Soziale Absicherung während der stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell)

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1 info also 5/ Soziale Absicherung während der stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell) Udo Geiger * Die stufenweise Wiedereingliederung, auch bekannt als»hamburger Modell«, dient dazu, einen erkrankten Arbeitnehmer Schritt für Schritt in ein bestehendes, wegen der Erkrankung ruhendes Arbeitsverhältnis einzugliedern. Solange der Betreffende seine volle Arbeitsfähigkeit noch nicht zurückerlangt hat, gilt er arbeits- und sozialrechtlich als arbeitsunfähig und erhält entsprechende Lohnersatzleistungen. Die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen weiter; der Arbeitnehmer ist nicht zur Erbringung teilweiser Arbeitsleistungen verpflichtet, der Arbeitgeber schuldet keinen Lohn für die während der Wiedereingliederungsphase erbrachten Leistungen. Nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind daher die Sozialleistungsträger für die soziale Absicherung des erkrankten Arbeitnehmers zuständig. Dazu gehören die Krankenkassen mit der Gewährung von Krankengeld, die Unfallversicherung mit der Zahlung von Verletztengeld, die Rentenversicherung mit Übergangsgeld, falls die stufenweise Wiedereingliederung Teil einer Rehabilitationsmaßnahme ist oder die Arbeitsagentur, wenn trotz der Einbindung in das Hamburger Modell ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Ergänzend oder als letztes Auffangnetz kommen Leistungen vom Jobcenter (Alg II) in Betracht. Im Folgenden wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen die genannten Sozialleistungen während der stufenweisen Wiedereingliederung in Anspruch genommen werden können. 1. Krankengeld Nach 44 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Die Arbeitsunfähigkeit (AU) ist vom behandelnden Arzt nach Maßgabe der AU-Richtlinien festzustellen. Bezugspunkt ist dabei das Leistungsprofil der zuletzt vor Eintritt der Erkrankung geschuldeten Arbeit ( 2 Abs. 1 AU-Richtlinie). Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die AU Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des MDK einholen ( 74 SGB V). Der Verfasser ist Richter am Sozialgericht Berlin und Mitglied der Redaktion. Einzelheiten zum Verfahren hat der für den Erlass der AU- Richtlinien zuständige Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen in einer»empfehlung zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung«geregelt: 1. Bei Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein. Über den Weg der stufenweisen Wiedereingliederung wird der Arbeitnehmer individuell, d.h. je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer, schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt. Der Arbeitnehmer erhält damit die Möglichkeit, seine Belastbarkeit entsprechend dem Stand der wiedererreichten körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit zu steigern. Dabei sollte die Wiedereingliederungsphase in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. 2. Die stufenweise Wiedereingliederung erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Versichertem, behandelndem Arzt, Arbeitgeber, Arbeitnehmervertretung, Betriebsarzt, Krankenkasse sowie ggf. dem MDK und dem Rehabilitationsträger auf der Basis der vom behandelnden Arzt unter Beachtung der Schweigepflicht gegebenen Empfehlungen zur vorübergehenden Einschränkung der quantitativen oder qualitativen Belastung des Versicherten durch die in der Wiedereingliederungsphase ausgeübte berufliche Tätigkeit. Eine standardisierte Betrachtungsweise ist nicht möglich, so dass der zwischen allen Beteiligten einvernehmlich zu findenden Lösung unter angemessener Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommt. Der Vertragsarzt kann mit Zustimmung des Versicherten vom Betriebsarzt, vom Betrieb oder über die Krankenkasse eine Beschreibung über die Anforderungen der Tätigkeit des Versicherten anfordern. 3. Die infolge der krankheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu vermeidenden arbeitsbedingten Belastungen sind vom behandelnden Arzt zu definieren. Der Vertragsarzt kann der Krankenkasse einen Vorschlag unterbreiten, der die quantitativen und qualitativen Anforderungen einer Tätigkeit beschreibt, die aufgrund der krankheitsbedingten Leistungseinschränkung noch möglich sind. Ist die Begrenzung der Belastung des Versicherten durch vorübergehende Verkürzung der täglichen Arbeitszeit medizinisch angezeigt, kann auch dies eine geeignete Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung sein. 4. Eine stufenweise Wiedereingliederung an Arbeitsplätzen, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-

2 196 info also 5/2012 gen nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen erforderlich sind, kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsarztes erfolgen. Ausgenommen davon bleiben die Fälle, bei denen feststeht, dass die am Arbeitsplatz vorliegende spezifische Belastung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gesundungsprozess des Betroffenen selbst oder Unfall- oder Gesundheitsgefahren für ihn selbst oder Dritte mit sich bringen kann. 5. Während der Phase der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Versicherte in regelmäßigen Abständen vom behandelnden Arzt auf die gesundheitlichen Auswirkungen zu untersuchen. Ergeben die regelmäßigen Untersuchungen eine Steigerung der Belastbarkeit, ist eine Anpassung der stufenweisen Wiedereingliederung vorzunehmen. Stellt sich während der Phase der Wiedereingliederung heraus, dass für den Versicherten nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen können, ist eine Anpassung an die Belastungseinschränkungen vorzunehmen oder die Wiedereingliederung abzubrechen. Ergibt sich während der stufenweisen Wiedereingliederung, dass die bisherige Tätigkeit auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in dem Umfang wie vor der Arbeitsunfähigkeit aufgenommen werden kann, so ist hierüber die Krankenkasse unverzüglich schriftlich zu informieren. 6. Erklärt der Arbeitgeber, dass es nicht möglich ist, den Versicherten zu beschäftigen, ist die stufenweise Wiedereingliederung nicht durchführbar. 7. Alle Änderungen des vereinbarten Ablaufs der Wiedereingliederung sind den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. 8. Voraussetzung für die stufenweise Wiedereingliederung ist die Einverständniserklärung des Versicherten auf dem Vordruck. Auf diesem hat der Arzt die tägliche Arbeitszeit und diejenigen Tätigkeiten anzugeben, die der Versicherte während der Phase der Wiedereingliederung ausüben kann bzw. denen er nicht ausgesetzt werden darf. Der Arbeitgeber soll eine ablehnende Stellungnahme nach Nummer 6 der Anlage dieser Richtlinien ebenfalls auf dem Vordruck bescheinigen. 1.1 Muss die Krankenkasse der Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen? Die Krankenkassen sind an einer zügigen Beendigung des Krankenstandes dringend interessiert. Sie werden sich einer Wiedereingliederungsmaßnahme daher nicht in den Weg stellen. Streit wird es eher darüber geben, ob der Gesundheitszustand nicht bereits eine Rückkehr in das»normal«- Arbeitsverhältnis zulässt. Das ist ggf. durch den MDK oder im Streit mit einem Gerichtsgutachten im Rahmen einer Klage auf Weiterzahlung von Krankengeld aufzuklären. Nach Auffassung des SG Dresden vom S 18 KR 440/03 ist die ärztliche Empfehlung einer stufenweisen Wiedereingliederung auf Grund ihrer therapeutischen Zielrichtung ein untrennbares Element des ärztlich verantworteten Behandlungskonzepts und unterliege deshalb nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Krankenkasse bzw. den MDK. 1.2 Muss der Arbeitgeber mitwirken? Arbeitsrechtlich bedarf die stufenweise Wiedereingliederung wegen der vom Arbeitsvertrag abweichenden Beschäftigung der Zustimmung des Arbeitgebers. Nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer haben weder einen Beschäftigungsanspruch nach 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, noch muss der Arbeitgeber der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen (BAG vom AZR 229/05). Die Vorschrift des 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber jedoch zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Insofern steht es dem Arbeitgeber in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht frei, sich auf eine ärztlich empfohlene stufenweise Wiedereingliederung einzulassen oder nicht. Denn Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist die Suche nach Möglichkeiten, dem länger oder häufiger erkrankten Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zu erhalten und geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen. Zu den Maßnahmen, die im Zuge eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zur Verfügung stehen, gehört auch die stufenweise Wiedereingliederung. Unterlässt der Arbeitgeber die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, kann dies eine Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich ziehen (s. dazu LAG Hamm vom Sa 726/11). Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht (mehr) in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung wegen Art oder Schwere seiner Behinderung zu erbringen, kann er Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung (BAG vom AZR 481/01; vom AZR 411/05) und, falls erforderlich, auf eine stufenweise Eingliederung in diese Tätigkeit haben (BAG vom AZR 229/05). 1.3 Muss der Arbeitnehmer mitwirken? Gegenüber dem Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung zur Durch- oder Weiterführung einer stufenweisen Wiedereingliederung. Der Bezug von Sozialleistungen begründet aber Mitwirkungspflichten gegenüber dem Leistungsträger ( 60 ff SGB I). Werden diese Pflichten schuldhaft verletzt, kann (Ermessen) die Sozialleistung versagt werden ( 66 SGB I). Als speziellere Norm können die Krankenkassen nach 51 SGB V die (Weiter)zahlung von Krankengeld daran knüpfen, dass der Leistungsbezieher Rehabilitationsmaßnahmen beantragt, darunter die schrittweise Rückkehr in das Arbeitsverhältnis.

3 info also 5/ Ob 51 Abs. 3 SGB V (Wegfall des Krankengeldes) auch dann gilt, wenn der Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung bei dem zur Durchführung dieser Maßnahme bereiten Arbeitgeber zwar nicht zurückgenommen, aber die schrittweise Arbeit nicht angetreten wird, ist streitig. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass dann ein Fall fehlender Mitwirkung vorliege, auf den 66 SGB I Anwendung finde (vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz vom L 5 KR 86/01; LSG Nordrhein-Westfalen vom L 16 KR 182/02; LSG Baden-Württemberg vom L 11 KR 3905/07). Dieselbe Streitfrage stellt sich bei Nichtantritt oder Abbruch einer mit Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger geförderten Wiedereingliederung nach 28 SGB IX, wenn der Betreffende dann anstelle des Übergangsgeldes (erneut) Krankengeld beansprucht (vgl. dazu BSG vom B 13 R 37/07 R). 1.4 Zuwendungen des Arbeitgebers Wie bereits erwähnt, schuldet der Arbeitgeber für die im Hamburger Modell geleistete Arbeit keine Vergütung. Das gilt auch für Leistungen, mit denen im Normalarbeitsverhältnis Aufwendungen (z.b. Fahrkosten zur Baustelle) abgegolten wurden (BAG vom AZR 192/98). Zahlt der Arbeitgeber kraft Vereinbarung im Vertrag über die stufenweise Wiedereingliederung Entgelt, wird es auf das Krankengeld angerechnet (BSG vom B 11a AL 31/06 R). Werden von Seiten des Arbeitgebers freiwillige Zuwendungen i.s. einer Anerkennungs- oder Motivationsprämie gewährt, handelt es sich um Zuschüsse zum Krankengeld i.s. von 23c SGB IV, d.h., die Zuwendung gilt nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nach 47 SGB V nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigt (Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom ). 2. Verletztengeld Verletztengeld wird gemäß 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erbracht, wenn der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls (Arbeits- oder Wegeunfall) arbeitsunfähig wird und unmittelbar davor Anspruch auf Arbeitsentgelt, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Alg II hatte. Arbeitsunfähigkeit i.s. von 45 SGB VII liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Unfallfolgen nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Für die Dauer einer arbeitsunfallbedingten AU besteht Anspruch auf Heilbehandlung nach 27 SGB VII, was u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach 26 SGB IX umfasst und hierüber auch die stufenweise Wiedereingliederung nach 28 SGB IX. Entfällt im Verlauf der Reha-Maßnahme nur die unfallbedingte AU bei Fortdauer der AU aus sonstigen Gründen, die mit dem Arbeitsunfall nichts mehr zu tun haben, tritt Krankengeld an die Stelle des Verletztengeldes. Umgekehrt gibt es Verletzten- statt Krankengeld, wenn während einer stufenweisen Wiedereingliederung ein Arbeitsunfall passiert. Für die Dauer der unfallbedingten AU ist der Krankentagegeldversicherer trotz Tätigkeit im Hamburger Modell zur Zahlung der vereinbarten Leistungen verpflichtet, solange die Wiedereingliederungsmaßnahme und der Verdienstausfall des Versicherungsnehmers andauern (AG Wiesbaden vom C 4164/98 15; a.a. LG Köln vom O 319/06). 3. Übergangsgeld Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gehört u.a. die stufenweise Wiedereingliederung nach 28 SGB IX. Danach sollen medizinische und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend der Zielsetzung einer besseren Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erbracht werden, wenn arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten können und dies durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser gelingen wird. Insoweit besteht kein Unterschied zur Zielsetzung des 74 SGB V. Es stellt sich daher die Frage, wann eine stufenweise Eingliederung mit Übergangsgeld statt Krankengeld unterstützt wird. Eine ausdrückliche Regelung trifft 51 Abs. 5 SGB IX:»Ist im unmittelbaren Anschluss an [vom RV-Träger erbrachte] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung ( 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt.«3.1 Rehabilitationsbedarf Die stufenweise Wiedereingliederung ist i.s. des 51 Abs. 5 SGB IX erforderlich, wenn das Reha-Ziel die Beseitigung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten aufgrund Krankheit oder Behinderung noch nicht erreicht ist. Dabei ist der Begriff der Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, die berufstypischen und daher rehabilitationsrechtlich relevanten Anforderungen seines bisherigen Berufs oder seiner bisherigen Tätigkeit wieder ausüben zu können (BSG vom B 13 R 27/08 R). Scheitert die volle Rückkehr in das bestehende Arbeitsverhältnis dagegen an spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, die nicht berufstypisch sind, ist die Krankenkasse nach 74 SGB V zuständig (s. auch SG Stuttgart vom S 24 R 9049/08).

4 198 info also 5/ Einheitlichkeit der Rehabilitation Das gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld (Stand Oktober 2011) legt eine starre Vier-Wochen-Grenze für den»unmittelbaren«anschluss der stufenweisen Wiedereingliederung an eine vorangegangene, mit Übergangsgeld geförderte Reha- Maßnahme fest:»nach 51 Abs. 5 SGB IX wird das Übergangsgeld im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter gezahlt, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist eine stufenweisen Wiedereingliederung von der Rehabilitationseinrichtung empfohlen und eingeleitet wird, der Versicherte und sein Arbeitgeber der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen, der Versicherte zur Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung ausreichend gesundheitlich belastbar ist (mind. 2 Stunden täglich) und sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar, das heißt innerhalb von 4 Wochen, an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation anschließt.«das stimmt nicht mit der Rechtsprechung des BSG überein. Danach sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend (muss der Arbeitgeber noch Vorkehrungen treffen, benötigt der Versicherten noch eine Zeit der Rekonvaleszenz etc.). Solange die Leistungsvoraussetzungen des 28 SGB IX (Arbeitsunfähigkeit, nach ärztlicher Feststellung bestehende Fähigkeit, die bisherige Tätigkeit teilweise verrichten zu können, und voraussichtlich bessere Wiedereingliederungschance durch die stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit) am Ende einer medizinischen Reha-Maßnahme vorliegen, ist die Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses gegeben (BSG vom B 13 R 27/08 R). 3.3 Veränderte Rehabilitationsprognose Die Zuständigkeit des RV-Trägers für eine stufenweise Wiedereingliederung (die Einheitlichkeit des Reha-Verfahrens) endet erst dann, wenn sich der Krankheitsverlauf, etwa durch das Hinzutreten einer anderen Erkrankung, so verändert, dass die ursprüngliche, am Ende der zunächst durchlaufenen Reha-Maßnahme gegebene Prognose einer verbesserten Wiedereingliederungschance durch eine stufenweise Wiedereingliederung im Anschluss an die Reha- Maßnahme nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. dazu LSG Mecklenburg-Vorpommern vom L 2 AL 14/06). 3.4 Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur, solange der Versicherte aus welchen Gründen auch immer an der Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilnimmt. Die Weiterzahlung von Übergangsgeld bei Unterbrechung von Reha-Maßnahmen aus gesundheitlichen Gründen ist nur bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehen, nicht jedoch bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (statt vieler LSG Bayern vom L 13 R 649/11 NZB). Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld (Stand Oktober 2011) soll die Unterbrechung einer stufenweisen Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen mit einer Dauer bis zu 7 Tagen jedoch unschädlich sein, wenn die Prognose über die Verbesserung der Wiedereingliederung im Rahmen eines Hamburger Modells unverändert bleibt und wenn absehbar ist, dass die stufenweise Wiedereingliederung trotz Unterbrechung erfolgreich beendet werden kann. Bei einer länger als 7 Tage andauernden Unterbrechung soll im Einzelfall geprüft werden, aufgrund welcher Erkrankung die stufenweise Wiedereingliederung unterbrochen wurde. Ist absehbar, dass die stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich beendet werden kann, kann in Ausnahmefällen der Sieben- Tage-Zeitraum überschritten werden, wenn das Ende der Unterbrechung von vornherein absehbar ist. In allen anderen Fällen gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen, so dass Übergangsgeld nur bis zum letzten Tag der Teilnahme zu zahlen ist. Ist der Anspruch auf Übergangsgeld entfallen, lebt der Anspruch auf Krankengeld wieder auf; ist dieser schon ausgeschöpft, muss ggf. die AA (dazu unter 3) oder das Jobcenter (Punkt 4) helfen. 3.5 Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung aus betrieblichen Gründen Bei einer betriebsbedingten Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung von mehr als 7 Tagen (z.b. Werksferien, Kita-Schließzeit, Kurzarbeit), gibt es nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger dennoch Übergangsgeld, wenn bis zum Beginn der Unterbrechung das Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit wahrscheinlich ist. Andernfalls ist die von der Rentenversicherung erbrachte stufenweise Wiedereingliederung mit dem Unterbrechungszeitpunkt beendet. Dies soll ausnahmsweise nicht gelten, wenn es zu betriebsbedingten Unterbrechungen der stufenweisen Wiedereingliederung mit einer Überschreitung der 7-Tage-Frist auf Grund»besonders gelagerter Feiertage«(Jahreswechsel) kommt. 3.6 Erneuerung der stufenweisen Wiedereingliederung nach Abbruch Entfällt wegen der Unterbrechung einer stufenweisen Wiedereingliederung aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen die Erwartung einer erfolgreichen Rückkehr in das Arbeitsverhältnis, besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld nur bis zum Abbruch der stufenweisen Wiedereingliederung. Eine später erneut begonnene Wiedereingliederung ist nicht mehr Bestandteil der vorangegangenen Leistungen

5 info also 5/ zur medizinischen Rehabilitation; zuständig für den neuen Eingliederungsversuch ist die Krankenkasse. 3.7 Zuwendungen des Arbeitgebers Zahlt der Arbeitgeber für die Arbeitsleistung des Versicherten während der stufenweisen Wiedereingliederung Arbeitsentgelt, ist dieses nach 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld anzurechnen. Für freiwillige Zuwendungen gilt 23c SGB IV. 3.8 Arbeitserprobung auf leidensgerechtem Arbeitsplatz Stellt sich im Verlauf der stufenweisen Wiedereingliederung heraus, dass der Versicherte nicht mehr in das bestehende Arbeitsverhältnis zurückkehren kann, und bietet der Arbeitgeber daher einen anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz an, gehört die Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung für diesen Arbeitsplatz nicht mehr zu den Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Je nach Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann die Phase des Ausprobierens der neuen Tätigkeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Rentenversicherungsträger oder der AA mit Übergangsgeld abgesichert werden. 4. Arbeitslosengeld Zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ist die Arbeitslosigkeit. Arbeitslosigkeit bedeutet, dass der Versicherte tatsächlich nicht mehr beschäftigt wird oder eine neue Beschäftigung noch nicht wiederaufgenommen hat (Beschäftigungslosigkeit), und setzt die Fähigkeit und Bereitschaft des Versicherten voraus, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben zu können (Verfügbarkeit). 4.1 Stufenweise Wiedereingliederung im Bezug von Nahtlos-Alg Im Bezug von Nahtlos-Alg nach 145 SGB III, d.h. bei Verlust eines Leistungsvermögens von mindestens 15 Stunden wöchentlich für eine Dauer von voraussichtlich mehr als sechs Monaten, sind die genannten Voraussetzungen erfüllt: Das Arbeitsverhältnis ist mit Beginn des Alg- Bezuges nach Ablauf des Krankengeldanspruchs regelmäßig ruhend gestellt (LAG Baden-Württemberg vom Sa 109/10; ArbG Bonn vom Ca 2499/11); die Verfügbarkeit beschränkt sich auf die Bereitschaft, im Rahmen des bestehenden Restleistungsvermögens arbeiten zu wollen bzw. an Maßnahmen zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit aktiv mitzuwirken. Die Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung ist eine solche Maßnahme und schließt bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit den Bezug von Nahtlos-Alg nicht aus (so schon BSG vom B 11a AL 31/06 R). 4.2 Alg-Antrag während einer stufenweisen Wiedereingliederung Entfällt während einer stufenweisen Wiedereingliederung der Anspruch auf Übergangsgeld und ist das Krankengeld bereits ausgeschöpft, muss die AA einen deshalb gestellten Alg-Antrag nach dem regulären 145-SGB III-Verfahren (Aufnahme der Zahlung bis zur unverzüglichen ärztlichen Begutachtung) bearbeiten. Jedenfalls die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung begründet kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis (BSG vom B 11a AL 31/06 R). Die Teilnahme an der stufenweisen Wiedereingliederung begründet keine Vermutung dahingehend, dass die Leistungsfähigkeit in einem Zeitraum bis zu sechs Monaten wiedererlangt sein wird. Zum einen ist die Dauer der Reha- Maßnahme nach 28 SGB IX nicht auf sechs Monate begrenzt (s. dazu LSG Niedersachsen-Bremen vom L 7 AL 94/10, info also 2012, S. 117 ff), zum anderen kann nur eine sozialmedizinische Begutachtung Aufschluss über die speziellen Voraussetzungen des 145 SGB III geben. 4.3 Alg-Antrag während einer arbeitsplatzbezogenen Wiedereingliederung Anders liegt der Fall, wenn zwar das Reha-Ziel die Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit für die berufstypischen Anforderungen der vor Eintritt der Erkrankung ausgeübten Tätigkeit erreicht ist, die volle Rückkehr in das bestehende Arbeitsverhältnis aber (noch) an spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes scheitert (s. oben Punkt 2.1). Ist der in diesem Fall vorrangige Anspruch auf Krankengeld für eine schrittweise Rückkehr an den bestehenden Arbeitsplatz ausgeschöpft, sind die Voraussetzungen für einen»normalen«alg- Anspruch erfüllt, solange die AU bezüglich des konkreten Arbeitsplatzes fortbesteht und der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden kann, im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Für berufstypische Arbeiten, für die sich der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen muss, ist er in vollem Umfang leistungsfähig und damit arbeitslosenversicherungsrechtlich kein AU-Fall (s. dazu BSG vom B 1 KR 5/03 R). Die Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Stunden wöchentlich bzw. die zeitliche Einbindung in das Hamburger Modell schließt die Verfügbarkeit nicht aus. Denn die Aufnahme einer Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung ist wegen Fortdauer der arbeitsrechtlichen AU kein Beschäfti-

6 200 info also 5/2012 gungsverhältnis i.s. von 138 SGB III (s. oben 3.2.; a.a. DA ) und nach den üblichen Regelungen im Vertrag über die Wiedereingliederung kann die Arbeitserprobung jederzeit beendet werden. Ein Grund für die Beendigung ist die Vermittlung in eine leidensgerechte Beschäftigung, sofern dies unter Berücksichtigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Die Situation gleicht hier der einer Arbeitslosigkeit mit Wiedereinstellungszusage. Ob zusätzliche Bindungen an das Arbeitsverhältnis (z.b. Aufrechterhalten von Vergünstigungen, die üblicherweise nur tatsächlich Beschäftigten gewährt werden, Aufstockungszahlungen, Wiederaufnahme der Beschäftigung zu den alten Konditionen, keine neuen Probezeiten oder Kündigungsfristen), die Verfügbarkeit ausschließen (so DA ), ist im Einzelfall zu prüfen (s. dazu BSG vom B 7 AL 96/97 R; LSG Sachsen vom L 3 AL 234/05; LSG Hessen vom L 9 AL 131/07). Bei Abbruch der Wiedereingliederung ohne wichtigen Grund kann es keine Sperrzeit geben, weil der Betreffende kein Beschäftigungsverhältnis i.s. von 159 SGB III beendet hat, allerdings ist dann die Vermittlung in berufstypische Tätigkeiten ohne Rücksichtnahme auf das bestehende Arbeitsverhältnis ohne weiteres zumutbar. 5. Arbeitslosengeld II Reicht das Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder sind Ansprüche auf die genannten Lohnersatzleistungen entfallen, hilft bei Bedürftigkeit ( 9 SGB II) das SGB II. Wird Alg II ergänzend bezogen, müssen die im Hamburger Modell gezahlten Lohnersatzleistungen um die Freibeträge für Erwerbstätigkeit bereinigt werden. Denn die Lohnersatzleistungen treten in diesem Fall wie das Insolvenzgeld in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs. Daher können sie auch hinsichtlich der Einkommensbereinigung wie ein Arbeitsentgeltanspruch behandelt werden (vgl. zum Insolvenzgeld BSG vom B 4 AS 29/08 R). Außerdem erfüllen die Erwerbstätigen-Freibeträge für die im Hamburger Modell gewährten Lohnersatzleistungen den Sinn und Zweck eines Anreizes zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens (damit begründet das BSG vom B 14 AS 18/11 R die Bereinigung des Kurzarbeitergeldes um die Freibeträge für Erwerbseinkommen). Zur Frage der Angemessenheit der Energiekosten zur Bereitung von Warmwasser im SGB II Bernd Eckhardt* I. Einführung Ab * Januar 2011 werden Energiekosten zur Bereitung des Warmwassers im SGB II und SGB XII den Kosten der Unterkunft zugeordnet. Ursache dieser Neuregelung durch das RBEGuSGBII, SGBXIIÄndG war die Feststellung, dass bei der Ermittlung der Regelbedarfe nach der herangezogenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2008) Kosten der Warmwasserbereitung nicht erhoben worden sind. Unter den EVS-Code-Nummern erfasste Ausgaben für Fern-/Zentralheizung und Warmwasser (auch Umlagen) wurden bei den regelbedarfsrelevanten Bedarfen der Abteilung 04 (Wohnen, Energie) nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei ca. 80% der erfassten Haushalte Warmwasserbereitungskosten nicht als Bestandteil des Regelbedarfs erfasst wurden, weil diese Haushalte nicht mit Strom Warmwasser bereiteten. 1 Darüber hinaus wurden die Haushalte, die mit Strom heizen, bei der Bestimmung des Postens der Haushaltsenergie nach * Dipl.-Päd. Bernd Eckhardt, Mitarbeiter im Ökumenischen Arbeitslosenzentrum Nürnberg. 1 Daten zum Anteil der Haushalte, die Warmwasser elektrisch bereiten, nach co2online gemeinnützige GmbH im Auftrag des Bundesumweltministeriums, vgl. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz herausgenommen. 2 In diesen nicht berücksichtigten Haushalten wird aber Warmwasser in der Regel mit Strom bereitet. Im Regelbedarf sind also weitgehend keine Aufwendungen für die Warmwasserbereitung berücksichtigt worden. Dass dieser Fehler im Vermittlungsausschuss aufgefallen ist und zur Neufassung des Regelbedarfs in 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II geführt hat, rechtfertigt im Nachhinein das ansonsten eher unrühmliche Gesetzgebungsverfahren. II. Die Angemessenheit der Energiekosten bei zentraler Warmwasserbereitung Mit der Integration der Warmwasserbereitungskosten in die Kosten der Unterkunft stellt sich nun aber das Problem, in welcher Höhe sie als angemessen zu übernehmen sind. Bei Durchsicht der verschiedenen kommunalen Verwaltungsvorschriften zur Übernahme angemessener Unterkunftskosten zeigt sich ein vollkommen heterogenes Bild. Einig sind sich die kommunalen Leistungsträger nur insofern, als sie in Analogie zur Bestimmung der Angemessenheit der übri- 2 Vgl. BT-Drs. 17/3404, 55.

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