Aufgaben und Zusammensetzung schulischer Gremien Stand: Organigramm. Schulleitung. Schulvorstand. Steuergruppe.

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2 Organigramm Schulleitung Schulvorstand Personalrat Steuergruppe Gleichstellungsbeauftragte Gesamtkonferenz Fachkonferenz beauftragen bilden Dienstbesprechung Schülervertretung Elternrat bilden Teams unterrichtet bilden unterrichtet bilden unterrichtet Kollegen Schüler Eltern 2

3 Schulvorstand (SchuVo) (Bezug: 38 a/b NSchG 1 ) Im Schulvorstand (SchuVo) wirken die Schulleiterin Frau Komendzinski mit den MitarbeitervertreterInnen und den Eltern- und Schülervertretern zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Der SchuVo macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung und entscheidet über: die Inanspruchnahme der von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit, den Plan zur Verwendung der Haushaltsmittel und der Entlastung der Schulleitung, Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation ( 12 Abs. 3 Satz 3 und 23), die Zusammenarbeit mit anderen Schulen ( 25 Abs. 1), die Ausgestaltung der Stundentafel Grundsätze für o die Durchführung von Projektwochen o die Werbung und das Sponsoring jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule die Vorschläge an die Schulbehörde für die Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder Schulleiter ( 45 Abs. 1 Satz 3 NSchG) sowie der ständigen Vertretung ( 52 Abs. 3 Satz 1 NSchG). Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der Größe der Schule. Derzeit ist der Schulvorstand mit acht Mitgliedern besetzt: Schulleitung MitarbeitervertreterInnen ElternvertreterInnen SchülerverteterInnen Fr. Komendzinski Fr. Bösmann Fr. Jansen Fr. Fleischer Fr. Labitzke N.N. N.N. N.N. 1 Niedersächsisches Schulgesetz 3

4 Schulleitung (SL) (Bezug: 43 NSchG ) Die Schulleiterin trägt die Gesamtverordnung für die Schule und deren Qualitätssicherung und entwicklung. Sie ist Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Personen und entscheidet über alle Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz oder der Schulvorstand zuständig ist. Die Schulleiterin führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Sie hat dabei die Schule nach außen zu vertreten, den Vorsitz in der GK und SchuVo, jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel zu erstellen, jährlich einen Plan über den Personaleinsatz zu erstellen. Die Schulleiterin hat das Recht innerhalb von 3 Tagen Einspruch gegen Entscheidungen der GK oder des SchuVo einzulegen, wenn diese nach ihrer Überzeugung gegen Verwaltungsvorschriften, pädagogische Grundsätze oder behördliche Anordnungen verstoßen. Personalrat (PR) und Gleichstellungsbeauftragte/r (GBA) (Bezug: NPersVG 2 und NGG 3 ) Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte vertreten im engen Austausch mit der Schulleitung die Interessen und Rechte der MitarbeiterInnen. PR und GBA sind über wesentlichen Personalentscheidungen zu informieren, ggf. ist das Benehmen mit ihnen herzustellen. Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der Größe der Schule. Derzeit ist der Personalrat mit drei Mitgliedern besetzt: Personalrat Gleichstellungsbeauftragte K. Ahlrichs P. Blume B. Fleischer M. Lüder 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz 3 Niedersächsisches Gleichstellungsgesetz 4

5 Gesamtkonferenz (GK) (Bezug: 34, 36 NSchG ) In der Gesamtkonferenz werden Entscheidungen über das Schulprogramm, die Schulordnung, die Geschäfts- und Wahlordnung von Konferenzen und Ausschüssen, die Grundsätze für Leistungsbewertungen, Beurteilungen, Klassenarbeiten, Hausaufgaben getroffen. Die GK wird durch SL über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule informiert. Es wirken alle an der unterrichtlichen und erzieherischen Arbeit beteiligten zusammen. Dabei sind stimmberechtigt 4 : Schulleitung, hauptamtlich/hauptberuflich an der Schule tätige Lehrkräfte 5 und pädagogische MitarbeiterInnen, je eine VertreterIn der sonstigen MitarbeiterInnen in unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land bzw. Schulträger 6, LehrerInnen im Vorbereitungsdienst (LiV), Elternvertreterinnen (Anzahl gem. 36 Abs.1 NSchG), SchülerInnenvertreterinnen (Anzahl gem. 36 Abs.1 Satz 1 h NSchG). Im Gegensatz zur Gesamtkonferenz ist eine Dienstbesprechung kein beschlussfähiges Gremien. Diese hat einen vornehmlich informativen Charakter. Konferenzen tagen grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit. Bei den Tagungszeiten ist zu berücksichtigen, dass auch berufstätigen ElternverterInnen die Teilnahme grundsätzlich möglich sein soll. Die Ladungsfrist für Konferenzen beträgt grundsätzlich 7 Tage, kann jedoch in besonderen Fällen ggf. verkürzt werden. Mit Beginn jeden Schulhalbjahres werden die Termine der Konferenzen (ausgenommen Klassenkonferenzen) festgelegt und ausgehängt. 4 Nicht stimmberechtigte Lehrkräfte und eine möglicherweise anwesende VertreterIn des Schulträgers nehmen allein beratend Teil. 5 bei Teilzeitkräfte so viele VertreterInnen, wie für diese Vollzeiteinheiten erforderlich wären, sofern kein anderer Beschluss der Schule vorliegt ( 36 Abs. 2 NSchG) 6 z.b. Hausmeister, Schulsekretärin, Schulassistenten 5

6 Teilkonferenzen (Bezug: 36, Abs. 3 NSchG ) Zu den Teilkonferenzen gehören die Bereichskonferenzen (GE / LE), die Fachkonferenzen (FK) und die Klassenkonferenzen (KK). Zu den Aufgaben gehören alle Belange des jeweiligen Unterrichtsfachs / Bereichs / der Klasse. Dazu gehören auch Anschaffungen von Lehrmaterial, Festlegung schulinterner Curriculae, Grundsätze der Leistungsbeurteilung und Bewertung im jeweiligen Unterrichtsfach / Bereich, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten, Zurückspringen, bei Klassenkonferenzen: Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen nach 61 NSchG 7. Stimmberechtige Mitglieder sind die im jeweiligen Unterrichtsfach / Bereich / Klasse tätigen Lehrkräfte, pädagogische MitarbeiterInnen, LehrerInnen im Vorbereitungsdienst, sowie mind. ein/e SchülervertreterIn 8 und mind. ein/e ElternvertreterIn 9. Bei Bereichs- bzw. Fachkonferenzen nehmen Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung, welche derzeit nicht in dem jeweiligen Fach / Bereich unterrichten, allein beratend teil. Gleiches gilt bei Klassenkonferenz bzgl. einzelner SchülerInnen für Mitarbeiterinnen, welche betreffende/n Schülerin derzeit nicht unterrichten. Die Schulleitung ist berechtigt, an den Sitzungen von Teilkonferenzen teilzunehmen, und kann diese auch von sich aus einberufen, wenn dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich gehalten wird. Teambesprechungen gelten in diesem Sinne nicht als Teilkonferenzen. Sie dienen allein der Klassenorganisation und dem kollegialen Austausch im Team. 7 Hier übernimmt die Schulleitung den Vorsitz 8 Nach Entscheidung der Gesamtkonferenz, jedoch nicht mehr als stimmberechtigte Lehrkräfte 9 Nach Entscheidung der Gesamtkonferenz, jedoch nicht mehr als stimmberechtigte Lehrkräfte 6

7 Ausschüsse (Bezug: 39 NSchG) Ausschüsse werden zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben durch Konferenzen oder durch die Schulleitung einberufen. Sie können Entscheidungen der Konferenzen vorbereiten. Es können ihnen jedoch auch Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten der Konferenzen an einen Ausschuss übertragen werden. Lehrkräfte / Pädagogische Mitarbeiter, SchülerInnenvertreterInnen und ElternvertreterInnen je nach Festlegung der zuständigen Konferenz 10. Steuergruppe Die Steuergruppe steuert und koordiniert den Schulentwicklungsprozess in enger Zusammenarbeit mit den übrigen schulischen Gremien und Projektgruppen. Die Arbeitsweise der Steuergruppe ist eher beratend. Die durch sie ggf. vorbereiteten Beschlüsse sind weiterhin durch die zuständigen Konferenzen bzw. den Schulvorstand zu treffen. Für die Steuergruppe existiert eine eigene Geschäftsordnung. Herr Werner Frau Gutzke Frau Straßberger Frau Komendzinski Frau Springmann Frau Wientges Frau Küfner 10 Bei Ausschüssen der Gesamtkonferenz kann eine Vertreterin / ein Vertreter des Schulträgers beratend mitwirken 7

8 SchulelternsprecherInnen: KlassenelternsprecherInnen: Notizen: Schule Vielstedter Straße Förderschule mit den Schwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung Adresse: Vielstedter Straße Hude Sekretariat:

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