Europa-Forum Bayern. Steuerfallen bei EU-Exporten. Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR München
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1 Europa-Forum Bayern Steuerfallen bei EU-Exporten Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR München
2 Voraussetzungen für Steuerbefreiung Lieferant Rechnung Kunde Waren Voraussetzungen nach 6a Abs. 1 und 3 UStG Warenbewegung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch Beförderung / Versendung des Unternehmers oder des Abnehmers Abnehmer ist ein Unternehmer, der für sein Unternehmen erwirbt Erwerb unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer (innergemeinschaftlicher Erwerb) Buch- und Belegnachweise sind zu führen 3 Entwicklung Rechtsprechung EuGH-Rechtsprechung Urteil vom , Teleos, C-409/04 Urteil vom , Collée, C-146/05 Urteil vom , Twoh, C-184/05 BFH-Rechtsprechung Urteil vom , V R 26/05 Urteil vom , V R 71/05 Urteil vom , V R 72/05 Urteil vom , V R 59/03 BMF-Schreiben v BFH-Urteil vom , V R 65/06 BMF-Schreiben vom (Überarbeitung BMF v ) EuGH, Urt. v Rs. C-285/09 R Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen 4
3 BFH v , Az. V R 65/06 Entscheidungsgründe: Buch- und Belegnachweise sind keine materiell-rechtlichen Voraussetzungen Erfüllung der Nachweispflichten nach 17a ff. UStDV Steuerfrei Beleg- und Buchnachweis unterliegt jedoch der Nachprüfung Bei Unrichtigkeit oder Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben Steuerpflichtig Ausnahme: Vertrauensschutz, wenn Unrichtigkeit auf den Angaben des Abnehmers beruht Nachweise nicht oder unvollständig vorhanden Steuerpflichtig Ausnahme: aufgrund der objektiven Beweislage steht zweifelsfrei fest, dass Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen 5 Innergemeinschaftliche Lieferungen Fallvarianten Beförderung Versendung Eigenbeförderung Abholfall Spedition Post/Kurier Beförderung = Eigener Transport durch Lieferer oder Abnehmer Versendung = Transport durch selbständigen Beauftragten 6
4 Gesetzgebungsprozess 2010: Erste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen 2011: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Änderungen UStDV zum Buch- und Belegnachweis Erleichterungen bei 15 Abs. 4 UStG Begründung: es entstehen keine Kosten für die Wirtschaft Anpassung an elektronisches Ausfuhrverfahren ATLAS Ziel 1: Erleichterungen für liefernde Unternehmer Ziel 2: Verbesserungen Kontrollmöglichkeiten durch Finanzverwaltung Hinweis für Praxis auf Ausstellung von Bruttorechnungen 7 Inkrafttreten Art. 3 Abs. 2 der Verordnung: Inkrafttreten BMF: Übergangsregelung bis zum Problem: Lediglich Erleichterung durch Finanzverwaltung Keine Bedeutung vor Finanzgerichten und Staatsanwaltschaft/ Steuerfahndung Wie Vorgehen im Übergangszeitraum? 8
5 Weiteres Vorgehen BMF 1. Stufe: BMF: Übergangsregelung bis zum BMF: Entwurf für BMF-Schreiben (Stand ) 2. Stufe BMF: Übergangsregelung bis zum BMF: Entwurf für BMF-Schreiben (Stand ) 3. Stufe: Mglw. Anpassung der UStDV an das BMF-Schreiben (?!?) 9 Neuer Wortlaut der UStDV 17a UStDV (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( 6a Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. (2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Absatz 1 wie folgt zu führen: 1. durch das Doppel der Rechnung ( 14 und 14a des Gesetzes) und 2. durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). 10
6 Neuer Wortlaut der UStDV 17a UStDV (Fortsetzung).. Der Beleg hat folgende Angaben zu enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers, b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des 1 Absatz 2 des Gesetzes, c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie e) die Unterschrift des Abnehmers. 11 Neuer Wortlaut der UStDV 17a UStDV (Fortsetzung). Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt. 12
7 Belegnachweis Gelangensbestätigung Müssen Belegnachweise geführt werden? Bisher Ob? ( 17a Abs. 1 UStDV) muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Wie? ( 17a Abs. 2 und 4 UStDV) soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen 13 Belegnachweis Gelangensbestätigung Müssen Belegnachweise geführt werden? Neu Ob? ( 17a Abs. 1 UStDV) hat der Unternehmer durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Wie? ( 17a Abs. 2 UStDV) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Absatz 1 wie folgt zu führen 14
8 Zwischenzeitliche Erleichterungen durch BMF Die Gelangensbestätigung hat der Unternehmer grundsätzlich in seinen eigenen Unterlagen aufzubewahren. In bestimmten Fällen reicht es aber aus, wenn sie sich beim Spediteur befindet Die Gelangensbestätigung muss sich nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben, sondern kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Die Gelangensbestätigung muss nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden. Die Anlage zum UStAE enthält aber ein Muster einer Gelangensbestätigung, das dem Unternehmer eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern soll. Die auf der Gelangensbestätigung grundsätzlich erforderliche Unterschrift des Abnehmers (Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands) kann in vielen Fällen durch einen Dritten ersetzt werden Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung erstellt werden, es sind auch Sammelbestätigungen (z. B. für Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals) möglich 16
9 Zwischenzeitliche Erleichterungen durch BMF In Versendungsfällen (auch in entsprechenden Fällen von Reihengeschäften) kann die Gelangensbestätigung ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt, dies kann z. B. ein CMRFrachtbrief sein, der alle erforderlichen Angaben enthält. Wird die Ware durch Kurierdienste transportiert, kann der Nachweis über das Gelangen der Ware ins Ausland in vereinfachter Form erbracht werden, z. B. mit dem Kurierauftrag gemeinsam mit einem tracking and tracing-protokoll sowie dem Zahlungsnachweis. Wird die Ware durch einen Postdienstleister transportiert, reicht ein Posteinlieferungsschein aus, um das Gelangen der Ware ins Ausland nachzuweisen Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann die Bestätigung über den Erhalt des Fahrzeugs durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs ersetzt werden. 17 Belegnachweis Gelangensbestätigung Wie muss der Belegnachweis aussehen? bei Eigenbeförderung durch Lieferer Bisher: Beleg mit Bestimmungsort (z. B. Lieferschein) Empfangsbestätigung des Abnehmers (Bestätigung bei Eingang am Bestimmungsort) Neu: Gelangensbestätigung des Abnehmers (Bestätigung bei Eingang am Bestimmungsort) Faktisch unverändert, da Abnehmer bei Empfang bestätigen muss 18
10 Belegnachweis Gelangensbestätigung Wie muss der Belegnachweis aussehen? bei Abholfall (Transport durch Abnehmer) Bisher: Beleg mit Bestimmungsort (z. B. Lieferschein) Empfangsbestätigung des Abnehmers bei Übernahme zu Beginn der Beförderung Versicherung des Abnehmers, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen werde Neu: Gelangensbestätigung des Abnehmers (Bestätigung bei Eingang am Bestimmungsort) Verlagerung Bestätigung auf Ende der Beförderung 19 Belegnachweis Gelangensbestätigung Wie muss der Belegnachweis aussehen? bei Versendung (Transport durch Dritten) Bisher: Versendungsbeleg oder Spediteursbescheinigung Neu: Gelangensbestätigung des Abnehmers (Bestätigung bei Eingang am Bestimmungsort) Gesetz: Verschärfung wegen Abschaffung der Bestätigung durch Dritte BMF neuerdings: auch CMR kann Gelangensbestätigung sein. 20
11 Belegnachweis Gelangensbestätigung Wie muss der Belegnachweis aussehen? bei Versendung mit Kurierdienst Bisher: Schriftliche Auftragserteilung oder Versandbestätigung einschließlich des Zustellnachweises (bei elektronischer Auftragserteilung) Neu: Schriftliche Auftragserteilung Bestätigung, dass Kurierdienst über Gelangensbestätigung verfügt Gesetz: Verschärfung wegen Abschaffung der Bestätigung durch Tracking/Tracing, Unterschrift Abnehmer erforderlich BMF: Tracking/Tracing soll weiterhin möglich sein 21 Belegnachweis Gelangensbestätigung Abschn. 6a.4 UStAE gestrichen: Bei elektronischer Auftragserteilung an einen Kurierdienst wird auch die Versandbestätigung einschließlich des Zustellnachweises als Versendungsbeleg anerkannt. Abschn. 6a.3 Abs. 6c UStAE-Entwurf: Die Gelangensbestätigung bzw. die die Gelangensbestätigung bildenden Dokumente können auf elektronischem Weg, z.b. per , ggf. mit PDFoderTextdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web- Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden. Auch ist es ausreichend, wenn der Abnehmer (oder ein von ihm beauftragter unselbständiger Dritter, z.b. ein Arbeitnehmer) elektronisch vom Lieferer beigestellte Angaben bestätigt (z.b.: Bestätigung des Erhalts des Liefergegenstands am Bestimmungsort durch Bestätigung der vom Lieferer per übersandten entsprechenden Daten per Mausclick oder Antwort- ). ist die Unterschrift auf der Gelangensbestätigung nicht erforderlich. 22
12 Belegnachweis Gelangensbestätigung Wer gilt als Abnehmer? Abschn. 6a.1 Abs. 10 UStAE: Der Abnehmer im Sinne des 6a abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG muss der Empfänger der Lieferung bzw. der Abnehmer des Gegenstandes der Lieferung sein. Das ist regelmäßig diejenige Person/Einrichtung, der der Anspruch auf die Lieferung zusteht und gegen die sich der zivilrechtliche Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises richtet. Abschn. 6a.3 Abs. 5 S. 4 UStAE-Entwurf: [ ] nicht aber z. B. im Rahmen eines Reihengeschäfts der Abnehmer einer sog. ruhenden Lieferung. 23 Belegnachweis Gelangensbestätigung Gibt es eine Alternative zur Gelangensbestätigung? Laut Gesetz nicht möglich Kein Gutglaubensschutz in Betrugsfällen möglich Abschn. 6a.2 Abs. 8 S. 4 UStAE-Entwurf: In besonders begründeten Einzelfällen kann der jeweils bezeichnete Nachweis mit Ausnahme der Gelangensbestätigung auch durch andere Mittel erbracht werden. BMF: keine Ausnahmen Widerspruch zu EuGH (Collée / Teleos) sowie BFH? Steuerbefreiung darf nicht von formellen Pflichten abhängig gemacht werden, objektive Beweislage entscheidend 24
13 Belegnachweis Gelangensbestätigung Gibt es eine Alternative zur Gelangensbestätigung? Nachholung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem FG möglich; Risiko, dass Abnehmer nicht mehr existent ist oder sich weigert Gehen alle anderen Beweismittel (Zeuge, Urkunde, Augenschein, Sachverständiger)? 25 Empfehlungen Erhöhte Vorsicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Risikoabwägung ist vorzunehmen Besondere Vorsicht bei bestimmten Branchen Prozesse sind anzupassen Archivierung ist zu klären. Verantwortungen im Betrieb festlegen Checkliste ist zu überarbeiten 26
14 Fragen? Kontakt Prof. Dr. Thomas Küffner 089 / Kostenloser Newsletter thomas.kueffner@kmlz.de 27 küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Unterer Anger München Telefon +49 (0) 89/ Telefax +49 (0) 89/ office@kmlz.de
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