Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis
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- Carl Hertz
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1 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis SGBII SGBII UNBE BE 9 19 Hochqualifizierte 23 II Jüdische Kontingentflüchtlinge 26 III Statusflüchtlinge 26 IV Nach 7 Jahren aus humanitären Gründen Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit SGBII SGBII 16 IV Arbeitssuche nach Studiumsabschluss Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder II (vgl. 7 I S. 2 Nr. 2 SGB II, sowie 23 III S. 1 SGB II). Im Ermessenswege sind jedoch Leistungen nach dem SGB II möglich. Keine Vorrangprüfung, wenn ein dem Hochschulabschluss angemessener Arbeitsplatz gefunden worden ist (vgl. 1 HSchulAbsZugV). 18 Zu Erwerbszwecken neu eingereiste Ausländer und deren Familienangehörige Wurde die mit dem Zusatz Erlischt bei Beendigung der Beschäftigung versehen endet der Aufenthalt gemäß 51 I Nr. 2 mit Eintreten der Arbeitslosigkeit. In diesem Falle ist der Ausländer nach 50 I ausreisepflichtig und es besteht kein Anspruch auf. Wird dem Ausländer gemäß 50 II eine Ausreisefrist eingeräumt oder eine Duldung gemäß 60a II erteilt besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem 1. ()* * Es besteht kein Anspruch auf wenn die nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt worden ist. (vgl. 62 II Nr. 2b EStG) ()* * Es besteht kein Anspruch auf wenn die nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt worden ist. (vgl. 1 VII Nr.2b BEEG)
2 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus SGBII SGBII 22 Aufnahme aus dem Ausland 2 2 ()* (vgl. 39 II ) Ausnahme: * Hat das BMI eine Aufnahmeerklärung abgegeben besteht ein unbeschränkter zugang (vgl. 22 S. 3 ) 23 I Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden (vgl. 39 II ) 23a Entscheidung der HFK 4 4 (vgl. 39 II ) Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus SGBII SGBII UNBE BE 24 Vorübergehender Schutz (vgl. 39 II ) Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist möglich (vgl. 24 VI ). 25 I Asylberechtigte 25 II GFK-Flüchtlinge 25 III Subsidiärer Schutz 4 4 (vgl. 39 II )
3 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus Titel / Papier SGBII SGBII 25 IV S. 1 Vorübergehender Aufenthalt (vgl. 39 II ) 25 IV S. 2 Härtefallregelung 4 4 (vgl. 39 II ) Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus SGBII SGBII 25 IVa Opferschutz (vgl. 39 II ) Von der Vorrangprüfung kann abgesehen werden (vgl. 6a BeschverfV) 25 V Unmöglichkeit der Ausreise (vgl. 39 II ) 104a Altfallregelung BEACHTE: In Bayern werden weiterhin Leistungen entsprechend dem gewährt (vgl. 70 SGB II) 1. 6
4 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen SGBII SGBII 28 Familiennachzug zu Deutschen BEACHTE: Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes, es sei denn, es handelt sich um Ausländer die den Arbeitnehmer- respektive Selbständigenstatus innehaben (vgl. 7 I S. 2 Nr.1 SGB II). 30 Ehegattennachzug zu Ausländern BEACHTE: Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes (stattdessen SGB II), es sei denn, es handelt sich um Ausländer die den Arbeitnehmerrespektive Selbständigenstatus innehaben (vgl. 7 I S. 2 Nr.1 SGB II). 2 2 ()* * Der zugang ist unbeschränkt, wenn: (1) der Stammberechtigte zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder (2) wenn die Ehe 2 Jahre rechtmäßig in D bestanden hat und die des Stammberechtigten nicht mit einer Nebenstimmung nach 8 versehen oder von einer Verlängerung ausge-schlossen ist (vgl. 29 V ) Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen SGBII SGBII 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten 32 Familiennachzug von Kindern BEACHTE: Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes (stattdessen SGB II), es sei denn, es handelt sich um Ausländer die den Arbeitnehmer- respektive Selbständigenstatus innehaben (vgl. 7 I S. 2 Nr.1 SGB II). 2 2 ()* * Der ist unbeschränkt, wenn der Stammberechtigte zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist (vgl. 29 V ). 34 Aufenthaltsrecht der Kinder 2 2
5 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit sonstigen Aufenthaltstiteln SGBII SGBII 38a Langfristig aufenthaltsberechtigte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes (stattdessen SGB II), es sei denn, es handelt sich um Ausländer die den Arbeitnehmerrespektive Selbständigenstatus innehaben (vgl. 7 I S. 2 Nr.1 SGB II). * * * Ein Anspruch auf Kindersowie besteht, sobald eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist (vgl. 62 EStG II Nr. 3 und 1 VII Nr. 3 BEEG) 1. Jahr: Beschränkter zugang Anschließend: Unbeschränkter zugang (vgl. 38a IV ) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG 9a Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit sonstigen Aufenthaltspapieren SGBII SGBII Aufenthaltsgestattung 55 AsylVfG Arbeitsverbot im 1. Jahr des Aufenhaltes (vgl. 61 AsylVfG) Anschließend: Vorrang- und Lohnprüfung (vgl. 39 II ) Duldung 60a 1* * Ein Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB II besteht in diesem Fall nur, wenn die Dauer des Aufenthaltes vom Leistungsberechtigten nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde (vgl. 2 ). 5 6 Arbeitsverbot im 1. Jahr Anschließend: Vorrang- und (vgl. 10 S. 1 und 2 BeschverfV) Nach 4 Jahren Aufenthalt ist ein unbeschränkter Zugang möglich (vgl. 10 S. 3 und 4 BeschverfV) Arbeitsverbot bei selbstverschuldeten Abschiebehindernissen oder bei Einreise zum alleinigen Zweck des Sozialhilfebezuges (vgl. 11 BeschverfV)
6 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Fiktionsbescheinigung SGBII SGBII Fiktionsbescheinigung 81 IV Verlängerung resp. Erteilung eines anderen Auenthalttitels bisherigen bisherigen vormaligen Die bisherigen Bedingungen gelten bis zur Entscheidung fort (vgl. 81 IV ). Fiktionsbescheinigung 81 III Erstmaliger Antrag eines Aufenthalttitels beantragten beantragten beantragten Anmerkungen 1 Nach 4 Jahren Leistungsbezug gemäß 3 besteht ein Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB II (vgl. 2 I ). 2 Ein Anspruch auf Kinder- sowie auf besteht nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder früher einmal dazu berechtigt hat (vgl. 62 II Nr. 2 EStG, sowie 1 VII Nr. 2 BEEG). 3 In diesen Fällen ist es theoretisch auch möglich, dass den betroffenen Personen lediglich Leistungen nach dem gewährt werden. Dies geschieht jedoch nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges erteilt oder verlängert worden ist und nicht wegen des langjährigen Aufenthaltes. Solche Fälle existieren in Deutschland derzeit jedoch nicht! Auch in Bezug auf Kinder- und gilt in diesen Fällen: ist die Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges erteilt oder verlängert worden so besteht wie bei den anderen in der Tabelle genannten Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen erst nach 3 Jahren Aufenthalt und bei bestehender Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf diese Familienleistungen. 4 Ein Anspruch auf Kinder- sowie auf besteht erst nach 3 Jahren Aufenthalt. Zudem muss der Ausländer zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges erwerbstätig sein, Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (vgl. 62 II Nr. 3 EStG, sowie 1 VII Nr. 3 BEEG). Beachte hierbei auch die Sonderregelungen für Angehörige bestimmter Staaten unter den Anmerkungen 5 und 6. 5 Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung haben grundsätzlich keinen Anspruch auf. Allerdings gibt es für Angehörige bestimmter Staaten Sonderregelungen. Unabhängig vom Aufenthaltsstatus besteht für Staatsangehörige der Türkei ein Anspruch auf wenn sie seit mindestens 6 Monaten in Deutschland leben. Staatsangehörige aus Algerien, Marokko und Tunesien, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro haben Anspruch auf diese Familienleistung sofern sie in mindestens einem System der Sozialen Sicherheit freiwillig oder pflichtversichert sind.
7 Anmerkungen 6 Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Marokkos und Tunesiens haben unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status Anspruch auf, sofern sie Arbeitnehmer sind, d.h. sofern sie in mindestens einem System der Sozialen Sicherheit freiwillig oder pflichtversichert sind. 7 In den genannten Fällen kann von der Vorrang- und Lohnprüfung abgesehen werden, wenn der Ausländer seit 2 Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat oder er sich seit 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält (vgl. 9 I BeschverfV). Bei Ausländern die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind kann für die Aufnahme einer Berufsausbildung ebenfalls von der Vorrang- und Lohnprüfung abgesehen werden. Für die Aufnahme einer sonstigen Beschäftigung kann in diesen Fällen von der Vorrang- und Lohnprüfung abgesehen werden, wenn der Ausländer einen Schulabschluss in Deutschland erworben hat, an einer 1-jährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGBIII oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz erfolgreich teilgenommen hat (vgl. 8 I BeschverfV). Abkürzungsverzeichnis AsylVfG BE BEEG BeschverV BeschverfV D EStG GFK HFK HSchulAbsZugV SGB II SGB II UNBE Aufenthaltserlaubnis Asylbewerberleistungsgesetz Asylverfahrensgesetz Aufenthaltsgesetz beschränkt Bundeselterngeldgesetz Beschäftigungsverordnung Beschäftigungsverfahrensverordnung Deutschland Einkommenssteuergesetz Genfer Flüchtlingskonvention Härtefallkommission Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung Niederlassungserlaubnis Sozialgesetzbuch II Sozialgesetzbuch II unbeschränkt
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer
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