Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur

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1 Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend TK genannt) Seite 1 von 1

2 1 Leistungen (1) Zur verbesserten Versorgung von Patienten erfolgt die umfassende, abgestimmte, engmaschige und kontinuierliche Betreuung von Patienten mit Krankheitsbildern gemäß des Anhangs 1 zu dieser Anlage. (2) Zur Erhöhung der Beratungsintensität sollen die teilnehmenden Ärzte über die nach den allgemeinen Regeln vergüteten Leistungen hinaus, separate Angebote für Patienten mit ausgewählten Krankheitsbildern gemäß des Anhangs 1, insbesondere in Gestalt eines zusätzlichen Sprechstunden-, Wartezeitenmanagements- und/oder Koordinierungsangebotes zur Verfügung stellen. 2 Vergütung für Erhöhung der Beratungsintensität (1) Die Vergütung erfolgt quartalsweise ausschließlich kontaktabhängig bei medizinisch notwendiger Behandlung von Krankheitsbildern gemäß des Anhangs 1. (2) Für Leistungen gemäß 1 Abs. 2 erhält der teilnehmende Arzt eine zusätzliche Vergütung gemäß nachfolgender Tabelle. Es ist jeweils nur eine der nachstehenden Vergütungen einmalig im Behandlungsfall abrechenbar. GOP Kontaktabhängige quartalsweise Vergütungspauschale für notwendiger Behandlung von Patienten mit einer gesicherten Diagnose des Anhanges 1 und Kontaktabhängige quartalsweise Vergütungspauschale für notwendiger Behandlung von Patienten mit zwei gesicherten Diagnosen des Anhanges 1 und Vergütung 4 6 Seite 2 von 2

3 GOP Kontaktabhängige quartalsweise Vergütungspauschale für notwendiger Behandlung von Patienten mit drei gesicherten Diagnosen des Anhanges 1 und Kontaktabhängige quartalsweise Vergütungspauschale für notwendiger Behandlung von Patienten mit vier oder fünf gesicherten Diagnosen des Anhanges 1 und Kontaktabhängige quartalsweise Vergütungspauschale für notwendiger Behandlung von Patienten mit sechs oder sieben gesicherten Diagnosen des Anhanges 1 und Kontaktabhängige quartalsweise Vergütungspauschale für notwendiger Behandlung von Patienten mit acht oder mehr gesicherten Diagnosen des Anhanges 1 und Vergütung Seite 3 von 3

4 3 Unterstützungsangebote zur Arzneimitteltherapie (1) Die Vertragspartner beabsichtigen, den Ärzten Unterstützungsangebote zur Arzneimitteltherapie gemäß den nachfolgenden Absätzen zur Verfügung zu stellen. (2) Die von 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages umfassten Ärzte können TK- Versicherte bei Bedarf auf die TK-Arzneimittelinformation (TK-ViA) hinweisen (z.b. mittels Übergabe eines von der TK konzipierten Flyers). TK-Versicherten, die einen TK-ViA-Ausdruck beim Vertragsarzt vorlegen, kann eine ergänzende Arzneimittelberatung angeboten werden. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf Doppelverordnungen, Interaktionen und bei Patienten ab 65 Jahren auf potenziell ungeeignete Arzneimittel der Priscus-Liste gelegt. Wenn nötig, sollte eine Anpassung der Therapie oder die Umstellung auf ein geeignetes Arzneimittel erwogen und mit dem Patienten besprochen werden. (3) Die Ärzte erhalten, sofern sie es wünschen, von der TK ergänzende Informationen zur Optimierung der Pharmakotherapie mittels des TK- Arzneimittelreportes (TK-AMR). Der TK-Arzneimittelreport umfasst arztindividuelle Verordnungsstatistiken und pharmako-unabhängige Informationen zur Arzneimitteltherapie. Voraussetzung ist die schriftliche Einwilligung durch den Vertragsarzt. Basierend auf dem TK-Arzneimittelreport kann die TK den einzelnen Arzt individuell beraten. (4) Die KVHB wird die TK in geeigneter Form unterstützen, um dem einzelnen Arzt die genannten TK-Serviceangebote (TK-ViA und TK-AMR) bekannt zu machen. Seite 4 von 4

5 4 Grundsätze der Abrechnung (1) Vergütungsfähig sind Leistungen gemäß 2 mit den dort festgelegten Vergütungshöhen, die auf Grundlage nach 295 Absatz 1 SGB V sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des GKV- Quartalsabrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung dokumentiert und übermittelt werden. Die Dokumentation und Übermittlung der entsprechenden Diagnosen ist maßgeblich/voraussetzung für die Abrechnung der Vergütungen nach 2. (2) Die im Rahmen des Datenaustauschverfahrens zu übermittelnden Diagnosen sind vollständig, spezifisch und kontinuierlich zu dokumentieren. Die Diagnosen sind gemäß der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) unter Berücksichtigung der Vorgaben des ambulanten Bereiches anzugeben. Es sind alle Diagnosen zu erfassen, für die im Rahmen der Behandlung Leistungen erbracht bzw. Maßnahmen durchgeführt worden sind oder die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen und/oder Maßnahmen stehen. Die Diagnosen sind entsprechend dem Krankheits- und Behandlungsverlauf anzupassen. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu kodieren. Die Erkrankung ist, soweit es die Klassifikation ermöglicht, in deren Stadium, Schweregrad und soweit sachgerecht, mit der dazugehörigen Lokalisation anzugeben. Zu jeder ambulanten Diagnose werden die Zusatzkennzeichen für die Diagnosesicherheit ( A, G, V oder Z ) entsprechend der aktuellen ICD-10 angegeben. Das Zusatzkennzeichen G ist auch dann zu verwenden, wenn eine Verdachtsdiagnose nicht endgültig und nicht sachgerecht gesichert werden kann, aber eine sachgerechte und medizinisch stimmige spezifische Behandlung so erfolgt, als wäre diese Diagnose gesichert. Bei der Angabe des Z -Zusatzkennzeichens ist zu beachten, dass dieses Zusatzkennzeichen nur dann verwendet werden darf, wenn im Titel der ICD (medizinische Beschreibung) nicht bereits der Folgezustand ( Folgen oder Folgezustände ) enthalten ist. Ist der Folgezustand in der ICD enthalten und hat diese Diagnose eine Behandlung verursacht, so ist für den entsprechenden ICD- Kode, das Zusatzkennzeichen G anzugeben. Seite 5 von 5

6 5 Evaluation (1) Die KVHB unterrichtet die TK einmal im Quartal über die Umsetzung des Vertrages, insbesondere die Häufigkeit der Diagnosen nach Anhang 1. Zu dieser Unterrichtung gehören auch Angaben oder Einschätzungen zum Ausmaß der Inanspruchnahme des Zusatzangebotes durch die nach 2 Abs. 3 des Grundvertrages erfassten Versicherten. Zeichnet sich eine nur geringe Inanspruchnahme ab, verständigen sich die Vertragspartner über geeignete Maßnahmen. (2) Die Vertragspartner prüfen fortlaufend die Bedarfsgerechtigkeit des Versorgungsangebotes nach diesem Vertrag anhand der festgestellten Inanspruchnahme, der Versichertenstruktur der TK und der medizinischen Entwicklung. Im Einvernehmen mit der KVHB passt die TK ggf. den Anhang 1 durch Austausch der Krankheitsbilder dem geänderten Bedarf an. Anpassungen sind bis zur Mitte eines Abrechnungsquartals mit Wirkung zum Beginn des nächsten Abrechnungsquartals möglich. (3) Die Vertragspartner streben eine Weiterentwicklung dieser Anlage an. Soweit aufgrund der Maßnahmen im Rahmen dieser Anlage Einsparungen realisiert werden können, verständigen sich die Vertragspartner in einer gesonderten Vereinbarung über die Verwendung, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der ambulanten Versorgung. Seite 6 von 6

7 6 Inkrafttreten Diese Anlage tritt zum in Kraft. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hauptvertrages. Bremen, Hamburg, den Kassenärztliche Vereinigung Bremen Techniker Krankenkasse Landesvertretung Bremen Dr. med. Jörg Hermann Vorstandsvorsitzender Günter Scherer Stellvertretender Vorstandsvorsitzender Sören Schmidt-Bodenstein Leiter Techniker Krankenkasse Hauptverwaltung Karen Walkenhorst Bereichsleiterin Anhänge: Anhang 1: Indikationen der pauschale im hausärztlichen und fachärztlichen Bereich Seite 7 von 7

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