UNIVERSITÄT HOHENHEIM

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "UNIVERSITÄT HOHENHEIM"

Transkript

1 UNIVERSITÄT HOHENHEIM ZENTRALE VERWALTUNG Universität Hohenheim (900) Stuttgart An alle Einrichtungen der Universität Hohenheim Stuttgart-Hohenheim, Bearbeiterin/Bearbeiter Telefon 0711 / Fax 0711 / Aktenzeichen: (bei Antwort bitte angeben) 5. Mai 2006 H. Paluszek/ky paluszek@verwaltung. uni-hohenheim.de RUNDSCHREIBEN DER ZENTRALEN VERWALTUNG Nr. 08/2006 Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Universität Hohenheim, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen: I. Vorbemerkung Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Integrationsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration behinderter Menschen gesehen. Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden in offenem Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten. Grundlage für die Umsetzung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation. Der Arbeitgeber sucht die Zusammenarbeit mit den Vereinbarungspartnern und nutzt das Dienstleistungsangebot des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit. Die Rechte der Personalvertretung und der Beauftragten für Chancengleichheit nach den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt Stadtbahn U3: Plieningen Garbe (Uni) Bus: Linien 65, 70, post@uni-hohenheim.de Universität Hohenheim Stuttgart Tel. Vermittlung: 0711 / USt-ID-Nr. (VAT) DE Baden-Württembergische Bank AG, Stuttgart (BLZ ) Konto-Nr Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart (BLZ ) Konto-Nr

2 - 2 - II. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle schwerbehinderten / gleichgestellten Beschäftigten im Sinne des SGB IX, sowohl im wissenschaftlichen als auch im nicht-wissenschaftlichen Dienst. III. Ziele Ziele dieser Integrationsvereinbarung sind - die Förderung der Neueinstellung von behinderten Menschen, - die Erhaltung des Arbeitsplatzes für behinderte Beschäftigte, - die Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen, - die Barrierefreiheit, - die Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten. Für das Erreichen dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Personalrat, Dienststelle und die Beauftragte des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten eng zusammen. Die Bestimmungen des SGB IX und der SchbVwV werden allen Dienststellen bekannt gemacht. IV. Zielvereinbarungen Die Umsetzung der Ziele erfolgt insbesondere bei - der Personalplanung, - der Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes, - der Arbeitszeitgestaltung, - der Prävention, - der Rehabilitation, - der Information von Vorgesetzten. 1. Personalplanung Grundlage der Personalplanung sind die Bestimmungen der 80, 81, 82 SGB IX. Die Stellen, die mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind, sind möglichst wieder mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Alle für die Stellenbesetzung Verantwortlichen der Universität Hohenheim verpflichten sich, hier verstärkt nach geeigneten schwerbehinderten Menschen zu suchen. Die Schwerbehindertenvertretung bekommt frühzeitig eine Kopie jeder Stellenausschreibung. Auf die Möglichkeiten der "Arbeit auf Probe" wird ausdrücklich hingewiesen. Beim Einstellungsverfahren gelten die Hinweise zum weiteren Auswahlverfahren und die Vorgehensweise bei Bewerbungen von schwerbehinderten Personen gem. SGB IX

3 - 3 - Befristete Arbeitsverträge von Schwerbehinderten werden spätestens nach 2 Jahren auf Wandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überprüft. Nach Einzelfallprüfung erfolgt bei Bedarf und Eignung die Übernahme des Schwerbehinderten / Gleichgestellten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Alle Förderungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Die Umsetzung, Versetzung oder Abordnung von behinderten Beschäftigten erfolgt in der Regel nur, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden (vgl. SchwbVwV). Bewerbungen von Schwerbehinderten / Gleichgestellten für ein Praktikum wird nach Möglichkeit entsprochen. Vorgesetzte, Dienststelle und Beauftragte des Arbeitgebers 2. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld und Barrierefreiheit Bei der Planung von Neubauten und großen Renovierungsmaßnahmen werden gegenüber der planenden Behörde auf Barrierefreiheit (DIN 18024) für Schwerbehinderte, das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (GBl. JG., 2005, S , besonders 1 und 3), und die Bekanntmachung des Finanzministeriums über Richtlinien des Landes für bauliche Maßnahmen zugunsten von Behinderten (GBl. JG. 25, 1977, S ) geachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird an der Planung beteiligt. Schwerbehinderte Personen können nach Absprache mit ihrem Vorgesetzten und nach Rücksprache mit dem Betriebsarzt einzelne Tätigkeiten und Aufgaben auch zu Hause erledigen, falls die Tätigkeiten dafür geeignet sind. Schwerbehinderte Personen können einen Antrag auf Telearbeit stellen. Der Antrag muss vom Vorgesetzten genehmigt werden, sofern sich die Aufgaben dafür eignen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Arbeitsplatzbegehungen teilzunehmen. Schwerbehinderten mit dem Ausweiskennzeichen ag oder G sind bei ihrer Arbeitsstelle oder in angemessener Entfernung hiervon Parkplätze zur Verfügung zu stellen und eindeutig zu kennzeichnen. Vorgesetzte, Dienststelle, Beauftragte des Arbeitgebers 3. Arbeitszeit Die Organisation der Arbeitszeit trägt im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit den Bedürfnissen der Schwerbehinderten, Gleichgestellten und gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten Rechnung

4 - 4 - Behinderte bzw. gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung / gesundheitlichen Beeinträchtigung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache mit dem Betriebsarzt und der Dienststelle zusätzliche Arbeitszeitunterbrechungen. Für behinderte Beschäftigte, die auf Grund ihrer Behinderung oder zwecks Inanspruchnahme medizinischer Rehabilitation auf einen flexiblen Beginn und ein flexibles Ende ihrer Arbeitszeit sowie auf Gleitzeit ohne Kernzeit angewiesen sind, werden entsprechende Regelungen getroffen. Vorgesetzte und Dienststelle 4. Qualifizierung/Weiterbildung Nach der Einstellung, einer Versetzung oder Umsetzung ist für schwerbehinderte Beschäftigte der Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsbedarf von der / dem Vorgesetzten zu ermitteln und mit der / dem schwerbehinderten Beschäftigten zu erörtern. Dazu erstellt die / der zuständige Vorgesetzte mit der / dem Beschäftigten im Rahmen der finanziellen Mittel einen Weiterbildungsvorschlag und erörtert diesen mit der Schwerbehindertenvertretung. Vorgesetzte und Dienststelle 5. Prävention und Rehabilitation Über die in 84 SGB IX aufgeführten Bestimmungen hinaus wird folgendes vereinbart: Für die Zeit der Gespräche der schwerbehinderten Person mit dem Integrationsamt und dem Integrationsfachdienst wird die schwerbehinderte Person unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Vorgesetzte, Dienststelle 6. Information von Vorgesetzten Die Vorgesetzten werden zu den Themen: - Integrationsvereinbarung, - Arten der Behinderung, - und anderen Themen, die behinderte Beschäftigte betreffen in geeigneter Weise informiert. Dienststelle - 5 -

5 Sonstiges Schwerbehinderten wird bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach Rücksprache mit dem Betriebsarzt die Benutzung von Dienstfahrzeugen mit Fahrer ermöglicht, wenn der Heimweg nicht ohne fremde Hilfe angetreten werden kann. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten bekommt für ihre Arbeit ein eigenes Büro zugewiesen. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist grundsätzlich für die Hälfte ihrer Arbeitszeit, mindestens jedoch für 10 Stunden in der Woche, freigestellt für die Arbeit als Schwerbehindertenvertretung. V. Geltungsdauer, Inkrafttreten Diese Integrationsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen. Nach Eingang einer Kündigung der Integrationsvereinbarung nehmen Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung unverzüglich Verhandlungen über eine neue Integrationsvereinbarung auf. Bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Vereinbarung wird universitätsintern durch Rundschreiben und Veröffentlichung im Intranet bekannt gemacht. Darüber hinaus wird sie dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit Stuttgart übermittelt. Stuttgart, den 28. März 2006 Rektor Schwerbehindertenvertretung Personalrat - 6 -

6 - 6 - Anlagen: 1.) Vorgehensweise bei Bewerbungen von schwerbehinderten Personen gem. SGB IX. 2.) Hinweise zum weiteren Auswahlverfahren 3.) Landes- Behindertengleichstellungsgesetz 4.) 39 Landesbauordnung 5.) Barrierefreiheit DIN ) 80, 81, 82, 84 SGB IX

Beilage zum Oberhirtlichen Verordnungsblatt Nr. 4/2007. Integrationsvereinbarung des Bischöflichen Ordinariates Speyer

Beilage zum Oberhirtlichen Verordnungsblatt Nr. 4/2007. Integrationsvereinbarung des Bischöflichen Ordinariates Speyer Beilage zum Oberhirtlichen Verordnungsblatt Nr. 4/2007 Integrationsvereinbarung des Bischöflichen Ordinariates Speyer Gemäß 28 a MAVO in Verbindung mit 83 SGB IX schließen die Diözese Speyer, die Vertrauensperson

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung gemäß 83 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Die Integrationsvereinbarung hat das Ziel der verstärkten Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Die Dienststelle,

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0065 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen und ihnen

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau Zwischen der XXX, vertreten durch den Vorstand als Konzernleitung, und der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Mehr

Integrationsvereinbarung. der Behörde für Bildung und Sport. den Schwerbehindertenvertretungen. den Personalräten für das pädagogische Personal

Integrationsvereinbarung. der Behörde für Bildung und Sport. den Schwerbehindertenvertretungen. den Personalräten für das pädagogische Personal Integrationsvereinbarung zwischen der Behörde für Bildung und Sport und den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalräten für das pädagogische Personal Präambel Auf der Grundlage der Regelungen des

Mehr

Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Integration der Schwerbehinderten gemäß 83 SGB IX. Präambel

Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Integration der Schwerbehinderten gemäß 83 SGB IX. Präambel Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Integration der Schwerbehinderten gemäß 83 SGB IX Zwischen der Schwerbehindertenvertretung des (Name und Sitz der Firma/des Werkes einsetzen) und dem Betriebsrat

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte sowie pädagogischer Assistentinnen und Assistenten nach 83 SGB IX zwischen der Unteren Schulaufsichtsbehörde im GHWRGS-Bereich bzw.

Mehr

Betriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen

Betriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen Geschäftsführung der... GmbH und der Mitarbeitervertretung/ Betriebsrat der... GmbH 1. Präambel

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität Karlsruhe (TH) Der Rektor Amtliche Bekanntmachung 2003 Ausgegeben Karlsruhe, den 19. Dezember 2003 Nr. 38 I n h a l t Seite Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Universität

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Chemnitz (im Nachfolgenden: Dienststelle), vertreten durch den Kanzler und der Schwerbehindertenvertretung der Technischen Universität Chemnitz,

Mehr

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Hochschule Esslingen gemäß dem Sozialgesetzbuch IX, 83

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Hochschule Esslingen gemäß dem Sozialgesetzbuch IX, 83 Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Hochschule Esslingen gemäß dem Sozialgesetzbuch IX, 83 Präambel Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung 1 Integrationsvereinbarung nach 83 des Sozialgesetzbuches IX für die bei SenBWF Beschäftigten an den Berliner Schulen zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin

Mehr

Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit bei der Stadt Bielefeld

Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit bei der Stadt Bielefeld Dienstvereinbarung Zwischen der Stadt Bielefeld vertreten durch den Oberbürgermeister und dem Personalrat vertreten durch den Vorsitzenden - wird gemäß 70 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das

Mehr

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Beschäftigter am Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.

Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Beschäftigter am Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Beschäftigter am Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Zwischen dem Universitätsklinikum Magdeburg A. ö.r. vertreten durch den Klinikumsvorstand. (im Folgenden

Mehr

Werner Steger Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Staatlichen Realschulen in Unterfranken

Werner Steger Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Staatlichen Realschulen in Unterfranken Werner Steger Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Staatlichen Realschulen in Unterfranken Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom

Mehr

Schwerbehinderteneinstellungsverfahren für 2016 und Beratung

Schwerbehinderteneinstellungsverfahren für 2016 und Beratung DIE HAUPTVERTRAUENSPERSON DER SCHWERBEHINDERTEN LEHRKRÄFTE AN GRUND-, HAUPT-, WERKREAL-, REAL-, GEMEINSCHATSSCHULEN UND SONDERPÄDAGOGISCHEN BILDUNGS- UND BERATUNGSZENTREN BEIM MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND

Mehr

Betriebsvereinbarung. Beispiel: Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX

Betriebsvereinbarung. Beispiel: Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX Beispiel: Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX Präambel Gesundheitserhaltung, -vorsorge und Arbeitsschutz der Beschäftigten sind im Interesse der

Mehr

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE FREIBURG

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE FREIBURG PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE FREIBURG Integrationsvereinbarung gem. 83 Abs. 1 SGB IX zwischen der Hochschulleitung und der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat 1. Präambel Nach Art. 3 Abs. 3 S. 2

Mehr

Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk,

Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, Integrationsvereinbarung TUMiteinander Präambel Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann Richard von Weizsäcker Die Hochschulleitung,

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0107 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung behinderter Menschen in die Dienststellen

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Konsequenzen der Anerkennung des GdB s - Nachteilsausgleich - Welche Vorteile haben Menschen mit einer Behinderung durch einen Ausweis?

Konsequenzen der Anerkennung des GdB s - Nachteilsausgleich - Welche Vorteile haben Menschen mit einer Behinderung durch einen Ausweis? Welche Vorteile haben Menschen mit einer Behinderung durch einen Ausweis? Eigentlich sollte man nicht von Vorteilen sprechen. Dem schwerbehinderten Menschen werden lediglich Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter

Mehr

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg -Integrationsamt-

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg -Integrationsamt- Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg -- - Integrationsvereinbarung - - Prävention - Betriebliches Eingliederungsmanagement Die Aufgaben des es Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe

Mehr

Arbeitsschutzgesetze 2015

Arbeitsschutzgesetze 2015 Beck`sche Textausgaben Arbeitsschutzgesetze 2015 Textausgabe mit Verweisungen, Sachverzeichnis und einer Einführung 56. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Schwerbehindertenrecht 80 SGB IX 10 10 Prozent

Mehr

Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement der Leibniz Universität Hannover

Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement der Leibniz Universität Hannover Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement der Leibniz Universität Hannover 1. Präambel Das Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 SGB IX ist ein Angebot an alle Beschäftigten der Leibniz

Mehr

Antrag auf Zustimmung zur

Antrag auf Zustimmung zur Name und Anschrift des Arbeitgebers Ansprechpartner beim Arbeitgeber Fax Betriebs-/Personalrat nicht vorhanden Anschrift Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden Anschrift bitte Betriebsnummer angeben:

Mehr

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen

Mehr

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen;

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) (Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Beschäftigung von Schwerbehinderten Beschäftigung von Schwerbehinderten Ihre Ansprechpartner: Ass. Matthias Wulfert Telefon: 02 03-28 21-309 Geschützter Personenkreis Menschen mit Schwerbehinderung und so genannte. Gleichgestellte genießen

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Karlsruhe, 23.10.2012 Karl-Friedrich Ernst Rechtsgrundlage 84 Absatz 2 SGB IX 84 Prävention (1) Der

Mehr

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014)

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt der

Mehr

Bei Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen sind neben den allgemein geltenden Vorschriften folgende Grundsätze zu beachten:

Bei Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen sind neben den allgemein geltenden Vorschriften folgende Grundsätze zu beachten: Regelungen für Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen in den Dienststellen des Geschäftsbereiches des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Umstrukturierungen

Mehr

Existenzgründer/-innen

Existenzgründer/-innen Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen GESUND UND SICHER STARTEN für Existenzgründer/-innen und Übernehmer/-innen zum Das Projekt wird im Rahmen des Modellprogramms zur Bekämpfung arbeitsbedingter

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer nach 83 SGB IX zwischen dem Staatlichen Schulamt Ludwigsburg und der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat

Mehr

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung

Mehr

A N T R A G des Lehrstuhls / der Einrichtung auf Neueinstellung von nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten

A N T R A G des Lehrstuhls / der Einrichtung auf Neueinstellung von nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten 01/2008 (EnwB) Seite 1 A N T R A G des Lehrstuhls / der Einrichtung auf Neueinstellung von nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten Institut bzw. Universitätseinrichtung Antragsteller(in): Telefon Nr.: An

Mehr

Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG

Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG DIENSTVEREINBARUNG zwischen der Universität Potsdam (Dienststelle), vertreten durch die Kanzlerin Frau Dr. Barbara Obst-Hantel, und dem Personalrat für Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung der Universität

Mehr

BEM. Das betriebliche. Eingliederungsmanagement. dadfadsafasdsf. Köln, den 03.11.2015

BEM. Das betriebliche. Eingliederungsmanagement. dadfadsafasdsf. Köln, den 03.11.2015 BEM Das betriebliche dadfadsafasdsf Eingliederungsmanagement Köln, den 03.11.2015 B E M - Ü b e r s i c h t B E M W a s i s t d a s? B E M R e c h t s g r u n d l a g e B E M Vo r a u s s e t z u n g e

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

UNIVERSITÄT AUGSBURG. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit

UNIVERSITÄT AUGSBURG. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit UNIVERSITÄT AUGSBURG Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Stand 15.11.2014 - 2 - Zwischen der Universität Augsburg, vertreten durch deren Leitung, und dem Personalrat der Universität Augsburg,

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0128 Stand November 2013 Bereich: Kredit/Versicherung

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0128 Stand November 2013 Bereich: Kredit/Versicherung Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0128 Stand November 2013 Bereich: Kredit/Versicherung Konzernintegrationsvereinbarung gemäß 83 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX als Betriebsvereinbarung

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement [BEM] Betriebsvereinbarung

Betriebliches Eingliederungsmanagement [BEM] Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement [BEM] Betriebsvereinbarung zwischen: Unternehmen vertreten durch: - im Folgenden als Unternehmen bezeichnet - und dem Betriebsrat/Personalrat des Unternehmens vertreten

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Bei den SBV-Wahlen 2010 wurde ich als 2. stellv. SBV und im Januar 2011 zur Gesamtschwerbehindertenvertreterin

Bei den SBV-Wahlen 2010 wurde ich als 2. stellv. SBV und im Januar 2011 zur Gesamtschwerbehindertenvertreterin Antrag auf Vollfreistellung von der dienstlichen Tätigkeit für das Amt der Vertrauensfrau der schwerbehinderten Menschen und deren Gleichgestellten und für das Amt der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Mehr

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt

Mehr

ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DES BEDINGTEN RECHTSANSPRUCHES AUF KINDERTAGESBETREUUNG

ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DES BEDINGTEN RECHTSANSPRUCHES AUF KINDERTAGESBETREUUNG Landkreis Barnim Paul-Wunderlich-Haus Am Markt 1 16225 Eberswalde Jugendamt Kita/Jugendförderung Tel. 03334 214-1202 Fax 03334 214-2202 Mail kindertagesbetreuung@kvbarnim.de BEARBEITUNGSVERMERK Eingangsdatum:

Mehr

Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht

Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht Stand: 2007 Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht Das Recht der schwerbehinderten Menschen ist seit Oktober 2000 im Sozialgesetzbuch IX geregelt. In der darauf folgenden Zeit wurden die gesetzlichen

Mehr

Arbeitgeberservice Rehabilitation und betriebliche Eingliederung für Arbeitnehmer

Arbeitgeberservice Rehabilitation und betriebliche Eingliederung für Arbeitnehmer 1 1.Konferenz Gesund zum Erfolg- Modernes Betriebliches Eingliederungsmanagement IHK Berlin 08.10.2014 Bianca Borchers,Deutsche Rentenversicherung Bund Abteilung Rehabilitation 2 Warum das neue Beratungsangebot?

Mehr

Teilnehmerunterlagen. Grundkurs für Schwerbehindertenvertretungen. Grundkurs

Teilnehmerunterlagen. Grundkurs für Schwerbehindertenvertretungen. Grundkurs Grundkurs Grundkurs für Schwerbehindertenvertretungen Teilnehmerunterlagen Copyright: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen Grundkurs "Grundlagen der Tätigkeit 1. Aufgaben

Mehr

Schwerbehindertenarbeitsrecht

Schwerbehindertenarbeitsrecht PR I Bettina Schmidt Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Bonn Schwerbehindertenarbeitsrecht Vorwort 5 Literaturverzeichnis 13 1 Arbeitsrechtliche Regelungen im SGB IX 17 I.

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil -

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil - Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag

Mehr

Private Arbeitsvermittlung

Private Arbeitsvermittlung Private Arbeitsvermittlung 1. Was ist private Arbeitsvermittlung? Private Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von arbeitsuchenden oder ausbildungssuchenden Personen mit Arbeitgebern, mit dem Ziel

Mehr

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Der Wechsel behinderter Menschen aus einer WfbM auf den allgemeinen

Mehr

Anlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich

Anlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich Anlage 5a zur DVO Regelung zur Altersteilzeit 1 Geltungsbereich Diese Altersteilzeitregelung findet Anwendung im Geltungsbereich der DVO. Für die in der Anlage 8 (3.) genannten Personen/Mitarbeiter gilt

Mehr

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Das beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Ihr kompetenter Partner bei Fragen zur Beschäftigung schwer behinderter und diesen gleichgestellter Menschen. E-Mail: Internet: integrationsamt.schw@zbfs.bayern.de

Mehr

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Hochschule für Musik "Hanns Eisler", vertreten durch die Hochschulleitung

Hochschule für Musik Hanns Eisler, vertreten durch die Hochschulleitung Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit zwischen der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", vertreten durch die Hochschulleitung und dem Personalrat der Hochschule für Musik "Hanns Eisler"

Mehr

Bekanntmachung. Richtlinie

Bekanntmachung. Richtlinie Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die ab 1. Januar 1998 geltende Fassung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau

Mehr

Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtproblemen zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Johann Wolfgang Goethe-Universität

Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtproblemen zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Johann Wolfgang Goethe-Universität 1. Geltungsbereich Die Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Johann Wolfgang Goethe- Universität Frankfurt, die in einem Dienst-, Beschäftigungs-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis

Mehr

Vom 24. Juni 2013 - Az.: 32-5116-128.1 -

Vom 24. Juni 2013 - Az.: 32-5116-128.1 - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) Vom 24. Juni 2013 - Az.: 32-5116-128.1-1. Einleitende

Mehr

Wer sein Recht als behinderter Mensch in Anspruch nehmen will, muss seine Behinderung nachweisen können!

Wer sein Recht als behinderter Mensch in Anspruch nehmen will, muss seine Behinderung nachweisen können! Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Sächsischen Staatsministerium für Kultus in Zusammenarbeit mit den Schwerbehindertenvertretungen der Sächsischen Bildungsagentur Stand: Januar

Mehr

Stand: 23.01.2009. Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

Stand: 23.01.2009. Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen 1. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Schwerbehinderte Menschen, die auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sind oder einen solchen konkret in Aussicht haben, können im Rahmen der zur

Mehr

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Beschäftigung von Schwerbehinderten Beschäftigung von Schwerbehinderten Stand: Januar 2005 Geschützter Personenkreis Am 01.07.2001 ist das neue Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Kraft getreten. Die vorher im Schwerbehindertengesetz (SchwbG)

Mehr

Dienstvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) im Zuständigkeitsbereich der Gesamtmitarbeitervertretung

Dienstvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) im Zuständigkeitsbereich der Gesamtmitarbeitervertretung Dienstvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) im Zuständigkeitsbereich der Gesamtmitarbeitervertretung Diözesane Schulen Dienstvereinbarung zur Durchführung des

Mehr

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Aachen

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Aachen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Aachen 1. Auftrag und Ziele der dienstlichen Beurteilung Grundlage der dienstlichen Beurteilung ist 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

Mehr

Arbeitsmarktintegration

Arbeitsmarktintegration Arbeitsmarktintegration Rechtlicher Rahmen und Instrumente MBOR Teilhabefähigkeit Gesetzlicher Rahmen insbesondere im SGB IX Leistungsträger Leistungen Probleme der Leistungserbringung Teilhabefähigkeit

Mehr

Teilhabe am Arbeitsleben und Berufliche Rehabilitation

Teilhabe am Arbeitsleben und Berufliche Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben und Berufliche Rehabilitation WirtschaftsForum der Sozialdemokratie in München e.v. 19.01.2015 Beratungs- und Förderangebote der Bundesagentur für Arbeit Bundesagentur für Arbeit

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr:

Quelle: Gliederungs-Nr: Landesrecht BW Vorschrift Quelle: Normgeber: Ministerien Rechnungshof Baden-Württemberg Aktenzeichen: 32-5116-128.1 Erlassdatum: 24.06.2013 Fassung vom: 24.06.2013 Gültig ab: 01.01.2013 Gültig bis: 31.12.2019

Mehr

Anleitung für die Arbeitszeitvereinbarungen

Anleitung für die Arbeitszeitvereinbarungen Anleitung für die Arbeitszeitvereinbarungen I. Grundsätze 1. Eine Arbeitszeitvereinbarung kann niemandem aufgezwungen werden. Ihr Abschluss kann von der/dem direkten Vorgesetzten nach Rücksprache mit der

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 1. Rechtsgrundlage Seit dem 01.05.2004 sind alle Arbeitgeber gem. 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, für Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Mehr

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Belange der Beschäftigten sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung zwischen der DB Station&Service AG Regionalbereich Südwest und dem Betriebsrat beim Wahlbetrieb Südwest der DB Station&Service AG wird gemäß 77 BetrVG in Verbindung mit 87 (1) Nr.

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,

Mehr

Frauenförderplan 2010

Frauenförderplan 2010 Frauenförderplan 2010 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Frauenförderplans Seite 2 2 Geltungsbereich Seite 2 3 Geltungsdauer Seite 2 II. Maßnahmen zur Frauenförderung 4 Bestandsaufnahme

Mehr

Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung

Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung Ein Merkblatt Ihrer IHK Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung Inhalt: 1. Wer unterfällt dem geschützten Personenkreis? 2. Wann besteht eine Beschäftigungspflicht? 3. Wer zahlt eine Ausgleichsabgabe

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der

Mehr

Der besondere Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz Das informiert: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer 2 Der besondere Kündigungsschutz Überblick Anerkannte schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen sind

Mehr

Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen

Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen Gesamter Text juris-abkürzung: VerwLGNDVbg Datum: 20.01.2014 Gültig ab: 01.01.2014 Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124 Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG)

Mehr

Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh. BIHA Beratungsinitiative Hamburg Manfred Otto-Albrecht Projektleiter

Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh. BIHA Beratungsinitiative Hamburg Manfred Otto-Albrecht Projektleiter Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh BIHA Beratungsinitiative Hamburg Manfred Otto-Albrecht Projektleiter Träger: Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh Unterstützt von UV Nord Vereinigung

Mehr

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel... Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes

Mehr

I. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen:

I. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Änderungen und Ergänzungen der AVR beschlossen: Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 D-70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Der Präsident Telefon (Durchwahl): 0711/2159-0 Fax:

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

1 Zweck der Dienstvereinbarung und Begriffsbestimmung

1 Zweck der Dienstvereinbarung und Begriffsbestimmung Dienstvereinbarung Konfliktmanagement zwischen dem Personalrat der Hochschule für Künste Bremen und der Hochschulleitung der Hochschule für Künste Bremen 1 Zweck der Dienstvereinbarung und Begriffsbestimmung

Mehr

Individualarbeitsrecht. Arbeitsvertragsrecht

Individualarbeitsrecht. Arbeitsvertragsrecht Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht Teilgebiete des Arbeitsrechts Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Arbeitskampfrecht Tarifvertragsrecht Arbeitsvertragsrecht Arbeitsschutzrecht

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland

Mehr

Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) und dem Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird gemäß 84 Abs. 1 Sächsisches

Mehr

Tarifvertrag Weiterbildung

Tarifvertrag Weiterbildung Entwurf ver.di NRW Stand: Einbringung am 24.5.07 (4.Verh.-Runde) Tarifvertrag Weiterbildung zwischen Arbeiterwohlfahrt NRW - vertreten durch... - und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di -

Mehr

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr. Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit

Mehr

Vereinbarung gemäß 81 NPersVG über. Telearbeit in der Landesverwaltung

Vereinbarung gemäß 81 NPersVG über. Telearbeit in der Landesverwaltung Vereinbarung gemäß 81 NPersVG über Telearbeit in der Landesverwaltung Zwischen der Niedersächsischen Landesregierung, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport einerseits und

Mehr

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den

Mehr