LFZ-Kennzeichen: D-0000
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1 Seite 1 von 14 LFZ-Kennzeichen: D-0000 sprogramm für das Segelflugzeug Standard Libelle 201B Werk-Nr.: xxx nach Verordnung (EG) 2042/2003 Teil M.A.302 April 2011, Ausgabe 01 Verantwortlich für die Führung der Lufttüchtigkeit: Halter: Heinzel Mann Strasse / Nr.: Geld-ist-weg 1 PLZ / Ort / Land: Tel-Nr. (tagsüber): Irgendwo, Deutschland Heinzel@Mann.abc 0123/4567 (beruflich), 0123/ (privat)
2 Seite 2 von 14 B. Inhaltsverzeichnis Seite A. Deckblatt 1 B. Inhaltsverzeichnis 2 C. Liste der gültigen Seiten 3 D. Verbindlichkeitserklärung 4 E. Luftfahrzeugdaten und Ausrüstung 5 F. Betriebsunterlagen / sunterlagen 6 G. smaßnahmen und Intervalle 7 H. Zulässige Zeitüberschreitungen und Abweichungen 12 I. Mängel am Luftfahrzeug 13 J. Anlagen zum sprogramm 14
3 Seite 3 von 14 C. Liste der gültigen Seiten Kapitel Seite Ausgabe Datum Änderung A B C D E F G H I J Hinweis: Bei einem Eigentümer-/Halterwechsel und/oder beim Abmelden des Luftfahrzeugs verliert dieses sprogramm seine Gültigkeit und muss neu beantragt werden. Das IHP/die Revision der Seite/n wurde für das angeführte Luftfahrzeug genehmigt., den Siegel Ort Datum Unterschrift der zuständigen Stelle Erledigungsvermerke LBA: Eingetragen in die Datenbank:.. Unterschrift Sachbearbeiter:
4 Seite 4 von 14 D. Verbindlichkeitserklärung Der unterzeichnende Halter erklärt: Gemäß M.A.302 versichern der Halter/Mieter durch Ihre Unterschrift, dass das Luftfahrzeug ausschließlich entsprechend diesem genehmigten Programm nach den Bestimmungen des Teils M zur Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, von der EASA zugelassenen Dokumenten und den vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gegebenen nationalen Forderungen instand gehalten wird. Inhaltliche und/oder zeitliche Abweichungen von dem sprogramm sind nur nach den Regelungen dieses Programmes oder mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde zulässig. Der Zugang und die Verwendung der sanweisungen des Halters der Musterzulassung und der Luftfahrtbehörden für das Segelflugzeug und gegebenenfalls. der Ausrüstungsgegenstände und Komponenten sind gewährleistet. Dem Umfang und der Häufigkeit wird nach den jeweils anwendbaren Handbüchern Folge geleistet, es sei denn, es ist im Abschnitt H zulässige Zeitüberschreitungen und Abweichungen dieses sprogramms etwas anderes vermerkt. Für jede durchgeführte smaßnahme wird gemäß Teil-145.A.50 und M.A.801 vor dem nächsten Flug im Bordbuch/Tech.-Log. eine Freigabebescheinigung erteilt. Die Freigabebescheinigung entspricht inhaltlich den Angaben des AMC 145.A.50(b)1. bzw. AMC M.A.801(f)1. a oder b. Alle Methoden, Praktiken und Verfahren werden gemäß M.A.401 und M.A.402 nach den Standards der sanweisungen des/der Halter(s) der Musterzulassung und der Luftfahrtbehörden angewandt. Bei zusätzlichen sanweisungen aufgrund von Änderungen des Geräte-Kennblatts/Type Certificates bzw. zusätzlichen oder ergänzenden sanweisungen der Luftfahrtbehörden, werden diesen im Umfang und der vorgeschriebenen Häufigkeit Folge geleistet. Es werden alle zusätzlichen Anweisungen des/der Halter(s) der Musterzulassung (wie z. B. Technische Mitteilungen, Service Bulletins usw.) einer Prüfung auf Durchführungserfordernis unterzogen und gegebenenfalls durchgeführt. Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA) und Airworthiness Directives (AD) werden, soweit zutreffend, durchgeführt. Über die durchgeführten LTA/AD wird eine luftfahrzeugbezogene Statusliste geführt. Abweichungen von den angegebenen sintervallen erfolgen nur im Rahmen der Angaben dieses sprogramms. Alle relevanten Aufzeichnungen über die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Segelflugzeugs werden in Übereinstimmung mit M.A.305 geführt. Das sprogramm wird mindestens einmal im Jahr überprüft und erforderlichenfalls geändert. Die Überprüfung beinhaltet die Frage, inwieweit das Programm angesichts der im Betrieb gewonnenen Erfahrungen weiterhin wirksam ist und allen vom Inhaber der Musterzulassung und der Luftfahrt- Behörde veröffentlichten neuen und/oder geänderten sanweisungen Rechnung trägt. Dabei wird jede Änderung der im sprogramm angegebenen Bezugsdokumente in das sprogramm eingearbeitet, inklusive der von Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen Änderungen der Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäß Teil-21.A.61. Für diese Änderungen des sprogramms wird anschließend eine erneute Genehmigung beim Luftfahrt-Bundesamt beantragt. Es ist bekannt, dass die Genehmigung dieses sprogramms durch das Luftfahrt-Bundesamt unter der Voraussetzung besteht, dass das Luftfahrt-Bundesamt von der ständigen Einhaltung der beschriebenen smaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit überzeugt ist. Es ist weiterhin bekannt, dass das Luftfahrt-Bundesamt, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass die smaßnahmen fehlerhaft oder unvollständig sind, das Recht hat, Änderungen zu verlangen oder die Genehmigung für das sprogramm zu widerrufen. Das Luftfahrzeug wird nur nichtgewerblich und nicht in einem Ausbildungsbetrieb eingesetzt. Ort, Datum Unterschrift Halter
5 Seite 5 von 14 E. Luftfahrzeugdaten und Ausrüstung E.1 Segelflugzeug Eintragungszeichen: D-0000 Muster: Baureihe: Werk-Nr.: Standard Libelle 201B Standard Libelle 201B xxx Geräte-Kennblatt: EASA TDCS No. A.241 E.2 Komponenten Anschnallgurte Gadringer BaGu 5202 LBA-Kennblatt /32 Gadringer SchuGu 2700 LBA-Kennblatt /05 Bugkupplung Schwerpunktkupplung Tost Bugkupplung E72 LBA-Kennblatt /1 Tost Sonderkupplung SH 72 GL, LBA-Kennblatt /3 Funkgerät Becker AR 3201 LBA-Kennblatt /76 Fahrtmesser Winter 6 FMS 4 LBA-Kennblatt R /10 Höhenmesser Winter 4 FGH 10 LBA-Kennblatt R /10
6 Seite 6 von 14 F. Betriebsunterlagen / sunterlagen F.1 Segelflugzeug Dokument Herausgeber Dokumenten-Nr. Flug- und Betriebshandbuch Reparaturanleitung Glasflügel Ursula Hänle Flug- und Betriebshandbuch Standard-Libelle 201B Kleine Fiberglasflugzeugflickfiebel Ausgabe-, Genehmigungs-, Revisionsstand Ausgabe Juli 1972 Stand 10. Jan Erstausgabe F.2 Komponenten Bauchgurt Schultergurt Bugkupplung Dokument Herausgeber Dokumenten-Nr. Schwerpunktkupplung Funkgerät Fahrtmesser Höhenmesser Gadringer Gurte GmbH Gadringer Gurte GmbH Tost Flugzeuggerätebau GmbH Tost Flugzeuggerätebau GmbH Becker Flugfunkwerk GmbH Gebr. Winter GmbH & Co. KG Gebr. Winter GmbH & Co. KG Betriebsanweisung Nr. 05 Betriebsanweisung Nr. 05 Betriebshandbuch für die Schleppkupplung E72/ E75 Betriebshandbuch für die Schleppkupplung / Sicherheitskupplung S72 / SH72 Einbau- und Bedienanleitung VHF- Sprechfunkgerät Becker AR3201 Einbau- und Wartungsanweisung Fahrtmesser 6 FMS 2, 6 FMS 4 und 6 FMS 5 Einbau- und Wartungsanweisung für Höhenmesser 4 FGH 10 und 4 HM 6 Ausgabe-, Genehmigungs-, Revisionsstand Ausgabe: 04 vom Ausgabe: 04 vom Ausgabe: März 2001 Revision: 4 Ausgabe: März 2001 Revision: 3 Keine Angaben September 2008 September 2008
7 Seite 7 von 14 G. smaßnahmen und Intervalle G.1 Zelle Erzeugnis / Komponente Zelle Zelle Zelle Zelle Maßnahme Bezug Intervall Allgemeine Wartung, Schmieren von Lagerstellen, Durchsicht auf Mängel Kontrolle der Seitenruderseile Austausch Seitenruderseile Kontrolle Flügelverbindungsbeschläge Flug- und Betriebshandbuch Flug- und Betriebshandbuch TM LTA Flug- und Betriebshandbuch TM LTA Jahr Je 100 Betriebsstunden nach der letzten Kontrolle, sowie bei jeder Jahresnachprüfung Bei Erreichen einer Betriebszeit der Seitenruderseile von jeweils 500 Stunden Ausführung gemäß M.A.801 Wie oben Wie oben TM Jahr Wie oben G.2 Ausrüstung Erzeugnis / Komponente Bauchgurt Schultergurt Bugkupplung und Schwerpunktkupplung Bugkupplung und Schwerpunktkupplung Maßnahme Bezug Intervall Sichtprüfung auf Zustand und Funktion Durchsicht zur Jahresnachprüfung Grundüberholung Betriebsanweisung 1 Jahr Betriebshandbuch für die Schleppkupplung Betriebshandbuch für die Schleppkupplung 1 Jahr 2000 Starts Ausführung gemäß M.A.801 Hersteller,
8 Seite 8 von 14 G.3 Stukturinspektionen, Schadenstoleranzen, Korrosions-Schutz und Inspektion, Schadensbeurteilung, Lebensdauererhöhungsprüfprogramm, Materialermüdungserscheinungen Erzeugnis / Komponente Segelflugzeugzelle Segelflugzeugzelle Maßnahme Bezug Intervall Erhöhung der Betriebszeit auf 6000 Flugstunden Erhöhung der Betriebszeit auf Flugstunden Flug- und Betriebshandbuch LTA Nr TM Nr Flug- und Betriebshandbuch LTA Nr TM Nr Bei Erreichen von 3000, 4000 und 5000 Flugstunden Bei Erreichen von 6000, 7000, 8000, 9000, und Flugstunden Ausführung gemäß M.A.801 G.4 Zusätzliche aufgrund von Abweichungen zum Geräte-Kennblatt in Folge von Ergänzungen zur Musterzulassung (EMZ), Supplemental Type Certificates (STC), Änderungen am Stück, Lufttüchtigkeitsanweisungen und Technischen Mitteilungen mit Wiederholungsintervall, etc. Siehe Anlage J.3 LTA-Übersicht G.5 Zusätzliche, die aufgrund nationaler Forderungen der Luftfahrt- Behörde oder europäischer Forderungen der Agentur erforderlich werden. Erzeugnis / Komponente Segelflugzeug Elektronische Ausrüstung Segelflugzeug Maßnahme Bezug Intervall Wägung, Schwerpunktermittlung Prüfung der elektronischen Ausrüstung und der statischen Druckund Höhenmesseranlagen in Luftfahrzeugen und Prüfung älterer Luftfahrzeuge NfL II-41/09 NfL II-25/09 in Verbindung mit NfL II-15/10 NfL II-50/00 4 Jahre 2 Jahre 1 Jahr Ausführung gemäß M.A.801
9 Seite 9 von 14 G.6 Überholung und Austausch von Komponenten Erzeugnis / Komponente Bauchgurt Schultergurt Bugkupplung Schwerpunktkupplung Maßnahme Bezug Intervall Prüfen und Gurtband erneuern Betriebsanweisung Prüfen und überholen Betriebshandbuch für die Schleppkupplung Prüfen und überholen Betriebshandbuch für die Schleppkupplung 12 Jahre Dies ist eine Empfehlung, NfL II-83/99 ist durch NfL II-19/10 aufgehoben Maximal 2000 Starts (zusätzlich maximal 4 Jahre als Empfehlung des Herstellers) Maximal 2000 Starts (zusätzlich maximal 4 Jahre als Empfehlung des Herstellers) Ausführung gemäß M.A.801 MF, Teil-145 Aus- und Einbau MF, Teil-145 Aus- und Einbau MF, Teil-145 Aus- und Einbau
10 Seite 10 von 14 G.7 Piloten/Halter sarbeiten an Segelflugzeugen gem. Part M Anhang VIII Eingeschränkte durch den Piloten/Halter Nachfolgende Tätigkeiten können vom Halter/Piloten im Rahmen der eingeschränkten gemäß M.A.803 und Anlage VIII und zum Part-M durchgeführt und freigeben werden. ATA Bereich Art der Tätigkeit 08 Wägung Kleine Änderungen im Trimm ohne Notwendigkeit der Neuwägung 09 Schleppen Reinigung und Schmierung der Seilkupplungen 11 Markierungen Schilder, Markierungen Anbringen und Erneuern von Aufklebern und Markierungen gem. Flug- und Wartungshandbuch 12 Wartung Schmierung bei Bauteilen, bei denen nur nicht tragende Abdeckungen oder Verkleidungen entfernt werden müssen 20 Standardarbeiten Sicherungsdrähte Ersatz von defekten Drähten und Splinten außer solchen im Flugsteuerungssystem (Rudersteuerungen) Einfache nicht Strukturbefestigungen Ersatz und Einstellung außer Ersatz von Camlock-Buchsen und Annietmuttern. Spiel Messen des Spiels im Steuerungssystem in der Verbindung zwischen Tragflächen und Rumpf und Beseitigung mit einfachen, durch den Hersteller bereitgestellten Mitteln 23 Funkanlagen Com-Geräte Ausbau und Austausch von Geräten ohne Änderung des Einschubes, I-Brettinstrumente mit Schnellsteckverbindungen 24 Elektrische Versorgung Batterien und Solarpanel Ersatz und Wartung Verdrahtung Installation von einfachen Verbindungen zur bestehenden elektrischen Verdrahtung für Ausrüstung, die nicht zur Mindestausrüstung gehört, wie elektr. Variometer und Bordcomputer; Masseleitungen Ersatz von defekten Masseleitungen Schalter dies beinhaltet Löten und krimpen von nicht zur Mindestausrüstung gehörenden Geräten wie elektr. Variometer und Bordcomputer Sicherungen Ersatz mit dem richtigen Wert 25 Ausrüstung Sicherheitsgurte Ersatz von Sicherheitsgurten. Sitze Ersatz von Sitzen oder Teilen davon, außer wenn dafür Teile der Primärstruktur oder der Steuerung ausgebaut werden müssen. Instrumentierung, die nicht zur Mindestausrüstung gehört Ersatz von Geräten in einem Gehäuse zum Einbau in das I-Brett mit Steckverbindern. Instrumentierung, die nicht zur Mindestausrüstung gehört Aus und/oder Einbau von Geräten. Mückenputzer Wartung, Ausbau und Wiedereinbau, wenn nicht dazu die Primärstruktur oder Steuerung ausgebaut werden muss Düsen Ausbau oder Wiedereinbau von Düsen des statischen Drucks oder Totalenergiedüsen für Variometer. Sauerstoffsystem Ersatz tragbarer Flaschen und Systeme in zugelassenen Halterungen mit Ausnahme von fest installierten Flaschen und Systemen. Bremsschirme Installation und Wartung. ELT Aus- und Wiedereinbau. 27 Steuerung Spaltverkleidungen Installation und Wartung, sofern Steuerungsteile nicht entfernt werden müssen. Steuerung Messen des Steuerweges ohne die Steuerflächen zu entfernen. Steuerseile einfache optische Kontrolle. Gasdruckdämpfer Ersatz von Gasdruckdämpfern in der Steuerung oder den Bremsklappen.
11 Seite 11 von 14 ATA Bereich Art der Tätigkeit 31 Instrumente Instrumentenbrett Aus- und Wiedereinbau, wenn dies vom Hersteller mit Schnellkupplungen versehen ist. Statisches Drucksystem einfache Empfindlichkeits- und Dichtheitsprüfung. Instrumentenbrett Schwingungs- und Schockdämpfer Ersatz. Entwässerung Entwässerung von Wassersäcken und/oder Filtern im statischen System. Schlauchleitungen Ersatz. 32 Fahrwerk Reifen, Räder Ausbau, Ersatz und Wartung inkl. Schmierung und Radlagerwechsel. Auffüllen von Hydraulikflüssigkeit. Stoßdämpfer Ersatz von Elastikbändern und/oder Gummidämpfern. Federbeine Auffüllen von Luft und/oder Öl. Fahrwerksklappen Aus- oder Einbau und Reparatur inkl. der elastischen Züge. Stützräder Aus- und/oder Wiedereinbau sowie Wartung von Haupt-, Flächen- oder Spornrädern. Radverkleidungen Aus- und Wiedereinbau. Mechanische Bremsen Einstellen der Bowdenzüge. Bremsen Austausch von Bremsbelägen. Federn Ersatz. Fahrwerkswarnung Aus- und Wiedereinbau von einfachen Fahrwerkswarnungen. 34 Navigation Software Update von Datenbanken von Navigationssystemen im I-Brett inkl. derer von nicht zur Mindestausrüstung gehörenden Ausrüstung außer von Transpondern. Nav-Geräte Austausch von Geräten in Einschüben außer Transponder und Anzeigen der Mindestausrüstung. Datenlogger Einbau und Datenaustausch. 51 Struktur Beschichtung Aufbringen von Beschichtungen, wenn kein Primärstruktur oder Steuerungsteile entfernt werden müssen. Oberflächenfinish Wiederherstellen der Farbe oder der Beschichtung, wenn keine Primärstrukturen oder Steuerungsteile entfernt werden müssen. Dies schließt das Anbringen von Signalfarben, dünnen Folien und Kennzeichen ein. Verkleidungen einfache Reparaturen von nicht zur Struktur gehörenden Verkleidungen und Abdeckungen ohne Änderung der Kontur. 53 Rumpf Bezüge und Einbauten kleine Reparaturen, die nicht den Ausbau von Primärstruktur oder der Steuerung bedingen und nicht mit der Steuerung kollidieren. 56 Fenster Seitenfenster Ersatz, wenn ohne Nieten, Kleben oder andere Spezialprozesse möglich. Hauben Aus- und Wiedereinbau. 57 Tragflächen Wasserballast Einbau oder Wiedereinbau von flexiblen Tanks. Turbolatoren und Abdichtbänder Aus- und/oder Wiederanbau von Dichtbändern und Turbolatorbändern.
12 Seite 12 von 14 H. Zulässige Zeitüberschreitungen und Abweichungen H.1 Zulässige Zeitüberschreitung von sintervallen a) Bei betriebsstundenabhängigen Grundintervallen planmäßige smaßnahmen nach IHP mit Grundintervallen bis einschließlich 100 Betriebsstunden planmäßige smaßnahmen nach IHP mit Grundintervallen von über 100 bis einschließlich 1000 Betriebsstunden planmäßige smaßnahmen nach IHP mit Grundintervallen von über 1000 Betriebsstunden 10 v. H. 5 v. H. 50 Stunden b) Bei kalendarischen Grundintervallen planmäßige smaßnahmen nach IHP mit Grundintervallen bis zu 2 Monaten planmäßige smaßnahmen nach IHP mit Grundintervallen von mehr als 2 Monaten bis zu einem Jahr planmäßige smaßnahmen nach IHP mit Grundintervallen von mehr als einem Jahr 5 Tage 15 Tage 30 Tage H.2 Zulässige Abweichungen von Herstellervorgaben Bauteil Hersteller Herstellervorgabe Maßnahmen bei Erreichen der TBO Alternatives Intervall Ausführung durch: Bauchgurt Schultergurt Gadringer Gurte GmbH 12 Jahre Funktionsprüfung Gurtschloss, Sichtprüfung Metallteile und Gurtband auf Zustand Unbegrenzt, jeweils für 1 Jahr bei Jahresnachprüfung Bugkupplung Schwerpunktkupplung Tost Flugzeuggerätebau GmbH Maximal 2000 Starts (zusätzlich maximal 4 Jahre als Empfehlung des Herstellers) Sicht- und Funktionskontrolle im Rahmen der täglichen Kontrolle 2200 Starts (10 v. H.)
13 Seite 13 von 14 I. Mängel am Luftfahrzeug Gemäß M.A.403 erfolgt bei Mängeln am Luftfahrzeug die Festlegung von Abhilfemaßnahmen vor einem Weiterflug und die Festlegung welche Mängel aufgeschoben werden können, nur von freigabeberechtigtem Personal unter Anwendung zutreffender sunterlagen. Mängel am Luftfahrzeug können äußere Beschädigung, Blitzschlag, harte Landung, Landung mit Übergewicht und andere besondere Ereignisse sein.
14 Seite 14 von 14 J. Anlagen zum sprogramm J.1 Glossar, Abkürzungsverzeichnis PvL Kl.3 Prüfer für Luftfahrtgerät Klasse 3 J.2 Freigabeberechtigte Mitglieder der Haltergemeinschaft gem. M.A.803 Nicht zutreffend. J.3 LTA-Übersicht
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