Dr. Petri & 032 ZHG. Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. GPA-Nr.: An das Landgericht Düsseldorf Werdener Straße Düsseldorf 1Scheck

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1 1 032 ZHG Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 17 fortlaufend nummerierten Seiten. Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA- GPA-Nr.: Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Dr. Petri & Kollegen Zur Anger 10 D Ratingen An das Landgericht Düsseldorf Werdener Straße Düsseldorf 1Scheck In dem Rechtsstreit 7 Dr. Petri & Rechtsanwälte Kollllegen Dr. Hans Petri Edelgard Fisch Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Markus Köder Zur Anger 10 D Ratingen Telefon 02102/ Telefax 02102/ info@petri-kollegen.de Commerzbank Düsseldorf BLZ Kto Unser Zeichen: 437/10/P Ratingen, der Fluora GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Frank Sakozzi, Am Butzweilerhof 30, Köln, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Petri, Zur Anger 10, Ratingen, gegen Frau Erika Gamse, Sternstraße 2, Düsseldorf, Streitwert: 9.285,61 Euro, erhebe ich namens und in Vollmacht der Klägerin Beklagte, K L A G E und werde beantragen:

2 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldnerin neben Herrn Hubert Gamse 9.285,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich Versäumnisurteil, sofern sich die Beklagte innerhalb der gesetzlichen Notfrist nicht verteidigt. 2 Begründung: Die Klägerin macht im Wege der Einziehungsklage eine ihr durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Einziehung überwiesene Forderung ihrer Schuldnerin, der Saratin Fluorkunststoffe GmbH, Hugo-Eckener-Straße 10, Köln, gegenüber der Drittschuldnerin, der Beklagten, geltend. 1. Die Klägerin betreibt in Köln einen Großhandel mit Fluorkunststoffen und steht mit der Schuldnerin, der Saratin Fluorkunststoffe GmbH, in dauerhafter Geschäftsbeziehung seit dem Jahre Die Klägerin ist Zulieferer der Schuldnerin. Im Jahre 2008 geriet die Schuldnerin gegenüber der Klägerin mit der Begleichung fälliger Forderungen aus der Lieferung von diversen Fluorkunststoffen in Zahlungsrückstand. Die Klägerin war gehalten, ihre offenen Forderungen gegen die Schuldnerin gerichtlich geltend zu machen, um einen rechtskräftigen Titel zu erhalten. Durch Versäumnisurteil vom verurteilte das Landgericht Köln, Az. 6 O 687/08, die Schuldnerin zur Zahlung von ,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem an die Klägerin. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Beweis im Bestreitensfall: Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Köln vom , 6 O 687/08, in Kopie als Anlage 1 Die Schuldnerin selbst lieferte am Glasgewebefolie an ihren Geschäftspartner, Herrn Hubert Gamse, den Ehemann der Beklagten. Dieser unterhält als Einzelhändler für Kunststoffe ein einzelkaufmännisches, in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragenes Unternehmen. Die Schuldnerin rechnete ebenfalls am vereinbarungsgemäß für die gelieferte Ware 9.500,00 Euro gegenüber Herrn Gamse ab. Beweis: Rechnung der Schuldnerin vom in Kopie als Anlage 2 Diese Rechnung bezahlte Herr Gamse - trotz am von der Schuldnerin erhaltener Mahnung - allerdings nicht. Die Schuldnerin betrieb daher das gerichtliche Mahnverfahren gegen Herrn Gamse. Sie erwirkte am einen Mahnbescheid und - mangels Widerspruchs des Herrn Gamse - am einen Vollstreckungsbescheid, der Herrn Gamse am zugestellt wurde. Nach diesem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen (Geschäftsnummer: ) schuldete der Ehemann der Beklagten der Schuldnerin folgende Beträge: Hauptforderung (zzgl. gesetzlicher Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ) Festgesetzte Kosten (zzgl. gesetzlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ) 9.500,00 Euro 800,00 Euro Beweis: Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom in Kopie als Anlage 3

3 3 Dabei wurden auf Antrag der Schuldnerin neben der Hauptforderung von 9.500,00 Euro die gesetzlichen Verzugszinsen zwischen Unternehmern hierauf sowie die zutreffend festgesetzten Kosten (Gerichts- und Anwaltsgebühren der Schuldnerin für das Mahnverfahren) zuzüglich gesetzlicher Zinsen auf die Verfahrenskosten im Vollstreckungsbescheid gem. 699 Abs. 3 ZPO bzw. entsprechend 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ordnungsgemäß berücksichtigt. Nachdem der Ehemann der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom keinen Einspruch eingelegt hatte, beauftragte die Schuldnerin im Juli 2009 den zuständigen Gerichtsvollzieher Schilack beim Amtsgericht Düsseldorf mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Herrn Gamse. Nach einem erfolglosen Pfändungsversuch bei Herrn Gamse am war bereits ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Herrn Gamse für den bestimmt. Daraufhin meldete sich die Drittschuldnerin und Beklagte, die Ehefrau des Herrn Gamse, telefonisch bei der Schuldnerin und erklärte sich bereit, für die Forderung des Herrn Gamse aus dem Vollstreckungsbescheid vom einstehen zu wollen, falls die Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihren Ehemann von der Schuldnerin eingestellt würden. Am übersandte die Schuldnerin daraufhin den Eheleuten Gamse eine vorunterzeichnete Ratenzahlungsvereinbarung sowie eine ebenfalls vorunterzeichnete schriftliche Mithaftungserklärung mit dem aktuellen Forderungsstand von ,61 Euro. Beide Dokumente sandten die Eheleute Gamse nach Unterschrift am mit Zugang am an die Schuldnerin zurück. Auf weitere Zinsen verzichtete die Schuldnerin ausdrücklich. Beweis: Vorlage der unterzeichneten Erklärungen vom / in Kopie als Anlagen 4 und 5 Die Schuldnerin nahm daraufhin von weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulasten des Herrn Gamse Abstand, und der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am wurde aufgehoben. Im Zeitraum von August 2009 bis Februar 2010 erfolgten folgende Zahlungen durch Herrn Gamse auf die Vereinbarungen vom / : Zeitpunkt Zahlungshöhe ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro Weitere Zahlungen erbrachte Herr Gamse nicht. Mit Schreiben vom forderte die Schuldnerin daraufhin die Beklagte auf, die sich unter Berücksichtigung der Zahlungen ergebende Restforderung von 9.285,61 Euro entsprechend den vorliegenden Vereinbarungen zu begleichen, was trotz wiederholter Aufforderung durch die Schuldnerin nicht geschah. Beweis: Forderungskonto der Schuldnerin (Stand ) in Kopie als Anlage 6 Am erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf gegen die Schuldnerin im Hinblick auf deren Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 9.285,61 Euro, der der Schuldnerin und der Beklagten jeweils am zugestellt wurde. Hierin wurde die Forderung der Klägerin zur Einziehung übertragen. Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom , 7 M 1372/10, in Kopie als Anlage 7 Trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten, zuletzt mit Schreiben vom , erfolgte keine Reaktion, so dass Klage geboten war.

4 4 2. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch zu, da sie zur Einziehung des Anspruchs der Schuldnerin gegenüber der Beklagten berechtigt ist. Der Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte ergibt sich aus den Vereinbarungen vom / Einwendungen der Beklagten bestehen weder gegenüber der Schuldnerin, noch gegenüber der Klägerin selbst. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesetz. gez. Dr. Petri Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen 1, 2, 3, 6 und 7 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese ordnungsgemäß beigefügt sind und den vorgetragenen Inhalt haben. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Höhe sämtlicher Forderungen im Vollstreckungsbescheid vom und im Forderungskonto vom rechnerisch zutreffend ermittelt worden ist.

5 5 Ratenzahlungsvergleich in Sachen Saratin Fluorkunststoffe GmbH./. Hubert Gamse zwischen der Saratin Fluorkunststoffe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Dragoslav, Hugo-Eckener-Straße 10, Köln, im Folgenden Gläubigerin, und Herrn Hubert Gamse, Sternstraße 2, Düsseldorf, im Folgenden Schuldner. Der Schuldner erkennt an, der Gläubigerin aufgrund des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom Az zum heutigen Tage einen Betrag von ,61 Euro gemäß der nachstehenden Forderungsaufstellung zu schulden. Der Schuldner verpflichtet sich zur Zahlung dieses Betrages in folgenden Raten: monatlich 500 Euro, zahlbar erstmalig am , letzte Rate 285,61 Euro. Die Gläubigerin verzichtet auf die Erhebung weiterer Zinsen als bis zum heutigen Tage bereits entstanden und wie in der folgenden Forderungsaufstellung ausgewiesen. Forderungsaufstellung: Hauptforderung Gesetzliche Zinsen auf die Hauptforderung (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem ) Im Vollstreckungsbescheid festgesetzte Kosten Gesetzliche Zinsen auf die Kosten (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem ) Gesamtbetrag 9.500,00 Euro 474,97 Euro 800,00 Euro 10,64 Euro ,61 Euro Der Schuldner verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld. Soweit bereits ein Schuldtitel vorliegt, verzichtet er darüber hinaus auf die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Die Zahlungen sind an die Gläubigerin zu leisten, und zwar auf deren dem Schuldner bekanntes Geschäftskonto: Rheinische Bank 24, BLZ: , Kontonummer: Die Gläubigerin verpflichtet sich, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, solange der Schuldner die Raten pünktlich und regelmäßig zahlt. Sollte der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand geraten, so ist die jeweilige Restforderung zur sofortigen Zahlung nebst Zinsen ab diesem Zeitpunkt fällig. Köln, gez. Gerd Dragoslav Düsseldorf, gez. Hubert Gamse Ort, Datum, Unterschrift Gläubigerin Ort, Datum, Unterschrift Schuldner

6 6 Beitritt zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der Saratin Fluorkunststoffe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Dragoslav, Hugo-Eckener-Straße 10, Köln, im Folgenden Gläubigerin, und Frau Erika Gamse, Sternstraße 2, Düsseldorf, im Folgenden Beitretende. 1. Ratenzahlungsvereinbarung Der Beitretenden ist bekannt, dass Herr Hubert Gamse, Sternstraße 2, Düsseldorf, der Gläubigerin aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom einen Betrag in Höhe von ,61 Euro schuldet. Die Gläubigerin hat Herrn Hubert Gamse gemäß Ratenzahlungsvereinbarung vom gestattet, diesen Betrag in monatlichen Raten in Höhe von 500,00 Euro zu bezahlen, erstmalig am , letze Rate 285,61 Euro. Der Beitretenden ist diese Ratenzahlungsvereinbarung bekannt. 2. Beitritt Die Beitretende tritt dieser Ratenzahlungsvereinbarung bei und verpflichtet sich, sämtliche sich aus der Ratenzahlungsvereinbarung ergebenden Zahlungspflichten auf erstes Anfordern zu übernehmen. Die Beitretende ist insbesondere damit einverstanden, dass im Falle des Verzuges mit einer Rate von mehr als 10 Tagen die gesamte dann noch offen stehende Restforderung sofort fällig wird. Sie verpflichtet sich auch, den sich dann ergebenden Betrag zu bezahlen. Köln, gez. Gerd Dragoslav Düsseldorf, gez. Erika Gamse Ort, Datum, Unterschrift Gläubigerin Ort, Datum, Unterschrift Beitretende Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass die Höhe sämtlicher Forderungen in den als Anlage 4 und Anlage 5 zur Klageschrift überreichten Vereinbarungen rechnerisch zutreffend ermittelt worden ist.

7 1 7 Klaus H. Gottler Dr. Elisabeth Maywald - Gottler Rechtsanwältin RA Gottler RAin Dr. Maywald-Gottler Postfach 10050, Düsseldorf Schillerstr Düsseldorf Tel.: 0211/ An das Landgericht Düsseldorf Werdener Straße Düsseldorf In dem Rechtsstreit Fluora GmbH./. Erika Gamse Aktenzeichen 4 O 312/10 beantrage ich namens und in Vollmacht der Beklagten, Fax: 0211/ Bankverbindung: BfG Bank Düsseldorf Kto-Nr BLZ Datum: F/G/345/10 die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Vorab ist zu rügen, dass nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin überhaupt eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit zustünde. Zu berücksichtigen dürfte nämlich sein, dass aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom bereits ein rechtskräftiger Zahlungstitel der Saratin Fluorkunststoffe GmbH gegenüber dem Ehemann der Beklagten vorliegt, der durch die Klägerin im Klageantrag auch als Gesamtschuldner bezeichnet wird. Durch die angebliche Pfändung eines Anspruchs aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom dürfte die Klägerin nämlich jedenfalls Rechtsnachfolgerin der Saratin Fluorkunststoffe GmbH geworden sein, so dass eine Titelumschreibung möglich ist. Die Klage gegen die Beklagte als etwaig mithaftende Ehefrau des Herrn Hubert Gamse ist demnach unzulässig. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass entgegen 841 ZPO der Saratin Fluorkunststoffe GmbH nicht der Streit durch die Klägerin verkündet worden ist. Dies führt ohne Weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Ebenso wenig erschließt sich der Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Da es sich im Grunde um eine Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Saratin Fluorkunststoffe GmbH handelt, dürfte eine Zuständigkeit des Landgerichts Köln anzunehmen sein. Die Beklagte beantragt hiermit Verweisung an das örtlich zuständige Gericht. Unerklärlich erscheint der Beklagten zudem, woher die Befugnis der Klägerin zur unmittelbaren Geltendmachung der Forderung gegenüber der Beklagten resultieren soll. Mit der Klägerin hat die Beklagte bisher nichts zu tun gehabt. An einer Prozessführungsbefugnis der Klägerin dürfte es fehlen. Es kann zudem nicht zu Lasten der Beklagten gehen, wenn die Saratin Fluorkunststoffe GmbH am ein Versäumnisurteil hinnehmen musste. Es wird bestritten, dass die dort zugrunde liegende Forderung zwischen der Klägerin und der Saratin Fluorkunststoffe

8 8 GmbH bestanden hat, insbesondere, dass diverse Warenlieferungen von Fluorkunststoffen durch die Klägerin an die Saratin Fluorkunststoffe GmbH im Jahre 2008 erfolgt sein sollen. Der Vortrag der Klägerin hierzu ist schlichtweg unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Höchst vorsorglich sei in der Sache bereits vorgetragen, dass eine Schuldverpflichtung der Beklagten gegenüber der Saratin Fluorkunststoffe GmbH nicht besteht. Zwar sind die durch die Klägerin errechneten Beträge der Höhe nach wohl zutreffend. Allerdings besteht eine Forderung gegen die Beklagte mangels wirksamer Mithaftungserklärung nicht. Unklar ist zunächst, um welche Art von vertraglicher Verpflichtung der Beklagten es sich bei dem als Anlage 5 überreichten Schreiben vom / handeln soll. Ein entsprechender Vertrag ist dem Schuldrecht fremd. Eine Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten ist nicht erkennbar. Ohnehin handelte es sich bei der etwaigen Mithaftung der Beklagten um eine persönliche Haftung der Beklagten gegenüber der Saratin Fluorkunststoffe GmbH, die nach ihrem Inhalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung weder abgetreten, noch sonst an die Klägerin übertragen werden kann. Die Beklagte ist zudem derzeit bemüht, die näheren Umstände der Unterzeichnung des Schreibens der Saratin Fluorkunststoffe GmbH vom aufzuklären. Die Erklärung der Beklagten ist nämlich unter einer Bedrohung durch die Schuldnerin zustande gekommen, wozu näher vorzutragen und Beweis anzubieten sein wird. Mit anliegendem Schreiben vom hat die Beklagte zudem die Anfechtung bzw. den Widerruf ihrer Erklärung vom gegenüber der Saratin Fluorkunststoffe GmbH erklärt, was hiermit höchstvorsorglich auch gegenüber der Klägerin wiederholt wird. Beweis: Schreiben der Beklagten vom in Kopie als Anlage B1 Der Beklagten waren die Folgen einer entsprechenden Erklärung nicht bewusst. Es handelte sich zudem aufgrund der übernommenen Zinslast um ein entgeltliches Kreditgeschäft, über das die Beklagte als Verbraucherin durch die Saratin Fluorkunststoffe GmbH als Unternehmerin nicht - wie gesetzlich vorgesehen - belehrt worden ist. Die Beklagte verfügte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom / schließlich über keine eigenen Einkünfte, so dass von einer wirtschaftlich krassen Überforderung der Beklagten als Ehefrau und Angehörige des Herrn Hubert Gamse auszugehen ist. Auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit entsprechender Angehörigenerklärungen wird verwiesen. gez. Gottler

9 9 Erika Gamse An die Saratin Fluorkunststoffe GmbH Herrn Geschäftsführer Gerd Dragoslav Hugo-Eckener-Straße Köln Sternstraße Düsseldorf Telefon (0211) Telefax (0211) Datum: Stornierung meiner Erklärung vom (Beitritt zur Ratenzahlungsvereinbarung) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erkläre ich die Stornierung der oben genannten Erklärung! Ich, als mittellose Frau, bin damals durch die telefonischen Drohungen eines Mitarbeiters der Saratin Fluorkunststoffe GmbH zur Abgabe der Erklärung gezwungen worden. Die Ehe mit meinem Mann ist mittlerweile durch diese Sache ruiniert! Ich wusste nicht, dass ich unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden soll, wenn mein Mann für irgendetwas nicht zahlt. Ich dachte, dass ich niemals in Anspruch genommen würde. Auch als Verbraucherin möchte ich an dem vorliegenden Kreditgeschäft, über das ich nicht aufgeklärt worden bin, nicht festhalten. Mit freundlichen Grüßen gez. Erika Gamse Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Beklagten vom der Saratin Fluorkunststoffe GmbH am zugegangen ist.

10 10 Dr. Petri & Kollegen Zur Anger 10 D Ratingen / An das Landgericht Düsseldorf Werdener Straße Düsseldorf Aktenzeichen 4 O 312/10 In dem Rechtsstreit Fluora GmbH./. Erika Gamse Dr. Petri & Rechtsanwälte Kollllegen Dr. Hans Petri Edelgard Fisch Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Markus Köder Zur Anger 10 D Ratingen Telefon 02102/ Telefax 02102/ info@petri-kollegen.de Commerzbank Düsseldorf BLZ Kto Unser Zeichen: 437/10/P Ratingen, soll in der gebotenen Kürze auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erwidert werden. Die prozessualen Ausführungen der Beklagten liegen neben der Sache. Insbesondere ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts anzunehmen. Materielle Einwendungen der Beklagten gegen die einzuziehende Forderung scheiden bereits ausweislich der ausdrücklichen Vereinbarung in dem als Anlage 4 überreichten, durch den Ehemann der Beklagten unterzeichneten Ratenzahlungsvergleich aus. Zudem ist die Beklagte als Drittschuldnerin durch die Beschlagnahmewirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom , der ihr am ordnungsgemäß zugestellt wurde, mit etwaigen Einwendungen auch von Gesetzes wegen präkludiert. Im Übrigen sind solche aber auch nicht ersichtlich. Was die Beklagte mit der angesprochenen Drohung meint, bleibt vollkommen im Dunkeln. Auch liegen die Voraussetzungen für den Sittenwidrigkeitseinwand nicht vor. Die Anfechtungserklärung ist jedenfalls verfristet, Anfechtungsgründe bestehen zudem nicht. Warum die Beklagte aufgrund der durch sie übernommenen, im Zeitpunkt ihrer Erklärung bereits entstandenen gesetzlichen Zinslast von einem entgeltlichen Verbraucherkreditgeschäft ausgehen möchte, erklärt sich der Klägerin nicht. Ein Zahlungsaufschub im Sinne des Verbraucherkreditrechts dürfte nicht vorliegen. Zudem bezog sich der Schuldbeitritt auf eine Vereinbarung zwischen Unternehmern. gez. Dr. Petri

11 11 Öffentliche Sitzung des Düsseldorf, den L A N D G E R I C H T S 4. Zivilkammer 4 O 312/10 Gegenwärtig: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Linnenbrack als Einzelrichterin Von der Hinzuziehung eines Protokollführers wurde gem. 159, 160a ZPO abgesehen. Das Diktat wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. In dem Rechtsstreit Fluora GmbH./. Erika Gamse erschienen bei Aufruf der Sache: 1. für die Klägerin Dr. Petri, 2. die Beklagte sowie Gottler. Es wurde sodann in die Güteverhandlung eingetreten. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Es wurde festgestellt, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits nicht möglich erscheint. Dr. Petri stellte den Antrag aus der Klageschrift vom Gottler erklärte, dass es der Beklagten aufgrund eines Sachbearbeiterwechsels bei der Saratin Fluorkunststoffe GmbH bislang noch nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Erkundigungen über die Umstände des Vertragsschlusses vom / einzuholen, weshalb er heute nicht verhandeln wolle und keinen Antrag stelle. Dr. Petri rügte vorsorglich Verspätung weiteren zukünftigen Vortrages der Beklagten. Auf Antrag von Dr. Petri erging sodann folgendes Versäumnisurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldnerin neben Herrn Hubert Gamse 9.285,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. gez. Dr. Linnenbrack Vorsitzende Richterin am Landgericht Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger gez. Knoche, Justizangestellte Hinweis des GPA: Vom Abdruck des weiteren Inhalts des Protokolls wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass dieser für die Bearbeitung des Falles nicht von Bedeutung ist. Das Versäumnisurteil vom wurde den Parteivertretern am ordnungsgemäß zugestellt.

12 12 Klaus H. Gottler / Dr. Elisabeth Maywald - Gottler Rechtsanwältin RA Gottler RAin Dr. Maywald-Gottler Postfach 10050, Düsseldorf Schillerstr Düsseldorf An das Landgericht Düsseldorf Werdener Straße Düsseldorf In dem Rechtsstreit Fluora GmbH./. Erika Gamse Aktenzeichen 4 O 312/10 Tel.: 0211/ Fax: 0211/ Bankverbindung: BfG Bank Düsseldorf Kto-Nr BLZ Datum: F/G/345/10 lege ich namens und in Vollmacht der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Gerichts vom EINSPRUCH ein und werde in der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung beantragen: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom , 4 O 312/10, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Einspruch ist fristgemäß erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom erhobene Verspätungseinwand geht angesichts des prozessual zulässigen Verhaltens der Beklagten fehl. Zu den Umständen der Erklärung der Beklagten vom 03./ wird ergänzend - nach Einholung der erforderlichen Auskünfte - wie folgt vorgetragen: Die Beklagte wurde - im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Abgabe der Erklärung - am durch den Zeugen Brandner, einem ehemaligen Mitarbeiter der Saratin Fluorkunststoffe GmbH, im Auftrag des Geschäftsführers, Herrn Dragoslav, angerufen. Beweis: Zeugnis des Herrn Mathias Brandner, Parkstraße 14, Köln Herr Brandner äußerte der Beklagten gegenüber im Auftrag von Herrn Dragoslav, dass die Saratin Fluorkunststoffe GmbH den Ehegatten der Beklagten mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fertig machen und in den Ruin treiben werde, wenn die Beklagte nicht die Beitrittserklärung unterschreibe. Beweis: Zeugnis des Herrn Mathias Brandner, Parkstraße 14, Köln Unter dem Eindruck dieser Aussage unterschrieb die Beklagte schließlich die ihr vorgelegte Erklärung, was sie ansonsten nicht getan hätte. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf ihr Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditrecht. gez. Gottler

13 13 Dr. Petri & Kollegen Zur Anger 10 D Ratingen An das Landgericht Düsseldorf Werdener Straße Düsseldorf Aktenzeichen 4 O 312/10 / In dem Rechtsstreit Fluora GmbH./. Erika Gamse Dr.Petri & Rechtsanwälte Kollllegen Dr. Hans Petri Edelgard Fisch Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Markus Köder Zur Anger 10 D Ratingen Telefon 02102/ Telefax 02102/ info@petri-kollegen.de Commerzbank Düsseldorf BLZ Kto Unser Zeichen: 437/10/P Ratingen, wird nunmehr namens und in Vollmacht der Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom , 4 O 312/10, aufrechtzuerhalten. Die - ohnehin auch verspäteten - Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom werden ausdrücklich bestritten. Zwar hat im Vorfeld der Abgabe der Erklärung durch die Beklagte tatsächlich im Auftrag des Geschäftsführers der Schuldnerin, Herrn Dragoslav, ein Telefonat zwischen dem benannten Zeugen Brandner und der Beklagten stattgefunden. Die diesseitigen Angaben in der Klageschrift werden insofern korrigiert. Allerdings hat der Zeuge, der aus Rechtsgründen ohnehin nicht zu hören sein wird, die Beklagte lediglich auf die bevorstehende Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann hingewiesen und erfragt, ob die Beklagte bereit sei, zur Absicherung der Schuldnerin eine Mithaftung zu übernehmen, was diese bejaht hat. Ein Widerrufsrecht der Beklagten scheidet aus. Ein entgeltliches Verbraucherkreditgeschäft liegt jedenfalls nicht vor. Die durch die Beklagte lediglich übernommene bereits bestehende gesetzliche Verzinsung kann ein solches nicht begründen. gez. Dr. Petri

14 14 Öffentliche Sitzung des Düsseldorf, den L A N D G E R I C H T S 4. Zivilkammer 4 O 312/10 Gegenwärtig: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Linnenbrack als Einzelrichterin Von der Hinzuziehung eines Protokollführers wurde gem. 159, 160a ZPO abgesehen. Das Diktat wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. In dem Rechtsstreit Fluora GmbH./. Erika Gamse erschienen bei Aufruf der Sache: 1. für die Klägerin Dr. Petri, 2. die Beklagte sowie Gottler, 3. der vorbereitend geladene Zeuge Mathias Brandner. Der Zeuge wurde ordnungsgemäß belehrt und verließ den Sitzungssaal. Dr. Petri stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom Gottler stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom Beschlossen und verkündet: Der vorbereitend geladene Zeuge Brandner soll zu den in sein Wissen gestellten Tatsachen vernommen werden. Nach Aufruf erschien der Zeuge Brandner und äußerte sich wie folgt: Zur Person: Mathias Brandner, 35 Jahre, Kaufmännischer Angestellter, wohnhaft in Köln, mit den Parteien nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache: "Ich habe von 2005 bis Ende 2009 fünf Jahre bei der Saratin Fluorkunststoffe GmbH gearbeitet und habe dort im Wesentlichen kaufmännische Tätigkeiten erledigt. Zum wurde mir betriebsbedingt gekündigt. Kontakte zu meinem ehemaligen Arbeitgeber habe ich kaum noch. Ich kann mich tatsächlich noch an ein längeres Telefonat mit der Beklagten im Sommer 2009 erinnern. Dies weiß ich deshalb noch, weil die Beklagte am Telefon ganz aufgelöst und in Sorge um ihren Ehemann war. Ich musste der Beklagten am Telefon im Einzelnen erklären, warum wir die Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann eingeleitet haben und was es heißt, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Ich sollte der Beklagten dann auch ein Angebot von unserem Geschäftsführer, Herrn Dragoslav, übermitteln. Ich habe der Beklagten also mitgeteilt, dass die Saratin Fluorkunststoffe GmbH nur dann auf die weitere Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann verzichten würde, wenn die beiden Eheleute die mir hier als Anlage 4 und 5 der Klageschrift vorgelegten Erklärungen vom 03./ unterschreiben würden. Ich habe der Beklagten die Schreiben im Einzelnen vorgelesen und ihr den Inhalt erklärt, bevor ich ihr diese am nächsten Tag zugeschickt habe.

15 15 Es war ganz einfach ein Angebot. Die Beklagte wies zunächst darauf hin, nur 100,00 Euro monatlich zahlen zu können. Sie meinte dann aber schließlich, mit den 500,00 Euro Ratenzahlung könne es schon irgendwie klappen, und dass notfalls ihre reichen Eltern aushelfen würden." Laut diktiert und genehmigt. Auf erneutes Vorspielen und Beeidigung des Zeugen wurde allseits verzichtet. Der Zeuge Brandner wurde unbeeidigt entlassen. Sodann erklärte die Beklagte informatorisch angehört: "Im Grunde stimmt das, was Herr Brandner sagt. Allerdings waren wir damals in einer absoluten Zwangssituation. Sie müssen sich vorstellen, dass ich kein eigenes Einkommen hatte und die Geschäfte meines Ehemannes ebenfalls nicht liefen. An eine Rückzahlung der Schulden war nicht ernsthaft zu denken. Diese ganzen juristischen Begriffe haben mich eingeschüchtert. Das klang am Telefon alles ziemlich bedrohlich." Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde erörtert. Die Anwälte verhandelten sodann erneut mit den eingangs gestellten Anträgen zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf den , Uhr, Saal 110 gez. Dr. Linnenbrack Vorsitzende Richterin am Landgericht Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger gez. Knoche, Justizangestellte

16 16 Vermerk für die Bearbeitung 1. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist zu entwerfen. Bearbeitungszeitpunkt ist der Die Klageschrift vom wurde der Beklagten am zugestellt. 3. Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, den Tatbestand und / oder die Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen. 4. Kommt die Bearbeitung zur Unzulässigkeit des Einspruchs, so ist zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Kommt die Bearbeitung zur Unzulässigkeit der Klage, so ist zur Begründetheit in einem (weiteren) Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. 5. Die Formalien (Ladungen, Belehrungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich aus der Aufgabenstellung nichts anderes ergibt. 6. Wird die Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht oder eine (weitere) Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist diese Notwendigkeit kurz zu begründen, dann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, aber ohne Ergebnis geblieben sind. 7. Soweit von einem Abdruck der Anlagen abgesehen wurde, ist davon auszugehen, dass es für die Lösung des Falles nicht auf die Kenntnis des weiteren Inhalts ankommt. 8. Köln und Düsseldorf verfügen jeweils über ein Amts- sowie ein Landgericht. 9. Es ist der zur Zeit der Bearbeitung geltende Rechtsstand ohne Übergangsvorschriften zugrunde zu legen.

17 17 Januar Kalender 2010 Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Fest- und Feiertage 2010 in Nordrhein-Westfalen: Neujahr 23./ Pfingsten Karfreitag Fronleichnam 04./ Ostern Tag der Deutschen Einheit Maifeiertag Allerheiligen Christi Himmelfahrt 25./ Weihnachten

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