45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , ,

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1 TOP Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , , Rechtsgrundlagen, BGG "Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist" 2 1

2 BGG 1 Gesetzesziel Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. 3 BGG 3 Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 4 2

3 BGG 4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 5 Barrierefreiheit im Sinne der BauO bisher keine Legaldefinition, Konkretisierung durch eingeführte DIN (Technische Baubestimmungen) 2 Abs. 9 MBO (neu) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 6 3

4 45 BbgBO Barrierefreies Bauen (1) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In Gebäuden mit Aufzügen und mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. (2) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von kranken, behinderten oder alten Menschen genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, müssen barrierefrei sein BbgBO Barrierefreies Bauen (3) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt oder allgemein zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. (4) Gebäude, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit einer ausreichenden Zahl, mindestens jedoch mit einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattet sein. 8 4

5 78 BbgBO Anpassung bestehender baulicher Anlagen (1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich ist, können die Bauaufsichtsbehörden die Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften auch auf bestehende bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen anwenden BbgBO Anpassung bestehender baulicher Anlagen (2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn 1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. 10 5

6 3 Abs. 3 Technische Baubestimmungen Regeln der Technik (z. B. DIN) können von der obab eingeführt werden (s. 3 Abs. 3 BbgBO) = LTB sind zu beachten ( 3 Abs. 4 Satz 1 BbgBO) Abweichung möglich, wenn andere Lösung gleichwertig ist ( 3 Abs. 4 Satz 2 BbgBO) 11 Liste der Technischen Baubestimmungen Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen. 12 6

7 LTB vom 4. Juni 2012 DIN Barrierefreies Bauen Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen DIN Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude DIN Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen 13 DIN Öffentlich zugängliche Gebäude Anwendungsbereich: 45 Abs. 2, 3, 4 BbgBO Einschränkungen bzw. Präzisierungen: Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige: ausgenommen Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten sowie Alarmierung und Evakuierung: Berücksichtigung im Einzelfall möglich Behinderten-WCs: mindestens eines nach DIN ; Bestimmungen zur Anzahl nicht anzuwenden Behinderten-PKW-Stellplätze: verbindliche Angaben zur Mindestzahl Versammlungsräume mit festen Stuhlreihen: verbindliche Angaben zur Mindestzahl der Plätze für Rollstuhlfahrer u. Begleiter Barrierefreie Beherbergungsräume: Angabe der geltenden Normen bzw. Abschnitte 14 7

8 DIN Wohnungen Anwendungsbereich: 45 Abs. 1 BbgBO Einschränkungen bzw. Präzisierungen: Treppen: ausgenommen Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten: ausgenommen Anforderungen R : ausgenommen Fenster zum Ausblick im Sitzen: Eines pro Wohnung reicht 15 DIN Straßen, Plätze, Wege, övf Anwendungsbereich: 45 Abs. 1, 2, 3 BbgBO ausgenommen: Richtungsänderungen taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar Verkehrsberuhigte Straßenräume Überdachte Verweilplätze Abgesenkte Borde taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar Treppen Öffentlich zugängige Grünanlage und Spielplatz Baustellensicherung Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel und Bahnsteig PKW-Stellplatz Ausstattung, Orientierung, Beschilderung und Beleuchtung 16 8

9 Zusammenfassung Umsetzung DIN Neubauten nach 45 Abs. 1, 2, 3 BbgBO Bestandsbauten nach 78 Abs. 2 BbgBO Konkretisierung des Begriffs barrierefrei durch LTB (Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2) Bauordnungsrechtlich wird keine 1:1 Umsetzung der DIN , , als Planungsgrundlage gefordert 1:1 Umsetzung liegt in der Verantwortung der Bauherrschaft und des Objektplaners 17 Verfahrensanforderungen Beteiligung des kommunalen Behindertenbeauftragten Abweichungen und Erleichterungen ( 45 Abs. 6, 60, 78 Abs. 2 BbgBO) bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung (Der Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sieht ein Verbandsklagerecht vor.) 18 9

10 12 LBGG-E (1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach 4 Absatz 1, gegen die Verpflichtung des Landes zur Herstellung der Barrierefreiheit gemäß 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 Satz 2 und 9 oder gegen die Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des 3 Absatz 3 vorsehen

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