Betrifft: Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BMJ-B16.800/003-I 6/2007)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betrifft: Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BMJ-B16.800/003-I 6/2007)"

Transkript

1 29/SN-113/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 7 KARL - FRANZENS - UNIVERSITÄT GRAZ Institut für Österreichisches und internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Gerhard SCHUMMER Vorsitzender der Curricula-Kommission Rechtswissenschaften Universitätsstraße 15/C4, 8010 Graz tel gerhard.schummer@uni-graz.at Betrifft: Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BMJ-B16.800/003-I 6/2007) Graz, am Namens der Curricula-Kommission Rechtswissenschaften der Universität Graz danke ich herzlich für die Einladung zur Stellungnahme zum Ministerialentwurf für ein Berufsrechts- Änderungsgesetz für Rechtsanwälte und Notare Wir beschränken uns in der Stellungnahme ausschließlich auf jene Punkte, die für Universitäten von unmittelbarer Bedeutung sind. Allgemeine Vorbemerkungen: Wir begrüßen ausdrücklich, dass auch der gegenständliche Ministerialentwurf eine Mindeststudiendauer von vier Jahren bzw 240 ECTS-Anrechnungspunkten für erforderlich ansieht, um in juristischen Kernberufen tätig werden zu können. Tatsächlich kann nur eine Mindeststudiendauer in diesem Ausmaß eine umfassende juristische Basisausbildung gewährleisten. Entgegen den Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen sind wir allerdings der Auffassung, dass sich aus 2 Z 5 UG sehr wohl die Verpflichtung ergibt, die Curricula so zu gestalten, dass ein Zugang zu den Kernberufen gewährleistet ist. Die in 2 Z 5 UG als leitender Grundsatz angeordnete Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge ( 2 Z 5 UG ist eine Fortschreibung des 3 Z 10 UniStG 1 ; 3 UniStG legte die Grundsätze für die Gestaltung der Studien fest. Die Gesetzesmaterialien zu 3 Z 10 UniStG erläutern diesen Grundsatz folgendermaßen: Der Hinweis auf den Zugang zu Berufen dient der Sicherstel- 1 Martha Sebök, Universitätsgesetz (2003) 36. 1

2 2 von 7 29/SN-113/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt lung der berufsvorbereitenden Gestaltung der Studien, deren Absolvierung eine unmittelbare Voraussetzung für den Zugang zu den gesetzlich geregelten Berufen darstellen (zb Medizin, Rechtwissenschaften) 2. Unserer Auffassung ist aber danach zu differenzieren, ob es sich um ein universaljuristisches Studium oder ein Spezialstudium (zb Bachelorstudium Wirtschaftsrecht ) handelt. Ein universaljuristisches Studium ist so zu gestalten, dass der Zugang zu den gesetzlich geregelten Berufen gewährleistet ist 3. Bei einem nach den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens ausgerichteten Spezialstudium besteht diese Verpflichtung freilich nicht. ZU ART I: ÄNDERUNGEN DER RECHTSANWALTSORDNUNG: Zu 2 Abs 3 Z 1: Wir geben wie schon in unserer Stellungnahme zum Vorentwurf zu bedenken, dass bei einem in Zukunft allenfalls zulässigen 4-jährigen Bachelorstudium mit einem nachfolgenden 1-jährigen Master-Studium die Hälfte des Masterstudiums anrechenbar ist. Entscheidet sich eine Universität für die Beibehaltung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums mit einem nachfolgenden Doktoratstudium, so kann nur ein kleiner Teil des Doktoratstudiums angerechnet werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass nach 124 Abs 15 UG ab dem Studienjahr 2009/2010 eine Zulassung zu einem Doktoratstudium, dessen Mindestdauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen darf. Ein Doktoratstudium könnte daher nur zu einem Sechstel angerechnet werden. Es ist folglich zu überlegen, ob diese Ungleichgewichtung bei der Anrechnung der Studien gewünscht ist. 2 EB 588 BlgNR 20.GP Siehe Sebök 2 Z 5: Wären in einem von der Curricula-Kommission erarbeiteten Curriculum die für die Berufsvorbereitung zu einem gesetzlich geregelten Beruf erforderlichen Fächer nicht enthalten, müsste der Senat diesem die Genehmigung versagen. 2

3 29/SN-113/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 7 Zu 3 Abs 1: Die Curricula-Kommission Rechtswissenschaften der Universität Graz vertritt die Auffassung, dass auch zukünftig nur ein universaljuristisches Studium eine Basisausbildung mit einer entsprechenden Breite und Tiefe gewährleisten kann, die zur Ausübung eines juristischen Kernberufes befähigt. Wir geben aber zu bedenken, dass bei einem Patchwork-Studium die Gefahr besteht, dass die erforderliche ECTS-Anrechungspunktezahl in einem Wissensgebiet durch Kumulation von Basiswissen vermittelnden Fächern erreicht werden könnte. Eine formale Prüfung, ob in mehreren Studien die nach dem Berufsrecht erforderliche ECTS- Anrechnungspunkteanzahl erreicht wurde, garantiert nicht die inhaltliche Qualität des Wissensgebietes. Außerdem ist zu bedenken, dass zwar die Bachelor- und Masterstudien an einer Universität inhaltlich abgestimmt sind und in beiden Studien daher ein Wissensgebiet entsprechend vertiefend behandelt wird. Da die Studierenden nicht gehindert sind, das Bachelorstudium an der Universität A, das Masterstudium aber an der Universität B zu absolvieren, ist nicht garantiert, dass ein Masterstudium auf einem zuvor absolvierten Bachelorstudium aufbaut. Unserer Auffassung nach sollte daher die ECTS-Anrechnungspunkteanzahl so wie es auch der Vorentwurf vorgesehen hat in einem Studium erreicht werden. Zu 3 Abs 2: Bezüglich 3 Abs 2 des Entwurfs regen wir eine Straffung der Formulierung an, um eine wiederholte Verwendung des Begriffs österreichisch zu vermeiden. Dies könnte erreicht werden, indem in 3 Abs 1 generalklauselartig hervorgehoben wird, dass sich der Schwerpunkt des Studiums auf das österreichische Recht zu beziehen hat. Vorgeschlagen wird folgende Formulierung: Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche rechtswissenschaftliche Studium, in dem das österreichische Recht einen besonderen Schwerpunkt bildet, ist an einer Universität abzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen. Die Mindeststudiendauer hat wenigstens 4 Jahre zu betragen. Sollte unserer Anregung gefolgt werden, wäre auch die Formulierung in 2 Abs 3 Z 1 und 2 Abs 4 erster Satz zu ändern und der Begriff österreichisches Recht zu eliminieren. Weiters sollte in 3 Abs 2 Z 1 eine Trennung zwischen den Wissensgebieten Grundlagen des Rechts und Völkerrecht vorgenommen werden. Das Völkerrecht ist ein eigenes Wissensgebiet und sollte daher auch gesondert im Wissensgebietekatalog angeführt werden; 3 3

4 4 von 7 29/SN-113/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Abs 2 wäre daher um eine Zahl zu erweitern. Völkerrecht könnte als Z 9 eingefügt werden, der Arbeitsaufwand hiefür sollte mit (zumindest) 5 ECTS-Anrechnungspunkten festgelegt werden. Für die Grundlagen des Rechts erscheinen 15 ECTS-Anrechnungspunkte als Untergrenze ausreichend. Wie schon in unserer Stellungnahme zum Vorentwurf ausgeführt sind wir weiterhin der Auffassung, dass Kenntnisse über die Wissensgebiete Finanzwissenschaften und Volkswirtschaftslehre für die Ausübung des Berufes des Anwalts oder Notars nicht unbedingt erforderlich. Bezüglich des Wissensgebietes Betriebswirtschaftslehre wäre vorstellbar, es mit 3 ECTS-Anrechnungspunkten im Katalog des 3 Abs 2 aufzunehmen. Die in 3 Abs 2 festgelegte doppelte Schranke (150 und 200 ECTS-Anrechnungspunkte) erscheint überflüssig. Da es sich ohnedies um ein rechtswissenschaftliches Studium handeln muss, ist es unserer Auffassung nach ausreichend, wenn der Arbeitsaufwand für die in 3 Abs 2 angeführten Wissensgebiete mit 200 ECTS-Anrechnungspunkten festgelegt wird. Zu 3 Abs 3: Dieser Absatz ist entbehrlich, weil die Frage der Anrechenbarkeit von Prüfungen, die an einer anderen in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt wurden, in 78 UG geregelt ist. Es handelt sich dabei um rein studienrechtliche Fragen, die im Berufsrecht keiner Regelung bedürfen. Zu 3 Abs 4: Das Wort österreichisches kann gestrichen werden, wenn in 3 Abs 1 generalklauselartig hervorgehoben wird, dass das österreichische Recht einen besonderen Schwerpunkt im Studium bilden muss. Zu 3 Abs 5: Wir begrüßen diese Bestimmung (vgl bereits den Bescheid des Studiendirektors der KFUG, vertreten durch die Studiendekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom , GZ 31/35/Be ex 2005/06 sowie die Berufungsentscheidung des Senates der KFUG vom , GZ 39/4/52 ex 2006/07), schlagen aber eine geänderte Formulierung vor. Gemeint ist wohl, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw in einem anderen Mitgliedstaat 4

5 29/SN-113/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 7 des EWR bzw der schweizerischen Eidgenossenschaft von welchem Staatsangehörigen auch immer abgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes Studium nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach 3 Abs 1 entspricht. Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu diesem Absatz ist auf eine Unrichtigkeit hinzuweisen. Auf der dritten Seite findet sich im Zusammenhang mit der Nostrifizierung folgender Satz: Gegen die Entscheidung der in Angelegenheiten der Nostrifizierung regelmäßig zuständigen Studienkommission ist aber (jedenfalls derzeit) nur die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, der die Entscheidung nur kassieren, nicht aber nach eigener inhaltlicher Prüfung entscheiden kann. Wir weisen darauf hin, dass nach 90 Abs 3 UG die Nostrifizierung vom für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen ist. Als zweite Instanz in studienrechtlichen Angelegenheiten fungiert der Senat ( 25 Abs 1 Z 12 UG). ZU ART II: ÄNDERUNGEN DER NOTARIATSORDNUNG: Unsere Vorschläge und Anregungen zu 3 RAO gelten sinngemäß auch für die entsprechenden Bestimmungen der NO. ZU ART III: ÄNDERUNG DES BERUFSPRÜFUNGS-ANRECHNUNGSGESETZES Die in 5 Abs 3 leg cit angeordnete Bestellung der Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren durch die Rektorenkonferenz erscheint praxisfremd. Weiters ist zu bedenken, dass bei der Bestellung überwiegend Organe von Universitäten ohne Rechtswissenschaftliche Fakultäten mitwirken, sodass auch die fachliche Kompetenz der Rektorenkonferenz bezweifelt werden darf. Zu Art XVII: In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Gemäß 7 ist unter anderem 3 des Art I sowie 6a des Art II erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 begonnen werden. Die neuen Bestimmungen kommen daher bereits mit Beginn des Sommersemesters 2008 zum Tragen. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass Studenten, die die Ausbildung zu einem der klassischen Rechtsberufe anstreben, [ ] bereits zu Beginn des Studiums Klarheit darüber erlangen 5

6 6 von 7 29/SN-113/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt können sollen, ob das von ihnen gewählte Studium den Anforderungen des 3a RAO bzw 6a NO entspricht. Dies kann unserer Auffassung nach nur erreicht werden, wenn die Pflichtstunden in einem Curriculum die Kriterien des 3 Abs 2 RAO nf bzw 6a Abs 2 NO nf erfüllen. Dies wäre etwa beim gegenwärtig geltenden Studienplan in Graz nicht der Fall, weil zb in den Fächern Unternehmensrecht und Zivilverfahrensrecht weniger ECTS- Anrechnungspunkte vorgeschrieben sind als in den genannten Bestimmungen der RAO bzw NO. Die Studierenden, die in einem juristischen Kernberuf tätig sein wollen, müssten mittels Belegung entsprechender Wahlfächer den individuellen Nachweis über die angemessenen Kenntnisse aus dem Fächerkanon des 3 Abs 2 RAO nf bzw 6a NO nf erbringen. Es kann unserer Auffassung nach den Studierenden nicht zugemutet werden, in Eigenverantwortung ihre Wahlfächer, freien Wahlfächer und Wahlpflichtkurse so zu wählen, dass die Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwaltes oder Notars erfüllt werden. Abgesehen vom hohen Verwaltungsaufwand bei der individuellen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist zu bedenken, dass viele Studierende am Beginn und im Verlauf des Studiums noch nicht wissen, ob sie später einen klassischen Rechtsberuf ausüben wollen. AbsolventInnen, die sich zb erst im Laufe des Gerichtsprakikums dazu entschließen, sollen nicht durch Defizite aus dem bereits abgeschlossenen Studium gehindert sein, diesen Beruf auch zu ergreifen. Daher sollte das Curriculum unserer Auffassung nach die Erfordernisse des 3 Abs 2 RAO nf bzw 6a NO nf erfüllen, sodass alle StudienanfängerInnen tatsächlich Gewissheit haben, dass die Absolvierung des Studiums den Zugang zu den juristischen Kernberufen ermöglicht. Bei der Änderung des bestehenden Studienplans sind Verfahrensabläufe und Fristen einzuhalten. Eine Umstellung der Curricula bis zum Beginn des SS 2008 ist ausgeschlossen. Weiters geben wir zu bedenken, dass voraussichtlich für das erste Halbjahr 2008 eine Novelle des UG zu erwarten ist, die für die Gestaltung neuer Studienpläne nach dem Bologna-Modell von essentieller Bedeutung sein dürfte. Daher erscheint eine Änderung bestehender Curricula vor In- Kraft-Treten der UG-Novelle 2008 nicht sinnvoll. Unserer Auffassung nach sollte 3 des Art I und 6a des Art II gemeinsam mit den neuen Bestimmungen über das Doktoratstudium ( 54 Abs 4 UG ivm 124 Abs 15 UG) erst mit Beginn des Studienjahres 2009/2010 in Kraft treten. 6

7 29/SN-113/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 7 von 7 Namens der Curricula-Kommission ersuche ich höflich um Berücksichtigung unserer Vorschläge bzw Anregungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Gerhard Schummer 7

Steuerwissenschaften

Steuerwissenschaften K 066/902 Curriculum für das Masterstudium 1_MS_ Seite 1 von 8 Inkrafttreten: 1.10.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil... 3 2 Zulassung... 3 3 Aufbau und Gliederung... 4 4 Pflichtfächer/-module...

Mehr

Steuerwissenschaften

Steuerwissenschaften K 066/902 Curriculum für das Masterstudium 2_MS_ Seite 1 von 8 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil... 3 2 Zulassung... 3 3 Aufbau und Gliederung... 4 4 Pflichtfächer/-module...

Mehr

STUDIENPLAN. 1 Qualifikationsprofil

STUDIENPLAN. 1 Qualifikationsprofil STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN (idf der Beschlüsse der Studienkommission vom 14.05.2009, 24.06.2010, 19.11.2013 und 14.01.2014, genehmigt vom Senat

Mehr

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law vom 1. August 2010 mit Änderungen vom 20. September 2012/22. August 2013 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät und die Rechtswissenschaftliche

Mehr

Recht und Wirtschaft für Techniker/innen

Recht und Wirtschaft für Techniker/innen K 066/901 Curriculum für das Masterstudium Recht und Wirtschaft für Techniker/innen 5_MS_RuWfTechn_Curr Seite 1 von 9 Inkrafttreten: 01.10.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil...3 2 Zulassung...4

Mehr

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM WIRTSCHAFTSPÄDAGOGIK AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN 1 QUALIFIKATIONSPROFIL

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM WIRTSCHAFTSPÄDAGOGIK AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN 1 QUALIFIKATIONSPROFIL STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM WIRTSCHAFTSPÄDAGOGIK AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN (idf der Beschlüsse der Studienkommission vom 04.03.2010 und 05.06.2012, genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität

Mehr

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges STUDIENPLAN FÜR DEN UNIVERSITÄTSLEHRGANG EXECUTIVE MBA-STUDIUM AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN (in der Fassung der Beschlüsse der Lehrgangskommission vom 15.04.2010 und 05.05.2014, genehmigt vom Senat

Mehr

STUDIENPLAN. FÜR DAS PhD-STUDIUM INTERNATIONAL BUSINESS TAXATION AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN

STUDIENPLAN. FÜR DAS PhD-STUDIUM INTERNATIONAL BUSINESS TAXATION AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Mitteilungsblatt 40. Stück, Nr. 199 vom 30. Juni 2015 STUDIENPLAN FÜR DAS PhD-STUDIUM INTERNATIONAL BUSINESS TAXATION AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am

Mehr

Recht und Wirtschaft für Techniker/innen

Recht und Wirtschaft für Techniker/innen K 066/901 Curriculum für das Masterstudium Recht und Wirtschaft für Techniker/innen 6_MS_ReWiTech_Curr Seite 1 von 9 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil...3 2 Zulassung...3

Mehr

Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität

Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität Änderung des Studienplans für das betriebswirtschaftliche PhD-Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien Der Senat hat in seiner 29. Sitzung am 2. Mai 2007 nachstehenden Beschluss der Studienkommission

Mehr

Richtlinie des Senates. der Technischen Universität Graz. zur Einrichtung von Studien

Richtlinie des Senates. der Technischen Universität Graz. zur Einrichtung von Studien Richtlinie des Senates der Technischen Universität Graz zur Einrichtung von Studien Der Senat der Technischen Universität Graz hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2013 die Richtlinie des Senates der Technischen

Mehr

MASTERSTUDIUM ÜBERSETZEN JOINT DEGREE

MASTERSTUDIUM ÜBERSETZEN JOINT DEGREE UNIVERZA V ljubljani karl-franzens-universität GRAZ MASTERSTUDIUM ÜBERSETZEN JOINT DEGREE (SLOWENISCH-DEUTSCH- ENGLISCH) MASTERSTUDIUM ÜBERSETZEN JOINT DEGREE Das Masterstudium Übersetzen (Slowenisch-Deutsch-Englisch)

Mehr

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM STEUERN UND RECHNUNGSLEGUNG AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN. 1 Qualifikationsprofil

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM STEUERN UND RECHNUNGSLEGUNG AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN. 1 Qualifikationsprofil STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM STEUERN UND RECHNUNGSLEGUNG AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN (idf der Beschlüsse der Studienkommission vom 16.12.2010 und 05.06.2012, genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität

Mehr

Finance and Accounting

Finance and Accounting K 066/979 Curriculum für das Masterstudium Finance and Accounting 3_MS_Finance and Accounting_Curriculum Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil...3 2 Zulassung...3

Mehr

STUDIENPLAN FÜR DAS DIPLOMSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT AN DER LEOPOLD-FRANZENS-UNIVERSITÄT INNSBRUCK

STUDIENPLAN FÜR DAS DIPLOMSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT AN DER LEOPOLD-FRANZENS-UNIVERSITÄT INNSBRUCK Diese Fassung des Studienplans Wirtschaftsrecht ist als Arbeitsbehelf konzipiert, rechtliche Verbindlichkeit entfaltet ausschließlich der im Mitteilungsblatt vom 25.6.2003, 30. Stück, Nr. 306 veröffentlichte

Mehr

Studienplan zum Studiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre

Studienplan zum Studiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre Studienplan zum Studiengang Bachelor Betriebswirtschaftslehre vom 1. August 2007 mit Änderungen vom 24. März 2011, 19. Mai 2011 und 21. März 2013 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät,

Mehr

Technische Informatik

Technische Informatik Übergangsbestimmungen für das Bachelorstudium Technische Informatik an der Technischen Universität Wien von der Studienkommission Informatik beschlossen am 20.9.2006 (1) Sofern nicht anderes angegeben

Mehr

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges

STUDIENPLAN. 1 Ziele des Universitätslehrganges STUDIENPLAN FÜR DEN UNIVERSITÄTSLEHRGANG WU-CARLSON EXECUTIVE MBA-STUDIUM AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN IN KOOPERATION MIT DER CARLSON SCHOOL OF MANAGEMENT Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2008/2009 Ausgegeben am 11.05.2009 22. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2008/2009 Ausgegeben am 11.05.2009 22. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2008/2009 Ausgegeben am 11.05.2009 22. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. C U R R I C U L A 168. Curriculum für das Doktoratsstudium

Mehr

STUDIENPLAN. Masterstudium Buch und Dramaturgie an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

STUDIENPLAN. Masterstudium Buch und Dramaturgie an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien STUDIENPLAN Masterstudium Buch und Dramaturgie an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Beschluss der Studienkommission Film und Fernsehen vom 7. Jänner 2003, nicht untersagt mit Schreiben

Mehr

BACHELORSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. OKTOBER 2011

BACHELORSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. OKTOBER 2011 BACHELORSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. OKTOBER 2011 Mit WS 2011/12 tritt ein neuer Bachelorstudienplan (Version 2011) in Kraft, welchem ALLE

Mehr

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM FINANCE AND ACCOUNTING. Studienplan Masterstudium Finance and Accounting 1 AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM FINANCE AND ACCOUNTING. Studienplan Masterstudium Finance and Accounting 1 AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM FINANCE AND ACCOUNTING AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am 15.11.2006 auf Grund des Bundesgesetzes über die Organisation

Mehr

K 992/559. Curriculum für das. Aufbaustudium. Finanzmanagement

K 992/559. Curriculum für das. Aufbaustudium. Finanzmanagement K 992/559 Curriculum für das Aufbaustudium Finanzmanagement 1_AS_Finanzmanagement_Curriculum Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Zulassung...4 3 Aufbau und Gliederung...4

Mehr

STUDIENPLAN. 1 Qualifikationsprofil

STUDIENPLAN. 1 Qualifikationsprofil STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM MANAGEMENT AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN (idf der Beschlüsse der Studienkommission vom 14.01.014, 13.01.01 und 1.04.01, genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität

Mehr

3. Eine Anerkennung ist nur auf der Grundlage einer bestandenen Prüfung möglich.

3. Eine Anerkennung ist nur auf der Grundlage einer bestandenen Prüfung möglich. Anerkennung Erasmus Merkblatt 01.07.2013 Anerkennung von im Ausland abgelegten Prüfungen und Arbeiten Zusammenfassung der von der Äquiva-lenzkommission aufgestellten Grundsätze MLaw 2..0 I. Allgemeines

Mehr

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges. Executive MBA (PGM) Master of Business Administration (MBA) des Post

Verordnung über das Curriculum. des Universitätslehrganges. Executive MBA (PGM) Master of Business Administration (MBA) des Post Curriculum an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Executive MBA (PGM) Master of Business Administration (MBA) des Post Graduate Management Programms

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu den 8a und 13b WPO (Stand: 16. September 2013)

Häufig gestellte Fragen zu den 8a und 13b WPO (Stand: 16. September 2013) www.wpk.de/nachwuchs/examen/hochschulen/#c1821 Häufig gestellte zu den 8a und 13b WPO (Stand: 16. September 2013) 8a WPO: Akkreditierung von Studiengängen aus Sicht der Hochschule Voraussetzungen: Was

Mehr

STUDIENPLAN. Masterstudium Bildtechnik und Kamera an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

STUDIENPLAN. Masterstudium Bildtechnik und Kamera an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien STUDIENPLAN Masterstudium Bildtechnik und Kamera an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Beschluss der Studienkommission Film und Fernsehen vom 7. Jänner 2003, nicht untersagt mit Schreiben

Mehr

STUDIENPLAN. 1 Qualifikationsprofil

STUDIENPLAN. 1 Qualifikationsprofil STUDIENPLAN FÜR DAS BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN (idf der Beschlüsse der Studienkommission vom 14.05.2009, 04.03.2010, 24.06.2010, 10.05.2011, 17.01.2012, 24.04.2012,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 2 GZ. RV/0595-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. Februar 2002 betreffend

Mehr

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Business Law (Corporate Law) an der Wirtschaftsuniversität Wien

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Business Law (Corporate Law) an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Master of Business Law (Corporate Law) an der Wirtschaftsuniversität Der Senat der Wirtschaftsuniversität hat am 22.10.2008 auf Grund des Bundesgesetzes

Mehr

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes. Textgegenüberstellung

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes. Textgegenüberstellung 1 von 9 22. (1) Audit und Zertifizierung (2) Für Universitäten nach UG und DUK-Gesetz 2004 sowie Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach FHStG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche: 1. Qualitätsstrategie

Mehr

Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Fach Wirtschaft und Recht

Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Fach Wirtschaft und Recht Universität Zürich Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Richtlinien Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Fach Wirtschaft und Recht Richtlinien für die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen für Absolventinnen

Mehr

D I E N S T B L A T T

D I E N S T B L A T T 351 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2002 ausgegeben zu Saarbrücken, 12. Oktober 2002 Nr. 32 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite... Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre.

Mehr

Curriculum. für das Masterstudium. Recht und Wirtschaft für Techniker/innen

Curriculum. für das Masterstudium. Recht und Wirtschaft für Techniker/innen K 066/901 Curriculum für das Masterstudium Recht und Wirtschaft für Techniker/innen 1_MS_RuWfTechn_Curr Seite 1 von 13 (In-Kraft-Treten: 01.10.2009 ) INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... 2 I. ALLGEMEINE

Mehr

Curriculum für das Masterstudium Philosophie (Version

Curriculum für das Masterstudium Philosophie (Version Curriculum für das Masterstudium Philosophie (Version 2012) Stand: Juli 2012 Mitteilungsblatt UG 2002 vom 25.06.2012, 36. Stück, Nummer 241 1 Studienziel(e) und Qualifikationsprofil Das Ziel des Masterstudiums

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2277-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe

Mehr

Übergangsbestimmungen für das Bachelor-Studium Geodäsie und Geoinformatik (ab WS 2011)

Übergangsbestimmungen für das Bachelor-Studium Geodäsie und Geoinformatik (ab WS 2011) Übergangsbestimmungen für das Bachelor-Studium Geodäsie und Geoinformatik (ab WS 2011) Der aktuell gültige Bachelor-Studienplan tritt für alle Studierenden mit dem WS2011 in Kraft. Es gibt keine Übergangsfristen.

Mehr

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität Wien

Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität Wien Curriculum Universitätslehrgang Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität Wien Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges Health Care Management an der Wirtschaftsuniversität

Mehr

Bescheid. Herrn Viktor SZABADOS. geboren am 08. Februar 1982

Bescheid. Herrn Viktor SZABADOS. geboren am 08. Februar 1982 -w;;.:-::::;~-;:; WIENIilENNA UNIVERSITY OF ECONOMICS AND BUSINESS Bescheid Kraft des ihr gesetzmäßig zustehenden Rechts verleiht die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten

Mehr

STUDIENPLAN. Masterstudium Produktion an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

STUDIENPLAN. Masterstudium Produktion an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien STUDIENPLAN Masterstudium Produktion an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Beschluss der Studienkommission Film und Fernsehen vom 7. Jänner 2003, nicht untersagt mit Schreiben des Bundesministeriums

Mehr

K 066/491. Curriculum für das. Masterstudium. Technische Chemie

K 066/491. Curriculum für das. Masterstudium. Technische Chemie K 066/491 Curriculum für das Masterstudium Technische Chemie 2_MS_TechnChemie_Curr Seite 1 von 10 Inkrafttreten: 1.10.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil... 3 2 Zulassung... 4 3 Aufbau und Gliederung...

Mehr

Aufbaustudium Energiemanagement Recht Technik Wirtschaft

Aufbaustudium Energiemanagement Recht Technik Wirtschaft 992/175 Curriculum für den Universitätslehrgang Aufbaustudium Energiemanagement Recht Technik Wirtschaft 2_UL_Curric AS Energiemanagement Seite 1 von 9 Inkrafttreten: 1.10.2010 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung.3

Mehr

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM QUANTITATIVE FINANCE AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN. 1 Qualifikationsprofil

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM QUANTITATIVE FINANCE AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN. 1 Qualifikationsprofil STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM QUANTITATIVE FINANCE AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN (idf der Beschlüsse der Studienkommission vom 11.12.2008, 14.05.2009 und 05.06.2012, genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität

Mehr

STUDIENPLAN für das LEHRAMTSSTUDIUM Unterrichtsfach Chemie

STUDIENPLAN für das LEHRAMTSSTUDIUM Unterrichtsfach Chemie Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück LIX, Nummer 713, am 29.09.2000, im Studienjahr 1999/00, mit den Änderungen erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, 39. Stück, Nummer 254, am

Mehr

Bachelorstudium Psychologie Diplomstudium Psychologie

Bachelorstudium Psychologie Diplomstudium Psychologie Bachelorstudium Psychologie Diplomstudium Psychologie 1 Was ist der Bologna-Prozess? Europäisches Projekt, gestartet in den 1990er Jahren, mit dem Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Europäischen Hochschulraums

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Mitteilungsblatt Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg

Mitteilungsblatt Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg Studienjahr 2007/2008 61. Stück Mitteilungsblatt Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg 160. Geändertes Curriculum für das Bachelorstudium Recht und Wirtschaft an der Paris Lodron-Universität

Mehr

Management und Leadership für Frauen

Management und Leadership für Frauen K 992/617 Curriculum für das Aufbaustudium Management und Leadership für Frauen 1_AS_Management und Leadership für Frauen_Curriculum Seite 1 von 6 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3

Mehr

Software Engineering

Software Engineering K 066/937 Curriculum für das Masterstudium Software Engineering 3_MS_SoftwareEngineering_MTB23_130612 Seite 1 von 10 In-Kraft-Treten 01.10.2012 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil...3 2 Zulassung...4

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/1178-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Gasse, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt, 1010 Wien,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0095-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inxy, vom 10. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

Anhang B 22 Fachspezifische Bestimmungen für das Verbundstudium Regionalstudien China (Master)

Anhang B 22 Fachspezifische Bestimmungen für das Verbundstudium Regionalstudien China (Master) Anhang B 22 Fachspezifische Bestimmungen für das Verbundstudium Regionalstudien China (Master) Form des Studiums Verbundstudium. Besondere Bestimmungen Das Verbundstudium Regionalstudien China besteht

Mehr

Verabschiedet vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft am 18.04.2012

Verabschiedet vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft am 18.04.2012 Verabschiedet vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft am 18.04.2012 Fachspezifische Bestimmungen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft für das Studium der Wirtschaftswissenschaft mit

Mehr

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM QUANTITATIVE FINANCE AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN. 1 Qualifikationsprofil

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM QUANTITATIVE FINANCE AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN. 1 Qualifikationsprofil STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM QUANTITATIVE FINANCE AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am 29.01.2014 gemäß 25 Abs 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 nachfolgenden

Mehr

Anerkennungsleitfaden PlusOnline UNIINTERN von der Universität Salzburg für die Universität Salzburg ( Traunwieser/März 2013)

Anerkennungsleitfaden PlusOnline UNIINTERN von der Universität Salzburg für die Universität Salzburg ( Traunwieser/März 2013) Anerkennungsleitfaden PlusOnline UNIINTERN von der Universität Salzburg für die Universität Salzburg ( Traunwieser/März 2013) Allgemeine Informationen und wichtige Schritte: 1) Anmeldung über PlusOnline

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1367-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Elisabeth Geymüller, Rechtsanwältin, 3506 Krems-Hollenburg,

Mehr

Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium Immobilienmanagement und Bewertung

Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium Immobilienmanagement und Bewertung Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium Immobilienmanagement und Bewertung 1) Zielsetzung des Universitätslehrganges Die AbsolventInnen des Universitätslehrganges sollen befähigt sein, die mit Liegenschaften

Mehr

Anerkennungsleitfaden PlusOnline ( Augeneder/März 2013)

Anerkennungsleitfaden PlusOnline ( Augeneder/März 2013) Anerkennungsleitfaden PlusOnline ( Augeneder/März 2013) Anerkennung uniextern (von Universitäten aus Wien, Linz, Graz, Innsbruck, Deutschland oder anderen Standorten für Universität Salzburg) 1) Anmeldung

Mehr

Univ.-Prof. DDr. Michael POTACS. Das Wirtschaftsrechtsstudium

Univ.-Prof. DDr. Michael POTACS. Das Wirtschaftsrechtsstudium Univ.-Prof. DDr. Michael POTACS Das Wirtschaftsrechtsstudium an der WU Ziele des Wirtschaftsrechtsstudiums Juristische Ausbildung, wirtschaftsrechtlich fokussiert solide wirtschaftswissenschaftliche Basis,

Mehr

DIPLOMSTUDIUM RECHTSWISSENSCHAFTEN. ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. Oktober 2011

DIPLOMSTUDIUM RECHTSWISSENSCHAFTEN. ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. Oktober 2011 DIPLOMSTUDIUM RECHTSWISSENSCHAFTEN ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. Oktober 2011 Mit WS 2011/12 tritt ein neuer Diplomstudienplan (Version 2011) in Kraft, welchem ALLE Studierenden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0170-G/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Dezember 2010, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg

Mehr

Mitteilungsblatt Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg

Mitteilungsblatt Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg Studienjahr 2007/2008 62. Stück Mitteilungsblatt Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg 161. Curriculum für das Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Paris Lodron- Universität Salzburg

Mehr

Seite 1 STUDIENPLAN. für die Studienrichtung. an der Wirtschaftsuniversität Wien

Seite 1 STUDIENPLAN. für die Studienrichtung. an der Wirtschaftsuniversität Wien Seite 1 STUDIENPLAN für die Studienrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT an der Wirtschaftsuniversität Wien (IdF des Beschlusses der Studienkommission vom 26. Februar 2003, nicht untersagt von der Bundesministerin

Mehr

LEITFADEN CURRICULUM KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

LEITFADEN CURRICULUM KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ LEITFADEN CURRICULUM KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ 1 2 1. ALLGEMEINES Das Curriculum oder die Studienordnung ist eine Art Leitfaden für euer Studium. In diesem findet ihr unter anderem folgenden Punkte:

Mehr

Die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. 17.06.2010 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 17.06.2010 Geschäftszahl V6/10 Sammlungsnummer 19109 Leitsatz Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über Zulassungsregelungen für Bachelorstudien

Mehr

Medizinrecht (Medical Law)

Medizinrecht (Medical Law) K 992/539 Curriculum für das Aufbaustudium Medizinrecht (Medical Law) 4_AS_Medizinrecht_Curr Seite 1 von 7 In-Kraft-Treten: 01.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung des Lehrgangs; Qualifikationsprofil...

Mehr

Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium Professional MBA Facility Management

Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium Professional MBA Facility Management Universitätslehrgang / Post-Graduate-Studium Professional MBA Facility Management 1) Zielsetzung des Universitätslehrganges Die AbsolventInnen des Universitätslehrganges sollen befähigt sein, Fragestellungen

Mehr

MASTERSTUDIUM DOLMETSCHEN JOINT DEGREE

MASTERSTUDIUM DOLMETSCHEN JOINT DEGREE UNIVERzA V LJUbLJANI karl-franzens-universität GRAz MASTERSTUDIUM DOLMETSCHEN JOINT DEGREE (SLOWENISCH-DEUTSCH- ENGLISCH/FRANZÖSISCH) MASTERSTUDIUM DOLMETSCHEN JOINT DEGREE Das Masterstudium Dolmetschen

Mehr

Übergangsbestimmung zum Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau an der TU Wien für die mit 1.10.2011 in Kraft tretende Änderung:

Übergangsbestimmung zum Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau an der TU Wien für die mit 1.10.2011 in Kraft tretende Änderung: Übergangsbestimmung zum Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau an der TU Wien für die mit 1.10.2011 in Kraft tretende Änderung: 1) Sofern nicht anders angegeben, wird im Folgenden unter

Mehr

Management and Applied Economics

Management and Applied Economics K 066/977 Curriculum für das Masterstudium Management and Applied Economics 2_MS_ManagementApplEconomics_Curr Seite 1 von 9 Inkrafttreten: 1.10.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil... 3 2 Zulassung...

Mehr

Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben (Reglement 30+)

Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben (Reglement 30+) Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche das 0. Lebensjahr vollendet haben (Reglement 0+) Die Universitätsleitung, gestützt auf Artikel 9 Absatz Buchstabe f

Mehr

Fragen und Antworten zum Studium Produk4on und Logis4k in Hannover nach der P02012

Fragen und Antworten zum Studium Produk4on und Logis4k in Hannover nach der P02012 Fragen und Antworten zum Studium Produk4on und Logis4k in Hannover nach der P02012 Gliederung 1 Bachelor of Science in Produk4on und Logis4k 2 Master of Science in Produk4on und Logis4k 3 Allgemeines 4

Mehr

K 992/ Curriculum für das. Aufbaustudium. Management MBA

K 992/ Curriculum für das. Aufbaustudium. Management MBA K 992/ Curriculum für das Aufbaustudium Management MBA 1_AS_Management_MBA_Curriculum Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1.10.2012 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung... 3 2 Zulassung... 3 3 Aufbau und Gliederung...

Mehr

1. Abschnitt Anrechenbarkeit von Ausbildungen *

1. Abschnitt Anrechenbarkeit von Ausbildungen * - 1 - Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz ABAG) 1 1. Abschnitt

Mehr

Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück I, Nummer 1, am 11.02.1998, im Studienjahr 1997/98.

Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück I, Nummer 1, am 11.02.1998, im Studienjahr 1997/98. Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück I, Nummer 1, am 11.02.1998, im Studienjahr 1997/98. 1. Universitätslehrgang Psychosoziale Supervision und Coaching Das Bundesministerium für Wissenschaft

Mehr

Zulassung: 240 ECTS Anrechnungspunkte aus Diplomen, Diplom-Studien der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.

Zulassung: 240 ECTS Anrechnungspunkte aus Diplomen, Diplom-Studien der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Kombiniertes Masterstudium und Doktorat in Betriebswirtschaft 1. Studienabschnitt: Masterstudium an der Universidad Azteca 60 ECTS Licenciado-Studium: MBA Master of Business Administration / Licenciado

Mehr

Studienplan des Masterstudiums Holztechnologie und Management (Stand 1. 10. 2010) Inhaltsverzeichnis

Studienplan des Masterstudiums Holztechnologie und Management (Stand 1. 10. 2010) Inhaltsverzeichnis Studienplan des Masterstudiums Holztechnologie und Management (Stand 1. 10. 2010) Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil 2 Aufbau des Masterstudiums 3 Zulassung zum Masterstudium 4 Akademische Grade

Mehr

KARL-FRANZENS-UNlVERSITÄT GRAZ Universitätsdirektion A-8010 Graz, Universitätsplatz 3

KARL-FRANZENS-UNlVERSITÄT GRAZ Universitätsdirektion A-8010 Graz, Universitätsplatz 3 411/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 KARL-FRANZENS-UNlVERSITÄT GRAZ Universitätsdirektion A-8010 Graz, Universitätsplatz 3 GZ. 39/6-23/4 ex 1995/96 An das Bundesministerium

Mehr

STUDIENPLAN. Masterstudium Regie an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

STUDIENPLAN. Masterstudium Regie an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien STUDIENPLAN Masterstudium Regie an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Beschluss der Studienkommission Film und Fernsehen vom 7. Jänner 2003, nicht untersagt mit Schreiben des Bundesministeriums

Mehr

STUDIENPLAN. 1 Qualifikationsprofil

STUDIENPLAN. 1 Qualifikationsprofil STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM EXPORT- UND INTERNATIONALISIERUNGSMANAGEMENT AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am 9.01.014 gemäß Abs 1 Z 10 Universitätsgesetz

Mehr

STUDIENPLAN. Masterstudium Digital Art - Compositing an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

STUDIENPLAN. Masterstudium Digital Art - Compositing an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien STUDIENPLAN Masterstudium Digital Art - Compositing an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Beschluss der Studienkommission Film und Fernsehen vom 7. Jänner 2003, nicht untersagt mit Schreiben

Mehr

Reglement für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie. Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, I. Allgemeine Bestimmungen

Reglement für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie. Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, I. Allgemeine Bestimmungen Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 6. Mai 011, gestützt auf die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung

Mehr

2 Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

2 Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft. Verordnung der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten gemäß 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), idgf

Mehr

Curriculum. Aufbaustudium Medizinrecht

Curriculum. Aufbaustudium Medizinrecht K 992/539 Curriculum für den Universitätslehrgang Aufbaustudium Medizinrecht (Medical Law) 2_AS_ULG_Medizinrecht Seite 1 von 7 In-Kraft-Treten: 1.10.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Studiendauer

Mehr

UNIVERSITÄTSGESETZ 2002

UNIVERSITÄTSGESETZ 2002 UNIVERSITÄTSGESETZ 2002 Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 24. September 2008 über folgende Anträge entschieden: Antrag der Abgeordneten Broukal, Dr. Graf, Dr. Grünewald und Kolleginnen und Kollegen,

Mehr

Mitteilungsblatt Sondernummer

Mitteilungsblatt Sondernummer Zentrale Verwaltung Mitteilungsblatt Sondernummer d Studienjahr 2001/2002 Ausgegeben am 6. Februar 2002 Stück 8a 119. VERORDNUNG FÜR DEN UNIVERSITÄTSLEHRGANG SPORTMANAGEMENT AN DER FAKULTÄT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN

Mehr

Gemeinsame Studienprogramme, Durchführung (Joint-degree-Empfehlung 2012) Letzte Änderung: 3. Oktober 2012

Gemeinsame Studienprogramme, Durchführung (Joint-degree-Empfehlung 2012) Letzte Änderung: 3. Oktober 2012 1 Gemeinsame Studienprogramme, Durchführung (Joint-degree-Empfehlung 2012) Letzte Änderung: 3. Oktober 2012 GZ BMWF-53.810/0001-III/7/2012 Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung empfiehlt,

Mehr

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung 1 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Wirtschaftschemie mit dem Abschluss Master of Science an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 09.05.2008 Aufgrund des

Mehr

Inkrafttreten: Auskunft bei:

Inkrafttreten: Auskunft bei: Inkrafttreten: 1. August 2010 (mit Wirkung ab HS 2010) Stand: 1. Oktober 2009 Auskunft bei: - Rektoratsadjunkt (für BScund MSc/MA-Studiengänge) - Zentrum für Weiterbildung (für MAS/MBA-Programme) WEISUNG

Mehr

ORDNUNG STEUERWISSENSCHAFTEN (TAXATION) FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG STEUERWISSENSCHAFTEN (TAXATION) FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG STEUERWISSENSCHAFTEN (TAXATION) Neufassung beschlossen in der 233. Sitzung des Fachbereichsrats

Mehr

Nr. 86 / 13 vom 28. Oktober 2013

Nr. 86 / 13 vom 28. Oktober 2013 Nr. 86 / 13 vom 28. Oktober 2013 Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge International Business Studies Wirtschaftsinformatik Wirtschaftswissenschaften der Fakultät

Mehr

K 992/666. Curriculum für das. Aufbaustudium. Real Estate Finance

K 992/666. Curriculum für das. Aufbaustudium. Real Estate Finance K 992/666 Curriculum für das Aufbaustudium Real Estate Finance 1_AS_Real Estate Finance_Curriculum Seite 1 von 7 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Zulassung...4 3 Aufbau und

Mehr

geändert durch Satzungen vom 25. Juli 2008 2. Dezember 2009 6. Mai 2010 17. Januar 2011 30. Juli 2012 31. Juli 2012

geändert durch Satzungen vom 25. Juli 2008 2. Dezember 2009 6. Mai 2010 17. Januar 2011 30. Juli 2012 31. Juli 2012 Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen

Mehr

Der Senat der Universität St. Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. h des Universitätsstatuts vom 3. November 1997

Der Senat der Universität St. Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. h des Universitätsstatuts vom 3. November 1997 STUDIENORDNUNG für die Bachelor-Ausbildung der Universität St. Gallen vom 10. Juni 2002 Der Senat der Universität St. Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. h des Universitätsstatuts vom 3. November

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung Masterstudiengang. Studien- und Prüfungsordnung

Studien- und Prüfungsordnung Masterstudiengang. Studien- und Prüfungsordnung Studien- und Prüfungsordnung Masterstudiengang Studien- und Prüfungsordnung Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik () an der Hochschule für angewandte Wissenschaften

Mehr

Erfassung der Durchlässigkeit von Studien innerhalb der TU Austria

Erfassung der Durchlässigkeit von Studien innerhalb der TU Austria TU Graz Auflagen für Absolventen eines Bachelorstudiums an der Montanuniversität Leoben für das Absolvieren eines Masterstudiums an der TU Graz Bachelorstudien an der Montanuniversität Leoben (7 Semester)

Mehr

UMIT. bachelor-studium betriebswirtschaftslehre schwerp. gesundheitswirtschaft. personal o r g a n i s a t i o n gesundheitsinformatik

UMIT. bachelor-studium betriebswirtschaftslehre schwerp. gesundheitswirtschaft. personal o r g a n i s a t i o n gesundheitsinformatik bachelor-studium betriebswirtschaftslehre schwerp. gesundheitswirtschaft personal o r g a n i s a t i o n gesundheitsinformatik UMIT the health & life sciences university bachelor-studium betriebswirtschaftslehre

Mehr

Ausgewählte Regelungen im Bereich Hochschulzulassung in Hamburg und an der Universität Hamburg

Ausgewählte Regelungen im Bereich Hochschulzulassung in Hamburg und an der Universität Hamburg Der Behindertenbeauftragte Ausgewählte Regelungen im Bereich Hochschulzulassung in Hamburg und an der Universität Hamburg 1. Auszug aus dem Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl.

Mehr

Betreff: Stellungnahmen der ÖH BOKU zur Auflassung des Bachelorstudiums Weinbau, Önologie und Weinwirtschaft

Betreff: Stellungnahmen der ÖH BOKU zur Auflassung des Bachelorstudiums Weinbau, Önologie und Weinwirtschaft HochschülerInnenschaft an der Universität für Bodenkultur Wien Peter Jordan Straße 76, A-1190 Wien www.oehboku.at ÖH-BOKU * Peter Jordan Straße 76 * A-1190 Wien An: Rektorat der Universität für Bodenkultur

Mehr