Qualitätssicherung und Verfahrensabläufe

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1 Kreis Coesfeld/Untere Gesundheitsbehörde Sozialpsychiatrischer Dienst Qualitätssicherung und Verfahrensabläufe (1) Individuelle Hilfeplanung und Helferkonferenz Zur Ermittlung des Hilfebedarfs der antragsstellenden Person wird ein individueller Hilfeplan in Berichtsform erstellt und in einer Helferkonferenz verabschiedet. Der Hilfeplan dient zur verbindlichen Abstimmung und zur Vereinbarung der durchzuführenden Maßnahmen und Hilfsleistungen (auch über das Betreute Wohnen hinaus), anzuwendende Methoden und zur Festlegung von Zielen und Verantwortlichkeiten. Vereinbarte Maßnahmen und Ziele werden durch die regelmäßige und dokumentierte Fortschreibung des Hilfeplans auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und ggf. angepasst. Der Teilnehmerkreis der jeweiligen Helferkonferenz wird individuell (nach den Erfordernissen des Einzelfalls) festgelegt. Obligatorisch ist die Teilnahme für die antragsstellende Person, den/die gesetzliche/n Betreuer/in der antragsstellenden Person, den/die zuständige/n Mitarbeiter/in des Betreuten Wohnens und eine/n Mitarbeiter/in des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Unteren Gesundheitsbehörde. Hinzu kommen sollen Vertreter/innen von Institutionen, die aktuell Hilfe leisten und/oder zukünftig leisten sollen, ggf. eine von der/vom Antragssteller/in benannte Vertrauensperson und ggf. ein/e Vertreter/in des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. (2) Aufnahmeverfahren 1. Informationsgespräch, Sozialbericht, ärztliche Bescheinigung, Merkmalund Kriterienkatalog (einschl. sogen. Checkliste ) Nach einem Informationsgespräch zwischen dem/r interessierten Betroffenen, dem Betreuten Wohnen und der vermittelnden Institution (Krankenhaus, gesetzlicher Betreuer, Soziale Dienste, stationäre Einrichtungen usw.) und verbleibenden Interesse an der Maßnahme fertigt die/der Vertreter/in der vermittelnden Institution einen Sozialbericht an. Dieser berücksichtigt soweit wie möglich die Inhalte des standardisierten Hilfeplans (vgl. Anhang 1). Die vermittelnde Institution sorgt auch für die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (gem. Anhang 2). Seite - 1 -

2 Die vermittelnde Institution schätzt unter Mitwirkung der antragsstellenden Person die vorhandenen Ressourcen derer bezüglich ihrer lebenspraktischen Fähigkeiten und Aktivitäten mit Hilfe der sogenannten Checkliste lebenspraktische Fähigkeiten und soziale (Re-)Integration (vgl. Anlage 1) in einem Entwurf ein. Diese Unterlagen werden von der vermittelnden Institution sowohl dem Anbieter des Betreuten Wohnens als auch dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Gesundheitsbehörde zur Verfügung gestellt. 2. Hilfeplanentwurf Der Sozialpsychiatrische Dienst fertigt (soweit noch erforderlich, vgl. (2) 1.) unter Beteiligung des/r Betroffenen und der vertretenden Institutionen sowie unter Berücksichtigung der Inhalte des Sozialberichtes, der ärztlichen Bescheinigung und des Merkmal- und Kriterienkatalogs, insbesondere der Ergebnisse der sogen. Checkliste einen Hilfeplanentwurf (vgl. Anhang 1) an. Dieser Entwurf wird (soweit nicht besondere Gründe dagegen sprechen) allen voraussichtlich teilnehmenden Beteiligten an der sich anschließenden Helferkonferenz rechtzeitig zuvor zur Verfügung gestellt. 3. Helferkonferenz Der Sozialpsychiatrische Dienst organisiert in Absprache mit dem Betreuten Wohnen innerhalb von 4 Wochen nach vollständigem Eingang der erforderlichen Unterlagen die Helferkonferenz an der folgende Personen teilnehmen sollen: die antragsstellende Person gesetzliche/r Vertreter/in ein/e Mitarbeiter/in des Betreuten Wohnens ein/e Mitarbeiter/in des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Gesundheitsbehörde ein/e Vertreter/in der vermittelnden Institution ggf. Vertreter/innen anderer Institutionen soweit sie Betreuungsleistungen erbringen oder zukünftig erbringen sollen Die Teilnehmer der Helferkonferenz besprechen - soweit notwendig - die Inhalte des Hilfeplanentwurfs und die Ergebnisse des Entwurfs der Checkliste, vereinbaren Maßnahmen und Ziele und legen Zeiträume und Verantwortlichkeiten fest. Der Hilfeplan und die Checkliste sollen von der Helferkonferenz - ggf. mit den notwendigen Änderungen versehen möglichst einvernehmlich verabschiedet werden. Sollte ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten nicht hergestellt werden können, entscheidet der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbehörde (ggf. mit Beteiligung des Amtsarztes/ der Amtsärztin) über die Durchführung der Maßnahme des Betreuten Wohnens. Seite - 2 -

3 4. Antragsstellung, Hilfeplan, Stellungnahme für Kostenträger Der/Die voraussichtliche Leistungsbezieher/in stellt nach der Helferkonferenz aber vor dem Einzug in das Betreute Wohnen einen Grundantrag auf Sozialhilfe sowie einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Betreuungsaufwand beim zuständigen Kostenträger (Kreis Coesfeld, Abteilung Besondere Lebenslagen ). Der/Die voraussichtliche Leistungsbezieher hat seine/ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erklären. Nachweise zu den Angaben sind vorzulegen. Der Kostenträger entscheidet innerhalb von 2 Wochen nach vollständigem Eingang der erforderlichen Unterlagen über den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Betreute Wohnen. Parallel Der Sozialpsychiatrische Dienst fertigt den in der Helferkonferenz verabschiedeten Hilfeplan und die Checkliste sowie unverzüglich eine Stellungnahme (falls erforderlich einschl. amtsärztlicher Beteiligung) für den Kostenträger an. Der Hilfeplan wird (soweit noch erforderlich) allen Beteiligten (soweit nicht besondere Gründe dagegen sprechen) zur Verfügung gestellt. (3) Fortsetzung des Betreuten Wohnens 1. Entwurf zur Fortschreibung des Hilfeplans In regelmäßigen Abständen ist zu überprüfen, inwieweit die in der Helferkonferenz zur Aufnahme ins Betreute Wohnen vereinbarten Ziele erreicht worden sind und die Maßnahmen sich als geeignet erwiesen haben. Hierzu schreibt der/die zuständige Bezugsbetreuer/in des Betreuten Wohnens unter Beteiligung des/r Leistungsbezieher/s/in und der zurzeit ebenfalls Betreuungsleistungen erbringende Institutionen den Hilfeplan und die Checkliste in Entwürfen fort. Der Entwurf der Hilfeplanfortschreibung wird allen Beteiligten (soweit nicht besondere Gründe dagegen sprechen) rechtzeitig zur Helferkonferenz zur Verfügung gestellt. 2. Fortschreibungsfristen Die erstmalige Fortschreibung des Hilfeplans erfolgt i.d.r. nach 2 Jahren, anschließend nach jeweils weiteren 24 Monaten sowie auch zwischenzeitlich bei Bedarf. *) 3. Helferkonferenz *) Das Betreute Wohnen organisiert die Helferkonferenz, an der der/die Leistungsbezieher/in sein/ihr gesetzliche/r Vertreter/in ein/e Mitarbeiter/in des Betreuten Wohnens ein/e Mitarbeiter/in des Sozialpsychiatrisches Dienstes die parallel zum Betreuten Wohnen ebenfalls aktuell oder zukünftig Betreuungsleistungen erbringenden Institutionen teilnehmen (sollen). Seite - 3 -

4 Die Teilnehmer der Helferkonferenz besprechen - soweit notwendig - die Inhalte des Entwurfs zur Hilfeplanfortschreibung, vereinbaren ggf. neue Maßnahmen und Ziele und legen Zeiträume und Verantwortlichkeiten fest. Die Fortschreibung des Hilfeplans soll von der Helferkonferenz - ggf. mit den notwendigen Änderungen versehen - verabschiedet werden. *) Bei erheblichen Änderungen oder Abweichungen von dem Hilfeplan vereinbarten Maßnahmen und Zielen informiert das Betreute Wohnen den Sozialpsychiatrischen Dienst und - soweit erforderlich - die weiteren beteiligten Institutionen. Dieses gilt insbesondere für die Fälle, in denen Anhaltspunkte für die (mittlerweile) anzunehmende Abweichung vom Merkmal - und Kriterienkatalog zur Definition der Zielgruppe vorliegen. In einer ggf. auch kurzfristig vom Betreuten Wohnen zu organisierenden Helferkonferenz werden erforderliche Maßnahmen abgestimmt und vereinbart. 4. Fortschreibung Hilfeplan Das Betreute Wohnen fertigt die in der Helferkonferenz verabschiedete Fortschreibung des Hilfeplans einschließlich der aktualisierten Checkliste - ggf. mit den notwendigen Änderungen versehen - an und stellt diese Unterlagen - soweit noch erforderlich - allen Beteiligten (soweit nicht besondere Gründe dagegen sprechen) zur Verfügung. 5. Stellungnahme für den Kostenträger Der Kostenträger erhält eine gutachterliche Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Gesundheitsbehörde zur Frage der Weiterführung der Maßnahme des Betreuten Wohnens. (4) Beendigung des Betreuten Wohnens und Organisation von Nachsorgemaßnahmen 1. Entwurf zur Fortschreibung des Hilfeplans Sollte die Beendigung des Betreuten Wohnens - wie im Hilfeplan vorgesehen oder aus anderen Gründen - absehbar sein, sind ggf. Nachsorgemaßnahmen zu organisieren. Hierzu fertigt das Betreute Wohnen unter Beteiligung des/r Leistungsbeziehers/in und der ebenfalls zurzeit Betreuungsleistungen erbringenden Institutionen einen Entwurf zur Fortschreibung des Hilfeplans und einen Entwurf zur aktuellen Einschätzung der Aktivitäten/Fähigkeiten hinsichtlich der lebenspraktischen Fähigkeiten mit Hilfe der Checkliste an. Beteiligt werden auch Institutionen, die zukünftig Hilfe leisten sollen und der Sozialpsychiatrische Dienst der Gesundheitsbehörde. Der Entwurf für die Hilfeplanfortschreibung wird allen Beteiligten (soweit nicht besondere Gründe dagegen sprechen) rechtzeitig vor der Helferkonferenz zur Verfügung gestellt. Seite - 4 -

5 2. Helferkonferenz Das Betreute Wohnen organisiert die Helferkonferenz, an der der/die Leistungsbezieher/in ggf. sein/ihr gesetzliche/r Vertreter/in der/die zuständige Mitarbeiter/in des Betreuten Wohnens ein/e Mitarbeiter/in des Sozialpsychiatrischen Dienstes sowie Mitarbeiter/innen von Institutionen, die parallel Betreuungsleistungen erbringen oder zukünftig erbringen (sollen) teilnehmen sollen. Die Teilnehmer/innen der Helferkonferenz besprechen - soweit notwendig - die Inhalte der Fortschreibung des Hilfeplans, vereinbaren Maßnahmen und Ziele und legen Verantwortlichkeiten fest. Die Fortschreibung des Hilfeplans soll von der Helferkonferenz - ggf. mit den notwendigen Änderungen versehen - verabschiedet werden. 3. Fortschreibung des Hilfeplans Das Betreute Wohnen fertigt die von der Helferkonferenz verabschiedete Fortschreibung des Hilfeplans an, aktualisiert die Checkliste und stellt diese Schriftstücke - ggf. mit den notwendigen Änderungen versehen - allen Beteiligten (soweit noch erforderlich) zur Verfügung. 4. Stellungnahme für Kostenträger Der Sozialpsychiatrische Dienst fertigt zur Beendigung der Maßnahme des Betreuten Wohnens eine Stellungnahme für den Kostenträger an. Seite - 5 -

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