Sozialverwaltung/ Verwaltungsrecht

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1 Sozialverwaltung/ Verwaltungsrecht Sommersemester 2010 Dozent: RA Prof. Dr. Niels Korte Aufhebung von Verwaltungsakten Rücknahme rechtswidriger VAe, 48 VwVfG, 44 f. SGB X Widerruf rechtmäßiger VAe, 49 VwVfG, 46 f. SGB X Belastende VAe, 44 SGB X Begünstigende VAe, 45 SGB X Belastende VAe, 46 SGB X Begünstigende VAe, 47 SGB X 1

2 - Ob Rücknahme oder Widerruf hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist - Die Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes - Darüber hinaus ist zwischen begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten zu unterscheiden - begünstigender VA: begründet oder bestätigt Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil - Belastend sind alle VAe, die nicht begünstigend i.s.d 48 I 2 VwVfG sind; dazu gehören insbesondere solche VAe, die Gebote oder Verbote auferlegen, Vergünstigungen entziehen oder zum Nachteil des Betroffenen verändern - Anhand dieser Unterscheidungen bestimmt sich die Ermächtigungsgrundlage zur Aufhebung von VAen I. Rücknahme von belastenden Verwaltungsakten - Rechtswidrige belastende VAe sind im Sozialrecht zwingend zurückzunehmen, 44 Abs. 1 und 2 SGB X - Auch mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind - Besonderheit zum allgemeinen Verwaltungsrecht: dort nur Kann- Vorschrift = Ermessensentscheidung der Behörde über Rücknahme 2

3 Fall 1: In der Zeit vom bis zum war A arbeitslos. Er hatte sich rechtzeitig bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. A, der korrekte und vollständige Angaben bei Antragstellung gemacht hat, erfüllte die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Dennoch lehnte die Agentur den Antrag ab. Dem zuständigen Sachbearbeiter war eine Datenverwechslung unterlaufen, weshalb er von dem Nichtbestehen des Anspruchs ausgegangen war. Der Ablehnungsbescheid wurde formell bestandskräftig. Anfang November 2007 wendete sich A erneut an die Agentur und legte dar, dass die Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren und beantragte die Aufhebung des Ablehnungsbescheids nach 44 SGB X. Wie wird die Agentur entscheiden? 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. 3

4 I. Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids - Nach dem Sachverhalt lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zum Zeitpunkt der Antragstellung vor - Die Behörde ist hier allerdings von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen - Der Antrag durfte nicht abgelehnt werden - Der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig II. Sozialleistungen wurden zu Unrecht nicht erbracht - Arbeitslosengeld stellt eine Sozialleistung dar, die wegen des Ablehnungsbescheides zu Unrecht nicht erbracht wurde, da A einen Anspruch hatte III. Ausnahmetatbestand - 44 Abs. 1 S. 2 SGB X greift vorliegend nicht IV. Rechtsfolge - Der VA ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen - Gebundene Entscheidung, kein Ermessen - Der Ablehnungsbescheid ist hier also aufzuheben und ein neuer Bescheid über die Bewilligung des ALG zu erlassen 4

5 II. Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten - Nur eingeschränkt rücknehmbar - Unterscheidung zwischen Leistungsbescheiden und sonstigen VA - Rücknahmemöglichkeit besteht grds. nur innerhalb eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde von den die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, es sei denn, der Verwaltungsakt wurde durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt - Im Sozialrecht nach 45 SGB X grds. innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntgabe - Zuständig ist Ausgangsbehörde 1. Leistungsbescheide - 48 Abs. 2 VwVfG - dürfen nicht zurückgenommen werden, wenn der Adressat auf die Richtigkeit des Bescheides vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist - Das Vertrauen ist schutzwürdig, wenn der Betroffene die Leistungen verbraucht hat oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht oder nur schwer rückgängig machen kann - Nicht verbraucht ist jedoch Geld, das zur Kredittilgung verwendet wurde oder mit dem Sachwerte angeschafft wurden, die wertmäßig noch im Vermögen des Betroffenen vorhanden sind - Umfassende Interessenabwägung zwischen privatem Bestandsinteresse und öffentlichem Interesse an der Rücknahme 5

6 2. Sonstige Verwaltungsakte - Rücknahme im Ermessen der Behörde - Behörde hat jedoch dem Begünstigten, soweit er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, Schadensersatz zu leisten, 48 Abs. 3 VwVfG - Keine Schadensersatzregelung im SGB X Fall 2: Frau B meldet sich arbeitslos und beantragt Arbeitslosengeld. Sie gibt an, künftig nur noch in Teilzeit (10 Stunden wöchentlich) arbeiten zu wollen. Diese Einschränkung entspricht nicht dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt. Frau B wird Arbeitslosengeld bewilligt. Nach 2 Monaten stellt der zuständige Sachbearbeiter fest, dass nach dem Sachverhalt die Voraussetzungen für die Arbeitslosigkeit gemäß 119 SGB III nicht vorlagen, da Frau B der Arbeitsvermittlung aufgrund ihres Wunsches nach Teilzeitbeschäftigung in dem angegebenen Umfang nicht zu Verfügung stand. Im Rahmen der Anhörung trägt sie vor, dass sie von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung ausgegangen sei und sich von dem ALG einen Zweitwagen angeschafft habe. Dieser hat aufgrund eines selbstverschuldeten Unfalls einen Totalschaden erlitten. Eine Kaskoversicherung bestand nicht. Mit dem ALG müsse weiterhin der Kaufpreis getilgt werden. Kann der VA über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zukunft aufgehoben werden? 6

7 119 SGB III Arbeitslosigkeit (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der [ ] 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). [ ] 120 SGB III Sonderfälle der Verfügbarkeit [ ] (4) Ist der Leistungsberechtigte nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit ein VA, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender VA), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger begünstigender VA darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des VA vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den A durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der VA auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3.er die Rechtswidrigkeit des VA kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. 7

8 I. Auswahl der Ermächtigungsgrundlage - Der Bewilligungsbescheid stellt einen begünstigenden VA dar, da er ein Recht bestätigt, nämlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld - Dieser ist rechtswidrig, da irrtümlich unterstellt wurde, dass Frau B verfügbar i.s.d. 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 i.v.m. 120 Abs. 4 SGB III ist - Einschlägig ist hier somit 45 SGB X II. Vertrauen, 45 Abs. 2 SGB X - Der VA darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Vertrauensschutz des Begünstigten unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse überwiegt - Vertrauen hier (+): B ist von der Rechtmäßigkeit des Bescheids ausgegangen - Anhaltspunkte für einen Fall des 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X liegen nicht vor III. Schutzwürdigkeit des Vertrauens - Schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat - (+), wenn sie im Vertrauen auf den VA getroffen wurde und unverhältnismäßig schwer rückgängig gemacht werden kann Subsumption: - Kauf des Zweitwagens = Vermögensdisposition - Getroffen in Hinblick auf den Bescheid und in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihr - Kann nicht rückgängig gemacht werden - Rücknahme des Bescheides würde zu einem großen Vermögensopfer für B führen - Vertrauen ist daher schutzwürdig Ergebnis: der Bescheid kann nicht zurückgenommen werden 8

9 III. Widerruf belastender Verwaltungsakte - 49 Abs. 1 VwVfG, 46 SGB X - Jederzeit möglich - Im Ermessen der Behörde - Ausnahme: ein VA gleichen Inhalts müsste erlassen werden IV. Widerruf begünstigender Verwaltungsakte - 49 Abs. 2 VwVfG, 47 SGB X - Nur wenn einer der genannten Widerrufsgründe vorliegt - nur innerhalb eines Jahres, nachdem die Behörde von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat - Im Sozialrecht nur möglich bei Vorliegen der Gründe Nr. 1 und 2 - Grds. nur für die Zukunft widerrufbar, Ausnahme: Abs. 3 - Nach Abs. 6 Entschädigungsanspruch 9

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