - Vorsteuerabzug für B i.h.v. 19 T damit auch erst im Voranmeldezeitraum März 2011

11 Kapitel B. Warenverkehr national (5) Fall 2 (b) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung - Schlussrechnung: - Unternehmer A liefert bzw. leistet für netto 200 T an Unternehmer B am A stellt dem B eine Schlussrechnung über 200 T am aus - B zahlt Schlussrechnung am an A Deutscher Lieferant / Leistender deutscher Unternehmer A liefert / leistet im Wert von 200 T netto Leistungszeitpunkt: Schlussrechnungslegung: Zahlungsfluss: Deutscher Unternehmer B

12 Kapitel B. Warenverkehr national (6) Fall 2 (b) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung - Lösung: - Unternehmer A erstellt Schlussrechnung netto 200 T an Unternehmer B abzüglich bereits berechneter und erhaltener Abschlagsrechnung netto 100 T verbleibt Schlussrechnungsrestbetrag netto 100 T zzgl. 19 % deutscher USt (19 T ); damit brutto: 119 T - Unternehmer A schuldet 19 T USt aus Abschlagsrechnung (100 T netto) vom , welche der B am gezahlt hat im USt-VAZ März 2011 und weitere 19 T aus der Schlussrechnung (abzüglich Abschlag) vom (unabhängig von Zahlung des B) im USt-VA-Monat der Leistungserbringung: April Unternehmer B hat Vorsteuerabzug aus Abschlagsrechnung vom , welcher er am gezahlt hat i.h.v. 19 T im USt-VAZ März 2011 und - aus der Schlussrechnung vom (unabhängig von der Zahlung im Mai 2011) im USt-VAZ April 2011

13 Kapitel C. Warenverkehr international (1) Vor allem im internationalen Waren- und Leistungsverkehr ist die Unterscheidung zwischen: (a) Lieferungen sowie (b) Sonstigen Leistungen bzw. Werklieferungen entscheidend für die Ortsbestimmung des ausgeführten Umsatzes und damit für die Steuerbarkeit und Steuerpflicht. Folgende Fragen sind zu beantworten: 1.) Handelt es sich um eine Lieferung bzw. um eine Werklieferung oder 2.) um eine sonstige Leistung bzw. Werkleistung sowie 3.) handelt es sich um besondere Formen von Lieferungen (z.b. von Altmetallen und Schrott) oder sonstige Leistungen (z.b. von Bauleistungen für selbst bauleistende Leistungsempfänger)

14 Kapitel C. Warenverkehr international (2) Differenzierung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen * eine Lieferung ist: ein Umsatz, mit welchem der Unternehmer dem Kunden die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft - damit insbesondere: - Warenbewegungen - Abholungen von Waren - Werklieferungen (insbes. Bauleistungen) * sonstige Leistungen sind: alle weiteren Umsätze, die keine Lieferungen sind und die mit getätigten Lieferungen auch nicht als unselbständiger Bestandteil in Zusammenhang stehen damit beispielsweise: - von einer Lieferung unabhängige Reparaturleistung - eine Beratungsleistung - eine Vermittlungsleistung - Kopierleistungen (neu) - Gutscheine?. (EU-Recht: ja! / Deutsches Recht: (noch) nein - erst bei Einlösung Lieferung oder sonstige Leistung!

15 Kapitel C. Warenverkehr international (3) Ort der Lieferung - Grundsatz: Ort der Liefergeschäfte mit einer Warenbewegung ist dort, wo die: * Beförderung ( mit eigenem LkW ) oder * Versendung ( Frachtführer oder Spediteur ) an den Abnehmer beginnt (sog. Ursprungslandprinzip bei bewegten Lieferungen ) - wird keine Ware bewegt (nicht befördert oder versendet), ist Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (sog. Belegenheitsprinzip bei ruhenden Lieferungen ): * Ort des errichteten Gebäudes im Zeitpunkt der Bauabnahme * Lösung grundsätzlich bei ruhenden Lieferungen wie Fall 1 - aber: * Ausnahmen bei Umsätzen i.s.d. Reverse-Charge-Verfahrens ( 13b UStG) - siehe Kapitel D.

16 Kapitel C. Warenverkehr - international (6) Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht bei typischer Warenbewegung Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU): Deutsches Unternehmen D Deutschland Tschechien Tschechisches Unternehmen liefert Maschine im Wert von 100 T netto (d.h.: fährt mit LkW oder beauftragt Spediteur oder lässt vom Kunden abholen) Staatsgrenze Warenbewegung als Abnehmer T

17 Kapitel C. Warenverkehr - international (5) Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht bei typischer Warenbewegung Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU) zwischen Unternehmen: - Deutscher Unternehmer D verschickt (= befördert), lässt schicken (= versendet) oder lässt abholen (= Abholfall ) von dem Tschechischen Unternehmer T eine Maschine zum Nettoverkaufspreis von 100 T - die Lieferung beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar, da es sich um eine bewegte Lieferung aufgrund Warenbewegung handelt - da diese tatsächliche Bewegung der Ware direkt in das EU-Ausland erfolgt und an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt, ist dies eine steuerfreie bewegte Lieferung (sog. innergemeinschaftliche Lieferung -IGL); aber nur, weil die Ware sozusagen die Grenze Deutschland - Tschechien auf dem Transportweg passiert und der Tscheche keine Privatperson ist (sonst dt. USt: 19 %)! - Entscheidend ist also nicht der Rechnungsweg, sondern vielmehr der Warenweg!

18 Kapitel C. Warenverkehr international (7) Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht bei typischer Warenbewegung Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU) Lösung: - Unternehmer D berechnet netto 100 T an Unternehmer T ohne USt - Unternehmer D schreibt in Rechnung Text: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung - Unternehmer D gibt in dieser Rechnung seine bundesdeutsche und diejenige ID-Nr. des Leistungsempfängers an (hier: USt-ID-Nr. des tschechischen Unternehmers T) - Unternehmer T versteuert den sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb mit seinem nationalen Umsatzsteuersatz (derzeit in Tschechien: 20 % USt) - Unternehmer T kann diese Umsatzsteuer auf den Wareneinsatz (Erwerb der deutschen Ware) als Vorsteuer geltend machen - Achtung: im umgekehrten Fall gilt dies genauso! - beim Import von Waren von Unternehmen aus dem EU-Ausland muss der deutsche Unternehmer 19 % deutsche Umsatzsteuer abführen und kann diese sich grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen!

19 Kapitel C. Warenverkehr international (8) Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU): Zwingende Voraussetzungen für diese steuerfreie Lieferung sind für den D: (a) Buchnachweis: 1. Name und die Anschrift des Abnehmers 2. Name und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt 3. Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers 4. handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands 5. Tag der Lieferung 6. vereinbartes Entgelt (oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung) 7. Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet 8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet 9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet

20 Kapitel C. Warenverkehr international (9) Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU): Zwingende Voraussetzungen für diese steuerfreie Lieferung sind für den D: (b) Belegnachweis bei Beförderung (selbst): 1. durch das Doppel der Rechnung ( 14, 14a UStG) 2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort (Staat und Gemeinde) ergibt, insbesondere Lieferschein 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und 4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern Für den Fall, dass der Kunde die Ware selbst abholt, sind folgende Angaben zusätzlich notwendig: * Name und Anschrift des Abnehmers * Unterschrift des Abnehmers * ggf. Pass- bzw. Ausweiskopie Für den Fall, dass der Kunde einen Beauftragten zur Abholung der Ware beauftragt hat ist zudem die Einholung folgender Belege notwendig: * schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung sowie * ggf. Pass- bzw. Ausweiskopie.

21 Kapitel C. Warenverkehr international (10) Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU): Zwingende Voraussetzungen für diese steuerfreie Lieferung sind für den D: (b) Belegnachweis bei Versendung (Warenbewegung durch Frachtführer oder Spediteur): 1. durch das Doppel der Rechnung ( 14, 14a UStG) 2. durch einen handelsüblichen Beleg: insbesondere Frachtbrief / Konossement / Posteinlieferungsschein / Auftrag für Kurierdienst / Ladeschein (bzw. Duplikate hiervon) / elektronische Versandbestätigung für Kurierdienst einschließlich Zustellnachweis 3. Lieferscheine / Versendungsbelege (bzw. Kopien hiervon) / Auftragsschreiben / Spediteur Übernahmebescheinigungen / Frachtabrechnungen / sonstiger Schriftverkehr / CMR - Frachtbrief (wenn sich aus Feld 24 desselben die grenzüberschreitende Warenbewegung in das EU-Bestimmungsland ergibt) Bei Verwendung des CMR-Frachtbriefs als Belegnachweis müssen in diesem zudem folgende Angaben enthalten sein: * Ort und tag der Ausstellung * Name und Anschrift des Absenders * Name und Anschrift des Frachtführers * Name und Anschrift des Empfängers * Stelle und Tag der Übernahme des Gutes * für die Lieferung vorgesehene Stelle * Handelsübliche Bezeichnung der Art des Gutes * Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes sowie die Art der Verpackung des Gutes * Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke * Weisungen für die Zollbehandlung * Weisungen für die sonstige amtliche Behandlung * Angabe, dass die Beförderung trotz gegenteiliger Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt * Kosten der Beförderung: (Fracht / Nebengebühren / Zölle und andere Kosten vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung)

22 Kapitel C. Warenverkehr international (12) Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder (sog. Drittland ) zwischen Unternehmen: Deutsches Unternehmen D liefert Maschine im Wert von 100 T netto (d.h.: fährt mit LkW oder beauftragt Spediteur oder lässt vom Kunden abholen) Deutschland Staatsund EU- Außen grenzen Russland Warenbewegung Russisches Unternehmen als Abnehmer R

23 Kapitel C. Warenverkehr international (11) Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht bei typischer Warenbewegung Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder (sog. Drittland ) zwischen Unternehmen: - Deutscher Unternehmer D verschickt (= befördert), lässt schicken (= versendet) oder lässt abholen (= Abholfall ) von dem Russischen Unternehmer R eine Maschine zum Nettoverkaufspreis von 100 T - die Lieferung beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar, da es sich um eine bewegte Lieferung aufgrund Warenbewegung handelt - da diese tatsächliche Bewegung der Ware in das Nicht-EU-Ausland erfolgt und an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt, ist dies eine steuerfreie bewegte Lieferung (sog. Ausfuhrlieferung ); aber nur, weil die Ware über die Grenze Deutschlands nach Russland auf dem Transportweg gelangt und der Russe keine Privatperson ist (sonst dt. USt: 19 %)! - Entscheidend ist auch hier nicht der Rechnungsweg, sondern vielmehr der Warenweg!

24 Kapitel C. Warenverkehr international (13) Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht bei typischer Warenbewegung Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder (sog. Drittland ) zwischen Unternehmen - Lösung: - Unternehmer D berechnet netto 100 T an Unternehmer R ohne USt - Unternehmer D schreibt in Rechnung Text: steuerfreie Ausfuhr - Unternehmer R versteuert die Einfuhr mit der sogenannten Einfuhrumsatzsteuer nach nationalem Recht - Unternehmer R kann diese Umsatzsteuer auf den Wareneinsatz (Erwerb der deutschen Ware) u.u. nach nationalem Recht als Vorsteuer geltend machen - Achtung: im umgekehrten Fall gilt dies genauso! - beim Import von Waren von Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland muss der deutsche Unternehmer die zollrechtliche Einfuhrumsatzsteuer zahlen und kann diese grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen!

25 Kapitel C. Warenverkehr international (14) Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder zwischen Unternehmen - Lösung: Zwingende Voraussetzungen für diese steuerfreie Lieferung sind für den D: (a) Buchnachweis: 1. Name und die Anschrift des Abnehmers 2. Name und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt 3. Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers 4. handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands 5. Tag der Lieferung 6. vereinbartes Entgelt (oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung) 7. Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Ausfuhr 8. die Ausfuhr selbst: mit Identifikationsnummer der Ware (z.b. Fahrgestellnummer) soweit möglich sowie die Nummer der Registrierung bei der elektronischen Anmeldung der Ausfuhr (ATLAS-Verfahren) die sogenannte MRN ( Movement Reference Number ) 9. den Bestimmungsort im Drittland

26 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder zwischen Unternehmen - Lösung: Zwingende Voraussetzungen für diese steuerfreie Lieferung sind für den D: (b) Belegnachweis als Ausfuhrnachweis (Beförderung und Versendung) - anstelle des bisherigen Ausfuhrbestätigungen der Grenzzollstellen in Papierform ist seit dem das sogenannte ATLAS - Verfahren in Kraft getreten - dies bezeichnet das elektronische Ausfuhrverfahren, welches für Unternehmer grundsätzlich verpflichtend ist - es existiert keine Unterscheidung zwischen Beförderung oder Versendung - elektronische Fassung des Ausgangsvermerks der zuständigen Zollstelle, welche dem ausführenden Unternehmer zugeht, gilt als Belegnachweis - nur in seltenen Ausnahmefällen ist nichtelektronische Ausfuhrmeldung noch möglich; in diesem Fall gelten umfangreiche erweiterte Belegnachweispflichten - aufzubewahren sind: die MRN (Move Reference Number) sowie das PDF-Dokument der Ausfuhrzollstelle, nachdem diese das Überwachungsergebnis der Abgangszollstelle erhalten hat

27 Fall 4 - Übersicht des Ablaufplans des elektronischen ATLAS - Verfahrens: Unternehmer Ausfuhrzollstelle - AfZSt - Abgangszollstelle - AgZSt - Ausfuhranmeldung Registriernummer (Movement Reference Number - MRN) Ausfuhrzollstelle - AfZSt - Überwachungsergebnis Unternehmer PDF-Dokument

28 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 5 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (D bewegt): Deutsches Unternehmen D Lieferung 1: D an I Italienisches Unternehmen I Lieferung 2: I an R Russisches Unternehmen R Deutschland EU- Binnengrenze Italien EU- Außen grenze Russland Warenbewegung: D liefert (= bewegt) Ware an R direkt Bestellweg: I bestellt bei D Bestellweg: R bestellt bei I

29 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 5 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (D bewegt): - Russe R bestellt bei Italiener I eine Maschine, dieser hat die Maschine nicht vorrätig - Italiener I bestellt bei Deutschem D diese Maschine für 100 T - D soll diese Maschine direkt von Deutschland nach Russland transportieren - damit liegt ein sog. Reihengeschäft vor, da mehrere Unternehmer über einen Gegenstand ein Geschäft abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar an den letzten Abnehmer der Reihe gelangt - trotz einer einzigen Warenbewegung liegen umsatzsteuerlich mehrere Lieferungen vor - es wird zwischen bewegter und unbewegter Lieferung unterschieden - der Umsatz des Unternehmers, welche die Ware tatsächlich bewegt (bzw. bewegen lässt), führt zu der bewegten Lieferung; alle weiteren Umsätze sind unbewegt! - die Lieferung beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar, da es sich um eine bewegte Lieferung aufgrund Warenbewegung handelt - Entscheidend ist immer hier nicht der Rechnungsweg, sondern vielmehr der Warenweg! - Dieser Fall ist national, innerhalb der EU und außerhalb der EU möglich und mit beliebig vielen Unternehmen kombinierbar!

30 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 5 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (D bewegt) - Lösung: - die bewegte Lieferung ist der Umsatz von D an I, da der D die reale Warenbewegung ausführt - Ort der bewegten Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt, also Deutschland - nur die bewegte Lieferung kann steuerfrei sein (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung) - D berechnet netto 100 T an I ohne USt - D schreibt in Rechnung Text: steuerfreie Ausfuhr - D hat also umsatzsteuerfreien Ausfuhrumsatz und keine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung! - wäre der mittlere Unternehmer ebenfalls ein Deutscher (D2 statt I), so wäre auch dann eine umsatzsteuerfreie Ausfuhr gegeben und kein steuerpflichtiger Inlandsumsatz! - der Umsatz von I an den R ist die unbewegte ( ruhende) Lieferung, denn es kann in einem Reihengeschäft immer nur eine bewegte Lieferung geben - Ort der ruhenden Lieferung, die der bewegten nachfolgt, ist dort, wo die Warenbewegung endet, also Russland - der I führt also einen in Russland steuerbaren Umsatz aus und muss sich dort registrieren lassen Wichtig: entscheidend ist immer, was mit der Ware bei der bewegten Lieferung passiert!

31 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 6 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (R bewegt): Deutsches Unternehmen D Lieferung 1: D an I Italienisches Unternehmen I Lieferung 2: I an R Russisches Unternehmen R Deutschland EU- Binnengrenze Italien EU- Außen grenze Russland Warenbewegung: R holt ab (= bewegt dadurch selbst) Bestellweg: I bestellt bei D Bestellweg: R bestellt bei I

32 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 6 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (R bewegt): - Russe R bestellt bei Italiener I eine Maschine, dieser hat die Maschine nicht vorrätig - Italiener I bestellt bei Deutschem D diese Maschine für 100 T netto - R holt Maschine bei D in Deutschland ab und transportiert sie selbst nach Russland - der Umsatz des Unternehmers, welche die Ware tatsächlich bewegt (bzw. bewegen lässt), führt zu der bewegten Lieferung; alle vorangegangenen Umsätze sind unbewegt! - die Lieferung des I an den R beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar für den I, da es sich um eine bewegte Lieferung aufgrund Warenbewegung handelt - Wichtig: der Warenweg entscheidet, wem der bewegte Umsatz zuzuordnen ist!

33 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 6 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung: - die bewegte Lieferung ist der Umsatz von I an R, da an R die reale Warenbewegung ausgeführt wird (durch Abholung der Ware) - Ort der bewegten Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt, also Deutschland - nur die bewegte Lieferung kann steuerfrei sein - I tätigt also in Deutschland eine Ausfuhr an den R (nach Russland) und muss sich in Deutschland mit deutscher ID-Nr. registrieren lassen - die Lieferung des D an den I ist eine ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung vorangeht und damit dort, wo die Beförderung / Versendung beginnt - der Ort dieser ruhenden Lieferung ist daher Deutschland - D muss also an das in dem EU-Ausland ansässige Unternehmen I eine Brutto-Rechnung schreiben über 100 T netto zzgl. 19 % USt (19 T ), mithin 119 T brutto - durch die deutsche ID.-Nr. kann der Italiener I die deutsche Umsatzsteuer in Deutschland als Vorsteuer geltend machen Wichtig: der Ort der unbewegten Lieferungen richtet sich danach, ob diese ruhenden Lieferungen vor oder nach der bewegten Lieferung erfolgen!

34 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (I bewegt?): Deutsches Unternehmen D Lieferung 1: D an I Italienisches Unternehmen I Lieferung 2: I an R Russisches Unternehmen R Deutschland EU- Binnengrenze Italien EU- Außen grenze Russland Warenbewegung: I holt bei D ab und bewegt dann Ware zu R Bestellweg: I bestellt bei D Bestellweg: R bestellt bei I

35 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (I bewegt?): - Russe R bestellt bei Italiener I eine Maschine, dieser hat die Maschine nicht vorrätig - Italiener I bestellt bei Deutschem D diese Maschine für 100 T netto - I holt Maschine bei D in Deutschland ab und transportiert sie selbst nach Russland - Problem: der I als mittlerer Abnehmer ist zugleich Abnehmer, als auch selbst Lieferer - Variante A: I tritt als Abnehmer auf - Variante B: I tritt als Lieferant auf - Wichtig: Literatur und Rechtsprechung geben den beteiligten Unternehmern ein Zuordnungswahlrecht, wer die bewegte Lieferung ausführt - ACHTUNG: die deutsche Finanzverwaltung (z.b. in Sachsen) sieht dies v.a. dann anders, wenn USt auf die erste Lieferung nacherhoben werden könnte

36 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung: - GRUNDFALL: die Lieferung des D an den I ist die erste in der Kette, also ist dies die bewegte Lieferung - AUSNAHME: der I in der Mitte weist durch Incoterms und deutsche USt-ID-Nr. nach, dass er gleichzeitig als Lieferant und nicht nur als Abnehmer der Ware auftritt Grundfall: * die Lieferung des D an den I ist die bewegte und als solche eine steuerfreie Ausfuhr (!), da die Ware selbst nicht in das übrige EU-Ausland, sondern vielmehr in das Drittland (Russland) gelangt * D muss an I eine Netto-Rechnung schreiben ohne USt * die Lieferung des I an den R ist dann die nachfolgend ruhende Lieferung und als solche an dem Ort ausgeführt, an dem die Ware bei Beendigung der Warenbewegung sich befindet; also Russland * I muss sich in Russland umsatzsteuerlich registrieren lassen

37 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung: - GRUNDFALL: die Lieferung des D an den I ist die erste in der Kette, also ist dies die bewegte Lieferung - AUSNAHME: der I in der Mitte weist durch Incoterms und deutsche USt-ID-Nr. nach, dass er gleichzeitig als Lieferant und nicht nur als Abnehmer der Ware auftritt Ausnahme: * I tritt als Lieferant auf, d.h. verwendet mit D entsprechende Incoterms und ID.-Nr. * die Lieferung des D an den I ist die vorangehend ruhende Lieferung und als solche in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig * D schreibt eine Bruttorechnung an I über 100 T netto, zzgl. 19 % USt, mithin 119 T brutto * die Lieferung des I an den R ist dann die bewegte Lieferung und als solche an dem Ort ausgeführt, an dem die Ware bei Beginn der Warenbewegung sich befindet; Deutschland * d.h. I tätigt eine in Deutschland (!) steuerbare, aber steuerfreie Ausfuhr und braucht genau deshalb auch seine deutsche ID.-Nr.

38 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung: ACHTUNG: Literatur und Rechtsprechung gestehen ein freies Wahlrecht dem D und dem I zu, wie dieser Umsatz behandelt wird (bewegt = steuerfrei für D / unbewegt = steuerpflichtig für D; ABER: Finanzverwaltung in Sachsen sieht dies anders = RISIKO! Dies kann schlimmstenfalls erst in Klagefällen entschieden werden! Dabei ist sogar in dem UStAE 2011, ebenso wie in den vorherigen UStR 2008 geregelt, dass eine abweichende Regelung sogar dann möglich ist, wenn in den anderen EU-Mitgliedstaaten der Umsatz anders beurteilt wird. Idealerweise fügt man den Bestellformularen deshalb eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien bei, in welcher diese sich von Vornherein über die Eigenschaft des Kunden (Abnehmer oder Abnehmer und Lieferant) und somit über die Eigenschaft des Umsatzes einigen. Deshalb finden Sie im Anhang eine entsprechende Musterformulierung von uns, welche jeder Auftragsbestätigung beigefügt werden sollte, um eine steuerfreie bewegte Lieferung zu erhalten!

39 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-eu-unternehmen: Tschechisches Unternehmen T Lieferung 1: D an I Deutsches Unternehmen D Lieferung 2: I an R Polnisches Unternehmen P Tschechei EU- Binnengrenze Deutschland EU- Binnen grenze Polen Warenbewegung: T liefert (= bewegt) Ware direkt zu P Bestellweg: D bestellt bei T Bestellweg: P bestellt bei D

40 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-eu-unternehmen: - Pole P bestellt bei Deutschem D eine Maschine für 200 T netto, dieser hat die Maschine nicht vorrätig - Deutscher D bestellt bei Tschechen T diese Maschine für 100 T netto - die Maschine gelangt vom Tschechen T direkt zum Polen P - der T tritt als Lieferer auf und führt damit die bewegte Lieferung aus (siehe Fall 7) - die Maschine gelangt von einem EU-Land (Tschechei) in ein anderes EU-Land (Polen) - alle drei Unternehmer treten unter der USt-ID-Nr. ihres Landes auf Dies stellt den gesetzlichen Sonderfall des Reihengeschäfts in Form des sogenannten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts dar. Normalerweise müsste sich der D in Polen umsatzsteuerlich registrieren lassen, da er die nachfolgend ruhende Lieferung ausführt. Denn die Warenbewegung vom Tschechen T an den Polen P direkt führ dazu, dass der T die bewegte Lieferung an D ausführt. D hätte somit einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland und Umsatzsteuerpflicht in Polen. Durch so bez. Vereinfachungsregelung kommt es jedoch zu einer Steuerpflicht mit Vorsteuerabzug lediglich des letzten Unternehmers als Abnehmer in der Kette; also hier des Polen P.

41 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-eu-unternehmen: -die Steuerschuld auf den innergemeinschaftlichen Erwerb des mittleren Unternehmers D in Höhe von 100 T netto (Eingangsumsatz des D) wird fiktiv auf den letzten Abnehmer P verlagert - die Steuerschuld des eigentlich ruhenden Umsatzes des mittleren Unternehmers D in Höhe von 200 T netto wird ebenfalls fiktiv auf den letzten Abnehmer P verlagert - der P kann sich - unter den sonstigen Voraussetzungen - auf die auf ihn überwältzten Steuerbeträge die Vorsteuer ziehen - der deutsche Unternehmer D muss sich nicht in Polen steuerlich registrieren lassen Dafür müssen jedoch zwingend zusätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:

42 Kapitel C. Warenverkehr - international Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-eu-unternehmen: * der mittlere Unternehmer ein Nicht-Pole sein (d.h. darf nicht dort ansässig sein, wo sich die Ware zum Schluss der Beförderungskette befindet (ist hier erfüllt durch D) * der mittlere Unternehmer hatte einen innergemeinschaftlichen Erwerb (ist hier erfüllt durch D von T); d.h. der D war der umsatzsteuerliche Empfänger der von dem Tschechen T an den Deutschen D ausgeführten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung * in sämtlichen Rechnungen sind die jeweiligen USt-ID.-Nr. anzugeben (D an P: die deutsche des D und die polnische des Leistungsempfängers P * der mittlere Unternehmer D erteilt eine gesonderte Netto-Rechnung der damit für ihn steuerfreien Lieferung an den Polen P über 200 T netto ohne USt an den Endabnehmer P mit folgendem Text: Die Steuerpflicht bei diesem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach 25b UStG (Deutsches Recht) bzw. nach Art. 141 MwStSystRL (EU-Recht) wird auf den letzten Abnehmer überwälzt, welcher die Umsatzsteuer schuldet. * der D führt besondere Aufzeichnungen: Name und Anschrift des Endabnehmers P sowie das vereinbarte Entgelt (200 T netto) sowie idealerweise eine Bestätigung dessen polnischer ID.-Nr. zum Nachweis dessen Unternehmereigenschaft (Bestätigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern, Außenstelle, Saarlouis

43 Kapitel D. Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) Die Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen einerseits sowie einzelne besondere Liefer- und Leistungsbeziehungen andererseits führen zu einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (sog. Reverse-Charge-Verfahren ). Grundsatz: der leistende Unternehmer ist Schuldner der Umsatzsteuer Ausnahme: bei Umsätzen i.s. 13b UStG schuldet der Kunde (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer des Leistenden und kann diese grds. als Vorsteuer geltend machen Folgende Geschäftsvorfälle führen zur Anwendung des RC-Verfahrens ( 13b UStG): Fall 9: ein Bauunternehmer erbringt eine Werklieferung als Bauleistung für einen Unternehmer, welcher selbst Bauleistungen erbringt:

44 Kapitel D. Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) Fall 9: ein Bauunternehmer erbringt eine Werklieferung als Bauleistung für einen Unternehmer, welcher selbst Bauleistungen erbringt Subbauunternehmen S baut für Generalunternehmer G Bauwerk im Auftragswert von 100 T Ort der unbewegten Lieferung: wo das Gewerk sich bei Abnahme befindet ruhende Lieferung bei G Generalbauunternehmen G (trägt die deutsche USt für den S i.h.v. 19 T!) (hat ggf. VoSt- Anspruch i.h.v. 19 T!) Achtung: auch sonstige Bauleistungen führen zur gleichen Lösung wie Werklieferungen; siehe Fall 10 (Steuerschuldnerschaft des Kunden bei Ort des Umsatzes bei sonstigen Leistungen)!

45 Kapitel D. Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) Fall 9: ein Bauunternehmer erbringt eine Werklieferung als Bauleistung für einen Unternehmer, welcher selbst Bauleistungen erbringt - Lösung: - der Generalunternehmer G ist als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer - der Subunternehmer S muss in seiner Netto-Rechnung in Höhe von 100 T ohne USt folgenden Text aufnehmen: Der Leistungsempfänger schuldet für diese Leistung die Umsatzsteuer nach 13b UStG.

46 Kapitel D. Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht: Maschinenhändler D erbringt selbständige Reparaturleistung EU- Binnengrenze Polnischer Maschinennutzer als Unternehmer und Empfänger der selbständigen Repararturleistung P (trägt die polnische USt für den D!) Ort der sonstigen Leistung: Polen! Achtung: diese Lösung ist grundsätzlich identisch in reinen Inlandsfällen; d.h. D1 erbringt sonstige Leistung an D2!

47 Kapitel D. Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht Wichtig: es kommt darauf an, ob die Reparatur als untrennbare wirtschaftliche Leistung einheitlich mit der Lieferung der Maschine an den Kunden zusammenhängt (Garantie); dann handelt es sich um eine Nebenleistung, die umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung hängt bei Garantieumsätzen u.a. in der Kfz-Wirtschaft z.b. davon ab, ob der Fahrzeughersteller zur Gewährleistung verpflichtet ist oder ob die Vertriebsfirma (Händler) die Garantieleistungspflicht übernommen hat. Zwischenfazit: hat der Händler eine händlereigene Garantie dem Kunden gegeben, so hängt diese direkt mit dem Verkauf der Maschine / des Fahrzeugs an den Kunden zusammen. In diesem Fall ist die Garantieleistung für einen z.b. polnischen Kunden ebenso steuerfrei, wie die zu Grunde liegende innergemeinschaftliche Lieferung. Die Rechnungsangabeverpflichtungen sind dann die gleichen, wie in Fall 3.

48 Kapitel D. Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht Alternativ ist die Garantieverpflichtung allein beim Hersteller gegeben (vorliegender Fall) und die Vertriebsfirma (deutscher Händler) ist lediglich beauftragt, einen Reparaturschaden des polnischen Kunden P zu beheben. Hier handelt es sich um eine selbständige - von der ursprünglichen Lieferung unabhängige - sonstige Leistung. Achtung: Für sonstige Leistungen im Ausland greifen andere Ortsbestimmungen, als für Lieferungen! NEU: Der Ort einer solchen sonstigen Leistung eines Deutschen Unternehmers D, welcher dem polnischen Unternehmen P gegenüber eine sonstige Leistung erbringt, ist grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger (P) sein Unternehmen betreibt; also Polen (sogenannte B2B-Regelung)! Der Umsatz ist also in Polen steuerbar und steuerpflichtig für den Deutschen D!

49 Kapitel D. Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht - Lösung: - der Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt; mithin Polen; der Umsatz des D ist in Polen steuerbar und steuerpflichtig NEUREGELUNG AB ! - damit sich der D in Polen nicht registrieren lassen muss, wird die Schuldnerschaft für die USt auf den Polen umgelegt (Reverse-Charge-Verfahren) - der Deutsche D schreibt eine Netto-Rechnung ohne USt - der Pole muss die USt abführen und kann diese (unter den üblichen Voraussetzungen) als Vorsteuer geltend machen D muss in seiner Rechnung folgenden Text angeben: Die Steuer für diese sonstige Leistung schuldet der Leistungsempfänger nach 13b UStG (Deutsches Recht) bzw. nach Art. 194 MwStSystRL (EU-Recht). (idealerweise zusätzlich in Polnisch - siehe Anhang) Achtung: auch Bauträger können u.u. als Bauleister auftreten. Hierfür ist im Einzelfalle eine Wesentlichkeitsgrenze von mind. 10 % Bauleistungsumsatz vom Gesamtumsatz des Bauträgers zu prüfen (laut neuem UStAE im Zeitpunkt des Bezugs der Bauleistung und damit nicht im Zeitpunkt der Rechnungslegung!).

50 Kapitel D. Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) Fall 11: ein Gebäudereinigungsdienstleister erbringt Leistungen für einen Unternehmer, der selbst Gebäudereinigung betreibt (inkl. Lösung): Subgebäudereinigungsunternehmen S reinigt für Generalunternehmer G ein Gebäude im Wert von Ort der sonstigen Leistung: bei G (ab dem ) Generalgebäudereinigungsunternehmen G (trägt die deutsche USt für den S i.h.v. 190,-!) (hat ggf. VoSt- Anspruch i.h.v. 190,-!) Fazit: Die Änderungen durch das JStG 2010 sowie den UStAE 2011 führen zwar zu einer Verlagerung des Ortes bei sog. B2B -Umsätzen, jedoch gleichzeitig zu einer Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens!

51 Kapitel D. Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) Fall 11: ein Gebäudereinigungsdienstleister erbringt Leistungen für einen Unternehmer, der selbst Gebäudereinigung betreibt (inkl. Lösung): - für diesen Umsatz des Subreinigungsdienstleisters (S) an den Generalreingiungsdienstleister (G) schuldet der Leistungsempfänger ( Generaldienstleister ) die Umsatzsteuer NEUREGELUNG ab der G darf die USt gleichzeitig ggf. als Vorsteuer abziehen - der S schreibt eine Netto-Rechnung ohne USt Zwischenfazit: selbe Behandlung derartiger Sub- und Generalunternehmerumsätze im Innenverhältnis, wie bei Bauleistungsunternehmern. S muss in seiner Rechnung folgenden Text angeben: Die Steuer für diese sonstige Leistung schuldet der Leistungsempfänger nach 13b UStG.

52 Kapitel D. Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) Fall 12: ein Entsorgungsunternehmen erbringt liefert bestimmte werthaltige Abfallprodukte (inkl. Lösung): Abfallentsorgungsunternehmen A liefert Stahlschrott im Wert von 10 T Ort der Lieferung: bei A; dennoch RC-Verfahren (ab dem )! anderes Unternehmen U (trägt die deutsche USt für den A i.h.v. 1,9 T!) (hat ggf. VoSt- Anspruch i.h.v. 1,9 T!) Hinweis: Dieses Reverse-Charge-Verfahren bei der Lieferung von z.b. Industrieschrott gilt grundsätzlich bei jedem leistenden Unternehmen (also auch z.b. bei Bauunternehmen)!

53 Kapitel D. Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) Fall 12: ein Entsorgungsunternehmen erbringt liefert bestimmte werthaltige Abfallprodukte (inkl. Lösung): - für die Lieferung (nicht bei sonstigen Leistungen) von z.b. Abfälle und Schrott aus Kupfer, Stahl, Nickel, Aluminium, Kunststoffen, aber auch Bruchglas und selbst von Glasscherben des Abfallunternehmens A an den Unternehmer U schuldet der U als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer NEUREGELUNG ab eine Liste der entsprechenden Gegenstände, deren Lieferung zum RC-Verfahren führen, ist in der Anlage aufgeführt - der U darf die USt gleichzeitig ggf. als Vorsteuer abziehen - der A schreibt eine Netto-Rechnung ohne USt Zwischenfazit: Behandlung wie bei werkliefernden Bauunternehmen, Gebäudereinigungsleistern, im Ausland ansässigen sonstigen Leistenden, obwohl hier eine Lieferung und keine sonstige Leistung erbracht wird. S muss in seiner Rechnung folgenden Text angeben: Die Steuer für diese sonstige Leistung schuldet der Leistungsempfänger nach 13b UStG.

54 Kapitel E. Zusammenfassende Meldung Ziel der geänderten Zusammenfassenden Meldung (ZM) - Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges durch: * Ausweitung der Anwendungsfälle des 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft): Vorteil für den Staat: durch die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kommt es grds. zu keinem Ausfallrisiko an USt * intensivere staatliche Kontrollen - gerade bei grenzüberschreitenden Umsatzgeschäften Ziel der geänderten Zusammenfassenden Meldung (ZM) - Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges durch: * Ausweitung der Anwendungsfälle des 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) * intensivere staatliche Kontrollen - gerade bei grenzüberschreitenden Umsatzgeschäften

55 Kapitel E. Zusammenfassende Meldung In der neuen Zusammenfassenden Meldung (ZM) sind demzufolge zu erklären: * innergemeinschaftliche Lieferungen in das EU-Ausland * sonstige Leistungen mit Ort im EU-Ausland * evtl. innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Meldezeitraum ist grundsätzlich für: * innergemeinschaftliche Lieferungen sowie * innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte der Kalendermonat Abgabefrist: 25. Tag des Folgemonats (bei Sonnabend, Sonntag bzw. gesetzlichem Feiertag der darauffolgende Werktag) Beispiel: Unternehmen U erbringt innergemeinschaftliche Lieferung im Januar 2011; Abgabefrist: !

56 Kapitel E. Zusammenfassende Meldung Für: * im EU-Ausland steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger in dem EU-Ausland die Umsatzsteuer schuldet das Kalendervierteljahr Abgabefrist: 25. Tag des Folgemonats Beispiel: Unternehmen D erbringt in Polen steuerbare sonstige Leistung an Unternehmer P im Januar 2011; Abgabefrist grundsätzlich: ! ACHTUNG: In Mischfällen (steuerfreie IGL und sonstg. Leistg. - 13b UStG) müssen die sonstigen Leistungen im letzten Monat des Quartals gemeldet werden. Option: Der Unternehmer kann freiwillig auch die sonstigen Leistungen i.s.d. 13b UStG mit EU-Auslandsbezug monatlich abgeben, um so eine einheitliche ZM zu erzeugen und dadurch drohende Zwangsgelder im Fall von verspäteter Meldung umgehen! Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Saarlouis prüft die ausländischen USt-ID-Nr. auf Richtigkeit. Ist diese USt-ID-Nr. nicht gültig, erhält der meldende Steuerpflichtige eine automatische Mitteilung.

57 Kapitel E. Zusammenfassende Meldung Ausnahme: Es bleibt grundsätzlich beim Meldezeitraum von einem Quartal, wenn: * die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte im Meldequartal und in den vier Vorquartalen in jedem Vierteljahr nicht mehr als 100 T betragen haben (ab 2012 sinkt diese Umsatzgrenze auf 50 T ) Option: Der Unternehmer kann auf die monatliche Meldung der ZM optieren. Der Unternehmer kann die sonstg. Leistungen mit EU-Auslandsbezug und die innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie Dreiecksgeschäfte einheitlich monatlich melden. Aktueller Hinweis: Die Streichung der Dauerfristverlängerung bei den ZM war und ist höchstumstritten. Ob hier eine künftige Änderung zu einer Angleichung mit dem Verfahren für die Umsatzsteuervoranmeldung führt, bleibt jedoch - trotz aktueller Lobbyinitiativen - offen.

58 Kapitel E. Zusammenfassende Meldung Fall 13: Formularbeispiel der Test - GmbH: Folgende Geschäftsvorfälle wurden im Januar 2011 im Beispielsfall der Test - GmbH verbucht wobei die entsprechenden Kennziffern der USt-Voranmeldung sowie die Zeilennummern der ZM angegeben sind: 1.) Ausgangsleistung als sonstige Leistung, welche im EU-Ausland steuerpflichtig ist, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (10 T netto): Kennziffer 21 2.) Ausgangslieferung als innergemeinschaftliche Lieferung, welche aufgrund EU-Warenbewegung steuerfrei ist (100 T netto): Kennziffer 41 3.) Ausgangsleistung als sonstige Leistung, welche im Drittland (Nicht-EU-Ausland) steuerpflichtig ist (50 T netto): Kennziffer 45 4.) Ausgangslieferung in Deutschland, welche steuerbar und mit 19 % dt. USt steuerpflichtig ist (100 T brutto): Kennziffer 81 5.) Eingangslieferung aus Deutschland, welche zu 19 % dt. Vorsteuer berechtigt (10 T brutto): Kennziffer 66 6.) Eingangslieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb, welcher aufgrund EU-Warenbewegung der EU-Erwerbsbesteuerung unterliegt: Kennziffern 89 und 61 7.) Eingangsleistung als sonstige Leistung eines EU-Ausländers, für welche der deutsche Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet (80 T netto): Kennziffern: 46 und 47 8.) Eingangslieferung aus Deutschland, für welche der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für den Lieferanten von Industrieschrott schuldet (1 T netto): Kennziffern: 84 und 85 Die entsprechenden Formulare sind im Hand-Out als Anlage beigefügt!

59 Kapitel F. Echter versus unechter Schadenersatz Ein häufiges Problem ist die Fragestellung, ob entstandener und geltend gemachter Schadenersatz mit oder ohne Umsatzsteuer zu in Rechnung zu stellen ist. * Unechter Schadenersatz ist lediglich eine Minderung des Entgelts wegen dem Mangel an sich. Bei unechtem Schadenersatz wird der Mangel selbst durch den Mangelverursacher oder aber für durch Dritte für den Mangelverursacher beseitigt. Dabei ist es unerheblich, ob dies durch Sachleistungen (Reparatur) oder aber durch Zahlungsnachlässe geschieht; beides ist eine Minderung des Entgelts. Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage wird lediglich das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wiederhergestellt. Daher ist dies Teil des steuerbaren und ggf. steuerpflichtigen Umsatzes. Man spricht daher auch vom sog. Minderwertausgleich. * Echter Schadenersatz ist der Ausgleich der sogenannten Mangelfolgeschäden. Bei echtem Schadenersatz hingegen ist der Mangel an sich nicht Kerngegenstand des Ersatzanspruchs. Vielmehr werden die Mangelfolgeschäden beseitigt.

60 Kapitel F. Echter versus Unechter Schadenersatz Fall 13: Unternehmen leistet Schadenersatz für ein anderes Unternehmen (inkl. Lösung): Variante A: Unternehmer B holt in Deutschland eine Maschine für 10 T zzgl. 1,9 T USt von Unternehmer A (beide Deutschland) ab. Nach Inbetriebnahme bei B bemerkt dieser, dass lediglich 80 % der vorgesehenen Funktionen bei dieser Maschine möglich sind. Nach Rücksprache mit A repariert der B die Maschine selbst und schreibt über den Aufwand (Personal und Material) eine Rechnung i.h.v. 1 T netto. Diese Rechnung ist steuerbar und steuerpflichtig, denn der Vorgang ist in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der (mangelbehafteten) Lieferung der Maschine von A an B zu sehen. B hat in seiner Brutto-Rechnung 19 % USt (1,9 T ) auszuweisen. Variante B: Wie Variante A, jedoch verursacht der Maschinenmangel zusätzlich einen Hallenbrand bei B. Hierfür berechnet der B dem A 20 T. Es handelt sich um echten Schadenersatz, welchen eine Versicherung ebenfalls ohne USt begleichen würde! Der Ausweis als Rechnung ist demzufolge nicht korrekt, vielmehr handelt es sich um eine bloße Kostenaufstellung ohne USt! ACHTUNG: wird hier USt ausgewiesen, führt dies dennoch zu einer Schuld dieser falschen Umsatzsteuer!

61 Kapitel G. Vorsteuervergütungsverfahren * aktuell: Vergütungszeitr tungszeiträume ume ab zum * Meldung möglich m ab * Meldung erfolgt nur noch elektronisch über das Bundeszentralamt für f r Steuern * keine Vorlage von Originalrechnungen mehr notwendig, sondern elektronischee Übermittlung reicht, wenn Bemessungsgrundlage allgemein mindestens beträgt (bei Kraftstoffen mindestens 250 ) * Frist für f r die Antragstellung regulär: r: * künftig k sogar Zinsanspruch bei erheblicher Nichtbearbeitungszeit

62 Kapitel H. Weitere Sonderfälle 1.) Sale and Lease Back: - bei diesem Geschäft erfolgt z.b. der Erwerb einer technischen Anlage des Unternehmers U vom Lieferanten L für 100 T netto zzgl. 19 T USt - U verkauft im selben Moment die Anlage für 100 T netto an die Leasinggesellschaft G - U least (mietet) die soeben an G veräußerte Anlage zurück und zahlt monatliche Raten, jeweils zzgl. 19 % Vorsteuer 1.) Sale and Lease Back Lösung: - wirtschaftlich verbleibt die sogenannte Verfügungsmacht dann bei der Leasinggesellschaft G, weil Substanz, Wert und Ertrag der technischen Anlage nicht auf den U übergegangen sind - in der Literatur wird überwiegend von einer Lieferung, d.h. einem steuerpflichtigen Verkauf der Anlage des U an die G ausgegangen; d.h. der Verkauf der Anlage an die Leasinggesellschaft sei steuerpflichtig - in einem speziellen Fall hat dies der BFH anders beurteilt und Verkauf und Rückvermietung als Darlehensfinanzierung umqualifiziert - die Finanzverwaltung unterstellt grundsätzlich Einzelfallprüfung (Prüfungsrisiko!)

63 Kapitel H. Weitere Sonderfälle 2.) Konsignationslager (Umsatzsteuerlager): - bei diesem Geschäft bleibt der Lieferer (Konsignant) zivilrechtlicher Eigentümer der im Lager befindlichen Ware - erst mit der Entnahme der Ware durch den Abnehmer (Konsignator) geht das Eigentum auf den Abnehmer über 2.) Konsignationslager - Lösung: - die Einlagerung selbst sowie die vorherige Einfuhr ist umsatzsteuerfrei - die Entnahme aus dem Umsatzsteuerlager führt zu einer sogenannten Auslagerung : diese ist umsatzsteuerpflichtig ACHTUNG: Bestimmte vertragliche Regelungen mit dem Umsatzsteuerlagerhalter können dazu führen, dass bei Nichtentnahme nach einer gewissen Zeit (z.b. dreißig Tage nach Einlagerung), eine solche fingiert wird. Eine Entnahme ist durch den Auslagernden führt zu einer nachträglichen Besteuerung an dem Ort der vormals steuerfreien Einlagerung. Das heißt, wenn das Lager in den Niederlanden befindlich ist, müssen u.u. niederländische Erklärungspflichten beachtet werden.

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