8. Jahrgang. Nr PVSt 68037

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1 8. Jahrgang. Nr PVSt Editorial 4 Jahresbericht 2011 Wortwechsel 31 Interview mit dem neuen Geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts Düsseldorf F. Manfred Koch Aufsätze 36 Das Mediationsgesetz wird kommen: Auswirkungen für Anwälte und Mediatoren (Von RA Dr. Hans-Georg Monßen) 42 Die Stellung des Syndikusanwalts aus berufsrechtlicher Sicht (Von Prof. Dr. Hanns Prütting) Das aktuelle Thema 47 Online in die Zukunft? Die ejustice-bundesratsinitiative und ihre Folgen für die Rechtsanwaltschaft (Von RAin Leonora Holling) Berichte und Bekanntmachungen 50 Ordentlicher Haushalt 53 Wechsel an der Spitze des Kammervorstands 56 Alternative business structures in Großbritannien und Italien Die Kammer rät 64 Was Sie schon immer wissen wollten über Pflichtverteidigung (Von RA Jörg Stronczek) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 67 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts 72 Mediationsgesetz weiter in der Diskussion 74 Gesetz gegen überlange Verfahren verkündet Meldungen aus Brüssel 80 Zustimmung und Vorbehalte EU-Kaufrecht auf dem Prüfstand 82 Ausweitung der außergerichtlichen Streitbeilegung auf europäischer und innerstaatlicher Ebene geplant

2 Prüfen Sie das Kleingedruckte nur mit Hilfe großer Namen. Ulmer/Brandner/Hensen Seit jeher verbindet man das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit diesen bedeutenden Namen. Und mit der aktuellen Neuauflage dieses großen Klassikers haben Sie die ausufernde Kasuistik des höchst praxisrelevanten Rechtsgebietes wieder voll im Griff. Umfassende Erläuterung und praxisgerechte Aufbereitung aller Problembereiche des AGB-Rechts. Ausgewogene Kommentierung aus Sicht von Verwendern und Verbrauchern. Richtungweisende Lösungsvorschläge für noch nicht entschiedene Fälle. Klare, meinungsbildende Stellungnahmen. Und ein umfangreicher Katalog von Klausel- und Vertragstypen, der Ihnen den gezielten Einstieg in die branchenspezifischen Erläuterungen eines Falles ermöglicht. Probe lesen und bestellen bei Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht Kommentar. Von Vizepräs. AG Dr. Guido Christensen, Prof. Dr. Andreas Fuchs, LL.M., Prof. Dr. Mathias Habersack, Prof. Dr. Carsten Schäfer, RA Prof. Dr. Harry Schmidt, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Ulmer, RiAG Dr. Alexander Witt. 11., neu bearbeitete Auflage 2011, Seiten Lexikonformat, gbd. 159,. ISBN

3 Informationen und offizielle Verlautbarungen 8. Jahrgang Nr Inhaltsverzeichnis Editorial 2 Jahresbericht Wortwechsel Interview mit dem neuen Geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts Düsseldorf F. Manfred Koch 31 Aufsätze Das Mediationsgesetz wird kommen: Auswirkungen für Anwälte und Mediatoren (Von RA Dr. Hans-Georg Monßen) 36 Die Stellung des Syndikusanwalts aus berufsrechtlicher Sicht (Von Prof. Dr. Hanns Prütting) 42 Das aktuelle Thema Online in die Zukunft? Die ejustice-bundesratsinitiative und ihre Folgen für die Rechtsanwaltschaft (Von RAin Leonora Holling) 47 Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt 50 Wechsel an der Spitze des Kammervorstands 53 Gründe des BGH-Urteils zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker vom (I ZR 113/10) 53 FG Niedersachsen: Gewerbesteuerpflicht für Volumeninkasso durch Rechtsanwälte 53 Kein Anspruch auf Vergütung bei anlassloser Kündigung durch den Rechtsanwalt 55 Alternative business structures in Großbritannien und Italien 56 Zentrales Testamentsregister in Betrieb 57 Studie zur Vorratsdatenspeicherung 57 Pro Bono-Tätigkeit von Rechtsanwälten 57 Runder Tisch für Freiberufler in Not 58 Lossprechungsfeier und Verleihung des Heinsberg-Preises Abschlussfeier der Geprüften Rechtsfachwirte/innen am OLG-Präsident a.d. Dr. Heinrich Wiesen verstorben 60 Neue Bundesverfassungsrichter gewählt 60 Neuer Präsident des BFB 61 Mönchengladbacher Anwaltverein unter neuer Führung 61 Deutsches Juristenorchester sucht Mitspielerinnen und Mitspieler 62 Neues von heimischen Autoren 62 Die Kammer rät Was Sie schon immer wissen wollten über Pflichtverteidigung (Von RA Jörg Stronczek) 64 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts 67 Mediationsgesetz weiter in der Diskussion 72 Gesetz gegen überlange Verfahren verkündet 74 Europäische Finanzaufsicht 74 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 74 Erleichterung von Unternehmenssanierungen 74 Europäisches Betriebsräte-Gesetz Rundfunkänderungsstaatsvertrag 76 Stärkung der Bürgerbeteiligung in NRW 76 Aktuelle Bekanntmachung zu 115 ZPO 76 Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten 77 Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt 77 Haushaltsgesetz Schutz von Kindern und Jugendlichen 78 Optimierung der Geldwäscheprävention 78 Elektronischer Bundesanzeiger BRAO erweitert 79 Patientenrechtegesetz in Vorbereitung 79 Meldungen aus Brüssel Zustimmung und Vorbehalte EU-Kaufrecht auf dem Prüfstand 80 Ausgestaltung der Haftung italienischer Richter mit Unionsrecht nicht vereinbar 82 Ausweitung der außergerichtlichen Streitbeilegung auf europäischer und innerstaatlicher Ebene geplant 82 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012 III

4 Inhaltsverzeichnis Neue Regelungen für Abschlussprüfer geplant 83 EGMR: Meinungsfreiheit vor anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht 84 Überarbeitung der Berufsqualifikationsrichtlinie 85 Aktuelles zum Thema Sammelklagen 85 Europäische Bürgerinitiative ab 1. April 2012 möglich 85 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 86 Arbeitsrecht 87 Bank- und Kapitalmarktrecht 89 Bau- und Architektenrecht 89 Erbrecht 90 Familienrecht 90 Gebührenrecht/Kostenrecht 91 Handels- und Gesellschaftsrecht 100 Insolvenzrecht 100 Medizinrecht 101 Miet- und Wohnungseigentumsrecht 101 Öffentliches Recht 103 Rechtsdienstleistungsgesetz 104 Sozialrecht 105 Steuerrecht 105 Strafrecht 105 Verkehrsrecht 107 Versicherungsrecht 109 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 110 Veranstaltungshinweise Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte 116 Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.v. 118 Personalnachrichten Zulassungen 120 Löschungen 122 Bitte nicht vergessen! Anwaltssuche Eintragen von Teilbereichen der Berufstätigkeit ( 7 BORA) und Sprachkenntnissen unter Suchen nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die auf bestimmten Rechtsgebieten tätig sind und/oder über bestimmte Sprachkenntnisse verfügen, unter Rubrik Anwaltssuche Kanzlei- und Stellenbörse Einstellen einer eigenen Anzeige mit einem Angebot oder Gesuch unter Suche nach Anzeigen unter Rubrik Kanzlei- und Stellenbörse Im nächsten Heft: Präsidentenwechsel in der RAK Düsseldorf Beilagenhinweis Dieser Ausgabe liegen Prospekte der Mediengruppe Sack sowie des Verlags Dr. Otto Schmidt KG bei. Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung. Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, Düsseldorf, Tel , Telefax , info@ rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln, Tel , Telefax , info@ottoschmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn (BLZ ) ; Postgiroamt Köln (BLZ ) Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. Anzeigen: Thorsten Deuse (Anzeigenleitung), Telefon 0221/ , Fax 0221/ , anzeigen@otto-schmidt.de. Gültig ist die Preisliste Nr. 8 vom Auflage dieser Ausgabe: Exemplare Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012

5 Kammerversammlung nicht vergessen! Mit gesonderter Post haben Sie, sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, die Einladung zur diesjährigen Kammerversammlung nebst Tagesordnung erhalten. Wir weisen auch an dieser Stelle nochmals auf die wichtige Veranstaltung hin und bitten um rege Teilnahme. Die Kammerversammlung findet statt am Mittwoch, dem 25. April 2012, Uhr, im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6, Düsseldorf. Den Gastvortrag hält dieses Jahr Frau Dr. Renate Jaeger, die erste Ombudsfrau der deutschen Rechtsanwaltschaft. Frau Dr. Jaeger, frühere Richterin am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, hat Anfang 2011 ihre Tätigkeit als Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin aufgenommen. Sie wird über die Erfahrungen berichten, die sie in dem ersten Jahr ihrer Tätigkeit gesammelt hat, und einen interessanten Überblick über die Sachverhalte geben, mit denen die Schlichtungsstelle befasst ist. Wir freuen uns auf einen spannenden Vortrag und eine lebhafte Diskussion! KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012 1

6 Editorial Politik ist die Kunst des Möglichen ist ein nach verschiedenen Äußerungen Bismarcks über die Grenzen politischen Könnens geprägtes Wort, dessen eigentliche Herkunft nicht bekannt ist (vgl. Georg Büchmann, Geflügelte Worte, 31. Aufl., S. 712). Mag die Herkunft ungewiss sein, an Richtigkeit hat diese Feststellung in den letzten Jahrhunderten nichts verloren, und es kann nur gehofft werden, dass sich die Anwaltschaft bei ihrer Auseinandersetzung mit dem seit November vergangenen Jahres vorliegenden Referentenentwurf des Justizministeriums zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II daran erinnert. Der Referentenentwurf selbst, der an vielen Stellen spürbar eine deutliche Sympathie für das berechtigte Gebührenanpassungsverlangen der Anwaltschaft erkennen lässt, hat die Bismarck sche Weisheit offensichtlich zur Richtlinie seines Handelns gemacht. Dass der Entwurf, der von einer derartigen Maxime geprägt ist, sofort Kritik herausfordert, ist so ungewöhnlich nicht und eher ein Beleg dafür, dass man dem eigenen Anspruch und dem Wort des eisernen Kanzlers gar nicht einmal so schlecht gerecht geworden ist. Den von den Änderungen betroffenen Ländern werden die Wohltaten für die Anwaltschaft viel zu weit gehen und der übliche Ruf nach deutlicherer Gegenfinanzierung durch stärkere Erhöhung der Gerichtskosten (als im Entwurf vorgesehen) wird ebenso erfolgen, wie die Klagen mancher Anwälte, von einer ausreichenden Gebührenanpassung könne nicht die Rede sein. Zugegeben, die erste Begeisterung hinsichtlich der Übernahme von zahlreichen Strukturänderungsvorschlägen der Anwaltschaft und einer gründlichen Überarbeitung der Tabellen erhält bei näherem Hinsehen den einen oder anderen Dämpfer. So wird es auch im BMJ nicht überraschen, wenn die lineare Gebührenanpassung als nicht den ursprünglichen Vorstellungen gerecht werdend gerügt wird, und wenn darüber geklagt wird, auch an den Strukturänderungsvorschlägen hätte man noch einiges mehr tun können. In der Tat leuchtet es wenig ein, dass angesichts der drastisch gestiegenen Benzinpreise eine bescheidene Anhebung der Kilometerpauschale offensichtlich nicht berücksichtigt werden soll. Herbert P. Schons Dass eine zusätzliche Gebühr für die Streitverkündung sich ebenso gut rechtfertigen ließe wie eine erhöhte Terminsgebühr für einen zweiten Beweisaufnahmetermin, wird man auch nicht ernsthaft bestreiten können. Und es wird kein Erstaunen auslösen, dass die Tabellenanpassung als nicht ausreichend bewertet und laut darüber geklagt wird, an drei Stellen müsse man sogar eine Reduzierung als sog. negativen Erfüllungsaufwand hinnehmen. Und dass die schließlich seit Jahrzehnten bewährte Regelung zur Ausübung des Ermessens bei Rahmengebühren (vgl. 12 BRAGO und 14 RVG) eine grundlegende Änderung aus heiterem Himmel erfahren soll, wird den Gebührenrechtler eigentlich nicht so recht glücklich machen. Aber: Bevor jetzt hier mit lautem Gezeter auf ein durchaus noch verbesserungsfähiges Gesetzeswerk eingedroschen wird, sollte man einen Moment innehalten, sich die Bestimmungen genauer betrachten und sich insbesondere vor Augen führen, was sich für Kompromissmöglichkeiten in dem jetzigen Text verstecken und wie diese maßvoll durchgesetzt werden können. Wer jedem alles geben will, gibt letztendlich allen nichts. Der Referentenentwurf zeichnet sich jedenfalls dadurch aus, dass er der Verführung zu widerstehen vermochte, durch eine übermäßige Anhebung der Gerichtsgebühren den Justizhaushalten die Erhöhung der Anwaltsgebühren schmackhaft zu machen. Eine vollständige Umsetzung der Vorstellungen der Anwaltschaft und der Vorstellungen der Justizhaushalte der Länder würde zu einer Kostenexplosion führen, unter der der rechtsuchende Bürger, aber auch und nicht zuletzt die Anwälte zu leiden hätten. Die Kosten der Mandate explodieren, es gehen die Mandate wie schon in den vergangenen Jahren dramatisch zu beobachten weiter zurück, der Umsatz bricht ein und es stellt sich nicht mehr die Frage, ob die einzelne Gebühr um 9, 15 oder 20 % gestiegen ist, sondern die Frage, mit wem man diese Gebühr überhaupt noch verdienen will und kann. Man sagt, es gäbe im Leben eines jeden Menschen zwei wirklich schlimme Momente, nämlich den, wenn 2 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012

7 Editorial ein sehnlicher Wunsch nicht erfüllt werde, und den, wenn er zu 100 % in Erfüllung gehe. Mit nichts wäre dem berechtigten Anliegen der Anwaltschaft mehr geschadet, als wenn deren Forderungskatalog im Regierungsentwurf 1 zu 1 umgesetzt wird, um dann in die nächste Legislaturperiode verschoben zu werden, oder wenn er mit dramatisch gestiegenen Gerichtskosten so teuer erkauft würde, dass der Zugang zum Recht nicht mehr gewährleistet ist. Und wer jetzt darauf verweist, dass die deutschen Rechtsverfolgungskosten deutlich geringer sind als anderswo, der möge bitte auch die Häufigkeit der Fälle vergleichen, bei denen hier und anderswo gestritten wird. Er wird zu erstaunlichen Ergebnissen gelangen. Fazit: Der Referentenentwurf kann so wie manch anderer Entwurf auch nicht ohne Änderungen stehenbleiben. Es ist das Recht und die Pflicht der anwaltlichen Interessenverbände, auf Nachbesserungen hinzuwirken, und zwar sowohl bei der linearen Gebührenanpassung als auch bei den gewünschten und bislang nur zum Teil berücksichtigten Strukturänderungen. Dies muss aber von Realitätssinn und Augenmaß begleitet werden, mögen dies auch manche Kolleginnen und Kollegen von der Basis als Schwäche oder mangelndes Engagement ihrer Interessenvertreter missinterpretieren. Wer auch Berufspolitik als die Kunst des Möglichen betrachtet, wird solche Kritik ertragen können und auch müssen. Eins darf jedenfalls nicht geschehen, dass dieser Referentenentwurf, der eine gute Diskussionsgrundlage für weitere Detailverbesserung bietet, in der Schublade verschwindet und die Anwaltschaft in dieser Legislaturperiode wieder leer ausgeht. Der ist für die überfällige Gebührenanpassung als spätester Termin (wie es in der Politik immer so schön heißt) alternativlos. Und den Pessimisten, die im Referentenentwurf und dem Anliegen der Anwaltschaft unüberbrückbare Unterschiede sehen, sei Thomas von Aquin in Erinnerung gerufen: Der Urgrund alles Schönen besteht in einem gewissen Einklang der Gegensätze. Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons Präsident der RAK Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012 3

8 Jahresbericht 2011 Inhaltsübersicht Einleitung 5 I. Berufspolitische Themen 5 1. Gebührenerhöhung 5 2. Mediationsgesetz und gerichtsinterne Mediation 7 3. Neufassung von 522 ZPO 8 4. Gesetz gegen überlange Verfahren verkündet 8 5. Englisch als Gerichtssprache 9 6. DL-InfoV 9 7. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben 9 8. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Aus der Arbeit der Satzungsversammlung 10 II. Das Tagesgeschäft der Kammer Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kammerbezirk Düsseldorf Sitzungen und Veranstaltungen 11 a) Besondere Veranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Jahr b) Weitere Veranstaltungen 11 c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer 12 d) Begrüßungsveranstaltungen für neu zugelassene Kammermitglieder Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen 13 a) Die Aufgaben des Kammervorstands im Einzelnen 14 b) Häufig gestellte Fragen 14 c) Aufsichtsangelegenheiten 14 d) Vermittlungstätigkeit 16 e) Gebührenangelegenheiten 16 f) Verstöße gegen das RDG Fachanwaltsangelegenheiten 17 a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte 17 b) Die Fortbildungspflicht des 15 FAO (für Fachanwälte) 17 c) Die Fortbildungspflicht des 4 Abs. 2 FAO (für angehende Fachanwälte) Das Q-Siegel der BRAK Ausstellung Anwalt ohne Recht Düsseldorfer Universitätstag Arbeitsrecht Förderung der Mediation 20 a) Mediatoren-Liste im Internet 20 b) Projekt Prozessbegleitende gerichtsnahe Mediation in Wuppertal Fortbildungsveranstaltungen/Seminare Die KammerMitteilungen Der Newsletter Der Internet-Auftritt 22 a) Inhalt und Handhabung 22 b) Der Suchservice 23 c) Die Kanzlei- und Stellenbörse 23 d) Die Pflichtverteidiger-Liste(n) 24 e) Die 135 FamFG-Liste 24 f) Der Podcast 24 g) Intranet-Foren Öffentlichkeitsarbeit 25 a) Pressekontakte 25 b) Sonstige Kontakte Beteiligung der Kammer an der Juristenausbildung 26 a) Die universitäre Ausbildung 26 b) Die Referendar-Ausbildung 26 c) Referendarskripten der Rechtsanwaltskammer 27 d) Abordnung einer Rechtsanwältin an das LJPA 27 e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juristischen Staatsexamina Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten Die Kammergeschäftsstelle 28 4 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012

9 Jahresbericht 2011 Einleitung Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, alle Jahre wieder steht am Beginn der ersten Ausgabe der KammerMitteilungen der Bericht über die Aktivitäten der Rechtsanwaltskammer im vergangenen Jahr stand erneut im Zeichen der Finanzkrise, die man im vorletzten Jahr bereits überwunden glaubte und die im vergangenen Jahr mit umso größerer Wucht und Dramatik zurückkehrte. Noch ist nicht absehbar, wie die Politiker der Eurozone die Eigendynamik der viel beschworenen Märkte, das aus dem Gleichgewicht geratene Spiel der Kräfte und vor allem die trudelnde Gemeinschaftswährung in den Griff bekommen wollen. Schon jetzt weiß man, dass das alles viel Geld, insbesondere Geld des Steuerzahlers kosten wird. Noch scheinen die deutsche Wirtschaft und der deutsche Arbeitsmarkt zu boomen; allerdings fragt sich, wie lange dies angesichts der europa- und sogar weltweit düsteren Zukunftsprognosen so bleiben kann. Die Situation vieler Rechtsanwälte ist schon jetzt schlecht, wobei die Schere zwischen den gut bis sehr gut verdienenden Anwälten und den Anwälten, die gerade das Existenzminimum erwirtschaften, immer größer wird. Zu der nicht gerade rosigen Situation vieler Rechtsanwälte trägt natürlich auch das Gebührenrecht bei. Die letzte strukturelle Änderung der Rechtsanwaltsvergütung erfolgte zum mit Inkrafttreten des RVG, die letzte lineare Anpassung datiert vom Es ist also höchste Zeit für eine Gebührenerhöhung. Mitte Dezember 2010 legten, wie berichtet, BRAK-Präsident Axel C. Filges und DAV-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer der Bundesjustizministerin einen gemeinsamen Vorschlag zu strukturellen und linearen Veränderungen des RVG vor, aus dem sich ein Erhöhungsvolumen von rund 15 % errechnete. Erst vor wenigen Wochen hat nun das BMJ den Referentenentwurf eines Kostenrechtsänderungsgesetzes präsentiert, auf den sogleich gesondert einzugehen sein wird. Am hat der Paritätische Gesamtverband einen Bericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass in Deutschland die Quote der von Armut bedrohten Bürger 1 bei 14 % liegt. In Nordrhein-Westfalen beläuft sich der Prozentsatz sogar auf 15,4 %, wobei es dem Ruhrgebiet und damit auch Teilen unseres Kammerbezirks besonders schlecht geht. Diese Zahlen haben natürlich auch unmittelbare Auswirkungen auf die Einkommenssituation der Rechtsanwälte, weil sie zwangsläufig zu einer erhöhten Zahl von Mandanten führen, die Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe erhalten. Der Gedanke der Quersubventionierung, der 1 Die Armutsgefährdungsquote bezeichnet den Anteil der Personen, deren monatliches Nettoeinkommen weniger als 60 % des Bundesdurchschnitts (im Jahr 2010 also für einen Single 826 Euro und für eine Familie mit 2 Kindern unter 14 Jahren Euro) beträgt. dem RVG nach wie vor zugrunde liegt, trägt damit immer weniger. Als zunehmend problematisch stellt sich für viele Rechtsanwälte auch die Kombination aus Vergütungsabkommen, die ihnen Rechtsschutzversicherungen antragen, und aus Vergünstigungen dar, die die Rechtsschutzversicherungen wiederum ihren Kunden gewähren, sofern diese einen von der Versicherung vorgeschlagenen Anwalt mandatieren. Dass sich auch hier die Preisspirale nach unten dreht, liegt auf der Hand. Zu den Schwerpunktthemen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gehörten im letzten Jahr erneut ihr Engagement für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und das Thema Mediation. Wie Sie wissen, hat die Rechtsanwaltskammer mit leider mäßigem Erfolg versucht, den Fuß in die Tür der gerichtsinternen Mediation zu setzen. Aus unserer Sicht ist es durchaus erfreulich, dass der Bundestag den Entwurf eines Mediationsgesetzes angenommen hat, das auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestags die gerichtsinterne Mediation durch ein sog. Güterichterkonzept ersetzt. Allerdings hat sich am der Rechtsausschuss des Bundesrates für eine Beibehaltung der gerichtsinternen Mediation und gegen das Güterichterkonzept ausgesprochen und dem Bundesrat empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Und tatsächlich hat der Bundesrat in seiner 892. Sitzung am den entsprechenden Beschluss gefasst. 2 Besonders wichtige Ereignisse im Laufe des Kammerjahrs waren die Ausstellung Anwalt ohne Recht im neuen Düsseldorfer Justizzentrum mit einer großen Eröffnungsveranstaltung am und der 1. Düsseldorfer Universitätstag Arbeitsrecht, den die Heinrich- Heine-Universität in Kooperation mit unternehmer nrw und der Rechtsanwaltskammer am durchgeführt hat. Beide Ereignisse, auf die im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, haben große Resonanz gefunden. Nach diesen wenigen einleitenden Bemerkungen erstatte ich wie folgt Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr: I. Berufspolitische Themen Wie in jedem Jahr steht am Anfang des Berichts ein Überblick über einige Themenfelder von überregionaler und grundsätzlicher Bedeutung. 1. Gebührenerhöhung Anders als im Dezember 2010 erhofft, hat sich im Laufe des Jahres 2011 in Sachen Gebührenerhöhung 2 Vgl. hierzu noch näher unten S. 72ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012 5

10 Jahresbericht 2011 nicht viel getan. Erst am erreichte die Kammergeschäftsstelle über die Bundesrechtsanwaltskammer der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, datierend vom Wir wollen hoffen, dass die Schnapszahl dem Entwurf zu einem raschen und guten Gelingen verhilft. In der Einleitung des Entwurfs räumt das Bundesjustizministerium ein, dass eine Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung mit Rücksicht auf die gestiegenen Kosten und zur Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung notwendig sei. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Kostendeckungsquoten in der Justiz seit Jahren rückläufig seien, weshalb die Gebühren der Gerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ebenfalls der Überprüfung bedürften. Für den Bereich des Gerichts- und Notarkostengesetzes werden eine Reihe struktureller Änderungen vorgeschlagen, durch die die Verständlichkeit der Kostenregelungen und die Übersichtlichkeit der Gebührenund Auslagentatbestände erhöht werden sollen. Die Gerichtsgebühren sollen, soweit dies sachgerecht ist, entsprechend der Regelungstechnik im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) als Verfahrensgebühren ausgestaltet werden. Die Gebührenregelungen für Notare sollen künftig leistungsorientierter sein. Dies soll insbesondere für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren sowie für die Entwurfsfertigung und die isolierte Beratung gelten. Dabei soll die Anpassung der Notargebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung in besonderem Maß der Situation der Notare in strukturschwachen Regionen Rechnung tragen. Aus diesem Grund sollen insbesondere die Gebühren im unteren Wertbereich angehoben werden, die regelmäßig bei weitem nicht kostendeckend seien. Die JVKostO soll als Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) eine klare, an den Aufbau der übrigen Justizkostengesetze angeglichene Struktur erhalten. Dabei soll auch deutlicher als bisher zwischen solchen Regelungen unterschieden werden, die nur für die Justizbehörden des Bundes, und solchen, die für die Justizbehörden der Länder gelten. In den übrigen Kostengesetzen sind punktuell strukturelle Änderungen und Korrekturen vorgesehen. Die Vergütungen und Gebühren in den Justizkostengesetzen sollen in unterschiedlichem Maß angehoben werden. Die Erhöhung der Gerichts-, Justizverwaltungsund Gerichtsvollziehergebühren soll zum einen die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte ausgleichen, die sowohl mit der Anhebung der Vergütung für Rechtsanwälte, für Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer als auch mit der Anhebung der Entschädigungen von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen sowie von Dritten verbunden ist. Zum anderen soll der Zuschussbedarf der Länder zurückgeführt werden. In Zusammenhang mit der geplanten Anpassung der Anwaltsgebühren führt das BMJ im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung aus, dass das vorgeschlagene Anpassungsvolumen sich an der Entwicklung des Index der tariflichen Monatsverdienste der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich seit 2004 orientiere. Bis Juli 2010 sei der Index um 12,4 % gestiegen. Bis zum geplanten Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am könne von einer Erhöhung des Index um knapp 19 % ausgegangen werden. Bei den vorgeschlagenen Anpassungen gehe der Entwurf bei Wertgebühren und bei Betragsrahmengebühren unterschiedlich vor. Bei der Anpassung der Wertgebühren sei zu berücksichtigen, dass sich die Gegenstandswerte seit 2004 erhöht hätten und hierdurch bereits ein Teil der Gebührenerhöhung vorweggenommen worden sei. Nach einer Auswertung der Zählkartendaten durch das Statistische Bundesamt hätten die veränderten Gegenstandswerte von 2004 bis 2009 zu einer Gebührenerhöhung um ca. 5 % geführt. Bis 2013 werde eine Anpassung um ca. 9 % erwartet. Vorgeschlagen werde eine lineare Erhöhung der Wertgebühren um weitere rund 9 %. Dabei werde berücksichtigt, dass die strukturellen Änderungen zwar überwiegend zu Erhöhungen, aber auch zu Einnahmeminderungen führten. Im Bereich der Wertgebühren sei eine Erhöhung der Einnahmen nur um bis zu 1 % zugrunde gelegt worden, weil die von den Änderungen betroffenen Tätigkeiten einen nur sehr geringen Anteil am Gesamtgebührenaufkommen hätten. Die vorgeschlagene Anpassung der Gegenstands- und Streitwerte sei dabei ebenfalls bereits berücksichtigt. Bei den PKH-Gebühren hätten sich die Wertveränderungen durch die gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht in der gleichen Weise ausgewirkt wie bei den Regelgebühren, weil die PKH-Gebührentabelle zwischen und Euro stärker degressiv ausgestaltet sei und die Gebühren bei Werten über Euro nicht mehr weiter anstiegen. In diesem Bereich liege die durch die Entwicklung der Gegenstandswerte von 2004 bis 2009 eingetretene Einnahmeerhöhung unter 2 % (!). Daher werde für die PKH-Gebühren eine Erhöhung um knapp 15 % vorgeschlagen. Auf die Betragsrahmengebühren habe die Entwicklung der Verbraucherpreise keinen Einfluss, sodass hier eine Erhöhung um ca. 19 % vorgeschlagen werde. Dabei würden die Beträge der einzelnen Gebühren grundsätzlich auf volle 10 Euro gerundet. Zum Teil würden dadurch die Mindestgebühren stärker erhöht, was durch entsprechende Abrundungen bei den Höchstgebühren ausgeglichen werde. Die Höchstgebühren bei den Gebührenrahmen mit Zuschlag würden um genau 25 % erhöht. Wegen des geringen Anteils der Betragsrahmengebühren am Gesamtaufkommen liege das Gesamtvolumen der vorgeschlagenen Erhöhung bei gut 11 %. 6 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012

11 Jahresbericht 2011 Zum Stichwort Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger weist das BMJ darauf hin, dass dieser Aufwand entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme von Gerichten, Notaren sowie von anwaltlichen Dienstleistungen entstehe. Im Bereich der nicht forensischen Tätigkeit von Rechtsanwälten hingen die Auswirkungen von Gebührenerhöhungen auch davon ab, in welchem Ausmaß von der Möglichkeit der Vergütungsvereinbarung Gebrauch gemacht werde. Eine genaue Bezifferung des zu erwartenden Erfüllungsaufwandes sei deshalb nicht möglich. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, deren Gebührenabteilungs-Vorsitzender Herbert P. Schons ja zugleich Vorsitzender der Gebührenreferententagung der BRAK und ebenso Gebührenexperte des DAV ist, hat eine dezidierte Stellungnahme erarbeitet, in der die geplanten Erhöhungen natürlich begrüßt, im Detail aber auch Kritikpunkte geäußert werden. 2. Mediationsgesetz und gerichtsinterne Mediation Wie schon häufig berichtet, hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im September 2010 zusammen mit einer Vielzahl von Anwaltvereinen aus dem Kammerbezirk in Wuppertal das Projekt Prozessbegleitende gerichtsnahe Mediation ins Leben gerufen. Im Rahmen dieses Projekts haben sich Anwaltsmediatoren aus dem Kammerbezirk bereit erklärt, für eine Laufzeit von zwei Jahren (ab September 2010) im Landgerichts-Bezirk Wuppertal gerichtsinterne Mediationen, also solche Mediationen, zu denen sich die Parteien erst nach Anhängigkeit einer Klage auf Anraten des Gerichts entschließen, zum symbolischen Honorar von 1 Euro plus Mehrwertsteuer durchzuführen. Leider kann ich nicht über einen Erfolg dieses Projekts berichten, weil die Zahl der so durchgeführten Mediationen außerordentlich gering ist. Es ist müßig, über die Gründe für die unbefriedigende Resonanz (fehlende Mediationsbereitschaft der Parteien, zu geringe Befürwortung durch die begleitenden Prozessbevollmächtigten, zu selten erfolgende Anregungen durch den Spruchrichter?) zu spekulieren. Denn inzwischen sieht das Mediationsgesetz eine vollständige Ablösung der gerichtsinternen Mediation durch ein Güterichterkonzept vor. Diese überraschende Wende geht auf einen Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestags vom zurück. Der Rechtsausschuss hat dem Bundestag empfohlen, den von der Bundesregierung initiierten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Formen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mit einigen sehr wesentlichen Änderungen anzunehmen. Zu den Vorschlägen, denen der Bundestag in seiner Sitzung am einstimmig gefolgt ist, gehört die Aufgabe der ursprünglich in 1 Abs. 1 MediationsG-E vorgesehenen Differenzierung zwischen außergerichtlicher Mediation, gerichtsnaher Mediation (der sog. prozessbegleitenden Mediation während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts) und gerichtsinterner Mediation (der Richtermediation während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter). Dies bedeutet im Ergebnis, dass in absehbarer Zeit keine Richtermediation mehr stattfinden wird. Bereits begonnene Verfahren können nach der Übergangsregelung des 9 MediationsG bis zum ersten Tag des 13. auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats noch durchgeführt werden. An die Stelle der bisherigen Richtermediation tritt die Einführung des Güterichtermodells. Danach können künftig alle Rechtsstreitigkeiten ohne zusätzliche Kosten für die Parteien an einen Güterichter verwiesen werden, der keine Entscheidungsbefugnis hat, sondern ausschließlich nach Möglichkeiten für eine einvernehmliche Lösung sucht. Die Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein erweitertes Güterichterkonzept soll zu einer klaren gesetzlichen Abgrenzung der richterlichen Streitschlichtung von der Mediation führen. Während ein Richter sich in seiner Eigenschaft als gerichtsinterner Mediator jeder rechtlichen Bewertung zu enthalten hat und keinen Lösungsvorschlag machen soll, kann der Güterichter u.a. rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien Lösungen für ihren Konflikt vorschlagen. Die in der gerichtsinternen Mediation entwickelten mediativen und streitschlichtenden Kompetenzen können nach Auffassung des Bundestags im Rahmen der Güterichtertätigkeit weiter genutzt und fortentwickelt werden, sodass die hierfür aufgewendeten Mühen der entsprechend ausgebildeten Richter und Kosten (des Steuerzahlers) nicht umsonst waren. Wesentliche Änderungen hat es gegenüber dem Ursprungsentwurf auch im Bereich der Aus- und Fortbildung des Mediators gegeben. Während der Regierungsentwurf vorsah, dass der Mediator in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicherstellen sollte, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, ist jetzt ein abgestuftes Modell vorgesehen. Als Mediator darf sich danach bezeichnen, wer in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicherstellt, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt. In 5 Abs. 1 des Mediationsgesetzes sind dabei die notwendigen Ausbildungsinhalte für eine geeignete Mediationsausbildung aufgeführt. Eine geeignete Ausbildung muss insbesondere vermitteln: 1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012 7

12 Jahresbericht Verhandlungs- und Kommunikationstechniken 3. Konfliktkompetenz 4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie 5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision. Nach 5 Abs. 2 des Mediationsgesetzes darf sich als zertifizierter Mediator derjenige bezeichnen, der eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach 6 MediationsG (vgl. hierzu KammerMitteilungen 3/2011, S. 272 f.) entspricht. Es wird Sache der Satzungsversammlung sein, zu entscheiden, ob 7a BORA, wonach sich als Mediator derjenige Rechtsanwalt bezeichnen darf, der durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht, mit 5 Abs. 1 Mediationsgesetz kompatibel ist, und ob eine besondere Norm zum Thema Fortbildung der Mediatoren geschaffen werden muss. Aus Sicht der Anwaltschaft ist die günstige Entwicklung, die das Mediationsgesetz zum Schluss noch genommen hat, durchaus zu begrüßen, auch wenn es nach wie vor an einer ausdrücklichen Regelung der Mediationskostenhilfe fehlt. Allerdings haben die Länder Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein am im Rechtsausschuss des Bundesrates erfolgreich einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses eingebracht. Die Länder wollen erreichen, dass die gerichtsinterne Mediation erhalten bleibt und ausdrücklich gesetzlich verankert wird. Dem Güterichterkonzept hält die Hamburgische Justizsenatorin entgegen, ein Güterichter sei kein Mediator. Und durch die geplante Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein Güterichtermodell würden die bisherigen Anstrengungen zahlreicher Richterinnen und Richter, die sich mit viel Engagement der Richtermediation gewidmet hätten, entwertet. Der Rechtsausschuss folgt dieser Argumentation und empfiehlt dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Zwischenzeitlich ist, wie eingangs schon erwähnt, die Anrufung des Vermittlungsausschusses erfolgt Neufassung von 522 ZPO Im Oktober wurde das Gesetz zur Änderung des 522 der Zivilprozessordnung verkündet (BGBl. I 3 Vgl. hierzu noch näher unten S. 72ff. Bitte lesen Sie zu dem Thema auch den Aufsatz von Herrn Kollegen Dr. Hans-Georg Monßen in diesem Heft, S f. vom ), das auch bereits in Kraft getreten ist. Damit wurde wie u.a. auch von der Anwaltschaft gefordert ein Rechtsmittel gegen die bislang unanfechtbare Zurückweisung nach 522 Abs. 2 ZPO eingeführt. 522 Abs. 3 ZPO bestimmt jetzt, dass dem Berufungsführer gegen den Zurückweisungsbeschluss nach Abs. 2 S. 1 das Rechtsmittel zusteht, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Außerdem enthält 522 Abs. 2 ZPO nunmehr die Bestimmung, dass das Berufungsgericht oder der Vorsitzende die Parteien vor einer Zurückweisung der Berufung auf die beabsichtigte Zurückweisung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Der Zurückweisungsbeschluss ist außerdem zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem zuvor erwähnten Hinweis enthalten sind. Die Neuregelung stärkt insgesamt die Rechte der Parteien, wirkt aber auch einer unterschiedlichen Rechtspraxis innerhalb Deutschlands und damit einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung der rechtsuchenden Bevölkerung entgegen. Die Anwaltschaft ist zuversichtlich, dass die Zivilgerichte wieder häufiger mündlich verhandeln werden. Die mündliche Verhandlung, die zur Herstellung des Rechtsfriedens von größter Bedeutung ist, erhält jedenfalls zum Teil wieder den Stellenwert, der ihr zukommt. 4. Gesetz gegen überlange Verfahren verkündet Im Grundsatz positiv ist auch die Verkündung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I 2302 ff. vom ) zu bewerten, das noch am in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht bei gravierenden gerichtlichen Verfahrensverzögerungen Schadensersatzansprüche der betroffenen Parteien und außerdem die sog. Verzögerungsrüge vor. Danach erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung (nur), wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat ( 198 Abs. 3 S. 1 GVG). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist ( 198 Abs. 3 S. 2 GVG). Eine Klage zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden ( 198 Abs. 5 S. 1 GVG). 8 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012

13 Jahresbericht 2011 Ob diese Regelungen ausreichend sind, wird sich zeigen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens einen echten Rechtsbehelf in Form einer Untätigkeitsbeschwerde nebst einem ergänzenden Schadensersatzanspruch favorisiert. Sie befürchtet, die Verzögerungsrüge werde nicht den gewünschten Präventiveffekt haben, weil das Gericht nicht zu einer förmlichen Bescheidung der Rüge verpflichtet ist und die Verfahrensbeteiligten keine Beschwerdemöglichkeiten haben. 5. Englisch als Gerichtssprache Zu kontroversen Erörterungen hat auch im vergangenen Jahr die Frage geführt, ob künftig die Möglichkeit bestehen solle, in bestimmten Verfahren (vor Kammern für internationale Handelssachen) in englisch zu verhandeln. Die Befürworter sehen hierin eine gute Möglichkeit, den Gerichtsstandort Deutschland zu stärken. Die Gegner befürchten, dass es vielen Richtern, Rechtsanwälten und vor allem Justizbeamten an einer ausreichenden Sprachkompetenz fehlt, um hier mitzuhalten. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) (BT- Drucks. 17/2163) ist nach wie vor in der Diskussion. Am fand hierzu eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags statt, in der das Vorhaben dem Vernehmen nach auf sehr positive Resonanz stieß. Allerdings wurde kritisiert, dass der Bundesgerichtshof sich auf längere Zeit nicht in der Lage sehe, in englisch zu verhandeln. Und außerdem wurde gefragt, warum entsprechende Verfahren nicht vor einer normalen Zivilkammer verhandelt werden sollten. Bei den Kammern für Handelssachen bestünden ja die Besonderheit und der Nachteil, dass sie sich nur aus einem Berufsrichter und zwei Handelsrichtern, also juristischen Laien, zusammensetzten. Für diese dürften sich Begriffe der juristischen Fachsprache in englisch kaum erschließen. Beim Landgericht Köln (vor der 38. Zivilkammer) hat am eine Verhandlung in englisch stattgefunden. Dies geschah im Rahmen eines schon im vergangenen Jahr im OLG-Bezirk Köln gestarteten Modellversuchs. Danach ist es im Einverständnis der Parteien im Rahmen der geltenden Vorschriften möglich, vor Kammern der Landgerichte Köln, Bonn und Aachen in englischer Sprache zu verhandeln. Die Geschäftsverteilungspläne der genannten Gerichte sehen hierfür spezielle Kammern vor, deren Mitglieder sehr gut die englische Sprache beherrschen. 6. DL-InfoV Im Jahr 2010 hatte die sog. DL-InfoV, die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) (BGBl I S. 267) für viel Unruhe gesorgt. Allerdings sind nach unseren Beobachtungen Probleme in der Praxis weitgehend ausgeblieben. Die Kammer war im Jahr 2011 mit keinem Fall befasst, in dem die in der DL-InfoV vorgeschriebenen Informationen von einem Mitglied nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig den Mandanten zur Verfügung gestellt oder in ausführlichen Informationsunterlagen erwähnt worden wären. 7. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben Zu den sonstigen Gesetzen und Gesetzgebungsvorhaben, mit denen die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sich im Jahr 2011 verstärkt beschäftigt hat, gehören der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung BR-Drucks. 557/10 der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung BT-Drucks. 17/4182 das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung BGBl I S. 615 das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung BGBl IS.642 das Gesetz zur Regulierung von D -Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften BGBl I S. 666 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) BGBl I S. 676 der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes BT-Drucks. 17/6482, BR-Drucks. 156/11, BT-Drucks. 17/6765 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung BGBl I S. 649 das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts BGBl I S das Gesetz über die vorübergehende Aufnahme ehemaliger Sicherungsverwahrter in Einrichtungen des Justizvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrte-Aufnahmegesetz SVAufnG NRW) GVBL. NW 2011 S. 358 das Gesetz über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit GVBL. NW 2011 S. 338 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012 9

14 Jahresbericht 2011 die Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister- Verordnung ZTRV) BGBl I S das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes BGBl I S das Steuervereinfachungsgesetz 2011 BGBl I S das Vierundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte BGBl I S und das Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts BGBl I S Zu vielen der hier aufgeführten Themen hat der Kammervorstand Stellungnahmen gegenüber dem Bundesjustizministerium bzw. den entsprechenden Fachministerien oder den sonst zuständigen Stellen abgegeben. 8. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Im Januar des Jahres wurde die Ombudsfrau der deutschen Anwaltschaft, die frühere Richterin am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Frau Dr. Renate Jaeger, offiziell in ihr Amt eingeführt. Wir haben in Heft 2 der diesjährigen KammerMitteilungen ein ausführliches Interview mit Frau Dr. Jaeger geführt, dem viele wichtige Details zur Schlichtungsstelle und zur Person der Schlichterin zu entnehmen sind. Wie man inzwischen hört, läuft die Arbeit der Schlichtungsstelle reibungslos, allerdings bleibt das Fallaufkommen wohl deutlich hinter den Erwartungen zurück. Anders als vielfach vermutet, ziehen die meisten Schlichtungsparteien doch eine Vermittlung vor Ort durch die heimische Rechtsanwaltskammer vor. Bekanntlich hat sofern die Voraussetzungen für eine Anrufung der Schlichtungsstelle in Berlin überhaupt erfüllt sind jeder Antragsteller die Möglichkeit, frei zu entscheiden, ob er sich an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft oder an die Schlichtungsbzw. Vermittlungsabteilung der zuständigen Regionalkammer wendet. Ist die Wahl getroffen, ist der jeweils andere Weg abgeschnitten. Über die durchaus erfolgreiche Arbeit unserer hiesigen Vermittlungsabteilung werde ich gleich noch gesondert berichten. 9. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung Die vierte Legislaturperiode der Satzungsversammlung endete am 30. Juni Im Frühjahr wurden die erforderlichen Neuwahlen durchgeführt. Die Neufassung von 191b Abs. 1 S. 2 BRAO, die in der fünften Legislaturperiode erstmals zum Tragen gekommen ist, hat eine drastische Verkleinerung der Satzungsversammlung bewirkt. Nach der genannten Vorschrift ist aus jedem Kammerbezirk für je angefangene Mitglieder (statt wie bisher für je angefangene Mitglieder) ein Mitglied der Satzungsversammlung zu wählen. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hatte zum Stichtag Mitglieder, sodass insgesamt 6 Delegierte zu wählen waren. Nach altem Recht hätte die Kammer Düsseldorf 12 Delegierte entsandt. Zu den 6 gewählten Mitgliedern kommt als geborenes, allerdings nicht stimmberechtigtes Mitglied noch der Präsident der Kammer hinzu. Die konstituierende Sitzung der Satzungsversammlung fand am in Berlin statt. Als besondere Themenschwerpunkte wurden festgelegt die Qualitätssicherung im Bereich der Fachanwaltschaften, bestimmte Aspekte der Anwaltswerbung ( 6, 7 BORA), das Thema Mediation, der grenzüberschreitende Rechtsverkehr mit der längst überfälligen Adaption der CCBE-Regeln in ihrer geltenden (statt in einer Vorvorläufer-)Fassung ( 29 BORA), das schwierige Spannungsfeld von Verschwiegenheitsverpflichtung und Datenschutz und das Thema Fortbildung der Anwaltschaft ( 43a Abs. 6 BRAO). Die Delegierten beschlossen die Bildung von sechs Ausschüssen, deren Mitglieder die einzelnen Themenstellungen zur Diskussion im Plenum vorbereiten werden. Neu hinzugekommen ist der Ausschuss 6 mit seiner Zuständigkeit für Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz. Außerdem wurde wie schon in der letzten Legislaturperiode eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich noch einmal mit der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung beschäftigen soll. Der in der letzten Legislaturperiode geänderten Geschäftsordnung vorgesehene Versammlungsrat, der den Präsidenten der Versammlung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und insbesondere bei der Gestaltung der Tagesordnungen für die einzelnen Plenumssitzungen unterstützen soll, wird erst in der nächsten Sitzung im Mai diesen Jahres gebildet. II. Das Tagesgeschäft der Kammer Eine so große Kammer wie die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, deren Präsident außerdem dem Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer angehört, ist naturgemäß in besonderem Maße in die (Berufs-)Politik involviert. Wir versuchen, hier in positiver Weise den Sachverstand des Kammervorstands und der Geschäftsführung einzubringen. Den zweiten und eigentlichen Aufgabenstrang einer Regionalkammer stellt aber das dar, was im weitesten Sinne als Mitgliederverwaltung und Betreuung des rechtsuchenden Publikums zu umschreiben ist. Hierauf gehe ich im Folgenden ein. 10 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012

15 Jahresbericht Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kammerbezirk Düsseldorf Die Zahl der Rechtsanwälte und damit der Mitglieder von Rechtsanwaltskammern steigt seit einiger Zeit nicht mehr so stark wie in früheren Jahren. Nach wie vor sind die Zahlen der Referendare und vor allem der Jurastudenten rückläufig. Am betrug die Zahl der Kammermitglieder Der Netto-Zuwachs lag mit 2,13 % etwas niedriger als im Vorjahr (2,31 %), und deutlich unter dem Niveau früherer Jahre (z.b. 3,50 % von 2006 auf 2007). Der Anteil der Rechtsanwältinnen stieg um 4,1 % (gegenüber 4 % im Jahr 2010 und 3,92 % im Jahr 2009) auf Insgesamt hat sich die Zahl der Kammermitglieder in den letzten 10 Jahren um und damit um 46,15 % erhöht. In den letzten drei Jahren lag der Zuwachs bei 744, also 6,7 %. Die weitere Aufschlüsselung unserer Daten ergibt, dass 2011 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 496 Kolleginnen und Kollegen erstmals und 17 nach zwischenzeitlichem Verzicht erneut ihren Kanzleisitz gewählt haben. 272 Rechtsanwälte wechselten aus einem anderen Kammerbezirk zu uns. 525 Rechtsanwälte schieden aus, davon 288 aufgrund des Wechsels in einen anderen Bezirk, 182 aufgrund endgültigen Verzichts und 17 wegen Widerrufs der Zulassung. 38 Kollegen sind verstorben. In 22 Fällen musste eine Kanzleiabwicklung eingerichtet werden. Auch wenn es keine Gerichtszulassungen mehr gibt, ermitteln wir nach wie vor, wie sich die Mitglieder auf die Bezirke der einzelnen Landgerichte verteilen. Hier ergibt sich zum Stichtag folgendes Bild: Anwälte waren im Bezirk des LG Düsseldorf ansässig, im Bezirk des LG Duisburg, 526 im Bezirk des LG Kleve, 689 im Bezirk des LG Krefeld, 737 im Bezirk des LG Mönchengladbach und im Bezirk des LG Wuppertal. Die geringfügige Differenz, die sich bei der Addition der vorstehenden Zahlen zur Gesamt-Mitgliederzahl ergibt, rührt daher, dass einige Kammermitglieder gem. 29 Abs. 1 oder 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht befreit sind oder sich noch innerhalb der dreimonatigen Karenzzeit befinden, die gem. 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO nach Zulassung zur Anwaltschaft für die Einrichtung einer Kanzlei gilt. Zu den Mitgliedern der Kammer gehören 16 verkammerte Rechtsbeistände. Kammermitglieder sind außerdem 32 Anwalts-GmbHs und 1 Anwalts-AG. Im letzten Jahr wurden 20 neue Partnerschaftsgesellschaften, an denen Rechtsanwälte beteiligt sind, eingetragen. Insgesamt stieg die Zahl der (Anwalts-)Partnerschaftsgesellschaften auf 314. Außerdem verzeichnen wir im Kammerbezirk 26 LLPs, die in Deutschland nach h.m. bis auf weiteres wie Partnerschaftsgesellschaften behandelt werden. Immerhin 531 Kammermitglieder haben eine Zweigstelle eingerichtet, von denen 343 innerhalb und 287 außerhalb unseres Bezirks liegen. 55 Mitglieder unterhalten zwei oder mehr Zweigstellen. Im Anstieg begriffen ist nach wie vor die Zahl von Rechtsanwälten, die einem Zweitberuf nachgehen. Der Anteil dieser Anwälte macht aktuell bei den Neuzulassungen fast 25 % aus. Die Kammer muss in all diesen Fällen prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist ( 7 Nr. 8 BRAO). Das hängt von der Art der Tätigkeit und davon ab, ob der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Freistellungserklärung erteilt, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer als künftiger Anwalt jederzeit befugt und in der Lage wäre, Termine mit Gerichten und Mandanten wahrzunehmen. (Ein entsprechendes Muster finden Sie unter Rubrik Zulassungswesen ). Ein besonderes Problem ergibt sich für manche Rechtsanwälte mit Zweitberuf aus der Frage, ob sie eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erhalten. Auch zu diesem Spezialthema finden Sie hilfreiche Informationen auf unserer Homepage unter Rubrik Berufsrecht/Syndikusanwälte Sitzungen und Veranstaltungen Im Jahr 2011 fanden die übliche Kammerversammlung, 11 Präsidiumssitzungen und 11 Vorstandssitzungen statt. a) Besondere Veranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Jahr 2011 Mit der Ausstellung Anwalt ohne Recht und dem 1. Düsseldorfer Universitätstag Arbeitsrecht hat es im vergangenen Jahr zwei wichtige Ereignisse gegeben, mit denen ich mich unter eigenen Überschriften noch gesondert befassen werde. b) Weitere Veranstaltungen Ich selbst, die vier Vizepräsidenten Herbert P. Schons, Dr. Karl-Heinz Göpfert, Dr. Dietrich Max (bis Mai 2011) bzw. Dr. Christian Schmidt (ab Mai 2011) und Claus Jenckel, die übrigen Mitglieder von Präsidium und Vorstand sowie die Hauptgeschäftsführerin Dr. 4 Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Prossliner in Heft 4/2011 der KammerMitteilungen, S. 326ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/

16 Jahresbericht 2011 Susanne Offermann-Burckart und der Geschäftsführer Dr. Thiemo-Marcell Jeck haben im vergangenen Jahr an einer Vielzahl von Veranstaltungen teilgenommen, von denen folgende besondere Erwähnung verdienen: Sitzung der Geschäftsführer-Arbeitsgruppe DL- InfoV am in Berlin Offizielle Amtseinführung von Frau Dr. Renate Jaeger als Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft am in Berlin Neujahrsempfang des DAV am in Berlin Anwaltsrichteressen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am in Düsseldorf Gemeinsame Sitzung der Präsidien von BRAK und DAV am in Berlin 62. Tagung der Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer am in Stuttgart Treffen der Kammern der Wirtschaft und der freien Berufe in Nordrhein-Westfalen am in Düsseldorf Reise einer BRAK-Delegation, bestehend aus den jüngsten Mitgliedern der Vorstände der regionalen Rechtsanwaltskammern, nach Israel in der Zeit vom bis zum Zweiter Aktionstag pro Opfer des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen am in Düsseldorf 128. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am in Rheinsberg 105. Kammerversammlung 2011 am in Düsseldorf Eröffnungsveranstaltung zu der Ausstellung Anwalt ohne Recht im Amts- und Landgericht Düsseldorf am in Düsseldorf Europäische Konferenz der BRAK zur Anwaltsethik am in Berlin 7. Berufsrechtsreferentenkonferenz der BRAK am 19./ in Dortmund Anwaltsgerichtstag NRW 2011 am in Köln 62. Deutscher Anwaltstag vom 1. bis zum in Straßburg Mitgliederversammlung des Vereins zur Förderung des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln am in Köln Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am in Düsseldorf Abendessen anlässlich der Verabschiedung von RA Klaus Steffen aus dem Amt des Geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts am in Düsseldorf Informationsveranstaltung zur Einführung der richterlichen Mediation in Familiensachen bei den Amtsgerichten im LG-Bezirk Mönchengladbach am in Mönchengladbach 63. Tagung der Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer am in Essen Feierliche Eröffnung des Gerichtsjahres am in Brügge 20. Deutscher EDV-Gerichtstag vom 21. bis in Saarbrücken 1. Düsseldorfer Universitätstag Arbeitsrecht am in der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Gemeinsame Sitzung des Vorstandes des Landesverbandes NRW im Deutschen Anwaltverein e.v. mit den Präsidenten der Rechtsanwaltskammern des Landes Nordrhein-Westfalen am in Düsseldorf 130. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am in Hannover 63. Jahrestagung der Deutsch-Niederländischen Juristenkonferenz vom 7. bis in Kleve Sitzung zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Flämischen Konferenz der Rechtsanwaltschaft Antwerpen am in Antwerpen Mitgliederversammlung des Instituts für Freie Berufe (IFB) am in Nürnberg 2. Schatzmeisterkonferenz am in Berlin Mitgliederversammlung 2011 des Verbands Freier Berufe NRW am in Düsseldorf Sachverständigen-Forum 2011 für Rechtsanwälte, Richter und Sachverständige in Kooperation mit der Ingenieurkammer-Bau sowie den Rechtsanwaltskammern Hamm und Köln am im Zeughaus Neuss Erfahrungsaustausch Abwicklung/Vertretung am in Berlin Symposium Der Anwalt als Spezialist des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln am in Köln c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer Seit 2007 führt die Rechtsanwaltskammer vierzehntägig immer freitags ab Uhr in ihrem Sitzungssaal die Vereidigung der in den jeweils letzten beiden Wochen neu zur Anwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen durch. Die frisch gebackenen Mitglieder werden im Rahmen einer feierlichen 12 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012

17 Jahresbericht 2011 Veranstaltung vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums auf ihre Berufspflichten eingeschworen. Für das Präsidium und die neuen Mitglieder bieten die Termine eine willkommene Gelegenheit des gegenseitigen Kennenlernens. Unter den neuen Mitgliedern befinden sich auch immer wieder pensionierte Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte und prominente Vertreter aus Politik und Justiz, so im vergangenen Jahr etwa die ehemalige nordrhein-westfälische Justizministerin Frau Roswitha Müller-Piepenkötter. Die Vertreter der Kammer nutzen bei den Vereidigungsterminen gerne die Gelegenheit, die Kammer als freundlichen Dienstleister zu präsentieren, der den neuen Mitgliedern in allen Fragen des Berufslebens mit Rat und Tat zur Seite steht. Besonders freuen wir uns, dass an den Vereidigungsterminen häufig auch Verwandte und Freunde der zu Vereidigenden teilnehmen, was zeigt, dass die Zeremonie für Viele Symbolcharakter hat und jedenfalls mehr ist als lästige Pflichtübung. Nicht wenige der neuen Mitglieder, denen eine Abschlussfeier am Ende des Studiums und erst recht am Ende der Referendarzeit fehlt, empfinden den Vereidigungstermin hier als kleinen Ausgleich und als ersten wichtigen Schritt in einen neuen Lebensabschnitt. d) Begrüßungsveranstaltungen für neu zugelassene Kammermitglieder Seit einigen Jahren führt die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf unter Beteiligung der Landgerichts-Vereine regelmäßige Begrüßungsveranstaltungen für neue Kammermitglieder durch. Eingeladen sind jeweils diejenigen, die im letzten halben Jahr vor der Veranstaltung erstmals zur Anwaltschaft zugelassen wurden. Im Rahmen von kurzen Vorträgen werden die Gäste mit den Themen Anwaltliches Berufsrecht Die wichtigsten Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts Einstieg in den Anwaltsberuf Pflichtverteidigung Chancen und Risiken Geschäftsgebühr Vergütungsvereinbarung Pflichtverteidigerhonorar vertraut gemacht. Im Anschluss an die Vorträge besteht Gelegenheit zu Diskussion und kollegialem Austausch. Die Abende klingen in einem gemütlichen Beisammensein mit Speis und Trank aus. Immer wieder fällt das Resümee des Präsidiums zu diesen Terminen ambivalent aus. Denn einerseits stoßen die Veranstaltungen bei den Teilnehmern auf großes Lob, andererseits lassen aber die Teilnehmerzahlen jedes Mal zu wünschen übrig. Und trotz der im Einladungsschreiben geäußerten Bitte, nur ernst gemeinte Anmeldungen vorzunehmen und bei kurzfristiger Verhinderung abzusagen, bleiben immer wieder viele ursprünglich angemeldete Kolleginnen und Kollegen den Veranstaltungen unentschuldigt fern. Das ist natürlich unter Kostengesichtspunkten ärgerlich, weil jede angemeldete Person als Gast beim Abendessen veranschlagt wird. Die verhältnismäßig geringen Teilnehmerzahlen (im Jahr 2011 nahmen von 290 Eingeladenen letztlich nur 38 die Einladung wahr) sind überraschend, weil viele Berufsanfänger darüber klagen, dass es schwierig sei, an allgemeine Informationen zum Start in das Anwaltsdasein zu gelangen, und dass es an Kontakten zu Kollegen und an Netzwerken fehle. Weil wir nach wie vor die Interessierten nicht bestrafen wollen, werden wir die Begrüßungsveranstaltungen auch im Jahr 2012 beibehalten. Außerdem wird es im Rahmen unserer sonstigen Veranstaltungen 2012 zwei Termine geben, in denen die Referenten Karen Spillner und Jürgen Brinkamp Berufseinsteigern Tipps und Tricks vermitteln, die den Start in den Anwaltsalltag erleichtern. 3. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen Der Kammervorstand beschäftigt sich in seinen monatlichen Sitzungen mit Gesetzesvorhaben und -entwürfen aus den unterschiedlichsten Bereichen und mit vielfältigen berufspolitischen (siehe oben) und berufsrechtlichen Fragestellungen. Einzelne Vorstandsmitglieder und ich selbst berichten regelmäßig von den regionalen, überregionalen und gelegentlich auch internationalen Veranstaltungen, an denen wir teilgenommen haben. Es sind dies insbesondere die Präsidiumssitzungen, Präsidentenkonferenzen, Hauptversammlungen und Parlamentarischen Abende der Bundesrechtsanwaltskammer, deren Schatzmeister ich bin, die Tagungen der BRAK-Ausschüsse und der BRAK-Gebührenreferenten, die Sitzungen der Satzungsversammlung und ihrer Ausschüsse, die Einladungen zu den Rentrées befreundeter ausländischer Anwaltskammern (insbesondere aus den Niederlanden und Belgien) und vieles andere mehr. Auf diese Weise werden berufspolitische Fragen von allgemeiner Bedeutung in die Tagesarbeit des Vorstands transportiert und ein breites Informationsspektrum aller Vorstandsmitglieder sichergestellt. Besondere Erwähnung verdient der Umstand, dass auch im vergangenen Jahr ein Mitglied des Düsseldorfer Kammervorstands, nämlich Herr Kollege Titus Heck aus Moers, an einer Delegationsreise junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Israel teilgenommen hat. Wie schon früher berichtet, hat die Bundesrechtsanwaltskammer mit der Israel Bar einen Freundschaftsvertrag geschlossen, der u.a. vorsieht, dass alle zwei Jahre die zehn jüngsten Vorstandsmitglieder der regionalen Rechtsanwaltskammern eine ge- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/

18 Jahresbericht 2011 meinsame Reise nach Israel unternehmen. Herr Kollege Dr. Heck hat dem Kammervorstand nach seiner Rückkehr in bewegenden Worten über seine Eindrücke berichtet. a) Die Aufgaben des Kammervorstands im Einzelnen Der Kammervorstand gibt regelmäßig umfangreiche Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben ab, die im weitesten Sinne (auch) für die Anwaltschaft relevant sind (vgl. die Themenstellungen unter Ziff. I.). Das Plenum berät über berufsrechtliche Fragen von übergeordneter Bedeutung und über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Rügebescheide. Es sorgt für die ordnungsgemäße Besetzung des Anwaltsgerichts Düsseldorf und des Anwaltsgerichtshofs sowie der Fachanwalts-Vorprüfungsausschüsse. Außerdem entscheidet der Gesamtvorstand auf der Basis von Voten der Fachausschüsse über die Verleihung (oder Versagung oder auch den Widerruf) von Fachanwaltsbezeichnungen. In den jeweils zuständigen Abteilungen werden überdies die Anträge auf Zulassung zur Anwaltschaft, Fragen der Vereinbarkeit eines Zweitberufs mit dem Anwaltsberuf, Widerrufsangelegenheiten, berufsrechtliche (Selbst-)Anfragen, Eingaben und Beschwerden, mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), Gebührengutachten und manches andere mehr behandelt. Bei der Bearbeitung von Aufsichtsangelegenheiten erhalten die Abteilungen seit Anfang 2011 tatkräftige Unterstützung durch die Geschäftsstelle, in der ein Geschäftsführer und eine juristische Referentin (in Teilzeit) mit der Vorbereitung von Korrespondenz und Entscheidungsvorschlägen befasst sind. b) Häufig gestellte Fragen Alle Jahre wieder wird die Hitliste der an die Kammergeschäftsstelle gerichteten Anfragen von dem Themenbereich Interessenkollision/Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen/Parteiverrat und Tätigkeitsverbote gem. der 45, 46 BRAO in seinen vielen Ausprägungen angeführt. Die meisten dieser Anfragen gelangen auf telefonischem Wege an die Kammer, weil fast immer die schnelle Einschätzung einer Situation von Nöten ist. Die Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Offermann-Burckart, die auch regelmäßig zu dem Thema publiziert, 5 steht Kammermitgliedern hier gerne als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. 5 Vgl. aktuell etwa Offermann-Burckart, Anwaltsrecht in der Praxis (Berufsrecht, Kanzlei, Vergütung), 9; dies., Interessenkollision Es bleibt dabei: Jeder Fall ist anders (50 Fälle aus der Praxis), AnwBl. 2011, 809; dies., Braucht das volljährig gewordene Kind in Unterhaltssachen zwingend einen eigenen Anwalt?, FF 2012, 17. Schwierige Fragen ergeben sich auch in Zusammenhang mit der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung. Dieses Thema wird z.b. virulent, wenn ein Rechtsanwalt sich gezwungen sieht, seinen Mandanten auf Gebührenzahlung zu verklagen, sich gegen Regressforderungen zur Wehr zu setzen oder ein aufsichtsrechtliches (oder sogar strafrechtliches) Verfahren abzuwehren. Gelegentlich kommt es auch vor, dass Rechtsanwälte als Zeugen zu Sachverhalten vernommen werden sollen, die den eigenen Mandanten betreffen, oder dass sich für einen Anwalt die Erkenntnis aufdrängt, der vertretene Mandant sei möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig und/oder müsse unter Betreuung gestellt werden. Schwierig kann auch das Zusammenspiel von anwaltlicher Verschwiegenheitsverpflichtung und moderner EDV-Technik sowie zwischen Schweigepflicht und Datenschutz sein. Keine Anwaltskanzlei kommt heute mehr ohne modernes Computersystem aus, was dazu führt, dass auch entsprechende Berater und Softwarepartner beschäftigt werden, deren Zugriff auf die Kanzleidaten häufig weiter reicht, als dies die anwaltliche Schweigepflicht eigentlich zuließe. Die Satzungsversammlung hat der Brisanz dieser neuen Themenstellungen jetzt Rechnung getragen, indem sie eigens einen Ausschuss gebildet hat, der sich mit entsprechenden Fragestellungen befassen soll. Um kammerübergreifende Fragen des Datenschutzes verbindlich und fachgerecht beantworten zu können, haben die drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln gemeinsam einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht, nämlich den Kölner Kollegen Klaus Brisch, zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Er hat mit sachkundigen Gutachten zu bestimmten Einzelproblemen schon für manche Klarstellung gesorgt. Zahlreiche Anfragen betreffen jedes Jahr die Gestaltung von Briefbögen, Kanzleischildern, Homepages, Mandantenrundschreiben etc. Der Beratungsbedarf zu den Themen Zweigstelle und Sternsozietät ist dagegen in der letzten Zeit deutlich zurückgegangen. c) Aufsichtsangelegenheiten Im Jahr 2011 behandelte der Vorstand insgesamt neu eingegangene Aufsichtssachen (gegenüber im Jahr 2010, im Jahr 2009 und im Jahr 2008). Diese insgesamt ohnehin leicht rückläufige Zahl ist weniger beeindruckend, als es auf den ersten Blick scheint. Bedenkt man, wie viele Mandate von den rund Kammermitgliedern jährlich bearbeitet werden und wie viele Kontakte mit Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Gegnern dabei zustande kommen, relativiert sich der erste, vielleicht negative Eindruck beträchtlich. Die Zahl scheint dann eher mo- 14 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012

19 Jahresbericht 2011 derat und belegt, dass die Arbeit der Kammermitglieder meist störungs- und beanstandungsfrei verläuft. Das zeigen auch die folgenden Zahlen: Im Jahr 2011 wurden 37 Beschwerden zurückgenommen, 710 als unbegründet zurückgewiesen, 66 mit dem Hinweis abgeschlossen, es gehe um zivilrechtliche Fragen, für die der Vorstand nicht zuständig sei, und 71 auf sonstige Weise (z.b. durch Aussetzung wegen eines gleichzeitig anhängigen Strafverfahrens, Abgabe zuständigkeitshalber an eine andere Rechtsanwaltskammer etc.) erledigt. 112 Beschwerdesachen wurden an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben in der überwiegenden Zahl der Fälle allerdings nicht wegen ihrer besonderen Bedeutung bzw. der Höhe der zu erwartenden Strafe, sondern schlicht deshalb, weil der Beschwerdegegner auch nach mehrmaliger Aufforderung und Ausschöpfung der der Kammer zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld) der Bitte, eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abzugeben, nicht nachgekommen ist. Auch die Nichtbeantwortung von Kammeranfragen ist ein Berufsrechtsverstoß. Nur in 23 Fällen mussten Rügen verhängt werden. 564 im letzten Jahr eingegangene Verfahren sind noch unerledigt. Der Vorstand hatte im letzten Jahr nur über 3 Einsprüche gegen Rügen zu entscheiden. Diese äußerst niedrige Zahl zeigt, dass Kammermitglieder, die durch eine Rüge auf ihr berufsrechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, in der Regel einsehen, dass sie einen Fehler gemacht haben. In keinem Fall kam es zu einer Aufhebung der Rüge. In 1 Fall rief das gerügte Mitglied das Anwaltsgericht an, das die Rüge bestätigte. In 16 Fällen kam es zu Verurteilungen durch das Anwaltsgericht. Hierbei wurden Geldbußen bis zu Euro verhängt. In 2 Fällen wurde ein Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Strafrechts ausgesprochen. Vielen Eingaben liegen eher harmlose Vorwürfe zugrunde, die (wie eine als unzureichend empfundene Aufklärung, die schlechte Erreichbarkeit des Anwalts oder eine zögerliche Mandatsbearbeitung) nicht zu berufsrechtlicher Ahndung führen, dem betroffenen Rechtsanwalt aber Anlass bieten können und sollten, sein Qualitätsmanagement zu überdenken. Beschwerden, die eine zögerliche und/oder unzureichende Arbeitsweise des Anwalts oder auch eine konkrete Schlechterfüllung zum Gegenstand haben, fallen eher in den zivilrechtlichen als in den berufsrechtlichen Bereich und sind daher einer Ahndung mit berufsrechtlichen Sanktionen nur in Ausnahmefällen zugänglich. Helfen kann in solchen Angelegenheiten aber u.u. eine Vermittlung durch die Schlichtungsabteilung (siehe hierzu noch näher unten unter d). Ahndungswürdig sind natürlich immer beleidigende Äußerungen von Anwälten gegenüber Gegnern, Mandanten, Richtern etc., die verspätete oder unterbliebene Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, die verspätete oder schlimmstenfalls ganz unterbliebene Auskehrung von Fremdgeld u.ä. Ein unseriöses Abrechnungsverhalten und insbesondere die nicht rechtzeitige Weiterleitung von Fremdgeld können für den Vorstand auch Indizien für einen bereits bestehenden oder beginnenden Vermögensverfall des Mitglieds sein, die dann Anlass zu weiteren Ermittlungen geben und im worst case zu einem Widerruf der Zulassung führen können. Für ständigen Ärger sorgt und das hat sich auch im Jahr 2011 nicht geändert die immer wieder beklagte Umgehung des Gegenanwalts ( 12 BORA). Hier geht es nicht nur um schlechten Stil des Umgangs von Kollegen miteinander, sondern auch und vor allem um die Gefahr einer Überrumpelung der Gegenpartei, die sich eigentlich durch ihren eigenen Anwalt gut vertreten und geschützt fühlte. Der Kammervorstand behandelt Verstöße gegen 12 BORA keinesfalls als lässliche Sünde, sondern verhängt in der Regel wenn sich der Vorwurf bestätigt eine Rüge. Mitunter werden die Angelegenheiten auch an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben, die dann Anklage beim Anwaltsgericht erhebt. Im regelmäßigen Fokus stehen schließlich immer wieder Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot ein Tatbestand, unter den nicht nur klassische Beleidigungen, sondern, zum Erstaunen mancher, auch Verstöße gegen die Wahrheitspflicht fallen. Zuletzt hatte der Kammervorstand einen recht spektakulären Fall zu behandeln, in dem ein Rechtsanwalt einer Mutter, die ihr minderjähriges Kind aus dem Ausland zurück nach Deutschland holen wollte, aber nicht über einen Ausweis für das Kind verfügte, zu einer List geraten hatte. Die Mutter sollte sich den Ausweis eines anderen Kindes, das ihrem in Aussehen und Alter ähnlich war, besorgen und diesen notfalls bei der Passkontrolle vorlegen. Der Mutter gelang dann aber die Ausreise mit dem Kind, ohne dass eine Kontrolle stattfand. Da das Dokument nicht zum Einsatz gekommen war, fehlte es an einer Strafbarkeit, was dazu führte, dass auch die Anwendbarkeit der Generalklausel des 43 BRAO zumindest fraglich war. Das Anwaltsgericht Düsseldorf ließ deshalb die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Hauptverhandlung zu. Inzwischen hat der Anwaltsgerichtshof auf die sofortige Beschwerde der GStA hin den Beschluss des Anwaltsgerichts aufgehoben und die Anschuldigungsschrift zur Hauptverhandlung zugelassen. Im Jahr 2010 hatte es eine bemerkenswerte Anhäufung von berechtigten Klagen der Referendar-Ausbildungsstellen der Landgerichte darüber gegeben, dass Rechtsanwälte, denen ein Referendar zur Ausbildung in der Anwalts- oder der Wahlstage zugewiesen war, auch nach mehrmaliger Aufforderung kein Zeugnis er- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/

20 Jahresbericht 2011 teilt hatte. Erfreulicherweise ist die Zahl dieser Vorgänge in 2011 wieder deutlich zurückgegangen. Offensichtlich haben hier auch die Veröffentlichungen der Kammer und die zahlreichen Ermahnungen, die wir in diesem Zusammenhang ausgesprochen haben, Früchte getragen. Eine verspätete Zeugniserteilung ist insbesondere deshalb misslich, weil Referendaren, die nicht lückenlos sämtliche Stagenzeugnisse vorlegen können, eigentlich gar keine Zulassung zum Assessorexamen erteilt werden darf. d) Vermittlungstätigkeit Der noch relativ neue 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gibt den Kammervorständen seit einiger Zeit die Möglichkeit, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln und entsprechende Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten. Flankierend bestimmt 73 Abs. 5 BRAO, dass ein vom Auftraggeber eines Kammermitglieds beantragtes Vermittlungsverfahren eingeleitet wird, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf, dass ein Schlichtungsvorschlag aber selbstverständlich nur dann verbindlich ist, wenn er von beiden Seiten angenommen wird. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat eine eigene Schlichtungsabteilung eingerichtet. Die Schlichtungsordnung finden Sie auf unserer Homepage unter Nach 4 Abs. 1 dieser Schlichtungsordnung kann die entsprechende Abteilung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und ihren Auftraggebern angerufen werden. Hierzu bedarf es eines Antrags und, soweit ein Mitglied der Kammer den Antrag stellt, der Zustimmung des Auftraggebers. Nicht erfasst werden Streitigkeiten, die nicht auf anwaltlicher Tätigkeit beruhen. Gem. 4 Abs. 2 ist ein Schlichtungsverfahren unzulässig, wenn der Antragsteller seinen Anspruch oder seine Einwendungen vor Anrufung der Schlichtungsabteilung nicht gegenüber dem Antragsgegner erfolglos geltend gemacht hat die Streitigkeit bereits gerichtsanhängig oder Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens ist oder war, insbesondere vor der Schlichtungsabteilung der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin die Streitigkeit durch einen Vergleich beigelegt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Unbegründetheit des Begehrens abgewiesen worden ist von einer der an dem Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien Strafanzeige im Zusammenhang mit dem streitigen Sachverhalt erstattet worden ist oder während des Schlichtungsverfahrens erstattet wird und/oder eine berufsrechtliche oder strafrechtliche Überprüfung des gerügten Verhaltens bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf oder der Staatsanwaltschaft anhängig und diese noch nicht abgeschlossen ist in der streitigen Angelegenheit bereits ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen der Beteiligten anhängig ist und/oder bereits zwei Anträge des Antragstellers bezüglich des gleichen Sachverhalts nach den 6 bis 8 der Schlichtungsordnung zurückgewiesen worden sind. Im Jahr 2011 wurden bei uns 63 Vermittlungsverfahren durchgeführt, von denen 11 mit einer Einigung endeten. 13 Verfahren aus dem letzten Jahr sind noch anhängig. Auch wenn es für eine Zwischenbilanz jetzt noch zu früh ist, lässt sich doch bereits feststellen, dass die überwiegende Zahl der Vermittlungsverfahren Gebührenstreitigkeiten und insbesondere den Vorwurf des Mandanten zum Gegenstand haben, der Anwalt habe zu hoch abgerechnet. Dieser Befund deckt sich dem Vernehmen nach auch mit den Erfahrungen der Ombudsfrau in Berlin. e) Gebührenangelegenheiten Die Zahl der Gebührengutachten, mit deren Erstellung die Kammer von einem Gericht beauftragt wurde, geht in den letzten Jahren kontinuierlich zurück. Im Jahr 2011 lag sie bei nur noch 49 (gegenüber 68 im Jahr 2010 und 85 im Jahr 2009). Dies dürfte mit verschiedenen Faktoren zusammenhängen: Zum einen damit, dass sich der Umgang mit dem RVG eingespielt hat, zum anderen damit, dass die Rechtsanwälte in immer mehr Fällen Vergütungsvereinbarungen mit ihren Mandanten schließen und des weiteren vielleicht auch mit der Vermittlungstätigkeit der Rechtsanwaltskammer (siehe oben), die dafür sorgt, dass die eine oder andere Streitigkeit gar nicht erst bei Gericht ankommt. In großem Umfang werden allgemeine gebührenrechtliche Problemstellungen vor allem telefonisch von Mitgliedern an die Kammergeschäftsstelle herangetragen. Auch wenn die Kammer nicht befugt ist, zivilrechtliche Fragen (und um nichts anderes handelt es sich ja eigentlich) verbindlich und abschließend zu beantworten, ist die Hauptgeschäftsführerin Frau Dr. Offermann-Burckart doch gerne zu schneller Hilfe bereit und übermittelt auch schon einmal Entscheidungen oder Kommentarstellen per Fax. Viele interessante Entscheidungen (darunter solche des 24. Zivilsenats des OLG Düsseldorf) finden sich au- 16 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2012

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