Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe (gem. 8a Abs. 2 SGB VIII und 72a SGB VIII)
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- Oskar Auttenberg
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1 Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe (gem. 8a Abs. 2 SGB VIII und 72a SGB VIII) zwischen dem Amt für Jugend und Familie als öffentlichem Träger der Jugendhilfe der Stadt Pforzheim und dem Jugendhilfeträger Therapeutische Mädchenwohngruppe Virginia, Pforzheim
2 Präambel Allgemeine Ziele Die Vereinbarung hat ausgehend von der Gesamtverantwortung des Jugendamtes gemäß 79 SGB VIII zum Ziel, die Kooperation zwischen dem Amt für Jugend und Familie und dem Träger Therapeutische Mädchenwohngruppe Virginia bei der gemeinsamen Wahrnehmung des Schutzauftrages auf der Grundlage der jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu gewährleisten und zu sichern. Die Vereinbarung beinhaltet, dass Inhaltliche Ziele 1. Fachkräfte des Trägers Virginia die sich entwickelnden Gefährdungssituationen rechtzeitig erkennen; 2. der Träger Virginia Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos und das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft sicherstellt, bzw. - soweit erforderlich - auf einen anderen Träger durch verbindliche Vereinbarung zurückgreift, damit die notwendigen Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos sachgerecht durchgeführt werden können; 3. das Zusammenwirken und die Verantwortlichkeiten von Amt für Jugend und Familie und Virginia geregelt sind (z.b.: Wann und wie ist das Jugendamt über Gefährdungssituationen zu informieren? Wer ist dabei für was verantwortlich?) 4. der Träger Virginia im Rahmen des eigenen Leistungsprofils gegebene Hilfemöglichkeiten zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung einsetzt; 5. durch das Amt für Jugend und Familie und Virginia die Qualifizierung von Fachkräften für Aufgaben des Schutzes nach 8a SGB VIII zeitnah ermöglicht wird; 6. das Zusammenwirken aller beteiligten Stellen durch örtliche Kooperation zum Kinderschutz sichergestellt wird. 1 Zuständigkeit Die Vereinbarung wird in analoger Anwendung des 78e SGB VIII geschlossen, da der Träger Virginia im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Jugend und Familie Leistungen nach dem SGB VIII erbringt. 2 Verständigung über gemeinsame Eckpunkte zum Schutzauftrag Der Träger Virginia und das Amt für Jugend und Familie verständigen sich auf gemeinsame Eckpunkte zum Schutzauftrag der Jugendhilfe nach 8a SGB VIII. Als Grundlage der Verständigung dient das Arbeitspapier Eckpunkte und Hinweise sowie die damit einhergehenden arbeitsfeldspezifischen Hinweise bzw. Ergänzungen. 3 Verständigung über die Begrifflichkeiten zum Schutzauftrag Der Träger Virginia und das Amt für Jugend und Familie verständigen sich über maßgebliche Begrifflichkeiten in Verbindung mit dem Schutzauftrag. Als Grundlage der Verständigung dient das Arbeitspapier Begrifflichkeiten, Anmerkungen und Erläuterungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe (Siehe dazu Protokoll des Qualitätsentwicklungsworkshops mit den stationären und teilstationären Trägern der HzE in Pforzheim vom ).
3 4 Verfahrensregelung Folgende Verfahrensschritte werden vereinbart: 1. Schritt: Sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bestehen, erfolgt die Abschätzung des Gefährdungsrisikos bei Virginia im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, wovon mindestens eine Fachkraft insoweit erfahren ist. Die Parteien gehen davon aus, dass das Amt für Jugend und Familie in der Abschätzungsfrage des Gefährdungsrisikos nur dann einbezogen wird, wenn dies in der erforderlichen Zeit weder vom Träger selbst noch von einer möglichen Fachkraft einer Beratungsstelle oder eines anderen Trägers vor Ort sichergestellt werden kann. Das Ergebnis der Abschätzung des Gefährdungsrisikos ist zu dokumentieren. 2. Schritt: Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes/des/der Jugendlichen bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des/der Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 3. Schritt: Der Träger Virginia wirkt bei den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin, wenn die Abschätzung ergibt, dass ansonsten die Gefährdungssituation nicht abgewendet werden kann. Auf die Inanspruchnahme von Hilfen i. S. des 8a Abs. 2 SGB VIII hinzuwirken, bedeutet für den Träger Virginia: mit seinen eigenen Ressourcen zur Abwendung der Gefährdung beitragen; auf andere frei zugängliche Hilfen hinweisen bzw. diese vermitteln; darauf hinwirken, dass verbindliche Absprachen mit den Sorgeberechtigten über die Inanspruchnahme dieser Hilfe(n) zur Gefährdungsabwendung getroffen werden, diese dokumentieren und überprüfen; ggf. die Personensorgeberechtigten bei der Kontaktaufnahme zum Amt für Jugend und Familie unterstützen. 4. Schritt: Der Träger Virginia informiert das Amt für Jugend und Familie über die Gefährdungseinschätzung und die Bemühungen zur Gefährdungsabwendung von Seiten Virginias, wenn das Unterstützungsangebot nicht oder nicht im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen wird oder nicht ausreicht. Das Amt für Jugend und Familie wird auch informiert, wenn sich der Träger Virginia nicht Gewissheit darüber verschaffen kann, ob durch die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann. Hier ist zu dokumentieren und schriftlich mitzuteilen, weshalb sich der Träger Virginia selbst keine Gewissheit über die Wirksamkeit der mit den Personensorgeberechtigten Vereinbarungen schaffen konnte. Personalkapazitätsgründe beim Träger Virginia oder dienstplanbezogene Begründungen sind dabei regelmäßig auszuschließen. Die Verantwortung für die schriftliche Mitteilung an das Amt für Jugend und Familie liegt bei der insoweit erfahrenen Fachkraft oder ihrem Vorgesetzten. Die Eltern bzw. das Kind/der/die Jugendliche werden bei der Beratung über die Abschätzung des Gefährdungsrisikos sowie über diese Informationspflicht an das Amt für Jugend und Familie hingewiesen. Wenn möglich, erfolgt ein gemeinsames persönliches Gespräch aller Beteiligten, um Transparenz für die Betroffenen herzustellen. Dabei sollten auch die jeweiligen Verantwortlichkeiten dokumentiert werden. 5. Schritt: Nach Information des Amtes für Jugend und Familie wird dort das Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos gem. 8a Abs. 1 SGB VIII eröffnet. Der Träger Virginia bleibt hinsichtlich des Schutzauftrages weiterhin in der Mitverantwortung. Diese wird im jeweiligen Einzelfall abgesprochen und dokumentiert.
4 Das Amt für Jugend und Familie teilt seine Einschätzung kurzfristig telefonisch und innerhalb einer Woche schriftlich mit. Die Verantwortung für die Rückinformation an den Träger Virginia liegt bei der/dem Sachbearbeiter/in oder deren/dessen Vorgesetzten. Die Mitverantwortung des Trägers Virginia wird zeitnah im entsprechend ergänzten Hilfeplan dokumentiert. 5 Persönliche Eignung der Mitarbeiter/innen nach 72a SGB VIII Der Träger Virginia soll durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174 c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Der Träger Virginia überprüft dies beispielsweise durch Einsicht in aktuelle polizeiliche Führungszeugnisse. Mit Übersendung einer Personalliste, in der alle hauptamtlich eingesetzten Mitarbeiter/innen aufgeführt sind, an das Amt für Jugend und Familie bestätigt der Träger Virginia einmal jährlich ausdrücklich, dass er keine entsprechenden Personen beschäftigt. Für den Fall, dass im Einzelfall von der Sicherstellung einer Maßnahme abgesehen wird, ist dies mit Begründung zu dokumentieren. 6 Fortbildung/Qualifizierung der Fachkräfte Der Träger Virginia ermöglicht je nach Bedarf durch Fortbildung und Qualifizierung der Fachkräfte die sachgerechte Wahrnehmung des Schutzauftrages im Sinne des 8a Abs. 2 SGB VIII. Der Träger Virginia benennt die insoweit erfahrenen Fachkräfte und dokumentiert deren Qualifizierung bei Abschluss der Vereinbarung gegenüber dem Amt für Jugend und Familie. Änderungen teilt der Träger Virginia unmittelbar mit. 7 Datenschutz Der Träger Virginia gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den 61 bis 65 SGB VIII ergeben. 8 Kooperative Zusammenarbeit Zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Jugend und Familie und dem Träger Virginia wird vereinbart: - Virginia und Amt für Jugend und Familie führen jährlich jeweils intern eine Bewertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung durch. - Zwischen Amt für Jugend und Familie und Virginia erfolgt, insbesondere auf der Grundlage der Bewertungen, ein periodischer Austausch. Dieser Austausch soll Anhaltspunkte für die kontinuierliche Weiterentwicklung des Verfahrens und der Kooperation im Bereich des Kinderschutzes geben. Dies wird in Pforzheim durch den mindestens einmal jährlich stattfindenden Qualitätsentwicklungsworkshop oder anlassbezogen bei besonderem Bedarf durch das Amt für Jugend und Familie sichergestellt. - Der Träger Virginia wirkt in der örtlichen Kooperation zum Kinderschutz mit. - Der Träger Virginia wird vom Amt für Jugend und Familie zeitnah über Zwischenergebnisse des Projektes Guter Start ins Kinderleben informiert und wendet die dort erarbeiteten Empfehlungen kurzfristig an oder teilt mit, weshalb diese für seine Praxis ungeeignet sind.
5 9 Laufzeit und Kündigungsfrist Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt nach ihrer Unterschrift in Kraft. Sie wird als Dokument zum geltenden Bestandteil der bereits bestehenden Qualitätsentwicklungsvereinbarung. Bei den in diesem Zusammenhang durchgeführten jährlichen Qualitätsentwicklungsworkshops wird das Thema Kinderschutz im Sinne des 8 der vorliegenden Vereinbarung umfassend behandelt. Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine frühere Kündigung bzw. Veränderung möglich. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schrifterfordernisses. Laufzeiten und Kündigungsfristen von Finanzierungsregelungen werden separat getroffen. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die der nichtigen Bestimmung nach Sinn und Zweck am Nächsten kommt. Pforzheim, den Manfred Becker Amt für Jugend und Familie Ulrike Beck Therapeutische Mädchenwohngruppe Virginia
6 Leitung: Ulrike Beck Therapeutische Mädchenwohngruppe Friedenstr. 198 Virginia Pforzheim Tel.: / Tel.: / Fax: / Anlage zur Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe (gem. 8a Abs. 2 SGB VIII und 72a SGB VIII) In der Therapeutischen Mädchen- und Mütterwohngruppe Virginia arbeiten drei insoweit erfahrene Fachkräfte. Alle drei sind mit Leitungsaufgaben betraut und sorgen dafür, dass mindestens eine dieser Fachkräfte für die anderen Mitarbeiterinnen erreichbar ist. Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos für Jugendliche oder Kinder können im Einzelfall weitere Fachkräfte hinzugezogen werden, mit denen die Einrichtung bereits eine gute Zusammenarbeit hat: 1. Erziehungsberatungsstelle 2. Drogenberatungsstelle 3. Lillith, Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen und Frauen 4. Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeut Dr. Linnebach von Wedel 5. Hebamme (Frau Wetzel) 6. Frühförderung (Frau Finger) Insoweit erfahrene Fachkräfte sind in unserer Einrichtung: 1. Frau Ulrike Beck, Jugend- und Heimerzieherin, Fachwirtin für Organisation und Führung im Sozialwesen, Systemische Einzel- Paar- und Familientherapeutin (DGSF), zur Zeit in Ausbildung zur Traumatherapeutin. 2. Frau Andrea Steffen, Diplom-Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin, Verhaltenstherapeutin, Klinische Hypnosetherapeutin (KIKH), EMDR-Therapeutin, NLP-Praktiker. 3. Evelyn Kleinmayer-Macek, Jugend- und Heimerzieherin, in Ausbildung zur Systemischen Familientherapeutin (Abschluss 2007). Pforzheim, den Ulrike Beck
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