IlltCrllatioIlalell Vereilligllllg
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2 JAHRBUCH der IlltCrllatioIlalell Vereilligllllg für tiewerblicilell Rechtsschutz Elfter Jahrgang 1907 BERLIN CARL HEYMANNS VERLAG 1911
3 Gedruckt von Julius Sittenfeld, Fiofbuchdrucker., Bertli W. Verlags-Archiv 509
4 INHALT. Geschäftsführender Ausschuß 1908 Statuten Generalversammiung Kassenbericht TEIL Seite VII X XIII XXI TEIL. Jahresversammlnng Düsseldorf. Ehrenausschuß Organisationsausschuß Bureau des Kongresses 8 Regierungsvertreter 8 Handels- und Gewerbekammern 9 Vereine 10 Teilnehmerllste 11 Programm und Tagesordnung Kongreßberichte. A. Patentrecht. Die Zwangsliienz als Sank/ion des Ausiibungszwanges. Kelemen 21 André 33 Féolde 43 Raclot 47 Isay 56 B. Warenzeichenrecht. Das Madrider Abkommen, betreffend die internationale Markeneintragung. Mintz 6z TEIL. Landesberichte. Carlsen Danemark Mintz, Bericht über die Lage des gewerblichen Rechtsschutzes In Deutschland 1903 bis
5 IV Inhalt. Seite Tajllefer, Frankreich 75 Benies, Oesterreich 76 Kelemen, Ungarn. 108 Georgii, Vereinigte Staaten 113 Verhandlungsberichte. Erste Arbeitssitzung x8 Die Zwangslisens als Sank/ion des Ausüöungsswangs '18 Zweite Arbeitssitzung 124 Fortsetzung der Verhandlungen über Zwangslizens 124 Warenseichenreclil. Ar!. 6 der Pariser Konvenz!ion 127 Inlerna!ionale Markeneintragung 127 Dritte Arbeitssitzung 131 Geltendmachung des Friorildisrechis für Erfiudungsj5aten/e 131 Die Lage in den Niederlondn 135 Das neue englische Paten/gesetz 135 Schluß des Kongresses 135 Beschlüsse des Kongresses 136 Sachregister 138
6 I. TEIL.
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8 Interuatioiiale Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz. Geschäftsführender Ausschüfs 1908 Ehrenpräsidenten. Sir Henry Roscoe, F. R. S., London. Oberst Huber, Zürich. Eug. Fouillet j, Paris. Edoardo Bosio, Turin. D. J. Jitta, Amsterdam. C. A. von Martins, Berlin. Georges de Ro, Brüssel. Giovanni Silvestri, Mailand. J. von Schütz, Essen. Ehren-Vizepräsidenten. S. Périssé, Paris. Arnar, Turin. Alexander Siemens, London. Präsident. Ljungberg, Falun. Vizepräsldentèn. Bernatrom,. Stockholm. EdwiaKatz, Berlin. Barzanè, Mailand. Armengaud jeune, Paris. Generalsekretär. Albert Osterrieth, Berlin. Steilvertretender Generalsekretär.. André Taillefer, Paris.
9 VIL! Geschhftsführender Ausschuß. Generalbericliterstatter. Georges Maillard, Paris. Schatzmeister. Wirtli, Frankfurt a. M. Mitglieder. Argentinien. Le Breton, Buenos Aires. Belgien. van Hoegaerden, Lüttich. Danernark. Viggo C. Eberth, Kopenhagen. Deutschland. D uis b erg, Elberfeld. C. Fehiert, Berlin. W. von Siemens, Berlin. Frankreich. Fère, Paris. Ch. Legrand, Paris. Soleau, Paris. Großbritannien. Cutler, London. Italien. G. B. Pirelli, Mailand. Niederlande. Tjeenk Willink, Haarlem. Oesterreich. John G. Hardy, Wien. Karmin, Wien. Rußland. Frédéric Kaupé, St. Petersburg. Schweden. E. H. Bruhn, Stockholm. Schweiz. E. Blum, Zürich. E. Imer-Schneider, Genf. Oberst Naville, Zürich. Spanien. F. Elzaburu, Madrid. Ungarn. Heltai, Budapest. S. E. von Matlekovicz, Budapest. Vereinigte Staaten von Nordamerika. J. J. R. Muu r.. lin g, New-York. Sekretäre. Belgien. Capitaine, Lüttich. Bulgarien. Laurent de Deken Sofia. Canada. Pierre Beullac, Montréal. tfllnemark. A. J. T. Carisen, Kopenhagen. Deutschland. Kloeppel, Elberfeld. Maximilian Mintz, Berlin. Wassermann, Hamburg. Frankreich. Frédéric Lévy, Paris. Joseph Lucien-Brun, Lyon. Charles Thirion, Paris. Großbritannien. J. F. Iselin, London. Henri Mesnil, London. Italien. Ferruccio Foà, Mailand. Adolfo Remondini, Turin.
10 Geschäftsführender Ausschuß. Japan. Loenhoim, Tokyo. Luxemburg. Durnont, Capellen. Niederlande. Sal ornons o n, Amsterdam. van Zeggelen, Amsterdam. Norwegen. A. J. Bryn, Christiania. Oesterreich. Benies, Wien. Langer, Wien. Portugal. Da Cunha Ferreira, Lissabon. Rußland. Alexander Filenko, St. Petersburg. Schweden. Ed berg, Stockholm. Schweiz. E. von Waldkircb, Zürich. Ungarn. M. K e lernen, Budapest. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Georgii, Washington. - Schweitzer, New York. M ax ix
11 Statuten. i. Die Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz hat zum Zwecke: i. auf Anerkennung eines internationalen gewerblichen Rechtsschutzes (Erfindungen, Schutzmarken, Muster und Modelle, Firmenbezeichnungen u. s. w.) hinzuwirken; 2. auf Grund rechtsvergleichender Studien an dem weiteren einheitlichen Ausbau der Gesetze über gewerblichen Rechtsschutz zu arbeiten;. die Fortbildung der internationalen Verträge über gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere die Erweiterung der Union anzustreben;. durch Verbreitung von Druckschriften, durch regelmäßig stattfindende Kongresse und auf andere Weise die Erörterung und Klärung der auf diesem Gebiet noch schwebenden Fragen herbeizuführen. 2. Die Vereinigung setzt sich zusammen: j. aus ordentlichen Mitgliedern, deren Eintrittsgeld 8 Mark, und deren jährlicher Beitrag 20 Mark beträgt. Die Jahresbeiträge können durch eine einmalige Zahlung von wenigstens 300 Mark abgelöst werden. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den geschäftsführenden Ausschuß auf Vorschlag zweier Mitglieder. Vereine, Korporationen und Gesellschaften können als ordentliche Mitglieder zugelassen werden; sie werden durch ihren Vorsitzenden oder eine andere von ihnen hierzu bestimmte Person vertreten; die Mitglieder solcher der Vereinigung angehörigen Vereine und Korporationen haben bei ihrem Beitritt zur Vereinigung kein Eintrittsgeld zu zahlen; aus Spendern, die nach Zahlung einer Gabe von mindestens 800 Mark vom geschäftsführenden Ausschuß ernannt werden; aus Ehrenmitgliedern, welche von dem geschäftsführenden Ausschuß ernannt werden. Alle Mitglieder genießen gleiche Rechte; sie sind befugt, an der Generalversammlung der Vereinigung teilzunehmen. 3. Die Generalversammlung der Vereinigung tritt bei Gelegenheit der genannten regelmäßig stattfindenden Kongresse zusammen, um die inneren Verwaltungsangelegenheiten des Vereins, sowie
12 Statuten. xl lle auf der Tagesordnung stehenden, auf die Durchführung der Vereinszwecke bezüglichen Fragen zu beraten. Die regelmäßig stattfindenden Kongresse werden abwechselnd in den von der Generalversammiung zu bestimmenden Staaten abgehalten. Die Geschäftsordnung der Kongresse wird von dem geschäftsführenden Ausschuß festgesetzt., 4. Die Vereinigung wird geleitet durch den g es c h ä ftsfüh renden Ausschuß, dessen Bureau zugleich als Bureau der Vereinigung fuigiert und sich zusammensetzt aus einem Präsidenten, vier Vizepräsidenten, einem Generalsekretär und einem Schatzmeister. Der?râsident wird durch die Generalversammlung gewählt ud zwar aus den Mitgliedern des Staates, in dem die nächste Zusammenkunft stattfindet. Auf gleiche Weise erfolgt die Wahl der vier Vizepräsidenten; einer von ihnen hat dem Staate anzugehören, in dem die nächste Zusammenkunft stattfindet; ihm liegt insbesondere im Bedarfsfalle die Vertretung des Präsidenten ob. Der, Generalsekretär und der Schatzmeister werden auf drei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Der Generalsekretär hat in Uebereinstimmung mit dem geschäftsführenden Ausschuß alle Arbeiten und Veröffentlichungen der Vereinigung vorzubereiten und die Korrespondenz zu führen. Der: Schatzmeister hat die Beiträge einzuziehen und die Vermögensverwaltung zu besorgen. 5. Die, ubrigin Mitglieder 'des geschäftsführenden Ausschusses werden von der Generalversammlung in der Weise gewählt, daß jeder in der Vereinigung vertretene Staat mindestens ein Mitglied stellt. Die Staaten mit 25 bis o Mitgliedern haben Anspruch auf zwei, jene mit mehr als 50 Mitgliedern auf drei Vertreter. ' 6. Die Amtsdauer der Mitglieder des geschäftsfûhrenden Ausschusses, mit Ausnahme des Generalsekretärs und des Schatzmeisters, währt bis zu dem ihrer Wahl folgenden Kongreß. Der Generalsekretär und' der Schatzmeister werden auf drei Jahre gewählt; nach Ablauf dieser drei Jahre bleiben sie bis zu dem nächsten Kongresse im Amt.. Der geschäftsführende Ausschuß hat die Aufgabe, die Anträge des Präsidenten, des Generalsekretärs oder solche Anträge, welche von Mitgliedern der Vereinigung oder anderen durch ihre Stellung oder ihre Arbeiten berufenen Persönlichkeiten gestellt werden, zu bearbeiten. Die Veröffentlichungen der Vereinigung werden zuvor dem Ausschuß vorgelegt. Die Mitglieder des Ausschusses können ihre Stimme schriftlich abgeben. Der Ausschuß wird mindestens zwei Mal im Jahre, vor und nach der Generalversammiung, zusammentreten, und zwar an demselben Orte wie diese. Außerordentliche Zusammenkünfte können durch den Präsidenten einberufen werden. Der geschäftsführende Ausschuß wählt nach jedem Kongreß einen oder mehrere Sekretäre für jeden im geschäftsführenden Ausschuß vertretenen Staat. 8. In jedem einzelnen Staate bilden die Mitglieder des geschäftsfûhrenden Ausschusses und die Sekretäre zur Vertretung des
13 XII Statuten. geschäftsführenden Ausschusses ein Arbeitskomitee, welchem es insbesondere obliegt, Propaganda zu machen.. Der Generalsekretär und der Schatzmeister haben jedes Jahr einen Geschäftsbericht über die Tâtigkeit und die Vermögenslage des Vereins aufzustellen. Diese Berichte werden gedruckt und der Generalversammiung vorgelegt. i o. Die Schriftstücke und Berichte der Vereinigung werden in drei Sprachen, englisch, französisch und deutsch, gedruckt. Dasselbe gilt von den Protokollen der Generalversammlungen und der Kongresse. Der Ausschuß kann im Bedarfsfalle verfügen, daß gewisse Veröffentlichungen noch in eine oder in mehrere andere Sprachen übersetzt werden. Diese Veröffentlichungen und Protokolle werden in drei übereinstimmenden Jahrbüchern zusammengestellt, von denen jedes in einer der drei offiziellen Sprachen der Vereinigung abgefaßt Ist. i i. In der Generalversammiung und auf den Kongressen können Mitteilungen, sowie Verhandlungen in den drei offiziellen Sprachen der tereinigung erfolgen. Jedes Schriftstück und jede Rede wird während der Sitzung in die beiden anderen Sprachen übertragen. Jeder zur Beschlußfassung durch die Generalversammlung oder einen Kongreß gestellte Antrag ist mindestens drei Monate vor Eröffnung der Session dem Generalsekretär mitzuteilen. Die Tagesordnung der Generalversammlungen und der Kongresse, sowie die dafür bestimmten Berichte gehen den Mitgliedern mindestens einen Monat vor Eröffnung der Session zu. I 2. Die Auflösung der Vereinigung, sowie eine Abänderung der Statuten kann nur auf Antrag des geschäftsführenden Ausschusses und durch einen Beschluß der Generalversammiung erfolgen. Solche Anträge haben gemäß z z der Statuten auf der Tagesordnung zu stehen. Die Auflösung der Vereinigung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden; zur Abänderung der Statuten genügt einfache Mehrheit.
14 - Generalversammiung. Düsseldorf, den 6. September 1907, VOrmittags 8'/z Uhr, in der Städtischen Tonhalle. Tagesordnung. Bericht des Generalsekretärs. Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer. ill Festsetzung des nächsten Kougreßortes. Wahlen. Verschiedene Fragen. - Ueberblick über die für den gewerblichen Rechtsschutz interessanten Ereignisse während der Jahre 1906/07. Die Generalversammiung wird um 8 '/ Uhr vormittags unter dem Vorsitz des Präsidenten, Herrn von Schütz, eröffnet, welcher erklärt, daß dies zu gleicher Zeit die erste Sitzung der Düsseldorfer Tagung sei. Er dankt für die Ehre, zum zweiten Male den Arbeiten der Vereinigung präsidieren zu dürfen und bewillkommnet die anwesenden Teilnehmer. Herr Legrand dankt dem Präsidenten sowohl im Namen der Pariser, wie der ausländischen Handelskammern für die Begrüßungsworte. Die Pariser Handelskammer, die sich damit befaßt, zwischen den Ländern den Austausch des allgemeinen Vorteils zu fördern, ist immer, wie die meisten Handelskammern Frankreichs, für den Abschluß von Handelsverträgen, auf Gegenseitigkeitsbedingungen gegründet, eingetreten. Wenn es ein Gebiet gibt, auf dem sich in unsern Tagen das Bedürfnis eines Ausgleichs zwischen den Völkern und eines regelmäßigen Gedankenaustausches zwischen kompetenten und gutgewillten Männern bemerkbar macht, so ist dies unbestreitbar das des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Pariser Handelskammer ist glücklich, der Einladung der Internationalen Vereinigung folgen und an der Düsseldorfer Tagung teilnehmen zu können. I. Bericht des Generalsekretärs. Es sind jetzt zehn Jahre, daß die Internationale Vereinigung durch eine kleine Gruppe in Brüssel begründet wurde, und wenn wir diesen Zeitraum heute rückwärts überschauen, können wir
15 XIV Generalversammiung mit Befriedigung feststellen, daß die bisher erzielten Erfolge die Begründung dieser Vereinigung wohl gerechtfertigt haben, ja, daß sie über die Erwartungen hinausgingen, die man damals hegen durfte. Es waren bis dahin nur sehr wenige Fachjuristen, die sich mit Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes eingehender befaßt hatten, einige Patentanwälte und noch weniger Interessenten selbst. Wenn man den Inhalt der in drei Sprachen erschienenen Jahrbücherserie und die Literatur, die daneben erschienen ist, überblickt, so scheint es überraschend, wie die Kenntnis und das Verständnis des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes nach theoretischer wie nach praktischer Seite hin sich bereichert und vertieft haben. In der Internationalen Vereinigung ist ein Stamm von Fachleuten des gewerblichen Rechtsschutzes erwachsen, der sich in dauernder gemeinsamer Arbeit und Aussprache zu einer vielseitigen und vollständigen Beherrschung der Materie durchgearbeitet hat. Dali zwischen unseren regelmäßigen Kongreßbesuchern und Mitarbeitern sich auch im Laufe der Jahre freundschaftliche und warme Beziehungen und zwar auch zwischen Angehörigen aller in der Vereinigung vertretenen Länder herausgebildet haben, ist eine Errungenschaft, auf die wir mit besonderem Stolz und mit besonderer Freude blicken können. An äußeren Erfolgen hat es der Vereinigung nicht gefehlt, und zwar haben diese schon im ersten Jahr ihrer Tätigkeit eingesetzt. Der Wiener Kongreß wurde von unsern Wiener Freunden mit besonderem Glanz veranstaltet und erfreute sich einer schmeichelhaften Auszeichnung seitens der k. k. Regierung, namentlich auch seitens des k. k. Patentamts, dessen Vertreter auch an allen unseren Kongressen mitgewirkt haben. Die Beschlüsse des Wiener Kongresses haben auf die in den Jahren 1897 und 1900 stattfindenden diplomatischen Brüsseler Konferenzen einen bestimmten Einfluß geübt. Wir können auch wohl einen Teil des Verdienstes dafür in Anspruch nehmeh, daß das Deutsche Reich im Jahre 1903 der Pariser Konvention beigetreten ist. Inzwischen haben uns unsere Kongresse nach London, Zürich, Paris, Lyon, Turin, Amsterdam, Berlin, Lüttich, Mailand und schließlich hierher an den Rhein geführt. Wieder handelt es sich um die Vorbereitung einer Revision der Pariser Konvention, wieder gilt es, neue Länder zum Beitritt zur Internationalen Union für gewerblichen Rechtsschutz und zu den beiden Madrider Abkommen zu bestimmen. Unsere Vorschläge liegen fast fertig ausgearbeitet vor. Voraussichtlich wird die diesjährige Tagung die Revisionsarbeiten zum Abschluß bringen, so daß wir nunmehr eine formelle Eingabe an die Verbandsmächte richten können. Daß unsere Vorschläge eine ernste Prüfung erfahren werden, dafür bürgt uns das Wohlwollen, das uns eine Reihe von Regierungen in reichem Maße gespendet hat. Auf jedem Kongreß haben wir Vertreter der verschiedensten Länder bgrüu3en können, und die regelmäßige Wiederkehr mehrerer ausgezeichneter Vertreter der Zentralbehörden des gewerblichen Rechtsschutzes bürgt uns dafür, daß unsere Arbeiten mit Aufmerksamkeit verfolgt werden. Eine besondere Dankesschuld tragen wir gegenüber dem Berner Bureau und seinem verehrten Leiter, Direktor Morel. Das Berner Bureau ist nicht nur regelmäßig auf unseren Kongressen vertreten
16 GeneralverSammiulig. XV gewesen, sondern es hat uns in den zehn Jahren als Berater und Freund zur Seite gestanden. Unser Mitgliederbestand hat sich nicht in gleichem MaI3e vermehrt wie die Erfolge und das Ansehen der Vereinigung, und zwar rührt dies daher, daß der Interessentenkreis des gewerblichen Rechtsschutz es naturgemäß begrenzt ist, und daß namentlich auch die Wanderungen unserer Kongresse erhebliche Schwankungen verursachen. Das Erscheinen unserer Vereinigung in einem Lande hat in der Regel starken Zuwachs von Mitgliedern zur Folge. Doch verschwindet im Laufe der Jahre ein Teil von solchen Mitgliedern wieder, deren Interesse geringer wird, wenn wir fern sind. Auf allen Gebieten herrscht ein so reges Vereinsleben, daß eine Vereinigung, die wie die unsrige ntr auf einem engen Gebiet tätig ist und eine schwere, für Außenkreise nicht leicht verständliche Arbeit leistet, in seinem Mitgliederbestande stabil bleibt. Vor allem können wir mit Genugtuung feststellen, daß fast alle hervorragenden Fachleute und Interessenten des gewerblichen Rechtsschutzes unserer Vereinigung angehören. Unser Mitgliederbestand beläuft sich auf 556 Mitglieder. Im vorigen Jahre hatten wir nur 551. Er setzt sich folgendermaßen zusammen: Uebertrag 376 Argentinien i Niederlande 23 Belgien 27 Norwegen 7 Bulgarien Oesterreich 48 Canada x Portugal Dänemark 13 Rumänien 2 Deutschland x i6 Rußland 6 Frankreich 121 Schweden 7 Großbritannien 52 Schweiz 34 Italien 40 Serbien Japan i Spanien 6 Luxemburg 2 Ungarn Mexiko i Vereinigte Staaten j 556 Auch in diesem Jahr haben wir wieder den Verlust mehrerer Mitglieder zu beklagen. Herr Senator De Ange li ist von uns geschieden, der, obwohl leidend, noch das Präsidium für das Mailänder Geschättsjahr übernahm, das er allerdings noch vor dem Mailänder Kongreß an Herrn Silvestri abgeben mußte.. Ebenso ist Herr Leopold Sconfietti von uns geschieden. Mit unseren Veröffentlichungei sind wir zum Teil leider im Rückstand geblieben. Die deutsche Ausgabe des Lütticher Jahrbuches konnte erst in diesen Tagen erscheinen. Diese bedauerliche Verzögerung lag einerseits daran, daß die Inangriffnahme des deutschen Bandes erst erfolgen konnte, als das französische Jahrbuch fertig war, da die Stenogramme meist nur in französischer Sprache aufgenommen waren, anderseits daran, daß die Uebertragung aus dem Französischen zeitraubende Arbeiten erforderte. Die Herren Dr. K 10epp e 1, Patentanwalt Mintz Dr. Ferchiand und Dr. Fertig haben sich durch Unterstützung 'des Generalsekretärs ein Verdienst um die Vereinigung erworben, das wir dankbar anerkennen wollen.
17 XVI Generalversammlung. Das Mailänder Jahrbuch hoffen wir, im Laufe des Winters fl deutscher Sprache herauszubringen. Die französische Ausgabe ist schon vor einigen Wochen erschienen. Wir haben im abgelaufenen Jahr die Genugtuung, auch mit dem englischen Jahrbuch auf das Laufende zu kommen. Die Herstellung des englischen Jahrbuches erfordert deswegen besondere 5hwierig.keiten, weil wir verhältnismäßig nur wenig englische Mitglieder auf, den Kongressen haben und infolgedessen der ganze Inhalt der deutschen und französischen Berichte in das Englische übertragen werden muß. Unser englischer Sekretär, Herr Reddie, hat sich dieser Arbeit mit so vielem Eifer angenommen, daß das Berliner Jahrbuch und das Lütticher Jahrbuch nunmehr ebenfalls in englischer Sprache vorliegen. Auch die letzten Jahrbücher zeugen von ernster und gründlicher Arbeit, die unsre Vereinigung geleistet hat. Sie legen ein Zeugnis von der Lebensfähigkeit unserer Vereinigung ab und lassen ufls hoffen, daß die nächsten io Jahre ebenso erfolgreich und frucbt bringend sein werden wie die verflossenen. IL Bericht des Schatzmeisters. Der Schatzmeister Dr. Wirth legt seinen Bericht vor. Er erklärt, daß die Zahl der regelmäßig zahlenden Mitglieder etwas niedriger als der eigentliche Mitgliederbestand ist und macht darauf aufmerksam, daß durch diese Unregelmaf3igkeit ein gewisses Sinken der Einnahmen und zugleich eine Erhöhung der Ausgaben entsteht, besonders da man genötigt ist, für England einen Sekretär anzustellen. Der Schatzmeister bespricht außerdem noch gewisse Verwaltungsschwierigkeiten in den Beziehungen der Landeskassen mit der Haupt kasse und schlägt vor, den geschäftsfûhrenden Ausschuß mit dec Ausarbeitung einer Kassenordnung zu beauftragen. Diesem Vorschlag wird zugestimmt. Die Kassenprüfer, Herren Barzano und Kele men, haben die Bücher geprüft und vollkommen richtig gefunden. Sie schlagen vor, dem Schatzmeister Entlastung zu erteilen und ihm für seine Tätigkeit für die Vereinigung zu danken, (Beifall). Der Vorschlag wird durch Zuruf angenommen. XII. Festsetzung des nächsten Kongreflortes. Herr Generaldirektor B ennich, Präsident des Schwedischen Patentamta, ladet die Vereinigung im Namen des Schwedischen Handels' ministers ein, ihren nächsten Kongreß in Stockholm zu veranstalten. Der Präsident hofft im Einverständnis mit allen zu sein, wenn er dem Schwedischen Handelsminister, sowie Herrn Generaldirektor Be nnich für die liebenswürdige Einladung dankt, die die Vereinigung mit Freuden annimmt. Es wird beschlossen, daß der nächste Kongreß in Stockholm stattfindet. Der Zeitpunkt wird vom geschäftsführenden Ausschuß un Einverständnis mit dem Schwedischen Handelsminister und dem Or' ganisationskomitee, welches in Schweden zusammentreten wird, fest' gesetzt werden. IV. Wahlen. Der Generalsekretär liest die Namen der Mitglieder vor, aus denen sich der geschäftsführende Ausschuß für das Jahr 1907/08 zusammensetzt.
18 Generalversammluflg. xvii Dieser Vorschlag wird durch Zuruf angenommen 1). Er schlägt außerdem vor, daß das Bureau der Düsseldorfer Tagung aus den Mitgliedern des gegenwärtigen geschäftsführenden Ausschusses zusammengesetzt werde. Es wird ein dementsprechender Beschluß gefaßt. V. Verschiedene Fragen. - Ueberblick über die für den gewerblichen Rechtsschutz interessanten Ereignisse während der Jahre 1906/07. Der Präsident gibt bekannt, daß sich im Bureau der Vereinigung verschiedene Landesberichte befinden. Diese werden wie üblich im Jahrbuch der Vereinigung veröffentlicht werden (siehe ill. Teil). Grojibrilannien. Herr Is e lin erklärt auf Veranlassung des Präsidenten, daß die Lage der Ausländer bezüglich der Ausübung des Prioritätsrechts (s. Mailänder Jahrbuch S. 242) sich noch nicht geändert hätte. Die Forderungen der Behörde, die vom Mailinder Kongreß kritisiert wurden, sind nicht abgeändert worden, und die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts bleibt für die Ausländer mit schwierigen Formvorschriften verbunden. Was die Patente betrifft, so wird gerade ein neues Gesetz erlassen, das den Ausführungszwang, den es bis dahin nich t kannte, festsetzt. Herr Ise lin kennt jedoch nicht den genauen Gesetzestext. Er kann daher auf die Einzelheiten des Ausführungszwanges nicht eingehen, die eine Folge der neuen wirtschaftlichen Tendenzen ist, die in England zutagetreten. Auf Vorschlag verschiedener Mitglieder wird folgender Vorschlag angenommen: Der Kongreß spricht sein Bedauern darüber aus, daß das Prinzip des Ausführungszwangs in die englische Gesetzgebung Eingang gefunden hat, in die Gesetzgebung, die wir als den Ursprung aller Patentgesetze ansehen, und die sich immer durch ihren weiten und liberalen Geist ausgezeichnet hat, sowie, daß diese Aufnahme aus Gründen erfolgte, die dem Wesen des gewerblichen Rechtsschutzes fremd sind und mit dem Geist der Pariser Konvention im Widerspruch stehen. Niederlande. Der Generalberichterstatter teilt mit, daß in den Niederlanden das Patentgesetz noch nicht dem Parlament vorgelegt worden ist. Die Erfinder sind daher in diesem Lande noch ohne Schutz und vielen Nachahmungen ausgesetzt. Er schlägt daher entsprechend dem Mailänder Beschluß vor, in diesem Jahr nochmals sich zu Gunsten einer schnellen Ausarbeitung eines Patentgesetzes auszusprechen: 1) Herr T ha n n, Stockholm, Präsident der Vereinigung, war kurze Zelt nach der Wahl gestorben. Der geschäftsführende Ausschuß ernannte darnach Herrn Erik Johan Ljungberg, Direktor der Store Kopparberga ergslags aktjebolaget, Palen, zum Präsidenten der Vereinigung. xi. 2
19 X VIII Generalversammiung. Der Kongreß spricht sein Bedauern darüber aus, daß das SO lange angekündigte holländische Patentgesetz noch nicht erlassen worden ist, und daß infolgedessen dem umfangreichen Mißbrauch ausländischer Erfindungen noch kein Ende bereitet worden ist. Dieser Beschluß wird einstimmig angenommen. Schweiz. Herr Blum setzt die charakteristischen Merkmale des neuen Schweizer Patentgesetzes auseinander. Er erinnert, daß das frühere Gesetz die durch Modell nicht darstellbaren Erfindungen und folglich auch chemische Erfindungen vom Schutz ausgeschlossen habe. Auf Wunsch der deutschen Industriellen ist diesbezüglich eine Aenderung vorgenommen worden. Jedoch hat man bei der Ausarbeitung des Gesetzes den entgegengesetzten Wünschen der Baseler chemischen Industrie Rechnung tragen müssen, so daß die Reform nicht so ausgefallen ist, als man es wünschte. Vom Schutze ausgeschlossen bleiben die aus chemischen Bestandteilen bestehenden Nahrungsmittel, die pharmazeutischen Produkte nicht chemischer Art und, die Textilindustrie betreffend, die Erfindungen, die zum Gegenstande ErzeugnisSC haben, die unter Anwendung nicht rein mechanischer Verfahren hergestellt werden. Es ist zu wünschen, daß die Ausführungsverordnung diese noch ziemlich dunkle Bestimmung des Gesetzes klären wird. Bezug-, flch der chemischen Produkte, fordert das Gesetz (Art. 26) die Hinter-. legung einer Probe des Produkts. Es scheint aus dieser Vorschrift hervorzugehen, daß nur die gleichartigen Bestandteile eines patentierten Gegenstandes durch die Anmeldung eines neuen Patents oder eined Zusatzpatents geschützt werden können, die von der Hinterlegung einer Probe des neuen Erzeugnisses begleitet sein müssen. Herr Kloeppel meint, daß trotz der Lücken, von denen Herr Blum spricht, die Vereinigung den schweizerischen Mitgliedern, die an der Ausarbeitung des neuen Gesetzes teilgenommen haben, ihren Dank ausdrückt für die Fortschritte, die sie auf dem Gebiete des Erfiadungsschutzes in der Schweiz veranlaßt baben. Er ist überzeugt, daß dank ihren Bemühungen neue Fortschritte erhalten werden könnten. Herr Monath bestreitet nicht die durch das neue Gesetz erlangten Fortschritte, hält es aber für unerläßlich, daß das Vorprûfungsverfahren des schweizerischen Patentamts in einem liberaleren Sinne abgeändert werde. Er meint, daß die Abänderungen, die die Vorprüfer häufig selbst für von kompetenten Ingenieuren verfaßte Beschreibungen fordern, abwegig, überflüssig und lästig wären. Herr Monath bittet die Vereinigung, die Aufmerksamkeit der Regierung auf diesen Punkt zu lenken. Er überläßt es daher der Redaktionskommission, einen Beschluß in diesem Sinne auszuarbeiten. Herr Loubier bestätigt die von Monath angedeuteten Mißstände. (Die Vereinigung beschließt, die schweizerische Regierung zu bitten, bei Gelegenheit des Inkrafttretens des neuen Gesetzes den Vorprufern Vorschriften zu geben, nach denen nur im nötigsten Fall von den Erfindern an der hinterlegten Beschreibung Abänderungen ge-
20 Generalversammlung. XIX fordert werden sollten und beauftragt die Redaktionskommission, in diesem Sinne einen Beschluß zu fassen 1).) Herr Du is berg, als Vertreter einer schon lange in der Schweiz schlecht behandelten Industrie, hat infolge der schlechten schweizerischen Gesetzgebung außerordentliche Verluste erlitten. Er hofft jedoch, daß das neue Gesetz bald derart verbessert werde, um den heute noch unzureichenden Schutz zu vervollständigen. Herr H eymann macht auf gewisse Vorteile der neuen schweizerischen Gesetzgebung aufmerksam. Die mechanischen Erfindungen, die nicht durch Modell dargestellt werden konnten, waren bis vor kurzem nicht geschützt, heute ist die Sachlage eine andere, so daß sie völlig unter Schutz stehen. Anderseits, wenn der Ausführungszwang aufrecht erhalten wird, so ist damit gesagt, daß der Bundesrat diese Verfigung gegenüber den Staaten für unannehmbar erklären kann, die im Reziprozitätsverhältnis zur Schweiz stehen. Diese Verfügung ist unlängst Deutschland gegenüber abgegrenzt worden. Italien. Herr Barzano kündigt an, daß Italien ein neues Patentgesetz vorbereitet. Das Studium ist noch im Beginn. Man kann jedoch sagen, daß es wahrscheinlich ist, daß man die Einfuhrpatente unterdrücken und schon im Auslande bekannte Erfindungen von der Patentfähigkeit ausschließen wird, ohne bezüglich der Neuheit so weit zu gehen wie das französische Gesetz. Die Ausländer werden durch die Entnahme des Patents in Italien dieselben Rechte besitzen, wie sie die Italiener in ihrem Heimatlande genießen. Die Arzneimittel werden von der Patentfähigkeit nicht ausgeschlossen sein, aber ein Euteignungsverfahren von Patenten im Falle des öffentlichen Interesses wird eingerichtet werden. Die mangelnde Einheitlichkeit einer Anmeldung wird nicht mehr die Zurückweisung der ganzen Anmeldung nach sich ziehen; der Erfinder wird im entsprechenden Falle aufgefordert, sie zu teilen. Was den Ausführungszwang betrifft, so ist bis jetzt noch nichts entschieden worden. Argentinische Republik. Herr Le Breton berichtet über den Entwurf eines Markengesetzes, über das er auch schriftlich berichtet habe. Luxemburg. Herr Durnont berichtet, daß durch die Krankheit des Herrschers lange Diskussionen im Parlament über die Frage der Regentschaft entstanden wären, so daß es noch nicht möglich war, dem Studium des Beitritts Luxemburgs zur Konvention näher zu treten. Er erinnert (s. Beschlüsse des Lütticher Kongresses), daß das Haupthindernis des Beitritts Luxemburgs zur Union in dem 15 des gegenwärtigen luxemburgischen Gesetzes vom 30. Juni r 88o bestehe, welcher die Bestätigung und Erlangung des luxemburgisehen Patents von der Be- 1) Dieser Beschluß ist von der Redaktlonskommjssjon folgender Form redigiert worden: Die Vereinigung spricht den Wunsch aus, daß bel Gelegenheit des Inkrafitretens des neuen Gesetzes in der Schweiz, die Praxis des Vorpriifungsverfahrens in dem Sinne abgeändert werde, die Beschreibung des Patentnachsuchers nur im äußersten Notfalle abzuãnderfl. 2*
21 Generalversammiung. stätigung und Erlangung des entsprechenden deutschen Pate11 abhängig macht. Dieser Paragraph muß aus der inneren Geset gebung entfernt werden, bevor über den Beitritt Luxemburgs zur Pariser Konvention entschieden werden könne. Die Sitzung wird um i 21/4 Uhr geschlossen. Der Präsident. Der Generalsekretär. y. Schütz. Albert Osterrieth.
FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
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