Der Vertrag von Lissabon
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- Björn Huber
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1 Der Vertrag von Lissabon Vertrag zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Und seine Auswirkungen für die Landwirtschaftspolitik der Europäischen Gemeinschaft
2 Die Ausgangslage Zusammenbruch des Warschauer Paktes Notwendigkeit der Stabilisierung der Staaten Mittel- und Osteuropas Möglichkeit der Vereinigung West- mit Mittelund Osteuropas unter dem Dach der Europäischen Gemeinschaft
3 Die Ausgangslage Vertrag von Maastricht (1992, in Kraft seit ): Gründung der Europäischen Union als Dach der Gemeinschaften und der gemeinsamen Politiken; Umbenennung der EWG in EG; Neue Bereiche der Zusammenarbeit der Regierungen (ohne Verlust von Hoheitsrechten) außerhalb der Gemeinschaften: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Zusammenarbeit in Strafsachsen von Polizei und Justiz; Wirtschafts- und Währungsunion; Gemeinsame Sozialpolitik der EG; Unionsbürgerschaft.
4 Die Ausgangslage Erweiterung der Europäischen Union 1995 durch Österreich, Schweden, Finnland. Verhandlungen ab 1998 mit weiteren Staaten und schließlich: Erweiterung der Europäischen Union 2004 durch Polen, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Zypern. Erweiterung der Europäischen Union 2007 durch Bulgarien und Rumänien.
5 Die Ausgangslage Vertrag von Amsterdam (1997, in Kraft ): Änderung des EU und der Gemeinschaftsverträge mit dem Ziel: Reform des institutionellen Systems; Mehr Rechte für das Parlament; Neues Kapitel im EG Vertrag: Beschäftigung; Schaffung des Hohen Vertreters der GASP (Mister-GASP = Mario Solana); Visa-Asyl und Einwanderung aus dem Bereich Polizei- und Justiz in den Bereich EG; Verstärkte Flexibilität: Mitgliedsstaaten erhalten mehr Möglichkeiten untereinander Abkommen zu schließen (wie z.b. Schengen); Möglichkeit Staaten das Stimmrecht zu entziehen, wenn sie gegen Bestimmungen verstoßen haben.
6 Die Ausgangslage Vertrag von Nizza (vom Dezember 2000, in Kraft seit ): Künftige (EU-Ost-)Erweiterung absichern; Stärkung des Stimmgewichts großer Staaten (D, Fr, I, GB); Beachtung der Bevölkerungsverhältnisse bei Abstimmungen (Stimmenund Bevölkerungsmehrheit); Stärkere Berücksichtigung der Bevölkerungszahl bei Parlamentsmitgliedern; Begrenzung der Zahl der Kommissionsmitglieder (höchstens 26); Begrenzung der Zahl der Parlamentsabgeordneten; Stärkung des Mehrheits- statt Einstimmigkeitsprinzips (immer noch zu wenig); Erleichterung der verstärkten Zusammenarbeit (unterschiedliche Geschwindigkeiten); Proklamation der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
7 Der Konvent Dezember 2001 mit der "Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union" wurde ein Konvent über die Zukunft Europas eingesetzt Dieser wurde einberufen, um die notwendigen, nicht durch Nizza-Vertrag getroffenen Reformen zu entwickeln. Er hatte an sich den Auftrag einen neuen Europavertrag zu entwerfen, Stand unter Leitung des früheren französischen Staatspräsidenten Valéry Giscard d Estaing. Legte einen Verfassungsentwurf vor.
8 Der Verfassungsentwurf Der Konventsentwurf einer Verfassung wurde von einem sich anschließenden Verfassungskonvent und der anschließenden Regierungskonferenz überarbeitet, vom Rat beschlossen und im Rahmen der Ratifizierung bei Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt.
9 Der Lissabonner Vertrag Vertrag zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Phase der Reflexion nach Nein zur Verfassung in Fr und NL 1. HJ 2007 Deutsche Ratspräsidentschaft März 2007 Berliner Erklärung Juni-Gipfel: Mandatserteilung an Regierungskonferenz Juli-September 2007, Verhandlungen der Regierungskonferenz Politische Einigung bei Gipfel im Oktober Verabschiedung durch Gipfel im Dezember geplant anschließend Ratifizierung in den Mitgliedsstaaten bis Ende 2008 geplant Inkrafttreten für vorgesehen Europawahl und neue Kommission nach neuen Regeln
10 Wesentliche Neuerungen Einführung eines auf 2 ½ Jahre gewählten Präsidenten des Rates und eine hohen Vertreters der Außen und Sicherheitspolitik Öffentliche Tagungen des Rates bei offiziellen Räten Begrenzung der Größe der Kommission auf 2/3 der Zahl der Mitglieder (bislang 26)
11 Wesentliche Neuerungen Begrenzung der Mitgliederzahl des EP auf (Präsident) (bisher 785), D als größtes Land 96 Parlamentarier (=Höchstzahl, 6=Mindestzahl) (FR 73, GB 73, I 73, Pl 51, Cz 22, Ö 19, Ml 6) derzeit D 99 Parlamentarier (FR 72, GB 72, I 72, Pl 50, Cz 22, Ö 25, Ml 5)
12 Wesentliche Neuerungen Neue Abstimmungsregeln: Doppelte Mehrheit: 55% der Staaten (15) und 65% der Bevölkerung (ca. 310 Mio.) Gilt nunmehr auch bei Innen- und Justizpolitik (Integration der zweiten und dritten Säule, aber Einstimmigkeit bei Außen- und Sicherheitspolitik bleibt)
13 Wesentliche Neuerungen Übergangsregelung: Bis gilt qualifizierte Mehrheit nach Nizza -Vertrag Ab gelten die neuen Abstimmungsregelungen Bis kann ein Mitgliedsstaat verlangen nach alten Bestimmungen abzustimmen
14 Wesentliche Neuerungen Ionannina-Mechanismus Mechanismus, der dann greift, wenn im Ministerrat eine qualifizierte Mehrheit nur ganz knapp zustande kommt. Er sieht erneute Beratungen auch dann vor, wenn die Sperrminorität im Ministerrat zwar nicht erreicht wird, aber immerhin 3/4 davon. In diesem Fall soll «innerhalb einer angemessenen Zeit» noch einmal alles versucht werden, eine «zufriedenstellende Lösung für die (...) vorgebrachten Anliegen zu finden». Der «Ioannina-Mechanismus» gilt auch unter den neuen Bestimmungen - und zwar dann, wenn 55 % (bis %) der für die Sperrminorität erforderlichen Zahl der Bevölkerung (26,25 % der Bevölkerung = D + Fr, I) oder der Mitgliedstaaten (3) erreicht sind.
15 Wesentliche Neuerungen Subsidiaritätskontrolle: Kommission teilt alle Gesetzgebungsakte den nationalen Parlamenten mit Möglichkeit zur begründeten Stellungnahme binnen 8 Wochen (Subsidiaritätsprüfung) Überprüfungspflicht bei gewisser Anzahl der Stellungnahmen durch Kommission Prüfpflicht und Ablehnungsrecht des EP Klagerecht der nationalen Parlamente (auch des AdR)
16 Wesentliche Neuerungen Stärkung der nationalen Parlamente und des AdR Eigener Artikel zu nationalen Parlamenten mit Bestimmung der Aufgaben und Position der nat. Parlamente Eigener Absatz zu AdR/WSA im Artikel zu den Organen der EU Klagerecht des AdR bei Subsidiaritätsverstößen und Verstößen gegen seine Mitwirkungsrechte
17 Wesentliche Neuerungen Neue Kompetenzen: Energie: Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarktes Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit Energieeffizienz, -einsparung Entwicklung neuer/erneuerbare Energiequelle Bekämpfung des Klimawandels Territorialer Zusammenhalt Raumfahrtspolitik Tourismus Katastrophenschutz
18 Wesentliche Neuerungen Bessere Abgrenzung von EU und mitgiedsstaatlichen Kompetenzen z.b. durch Klarstellung, dass aus Zielen nicht auf Kompetenzen geschlossen werden darf Einführung von Kompetenzkategorien (ausschließliche, geteilte Zuständigkeit und Maßnahmen zur Unterstützung/Koordinierung/Ergänzung) Regelungen zur Rückgabe von Zuständigkeiten an Mitgliedsstaaten
19 Wesentliche Neuerungen EU-Bürgerbegehren EU-Grundrechtecharta mit gleicher Rechtsverbindlichkeit wie Verträge Recht zum Austritt aus der EU
20 Unterschiede zum Verfassungsentwurf Keine Bezeichnung als Verfassung Keine Nennung von Symbolen Kein Außenminister (dem Namen nach) Nach wie vor zwei (drei) Verträge (Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union) (EurAtom) Grundrechtecharta als eigner Rechtsakt Ratsvorsitz im Halbjahresrhythmus bleibt Übergangsbestimmungen zum Abstimmungsmodus Stärkere Abgrenzung der Kompetenzen Stärkung der Subsidiaritätsprüfung Ioannina Mechanismus Neue Kompetenzen: Energie/Klimawandel
21 Neuerungen im Titel Landwirtschaft des VAEU Kapitel heißt nun Landwirtschaft und Fischerei Art. 36 wird dahin geändert, dass das Kapitel über die Wettbewerbsregeln nur insoweit Anwendung findet, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmt (Abs. 1), der Rat auf Vorschlag der Kommission die Beihilfegewährung genehmigen kann (Abs. 2).
22 Neuerungen im Titel Landwirtschaft des VAEU Art. 37 Abs. 1 wird dahin geändert, dass die Kommission zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vorschlägt Art. 37 Abs. 2: Das Europäische Parlament und der Rat legen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung WSA die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.. fest. Art. 37 Abs. 2 a: Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, Abgaben Beihilfen
23 Neuerungen im Titel Landwirtschaft des VAEU Damit jetzt neu: Einbeziehung der Kommission als Initiativorgan in die Gestaltung der Agrarpolitik Stärkung der Einbeziehung des Europäischen Parlaments von der Anhörung in das Mitbestimmungs- bzw. gewöhnliches Gesetzgebungsverfahrens. Landwirtschaft wird zum normalen Politikbereich der EU.
24 Herausforderungen für die EU- Agrarpolitik Durch die Erweiterung kamen große, landwirtschaftlich geprägte, rückständige Mitgliedsstaaten hinzu vollständige Übertragbarkeit der bisherigen Agrarfinanzierung auf diese (und künftige)? der stärkere Einfluss des EP (Schwächung des Rates) wird sich eher negativ auf Landwirtschaft auswirken Landwirtschaftspolitik gilt als wenig zukunftsgerichtet Agrarpolitik wird marginalisiert Finanzierungsanteil wird weiter sinken Landwirtschaft und WTO-Abkommen
25 Weitere Herausforderungen für die EU-Agrarpolitik Die künftige Finanzierung der Agrarpolitik steht zur Debatte im Rahmen der Diskussionen um - die zukünftige Finanzierung der EU (Überprüfung aller Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft), - die Zukunft der Kohäsionspolitik und - den anstehenden Health-Check (Degression, Modulation).
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