Botschaft zum Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR)

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1 EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Botschaft zum Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR) Entwurf für die Vernehmlassung 31. Januar 2007

2 2 Inhaltsverzeichnis 1. Auslöser der Revision 3 2. Mindestinhalt 3 3. Umsetzung 4 4. Was bleibt gleich, was ändert sich? Unverändert: Art und Weise der Wahldurchführung und Resultatermittlung Neu: Beschränkung auf die Grundsätze Neu: Reduktion der Anzahl nicht-ständiger Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsausschusses sowie deren Aufgebot 5

3 3 1. Auslöser der Revision Das aktuelle Wahl- und Abstimmungsreglement stammt aus dem Jahr 1992 und wurde bereits dreimal revidiert. Es ist jeweilen vom Grossen Gemeinderat unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums erlassen worden. Das neue Gemeindegesetz verlangt jedoch, dass die Grundzüge des Wahl- und Abstimmungsverfahrens zwingend von den Stimmberechtigten festgelegt werden und zwar entweder im Organisationsreglement oder in einem separaten Wahl- und Abstimmungsreglement. 2. Mindestinhalt Das Wahl- und Abstimmungsreglement oder das Organisationsreglement, muss wie oben erwähnt, mindestens die Grundzüge des Wahl- und Abstimmungsverfahrens enthalten. Zu den Grundzügen des Wahl- und Abstimmungsverfahrens gehören: - Festlegen, welches Organ wie, d.h. im Majorz oder im Proporz gewählt wird; - Bestimmen, wie die Resultate ermittelt werden; - Zulässigkeit und Vorgehen bei Variantenabstimmungen definieren; - Festhalten der Zulässigkeit und Voraussetzungen von Stillen Wahlen, des Einreichens von Wahlvorschlägen und Listenverbindungen; - Definieren des Vorgehens, wenn bei Majorzwahlen im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr erreicht; - Festlegen, wie die Sitze bei Proporzwahlen vergeben werden; - Das Verhältnis zwischen Wahlen für das Gemeindepräsidium und für den Gemeinderat klären. Im Wahl- und Abstimmungsreglement müssen die technischen Details der Wahldurchführung (wie z.b. Festlegen, wer die Urnen wie plombiert, wo sie aufzubewahren sind, wer und wann die Stimmausweise drucken lässt etc.) nicht aufgenommen werden.

4 4 3. Umsetzung Das Organisationsreglement beschreibt die Aufgaben der einzelnen Organe (Stimmberechtigten, Grosser Gemeinderat und Gemeinderat). Aus diesem Grund schreibt das Organisationsreglement auch gleich vor, wer welches Organ in welchem Verfahren (Majorz oder Proporzwahlverfahren) wählt. Weitere Einzelheiten können dem ebenfalls zur Vernehmlassung unterbreiteten Organisationsreglement sowie der dazugehörigen Botschaft entnommen werden. Demgegenüber legt das Wahl- und Abstimmungsreglement wie bisher fest, wie die Resultate im Einzelnen ermittelt werden. Das Wahl- und Abstimmungsreglement setzt dazu wie bisher einen Wahl- und Abstimmungsausschuss ein. Dieser wird nach den Vorgaben des Wahl- und Abstimmungsreglements die Wahlen und Abstimmungen organisieren und die Resultate ermitteln. Der Gemeinderat wird die noch notwendigen organisatorischen Details ebenfalls nach den Vorgaben des Wahl- und Abstimmungsreglements in einer Wahl- und Abstimmungsverordnung festlegen. 4. Was bleibt gleich, was ändert sich? 4.1 Unverändert: Art und Weise der Wahldurchführung und Resultatermittlung Für das Wahl- und Abstimmungsverfahren und für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse ändert das neue Wahl und Abstimmungsreglement nichts. Bei einer Abstimmung gewinnt diejenige Vorlage, der die Mehrheit zustimmt. Bei Variantenabstimmungen wird zudem eine Stichfrage gestellt. Wenn beide Varianten angenommen werden, gewinnt diejenige Vorlage, die bei der Stichfrage mehr Stimmen erhält. Wenn dann immer noch unentschieden ist, entscheidet das Los. Nach wie vor wird das Gemeindepräsidium im Majorz gewählt. Wenn im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr (50% plus eine Stimme) erreicht, wird ein zweiter Wahlgang angeordnet werden müssen, bei welchem gewinnt, wer das relative Mehr (wer am meisten Stimmen hat) erreicht. Gibt es auch im zweiten Wahlgang nur ein Unentschieden, muss das Los entscheiden. Bei den Wahlen in den Grossen Gemeinderat und den Gemeinderat gilt das Verhältniswahlrecht (Proporzwahlen). Es kommen somit nicht nur diejenigen Personen für ein solches Amt in Frage, die am meisten Stimmen erzielt haben, sondern es wird

5 5 berücksichtigt, welche politische Partei oder Gruppierung im Verhältnis zu den anderen wie viele Stimmen erzielt hat. Es wird wie bisher je nach Ergebnis des Wahlverfahrens ermittelt, wie hoch der Wahlanteil für einen Sitz im Gemeinderat oder im Grossen Gemeinderat sein muss. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der politischen Parteien oder Gruppierungen eine Listenverbindung einzugehen. Ebenso können wie bisher Ersatzleute nachrücken, wenn eine Person aus dem Grossen Gemeinderat oder dem Gemeinderat ausscheidet. Im Jahr 2003 hat der Grosse Gemeinderat das Verhältnis zwischen der Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin zu den Gemeinderatswahlen geändert. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin wird nun gleichzeitig wie der Gemeinderat gewählt. Die Zugehörigkeit aber auch die Stimmen der für das Gemeindepräsidium gewählten Personen werden beim Proporz des Gemeinderates berücksichtigt. 4.2 Neu: Beschränkung auf die Grundsätze Neu ist, dass das Wahl- und Abstimmungsreglement nicht mehr alle Details enthält, dem Gemeinderat aber den Auftrag gibt, diese festzulegen. Der Gemeinderat bekommt damit die Möglichkeit, technische Angelegenheiten den Bedürfnissen der Wähler und Wählerinnen entsprechend rasch anzupassen. Der Gemeinderat wird zudem die zu beachtenden Fristen (z.b. wann sind Wahlvorschläge einzureichen, wann muss das Abstimmungs- oder Wahlmaterial spätestens bei den Stimmberechtigten sein) festlegen müssen. Der Gemeinderat wird dabei sicherstellen, dass möglichst viele Stimmberechtigte am Urnengang (oder an der brieflichen Wahl- und Stimmabgabe) teilnehmen können. Der Gemeinderat durfte bereits bisher verschiedene Fristen im Einzelfall festlegen. Er hat sich bei den Wahlen bisher an die Fristen für die Nationalratswahlen gehalten. Diesen Grundsatz wird der Gemeinderat in der Verordnung verankern. Damit kann die Verlässlichkeit für die Stimmberechtigten aber auch für die politischen Parteien und Gruppierungen erhöht werden. 4.3 Neu: Reduktion der Anzahl nicht-ständiger Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsausschusses sowie deren Aufgebot Bisher ist vorgesehen, dass pro Wahl oder Abstimmung dem Wahl- und Abstimmungsausschuss mindestens zwölf nicht-ständige Mitglieder angehören müssen. Weil die technischen Möglichkeiten und auch die briefliche Stimmabgabe die Auswertung gegenüber früher effizienter machen, genügen je nach Umfang der Wahl oder

6 6 Abstimmung unter Umständen sogar acht Personen. Dieser Entwicklung trägt das neue Wahl- und Abstimmungsreglement Rechnung. In Zukunft sollen die Mindestzahl der zu nicht-ständigen Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsausschusses auf acht reduziert werden. Die nicht ständigen Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsausschusses unterstehen nach kantonalem Recht dem Amtszwang. Jeder Stimmberechtigte ist verpflichtet, nach Bedarf periodisch als nichtständiges Mitglied eines Wahl- und Abstimmungsausschusses zu amten (Art. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR; BSG 141.1). Die nicht-ständigen Mitglieder sind nach geltendem Wahl- und Abstimmungsreglement vom Gemeinderat auf Antrag der Gemeindeverwaltung bestimmt worden. Weil es sich bei der Bestimmung der nicht-ständigen Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsausschusses um eine administrative Aufgabe ohne politischen Handlungsspielraum handelt, soll in Zukunft die Gemeindeverwaltung die nicht-ständigen Mitglieder bestimmen.

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