Erfolgsdelikte: Ein bestimmter Erfolg ist Voraussetzung für die Strafbarkeit des Täters und wird in dem jeweiligen Paragraphen gefordert.
|
|
- Maximilian Hausler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grundlagen des Strafrechts Einteilung der Straftatbestände: 1. Unterscheidung Verbrechen/Vergehen 12 I: Verbrechen 12 II: Vergehen 2. Unterscheidung Erfolgs-/Tätigkeitsdelikte Erfolgsdelikte: Ein bestimmter Erfolg ist Voraussetzung für die Strafbarkeit des Täters und wird in dem jeweiligen Paragraphen gefordert. Tätigkeitsdelikte: Es wird kein Erfolg vorausgesetzt, das Unrecht wird schon durch eine bestimmte Tätigkeit erfüllt. 212 und 153 StGB: welches ist Erfolgs- und welches ist Tätigkeitsdelikt? Lösung: 212 StGB ist Erfolgsdelikt (Erfolg = der Tod eines Menschen), 153 StGB ist Tätigkeitsdelikt (Tätigkeit = falsch aussagen; ob das Gericht die Aussage glaubt [Vgl. Erfolg] ist irrelevant) Weitere Kategorien Vorsatz-/Fahrlässigkeitsdelikte Verletzungs-/Gefährdungsdelikte Dauer-/Zustandsdelikte Allgemein-/Sonder-/eigenhändige Delikte 3. Unterscheidung Begehungs-/Unterlassungsdelikte Begehungsdelikte: Der Erfolg (z.b. der Tod eines Menschen) wird durch ein aktives Tun, d.h. durch eine Handlung, verwirklicht Bsp.: Eine Mutter stößt ihr Kind von einem Bergabhang herunter ( 212 StGB) 1
2 Echte Unterlassungsdelikte: Der Erfolg (z.b. der Tod eines Menschen) wird durch ein Untätigbleiben verwirklicht. Es handelt sich um Straftaten, deren Unrechtsgehalt sich in dem Verstoß gegen eine Gebotsnorm und im bloßen Unterlassen einer bestimmten gesetzlich geforderten Tätigkeit erschöpft Bsp.: Das Kind fällt beim Spielen in einen See. Der vorbeifahrende Radfahrer lässt es ertrinken, obwohl er ihm leicht helfen könnte ( 323c StGB) Unechte Unterlassungsdelikte: 13 StGB in Verbindung mit einer anderen Norm des StGB, z.b. 212 StGB (= 212, 13 StGB). Spiegelbild der Begehungsdelikte: Nichtabwendung eines tatbestandsmäßigen Erfolges bei gleichzeitig bestehender gesetzlicher Verpflichtung (Garantenstellung!). Bsp.: Der Sohn fällt beim Spielen in einen See. Die Mutter lässt es ertrinken, obwohl sie ihm leicht hätte helfen können ( 212, 13 StGB) Vorgehensweise beim Lösen strafrechtlicher Arbeiten 1. Herangehensweise: Aufgabenstellung lesen, Sachverhalt mindestens 2x lesen 2. Aufbauregeln: Aufteilung in Tatkomplexe: Tathandlungen (Verben) hervorheben (z.b. durch Markieren) mehrere Tatkomplexe trennen beachte: keine künstliche Trennung zusammenhängender Geschehen, d.h. nur Tatkomplexe trennen, zwischen denen denknotwendig eine Zäsur besteht 2
3 Prüfungsreihenfolge: bei mehren Beteiligten mit dem Tatnächsten beginnen Täterschaft ist vor Teilnahme zu prüfen (Akzessorietät! Inzidentprüfungen vermeiden) schwerere Delikte (insb. Tötungsdelikte) grds. vor leichteren prüfen Qualifikationen in den Tatbestand des Grunddeliktes integrieren Gesetzeskonkurrenzen: o Spezialität: verselbständigte Sondertatbestände i.d.r. zuerst prüfen (z.b. 249 vor 242, 240) o Subsidiarität/Konsumtion: das vorgehende Delikt zuerst prüfen und das verdrängte ggf. nur kurz erwähnen Lösungsskizze erstellen (ca. 1/3 der Zeit): einschlägige Delikte aufschreiben i.v.m. der dazugehörigen Handlung mögliche Probleme in den Deliktsaufbau integrieren 3
4 Das vorsätzliche Begehungsdelikt 1. Tatbestandsmäßigkeit a. Objektiver Tatbestand aa. Tätereigenschaften (z.b. Amtsträger) bb. Tathandlung und Tatobjekt cc. Bei Erfolgsdelikten: Erfolgseintritt, Kausalität, objektive Zurechnung b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes bb. Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale: Absichten, Tendenzen, Gesinnungen 2. Rechtswidrigkeit a. grds. indiziert (Ausnahme: Offene Tatbestände) b. Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen (= Ausnahmetatbestände, die dazu führen, dass das typische Unrecht im konkreten Fall eben doch kein Unrecht war, z.b. 32 StGB) aa. Objektive Voraussetzungen bb. Subjektive Voraussetzungen 3. Schuld hier ist zu prüfen, ob die rechtswidrige Tat ausnahmsweise doch nicht vorwerfbar ist a. Schuldfähigkeit ( 19, 20 StGB) b. Fehlen von Entschuldigungsgründen ( 33, 35 StGB) c. Vorsatzschuld (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum) d. Unrechtsbewusstsein (Verbotsirrtum, 17 StGB) 4
5 4. Persönliche Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe* 5. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit* wahlweise auch im Tat-bestand als Tatbestandsannex prüfbar 6. Verwirklichung eines Regelbeispiels* 7. Strafantrag und andere Prozessvoraussetzungen* Die mit * gekennzeichneten Gliederungspunkte dürfen nur behandelt werden, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür bietet. 5
6 Das unechte Unterlassungsdelikt Vorprüfung (gedanklich) Tun oder Unterlassen I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges b) Nichtvornahme der gebotenen und möglichen Handlung c) Hypothetische Kausalität des Unterlassens d) Garantenstellung, 13 StGB rechtliche Verpflichtung zur Erfolgsabwendung (bspw. aus Gesetz, Vertrag oder Ingerenz) Unterteilung nach Funktionenlehre: o besondere Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter ( Beschützergarant ) o Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrquelle ( Bewachergarant ) e) Entsprechungsklausel (Gleichwertigkeit mit aktivem Tun) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes b) Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit wie vorsätzliches Begehungsdelikt, aber zusätzlich: Rechtfertigende Pflichtenkollision (gleichwertige Rechtsgüter) 6
7 III. Schuld wie vorsätzliches Begehungsdelikt, aber zusätzlich: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens IV. Persönliche Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe 7
8 Das fahrlässige Begehungsdelikt (bei Erfolgsdelikten) I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Handlung 2. Erfolgseintritt 3. Kausalität des Verhaltens für den Erfolg 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 5. Objektive Zurechnung a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang (a.a. Risikoerhöhungslehre) b) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges und des wesentlichen Kausalverlaufs c) Schutzzweck der Norm und Eigenverantwortlichkeitsprinzip II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Schuldfähigkeit 2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung 3. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges einschließlich des Kausalverlaufs 4. Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen einschließlich der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens IV. Persönliche Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe V. Strafantrag und andere Prozessvoraussetzungen 8
9 Versuch und Rücktritt I. Vorprüfung 0. keine Vollendung (sog. unvollendete Tat) bzw. fehlende Zurechnung des Erfolges 1. Strafbarkeit des Versuchs, 23 I, 12 StGB II. Tatbestandsma ßigkeit 1. Tatentschluss (subjektiver Tatbestand) a) Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale b) Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale 2. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (objektiver Tatbestand) Abgrenzung zur Vorbereitungshandlung III. Rechtswidrigkeit wie vorsätzliches Begehungsdelikt IV. Schuld wie vorsätzliches Begehungsdelikt V. Persönliche Strafaushebungs- und Strafausschließungsgründe Rücktritt vom Versuch, 24 I StGB 1. kein fehlgeschlagener Versuch 2. besondere Rücktrittsvoraussetzungen a) Unbeendeter Versuch, 24 I 1 Alt. 1 StGB Aufgabe der weiteren Tatausführung Freiwilligkeit 9
10 b) Beendeter Versuch, 24 I 1 Alt. 2, 24 I 2 StGB Verhinderung der Tatvollendung bzw. ernsthaftes Bemühen um Nichtvollendung Freiwilligkeit VI. Sonstiges wie vorsätzliches Begehungsdelikt 10
11 Täterschaft und Teilnahme Täterschaft, 25 StGB Teilnahme, 26, 27 StGB Abs. 1 Alt. 1: Alleintäterschaft 26 Anstiftung (unmittelbare Täterschaft) 27 Beihilfe Abs. 1 Alt. 2: Mittelbare Täterschaft (Tat des Hintermannes) Abs. 2: Mittäterschaft (gemeinsame Tatbegehung) Nebentäterschaft (nicht gesetzlich geregelt) sog. dualistisches Beteiligungssystem des deutschen Strafrechts Gegensatz: Einheitstäterprinzip (vgl. OWiG, aber auch Fahrlässigkeitsdelikte) Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme I. Negativselektion (nur bestimmte Personen kommen als Täter in Frage) Sonderdelikte (bes. Tätereigenschaft erforderlich) z.b. 331 ff., 203, 278 StGB Eigenhändige Delikte z.b. 153 f., 315c, 316, 323a StGB Pflichtdelikte (Verletzung von Sonderpflichten) z.b. 142, 221 StGB II. Abgrenzungstheorien (für problematische Fälle) 1. Formal-objektive Theorie (überkommen) Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt, Teilnehmer ist hingegen, wer nur eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt mit eindeutigem Wortlaut von 25 I Alt. 2 StGB unvereinbar 11
12 2. Extrem-subjektive Theorie (überkommen) für die Abgrenzung von TS und TN ist die Willensrichtung und die innere Einstellung des Beteiligten zur Tat maßgebend Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will, Teilnehmer ist hingegen, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will schwer durchschaubare und mitunter willkürliche Abgrenzung 3. Modifiziert-subjektive Theorie (Ansicht der Rechtsprechung) Grundlage der Abgrenzung ist immer noch die Frage, ob der Handelnde den inneren Willen hat, Täter zu sein oder nicht damit haben die Grundsätze der extrem-subjektiven Theorie immer noch Geltung Aber: Welcher Wille vorliegt (animus auctoris oder animus socii) ist mittels wertender Betrachtung zu klären, bei der äußere (objektive) Anhaltspunkte heranzuziehen sind: o der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg o der Umfang der Tatbeteiligung o die Herrschaft über die Tat 4. Materiell-objektive Theorie bzw. Tatherrschaftslehre (h.m. der Literatur) Grundlage täterschaftlichen Handelns ist die sog. Tatherrschaft darunter versteht man das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs Täter ist, wer als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll lenkende und mitgestaltende Tatherrschaft besitzt und die Tatbestandsverwirklichung somit nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann Teilnehmer ist dagegen, wer ohne eigene Tatherrschaft als Randfigur des Geschehens die Begehung der Tat veranlasst oder fördert 12
13 Ausprägungen: Handlungsherrschaft ( 25 I Alt. 1 StGB) Willens- und/oder Wissensherrschaft ( 25 I Alt. 2 StGB) Funktionelle Tatherrschaft ( 25 II StGB) Beachte: häufig kommen beide gängigen Ansichten zum selben Ergebnis ein Streitentscheid ist deshalb nicht erforderlich 13
14 Mittäterschaft, 25 II StGB I. Aufbau 1. Jeder Beteiligte verwirklicht sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person (getrennt, gemeinsame Prüfung ebenso denkbar) Bearbeitung wie beim Einzeltäter Mittäterschaftsverhältnis im Anschluss an Einzelprüfungen feststellen 2. Tathandlung wird von einem Beteiligten im Wesentlichen allein ausgeführt (getrennt) zunächst Täterschaft des Tatnächsten feststellen danach Strafbarkeit der übrigen Beteiligten prüfen dabei fremde Tatbeiträge gem. 25 II StGB zurechnen (objektives und subjektives Element) 3. Arbeitsteiliges Zusammenwirken der Beteiligten (gemeinsame Prüfung) a. Objektiver Tatbestand keine eigenhändige Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge der Mittäter gem. 25 II StGB o gemeinsamer Tatplan o gemeinsame Tatausführung o hier: Abgrenzung zur Teilnahme mittels Abgrenzungstheorien b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale gemeinsamer Tatentschluss sonstige subjektive Tatbestandsmerkmal 14
15 Voraussetzungen Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, bei der die Tatbeiträge der einzelnen Mittäter einander zugerechnet werden ( 25 II StGB). objektiv: gemeinsame, arbeitsteilige Tatausführung (es genügt jeder nicht völlig untergeordnete Tatbeitrag, der für die Tatbestands-verwirklichung mitursächlich war) umstritten: ob im Vorbereitungsstadium geleistete Tatbeiträge ausreichen, sog. Bandenchef-Fälle funktionelle Tatherrschaft des Hintermannes bei weitergehender Organisation (+) subjektiv: gemeinsamer Tatentschluss (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken) regelmäßig vor Beginn der Tat gefasst umstritten: sukzessive Mittäterschaft, sofern das Geschehen noch nicht abgeschlossen ist Zurechnung (+), da Kenntnis und Billigung des Geschehens III. Sonderfragen Exzess eines Mittäters Zurechnung grds. (-) Arg.: kein gemeinsamer Tatentschluss, Grenzen der Strafbarkeit 28 II, 29 StGB außer: Erweiterung im gegenseitigen Einvernehmen Irrtumsfälle allgemeine Regeln mit wechselseitiger Zurechnung, soweit Tatplan nicht überschritten Versuchsbeginn Einzellösung (MM, widerspricht Struktur der Mittäterschaft) vs. Gesamtlösung (h.m., unmittelbares Ansetzen eines Mittäters gemäß Tatplan genügt, sofern Wille zum gemeinschaftlichen Handeln besteht) Unterlassen möglich analog den allgemeinen Regeln Fahrlässigkeit ausgeschlossen (kein gemeinsamer TE), jedoch Nebentäterschaft 15
16 Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2 StGB 25 I 2. Alt. StGB: Als Täter wird bestraft, wer die Straftat durch einen anderen begeht. Kennzeichnend für die mittelbare Täterschaft ist die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers ( mensch-liches Werkzeug ) und die beherrschende Rolle des Hintermannes ( Tat als sein Werk ), der die Sachlage richtig erfasst und das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens in der Hand hält. Der Hintermann bedient sich in Kenntnis aller maßgebenden Umstände eines menschlichen Werkzeuges (Defekt), das: objektiv tatbestandslos - Selbsttötung ( Siriusfall, BGHSt 32, 38) ohne Tatbestandsvorsatz bzw. die spezifische Absicht (absichtslos-doloses Werkzeug) - Erregen oder Ausnutzen eines Irrtums selbst rechtmäßig - Werkzeug in rechtfertigende Lage versetzen (Festnahme Unschuldiger, BGHSt 3, 4) schuldunfähig ist oder schuldlos handelt - Versetzen des Opfers in entschuldigenden Notstand (RGSt 64, 30) Besonderheit: Täter hinter dem Täter (Rspr. & Teile Lit.) - staatlicher Machtmissbrauch bzw. mafiaähnliche Organisation (Austauschbarkeit) - Vermeidbarer Verbotsirrtum ( Katzenkönigfall, BGHSt 35, 347) I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Besondere Tätermerkmale b) keine eigenhändige Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale c) Herrschaft über das Tatgeschehen (Zurechnung gem. 25 I Alt. 2) 16
17 Strafbarkeitsmangel des Werkzeuges im objektiven Tatbestand im subjektiven Tatbestand in der Rechtswidrigkeit in der Schuld Sonderfall: Organisationsherrschaft Wissens- oder Willensherrschaft des Hintermannes 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes, insbes. Bewusstsein der Tatherrschaft b) Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit/Schuld (wie beim Alleintäter) Sonderfragen Täter hinter dem Täter infolge des Missbrauchs von Machtbefugnissen (Befehlsgeber hat bedingungslose Organisationsherrschaft inne + unmittelbarer Täter ist bedingungslos austauschbar) Missbrauch staatlicher Machtbefugnisse bzw. Mafiaähnliche Organisationsstrukturen Vermeidbarer Verbotsirrtum des Werkzeuges bei steuerndem Einfluss des Hintermannes Katzenkönigfall Gradueller Tatbestandsirrtum (Täuschung über den angerichteten Schaden) Irrtumsfälle hinsichtlich der Art der Beteiligung (Abgrenzung zur Anstiftung) Werkzeug unterliegt einem error in persona / aberratio ictus vs. Objektsindividualisierung Versuch bei mittelbarer Täterschaft Aus-der-Hand-geben des vom mittelbaren Täter in Gang gesetzten Geschehens verbunden mit der entsprechenden Vorstellung, dass bereits eine konkrete Gefahr für das geschützte Rechtsgut entstanden ist 17
18 Anstiftung und Beihilfe, 26, 27 StGB I. Aufbau A: Strafbarkeit des Haupttäters (Schema Alleintäter) B: Strafbarkeit des Teilnehmers (Straftatbestand i.v.m. 26 bzw. 27 StGB) I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Teilnahmefähige Haupttat tatbestandsmäßig und rechtswidrig kein schuldhaftes Handeln erforderlich Grundsatz der limitierten Akzessorietät denkbare Haupttaten: o (versuchtes) Begehungsdelikt o Unterlassungsdelikt o Erfolgsqualifiziertes Delikt (sofern dem Teilnehmer bzgl. der schweren Folge ebenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist) o Anstifter- bzw. Beihilfehandlung hier: Abgrenzung zur Täterschaft Anstiftung: Hervorrufen des Tatentschlusses Beihilfe: Förderung der Haupttat 2. Subjektiver Tatbestand = doppelter Anstifter- bzw. Gehilfenvorsatz Vorsatz bzgl. der Haupttat Vorsatz bzgl. der Anstifter- bzw. Beihilfehandlung II. Tatbestandsverschiebung nach 28 II StGB III. Rechtswidrigkeit 18
19 IV. Schuld V. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe VI. Strafantrag und andere Prozessvoraussetzungen II. Sonderfragen 1. Anstiftung Akzessorietätslockerungen, 28, 29 StGB Kettenanstiftung (Anstiftung zur Anstiftung zur Haupttat) mittelbare Anstiftung zur Haupttat omnimodo facturus Differenzierung: - zur Tat fest Entschlossenem Anstiftung (-), nur 27, 30 I StGB - bei bloßer Tatgeneigtheit Anstiftung (+) Aufstiftung (qualifizierte Tatbegehung) möglich aufgrund des wesentlich höheren Unrechtsgehalts der Qualifikation Abstiftung (nur Grunddelikt verwirklicht) psychische Beihilfe zum Grunddelikt error in persona des Haupttäters Unbeachtlichkeit bzw. aberratio ictus des Anstifters bzw. Differenzierung, ob Verwechslung außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt 2. Beihilfe versuchte Beihilfe straflos (Arg.: Gegenschluss aus 30 StGB) psychische Beihilfe regelmäßig möglich Kausalität der Beihilfehandlung für den Erfolg der Haupttat Rspr. (-) Exzess des Haupttäters Zurechnung (-), da vom Vorsatz des Gehilfen nicht umfasst 19
20 Irrtümer nach 16 I 1, 17 StGB (ohne Erlaubnistatbestandsirrtum) error in persona vel objecto aberratio ictus Fehlvorstellungen, die sich auf die Identität oder sonstige Eigenschaften der betroffenen Person oder des Tatobjekts beziehen Die Strafrechtliche Bewertung und Anwendbarkeit von 16 I 1 StGB hängt davon ab, ob beide Objekte gleichwertig sind Bsp.: T will B töten. In der Dunkelheit verwechselt er den B mit dem O und erschießt diesen. Strafbarkeit des T? Bsp.: T will den B töten. In der Dunkelheit erschießt er versehentlich dessen Deutsche Dogge. Strafbarkeit des T? Täter??? "gewün schtes Opfer" tatsäch liches Opfer Geschehen, bei dem der Täter seine Handlung auf ein individualisiertes Tatobjekt lenkt, der Angriff aber ein anderes Objekt trifft h.m.: unabhängig von Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit ergibt sich für den Täter hier eine Versuchsstrafbarkeit sowie eine Strafbarkeit aufgrund Fahrlässigkeit Bsp.: T will B töten. Um den Tod besonders grausig zu gestalten, hat sich T eine abgesägte Schrotflinte besorgt. Damit zielt er auf den B, trifft aber den O, der danebensteht, weil die Streuung so immens und der Lauf der Flinte so verbogen ist. Strafbarkeit des T? Ziel Täter Treffer 20
21 Aufbau: Irrtum nach 17 StGB (Verbots- und Erlaubnisirrtum) I. Fehlendes Unrechtsbewusstsein II. Vermeidbarkeit: wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens und Ausschöpfung aller zumutbaren Erkenntnisquellen hätte erkennen können, dass sein Handeln verboten ist Konkurrenzen liefern die Feststellung, in welchem Verhältnis mehrere begangene Delikte zueinander stehen Relevanz für spätere Strafzumessung regelmäßige Prüfung am Schluss eines strafrechtlichen Gutachtens (u.u. auch Zwischenfeststellungen nach jedem Handlungsabschnitt/Tatkomplex) Prüfungsreihenfolge: I. Liegen mehrere Gesetzesverletzungen vor? II. Ergeben sich diese aus einer Handlung (= Handlungseinheit) Handlung im natürlichen Sinne (ein Willensentschluss = eine Körperbewegung) Natürliche Handlungseinheit (enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang) Juristische Handlungseinheit (vgl. insb. mehraktige Delikte/Dauerdelikte) a) Welche Delikte treten durch Gesetzeskonkurrenz zurück? Spezialität: Strafvorschrift erfasst alle Merkmale der anderen Subsidiarität: ausdrücklich normiert oder Sinnzusammenhang Konsumtion: Unrechts-/Schuldgehalt erschöpfend erfasst b) Falls (-), dann tatsächliche Konkurrenz Tateinheit (Idealkonkurrenz), 52 StGB 21
22 2.... mehreren Handlungen (= Handlungsmehrheit Tatkomplexe) a) Welche Delikte treten durch Gesetzeskonkurrenz zurück? Mitbestrafte Vortat: Unrechtsschwergewicht bei Nachtat Mitbestrafte Nachtat: lediglich Ausbau oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position & kein neues RG verletzt b) Falls (-), dann tatsächliche Konkurrenz Tatmehrheit (Realkonkurrenz), 53 StGB 22
Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte
Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade
MehrVertiefung zu Täterschaft und Teilnahme
Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme I. Teilnahme ( 26, 27 StGB) Ist ein Tatbeteiligter kein Täter i. S.d. 25 StGB, so ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist. Teilnahme kann in Form der Anstiftung
MehrINHALTSVERZEICHNIS XXII
INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 10/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 DIE STRAFTAT 10 Täterschaft und Teilnahme 1 A. GRUNDLAGEN I. TÄTERSCHAFT und TEILNAHME ( 25-27) als Formen der BETEILIGUNG - TEILNAHMELEHRE als BETEILIGUNGSLEHRE
MehrBasiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:
MehrFragen zu Kapitel II: Täterschaft und Teilnahme
Fragen zu Kapitel II: 1. Welche Beteiligungsformen gibt es? Beteiligtungsformen sind ( 28 II). Im Rahmen der Täterschaft unterscheidet man zwischen dem Alleintäter nach 25 I 1. Fall, dem mittelbaren Täter
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Prof. Dr. Urs Kindhäuser Strafrecht Allgemeiner Teil Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 5: Logik des Deliktsaufbaus Vorwort Abkürzungsverzeichnis 1. Teil: Das Strafgesetz 1. Abschnitt: Das Strafrecht
MehrMittelbare Täterschaft
Mittelbare Täterschaft 1. Strafbarkeit des Tatnächsten Kennzeichnend für die mittelbare Täterschaft ist die aus rechtlichen oder tätsächlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers (Defekt) und
MehrTäterschaft und Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme Von Rechtsanwalt Manzur Esskandari und Rechtsanwältin Nicole Schmitt A. Grundwissen I. Einführung Sind mehrere Personen an einer Straftat beteiligt, so unterscheidet das StGB
MehrI. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.
Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Schriftenreihe der juristischen Schulung/ Studium 196 Strafrecht Allgemeiner Teil von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Prof. Dr. Brian Valerius 1. Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Hilgendorf / Valerius
MehrThema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung
BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, BGHSt 32, 38 Sirius-Fall Sachverhalt: Anton unterhält eine Beziehung mit der ihm hörigen Berta. Im Mittelpunkt ihrer Beziehung stehen Gespräche über Psychologie und Philosophie.
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT
Grundrisse des Rechts Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT von Prof. Dr. Rudolf Rengier 3., neu bearbeitete Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT Rengier schnell und portofrei erhältlich
MehrLösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung, da Wegnahme fehlt 2. Strafbarkeit des Versuchs, 242 Abs. 2 II. Tatentschluß 1. Vorsatz des T zur Wegnahme
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Juristische Kurz-Lehrbücher Strafrecht Allgemeiner Teil Ein Studienbuch von Prof. Dr. Helmut Frister 4. Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Frister schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Academia Iuris - Basisstudium Strafrecht Allgemeiner Teil Die Straftat von Prof. Dr. Günther Stratenwerth, Prof. Dr. Lothar Kuhlen 6., überarbeitete Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Stratenwerth / Kuhlen
MehrWiederholung des Stoffes aus dem GK Strafrecht
Wiederholung des Stoffes aus dem GK Strafrecht Die Folien wurden von Dipl. - Jur. Frank Richter, LL.B. in Vorbereitung für den VK zum Aufbaukurs Strafrecht ( WS 07/08) der Universität Greifswald erstellt.
MehrDie Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht
Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht von stud. iur. Sebastian Meyer, Bielefeld I. Die Steuerhinterziehung gem. 370 AO Wer in seiner Einkommenssteuererklärung
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 11/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR
Mehr32 Probleme aus dem Strafrecht
Klausurprobleme - Juristische Übungsbücher 32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil von Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp 14., überarbeitete Auflage 32 Probleme aus dem Strafrecht Hillenkamp
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 13/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1 DIE STRAFTAT 3. Abschnitt - Irrtumslehre 13 Irrtum 1 GROPP 13; ROXIN 12, 21; KINDHÄUSER AT (5.A. 2011), 26-29; JÄGER EXREP AT (5.A. 2011), 5 RN 187-189, 211-221,
MehrAbkürzungsverzeichnis... Seite XXXIV Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... Seite XXXVIII. Erster Teil: Grundlagen
Abkürzungsverzeichnis... Seite XXXIV Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... Seite XXXVIII Erster Teil: Grundlagen Rn. 1 Subsidiarität des Strafrechts Die Strafnorm als»ultima ratio«im System
MehrGrundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014
Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen
MehrMittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)
Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium
MehrRepetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme
Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall
MehrIrrtumslehre. Daher auch: Unterscheidung zwischen Sachverhaltsirrtum und Irrtum über rechtliche Wertung!!!
Irrtumslehre Ausdrücklich geregelte Fälle des Irrtums im AT: - 16-17 - 35 II - ( 33) Im Gesetz angelegter Grundansatz: Schuldtheorie: Der Vorsatz umfasst nicht Unrechtsbewusstsein, vielmehr reicht hinsichtlich
MehrÜbung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise 1 Erster Tatkomplex: Betreiben der Webseite A. Strafbarkeit
MehrInhaltsverzeichnis. Erster Teil: EinfÅhrung... 1. Kapitel 1: Grundbegriffe und Standort des Strafrechts... 1
Vorwort zur dritten Auflage... AbkÅrzungsverzeichnis... V XXI Literaturverzeichnis... XXIV Erster Teil: EinfÅhrung... 1 Kapitel 1: Grundbegriffe und Standort des Strafrechts... 1 I. Begriff und Aufgabe
MehrLösung Fall 7 (Wiederholung)
1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:
MehrStrafrecht AT 2 14. Auflage 2014. Skripten. Krüger. Alpmann Schmidt
S Skripten Krüger Strafrecht AT 2 14. Auflage 2014 Alpmann Schmidt STRAFRECHT AT 2 2014 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges.
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
NomosStudium Prof. Dr. Ingeborg Puppe Strafrecht Allgemeiner Teil im Spiegel der Rechtsprechung 2. Auflage Nomos Einleitung 17 I. DIE GRUNDLAGEN DER ZURECHNUNG EINES ERFOLGES 1 Der tatbestandsmäßige Erfolg
MehrUntreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Diebstahl; Mittäterschaft; Teilnahme -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Diebstahl; Mittäterschaft; Teilnahme - Fall 9 A ist überschuldeter Eigentümer eines Imbisswagens. Um diesen renovieren und an die Wünsche
MehrDie 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT
Die wichtigsten Fälle - Hemmer Die 34 wichtigsten Fälle zum Strafrecht AT Einordnungen. Gliederungen. Musterlösungen. bereichsübergreifende Hinweise. Zusammenfassungen Bearbeitet von Karl Edmund Hemmer,
MehrVorlesung Strafrecht AT Wintersemester 2014/2015 Abschlussklausur
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 20. Februar 2015 Prof. Dr. Martin Böse Vorlesung Strafrecht AT Wintersemester 2014/2015 Abschlussklausur 1. Witwe W ist bei ihrem Jugendfreund, dem Förster F. Dieser
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des
MehrSteuerstrafrecht. Grüne Reihe Band 15. einschl. Steuerordnungswidrigkeiten und Verfahrensrecht
Grüne Reihe Band 15 Steuerstrafrecht einschl. Steuerordnungswidrigkeiten und Verfahrensrecht Von Prof. Dr. jur. Jo Lammerding Prof. Dr. jur. Rüdiger Hackenbroch Alfred Sudau, Ltd. Regierungsdirektor a.
MehrProf. Dr. Uwe Murmann. Lösungskizze Hausarbeit StR I Sommersemester 2012. Tatkomlex I: Der Tod der D. Strafbarkeit des B
Prof. Dr. Uwe Murmann Lösungskizze Hausarbeit StR I Sommersemester 2012 Tatkomlex I: Der Tod der D Strafbarkeit des B A. Strafbarkeit des B nach 212 Abs. 1 1 zulasten der D Indem B einen Schuss auf D abfeuerte,
MehrLösungsvorschlag Fall 8
UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte
Mehr1 Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Sommersemester 2014. Vorlesung Strafrecht - Einführung (Allgemeiner Teil) Überblick über den Gang der Vorlesung
1 Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Sommersemester 2014 Vorlesung Strafrecht - Einführung (Allgemeiner Teil) Überblick über den Gang der Vorlesung Vorbemerkung: Nicht alle der nachfolgend aufgeführten
MehrLösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012
Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Strafbarkeit des H A. 212, 22, 23 I StGB I. Nichtvollendung der Haupttat (+) II. Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I StGB
MehrLeseprobe Text (Auszug) Der Irrtum über rechtfertigende Umstände
Leseprobe Text (Auszug) Der Irrtum über rechtfertigende Umstände Der Irrtum über rechtfertigende Umstände wird auch Erlaubnistatbestandsirrtum genannt. Dieser Fall des Irrtums ist im Gesetz nicht ausdrücklich
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung... 19
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 1. Kapitel: Allgemeines zu der Versuchslehre... 23 A. Die geschichtliche Entwicklung der Versuchslehre... 23 I. Das römische Recht... 23 II. Das fränkische Recht...
MehrEINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT
EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT Übersichtsplan Literaturempfehlung: Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2011; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl., 2011 (zu den ausgewählten Delikten
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I
MehrInhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2
Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!
MehrScript zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11
Versuch, Rücktritt vom Versuch, tätige Reue Strafbarkeit des Versuchs: stets bei Verbrechen, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, 23 Was ist Versuch? 22 sagt, den Versuch einer Straftat
MehrDefinitionen. Krüger. Strafrecht. 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt
D Definitionen Krüger Strafrecht 5. Auflage 2014 Alpmann Schmidt Strafrecht 2014 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges.
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrGrundstudium Strafrecht
Grundstudium Strafrecht Eine praxisorientierte Darstellung von Dr. Waltraud Nolden Fachhochschuldozentin an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt Frank Palkovits Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an
Mehrcand. iur. Marc Scherrer Zusammenfassung Tutoratsstunde 1 bis 5 Strafrecht Allgemeiner Teil
cand. iur. Marc Scherrer Zusammenfassung Tutoratsstunde 1 bis 5 Universität Zürich Strafrecht Allgemeiner Teil Vorwort I Vorwort Das vorliegende Skriptum zum Allgemeinen Teil des Strafrechts soll als Lernhilfe
MehrLÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE
UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts
MehrFälle zum Themenkreis Täterschaft & Teilnahme
Fälle zum Themenkreis Täterschaft & Teilnahme Teil I- Die Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB Fall 14 Einkaufen in der City Dieb D und sein Freund F wollen sich den neusten Actionkracher von Bruce Willig
MehrLösungsvorschlag Fall 2
A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.
MehrFall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F
Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrBernd Scheiff. Wann beginnt der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen ( 129StGB)? PETER LANG. Europàischer Verlag der Wissenschaften
Bernd Scheiff Wann beginnt der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen ( 129StGB)? PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XXI 1. TeiI - Einleitung
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrDeliktsaufbau / Irrtumslehre (zu Fall 1) Teil 1: Einführung StGB-AT
Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 1 Deliktsaufbau / Irrtumslehre (zu Fall 1) Teil 1: Einführung StGB-AT A. Gesetzlichkeitsprinzip, 1 StGB (Art. 103 II GG) Schriftlichkeitsgebot, Bestimmtheitsgebot Analogieverbot,
MehrLösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen. I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden
Lösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen Erster Tatkomplex: Das Überholmanöver Strafbarkeit des S I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden 1. Objektiver
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Die Grundlagen und die Zurechnungslehre Lehrbuch von Günther Jakobs 2., neubearbeitete und erweiterte Auflage Studienausgabe W DE G Walter de Gruyter Berlin New York 1993 Verzeichnis
MehrLösung. 1. Ausgangsfall
Lösung Wie hat sich A strafbar gemacht? 1. Ausgangsfall Vorbemerkungen Überflüssig ist die Erörterung der Straftatbestände 315 b StGB und 315 c StGB. Der Sachverhalt enthält zu wenig präzise Angaben über
MehrNachstellung (Stalking) 238 n. F.
Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen
Mehr44: Begünstigung ( 257)
44: Begünstigung ( 257) I. Allgemeines 257 schützt nach h.m. die staatliche Rechtspflege (Verfolgungsinteresse als Allgemeininteresse) und das Restitutionsinteresse des durch die Vortat Verletzten (als
MehrÜbungen Strafrecht allgemeiner Teil
Übungen Strafrecht allgemeiner Teil Fall 1 Von den Tatnäheren Personen zu den Tatferneren: Mit Frau Müller beginnen. Art. 139 StGB: objektiver Tatbestand: bewegliche Sache (Armband) fremde Sache (die Sache
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt
MehrFall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand
Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch
MehrVorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 10/11) Wiss. Mit. Jürgen Telke
II. Die Fallprüfung 1. Der Sachverhalt a) Fallfrage beachten, da sich hieraus möglicherweise schon eine Einschränkung auf bestimmte Personen oder Delikte ergibt b) Sachverhalt mehrmals lesen c) Bei schwierigen
MehrSemester: -- Workload: 150 h ECTS Punkte: 5
Modulbezeichnung: Modulnummer: DLRSTR Grundzüge des Wirtschaftsstrafrecht Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester Modultyp: Pflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 150 h ECTS Punkte: 5 Zugangsvoraussetzungen:
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrEinführungsfall zum Unterlassen
Einführungsfall zum Unterlassen (Ausgangspunkt: dpa-meldung vom 8. Juli 2010): In einem Magdeburger Linienbus ist nach einem Schlaganfall ein bewusstloser Mann fast einen Tag lang durch die Stadt gefahren
MehrInhalt. Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Steuerhaftung
Inhalt Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Steuerhaftung Teil A: Das Steuerstrafrecht 7 Lektion 1: Funktion und Abgrenzung 7 I. Funktion des Steuerstrafrechts 7 II. Unterscheidung Steuerstraftaten
MehrAss. Prof. Dr. A. Eicker Wiederholungsklausur im Strafrecht 2006
Lösungsskizze (Schwerpunkte in den Fällen 1 und 2: Versuch und Rücktritt; error in objecto und aberratio ictus; Fahrlässigkeit) Teil 1 Aufgabe 1: Gewissensbisse 1. Ernst könnte sich der versuchten vorsätzlichen
Mehr6: Schutz des Vermögens (Fortsetzung)
6: Schutz des Vermögens (Fortsetzung) 5. Organisationsherrschaft. Der Täter hinter dem Täter 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB a) Definition Mittelbarer Täter ist, wer den Tatbestand verwirklicht, indem er sich zur
MehrKlausurtraining Strafrecht
NomosStudium Kindhäuser Schumann Lubig Klausurtraining Strafrecht 2. Auflage Nomos NomosStudium Urs Kindhäuser Kay H. Schumann Sebastian Lubig Klausurtraining Strafrecht Fälle und Lösungen 2. Auflage Prof.
MehrWirtschaftsstrafrecht
Hochschule Anhalt (FH) Wirtschaftsstrafrecht www.profbraun.de 4. Auflage 2008 Inhaltsverzeichnis: Teil II 76 Seite 2 von 147 Teil I Strafrecht AT Seite 3 von 147 A. Einführung I) Standort der Vorlesung
MehrExamensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005
Prof. Dr. Hans Kudlich WS 2004/2005 Examensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005 1. TEIL: STRAFBARKEIT DES A I. 242, 243 I S. 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 durch Entwenden des Porsche TB: Porsche ist
MehrSchwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)
Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S
Mehr15 Der Irrtum auf der Tatbestandsebene
Vorbemerkung Wie wir bereits bei der Erörterung des Fallaufbaus gesehen haben, gehört der Vorsatz des Täters als subjektive Komponente zum Tatbestand. Der Vorsatz enthält dabei ein intellektuelles (Wissens-)Element
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Fahrlässigkeit - Fall 6: Jagdgewehr Die Kinder A und B spielen im Haus des A. Als A sich im Kleiderschrank seiner Eltern versteckt,
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. Sachverhalt
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall AT - Fall 8: Sachverhalt Nachdem er zuvor mit einigen Freunden das Bestehen der Zwischenprüfung gefeiert hat, begibt
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrKlausurenkurs im Strafrecht III
Klausurenkurs im Strafrecht III Ein Fall- und Repetitionsbuch fur Examenskandidaten von Dr. Werner Beulke o. Professor an der Universitât Passau CF. Millier Verlag Heidelberg Vorwort Wichtige Hinweise
MehrJura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung
Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Juristische Kurz-Lehrbücher Strafrecht Allgemeiner Teil Ein Studienbuch von Prof. Dr. Helmut Frister 5. Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Frister wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrDie Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB
Dr. Tillmann Bartsch Examensklausurenkurs (Klausur im Strafrecht) Die Spritztour 1. Tatkomplex: Das Geschehen an der Ampel A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB a) fremde bewegliche Sache
MehrJuristisches Repetitorium emmer
Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 1 Versuch und Rücktritt (zu Fall 2 Teil 1) A. Versuch, 22 Tatentschluss regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. 30 II) Vorbereitung regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. 80,
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 12: Lösung I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts
MehrEhrschutzdelikte 185 ff StGB
Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Der Auffangtatbestand ist 185. 186 und 187 beziehen sich nur auf Tatsachenäußerungen ggü Dritten. 187 ist Qualifikation zu 186. 185 erfaßt neben Tatsachen auch Werturteile
MehrStrafrecht II WS 2010/11 Lösung zur Abschlussklausur A. ERSTER TATKOMPLEX: DER EINBRUCH BEI G STRAFBARKEIT DES A
PD Dr. Helmut Baier Strafrecht II WS 2010/11 Lösung zur Abschlussklausur A. ERSTER TATKOMPLEX: DER EINBRUCH BEI G STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, 3, 22 StGB 1. Die Tat ist
MehrWenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit
Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit AnleiterInnentag 14.11.2013 Prof. Patjens www.dhbw-stuttgart.de Die Garantenstellung in
Mehr