Anwaltsreport. Welche Rechtspolitik auf die Anwaltschaft zukommt. Das Magazin für die moderne Kanzlei. Das große Interview zur Bundestagswahl:

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1 Euro 7,20 Anwaltsreport Das Magazin für die moderne Kanzlei Ausgabe 4/2005 August 2005 Das große Interview zur Bundestagswahl: Welche Rechtspolitik auf die Anwaltschaft zukommt Marketing Alterseinkünftegesetz Kanzlei Wer schreibt, der bleibt. Formulierungstipps für Juristen Wie gewonnen so zerronnen. Anwaltsversorgung kontra Fiskus Factoring nutzen und dabei Geld sparen

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3 EDITORIAL Steter Tropfen höhlt den Stein Jetzt also doch! Nachdem es noch im Spätherbst des letzten Jahres so aussah, als würde sich die große Justizreform in Luft auflösen der neu gewählte Vorsitzende der Justizministerkonferenz Wolfgang Gerhards hatte mit frühen Statements zu dieser Hoffnung allen Anlass gegeben, haben die Justizminister der Länder bei ihrer jüngsten Zusammenkunft in Dortmund wieder munter an den Stellschrauben des Justizsystems gedreht. Und obwohl Studien belegen, dass die Kosten der Justiz, legt man diese auf jeden Bundesbürger um, im EU-Vergleich keineswegs zu hoch sind, sollen in Kürze Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichte zusammengelegt werden. Damit gefährden die Verantwortlichen in der JUMIKO einen der wenigen noch verbliebenen Standortvorteile in Deutschland: den Rechtsstaat, auf den sich Unternehmen und Bürger bislang immer verlassen konnten. Doch mit der Konzentration so unterschiedlicher Rechtsmaterien wie Sozial-, Steuer- und Verwaltungsrecht könnte schon bald die Qualität der Rechtsfindung leiden. Die Spezialisierung in der Richterschaft wird also zurückgefahren, während die Anwaltschaft gerade die Weichen für mehr Spezialisierung durch die Einführung weitere Fachanwaltstitel gestellt hat. Zwar soll es die Zusammenlegung der Fachgerichte nur in denjenigen Bundesländern geben, in denen von einer entsprechenden Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird. Das aber verschlimmert die Situation nur. Denn statt Rechtsvereinheitlichung wird der Flickenteppich nur größer. Der Gipfel: Gegenüber der Öffentlichkeit wird dies dann auch noch als Erfolg verkauft ein Paradebeispiel für die Doppelzüngigkeit in der Politik. Denn tatsächlich schieben die Justizminister die größtenteils selbst erfundenen Scheinprobleme in der Justiz nur von einer Zusammenkunft zur nächsten vor sich her. Der eigentliche Hammer aber, der unter dem Stichwort Zweistufiger Gerichtsaufbau kursiert, der köchelt weiter vor sich hin. Die Justizminister haben dieses heiße Eisen (wieder einmal) an ihre Staatssekretäre zurückgespielt. Wir dürfen allerdings sicher sein, dass das Thema spätestens nach der Bundestagswahl wieder an die Öffentlichkeit getragen wird und das so lange, bis es niemand mehr hören kann und der Widerstand zusammenbricht. Im Übrigen hat es ganz den Anschein, als würden die Länder die Diskussion um die große Justizreform auch deshalb so hoch hängen, um sich damit die leidige Föderalismusdebatte vom Leibe zu halten, obwohl die Neuregelung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern für die Zukunftsfähigkeit dieses Landes viel dringlicher wäre als die Debatte um den Rechtsstaat und dessen Demontage. Rein wirtschaftlich betrachtet reicht die Diskussion um eine Konzentration der Fachgerichte nämlich bei weitem nicht aus. Die Bundesrepublik muss kleiner werden über eine Konzentration der Bundesländer. Brauchen wir wirklich 16 Landesjustizminister samt ihren Verwaltungsapparaten und künftigen Pensionsbeziehern? Leisten jedenfalls können wir uns das schon lange nicht mehr. Anwaltsreport Das Magazin für die moderne Kanzlei Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln Tel / , Fax 02 21/ Internet: Chefredakteur: RA Rolf Schröder (verantwortlich) Redaktion: RA Marcus Creutz, Törlenstraße 34, Garmisch-Partenkirchen, Tel.: / , Fax: / , Mobil: 01 70/ , racreutz@aol.com Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Postfach , Köln Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln Internet: Titelbild: Böll & Fischer GbR, Unkel Anzeigendisposition: Anja Fischer Tel.: 02 21/ Gültig ist Preisliste vom ISSN Bezugspreis: Einzelheft 7,20, im Abonnement jährlich 36. Alle Preise zzgl. Zustellgebühr bzw. Versandkosten inkl. Umsatzsteuer. Für Mitglieder des Anwalt-Suchservice ist der Bezug im Mitgliedspreis enthalten. Erscheinungsweise: 6 mal jährlich Gesamtherstellung: Courir-Druck GmbH, Königswinterer Straße 95, Bonn, Tel.: , Fax.: Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. Hinweis für den Leser: Der Zeitschrifteninhalt wird nach bestem Wissen erstellt, Haftung und Gewähr müssen jedoch wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtslage ausgeschlossen werden. Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift und alle veröffentlichten Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. IMPRESSUM Manuskripte werden nicht nur zur Alleinveröffentlichung angenommen. Der Autor versichert, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem Beitrag einschließlich aller Abbildungen allein verfügen zu können und keine Rechte Dritter zu verletzen. Mit Annahme des Manuskripts gehen die einfachen Nutzungsrechte vom Autor auf den Verlag über, jeweils auch für Übersetzungen, Nachdrucke, Nachdruckgenehmigungen und die Kombination mit anderen Werken oder Teilen daraus. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere auch die Befugnis zur Einspeicherung in Datenbanken sowie zur weiteren Vervielfältigung und Verbreitung zu gewerblichen Zwecken im Wege fotomechanischer, elektronischer und anderer Verfahren einschließlich CD-ROM und Online- Diensten. Jede vom Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verlags. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Mikroverfilmung und Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen. Fotokopien dürfen nur für den persönlichen Gebrauch hergestellt werden.

4 FAKTEN Kurzmeldungen Anwalt darf auf Dienstleistung des Mandanten aufmerksam machen Einem Anwalt kann es nicht verboten werden, unter seinem eigenen Briefpapier potenzielle Kunden seines Mandanten anzuschreiben, um dessen Dienstleistung (hier: Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheber) publik zu machen. Der Anwalt muss aber aufpassen, dass er sich nicht vollends in die Werbung seines Mandanten einspannen lässt und der Mandant die Autorität des Anwaltstitels missbraucht, um die eigentliche Werbebotschaft zu verstärken. LG Hamburg, 312 O 801/04 BGH begrenzt Prüfungsstoff bei Fachanwälten Der BGH hat in einem neuen Beschluss eine Beschränkung des Prüfungsstoffes bei Fachgesprächen gefordert. Danach muss die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer den Prüfungsstoff des Fachgesprächs auf die Bereiche beschränken, in denen der Nachweis der in 4 und 5 FAO geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen noch nicht geführt wurde. BGH, AnwZ (B) 11/04 Beitragspflicht zur Anwaltsversorgung während Kindererziehung verfassungswidrig Die Beitragsregelung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, die zur Beitragsleistung auch bei Einkommenslosigkeit während der Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren verpflichtet, verstößt gegen das Gleichberechtigungsgebot. BVerfG, 1 BvR 774/02 Nebenberuflich tätiger Rechtsanwalt darf häusliches Arbeitszimmer nicht voll absetzen Ein hauptberuflich bei einer Aktiengesellschaft angestellter Rechtsanwalt kann seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur eingeschränkt von der Steuer absetzen. Das saarländische Finanzgericht hat die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von Euro auf Euro reduziert. Saarländisches FG, 1 K 4/05 Justizreform bleibt Stückwerk Die Justizministerinnen und Justizminister haben anlässlich ihrer 76. Konferenz in Dortmund festgestellt, dass die Justiz in Deutschland gut und effektiv arbeitet. Dennoch wurde beschlossen, eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Gerichtsverfassungen und Prozessordnungen herbeizuführen, um die Verfahren für Bürger transparenter und den Zugang zu den Gerichten leichter zu machen. Im Strafrecht sind zahlreiche Einzelpunkte beschlossen worden, bei denen die Möglichkeit besteht, das Verfahren zu beschleunigen. Dazu zählen die Erweiterung des beschleunigten Verfahrens, in dem nach dem Beschluss der Justizministerkonferenz Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren verhängt werden können und die Rechtsmittelreduktion in Bußgeldverfahren. Danach soll die zweite Instanz erst bei Bußgeldern von mindestens 500 Euro und bei einem Fahrverbot von mehr als einem Monat gegeben sein. Ein weiterer Kernpunkt so Allzeithoch bei den Zwangsversteigerungsterminen Zwangsversteigerungen (Gesamtjahr) ,4 Anzahl der Termine Summe der Verkehrswerte (in Mrd. Euro) , , ,3 10,3 12,5 Müller-Piepenkötter, Justizministerin von NRW sei die Übertragung von Aufgaben auf Notare. Einzelpunkte seien hierzu noch nicht festgelegt worden. Insbesondere das schwierige Problem der einverständlichen Ehescheidungen bedürfe noch weiterer Klärung. Zudem sei beschlossen worden, den Bundesländern die Möglichkeit zu geben, die Industrieund Handelskammern und Handwerkskammern in Registersachen stärker einzubinden. Dabei handele es sich um eine Länderöffnungsklausel, von der NRW ebenso wenig Gebrauch machen werde, wie von der Möglichkeit der Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten. Müller-Piepenkötter betonte, dass die Fachgerichte in Nordrhein-Westfalen eine effiziente und gute Arbeit machten. Von daher bedürfe es keiner Veränderung. Die von einigen Justizministern geforderte Beschränkung der Rechtsmittel im Zivilrecht auf zwei Instanzen wurde dagegen wieder einmal vertagt. Die Zahl der Zwangsversteigerungstermine im ersten Halbjahr 2005 ist gegenüber dem Vorjahr um 1,7 % auf Termine gestiegen. Damit ist die Rekordmarke des Halbjahres 2004 (47.606) erneut leicht überschritten. Die Summe der Verkehrswerte sank um 0,9 % auf 9,57 Milliarden Euro. Besonders in wirtschaftsschwachen Regionen finden Immobilien auch beim dritten und vierten Termin keinen neuen Eigentümer. Das sagte Winfried Aufterbeck, Sprecher der Ratinger Argetra GmbH, die die Immobilien-Zwangsversteigerungstermine monatlich in ihrem Versteigerungskalender VIZ veröffentlicht , , Quelle: ARGETRA Ratingen 13,0 18,0 18,9 4 anwaltsreport 4 / 2005

5 FAKTEN Der Basiszinssatz seit beträgt 1,17% Gemäß 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Der marginale Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vom 28. Juni 2005 betrug 2,05 %. Er ist damit seit dem für die letzte Änderung Zeitpunkt Basiszinssatz Verzugszinsen von bis nach 288 nach 288 nach 497Abs. 1 Abs. 1 BGB Abs. 2 BGB Satz 2 BGB ,17 % 6,17 % 9,17 % 3,67 % ,21 % 6,21 % 9,21 % 3,71 % ,13 % 6,13 % 9,13 % 3,63 % ,14 % 6,14 % 9,14 % 3,64 % ,22 % 6,22 % 9,22 % 3,72 % ,97 % 6,97 % 9,97 % 4,47 % ,47 % 7,47 % 10,47 % 4,97 % ,57 % 7,57 % 10,57 % 5,07 % nach 288 Abs. 1 BGB a. F ,62 % 8,62 % ,26 % 9,26 % ,42 % 8,42 % des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2005 um 0,04 Prozent gefallen. Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2005 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1,17 %. BMJ kassiert spezielle Fortbildungspflicht im anwaltlichen Werberecht wieder ein Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Beschluss der 4. Sitzung der 3. Satzungsversammlung vom hinsichtlich der Regelung des 7 Abs. 3 BORA aufgehoben. Darin heißt es: Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist verpflichtet, sich Deutsche Post: Adressen sollen zukünftig nur noch ohne Leerzeile geschrieben werden auf diesen Gebieten fortzubilden. Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer ist dies nachzuweisen. Im Übrigen werden die neuen Werbevorschriften jetzt nach entsprechender Bekanntmachung in den BRAK-Mitteilungen am in Kraft treten. Auf Antrag der Deutschen Post hat der entsprechende Normenausschuss beim Deutschen Institut für Normung (DIN) beschlossen, zukünftig auf die bisher geltende Einfügung einer Leerzeile zwischen Straßenangabe und PLZ/Ort als Vorgabe bei Adressen im Schriftverkehr zu verzichten. Hintergrund dieser Änderung ist vor allem das Bedürfnis, in der Adressgestaltung von Unternehmen eine zusätzliche Zeile für die Empfängeranschrift zu schaffen. In diesem Zusammenhang weist die Deutsche Post erneut darauf hin, dass bestimmte Adressbesonderheiten schon seit mehreren Jahren nicht mehr erforderlich sind, aber nach wie vor von vielen Privatkunden und teilweise auch Firmen verwendet werden. Dazu gehört der Zusatz O bzw. W vor der Postleitzahl, der aus der Zeit der Anpassung der Postsysteme nach der deutschen Einheit 1990 stammt. Aber auch der Länderbuchstabe vor der Postleitzahl bei Sendungen ins Ausland bzw. das D bei Sendungen aus dem Ausland nach Deutschland sind seit Jahren nicht mehr erforderlich, sondern werden bei Sendungen ins Ausland durch die Angabe der Landesbezeichnung in Großbuchstaben in der letzten Zeile der Adresse ersetzt. Konkrete Beispiele, wie man s richtig macht, finden sich unter Anwaltliche Verrechnungsstelle: Abrechnungsverfahren jetzt auch per Fax und online Die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG (AnwVS) bietet Factoring für Rechtsanwälte ähnlich dem Modell der privatärztlichen Verrechnungsstellen. Bisher war die Nutzung einer Kanzlei-Software mit Schnittstelle zur AnwVS Voraussetzung für die Teilnahme am Abrechnungsverfahren. Auf vielfachen Kundenwunsch hin bietet die AnwVS ab sofort auch die Möglichkeit an, Rechnungen per Fax einzureichen. Des weiteren stellt die AnwVS ihren Kunden ein Internet basierendes Rechnungsmodul zur Verfügung. Mit diesem Rechnungsmodul lassen sich komfortabel Anwaltsrechnungen erstellen und an die AnwVS verschicken. Weitere Informationen bietet die Homepage der AnwVS ( 4 / 2005 anwaltsreport 5

6 THEMA Macht in Bewegung! Das Misstrauensvotum des Bundeskanzlers und die wahrscheinlichen Neuwahlen im September dieses Jahres haben dazu geführt, dass zahlreiche Gesetzesvorhaben erst einmal auf Eis liegen und nach der Wahl neu aufgerollt werden. Das gilt auch für das Rechtsdienstleistungsgesetz. Bleibt es im Wesentlichen bei den Inhalten des bisherigen Entwurfs oder wird sich doch noch etwas ändern? Welche berufsrechtlichen Neuerungen könnte es geben? Wie stark ist der Deregulierungsdruck aus Brüssel? Und überhaupt: Wie wird die Rechtspolitik in Deutschland künftig aussehen? Fragen über Fragen, die der Anwaltsreport nicht unbeantwortet lassen wollte und deshalb bei denjenigen Politikern nachgefragt hat, die es wissen müssen: die Rechtspolitischen Sprecher der im Bundestag vertretenen Fraktionen. Rainer Funke (FDP), Dr. Jürgen Gehb (CDU/CSU), Jerzy Montag (Bündnis 90/Die Grünen) und Joachim Stünker (SPD) geben auf den folgenden Seiten Auskunft über die Ziele ihrer künftigen Rechtspolitik. Welche Schwerpunkte würden Sie in der Rechtspolitik setzen, wenn Sie im Falle eines Wahlsiegs im Herbst 2005 die Regierungsverantwortung übernehmen? Funke: Die FDP fordert eine Rückkehr hin zu einer grundrechtsbewussten Innen- und Rechtspolitik, bei der anerkannte Verfassungsgrundsätze wieder die Beachtung finden, die ihnen zukommt. Noch nie sind so viele und so tiefe Einschnitte in Freiheit und Eigentum der Bürgerinnen und Bürger in so kurzer Zeit vorgenommen worden, wie in den letzten Jahren unter Rot-Grün. Liberale Rechtspolitik ist der klassische Gegenentwurf zu einem schleichenden Abbau von Bürgerrechten und einer Relativierung unserer Grundrechte. In diesem Zusammenhang fordert die FDP in der kommenden Wahlperiode eine Gesamtreform aller staatlichen Überwachungsmaßnahmen. Besorgniserregend ist insbesondere der erhebliche Anstieg von Telefonüberwachungsmaßnahmen in den vergangenen Jahren. Seit 1995 hat es eine Zunahme der Telefonüberwachungen von 500 % gegeben. Die FDP fordert daher eine grundlegende Reform der Telefonüberwachungen mit dem Ziel, die Zahl der Maßnahmen deutlich zu reduzieren. (...) Gehb: Zunächst werden wir die rechtspolitischen Ziele weiter verfolgen, die wir auf Grund der Mehrheitsverhältnisse nicht realisieren konnten. So werden wir weiterhin die Gleichsetzung des genetischen Fingerabdrucks mit dem herkömmlichen Fingerabdruck im Auge behalten. Ebenso ist eine Korrektur von Anti-Job-Gesetzen wie beispielsweise dem rot-grünen Anti- Diskriminierungsgesetz erforderlich. Generell wird die Rechtspolitik der Union den Leitsatz Vorfahrt für Arbeit in ihrem Bereich umzusetzen haben. So muss endlich das Planungsrecht vereinfacht und behördliche Genehmigungsverfahren entbürokratisiert werden. Es gibt jedoch noch weitere Themen. Eine Neuregelung der Vaterschaftsanerkennung und des Unterhaltsrechts steht ebenso auf meiner Agenda wie die Modernisierung und Ausdifferenzierung der Sanktionsmöglichkeiten im Strafrecht. Wer oder was hindert uns, Sanktionsmöglichkeiten, die heute nur im Bereich des Jugendstrafrechts vorgesehen sind, auch in das allgemeine Strafrecht aufzunehmen? Allerdings sollten dann junge Erwachsene grundsätzlich auch nicht mehr unter das Jugendstrafrecht fallen. Montag: Die Verfahrensordnungen müssen vereinfacht und vereinheitlicht werden. Ich will die begonnene StPO-Reform weiterführen. Wir brauchen ein Jugendstrafvollzugsgesetz und ein Gesetz zum Vollzug der Untersuchungshaft. Das Sanktionenrecht muss reformiert werden. Ein Schwerpunkt wird sicher der Prozess der Rechtsvereinheitlichung in der EU sein. Hier müssen Mindeststandards und die Grundrechte mit der Exekutive Schritt halten. Stünker: Einer meiner rechtspolitischen Schwerpunkte wäre die Verabschiedung des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Wichtig war mir innerhalb der Vorgespräche mit dem Bundesjustizministerium, dass Fälle echter Rechtsanwendung weiterhin erlaubnispflichtig bleiben. Unterhalb der Anwaltschaft darf es keinen allgemeinen Rechtsdienstleistungsberuf geben. Diese Einschränkung soll jedoch nicht für Rechtsdienstleistungen gelten, die im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit als Nebenleistung erbracht werden. Die derzeit geltende Beschränkung der zulässigen Annexberatung auf einzelne Berufe ist nicht mehr zeitgemäß. Zudem befürworte ich die Ermöglichung der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen. Dem Einwand, dies führe zu einer Gefährdung der anwaltlichen Berufspflichten, kann mit einer Erstreckung der strafprozessualen Vorschriften auf die betroffenen Berufsgruppen wirksam begegnet werden. Dringend erforderlich ist meines Erachtens die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung. Die Arbeitsgruppe Rechtspolitik der SPD-Bundestagsfraktion hat sich intensiv mit der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs beschäftigt. Da es sich hier um eine Gewissensfrage handelt, sollte meines Erachtens der Fraktionszwang aufgehoben werden, so dass jeder Abgeordnete nach seinem Gewissen entscheiden kann. Die Union ist uns in dieser Haltung leider nicht gefolgt (...) Welche Nachbesserungen sind noch am Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlich? Funke: Die FDP-Bundestagsfraktion hat den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich begrüßt. Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass die qualifizierte und professionelle Rechtsberatung erhalten bleibt. Die FDP-Bundestagsfraktion begrüßt, dass die Bundesregierung von ihren Ursprungsplänen Abstand genommen hat und nunmehr die Rechtsberatung weiterhin auf Anwälte beschränken will. Der Gesetzentwurf enthält jedoch zahlreiche sprachliche Ungenauigkeiten, die einer stärkeren Eingrenzung und konkreteren Definition bedürfen. So erscheint die Unterscheidung zwischen der kleinen Rechtsberatung 6 anwaltsreport 4 / 2005

7 THEMA und der großen Rechtsberatung als wenig praxisnah. Daneben wird durch den Gesetzentwurf nicht abschließend geklärt, was unter einer Nebenleistung gemeint ist. Insbesondere bedarf die Nebenleistung bestimmter Anforderungen an Qualität und Kontrolle, die im jetzigen Wortlaut des Gesetzentwurfs nicht berücksichtigt sind. (...) Gehb: Das Rechtsdienstleistungsgesetz bietet sicherlich eine Grundlage für eine Reform des Rechtsberatungsgesetzes, hat aber noch erhebliches Optimierungspotenzial. Vor allem müssen die Abgrenzungsprobleme gelöst werden. Dies ist auch nach der Überarbeitung des Diskussionsentwurfs nicht gelungen. Wir müssen nicht nur verhindern, dass unqualifizierte Berater umfassende rechtliche Beratung anbieten dürfen. Wir müssen auch durch klare Regelungen verhindern, dass nichtanwaltliche Berater Anwälte konsultieren, die nur als ghostwriter im Hintergrund arbeiten, aber keinen direkten Kontakt zu den Rechtsuchenden haben. Anwälte sind schließlich nicht nur wegen ihrer Qualifikation oft die besseren Berater, sie unterliegen zudem berufsrechtlichen Pflichten, müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen all dies dient dem Schutz der Rechtsuchenden. Montag: Das RDG muss klar regeln, dass allein die Anwaltschaft die fachkundige und berufene Vertretung der Menschen in Rechtsangelegenheiten ist. Stünker: Nachbesserungsbedarf sehe ich im Bereich der unentgeltlichen Rechtsberatung durch karitative Vereinigungen. Mitarbeiter solcher Vereinigungen können nach der Entwurfsfassung Rechtsdienstleistungen unter Anleitung eines Volljuristen erbringen. Hier wird eine Einweisung des Mitarbeiters in die juristische Problematik, eine Schulung in Grundfragen als ausreichend erachtet. Im Ursprungsentwurf war neben der Anleitung auch die Aufsicht durch einen Volljuristen gefordert. Der Wegfall dieser Voraussetzung ist m.e. problematisch. Der Ratsuchende geht anders als bei der Beratung im Familienund Bekanntenkreis bei der karitativen Vereinigung davon aus, qualifizierten Rechtsrat zu bekommen. Bei Organisationen wie z.b. amnesty international werden ehrenamtliche Mitarbeiter relativ schnell in die Einzelberatung mit Asylbewerbern geschickt. Hier ist zu befürchten, dass die Mitarbeiter die oft komplizierte juristische Problematik trotz Einweisung nicht beherrschen. Die Folgen einer unqualifizierten Beratung können schwerwiegend sein. Sind Sie für oder gegen eine sanktionierte Fortbildungspflicht der Anwälte? Funke: Eine Verpflichtung für Anwälte zur Weiterbildung wird von der FDP grundsätzlich begrüßt. Wenn man für den Erhalt der qualifizierten und professionellen Rechtsberatung eintritt, kann man sich einer Pflicht zur Weiterbildung nicht verschließen. Problematisch ist jedoch die Frage einer möglichen Sanktionierung. Die FDP lehnt es ab, Sanktionen durch den Gesetzgeber bestimmen zu lassen. Es ist vielmehr Aufgabe der Kammern, hier nach geeigneten Lösungen zu suchen. Der Weg über eine Selbstverpflichtung erscheint zweckmäßig. Dies entspricht auch eher dem Berufsbild und dem Selbstverständnis des Rechtsanwalts als eine staatlich sanktionierte Zwangslösung. Gehb: Eine Fortbildungspflicht ob sanktioniert oder nicht wäre eine erneute Regulierung, die meines Erachtens nicht wünschenswert ist. Jeder Anwalt, der erfolgreich arbeiten und sich so auf dem immer enger werdenden Markt durchsetzen will, ist sicherlich gut beraten, sich freiwillig fortzubilden. Montag: Ich bin für eine Pflicht zur Fortbildung, wie sie ja für Fachanwälte schon besteht. Stünker: Ich bin gegen eine sanktionierte Fortbildungspflicht von Anwälten und für die Beibehaltung des geltenden Rechts. Die freiwillige Fortbildung hat sich bewährt. Ein fortbildungsunwilliger Anwalt wird dies mit einer schwindenden Mandantschaft bezahlen. Sollte es angesichts des ungebrochenen Runs auf den Anwaltsberuf nicht doch einen Numerus Clausus im Fach Jura geben? Funke: Die FDP spricht sich für eine weitgehende Autonomie der Hochschulen aus. In diesem Zusammenhang muss es den Hochschulen obliegen, für welche Zugangsvoraussetzungen für ein Studium sie sich entscheiden. Wenn sich die Hochschule für einen Numerus Clausus entscheidet, ist dieser Weg von der Politik zu akzeptieren. Entscheidend ist, dass die Qualität der juristischen Ausbildung gewährleistet ist. Gehb: Ein guter Abiturient muss nicht auch ein guter Jurist werden. Deshalb ist der Numerus Clausus für Jura nicht der beste und auch nicht der einzige Ansatz, um das Massenproblem beim Anwaltsberuf zu lösen. Montag: Ein NC ist wohl notwendig, so lange die Universitäten nicht frei in der Auswahl ihrer Studenten sind. Aber es bleibt die zweitbeste Lösung. Stünker: Juristen sind im Berufsleben vielfältig einsetzbar. Zugangsbeschränkungen halte ich daher für nicht sinnvoll. Droht durch die Einführung von Master- und Bachelorabschlüssen bei der Juristenausbildung ein Qualitätsverlust? Und: Sind Sie für oder gegen deren Einführung? Funke: Die FDP sieht in der Einführung von Bachelor- und Masterabschlüssen in der Juristenausbildung zunächst eine positive Fortentwicklung des juristischen Studiums. Neue Berufsund Einsatzmöglichkeiten für junge Juristen, neben der klassischen Rechtsberatung, erfordern neue Wege in der Juristenausbildung. Die Gestaltung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums im Rahmen des so genannten Bologna-Prozesses verlangt geradezu nach vergleichbaren Hochschulabschlüssen. (...) Zudem muss bei der Frage der Befähigung zur Rechtsberatung zunächst unterschieden werden zwischen den verschiedenen Studienabschlüssen. Ein Absolvent mit Masteroder Bachelorabschluss hat nicht den gleichen Ausbildungsstand, den ein Assessor mit zwei bestanden Staatsexamen hat. Auf diese Fragen muss das Rechtsberatungs-/dienstleistungsgesetz Antworten finden. Es kann nicht sein, dass der Verbraucher letztlich getäuscht wird, im Vertrauen auf eine qualifizierte Rechtsberatung. Gehb: Ob die Juristenausbildung allein durch die Einführung neuer Abschlüsse an Qualität verliert, lässt sich nicht beurteilen. Ich halte es jedoch für unnötig, noch eine Zwischenstufe zwischen Rechtspfleger und Volljuristen einzuziehen. Welche Aufgaben soll ein Bachelor oder Master übernehmen? Der Rechtsberatungsmarkt würde noch unübersichtlicher werden. Montag: Ich bin für die Einführung dieser Abschlüsse, weil wir uns sonst von der europäischen Entwicklung abkoppeln. Stünker: Der derzeit von einigen Universitäten angebotene Master- und Bachelorstudiengang ist qualitativ weniger hochwertig als unser System der Staatsexamina. Einen Systemwechsel lehne ich daher übereinstimmend mit dem jüngsten Beschluss des Deutschen Juristenfakultätstages ab. Einem Nebeneinander der beiden Abschlüsse steht meines Erachtens nichts entgegen. Derzeit existieren 13 Fachanwaltstitel. Wie viele weitere Fachanwaltstitel sollte es noch geben? Funke: Die Fachanwaltschaften haben sich grundsätzlich bewährt. Die Mandanten suchen oft nach einem spezialisierten Fachanwalt für ein bestimmtes Problem. Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ist dabei wichtig, dass der Mandant durch die Fachanwaltschaften nicht irregeführt wird. Bei neu 4 / 2005 anwaltsreport 7

8 THEMA einzurichtenden Fachanwaltschaften muss dabei stets bedacht werden, ob das Spezialgebiet genügend bestimmbar und konkret ist, so dass der Mandant auch tatsächlich den Spezialisten findet, den er sucht. Um dem Verbraucherschutz zu genügen, muss das geltende Prüfverfahren unbedingt beibehalten werden. Es hat sich bewährt. Der Nachweis von theoretischen Kenntnissen, die Dokumentation der praktischen Erfahrungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer und die jährliche Fortbildungsverpflichtung ermöglichen dem Mandaten die Suche nach einem geeigneten Fachanwalt, der eine qualifizierte Rechtsberatung anbietet. Die Frage, ob weitere Fachanwaltschaften notwendig sind, ist nicht von der Politik zu beantworten. Dies ist eine Frage der anwaltlichen Selbstverwaltung. Gehb: Die Fachanwaltsbezeichnung dient vielen Rechtsuchenden zur Orientierung, auch wenn sie natürlich keine Garantie ist für eine gute Beratung. Deswegen sollte es dort, wo der Verbraucher eine besondere Fachkompetenz sucht, auch Fachanwaltsbezeichnungen geben. Wie viele das sein sollen, weiß ich nicht zahlenmäßig kann man das nicht beschränken. Allerdings sollte eine Inflationierung von Fachanwaltstiteln und eine zu starke Aufsplitterung der Rechtsgebiete vermieden werden. Das führt nur zur Verwirrung. Montag: Weitere Titel sollten nur nach einer sorgfältigen Überprüfung des Bedarfs erfolgen. Ich kann einen solchen nicht erkennen. Stünker: Ich stehe einer Ausweitung von Spezialisierungsmöglichkeiten positiv gegenüber. Dies wäre jedoch Sache der zuständigen Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer. Wird der Druck aus Europa anhalten, die Deregulierung des anwaltlichen Berufsrechts fortzusetzen? Funke: Die Harmonisierung in Europa schreitet auch im anwaltlichen Berufsrecht voran. Die Auswirkungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die deutschen Anwälte sind zunächst nicht so gravierend, da viele der in der Richtlinie vorgesehenen Regelungen bereits in deutschem Recht umgesetzt sind. Zudem sind das Berufsrecht der Anwälte und die Dienstleistungsfreiheit in Europa bereits durch frühere spezielle Richtlinien geregelt. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Auftrag an die Mitgliedstaaten, potentielle Beschränkungen im nationalen Recht im Hinblick auf mögliche Diskriminierungen, Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Hierzu gehören u.a. Festlegungen von Mindest- oder Höchstgrenzen in Gebührenordnungen, Anforderungen für die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen oder an die Rechtsform der Inhaber. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie versteht sich jedoch als Rahmenrichtlinie, die dem nationalen Gesetzgeber weiterhin Spielraum bei der Ausfüllung gibt. Der deutsche Gesetzgeber ist daher aufgefordert, diesen Spielraum konsequent auszuschöpfen und die Besonderheiten des deutschen Berufsrechts dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung muss dabei zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die deutschen Interessen in Europa vertreten und dafür sorgen, dass die Harmonisierung des anwaltlichen Berufsrechts nicht zu einer Relativierung der Unabhängigkeit und der Selbstverwaltung der deutschen Anwälte führt. Gehb: Ganz sicher. Deswegen werden wir an Reformen z.b. des Rechtsberatungsrechts nicht vorbeikommen, wenn wir die Qualitätssicherung der juristischen Tätigkeit als Grundidee unseres Berufsrechts erhalten wollen. Wenn wir unsere Gesetze nicht europafest machen, wird möglicherweise nicht mehr viel von ihnen übrig bleiben, was weder im Interesse der Anwälte noch der Rechtsuchenden ist. Montag: Das glaube ich nicht. Jedenfalls sollten sich alle weiteren Deregulierungswünschen entgegenstellen. Stünker: Unsere geltenden berufsrechtlichen Regelungen entsprechen den europarechtlichen Anforderungen. Prognosen über zukünftige Vorgaben kann ich nicht treffen. Auf welchen Feldern des anwaltlichen Berufsrechts sehen Sie noch Liberalisierungs- und Deregulierungsbedarf? Funke: Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zum Rechtsdienstleistungsgesetz hat einen tragfähigen Weg hin zu mehr Deregulierung und Liberalisierung im anwaltlichen Berufsrecht aufgezeigt. Darüber hinaus unterstützt die FDP die Forderung der Anwaltschaft nach einer Stärkung der Selbstverwaltung. Das Zulassungsverfahren und die Vereidigung sollten der Anwaltschaft zur Selbstverwaltung übertragen werden. Gehb: Deregulierungsbedarf sehe ich dort, wo das Berufsrecht deutschen Anwälten Wettbewerbsnachteile bringt gegenüber ausländischen Kollegen, die auch in Deutschland praktizieren dürfen. Deregulierung darf jedoch nicht auf Kosten der Qualität anwaltlicher Tätigkeit und damit auf Kosten des Verbraucherschutzes gehen. Montag: Auf keinem. Ich sehe die Werbungsmöglichkeiten als ausgereizt an. Mehr (un-) sachliche Werbung will ich nicht. Stünker: Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass das Berufsrecht der Anwälte nicht unter allen Umständen liberalisiert oder dereguliert werden muss. Nachdenken können wir über das Verbot der Erfolgshonorare oder eine Deregulierung im Bereich der Anwalts-GmbH. Anfang des Jahres wurde die Anwaltliche Verrechnungsstelle gegründet ( Diese kauft Honorarforderungen von Anwälten auf ähnlich den privatärztlichen Verrechnungsstellen. Halten Sie diese neue Dienstleistung für sinnvoll? Funke: Es erscheint in der Tat zunächst nicht einsehbar, warum das geltende Recht Hemmnisse bei der Auslagerung des Forderungsmanagements vorsieht, während sich diese Form der Forderungsabtretungen bei Medizinern bereits seit vielen Jahren bewährt hat. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Verlagerung der Eintreibung von Mandantenforderungen kann das gesamte Kanzleimanagement effizienter machen. Das Personal kann gewinnbringender in die Mandatsbearbeitung eingebunden werden. Dadurch kann auch eine stärkere Fokussierung auf die eigentliche Rechtsberatung erreicht werden. (...) Gehb: Warum nicht? Es ist ja kein Anwalt verpflichtet, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Und wenn er es tut, hat er vielleicht mehr Zeit für echte anwaltliche Arbeit, weil er seine Honorare nicht selbst beitreiben muss. Montag: Diese Auslagerung oder Honorareintreibung klingt reizvoll. Trotzdem kann ich mich nicht dafür erwärmen. Auch in diesem Bereich bevorzuge ich den direkten Kontakt zum Mandanten. Stünker: Ich sehe das rein praktisch: Wenn diese Dienstleistung hinreichend in Anspruch genommen wird, dann macht dieses Angebot Sinn. Stichwort: Große Justizreform/Gerichtskonzentration was soll so bleiben, wie es ist und wo sehen Sie Reformbedarf? Funke: Die Modernisierung der Justiz ist eine wichtige Aufgabe, um die Qualität und Leistungsfähigkeit des Rechtsstaats zu sichern und zugleich die Gerichte zu entlasten. Reformen, die dazu dienen, die Leistungsfähigkeit und Effizienz der Justiz zu steigern, werden von der FDP begrüßt. Eine Verschlankung der Justiz darf jedoch nicht mit einer Qualitätsminderung einhergehen. Die Justiz darf aber nicht vor lauter Reformeifer überfordert werden. In den vergangen Jahren hat die Justiz bereits eine Reihe von Reformen erfahren. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Justiz auf Kontinuität angewiesen ist. Die 8 anwaltsreport 4 / 2005

9 THEMA ursprünglichen Pläne der Länder, den Rechtsweg zu begrenzen und auf eine zweite Tatsacheninstanz zu verzichten, stoßen auf den Widerstand der FDP. Einer Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten für die Bürger wird sich die FDP widersetzen. Die Gefahr ist groß, dass Rechte von Beschuldigten, Opfern oder Zeugen beschnitten und Verfahrensgarantien nicht ausreichend gewährt werden. (...) Gehb: Wir haben in den vergangenen Jahren bereits einiges im Bereich der Justizpolitik reformiert. Nun sollten wir Anwälten und Richtern erst einmal die Möglichkeit geben, mit den gesetzlichen Neuerungen zu arbeiten und Erfahrungen zu sammeln. Diese muss der Gesetzgeber natürlich evaluieren und dann auch handeln, wenn sich Verbesserungs- oder Änderungsbedarf ergibt. Das heißt jedoch nicht, dass ich die Reformideen der Landesjustizminister rundweg ablehne. Aber: Für eine Beschränkung des Instanzenzuges sehe ich keinen Grund. Ich bezweifle, dass ein solcher Schritt für eine schnellere und effektivere Justiz sorgen wird, weil die Verfahren in der ersten Instanz aufgebläht und länger dauern würden, wenn die Möglichkeiten einer Überprüfung der Urteile reduziert werden. Auch die Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten wird meines Erachtens die Arbeit der Justiz nicht effektiver machen. Die Trennung der Fachgerichtsbarkeiten und die Spezialisierung der Richter haben sich bewährt. Montag: Justizverwaltungsaufgaben gehören auf den Prüfstand. Hände weg von den bewährten Rechtszügen. Eine öffentlichrechtliche Gerichtsbarkeit sollte auf ihre Vorteile überprüft werden. Richterfortbildung in allen Rechtsgebieten ist auszubauen. Stünker: Das Ziel der Großen Justizreform sollte sein, Gerichtsverfahren einfacher, effizienter und flexibler zu gestalten, ohne rechtsstaatliche Standards zu beeinträchtigen. Die Justiz muss ihre aus der Verfassung abzuleitenden Aufgaben auch unter sich verändernden Rahmenbedingungen qualitativ hochwertig und zügig erfüllen können. Ich bin überzeugt, dass eine effizientere Gestaltung von Arbeitsabläufen, ein flexiblerer Einsatz von Personal sowie eine zeitgemäße Aufgabenverteilung in der Justiz notwendig sind und die dritte Gewalt stärken. Zu nennen wäre hier etwa die Vereinheitlichung der Gerichtsverfassungen und Prozessordnungen sowie die Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten, die jedoch nicht in Form einer Länderöffnungsklausel erfolgen sollte. Dies würde zu Rechtszersplitterung führen und dem Anliegen nach mehr Transparenz widersprechen. Auch Aufgabenverlagerungen innerhalb der Justiz können sinnvoll sein, bedürfen aber sorgfältiger Prüfung. Eine Privatisierung von hoheitlichen Aufgaben, wie dem des Gerichtsvollzieherwesens, oder der Übertragung elementarer Justizaufgaben auf Notare halte ich aber nicht für den richtigen Weg. Gleiches gilt für Bestrebungen, Kosteneinsparungen durch den Abbau von Rechtsmitteln zu bewirken. In welchen Rechtsgebieten/Branchen haben Anwälte besonders gute Zukunftschancen? Funke: Für Anwälte ergeben sich ständig neue Betätigungsfelder. Vor 20 Jahren hätte keiner daran gedacht, welch große Bedeutung heute das Medienrecht hat. Auch die Globalisierung stellt die Anwaltschaft vor große Herausforderungen. Die Internationalisierung des Rechts schreitet kontinuierlich voran. Immer wichtiger wird die Zusammenarbeit oder der Zusammenschluss zwischen Kanzleien in verschiedenen Ländern oder verschiedenen Kontinenten. Neue Herausforderungen ergeben sich dabei auch durch den sich verstärkenden Trend der Übernahme einzelner US-Rechtsinstrumente in das deutsche und europäische Recht. Gehb: Keine Ahnung. Politiker sollen zwar Weitblick haben, Propheten sind wir aber nicht. Montag: In der Rechtsberatung und der Vertragsgestaltung und im europäischen und internationalen Recht. Stünker: Die Inanspruchnahme von Anwälten in bestimmten Bereichen ist von einer Vielzahl äußerer Faktoren abhängig. Ganz generell gesprochen vermutlich in den Bereichen Handels- und Wirtschaftsrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Neue Kommunikationstechnologien. Was gefällt Ihnen an Anwälten was weniger? Funke: Von unschätzbarem Wert ist, dass Juristen in ihrer Ausbildung lernen, strukturiert und analytisch zu denken. Dies macht die Zusammenarbeit untereinander sehr angenehm. Zudem ist der Anwalt von Berufs wegen gezwungen, sich mit den unterschiedlichsten Bereichen des Lebens auseinanderzusetzen. Dazu kommen Kenntnisse in Politik, Geschichte und Ökonomie. All dies macht den Anwalt zu einer interessanten und facettenreichen Persönlichkeit. Weniger gut gefällt mir, dass es leider nicht wenige Kollegen gibt, die auch bei einem geselligen Beisammensein am Abend nicht davon abzuhalten sind, die neuesten Entscheidungen des BGH zu rezitieren. Ein wenig mehr Abstand vom Tagesgeschäft kann von Zeit zu Zeit durchaus geeignet sein, die Lebensqualität spürbar zu erhöhen. Gehb: Wie bei jedem Berufsstand gibt es auch bei den Anwälten weiße und schwarze Schafe. Da ich aber selbst zugelassener Rechtsanwalt bin, bin ich der Zunft grundsätzlich sehr gewogen. Montag: Ihre Selbständigkeit gefällt mir. Weniger gefallen mir nur die wenigen, die sich nicht anstrengen und nicht ihr Bestes geben. Stünker: Es liegt mir fern, Angehörige einer Berufsgruppe pauschal zu beurteilen. Wie wird sich die Anwaltschaft in den nächsten 10 Jahren entwickeln? Funke: Der Anwaltsberuf wird sich auch in 10 Jahre noch großer Wertschätzung erfreuen. Zu erwarten ist, dass der Konkurrenzdruck größer wird. Von Jahr zu Jahr wächst die Zahl der Anwälte in Deutschland. Die ständig neue Erschließung von neuen Rechtsgebieten bringt aber auch die Chance zu einer immer weitergehenden Spezialisierung auf ein Fachgebiet. Es ist daher zu erwarten, dass es in den kommenden Jahren eine Vielzahl von Spezialisten für bestimmte Gebiete gibt. Gehb: Das ist ähnlich schwer zu beantworten wie die Frage nach den Zukunftschancen. In den vergangenen Jahren hat es immer wieder Trends gegeben, die von Zeitgeist und konjunkturellen Rahmenbedingungen abhängig waren. Der Trend zur Großkanzlei ist zum Beispiel wieder rückläufig. Ein einheitliches Berufsbild des Rechtsanwalts ist immer schwerer zu zeichnen: Der so genannte Wald-und-Wiesen-Anwalt, der kleinere Fälle vom Verkehrsunfall bis zur Ehescheidung bearbeitet, hat mit dem Anwalt einer internationalen Kanzlei, die vor allem bei großen Unternehmenstransaktionen berät, nur noch die Berufsbezeichnung gemein. Montag: Ich hoffe, wir werden nicht noch mehr. Wir sollten uns unsere Unabhängigkeit erhalten. Die Anwaltschaft wird weltoffener werden müssen. Dazu gehören Kenntnisse ausländischen Rechts sowie Sprachkenntnisse. Und vielleicht entfällt der Robenzwang. Stünker: Es wird weniger Einzelanwälte und mehr Zusammenschlüsse von Anwälten geben. Der Grad der Spezialisierung wird zunehmen. Linkhinweis: Die mit (...) gekennzeichneten Antworten wurden von der Redaktion gekürzt. Das vollständige Interview ist im Internet nachzulesen unter: 4 / 2005 anwaltsreport 9

10 MARKETING Wer schreibt der bleibt aber nur wer gut schreibt, bleibt in guter Erinnerung Tipps für Juristen Juristen schreiben viel oder lassen zumindest viel schreiben. Ein Berufsstand, der um das geschriebene Wort nicht umhin kommt. Tagtäglich werden tausende von Schriftsätzen produziert. Doch auch hier, wo es auf das Detail ankommt, sind gute und vor allem leserfreundliche Formulierungen gefragt. Manche Schriftsätze erschließen sich sogar dem gut ausgebildeten Volljuristen erst nach mehrmaligem Lesen. Der jeweilige Verfasser ist sich dessen oft gar nicht bewusst. Ihm kommt es vor allem darauf an, dass seine scharfsinnigen Gedanken ebenso scharfsinnig schriftlich festgehalten sind und sei es um den Preis der Verständlichkeit. Da wird dann auch gern die alte Regel gebrochen, in einen Satz nur einen Gedanken unterzubringen. Sprache bedarf jedoch der Pflege. Der Deutsche Bundestag sollte da eigentlich mit gutem Beispiel vorangehen. Immerhin sieht die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesminsterien vor, jedes neue Gesetzeswerk auf seine sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit hin zu überprüfen. Deshalb wurde beim Deutschen Bundestag eigens ein Redaktionsstab der Gesellschaft für Deutsche Sprache eingerichtet. Nur: ganze 70 Gesetze wurden den Sprachexperten im Jahr 2004 vorgelegt. Und die wirklich wichtigen Gesetze waren nicht darunter zu groß ist der Zeitdruck, mit dem sie oft auf dem Vermittlungsweg durchgepeitscht werden. Gerne schreiben heißt nicht gut schreiben Gedanken schriftlich umzusetzen, ist nicht immer ganz leicht. Aber komplexe Zusammenhänge müssen weder durch komplexen Satzbau noch durch komplexe Wortkonstruktionen 1 : 1 umgesetzt werden. Klarheit und Verständlichkeit sind hier die Stichworte. Die brillantesten Ideen finden keine Anhänger, wenn sie nicht verstanden werden bzw. diese durch eine schlechte schriftliche Aufbereitung keinen leicht zugänglichen Sinn ergeben. Je klarer und stringenter der Gedanke formuliert ist, desto einfacher versteht der Leser diesen. Gutes Schreiben bedeutet in erster Linie an die potentiellen Leser zu denken und die sprachliche Aufbereitung der Zielgruppe anzupassen. Jeder Jurist muss sich darüber im Klaren sein, dass er mit höchstem fachlichem Know-How ausgestattet ist. Dieses erschließt sich dem Laien nicht immer sofort (ähnlich wie bei den Ärzten). Rechtlicher Beratung haftet immer die Aura des Undurchschaubaren und Komplizierten an. Die Ausführungen des Verkäufers oder des Bankberaters sind da schon viel eingängiger. Ist der Brief oder der Schriftsatz des Anwalts dann auch noch schwer verständlich, ist ihm Misstrauen und Zurückhaltung des Mandanten fast sicher. Eine gute und verständliche Sprache schafft Vertrauen, ohne dabei inkompetent zu wirken. In der Kürze liegt tatsächlich die Würze Thomas Mann hat zwar den Nobelpreis bekommen, dennoch sollte man sich an seinen langen Schachtelsätzen nicht unbedingt ein Beispiel nehmen. Kurze und prägnante Sätze erleichtern nicht nur das Verständnis, sondern signalisieren, dass der Verfasser genau weiß, wo der wesentliche Punkt liegt. Der Gedankengang sollte klar und eingängig formuliert sein. Floskeln wie mir scheint, für mich hat es den An- Buchtipp: Deutsch für Juristen Vom Schwulst zur klaren Formulierung. Michael Schmuck Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln Reihe Anwaltsratgeber ISBN anwaltsreport 4 / 2005

11 schein als ob oder nach meiner Aufassung verwässern die Aussage. Stattdessen ist eine unverkennbare Meinungsäußerung gefragt. Der Leser erwartet eine klare Haltung und geht insbesondere in der Rechtsberatung davon aus, dass der Verfasser sich seiner Position und Argumentation sicher ist. Einschränkende Formulierungen wirken unsicher und haben den Anschein von geringer Kompetenz und Durchsetzungskraft. Stringenz bedeutet auch, Behauptungen/Urteile über einen Sachverhalt aufzustellen, diese durch Argumente zu untermauern und schließlich daraus Ziele bzw. Folgen zu resümieren. Eine übertriebene Detailverliebtheit oder Abgleiten in Nebenkriegsschauplätze zerfasern eine einheitliche Argumentationslinie. Keine Angst vor Verben Haben Sie sich schon einmal Gedanken über die Inaugenscheinnahme des Beweismaterials oder die Zurschaustellung und Begutachtung eines beschädigten Objektes gemacht? Wenn nicht, sollten Sie dieses in jedem Fall einmal tun, denn der so genannte Nominalstil ist der Tod für jeden leserlichen Text. Ein übertriebener Einsatz von Nomen, die eigentlich Verben sind ( in Augenschein nehmen, zur Schau stellen, begutachten ) wirkt spröde und uninteressant. Verben geben einem Text Dynamik und Schwung, ohne dabei plauderhaft oder unseriös zu sein. So liest sich der genannte Satz schon viel besser: Unser Mandant nahm das Beweismaterial in Augenschein bzw. er begutachtete das beschädigte Objekt. Auch neigen Juristen gerne dazu, Sätze aufzublähen, d.h. diese werden mit überflüssigen Wörtern aufgestockt. Als Beispiel: Der Einwand der Staatsanwaltschaft war in der Sache unrichtig. Besser klingt es: Der Einwand der Staatsanwaltschaft war nicht richtig. Der Inhalt ist der gleiche, aber ein aufgeblähter Sprachstil vermittelt lediglich Pseudo-Kompetenz und wirkt aufgesetzt. Beim zweiten Durchlesen eines Schriftsatzes sollte man schauen, welche Satzbestandteile tatsächlich notwendig sind, um den Sinn richtig zu transportieren. MARKETING Vorsicht vor Floskeln Um juristische Sprache leserfreundlicher zu gestalten, ist auch Vorsicht geboten vor Übereifrigkeit: Schiefe Metaphern oder falsche Synonyme sowie Modewörter wirken auf den Leser ebenso unschön wie eine zu statische Sprache. Gezielte Maßnahmen ergreifen ist zum Beispiel eine solche modische Floskel. Ständig geistert diese Formulierung durch Texte aller Art. Kann man ungezielte Maßnahmen ergreifen? Sicher nicht, denn eine Maßnahme an sich hat immer ein Ziel. Eine bürokratische Sprache entsteht dann, wenn bekannte Begriffe zu mehreren Wortbestandteilen aufgelöst werden. Das Gleiche wird zwar ausgesagt, aber viel zu kompliziert. Statt Unternehmen zu schreiben, entsteht das Ungetüm Unternehmensbereiche oder aus dieses fällt in die Zuständigkeit von wird dieses ist der Zuständigkeitsbereich von. Der Zusatz Bereich ist vollkommen redundant. Ein ebenso häufiger Fehler ist das ständige Wiederholen von ein und derselben Aussage mit anderen Worten: Der Beklagte hat sich falsch verhalten, Eine unrichtige Vorgehensweise seitens des Beklagten ist festzustellen, Alle Beteiligten sind der Auffassung, dass bei Herrn XY eine fehlerhafte Handlungsweise vorliegt. Es genügt, die Feststellung einmal zu treffen - wobei die erste Variante die Prägnanteste ist. Anwalt des Lesers werden Sprache ist ein lebender Organismus und so auch das geschriebene Wort. Sie verändert sich und ist vielfach formbar. Wie bei vielen Dingen ist die einfachste Formulierung meistens die beste. Gerade das juristische Schreiben unterliegt durch den Zwang zur Sachlichkeit ständig der Gefahr trocken, kompliziert und unverständlich zu sein. Auch wenn Schriftsätze, Urteile und Anschreiben dem Leser nicht zur Unterhaltung dienen, sollten sie zumindest den Anspruch haben, verständlich und lesbar zu sein. Jeder Jurist sollte sich deshalb auch immer als Anwalt des Lesers verstehen. Linkhinweis: Gesellschaft für deutsche Sprache (GfDS) Autorin: Dr. Tanja Hemme Poelchaukamp Hamburg Phone: Mobil: Das Wichtigste auf einen Blick Kurze Sätze bilden Klare Position entwickeln Stringente Argumentation Verben statt Nomen Überflüssige Wörter vermeiden Keine Modewörter verwenden Redundanz vermeiden 4 / 2005 anwaltsreport 11

12 ASS INTERN Anwalt-Suche des ASS auf focus.de und FirmenWissen.de Durch die Realisierung unseres Partnerprogrammes ist es künftig möglich, die Anwalt-Suche auch auf mit dem Anwalt-Suchervice kooperierenden Webseiten einzubinden. Als ASS-Teilnehmer profitieren Sie direkt davon: Durch die größere Verbreitung dieser Funktionalität wird die Möglichkeit, dass Sie von Rechtsuchenden gefunden werden, erhöht. Kooperation mit focus.de Inzwischen ist es uns gelungen, die reichweitenstarke Homepage von Focus-Online ( als Partner zu gewinnen. Die Anwalt- Suche und unsere interaktiven Kostenrechner finden Sie ab sofort unter Die Anwalt-Suche ist wie die herkömmliche Suche unter anwalt-suchservice.de/ ausgestaltet. Führt ein Rechtsuchender eine Anfrage aus, werden die Teilnehmer des Anwalt-Suchservice (falls bei der konkreten Anfrage vorhanden) farblich hervorgehoben und in der Trefferliste immer auf den vordersten Plätzen zu finden sein. Kooperation mit FirmenWissen.de Auch FirmenWissen.de, das Internetportal für den Mittelstand, hat in Kooperation mit dem Anwalt-Suchservice eine Anwalt-Suche bereitgestellt. Die Suchmaske ist im Internet unter anwaltsuche/ zu finden. Das von der Verlagsgruppe Handelsblatt (VHB) und Creditreform gegründete Portal bietet seinen Nutzern Firmen- und Wirtschaftsinformationen, unter anderem Firmenprofile, die nach eigenen Angaben größte Bilanzdatenbank Deutschlands sowie einen direkten Zugriff auf Bonitätsauskünfte der Creditreform. Mit Hilfe der neuen Suchfunktion können die Nutzer von FirmenWissen.de jetzt auch schnell und einfach einen geeigneten Anwalt in ihrer Nähe finden. Anwalt-Suchservice erwirbt Minderheitsbeteiligung an Deutscher Anwaltlicher Verrechnungsstelle AG Die Anwalt-Suchservice GmbH hat mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eine Minderheitsbeteiligung an der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG (AnwVS) mit Sitz in Bergisch Gladbach erworben. Beide Unternehmen sehen in diesem Schritt einen wichtigen Beitrag zur Stärkung ihrer Produkte im Markt der Dienstleistungen für Rechtsanwälte. Durch die Bündelung der gemeinsamen Kompetenzen können den teilnehmenden Rechtsanwaltskanzleien neue Modelle zur Unterstützung Ihres Kanzleimanagements angeboten werden. Unser Anspruch ist es, unseren Kunden stets einen optimalen Zugang zu allen für den Kanzleierfolg entscheidenden Dienstleistern zu ermöglichen, so Rechtsanwalt Rolf Schröder, Geschäftsführer des ASS. Durch die Abrechnung über die AnwVS können unsere Kunden zu besonders günstigen Konditionen ihre Honorarabwicklung in professionelle Hände geben und sich so auf ihr Kerngeschäft, die Rechtsberatung, konzentrieren. Sven Ries, Vorstand der AnwVS AG, ergänzt: Für unsere Kunden und uns ist die Zusammenarbeit mit dem ASS und der gesamten Verlagsgruppe Dr. Otto Schmidt ein entscheidender Schritt zur Verwirklichung eines Marktstandards in der anwaltlichen Honorarabrechnung. Die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle (AnwVS) ist seit 2004 als Dienstleistungsunternehmen für Rechtsanwälte tätig. Die AnwVS vereinfacht das zeitaufwändige Abrechnungsverfahren der Anwälte, indem sie ihre Gebühren- und Honorarforderungen aufkauft und selbstständig bei den Mandanten einfordert. Ein Geschäftsmodell, das die privatärztlichen Verrechnungsstellen seit Jahrzehnten erfolgreich betreiben. Das Verfahren ermöglicht den Anwälten eine schnelle und effektive Rechnungsabwicklung und minimiert ihr Ausfallrisiko bei zahlungsunwilligen Mandanten. Internet: Für Teilnehmer des Anwalt-Suchservice hat die Inanspruchnahme der AnwVS einen doppelten Spareffekt: Mit einem Kombinationsangebot können Sie nicht nur 10 Prozent der fälligen Gebühren bei der AnwVS, sondern gleichzeitig zwischen 30 und 50 Prozent der ASS -Teilnehmerbeiträge sparen. Weitere Einzelheiten lesen Sie auf Seite anwaltsreport 4 / 2005

13 Anwälte übernachten bei Accor günstiger ASS KOOPERATIONEN Teilnehmer des Anwalt-Suchservice genießen durch eine Kooperation mit der ACCOR Hotellerie Deutschland die Vorteile eines Corporate Vertrages und erhalten Sonderkonditionen bei in- und ausländischen Hotels. In den Häusern folgender Marken kommen Sie in den Genuss besonders günstiger Übernachtungs-Preise: Dorint Sofitel, Dorint Resorts & Spa, Dorint Novotel, Novotel, Mercure, Suitehotel und Ibis. In Deutschland ist ACCOR mit 380 Hotels vertreten. Reserviert werden kann über die ACCOR Reservierungshotline unter der Rufnummer: 069 / oder über das Internet bzw. Geben Sie jeweils die Kundennummer AS85864 und die Vertragsnummer an. Sie können die Buchung aber auch in dem von Ihnen gewünschten Hotel direkt vornehmen. Die Liste der einzelnen Hotels mit Anschrift und Telefon-Nummern sowie Hotelraten können Sie in unserer Mitgliederbetreuung anfordern oder unter aus dem Internet herunter laden. 4 / 2005 anwaltsreport 13

14 BERUFSHAFTPFLICHT Gefährliche Deckungslücken vermeiden Nach 12 Abs. 2 BRAO darf die Aushändigung der Urkunde über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst erfolgen, wenn der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen wurde oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. Außerdem sind die Versicherer gem. 51 Abs. 6 u. 7 BRAO dazu verpflichtet, den zuständigen Justizbehörden und Rechtsanwaltskammern den Beginn, die Beendigung oder die Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Diese seit 1994 geltende Pflichtversicherung macht Sinn. Denn Anwälte arbeiten in einem risikoreichen Job. Es geht um oft hohe Streitsummen in schwierigen Rechtsgebieten. Deshalb kann sich niemand davon freimachen, irgendwann einmal in seinem Berufsleben einen Fehler zu machen ob nun in Form einer unrichtigen Rechtsauskunft, einem fehlerhaft abgefassten Vertrag oder einer versäumten Frist. Maßgeblich sind die AVB-A Von der Versicherung kann die Haftung nach 51 Abs. 3 BRAO unter anderem ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten oder für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts. Davon haben die Versicherer auch regen Gebrauch gemacht, wie ein Blick auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechts- und Patentanwälten (AVB-A) und hier insbesondere 4 belegt. Fälle mit Auslandsberührung gefährlich Mehr noch: Es gibt Haftungsausschlüsse, die lassen sich dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnehmen. So besteht etwa nur eine beschränkte Haftung der Versicherung auf die Mindestversicherungssumme in Höhe von Euro, wenn der Anwalt vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird angesichts der ausufernden internationalen Gerichtsstände eine echte Gefahr. So ist es nicht ausgeschlossen, dass der Anwalt sich plötzlich vor einem amerikanischen Gericht wieder findet, obwohl er doch nur auf deutschem Boden zu nationalem Recht beraten hat. Versicherungen bisweilen löchrig Andererseits fällt aber auch nicht jede anwaltliche Tätigkeit mit Auslandsbezug unter den Haftungsausschluss. Berät etwa ein deutscher Anwalt seinen ausländischen Mandanten nicht etwa in seinem Büro in Bologna, sondern von seinem deutschen Büro aus oder in einer Hotelbar in Zürich, besteht voller Deckungsschutz, weil der Anwalt eben nicht über das ausländische Büro beraten hat. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Anwalt nicht bemerkt, dass außereuropäisches Recht zur Anwendung kommt. So etwa, wenn in dem Vertrag zweier Firmen vorgesehen ist, dass deutsches Recht angewendet und ein deutscher Gerichtsstand ausgewählt werden soll, sich im Nachhinein aber doch ein amerikanisches Gericht für zuständig erklärt. Im Einzelfall steckt hier der Teufel im Detail. Da jedoch das internationale Recht auch in kleineren Anwaltsbüros immer mehr Bedeutung gewinnt, kommt heutzutage kein Anwalt mehr um eine penibel durchgeführte Risikoanalyse herum. Falls hier Restrisiken bestehen, sollten umgehend Verhandlungen mit der Versicherung aufgenommen werden, um eine Deckungserweiterung zu erreichen. Kaufmännische Risiken nicht mit abgedeckt An versteckter Stelle, nämlich unter 18 AVB-A findet sich zudem der Hinweis, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit bezieht. Diese Vorschrift ergänzt 4 Ziffer 4., nach der kein Deckungsschutz aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals als Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied von Firmen, Unternehmungen, Vereinen oder Verbänden besteht. Hier empfiehlt sich der gesonderte Abschluss zum Beispiel einer D & O Versicherung. Außerdem können Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit als Insolvenzverwalter oder Gläubigerausschussmitglied gesondert versichert werden. Anwälte, die sich schon aus Marketinggesichtspunkten als umfassende Berater aus einer Hand verstehen und ihren Mandanten auch in finanziellen Dingen zur Seite stehen, tappen folglich schnell in die Haftungsfalle, die es zu entschärfen gilt. Weiterführender Link: 14 anwaltsreport 4 / 2005

15 ALTERSEINKÜNFTEGESETZ Wie gewonnen so zerronnen Die Altersvorsorgeaufwendungen und ihre steuerliche Behandlung sind bekanntlich durch das Alterseinkünftegesetz für die Zeit ab dem neu geregelt worden. Erforderlich wurde dies, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) als mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte. Konsequenz: Seit Anfang des Jahres gilt nunmehr bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken die nachgelagerte Besteuerung dies freilich mit einer langfristigen Übergangsregelung. Abzugsvolumen angehoben Nach 10 Abs. 3 EStG wird das Abzugsvolumen von Beitragszahlungen begrenzt auf einen Betrag von Euro. Die steuerliche Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe wird allerdings nicht bereits ab diesem Jahr in voller Höhe gewährt, sondern erst nach einer 20- jährigen Übergangszeit. Ab dem Jahr 2005 beginnt die Freistellung mit 60 % der geleisteten Beiträge und steigt in jedem der Folgejahre um 2 %, bis im Jahre % der Beiträge im Rahmen der Obergrenze von Euro steuerlich freigestellt werden. Für das Jahr 2005 ergibt sich damit folgende Beispielrechnung für einen Rentenbezug vom Versorgungswerk in Höhe von Euro/Monat: 12 x Euro = Euro davon 50 % steuerpflichtiges Einkommen = Euro. Damit bleiben Euro steuerfrei. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel die Kranken-, Haftpflicht- oder eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur noch bis zu Euro jährlich absetzbar. Allerdings wird für eine Übergangszeit die so genannte Günstigerprüfung angewendet: Wenn nach den alten Steuerregeln eine niedrigere Steuerlast herauskommt, gilt diese. Das schont vor allem einkommensschwächere Kolleginnen und Kollegen. Nachgelagerte Besteuerung Die auf Seiten der Steuerpflichtigen zunächst eingesparten Steuern holt sich der Staat allerdings später bei der Auszahlung der Rentenleistungen durch die Versorgungswerke wieder zurück. Bereits ab diesem Jahr greift der Fiskus bei neu hinzukommenden Rentenleistungen auf 50 % des ausgezahlten Betrages zu, welcher entsprechend des indivilduellen Steuersatzes zu versteuern ist. Bis zum Jahre 2019 steigt der zu versteuernde Rentenbetrag um jährlich 2 Prozent, ab 2020 um Berechnungsbeispiel: Abzugsfähigkeit von Rentenbeiträgen Selbständiger (2005) Rentenbeiträge berufsständisches Versorgungswerk Beiträge private Leibrentenversicherung Gesamtbeiträge (15.000,00 EUR ,00 EUR) = höchstens berücksichtigungsfähig anzusetzen daher davon 60 % = Abzugsbetrag = 1 %. Ab 2040 dann wird die gesamte Rente der Steuer unterworfen. Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig? So das Modell des Gesetzgebers, das zum 1. Januar auch angelaufen ist. Doch es regen sich Zweifel. So hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts mit Beschluss vom 23. Mai 2005 (Az.: 7 S 4/03) einem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt, der dieses System gerichtlich angreifen will. Nach ,00 EUR 8.000,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR 4 / 2005 anwaltsreport 15

16 ALTERSEINKÜNFTEGESETZ Meinung des Gerichts komme in Betracht, dass die von Arbeitnehmern gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bei der Einkommensermittlung nicht nur als (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgaben, sondern als (unbeschränkt abzugsfähige) vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Rentenversicherungsbeiträge können so die Finanzrichter Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der künftig (voll-) steuerpflichtigen Renten sein. Sie würden dann den Werbungskostenbegriff des 9 Abs. 1 EStG erfüllen. Dem Einwand der Verwaltung, Rentenversicherungsbeiträge seien möglicherweise begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie seien aber kraft Gesetzes den lediglich beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zugeordnet, ist der 7. Senat entgegen getreten. Wörtlich: Nach dem Eingangssatz des 10 Abs. 1 EStG auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben (nur) Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, so dass (rechtslogisch) vorrangig zu prüfen ist, ob Rentenversicherungsbeiträge (vorab veranlasste) Werbungskosten sind. Im Übrigen sei der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beachten. Auch deshalb seien Rentenversicherungsbeiträge durch den Abzug als vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen. Man darf also gespannt sein, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfällt. Zur gleichen Thematik sind unter anderem auch Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: X R 11/05), dem Finanzgericht Münster (Az.: 14 K 608/05) und dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az.; 3 K 255/05) anhängig. In früheren Entscheidungen hat der BFH jedenfalls betont, dass es sich bei den Beiträgen zur Rentenversicherung und zur Lebensversicherung um besonders geartete und besonders gesicherte Sparleistungen handelt. Sparleistungen sind aber nach dem geltenden Einkommensteuerrecht nicht abziehbar und von der Steuer nicht freigestellt (= BFH, Az.: XI R 17/00). Übergangsregelung bei Zahlung freiwilliger Beiträge Eine Sonderregelung gilt für Rentenbezieher, die bis zum für wenigstens 10 Jahre mehr als den Höchstbei- Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ,00 DM ,60 DM ,60 DM ,00 DM ,40 DM ,20 DM ,80 DM ,40 DM ,00 DM ,50 DM ,40 DM ,50 DM ,20 DM ,60 DM ,50 DM ,40 DM ,50 DM ,00 EUR ,20 DM ,00 EUR ,00 DM ,00 EUR ,40 DM trag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Rententeile aus solchen Beiträgen werden bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren künftig nur noch mit einem Ertragsanteil von 18 %, statt bisher mit 27 %, besteuert (so genannte Escape-Klausel ). Erstattung von Beiträgen künftig nicht mehr möglich Da die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zum Versorgungswerk nach den gesetzlichen Vorgaben voraussetzt, dass die späteren Leistungen des Versorgungswerks nicht kapitalisierbar sind, wird es soweit nicht schon geschehen im Laufe dieses Jahres zu entsprechenden Satzungsänderungen kommen. Davon betroffen sind Mitglieder, die ihre Zulassung zurückgeben und sich bisher die eingezahlten Beiträge in Höhe von 60 Prozent haben auszahlen lassen. Das wird künftig wohl nicht mehr möglich sein. Fazit Das biometrische Risiko eines heute 40-jährigen männlichen Anwalts ist immens hoch, seinen 65. Geburtstag nicht mehr als arbeitsfähiger Advokat zu erleben. Denn 47 von 100 Rechtsanwälten versterben vorher oder werden berufsunfähig. Wer es aber dennoch schafft, wird im Schnitt 78 Jahre alt die Berufskolleginnen schaffen es gar auf 84 Jahre. Wer also heute seine Altersabsicherung auf Sandschlösser baut, wird das im Alter bitter bereuen. Andererseits: Wer ist heute als Anwalt schon dazu in der Lage, jährlich Euro für die Altersvorsorge zurückzulegen? Ein Grund, deswegen den Kopf in den Sand zu stecken, ist das aber gleichwohl nicht. Denn es gibt alternative Modelle zum Aufbau einer Alterssicherung zum Beispiel in Form einer fremd vermieteten Immobilie. Hier zahlt quasi der Mieter in die eigene Altersversorgung ein. Außerdem steht am Ende der Kreditlaufzeit nicht lediglich eine Rentenanwartschaft in Geld, sondern ein Sachwert. Im Übrigen hat der Gesetzgeber das Prinzip Eigenverantwortung immer noch nicht konsequent zu Ende gedacht. So sind etwa Krankenversicherungsbeiträge und andere Vorsorgeaufwendungen bis maximal Euro jährlich steuerbegünstigt. Angesichts der explosionsartigen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen ist das viel zu wenig. Link zu Thema: Bundesfinanzministerium Weitere Informationen finden sich auf den entsprechenden Internetseiten der Rechtsanwaltsversorgungswerke. 16 anwaltsreport 4 / 2005

17 KANZLEI Verdoppeln Sie Ihre Vorteile Mehr Mandate Günstigere Abrechnung Die Anwalt-Suchservice Verlag Dr. Otto Schmidt GmbH (ASS) hat mit Wirkung vom eine Minderheitsbeteiligung an der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG (AnwVS) erworben (s. dazu die Pressemitteilung auf Seite 12). Zentraler Grund für die Beteiligung war die Überzeugung beider Partner, durch eine solche Zusammenarbeit den Kunden beider Unternehmen besondere Angebote unterbreiten zu können. Im Zuge der Verhandlungen wurde daher ein Modell entworfen, das sowohl für Kanzleien, die bisher nur Mitglied im ASS waren, als auch für Kunden der AnwVS große Vorteile mit sich bringt. Günstige Mitgliedschaft im ASS Kanzleien, die Ihre Mandate über die AnwVS abrechnen lassen, erhalten die Möglichkeit, eine besonders günstige Mitgliedschaft im ASS zu erwerben. Bei Nutzung von AnwVS vermindert sich der monatliche Mitgliedsbeitrag pro Anwalt auf lediglich 10 Euro (netto). Sie sparen damit bis zu 50 % gegenüber dem üblichen Beitragssätzen. Zu diesem Preis erwerben Sie nicht nur die belegbare Chance auf die Gewinnung von neuen Mandanten, Sie profitieren auch von den vielen weiteren Angeboten des ASS. Weitere Informationen hierzu unter Sollten Sie schon Mitglied des ASS sein und sich entschließen, zukünftig Ihre Mandate über AnwVS abzuwickeln, gelten die genannten Sonderkonditionen bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der AnwVS. Sie können also Ihren Beitrag sofort senken. Probieren Sie es aus! Sonderkonditionen bei AnwVS Kunden des ASS erhalten darüber hinaus speziell vergünstigte Konditionen bei der AnwVS. AnwVS kauft Ihre Honorarforderung gegen Ihren Mandanten nach Bonitätsprüfung an und zahlt den Rechnungsbetrag sofort an Sie aus. Zusätzlich trägt AnwVS das volle Bonitätsrisiko, so dass Honorarausfälle der Vergangenheit angehören. Alles weitere zu dieser neuen Form der Honorarabwicklung auch unter Standardmäßig erhebt die AnwVS bei der Abwicklung einer anwaltlichen Honorarforderung eine Gebühr von 5 % des Bruttorechnungsbetrags zzgl. 2,50 Euro pro Rechnung. Als Mitglied des ASS erhalten Sie bei AnwVS einen Rabatt von 10 % auf den üblichen Ankaufssatz, d.h. Sie zahlen nur noch 4,5 % des Bruttorechnungsbetrags zzgl. 2,50 Euro pro Rechnung. Sollten Sie bislang schon AnwVS nutzen, so gelten diese Sonderkonditionen für Sie, sobald Sie Ihre Mitgliedschaft im ASS bei der AnwVS anzeigen. Jetzt einsteigen: Das Sonderangebot mit doppeltem Vorteil ist zunächst begrenzt verfügbar. Bitte rufen Sie daher heute noch an unter / oder senden Sie eine an ass@anwvs.de. 4 / 2005 anwaltsreport 17

18 FINANZTIPP Verringerung der Lohnnebenkosten durch betriebliche Altersversorgung Vor allem in kleinen Unternehmen wird die betriebliche Altersversorgung nur unzureichend von den Mitarbeitern genutzt. Dies hat eine repräsentative Studie ergeben, die das Institut für Demoskopie in Allensbach jetzt bei Unternehmen mit bis zu neun Mitarbeitern durchgeführt hat. Demnach wird betriebliche Altersversorgung nur in 62 Prozent der befragten Unternehmen praktiziert, obwohl die Mitarbeiter seit 2002 einen gesetzlichen Anspruch darauf haben. Je kleiner das Unternehmen, desto geringer ist der Anteil der Beschäftigten, die darauf zurückgreifen. Der Befund ist erstaunlich, denn nirgends ist die staatliche Unterstützung höher. Bei der betrieblichen Altersversorgung profitieren Chefs und Mitarbeiter gleichermaßen. Moderne Produkte bringen für die Unternehmensleitung nahezu keinen zusätzlichen organisatorischen Aufwand und tragen dazu bei, die Lohnnebenkosten zu senken. Darüber hinaus sind sie ein hervorragendes Mittel für Unternehmer, soziale Verantwortung zu übernehmen und so die Zufriedenheit der Mitarbeiter zu steigern. Eine Anwaltskanzlei hat andere Ansprüche an die betriebliche Altersversorgung als ein Handwerksbetrieb oder ein Filialunternehmen. Es kommt deshalb darauf an, einen Anbieter zu wählen, der alle Durchführungswege anbietet, die das Gesetz ermöglicht. Empfehlenswert sind Anbieter, die im Gespräch mit der Firmenspitze nicht nur die beste Versorgungsform für dieses konkrete Unternehmen herausfiltern können, sondern auch danach einen möglichst umfassenden Service erbringen. Im Idealfall wählt der Chef einmal die Versorgungsform für seine Mitarbeiter aus und hat dann nur noch die Verträge für neu hinzu gekommene Mitarbeiter zu unterschreiben. Den Rest erledigt der Finanzdienstleister. Rürup-Rente kaum bekannt Von den neuen gesetzlichen Möglichkeiten der Altersvorsorge ist die Rürup- Rente bei den Unternehmern kaum bekannt. Nach der Allensbach-Studie wissen 62 Prozent gar nicht, was damit gemeint ist und nur 14 Prozent haben davon eine ziemlich genaue Vorstellung. Die Rürup-Rente eignet sich für alle, die Steuern auf ihr Einkommen zahlen Freiberufler, Selbständige und Arbeitnehmer. Besonders interessant ist sie aber für jene, die keine staatliche Altersversorgung besitzen. Diese Personen, die früher über berufständische Versorgungswerke etwa Anwälte oder Ärzte oder über Lebensversicherungen fürs Alter vorsorgten, können nun eine speziell geförderte Leibrente für ihre persönliche Basisversorgung abschließen. Die steuerliche Ersparnis kann dabei erhebliche Vorteile bringen. Es lohnt sich, die Vor- und Nachteile durchrechnen zu lassen. Beispielrechnung Im Jahr 2015 erhält ein Rentner monatliche Rentenzahlungen von Euro aus einer Rürup-Rentenversicherung. Insgesamt erhält er also Euro in diesem Jahr. Der Besteuerungsan- teil der Rente bemisst sich nach dem Renteneintrittsjahr 2015 und beträgt siebzig Prozent. Also muss der Rentner Euro mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern Euro bleiben steuerfrei. Dieser steuerfreie Betrag von Euro wird für die Steuerermittlung vom Gesamtbetrag der Rente abgezogen. Das Interessante dabei: Auch in der Phase der Beitragszahlung, also während der aktiven Berufstätigkeit, profitiert der spätere Rentner bereits von erheblichen Steuererleichterungen. Wie viel Steuern er sparen kann, hängt von seinem individuellen Steuersatz ab. Je höher der ist, desto eher lohnt sich eine Rürup- Rente. Der Beitragszahler profitiert von einer gesetzlichen Übergangsregelung, die von der bislang praktizierten Besteuerung der Vorsorgeaufwendungen (vorgelagerte Besteuerung) zur Besteuerung der Rentenbezüge (nachgelagerte Besteuerung) überleitet. Durch die sogenannte Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt noch bis 2019 den höchstmöglich abziehbaren Betrag, indem es die Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach altem und neuem Recht vergleicht. Hartmut Schlegel Deutsche Postbank AG Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Fon: Fax: Friedrich-Ebert-Allee Bonn 18 anwaltsreport 4 / 2005

19 BÖRSE Wissen Italienisch-deutsche Kanzlei Studio legale mit eigenen Büros in Karlsruhe und Bologna Dr. Reiß & Collegen 1. Forderungseinziehungen in Italien 2. Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei ital.-dt. Rechtsproblemen 3. Erb-, arbeits- u. gesellschaftsrechtliche Gestaltung im ital.-dt. Rechtsverkehr Dr. iur. Jürgen Reiß zugelassen in Italien und Deutschland zugleich öffentl. bestellter u. beeidigter Verhandlungsdolmetscher u. Urkundenübersetzer für die italienische Sprache Kontaktaufnahme: Tel , Fax Internet: wird belohnt 100 tolle Jubiläumspreise zu gewinnen. Beim großen Internet-Gewinnspiel des Verlages Dr. Otto Schmidt. Suchen Sie eine Repräsentanz in Berlin? Rechtsanwältin bietet Kollegen/in, die z.b. zu Hause arbeiten und/oder sich neu positionieren wollen, einen repräsentativen Besprechungsraum in Ku Damm Nähe zur Mitnutzung. Kosten? Nach Nutzung. Die Mitbenutzung des Sekretariats ist möglich. Tel.: 0 30/ besprechungsraum@gmx.de Anzeigenannahmeschluss für Ausgabe 5/2005 des Anwaltsreport ist Montag, der Kontakt: Frau Fischer, Telefon: (0221) Telefax: (0221) Ihre Meinung ist uns wichtig Wie der Künstler vom Applaus des Publikums, lebt eine Redaktion vom Feedback ihrer Leser. Für Kritik und Anregungen sind wir daher stets dankbar. Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu den Themen und Beiträgen im Anwaltsreport. Wir freuen uns auf Ihre Zuschriften! kontakt@anwaltsreport.de Fax: / 2005 anwaltsreport 19

20 Das Konto für jedes Business: Postbank Business Giro. Das Geschäftsgirokonto mit mehr Leistungen inklusive. Mit Postbank Business Giro sieht man in jeder Situation gut aus. Ob als Freiberufler, Gewerbetreibender oder Unternehmer: Sie profitieren von einem Spezialisten für Zahlungsverkehr und können so Ihre Geldgeschäfte schnell und reibungslos abwickeln. Des Weiteren erhalten Sie viele Inklusivleistungen zum günstigen Pauschalpreis von 0,00 bis 9,90 Euro.* Zum Beispiel kostenlose Postbank Cards, 10 kostenlose beleglose Buchungen im Monat, kundenfreundliche Öffnungszeiten der vielen Filialen und den Service des Postbank Business-Centers. Sie sehen, so sind Sie bestens für Ihr Business gerüstet. Sprechen Sie mit uns. *gestaffelt nach durchschnittlichem Habensaldo im Monat Filialen bundesweit Postbank Business-Center (24 Cent/Anruf) Mo. Sa Uhr

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