Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 6 AZR 486/00

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1 Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 6 AZR 486/00 Berufsausbildung: Berufsschul-Blockunterricht ohne den Arbeitgeber Zwar hat ein Arbeitgeber seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht bezahlt freizustellen. Daraus folgt aber nicht, dass er auch verpflichtet wäre, dem Azubi zusätzlich die Kostendes Berufsschulbesuchs (hier: während eines Blockunterrichts in einem auswärtigen Internat) zu erstatten. Quelle: Wolfgang Büser Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung; Anspruch auf Kostenerstattung gegen Ausbilder; Zusammenhang mit schulischer Berufsausbildung des Auszubildenden ; Auswärtige Unterbringung; Teilnahme an auswärtigem Berufsschul-Blockunterricht; Schulische und die praktische Berufsausbildung im dualen System Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: Referenz: JurionRS 2002, Aktenzeichen: 6 AZR 486/00 Verfahrensgang: vorgehend: ArbG Ulm AZ: 3 Ca 368/98 LAG Baden-Württemberg AZ: 21 Sa 39/99 Rechtsgrundlagen: 7 BBiG 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG 22 Abs. 2 BBiG 35 BBiG Fundstellen: BAGE 103, AuR 2003, 235 (amtl. Leitsatz) BuW 2003, 616 DB 2003, (Volltext mit amtl. LS) EzA-SD 8/2003, 7 NWB 2003, 1580 NZA 2003, (Volltext mit amtl. LS) aok-business.de - PRO Online,

2 Personal 2003, 58 PersR 2004, 1 SAE 2003, 273 schnellbrief 2003, 3 BAG, AZR 486/00 Amtlicher Leitsatz: Die Kosten einer Berufsausbildung isd. 3 ff. BBiG hat der Ausbildende zu tragen. Dazu zählen nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung des Auszubildenden entstehen. Tenor: Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Kapitza und Helmlinger für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar Sa 39/99 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Kosten einer Internatsunterbringung aus Anlaß der Teilnahme am Unterricht einer auswärtigen staatlichen Berufsschule. 2 Zwischen den Parteien bestand vom 9. September 1996 bis 16. Juli 1998 ein Berufsausbildungsverhältnis über die Ausbildung des Klägers zum Fliesenleger im Handwerksbetrieb des Beklagten in B.. Nach dem Berufsausbildungsvertrag vom 26. Juni 1996 hatte der Kläger im ersten Ausbildungsjahr die Berufsschule in S. und ab dem zweiten Ausbildungsjahr die K. in R. zu besuchen. Als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte ist für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr D. genannt. Nach 2 Nr. 6 war der Ausbildende verpflichtet, den Kläger zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anzuhalten und freizustellen. In 4 Nr. 3 des Vertrags heißt es: "Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung): Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 2 Nr. 6 soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Lehrling anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart...." 3 Während des Besuchs des Blockunterrichts an der K. in R. war der Kläger im Haus des K. e.v. untergebracht. Hierfür erhielt er zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auf seinen Antrag hin einen Zuschuß vom Oberschulamt. Den Differenzbetrag von insgesamt 3.928,20 DM (= 2.008,46 Euro) stellte das K. e.v. zunächst dem Beklagten in Rechnung. Dieser nahm wiederum den Kläger in Anspruch. Nach Beendigung des an das Berufsausbildungsverhältnis unmittelbar angeschlossenen Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger die Rückzahlung dieses Betrages aok-business.de - PRO Online,

3 4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die finanziellen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung aus Anlaß der Teilnahme am Unterricht einer auswärtigen Berufsschule seien Ausbildungskosten. Diese seien vom Ausbilder zu tragen. 5 Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zur Zahlung von 3.928,20 DM (= 2.008,46 Euro) nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. 6 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger habe mit der Teilnahme am Berufsschulunterricht seine öffentlich-rechtliche Schulpflicht erfüllt. Die dadurch entstandenen Kosten seien nicht durch die betriebliche Berufsausbildung bedingt. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 2.887,16 DM (= 1.476,18 Euro) nach Anrechnung ersparter Aufwendungen für Verpflegung stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe 9 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. 10 Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Kosten des Klägers für Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit dessen Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht zu tragen a) 14 b) Soweit das Berufungsgericht eine Erstattungspflicht des Beklagten nach den Vereinbarungen im Berufsausbildungsvertrag verneint hat, sind diese Ausführungen von der Revision nicht angegriffen worden. Der Beklagte ist auch nicht kraft Gesetzes zur Übernahme der geltend gemachten Kosten verpflichtet ( 812 Abs. 1 ivm. 670 BGB ). Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine solche Verpflichtung des ausbildenden Beklagten nicht aus 7, 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG und dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung. Nach 7 und 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat der Ausbilder den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und die Vergütung für diese Zeit weiter zu zahlen. Eine Pflicht des Ausbilders auf Erstattung der dem Auszubildenden zusätzlich entstehenden Kosten aus Anlaß des Besuchs der Berufsschule ist darin nicht geregelt (BAG 11. Januar AZR 467/72 - AP BBiG 6 Nr. 1 = EzA BBiG 6 Nr. 1, zu II 1 der Gründe). Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Sinn und Zweck dieser Normen aok-business.de - PRO Online,

4 15 aa) 16 bb) 17 cc) Das Berufsbildungsgesetz zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten (BT-Drucks. V/4260 S 7). Dazu regeln 7 und 12 BBiG eine Freistellungs- und Weiterzahlungspflicht. Darüber hinaus muß der Ausbildende gemäß 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen. Nach 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist es auch nicht zulässig, den Auszubildenden zu verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Daraus folgt der allgemeine Grundsatz, daß dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbilder bei der Ausbildung entstehen. Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen (BAG 25. April AZR 386/ Juni 1988 BAGE 45, 349, 353, zu II 3 der Gründe und 28. Juli AZR 46/81 - BAGE 39, 226, 228, zu II 1 a der Gründe jeweils mwn). Zu den Ausbildungskosten, die grundsätzlich der Ausbildende zu tragen hat, zählen die betrieblichen Sach- und Personalkosten. Der Ausbildende kann auch keine Entschädigung für solche Ausbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte verlangen, die in den Ausbildungsvorgang einbezogen sind (BAG 25. April AZR 386/83 - BAGE 45, 349, 353). Bei einer dualen Ausbildung hat der Ausbilder aber nicht für Kosten einzustehen, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen (BAG 25. April AZR 509/99 - BAGE 97, 333, zu I 3 der Gründe; 11. Januar AZR 467/72 - aao). Der Ausbildende hat den Auszubildenden zwar zum Besuch der Berufsschule und zur Führung der Berichtshefte anzuhalten, ihn dafür freizustellen und ggf. Berichtshefte durchzusehen ( 6 Abs. 1 Nr. 4, 7 BBiG). Weitere Verpflichtungen treffen den Ausbildenden in bezug auf die schulische Ausbildung nicht. Die ihm obliegende betriebliche Ausbildung umfaßt im dualen System nicht die schulische Bildung; diese erfolgt neben der betrieblichen Ausbildung. Die schulische und die praktische Berufsausbildung im dualen System sind zwei selbständige Bereiche. Sie unterliegen nicht nur getrennten Prüfungen (vgl. 35 BBiG ), sondern beruhen auch auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Während die Rechtsbeziehung des Auszubildenden zum Ausbilder das Berufsbildungsgesetz regelt, bestimmt sich die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach landesgesetzlichen Vorschriften (vorliegend 78 SchulG Baden-Württemberg ). Durch landesgesetzliche Regelungen kann die Kostentragungspflicht des Ausbilders nach dem Berufsbildungsgesetz nicht erweitert werden. 18 Aus dieser Zweiteilung der Berufsausbildung folgt, daß die Kostentragung für die Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht, die nicht auf Veranlassung des Ausbilders erfolgt, dem Auszubildenden auferlegt werden kann, ohne daß hierin ein Widerspruch gegen das Prinzip der Kostenfreiheit der Ausbildung liegt. Das Prinzip, das sich aus Normen des Berufsbildungsgesetzes ergibt, erstreckt sich nicht auf die im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule entstehenden Kosten. Die Tragung der Kosten durch den Auszubildenden widerspricht nicht 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. 19 dd) Die Teilnahme am Blockunterricht einer Berufsschule steht einer Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte auch nicht gleich. Dies folgt bereits aus 7 BBiG, der ausdrücklich zwischen der Teilnahme am Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte unterscheidet. Unter letzteren Begriff fallen nur Maßnahmen, die in einer Ausbildungsordnung ( 27 BBiG ) oder auf Grund vertraglicher Vereinbarung ( 4 Abs. 1 Nr. 3 BBiG ) geregelt sind und die die berufliche Ausbildung vervollständigen oder die Geeignetheit der aok-business.de - PRO Online,

5 20 ee) Ausbildungsstätte isd. 22 Abs. 2 BBiG herstellen sollen (Wohlgemuth BBiG 2. Auf. 7 Rn. 15 mwn). Dazu zählt nicht die Teilnahme am Blockunterricht einer staatlichen Berufsschule, mit der ein Auszubildender seiner Schulpflicht genügt. Die in den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 1988 (- 5 AZR 450/87 - EzB BBiG 5 Nr. 25) und vom 21. September 1995 (- 5 AZR 994/94 -BAGE 81, 62) angenommene Kostentragungspflicht des Ausbilders für Verpflegung und Unterkunft des Auszubildenden betreffen - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - andere Fallgestaltungen. Gegenstand des Urteils vom 21. September 1995 waren Kosten, die darauf beruhten, daß die praktische Berufsausbildung nicht im Betrieb des Ausbilders, sondern an einem anderen Ort stattfand. In der Entscheidung vom 29. Juni 1988 nahm die Auszubildende an einer außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme teil, die an einer privaten Berufsschule durchgeführt wurde. Beide Verfahren bezogen sich ausschließlich auf Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der praktischen Berufsausbildung. Mit der Frage, ob der Ausbilder bei einem schulpflichtigen Auszubildenden auch für die Kosten des Besuchs einer auswärtigen Berufsschule aufzukommen hat, befaßten sie sich nicht. Schmidt zugleich für den ehrenamtlichen Richter Helmlinger, dessen Amtszeit geendet hat. Schmidt Dr. Armbrüster Brühler Kapitza Von Rechts wegen! Verkündet am 26. September aok-business.de - PRO Online,

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