Anlage 8: Einzelheiten zur Sperrung auf Anweisung des Transportkunden

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1 Anlage 8: Einzelheiten zur Sperrung auf Anweisung des Transportkunden Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Unterbrechungen der Anschlussnutzung sowie die Aufhebung der Unterbrechungen auf Anweisung des Gaslieferanten zwischen Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH Straße A Nr Hoyerswerda eingetragen am Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB nachfolgend Netzbetreiber genannt - und STROGON GmbH Bonngasse Bonn eingetragen am Amtsgericht Bonn Register-Nr.: HRB nachfolgend Gaslieferant genannt - gemeinsam auch Vertragspartner genannt - Präambel Zu dem zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Lieferantenrahmenvertrag sind ergänzende Vereinbarungen zur Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Anschlussnutzung erforderlich. Zu diesem Zweck schließen die Vertragspartner folgende Vereinbarung: ~ docx Seite 1 von 5

2 1 Vertragsgegenstand 1. Der Netzbetreiber führt die Unterbrechungen/Wiederherstellung der Anschlussnutzung eines Anschlussnutzers auf Anweisung des Gaslieferanten zum Zweck der Unterbrechung/ Wiederherstellung der Versorgung mit Gas durch. 2. Ist bei der Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung die Einwirkung auf technische Einrichtungen der von dritten Messstellenbetreibern betriebenen Messstellen erforderlich, erfolgt dies nach den Regelungen des 8 Abs. 5 des bundeseinheitlichen Messstellenrahmenvertrages gemäß dem Beschluss über die Festlegung und Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens der Bundesnetzagentur. 3. Die Erbringung von Inkassodienstleistungen, insbesondere die Annahme von Barzahlungen der Anschlussnutzer vor Ort zur Abwendung der Unterbrechung, die Einzahlung von Geldern auf Konten des Gaslieferanten sowie die kaufmännische Verwaltung von Zahlungsbelegen ist ausdrücklich nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. 2 Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung 1. Zwischen den Vertragspartnern besteht ein gültiger Lieferantenrahmenvertrag. 2. Die Unterbrechung wird vom Gaslieferanten auf dem vom Netzbetreiber bereit gestellten Formular Auftrag zur Unterbrechung, Wiederherstellung oder Stornierung des Auftrages zur Unterbrechung der Anschlussnutzung beim Netzbetreiber beantragt (Anlage). Das vollständig ausgefüllte Formular muss spätestens 5 Werktage vor dem gewünschten Unterbrechungstermin beim Netzbetreiber eingehen. 3. Der Gaslieferant versichert glaubhaft, dass er zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Anschlussnutzer vertraglich berechtigt ist und, dass er unter Einhaltung der Formen und Fristen den Anschlussnutzer gemahnt, die Unterbrechung angedroht und angekündigt hat. Der Netzbetreiber nimmt keine zusätzliche Prüfung der in Satz 1 genannten Sperrvoraussetzungen sowie der ordnungsgemäßen Ankündigung der Sperrung vor. Der Gaslieferant versichert dem Netzbetreiber glaubhaft, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. 4. Der Netzbetreiber nimmt die Unterbrechung der Anschlussnutzung durch Zählersperrungen zu dem von ihm bestätigten Termin vor, spätestens jedoch 5 Werktage nach diesem Termin. 5. Sofern die Unterbrechung der Anschlussnutzung durch technische Sperrung (andere Arten der Unterbrechung der Anschlussnutzung, die nicht am Zähler vorgenommen werden) erfolgt, teilt der Netzbetreiber dem Gaslieferant einen möglichen Unterbrechungstermin (unter Berücksichtigung der notwendigen Maßnahmen) sowie die Art der Unterbrechung der Anschlussnutzung und deren Kosten mit. Sofern die Kosten nicht Bestandteil der Preisliste sind, erhält der Gaslieferant ein individuelles Kostenangebot. Auf Grundlage dieses Angebotes beauftragt der Gaslieferant spätestens 3 Werktage nach Zugang des Angebotes die technische Sperrung, sofern diese durchgeführt werden soll. 6. Ist der Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung unvollständig, wird die Unterbrechung abgelehnt. Der Netzbetreiber ist weiterhin berechtigt, Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung abzulehnen, wenn und soweit ihm die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder gesonderter vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnutzer oder aus sonstigen Gründen, insbesondere auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen, unzumutbar oder unmöglich ist. Lehnt der ~ docx Seite 2 von 5

3 Netzbetreiber einen Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung ab, ist er verpflichtet, den Gaslieferanten unverzüglich in Textform über die Gründe zu informieren. 7. Der Netzbetreiber wird bei Erfolglosigkeit des ersten Unterbrechungsversuches grundsätzlich einen zweiten Unterbrechungsversuch vornehmen. Dies gilt nicht, wenn durch den Anschlussnutzer der Zutritt zu dessen Grundstück und zu dessen Räumen verweigert wurde oder dem Netzbetreiber ein weiterer Versuch der Unterbrechung nicht zumutbar ist. Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Unterbrechung der Anschlussnutzung und den Zutritt zu dem Grundstück und den Räumen des Anschlussnutzers gegen den Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen. Der Netzbetreiber informiert den Gaslieferanten über den Vollzug bzw. über das Fehlschlagen der Unterbrechung der Anschlussnutzung. 8. Soweit der Gaslieferant für die Durchführung der Unterbrechung über gerichtliche Titel verfügt, hat er diese dem Netzbetreiber zusammen mit dem Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung zuzuleiten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vollstreckung zuständigen Amtspersonen zum abgestimmten Termin zur Unterbrechung anwesend sind. 3 Stornierung eines Auftrages zur Unterbrechung der Anschlussnutzung 1. Eine Stornierung des Auftrages zur Unterbrechung wird vom Gaslieferanten auf dem vom Netzbetreiber bereit gestellten Formular Auftrag zur Unterbrechung, Wiederherstellung oder Stornierung des Auftrages zur Unterbrechung der Anschlussnutzung beim Netzbetreiber mitgeteilt (Anlage). 2. Sofern die Anschlussnutzung bereits auf Grund des Auftrages des Gaslieferanten unterbrochen ist, gilt die Stornierung als Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung. 4 Wiederherstellung der Anschlussnutzung 1. Die Wiederherstellung der Anschlussnutzung wird vom Gaslieferanten mit dem vom Netzbetreiber bereit gestellten Formular Auftrag zur Unterbrechung, Wiederherstellung oder Stornierung des Auftrages zur Unterbrechung der Anschlussnutzung beim Netzbetreiber beantragt (Anlage). Die Wiederherstellung der Anschlussnutzung erfolgt durch den Netzbetreiber. Dies gilt nicht, soweit der Netzbetreiber selbst vertraglich oder gesetzlich berechtigt ist, die Unterbrechung der Anschlussnutzung aufrecht zu erhalten. 2. Lehnt der Netzbetreiber die Wiederherstellung der Anschlussnutzung ab, wird er den Gaslieferanten in Textform über die Gründe informieren. 3. Der Netzbetreiber informiert den Gaslieferanten über die Wiederherstellung der Anschlussnutzung. 5 Haftung 1. Der Gaslieferant stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterbrechung der Anschlussnutzung geltend gemacht werden. Darüber hinaus stellt der Gaslieferant den Netzbetreiber von allen Ansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung oder fehlerhaften oder unvollständigen Angaben ergeben können. 2. Sofern der Netzbetreiber oder der Gaslieferant auf Grund einer richterlichen Anordnung oder behördlichen Entscheidung verpflichtet wird, die von dem Gaslieferanten Transportkunden veranlasste Unterbrechung der Anschlussnutzung ~ docx Seite 3 von 5

4 nicht zu vollziehen bzw. deren Wiederherstellung zu vollziehen, tritt der Gaslieferant in seine Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag zum Kunden vor der Veranlassung der Unterbrechung der Anschlussnutzung wieder ein. 3. Sollte der Netzbetreiber auf Grund höherer Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert sein, so ruhen sämtliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die Dauer des Bestehens dieser Umstände. 6 Kosten und Abrechnung 1. Der Gaslieferant ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Kosten für die Unterbrechung der Anschlussnutzung oder den Versuch der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Anschlussnutzung gemäß den jeweils aktuellen Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zur NAV, der aktuellen Preisliste zu den Ergänzenden Bedingungen bzw. der individuell vereinbarten Kosten des Netzbetreibers zu ersetzen. Die jeweils gültige Fassung der Preisliste ist im Internet unter veröffentlicht. 2. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung werden dem Gaslieferanten zusammen bereits nach der Durchführung der Unterbrechung der Anschlussnutzung in Rechnung gestellt. 3. Kann die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Grund der Verweigerung des Zutritts durch den Anschlussnutzer oder sonstiger Gründe, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist vom Gaslieferanten je durchgeführten Unterbrechungsversuch der Preis für einen Sperrversuch zu zahlen. 4. Storniert der Gaslieferant den Auftrag nach 12 Uhr des Vortages des abgestimmten Termins zur Unterbrechung, wird dem Gaslieferanten der Preis für einen Sperrversuch in Rechnung gestellt. Sofern bei Eingang der Stornierung die Anschlussnutzung bereits auf Grund des Auftrages des Gaslieferanten unterbrochen ist, werden dem Gaslieferanten die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung berechnet. 7 Anlage Folgende Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung: Auftrag zur Unterbrechung, Wiederherstellung oder Stornierung des Auftrages zur Unterbrechung der Anschlussnutzung ~ docx Seite 4 von 5

5 Auftrag zur Unterbrechung, Wiederherstellung oder Stornierung des Auftrages zur Unterbrechung der Anschlussnutzung an die VBH per an: oder per Fax an: / Der Gaslieferant Name Ansprechpartner Telefonnummer Faxnummer beauftragt beim Netzbetreiber für den Anschlussnutzer Firma/Name, Vorname Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH Telefonnummer Entnahmestelle Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort/Ortsteil Zählpunktbezeichnung Zählernummer die Unterbrechung der Anschlussnutzung* gewünschter Sperrtermin: Bemerkungen/Hinweise: Versicherung Der Gaslieferant versichert die Richtigkeit der gemachten Angaben und fordert den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung an der Entnahmestelle entsprechend 24 NAV auf. Der Gaslieferant versichert glaubhaft, dass die Voraussetzungen der Versorgungseinstellung gegenüber dem Letztverbraucher vorliegen und zudem keine Einwendungen oder Einreden bestehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungseinstellung entfallen lassen. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber entsprechend 24 NAV von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Nutzung ergeben können. die Stornierung des Auftrages zur Unterbrechung der Anschlussnutzung* die Wiederherstellung der Anschlussnutzung* * Bitte zutreffendes ankreuzen. Ort, Datum Stempel / Unterschrift des Gaslieferanten Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt bestätigter Sperrtermin: Art der Sperrung Preise nach veröffentlichter Preisliste zu den Ergänzenden Bedingungen siehe Kostenangebot ~ docx Seite 5 von 5

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