I. Allgemeines. II. Diplomvorprüfung

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1 Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik an der Universität Kaiserslautern vom 8. September 1998 (Staatsanzeiger vom , Nr. 38, S. 1614) geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 35, S 1775) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 47, S. 2493) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 9 S. 613) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 45, S. 2575) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 38, S. 1423) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 42, S. 1549) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 36, S. 1752) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 43, S. 1840) Ordnung vom (Verkündungsblatt vom , Nr. 3, S. 24) Aufgrund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. S. 463), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Elektrotechnik der Universität Kaiserslautern am 27. Mai 1998 die folgende Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik an der Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Diplomprüfungsordnung hat der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 18. August 1998, Az.: Tgb.Nr. 119/97, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. I. Allgemeines 1 Zweck der Diplomprüfung 2 Diplomgrad 3 Veranstaltungen des Studiums, Regelstudienzeit 4 Gliederung der Diplomprüfung, Prüfungstermine 5 Fristen für Fachprüfungen und Wiederholungen 6 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt 7 Prüfer und Beisitzer 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 9 Prüfungsmodi 10 Bewertung von Prüfungsleistungen 11 Rücktritt, Versäumnis 12 Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit II. Diplomvorprüfung 13 Zweck, Inhalt und Umfang der Diplomvorprüfung 14 Meldung und Zulassung zur Diplomvorprüfung 15 Leistungsbewertung und Zeugnis der Diplomvorprüfung 1

2 III. Diplomhauptprüfung 16 Inhalt und Umfang 17 Meldung und Zulassung zur Diplomhauptprüfung 18 Studienarbeit 19 Diplomarbeit 20 Freiversuch 21 Leistungsbewertung und Zeugnis der Diplomhauptprüfung 22 Diplom IV. Übergangsregelung, In-Kraft-treten 23 Übergangsregelung 24 In-Kraft-Treten Anhang: A. Vorbemerkungen B. Zur Diplomvorprüfung C. Zur Diplomhauptprüfung Anmerkung: Zur Vereinfachung des Textes wurden die Begriffe der Kandidat", der Prüfer" und andere verwendet. Es sind stets auch weibliche Personen gemeint. I. Allgemeines 1 Zweck der Diplomprüfung Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des Studiums der Elektrotechnik an der Universität Kaiserslautern. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten. 2 Diplomgrad Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplom-Ingenieur" bzw. Diplom-Ingenieurin" (abgekürzt Dipl.-Ing.") verliehen. 3 Veranstaltungen des Studiums, Regelstudienzeit (1) Das Studium umfasst Vorlesungen, Übungen, Laborpraktika, Industriepraktika, Exkursionen, eine Studienarbeit, eine Diplomarbeit und mindestens ein Seminar. (2) Die Regelstudienzeit für die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen und die Prüfungen beträgt neun Semester. (3) Die Diplomprüfungsordnung ist so gestaltet, dass die Diplomvorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters und die Diplomhauptprüfung einschließlich der Diplomarbeit mit Beendigung des 9. Fachsemesters abgeschlossen werden können. 4 Gliederung der Diplomprüfung, Prüfungstermine (1) Die Diplomprüfung gliedert sich in die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung. Erstere besteht aus mehreren Fachprüfungen, letztere aus mehreren Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen setzen sich jeweils aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen eines 2

3 Prüfungsgebietes zusammen (s. 13 und 16). Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend abgelegt werden. (2) Für alle Prüfungsleistungen werden jährlich zwei Termine angeboten: 1. ein Frühjahrstermin in einem Zeitraum, der mit den beiden letzten Vorlesungswochen des Wintersemesters beginnt und mit den ersten beiden Vorlesungswochen des Sommersemesters endet, 2. ein Herbsttermin in einem Zeitraum, der mit den beiden letzten Vorlesungswochen des Sommersemesters beginnt und mit den ersten beiden Vorlesungswochen des Wintersemesters endet. 5 Fristen für Fachprüfungen und Wiederholungen (1) Jede Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung muss spätestens in dem Prüfungszeitraum, der im 4. Fachsemester beginnt, jede Prüfungsleistungen der Diplomhauptprüfung spätestens in dem Prüfungszeitraum, der im 11. Fachsemester beginnt, erstmalig versucht werden. (2) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfung kann einmal wiederholt werden. Besteht sie aus mehreren Prüfungsleistungen, können nur mit nicht ausreichend bewertete Prüfungsleistungen wiederholt werden. Die Wiederholung einer Prüfungsleistung nach dem Modus v (veranstaltungsbegleitend) wird entweder als schriftliche (Modus s) oder als mündliche (Modus m) Prüfungsleistung abgelegt. Wurde der Erstversuch im jeweils letzten zulässigen Prüfungszeitraum nach Absatz 1 unternommen, muss die Wiederholungsprüfung spätestens ein Semester, sonst spätestens zwei Semester nach dem Erstversuch abgelegt werden. Die Wiederholung von bestandenen Fachprüfungen und von ausreichend oder besser bewerteten Prüfungsleistungen ist nicht zulässig. Für Erstversuche der Diplomhauptprüfung gilt 20 (Freiversuch). (3) Sowohl in der Diplomvor- als auch in der hauptprüfung können jeweils zwei Prüfungsleistungen ein zweites Mal wiederholt werden. Die Zweitwiederholung einer Prüfungsleistung nach dem Modus v wird nach dem gleichen Modus abgelegt wie die Erstwiederholung. Die Zweitwiederholungsprüfung muss spätestens ein Semester nach der nicht bestandenen Erstwiederholungsprüfung abgelegt werden.. (4) Werden die in Absatz 1, 2 und 3 genannten Fristen ohne triftigen Grund versäumt, gelten die versäumten Prüfungsleistungen und Wiederholungsprüfungen als nicht bestanden. (5) Werden Zweitwiederholungen von mehr als zwei Prüfungsleistungen benötigt oder wird eine Zweitwiederholung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, ist die Diplomvor- bzw. - hauptprüfung endgültig nicht bestanden. (6) Bei den für die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 1 bis 3 maßgeblichen Studienzeiten bleiben Verlängerungen und Unterbrechungen unberücksichtigt, soweit sie 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Gremien einer Hochschule, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks, 2. durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe, 3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bedingt waren. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen den Studierenden. 6 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt (1) Für das Prüfungswesen setzt der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss hat 7 Mitglieder. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professoren, der 3

4 akademischen Mitarbeiter und der Studierenden des Fachbereichs sowie der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereichs und des Hochschulprüfungsamtes im Verhältnis 4:1:1:1 bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren auf Lebenszeit sein. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Für eine Wiederwahl gelten keine Einschränkungen. (2) Bei der Organisation des Prüfungsablaufs wird der Prüfungsausschuss vom Prüfungsamt der Universität unterstützt. Das Prüfungsamt erhält seine Befugnisse durch Delegation vom Prüfungsausschuss. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. In besonderen Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen von den Regelungen in 5 Abs. 1, 2, 3; 11 Abs. 1, 2; 14 Abs. 1; 17 Abs. 1; 19 Abs. 3 zulassen. (4) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in der Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklungen der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Prüfungsausschuss über die ausgesprochenen Zulassungen und die ausgefertigten Zeugnisse. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Fachprüfungen beizuwohnen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer (s. 7) unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (9) Soweit der Prüfungsausschuss Prüfungsleistungen bewertet, hat das studentische Mitglied nur dann Stimmrecht, wenn es die Voraussetzungen des 24 Abs. 4 Universitätsgesetz erfüllt. 7 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden. (3) Prüfer sind in der Regel die das jeweilige Fachgebiet vertretenden Professoren und Hochschuldozenten, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Privatdozenten, Lehrbeauftragte, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß 53 Abs. 1 UG. Lehrkräfte für besondere Aufgaben können vom Prüfungsausschuss zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen. (4) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Beisitzer führen die Niederschrift bei mündlichen Prüfungen 4

5 und werden bei der Festlegung der Note gehört. Sie übernehmen die Aufsicht bei Klausurarbeiten und können mit der Vorkorrektur schriftlicher Prüfungsleistungen beauftragt werden. Sie sind berechtigt, Kandidaten bei Störungen während einer Klausur von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) In Fragen der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen (praktische Ausbildung, Studium) und Prüfungsleistungen sowie von Diplomvorprüfungen und an deren Stelle tretenden Abschlüssen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Langzeitstudiengang Elektrotechnik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfungsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplomvorprüfung. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Kaiserslautern Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomhauptprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums der Elektrotechnik an der Universität Kaiserslautern im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Näheres regeln 15 Abs. 3 und 21 Abs. 4. (7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Das Anerkennungsverfahren zur Diplomvor- bzw. -hauptprüfung wird vom Prüfungsamt eingeleitet. Hierzu legt der Kandidat dem Prüfungsausschuss Bestätigungen vor, aus denen die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Fachprüfungen hervorgehen, denen er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Falls es sich nicht um das Zeugnis einer bestandenen Diplomvorprüfung handelt, muss aus den Bestätigungen auch ersichtlich sein, welche Fachprüfungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Die Bestätigungen müssen von denjenigen Hochschulen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. (8) Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von dem Kandidaten abgelegten - sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen - Fachprüfungen, zu denen es gleichartige Fachprüfungen in der Diplomvor- bzw. -hauptprüfung Elektrotechnik der Universität Kaiserslautern gibt, berücksichtigt. Wird eine anderweitig erstmalig nicht bestandene Fachprüfung im gleichartigen Fach der Diplomvor- bzw. -hauptprüfung der Universität Kaiserslautern abgelegt, gilt dies als erste Wiederholungsprüfung. Wenn eine Fachprüfung anderweitig wiederholt und nicht bestanden wurde, wird der Antrag auf Zulassung zur Diplomvor- bzw. -hauptprüfung der Universität Kaiserslautern als Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung behandelt. (9) Falls dem Kandidaten Fachprüfungen anerkannt werden, legt der Prüfungsausschuss am Ende des Anerkennungsverfahrens die Frist fest, bis zu der sich der Kandidat den restlichen Fachprüfungen 5

6 erstmalig gestellt haben muss. Dabei kann der Prüfungsausschuss in begründeten Fällen von den Bestimmungen des 5 Abs. 1, 2, 3 abweichen. 9 Prüfungsmodi Für jede Prüfungsleistung wird einer der drei Prüfungsmodi s m v schriftlich mündlich veranstaltungsbegleitend (s. Absatz 12) durch Fachbereichsrats-Beschluss festgelegt und durch Aushang spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekannt gegeben. Für Prüfungsleistungen in der Zuständigkeit anderer Fachbereiche wird der Prüfungsmodus nach deren Regelungen festgelegt. (2) In einer Klausur soll der Kandidat vor allem nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (3) Eine Klausur darf nicht länger als vier Stunden dauern. Über die Zulässigkeit von Hilfsmitteln entscheiden die zuständigen Prüfer. Die Kandidaten werden hierüber in Verbindung mit dem Aushang der Prüfungsmodi informiert. (4) Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Die Note errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel beider Bewertungen; die Berechnung erfolgt bis einschließlich der ersten Stelle hinter dem Komma (ohne Rundung). Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass für die Bewertung einer Klausur nicht genügend Prüfer zur Verfügung stehen, so kann er zulassen, dass die Klausurarbeit von einem fachlich geeigneten wissenschaftlichen Mitarbeiter vorkorrigiert und von nur einem Prüfer nach Überprüfung der Vorkorrektur des Mitarbeiters benotet wird. Die Vorkorrektur entfällt, wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht zur Verfügung steht. Bewertet in einer Wiederholungsprüfung ein Prüfer die Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als 4,0, so muss sie ausnahmslos von einem zweiten Prüfer bewertet werden. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. (5) Wird im Rahmen der Diplomhauptprüfung in einer Wiederholungsprüfung, deren Prüfungsmodus schriftlich ist, eine Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet, so wird eine ergänzende mündliche Prüfung (Ergänzungsprüfung) abgehalten. Diese dauert in der Regel 20 Minuten. Der Termin der Ergänzungsprüfung wird vom jeweiligen Prüfer festgelegt und gleichzeitig mit der Note der Klausurarbeit durch Aushang an der Anschlagtafel des Prüfungsamtes bekannt gegeben. Die Ergänzungsprüfung muss unverzüglich, jedoch nicht früher als eine Woche nach Bekanntgabe der Klausurnote erfolgen. Bei der Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber entschieden, ob der Kandidat in dem betreffenden Fach die Note 4,0 oder eine schlechtere Note erhält. Gilt eine Klausur wegen Versäumnis oder aus anderen Gründen (s. 11, 12), als nicht bestanden, so findet keine Ergänzungsprüfung statt. (6) In einer mündlichen Prüfung soll der Kandidat vor allem nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und über breites Grundlagenwissen verfügt. (7) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer. (8) Eine mündliche Prüfung dauert für jeden Kandidaten in der Regel 30 Minuten. (9) Ergibt sich aus den Prüfungsfragen einer mündlichen Prüfung die Notwendigkeit, graphische oder rechnerische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der mündlichen Prüfung. (10) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einer Niederschrift festzuhalten. 6

7 (11) Bei jeder mündlichen Prüfung können Studierende des Fachbereichs auf Antrag beim Prüfer als Zuhörer anwesend sein, sofern sich keiner der Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung dagegen ausspricht. Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor der Prüfung eingereicht werden. Der Prüfer entscheidet über solche Anträge nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Kandidaten desselben Termins sind als Zuhörer ausgeschlossen. Die Notenberatung erfolgt nichtöffentlich. (12) Beim veranstaltungsbegleitenden Prüfungsmodus v besteht die Prüfungsleistung aus Semesteralleistungen (z.b. Übungen, Laborversuchen, Zwischenklausur) und einer Abschlussklausur oder mündlichen Abschlussprüfung. Die Teilleistungen und die Gewichtung der entsprechenden Noten für die Bildung der Note der Prüfungsleistung werden fachspezifisch durch Fachbereichsratsbeschluss festgelegt und spätestens zu Veranstaltungsbeginn durch Aushang bekannt gegeben. (13) Die Noten werden nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistungen anonym unter Angabe der Matrikelnummer durch Aushang bekanntgegeben. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Note für eine Prüfungsleistung wird dem Kandidaten auf Wunsch Einsicht in die korrigierte schriftliche Prüfungsarbeit bzw. in die Niederschrift über die mündliche Prüfung gewährt. (14) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Fachprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 10 Bewertung von Prüfungsleistungen, Notenbildung (1) Für die Bewertungen der Prüfungsleistungen der Fachprüfungen werden folgende Noten verwendet: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 sowie 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (2) Besteht eine Prüfungsleistung aus Teilleistungen (Prüfungsmodus v, s. 9 Abs. 1 und 12), errechnet sich ihre Note als gewichteter Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen (s. 9 Abs. 12 Satz 2). (3) Besteht eine Fachprüfung aus nur einer Prüfungsleistung, so ist deren Note zugleich die Fachnote. (4) Setzt sich die Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen zusammen, wird eine Fachnote nur gebildet, wenn jede der zugehörigen Prüfungsleistungen mit 4,0 oder besser bewertet wurde. Die Fachnote errechnet sich dann als gewichteter Durchschnitt der Prüfungsleistungsnoten. Als Gewichte sind die Semesterwochenstundenzahlen der jeweils abgedeckten Lehrveranstaltungen zu verwenden. 7

8 (5) Der gewichtete Durchschnitt wird nur bis einschließlich der ersten Stelle nach dem Komma (ohne Rundung) berücksichtigt. Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 einschließlich: sehr gut, bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5: bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend, bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend. gut, bei einem Durchschnitt ab 4,1: nicht ausreichend (6) Eine Fachprüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat eine schlechtere Note als 4,0 erhalten hat. Im Falle von Absatz 4 Satz 1 ist die Fachprüfung nur bestanden, wenn jede zugehörige Prüfungsleistung mit 4,0 oder besser bewertet wurde. (7) In die Bewertung von Wiederholungsprüfungen gehen die Noten der bisherigen erfolglosen Prüfungsversuche nicht ein. (8) Zur Festlegung einer Gesamtnote für die Diplomvorprüfung bzw. Diplomhauptprüfung wird jeweils ein gewichteter Durchschnitt (s. 15 und 21) von Noten nach Absatz 3, 4 und 5 gebildet, der nur einschließlich der ersten Stelle hinter dem Komma (ohne Rundung) berücksichtigt wird. 11 Rücktritt, Versäumnis (1) Ein Kandidat kann von einer Prüfungsleistung ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn er seinen Rücktritt dem Prüfungsamt persönlich oder schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfungsleistung mitteilt und dem Rücktritt keine Frist nach 5 Abs. 1, 2 und 3 entgegensteht. Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend. (2) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat nicht fristgerecht zurückgetreten ist und zu einer Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfungsleistung ohne triftige Gründe zurücktritt. (3) Die für den verspäteten Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten muss dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Für den Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss ein zusätzliches vertrauens- oder amtsärztliches Attest verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird der Vorgang wie ein fristgerechter Rücktritt behandelt. 12 Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit (1) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 5,0 bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder aufsichtsführenden Beisitzer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 5,0 bewertet. Der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass Entscheidungen nach Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. (2) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 8

9 (3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass ein Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5) Das unrichtige Prüfungszeugnis und ggf. die Diplomurkunde sind einzuziehen und, falls erforderlich, sind ein neues Zeugnis und eine neue Urkunde auszugeben. Eine Entscheidung nach Absatz 2 und Absatz 3, Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (6) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. II. Diplomvorpüfung 13 Zweck, Inhalt und Umfang der Diplomvorprüfung (1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich die allgemeinen Fachgrundlagen angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. (2) Die Diplomvorprüfung umfasst zehn Fachprüfungen sowie die in Absatz 6 und 7 aufgeführte Leistung. Der Umfang der hiermit abgedeckten Lehrveranstaltungen beträgt 97 Semesterwochenstunden. Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen bestanden sind und der Nachweis zu der weiteren Leistung rechtzeitig vorliegt (s. Absatz 7). (3) Die zehn Fachprüfungen der Diplomvorprüfung sind: 1. Höhere Mathematik A 2. Höhere Mathematik B 3. Physik 4 Maschinenbau für Elektrotechniker 5. Grundlagen der Elektrotechnik 6. Theoretische Elektrotechnik 7. Elektronik und Messtechnik 8. Elektrische Energietechnik 9. Informationsverarbeitung 10. Informationsübertragung Die Fachprüfung 5. Grundlagen der Elektrotechnik besteht aus je einer Prüfungsleistung Grundlagen der Elektrotechnik I und Grundlagen der Elektrotechnik II. Die Fachprüfung 7. Elektronik und Messtechnik setzt sich aus je einer Prüfungsleistung Messtechnik und Elektronik zusammen; die übrigen Fachprüfungen bestehen aus je einer Prüfungsleistung. (4) Als Voraussetzung zur Zulassung zur letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung oder zu bestimmten Fachprüfungen sind die im Anhang B.1 aufgeführten vier Studienleistungen durch Scheine sowie die erfolgreiche Teilnahme an den im Anhang B.2 genannten Lehrveranstaltungen durch einfache Leistungsnachweise 1 nachzuweisen. Die Bedingungen zum Erwerb der Nachweise legt der jeweilige Fachvertreter fest. Mehr als drei Versuche zum Erwerb eines Nachweises dürfen einem Kandidaten nicht gewährt werden. 1 Während der Vorlesungszeit erbrachte Leistungsnachweise über Studienleistungen mit Zeitaufwand im Rahmen der regelmäßigen Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, zu der auch die Anfertigung kleinerer Arbeiten wie Kurzre ferate, Protokolle oder Tests gehören kann. Anträgen ist jeweils die Liste der Fachprüfungen beizufügen, die in dem jeweiligen Prüfungszeitraum abgelegt werden sollen. 9

10 (5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. (6) Zu den Leistungen der Diplomvorprüfung gehört auch die Ableistung des Grundpraktikums nach den Vorschriften der Praktikantenordnung für die Studiengänge Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern. Nachdem der Kandidat entsprechende Nachweise vorgelegt hat, stellt der vom Fachbereich mit Praktikantenangelegenheiten Beauftragte eine Bestätigung hierüber aus. (7) Die Bestätigung nach Absatz 6 muss bis spätestens zwölf Monate nach dem Bestehen der letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung beim Prüfungsamt abgegeben werden. Die rechtzeitige Abgabe ist Voraussetzung für die Erteilung des Zeugnisses. Versäumt der Kandidat diese Frist ohne triftige Gründe, gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden. 14 Meldung und Zulassung zur Diplomvorprüfung (1) Anträge auf Zulassung zu Fachprüfungen der Diplomvorprüfung (Prüfungsanmeldungen) sind jeweils schriftlich innerhalb der vom Prüfungsamt durch Aushang bekanntgegebenen Meldefristen beim Prüfungsamt einzureichen. Den Anträgen ist jeweils die Liste der Fachprüfungen beizufügen, die in dem jeweiligen Prüfungszeitraum abgelegt werden sollen. (2) Die Nachweise über die erforderlichen Prüfungsvorleistungen sind, falls sie nicht schon zusammen mit dem Zulassungsantrag beim Prüfungsamt eingereicht werden, spätestens einen Tag vor der Prüfung beim Prüfungsamt abzugeben. (3) Einem Kandidaten, bei dem wegen fehlender Prüfungsvorleistungen eine Prüfung als nicht bestanden gilt (s. 5 Abs. 4), muss die Möglichkeit geboten werden, die Vorleistungen bis zum folgenden Prüfungszeitraum zu erbringen. (4) Dem ersten Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung sind beizufügen: 1. Eine Erklärung des Kandidaten darüber, ob er bereits die Diplomvorprüfung oder die Diplomhauptprüfung im Langzeitstudiengang Elektrotechnik an einer Universität oder gleichgestellen Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet, und 2. eine Erklärung des Kandidaten darüber, ob und gegebenenfalls wie oft er bereits Prüfungsleistungen im Langzeit-Diplomstudiengang Elektrotechnik oder in denselben Fächern eines anderen Studienganges an der Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht bestanden hat. (5) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, so kann der Prüfungsausschuss ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (6) Aufgrund der eingereichten Unterlagen prüft das Prüfungsamt, ob 1. die Unterlagen unvollständig sind oder 2. die Zulassung einer Vorschrift dieser Prüfungsordnung widerspricht oder 3. der Kandidat sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, das Anerkennungsverfahren nach 8 noch nicht abgeschlossen ist oder das Ergebnis eine Zulassung nicht erlaubt. (7) Wenn die Unterlagen unvollständig sind, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Wenn mindestens einer der Sachverhalte nach Absatz 6 Nr. 2 und 3 vorliegt, ist die Zulassung zu versagen. Im anderen Fall erteilt der Vorsitzende die Zulassung. Für die Fälle, in denen alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann er dem Prüfungsamt übertragen, die Zulassung auszusprechen. Der Vorsitzende unterrichtet den Prüfungsausschuss über seine Entscheidungen. 10

11 (8) Kandidaten, die zugelassen werden, wird dies durch Aushang an der Anschlagtafel des Prüfungsamtes mitgeteilt. Kandidaten, denen die Zulassung versagt wird, erhalten die entsprechende Mitteilung schriftlich durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 15 Leistungsbewertung und Zeugnis der Diplomvorprüfung (1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält und die Veranstaltungen nennt, in denen die erfolgreiche Teilnahme durch Schein nachzuweisen ist. Auch die Noten benoteter Scheine werden im Zeugnis angegeben. Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und trägt das Datum der letzten Prüfungsleistung. (2) In die Gesamtnote nach 10 Abs. 4 gehen die Noten der Fachprüfungen mit dem Gewicht der Semesterwochenstunden der nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen ein. (3) Anerkannte Prüfungsleistungen, die nicht an der Universität Kaiserslautern erbracht wurden, werden unter Angabe der betreffenden Hochschule mit dem Vermerk als Prüfungsleistung anerkannt" ins Zeugnis eingetragen. Soweit die Notensysteme vergleichbar sind, werden auch die Noten übernommen; bei unvergleichbaren Notensystemen wird nur der Vermerk bestanden" aufgenommen. Eine Gesamtnote wird nur gebildet, wenn mindestens sieben der in 13 Abs. 3 genannten Fachprüfungen an der Universität Kaiserslautern abgelegt wurden. Die übernommenen Noten gehen in die Gesamtnote mit ein. (4) Studierende, die die Universität ohne Abschluss der Diplomvorprüfung verlassen, erhalten auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. (5) Ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden ( 5 Abs. 5, 12, 13 Abs. 7), so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. III. Diplomhauptprüfung 16 Inhalt und Umfang (1) Der Diplomhauptprüfung liegt das vom Kandidaten gewählte Studienmodell zugrunde. Sie umfasst die in Absatz 2 genannten Fachprüfungen, die Diplomarbeit (s. 19) sowie weitere Leistungen, die durch Scheine oder einfache Leistungsnachweise nachzuweisen sind (s. Absätze 4 und 5). Die Summe der Semesterwochenstunden der durch Fachprüfungen erfassten Veranstaltungen sowie der durch Scheine oder einfache Leistungsnachweise abgedeckten Veranstaltungen muss mindestens 76 betragen. Darin sind die Diplomarbeit nicht, die Studienarbeit mit vier Semesterwochenstunden enthalten. (2) Durch Fachprüfungen sind innerhalb eines Studienmodells Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von mindestens 47 Semesterwochenstunden abzudecken. (3) Die Zuordnung des Vorlesungsstoffes zu den Fachprüfungen ist so gewählt, dass ein Kandidat mit 10 Fachprüfungen das Hauptdiplom erlangen kann. Will der Kandidat mehr Wahlfreiheit, kann er Fachprüfungen durch eine größere Anzahl ersetzen, die in der Summe mindestens dieselbe Semesterwochenstundenzahl abdecken. 11

12 (4) Durch benotete Scheine sind die innerhalb eines Studienmodells vorgeschriebenen, nicht durch Fachprüfungen abgedeckten Studienleistungen einschließlich der Studienarbeit ( 18) abzudecken. Die Bedingungen für die Vergabe der Scheine bestimmt der Fachvertreter. (5) Die wählbaren Studienmodelle, die darin abzulegenden Fachprüfungen und zu erwerbenden Scheine sowie der Umfang der mit der Fachprüfung, dem Schein oder dem einfachen Leistungsnachweis abzudeckenden Veranstaltungen sind im Anhang C aufgeführt. (6) Die jeweils gültige Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Fachprüfungen und Leistungsnachweisen sowie die modellspezifischen Wahlpflichtkataloge werden in der Studienordnung festgelegt und zusammen mit den Prüfungsmodi durch Aushang beim Prüfungsamt bekanntgegeben. (7) Ein Kandidat kann entweder die Studienarbeit oder die Diplomarbeit an einer anderen universitären Hochschule anfertigen; dabei sind 18 Abs. 2 und 8 sowie 19 Abs. 4 und 12 zu beachten. Für Fachprüfungen und andere Prüfungsleistungen gilt 8 Abs. 2; ferner ist 17 Abs. 3 (Prüfungsplan) zu beachten. (8) Die Scheine nach Absatz 4 außer demjenigen für die Studienarbeit und die einfachen Leistungsnachweise müssen spätestens vor Ablegung der letzten Fachprüfung beim Prüfungsamt abgegeben werden. (9) Die Diplomhauptprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit termingerecht abgegeben und mit der Note 4,0 oder besser bewertet wurde. 17 Meldung und Zulassung zur Diplomhauptprüfung (1) Anträge auf Zulassung zu Fachprüfungen und Prüfungsleistungen der Diplomhauptprüfung (Prüfungsanmeldungen) sind jeweils schriftlich innerhalb der vom Prüfungsamt bekannt gegebenen Meldefristen beim Prüfungsamt einzureichen. Den Anträgen ist jeweils die Liste der Prüfungsleistungen beizufügen, die in dem jeweiligen Prüfungszeitraum abgelegt werden sollen. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur ersten Fachprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit diese beim Prüfungsamt noch nicht vorliegen: 1. Das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung im universitären Langzeitstudiengang Elektrotechnik, Informationstechnik oder einem verwandten universitären Langzeitstudiengang, wobei im Falle einer an einer anderen universitären Hochschule abgelegten Diplomvorprüfung noch die Anerkennungsbescheinigung (s. 8) des Prüfungsausschussvorsitzenden beigefügt werden muss (s. auch Absatz 9); ersatzweise den Nachweis, dass zum Bestehen der Diplomvorprüfung höchstens zwei Fachprüfungen fehlen, 2. eine Erklärung des Kandidaten darüber, ob er bereits die Diplomvorprüfung oder die Diplomhauptprüfung in Elektrotechnik oder einem verwandten Langzeitstudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, und 3. eine Erklärung des Kandidaten darüber, ob und gegebenenfalls wie oft er bereits Prüfungsleistungen im Langzeit-Diplomstudiengang Elektrotechnik oder in denselben Fächern eines anderen Studienganges an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht bestanden hat. (3) Der Kandidat muss ein Studienmodell wählen und die Fachprüfungen, die er im Rahmen der Diplomhauptprüfung ablegen will, sowie die Leistungen, die er durch Scheine oder einfache Leistungsnachweise nachweisen will, in einem Prüfungsplan zusammenstellen. Die gewählten Fächer müssen zum Studienmodell passen und dürfen sich nicht erheblich mit den übrigen Fächern überschneiden. Der Prüfungsplan und alle Änderungen an diesem bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Nachdem sich ein Kandidat zum ersten Versuch einer Fachprüfung angemeldet hat, kann diese nicht mehr vom Prüfungsplan gestrichen oder durch eine andere Fachprüfung ersetzt werden, außer wenn der Kandidat fristgerecht zurücktritt. Der genehmigte 12

13 Prüfungsplan ist beim Prüfungsamt einzureichen. Ohne ihn kann der Kandidat nur zu den Fachprüfungen in - Elektromagnetische Feldtheorie, - Digitale Signalverarbeitung und/oder Rechts- und Wirtschaftswissenschaften zugelassen werden. (4) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, so kann der Prüfungsausschuss ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen prüft das Prüfungsamt, ob 1. die Unterlagen unvollständig sind oder 2. die Zulassung einer Vorschrift der Prüfungsordnung widerspricht oder 3. der Kandidat sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet und das Anerkennungsverfahren nach 8 noch nicht abgeschlossen ist oder das Ergebnis eine Zulassung nicht erlaubt. (6) Wenn die Unterlagen unvollständig sind, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Wenn der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomhauptprüfung in Elektrotechnik oder einem verwandten Langzeitstudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder wenn mindestens einer der Sachverhalte nach Absatz 5 Nr. 2 und 3 vorliegt, versagt der Prüfungsausschuss die Zulassung. Wenn dem Kandidaten höchstens zwei Fachprüfungen der Diplomvorprüfung fehlen, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung. In den anderen Fällen erteilt der Vorsitzende die Zulassung. Für die Fälle, in denen alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann er dem Prüfungsamt übertragen, die Zulassung auszusprechen. Der Vorsitzende unterrichtet den Prüfungsausschuss über seine Entscheidungen. (7) Kandidaten, die zugelassen werden, wird dies durch Aushang an der Anschlagtafel des Prüfungsamtes mitgeteilt. Kandidaten, denen die Zulassung versagt wird, erhalten die entsprechende Mitteilung schriftlich durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (8) Wenn ein Kandidat, der bei noch fehlenden Fachprüfungen der Diplomvorprüfung zu Prüfungsleistungen der Diplomhauptprüfung zugelassen wurde, die Diplomvorprüfung endgültig nicht besteht, gilt auch die begonnene Diplomhauptprüfung als endgültig nicht bestanden. (9) Bei Personen, die ein Studium der Elektrotechnik oder eines verwandten Studienganges an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, tritt das Abschlusszeugnis der Fachhochschule an die Stelle des Zeugnisses über die bestandene universitäre Diplomvorprüfung gemäß Absatz 2 Nr. 2; sie müssen jedoch ein mindestens ausreichendes Wissen in den vier folgenden Lehrveranstaltungen nachweisen: - Höhere Mathematik III, - Höhere Mathematik IV, - Theoretische Elektrotechnik I, - Theoretische Elektrotechnik II. Der Nachweis wird durch je eine Studienleistung (Klausur) zu jeder Lehrveranstaltung geführt. Er ist Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Prüfung der Diplomhauptprüfung. Die Frist, innerhalb derer jede Fachprüfung der Diplomhauptprüfung erstmalig versucht werden muss, verlängert sich hierfür um zwei Semester. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Absolventen des Studiengangs Elektrotechnik oder eines verwandten Studienganges an einer anderen Fachhochschule in Deutschland, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht mit dem Abschlusszeugnis dieser Fachhochschule eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird. 13

14 18 Studienarbeit (1) Die Studienarbeit ist eine Studienleistung, deren Erbringung Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomarbeit ist. Sie soll in das selbständige Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden und in die schriftliche und mündliche Darstellung der Ergebnisse einführen. (2) Für die Ausgabe, Betreuung und Bewertung der Studienarbeit, die Betreuung an einem anderen Fachbereich der Universität Kaiserslautern sowie die Anfertigung an einer Einrichtung außerhalb der Universität Kaiserslautern gelten 19 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. (3) Auf Antrag eines Kandidaten sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat spätestens einen Monat nach Antragstellung ein Thema für eine Studienarbeit erhält. (4) Der Kandidat darf ein Thema innerhalb des erstens Monats nach Ausgabe zurückgeben. (5) Die Aufgabenstellung muss so gewählt sein, dass die Studienarbeit mit einem Zeitaufwand von höchstens 240 Arbeitsstunden fertiggestellt werden kann. Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe darf sechs Monate nicht überschreiten. Auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten und mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in begründeten Ausnahmefällen die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen verlängern. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe gilt die Studienarbeit als nicht ausreichend. (6) Die Ausarbeitung zur Studienarbeit wird in Form eines gebundenen Exemplars beim Betreuer abgegeben. (7) Die Studienarbeit wird vom Betreuer oder Gutachter (s. Absatz 2 und 19 Abs. 3) bewertet. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb eines Monats abgeschlossen sein. (8) Wurde eine Studienarbeit mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet oder gilt sie als nicht ausreichend (Absatz 5 und 12), so kann die Anfertigung mit einem neuen Thema wiederholt werden. 19 Abs. 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Wird auch die Wiederholung mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet oder gilt sie als nicht ausreichend, gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden. 19 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Mit ihr soll der Kandidat zeigen, dass er in begrenzter Zeit ein Problem aus der Elektrotechnik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden lösen, die Ergebnisse schriftlich verständlich darstellen und in einem Vortrag erläutern kann. (2) Die Diplomarbeit wird - abgesehen von der Regelung in Absatz 3 und 4 - von einem Professor oder Privatdozenten (Betreuer) des Fachbereichs Elektrotechnik der Universität Kaiserslautern ausgegeben, betreut und bewertet. Dabei kann er von Mitarbeitern des Fachbereichs, die als Beisitzer (s. 7) bestellt worden sind, unterstützt werden. Zur Bewertung werden die in 10 Abs. 1 angegebenen Noten benutzt. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. (3) Eine Diplomarbeit kann nur dann von einem Professor oder Privatdozenten der Universität Kaiserslautern ausgegeben oder betreut werden, der nicht dem Fachbereich Elektrotechnik angehört, wenn ein Professor oder Privatdozent des Fachbereichs Elektrotechnik dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bestätigt, dass er die Ausgabe des Themas befürwortet und bereit ist, als Gutachter die Verantwortung für die spätere Bewertung der Arbeit zu übernehmen. (4) Eine Diplomarbeit darf auch in einer Einrichtung außerhalb der Universität ausgeführt werden, wenn die Ausgabe des Themas durch einen Professor oder Privatdozenten des Fachbereichs Elektrotechnik erfolgt und dieser dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bestätigt, dass die Betreuung der Arbeit gesichert ist und er die Verantwortung für die spätere Bewertung der Arbeit übernimmt. (5) Das Thema für die Diplomarbeit darf erst dann ausgegeben werden, nachdem 14

15 1. der Kandidat zur Diplomhauptprüfung zugelassen wurde und 2. die Studienarbeit erfolgreich abgeschlossen wurde und 3. die Ableistung des gesamten Fachpraktikums nach Vorschrift der Praktikantenordnung bestätigt wurde. Die Bestätigung erfolgt nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den vom Fachbereich mit Praktikantenangelegenheiten Beauftragten. (6) Der Betreuer gibt das Thema der Diplomarbeit über das Prüfungsamt an den Kandidaten aus. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Der Kandidat darf nur einmal ein Thema zurückgeben und nur innerhalb der ersten beiden Monate der Bearbeitungszeit. In diesem Fall muss der Kandidat innerhalb von drei Monaten ein neues Thema beantragen. (7) Der späteste Zeitpunkt für die Ausgabe des ersten Themas liegt sechs Monate nach Abschluss aller Fachprüfungen. Versäumt der Kandidat diese Frist ohne triftige Gründe, dann gilt die Diplomarbeit im ersten Versuch als nicht ausreichend. (8) Auf Antrag eines Kandidaten, der zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Fachprüfungen erfolgreich abgelegt hat und der auch die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat spätestens drei Monate nach Antragstellung ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. (9) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an den Kandidaten bis zur Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung darf sechs Monate nicht überschreiten. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. Auf Antrag des Kandidaten und mit Zustimmung des Betreuers kann der Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen die Bearbeitungszeit auf insgesamt höchstens neun Monate verlängern. (10) Ein gebundenes Exemplar der schriftlichen Ausarbeitung zur Diplomarbeit ist beim Prüfungsamt abzugeben. Das Prüfungsamt vermerkt das Abgabedatum und leitet die Ausarbeitung an den Betreuer oder Gutachter weiter. Wird die Ausarbeitung nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt die Diplomarbeit als mit 5,0 bewertet. (11) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (12) Die Diplomarbeit wird vom Betreuer bzw. vom Gutachter (s. Absätze 3 und 4) und einem zweiten Prüfer bewertet. Das Bewertungsverfahren soll innerhalb eines Monats abgeschlossen sein. In Fällen nicht übereinstimmender Beurteilungen entscheidet der Prüfungsausschuss über die endgültige Bewertung. 9 Abs. 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Bei einer Wiederholung der Diplomarbeit muss jedoch gleichwohl die Arbeit von zwei Prüfern bewertet werden. (13) Wurde eine Diplomarbeit mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet oder gilt sie als nicht ausreichend (Absatz 7, Absatz 10; 12), so kann der Kandidat die Anfertigung einer Diplomarbeit einmal wiederholen. Hierzu muss der Kandidat spätestens zwei Monate nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Diplomarbeit beim Prüfungsamt die Ausgabe eines neuen Themas beantragen; der Betreuer kann, muss aber nicht gewechselt werden. Bei Fristversäumnis gilt die Diplomhauptprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht zulässig. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit nach Absatz 6 ist bei der Wiederholung nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 20 Freiversuch (1) Jede erstmals abgelegte Fachprüfung der Diplomhauptprüfung gilt als Freiversuch, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die weiteren Teile der Diplomhauptprüfung bereits abgelegt sind oder noch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können. Für Diplomarbeiten wird ein Freiversuch nicht gewährt. Fachprüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werden, sind von Freiversuch ausgeschlossen. 15

16 (2) Eine im Freiversuch nicht bestandene Fachprüfung gilt als nicht unternommen. Ein weiterer Freiversuch wird für sie nicht gewährt. (3) Eine im Freiversuch bestandene Fachprüfung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig. (4) Für die Ermittlung der für die Gewährung des Freiversuchs maßgeblichen Fachstudiendauer gilt 5 Abs. 6 entsprechend. 21 Leistungsbewertung und Zeugnis der Diplomhauptprüfung (1) Über die bestandene Diplomhauptprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten, die Namen der zugehörigen Prüfer, die zugehörenden Stundengewichte und die Gesamtnote enthält. Es werden auch die Veranstaltungen genannt, in denen die erfolgreiche Teilnahme durch Schein oder einfachen Leistungsnachweis nachzuweisen ist, sowie die Noten benoteter Scheine. Thema, Betreuer bzw. Gutachter (s. 19 Abs. 3 und 4) sowie die Note der Diplom- und der Studienarbeit werden gesondert genannt. Im Zeugnis ist auch das vom Kandidaten gewählte Studienmodell zu nennen. Auf Antrag des Kandidaten wird auch die bis zum Abschluss der Diplomhauptprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Siegel des Landes versehen. (2) Die Gesamtnote (s. 10 Abs. 4) einer bestandenen Diplomprüfung errechnet sich aus den Noten aller Fachprüfungen des genehmigten Prüfungsplans, der Note der Studienarbeit sowie der Note der Diplomarbeit. Das Gewicht einer Prüfungsnote ist gleich der Semesterwochenstundenzahl der damit erfassten Veranstaltungen. Die Note der Studienarbeit geht mit dem Gewicht von 4 Semesterwochenstunden, die Diplomarbeitsnote mit 16 Semesterwochenstunden ein. (3) Wenn der nach Absatz 2 berechnete ungerundete Notenwert besser als 1,3 ist, wird in Abweichung von 10 Abs. 4 die Gesamtnote Mit Auszeichnung bestanden" erteilt. (4) Anerkannte Leistungen, die nicht an der Universität Kaiserslautern erbracht wurden, werden unter Angabe der betreffenden Hochschule mit dem Vermerk als Prüfungsleistung anerkannt" als Studienleistung anerkannt" bzw. als einfacher Leistungsnachweis anerkannt" ins Zeugnis eingetragen. Soweit die Notensysteme vergleichbar sind, werden auch die Noten übernommen; bei unvergleichbaren Notensystemen wird nur der Vermerk bestanden" aufgenommen. Im Ausland angefertigte Studien- und Diplomarbeiten von Kandidaten, die ihre Diplomhauptprüfung an der Universität Kaiserslautern begonnen haben, werden gemäß 18 Abs. 2 bzw. 19 Abs. 4 bewertet. (5) Eine Gesamtnote wird nur gebildet, wenn die Summe der Gewichte der an der Universität Kaiserslautern abgelegten Fachprüfungen mindestens 34 beträgt. Nach Absatz 4 übernommene Fachprüfungsnoten gehen in die Gesamtnote mit ein. (6) Ist die Diplomhauptprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden (s. 11, 12, 16 Abs. 8, 19 Abs. 13), so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Studierende, die die Universität ohne Abschluss der Diplomhauptprüfung verlassen, erhalten auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. 22 Diplom (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades nach 2 beurkundet. 16

17 (2) Das Diplom wird vom Dekan des Fachbereichs Elektrotechnik und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen. IV. Übergangsregelung, In-Kraft-Treten 23 Übergangsregelung Nach dieser Ordnung werden alle Kandidaten geprüft, 1. die nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung immatrikuliert wurden oder 2. deren Anmeldung zur ersten Prüfung der Diplomvorprüfung so spät erfolgt, dass bis dahin die vorliegende Ordnung bereits mehr als zwei Jahre in Kraft war oder 3. deren Anmeldung zur ersten Prüfung der Diplomhauptprüfung so spät erfolgt, dass bis dahin die vorliegende Ordnung bereits mehr als drei Jahre in Kraft war. Für alle anderen Kandidaten wird diese Ordnung nur wirksam, wenn sie mit dem Antrag auf Zulassung zur ersten Prüfung der Diplomvor- bzw. -hauptprüfung eine entsprechende schriftliche Erklärung beim Prüfungsamt abgeben. Diese Erklärung ist nicht widerruflich. 24 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelung in 23 die Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Elektrotechnik der Universität Kaiserslautern vom 8. April 1986 (StAnz. S. 431), zuletzt geändert durch Ordnung vom 31. August 1998 (StAnz. S. 1575), außer Kraft. Kaiserslautern, den 8. September 1998 Der Dekan des Fachbereichs Elektrotechnik der Universität Kaiserslautern Prof. Dr.-Ing. habil. Lothar L i t z 17

18 Anhang zur Diplomprüfungsordnung A. Vorbemerkungen Dieser Anhang enthält zur Diplomvorprüfung (in Abschnitt B): - die Liste der zu erbringenden Studienleistungen und die mit dem jeweiligen Schein abgedeckte Zahl von Semesterwochenstunden und - die Liste der durch einfache Leistungsnachweise1 abzudeckenden Übungen und Labors; zur Diplomhauptprüfung (in Abschnitt C) zu jedem Studienmodell die Listen - der zehn Fachprüfungen, - der benoteten Studienleistungen und - der einfachen Leistungsnachweise1 samt der Semesterwochenstundenzahl der zugeordneten Lehrveranstaltungen. Soweit es sich nicht um Laborpraktika handelt, sind es stets die Summen aus Vorlesungs- und Übungsstunden. Man beachte, dass gemäß 16 Abs. 3 anstelle einiger der im Anhang C genannten Fachprüfungen andere in den Prüfungsplan aufgenommen werden dürfen. Die mit einfachen Leistungsnachweisen nachzuweisenden Wahlpflichtfächer der Diplomhauptprüfung können aus dem Gesamtangebot der Universität gewählt werden; 17 Abs. 3 ist zu beachten. 1 Während der Vorlesungszeit erbrachte Leistungsnachweise über Studienleistungen mit Zeitaufwand im Rahmen der regelmäßigen Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, zu der auch die Anfertigung kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören kann. B. Zur Diplomvorprüfung B. 1 Studienleistungen Als Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung des Vordiploms sind durch benotete Scheine nachzuweisen: 1. Wahrscheinlichkeitstheorie 3 SWS 2. Programmieren in C 4 SWS Ferner für Kandidaten, die die Fachprüfung Physik" unmittelbar nach dem zweiten Semester ablegen, als Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung des Vordiploms, für die anderen als Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung Physik": 3. Physikalisches Praktikum (benotet) 3 SWS B. 2 Durch einfache Leistungsnachweise ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen. a) Übungen zu - Höhere Mathematik I, II, III und IV; - Technische Mechanik I und II; - Theoretische Elektrotechnik I und II; - Grundlagen der Informationsübertragung Diese Nachweise sind Voraussetzungen für die Zulassung zu derjenigen Fachprüfung, der die betreffende Lehrveranstaltung zugeordnet ist. b) Zur Zulassung zur letzten Prüfung des Vordiploms: - Elektrotechnisches Grundlagenlabor I 4 SWS - Elektrotechnisches Grundlagenlabor II 4 SWS 18

19 B. 3 Durch einen benoteten Schein ist die Teilnahme an einem zweistündigen Fach bis spätestens zur Anmeldung der Diplomarbeit nachzuweisen. C. Zur Diplomhauptprüfung C. 1 Studienmodell Automatisierungstechnik Fachprüfungen: 1. Elektromagnetische Feldtheorie 4 SWS 2. Systemtheorie 6 SWS 3. Grundlagen digitaler Systeme 3 SWS 4. Elektronik und Leistungselektronik 6 SWS 5. Nichtlineare Regelungen und Abtastregelungen 6 SWS 6. Modellbildung und Identifikation 4 SWS 7. Prozessautomatisierung und Prozesssteuerung 5 SWS Wahlpflichtprüfungen (modellspezifisch) 9-12 SWS 10. Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Arbeitsschutz/ Arbeitssicherheit 4 SWS Zwischensumme: SWS Studienleistungen (benotet): 1. Digitale Signalverarbeitung 3 SWS 2. Energietechnik 3 SWS 3. Studienarbeit 4 SWS Einfache Leistungsnachweise: Labors 11 SWS 4. Seminar 2 SWS 5.ff. Wahlpflichtfächer 6 SWS Summe: SWS C. 2 Studienmodell Energietechnik Fachprüfungen: 1. Elektromagnetische Feldtheorie 4 SWS 2. Regelungstechnik 8 SWS 3. Nachrichten- und Messtechnik 6 SWS 4. Elektrische Antriebe und Leistungselektronik 7 SWS 5. Hochspannungstechnik 3 SWS 6. Energieversorgung 6 SWS 7. Prozessautomatisierung 2 SWS Wahlpflichtprüfungen (modellspezifisch) 8-10 SWS 10. Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit 4 SWS Zwischensumme: SWS Studienleistungen (benotet): 1. Digitale Signalverarbeitung 3 SWS 2. Studienarbeit 4 SWS Einfache Leistungsnachweise: Labors 11 SWS 4. Seminar 2 SWS 5.ff. Wahlpflichtfächer 8 SWS Summe: SWS 19

20 C. 3 Studienmodell Mechatronik Fachprüfungen: 1. Elektromagnetische Feldtheorie 4 SWS 2. Regelungstechnik 6 SWS 3. Elektrische Antriebstechnik 7 SWS 4. Elektronik 6 SWS 5. Maschinendynamik und Modellierung 7 SWS 6. Messtechnik 2 SWS Wahlpflichtprüfungen (modellspezifisch) SWS 10. Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit 4 SWS Zwischensumme: SWS Studienleistungen (benotet): 1. Digitale Signalverarbeitung 3 SWS 2. Prozessrechnen mit Mikrorechnern 3 SWS 3. Studienarbeit 4 SWS Einfache Leistungsnachweise: Labors 11 SWS 4. Seminar 2 SWS 5.ff. Wahlpflichtfächer 5 SWS Summe: SWS C. 4 Studienmodell Kommunikationstechnik Fachprüfungen: 1. Elektromagnetische Feldtheorie 4 SWS 2. Systemtheorie 7 SWS 3. Hochfrequenztechnik 7 SWS 4. Digitale Signalverarbeitung 5 SWS 5. Nachrichtentechnik 7 SWS Wahlpflichtprüfungen (modellspezifisch) SWS 9. Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit 4 SWS Zwischensumme: SWS Studienleistungen (benotet): 1. Elektronik II 3 SWS 2. Informations- und Codierungstheorie 2 SWS 3. Studienarbeit 4 SWS Einfache Leistungsnachweise: Labors 9-11 SWS 4. Seminar 2 SWS 5.ff. Wahlpflichtfächer 8 SWS Summe: SWS C. 5 Studienmodell Allgemeine Elektrotechnik Fachprüfungen: 1. Elektromagnetische Feldtheorie 4 SWS 2. Regelungstechnik 8 SWS 3. Nachrichten- und Messtechnik 6 SWS Wahlpflichtprüfungen * SWS Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit 8 SWS Zwischensumme: SWS 20

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