Betreuungsvertrag zwischen

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1 Eine Kopie dieses Vertrages geht an das Jugendamt der Stadt Porta Westfalica, Hauptstraße 14, Porta Westfalica Betreuungsvertrag zwischen (Name der Tagespflegeperson) (Anschrift der Tagespflegeperson) Telefon und (Name/n der/des Sorgeberechtigten) (Anschrift der/des Sorgeberechtigten) Telefon 1. Vertragsgegenstand Für das/die nachfolgend genannte/n Kind/Kinder übernimmt die oben bezeichnete Tagespflegeperson regelmäßig für einen Teil des Tages die Erziehung und Pflege im Sinne 23 Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII). Die Pflegeerlaubnis des Jugendamtes nach 43 SGB VIII liegt vor...., geb. am... (Name Kind)..., geb. am... (Name Kind)..., geb. am... (Name Kind) 2. Betreuungszeiten 2.1. Das Kind hält sich regelmäßig an folgenden Tagen in der Tagespflegestelle auf: Betreuungsbeginn von: Betreuungsende bis: Montag Uhr Uhr Dienstag Uhr Uhr Mittwoch Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Uhr Samstag Uhr Uhr Sonntag Uhr Uhr

2 Insgesamt wöchentlich Stunden. alternativ: Die Betreuung findet flexibel im Rahmen von Schichtdienst statt und entspricht im monatlichen Durchschnitt einem Umfang von wöchentlich Stunden Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, o. g. Kind/Kinder mehr als 8 bis zu 15 Stunden pro Woche zu betreuen mehr als 15 bis zu 25 Stunden pro Woche zu betreuen mehr als 25 bis zu 35 Stunden pro Woche zu betreuen mehr als 35 Stunden pro Woche zu betreuen 2.2 Das Kind besucht zusätzlich zu dieser Kindertagespflege: kein anderes Betreuungsarrangement Kita / OGS ein weiteres (zusätzliches) Tagespflegeverhältnis 3. Vertragsdauer, Kündigungsrecht Das Betreuungsverhältnis beginnt am: Das Betreuungsverhältnis endet am: Kündigung bedarf., ohne dass es einer schriftlichen Soll das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden, ist das Jugendamt schriftlich über die Vertragsverlängerung zu informieren und die finanzielle Förderung gemäß 23 SGB VIII 4 Wochen vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes erneut zu beantragen. Während der Vertragslaufzeit ist die Kündigung des Vertrages in folgenden Fällen zulässig: - das Kind verzieht aus Porta Westfalica - das Kind wechselt in eine Kindertageseinrichtung - die Zahlung des Beitrages für die Verpflegung ist für 3 Monate im Rückstand - das zu betreuende Kind zeigt untragbare Verhaltensauffälligkeiten (Belästigung oder Gefährdung anderer Kinder) in der Gruppe und nach Rücksprache mit den Eltern erfolgt keine Besserung, - zwischen den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson bestehen unüberwindbare Differenzen über die Form und den Inhalt der Betreuungsleistung. Kein zulässiger Kündigungsgrund ist dagegen: - die Erhöhung des an die Stadt zu zahlenden Elternbeitrages - Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs der Tagespflegeperson, z.b. im letzten Monat der Vertragslaufzeit Die Vertragskündigung erfolgt jeweils zum nächstfolgenden Monatsende. Eine vorzeitige Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist dem Jugendamt anzuzeigen. Seite 2 von 6

3 4. Betreuungsgeld, Verpflegungskosten, Elternbeiträge 4.1. Auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten erhält die Tagespflegeperson für die Betreuung des Kindes vom zuständigen Jugendamt eine pauschale Geldleistung gemäß 23 SGB VIII in Verbindung mit den vom Jugendhilfeausschuss verabschiedeten Richtlinien der Kindertagespflege. Die jeweilige Monatspauschale wird monatlich im Nachhinein durch das Jugendamt an die Pflegeperson überwiesen. Mit der Zahlung des Betreuungsgeldes werden in der Regel abgegolten: - erzieherische Leistungen der Tagespflegeperson - Aufwendungen für Unterkunft, Heizung, Beleuchtung - Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung Die Finanzierung der Aufwendungen im Rahmen der Kindertagespflege nach 23 SGB VIII erfolgt ausschließlich durch das Jugendamt. Eine zusätzliche Finanzierung durch Eltern/Elternteile des betreuten Kindes ist somit nicht zulässig und hat die Aufhebung des Bescheides über die Gewährung der laufenden Geldleistung und die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen zur Folge. Von dem Zuzahlungsverbot ausgenommen ist das Essensgeld. - Nicht abgegolten sind daneben z.b. Fahrtkosten, spezielle Baby- und Kindernahrung, Windeln oder Spielzeug. Die steuerlichen Bestimmungen sind von der Tagespflegeperson zu beachten. Vollendet das Kind das dritte Lebensjahr, ist der Anspruch auf Förderung und Betreuung gemäß 24 Abs. 3 SGB VIII in Kindertageseinrichtungen zu erfüllen. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege betreut werden. Dies ist dem Jugendamt anzuzeigen Die Kosten der Verpflegung, insbesondere für die Mittagsverpflegung, sind mit den Elternbeiträgen für die Betreuung nicht abgegolten. Die Tagespflegeperson ist berechtigt, dafür ein zusätzliches Entgelt zu verlangen. Die Höhe des Beitrages für die Bereitstellung eines Mittagessens / der Pauschale für die Verpflegung beträgt und ist an die Tagespflegeperson zu entrichten. 4.3 Für die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertagespflege erhebt die Stadt Porta Westfalica öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge) nach Maßgabe der von ihr dazu erlassenen Elternbeitragssatzung. Die Elternbeiträge werden von der Elternbeitragsstelle im Jugendamt der Stadt Porta Westfalica festgesetzt. 4.4 Eltern und Tagespflegeperson sind verpflichtet, Änderungen von Betreuungszeiten sowie eine vorzeitige Beendigung des Betreuungsverhältnisses unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen. Kommt es im Zuge dieser Änderungen zu Überzahlungen an die Tagespflegeperson, ist die Überzahlung von der Tagespflegeperson in voller Höhe dem Jugendamt zu erstatten. 5. Zusammenarbeit von Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigten Die Vertragspartner verpflichten sich, zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten. Sie erteilen einander alle für die Betreuung des Kindes wesentlichen Auskünfte. Die Tagespflegeperson stimmt sich dabei mit den Eltern über die Erziehung ab. Seite 3 von 6

4 6. Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der jeweils anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur eine Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Allerdings hat die Tagespflegeperson das Jugendamt nach 43 Abs. 3 SGB VIII über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist die Tagespflegeperson ebenfalls verpflichtet, das Jugendamt zu informieren ( 8a SGB VIII). 7. Bringen und Abholen Das Kind wird zu den zwischen der Tagespflegeperson und der Familie vereinbarten Zeiten in der Wohnung der Tagespflegeperson übergeben und ebenfalls dort abgeholt. 8. Urlaub und Krankheit der Tagespflegeperson 8.1. Die Tagespflegeperson und die Familie stimmen ihre Urlaubspläne aufeinander ab. Kommt keine Einigung zustande, suchen die Familie und die Tagespflegeperson eine Ersatzbetreuung. Dazu haben sich mehrere Tagespflegepersonen kooperativ zusammengeschlossen, um sich gegenseitig zu vertreten Die Betreuungsperson hat Anspruch auf maximal 20 Werktage (Montag Freitag) Urlaub im Jahr. Während dieser Zeit ist sie von der Betreuung des Kindes/der Kinder freizustellen. Das Pflegegeld wird während dieser Zeit vom Jugendamt weiter gezahlt Bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson oder des Kindes wird die finanzielle Förderung bis zu 21 Kalendertage in vollem Umfang weitergezahlt. Dauert die Ausfallzeit über den Zeitraum an, wird die laufende Geldleistung für weitere 21 Kalendertage um 50% gekürzt und weitergezahlt. In diesen Fällen ist die Krankheit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Danach ist die Zahlung einer laufenden Geldleistung beendet. Im Krankheitsfall wird eine Betreuung im Rahmen der oben genannten Kooperation angeboten. 9. Krankheit des Kindes 9.1 Hat das Kind eine ansteckende oder fiebrige Erkrankung, muss die Familie die Betreuung des Kindes übernehmen. Sie hat umgehend die Tagespflegeperson zu benachrichtigen und diese von den Ergebnissen des Arztes zu unterrichten, soweit es die Betreuung betrifft. Hat die Tagespflegeperson Kenntnis von einer ansteckenden Krankheit bei einem der Kinder, verpflichtet sie sich, alle Eltern umgehend zu informieren. 9.2 In Notfällen ist die Tagespflegeperson verpflichtet, einen Arzt aufzusuchen. Sie informiert die Sorgeberechtigten umgehend. Die Familie händigt der Tagespflegeperson bei Beginn der Betreuung eine Kopie der Versichertenkarte sowie des Impfpasses aus. Mit dem Betreuungsvertrag wird ein Notfallbogen überreicht, der von der Familie sorgfältig auszufüllen und ständig zu aktualisieren ist Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und sonstige Arztbesuche obliegen den Kindeseltern. 10. Aufsichtspflicht Die von der Familie übertragene Aufsichtspflicht über ihr Kind für die Dauer der Betreuungszeit kann von der Tagespflegeperson nicht eigenständig an Dritte abgegeben werden. Dies bedarf unbedingt der Absprache und des Einverständnisses der Sorgeberechtigten. Seite 4 von 6

5 11. Versicherungen 11.1 Ist die Vermittlung durch das Jugendamt zustande gekommen, ist das Tagespflegekind über die Landesunfallkasse während der Tagespflege und auf dem Weg dorthin unfallversichert. Ein Unfall ist unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen Die Tagespflegeperson schließt eine Haftpflichtversicherung ab / hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die das Tagespflegekind/die Tagespflegekinder ausdrücklich einbezieht Schäden, die das Tagespflegekind im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, können durch Versicherungen u.u. nicht abgesichert werden. Diese sind dann von der Familie ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn die Tagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht erfüllt hat und alles Erforderliche getan hat, um derartige Schäden zu vermeiden. 12. Anzahl der Tagespflegekinder Bei Vertragsabschluss wird / werden Kind/er von der Tagespflegeperson betreut Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. 13. Bildungs- und Erziehungsziele Die Vereinbarung von Bildungs- und Erziehungszielen soll zu einer gedeihlichen Entwicklung der Kinder beitragen. Folgende Bildungs- und Erziehungsziele wurden zwischen der Tagespflegeperson und der Familie vereinbart:.. Folgende Vorlieben, Ängste, gesundheitliche Besonderheiten und Unverträglichkeiten des Kindes sind bekannt und zu berücksichtigen: Besondere Vereinbarungen werden getroffen hinsichtlich: Haustiere am Betreuungsort Ernährung, Süßigkeiten Nutzung von Medien Regelungen bei Aktivitäten außerhalb der Räumlichkeiten Weitere Vereinbarungen Seite 5 von 6

6 15. Änderungen Streichungen/Änderungen einzelner Vertragselemente berühren nicht die Gültigkeit des Vertrages insgesamt. Vertragliche Regelungen dürfen nicht einseitig durch eine Partei geändert werden (z.b. veränderte Betreuungszeiten), sondern beide Vertragspartner müssen Änderungen zustimmen. Die Tagespflegeperson und/oder die Familie zeigen den Betreuungsvertrag betreffende Veränderungen gegenseitig an und melden sie bei der Tagespflegevermittlung im Jugendamt. Sämtliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform. Die eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsregelungen führt nicht zur Ungültigkeit des ganzen Vertrages oder anderer Vertragsteile. Ort und Datum.... Unterschrift der Erziehungsberechtigten.. Unterschrift der Tagespflegeperson Seite 6 von 6

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