Verwaltungsrecht AT 2

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1 ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsrecht AT 2 mit Staatshaftungsrecht 8. Auflage 2012

2 02 KK VerwRAT2 Impressum_02 KK VerwRAT2 Impressum.qxd :41 Seite 1 Claudia Haack Hans-Gerd Pieper Rechtsanwälte Verwaltungsrecht AT 2 mit Staatshaftungsrecht 8., überarbeitete Auflage 2012 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

3 03 KK VerwRAT2 Inhalt_03 KK VerwRAT2 Inhalt.qxp :11 Seite 1 Inhaltsverzeichnis (1) 3. Teil: Der Verwaltungsakt (Fortsetzung von 2 VerwR AT 1) E) Rechtmäßigkeit des VA, Fehlerfolgen n Ermächtigungsgrundlage, Vorbehalt des Gesetzes, Ermächtigungsgrundlage in VO bzw. Satzung n Zuständigkeit, insbesondere Abgrenzung örtlich/sachlich-instanzielle Zuständigkeit n Verfahren, insbes. Anhörung gem. 28 I VwVfG , 7 n Form i.w.s., insbes. 37 III, 39 I VwVfG; Besonderheiten des elektronischen VA , 9 n Heilung gem. 45 VwVfG , 11 n Unbeachtlichkeit bzw. Aufhebungssperre gem. 46 VwVfG , 12 n Umdeutung gem. 47 VwVfG , 14 F) Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten n Erläuterung der Nebenbestimmungen gem. 36 II Nr. 1 5 VwVfG n Abgrenzung, insbesondere zu Inhaltsbestimmung und modifizierender Auflage , 17 n Zulässigkeit und Ermächtigungsgrundlage von Nebenbestimmungen , 18 n Folgen bei Verstoß gegen Nebenbestimmungen , 19 Ü Definition ê! Beachte Beispiel

4 03 KK VerwRAT2 Inhalt_03 KK VerwRAT2 Inhalt.qxp :11 Seite 2 Inhaltsverzeichnis (2) G) Aufhebung von Verwaltungsakten n Rücknahme gem. 48 VwVfG, insbesondere Rücknahme eines rechtswidrigen VA auf Geldleistung etc. gem. 48 II VwVfG mit Prüfschema europarechtliche Besonderheiten bei Verstoß gegen Art. 107, 108 AEUV , 29 Rücknahme eines rechtswidrigen VA auf sonstige Begünstigung mit Prüfschema , 31 n Widerruf gem. 49 VwVfG, insbesondere Widerruf gem. 49 III VwVfG mit Prüfschema Widerruf gem. 49 II 1 VwVfG mit Prüfschema n Aufhebungserweiterung gem. 50 VwVfG n Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. 51 VwVfG n Widerspruchsverfahren und 48, 49 VwVfG , Teil: Zusicherung und öffentlich-rechtlicher Vertrag n Zusicherung gem. 38 VwVfG , 48 n Öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. 54 ff. VwVfG Ü Definition ê! Beachte Beispiel

5 03 KK VerwRAT2 Inhalt_03 KK VerwRAT2 Inhalt.qxp :11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis (3) 5. Teil: Staatshaftungsrecht A. Ansprüche gegen den Staat Überblick B. Amtshaftung n Aufbauschema zu 839 BGB, Art. 34 GG n Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes , 63 n Amtspflichtverletzung n Drittbezogenheit der Amtspflicht n Legislatives/normatives Unrecht n Unionsrechtliche Staatshaftung n Verschulden bei 839 BGB, Art. 34 GG n Subsidiaritätsklausel, 839 I 2 BGB , 70 n Schuldhafte Rechtsmittelversäumung, 839 III BGB n Sonstige Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen n Rechtsfolgen des Amtshaftungsanspruchs n Passivlegitimation, Rechtsweg, Konkurrenzen C. Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse , 76 D. Öffentlich-rechtliche GoA , 78 Ü Definition ê! Beachte Beispiel

6 03 KK VerwRAT2 Inhalt_03 KK VerwRAT2 Inhalt.qxp :12 Seite 4 Inhaltsverzeichnis (4) E. Entschädigungsansprüche im Polizei- und Ordnungsrecht , 80 F. Entschädigung wegen klassischer Enteignung n Abgrenzung Enteignung/Inhalts- und Schrankenbestimmung n Salvatorische Entschädigungsklauseln G. Aufopferungsentschädigung n Enteignungsgleicher Eingriff , 85 n Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs , 87 n Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs , 89 n Allgemeiner Aufopferungsanspruch H. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch n Anspruchsgrundlagen n Anspruchsvoraussetzungen , 92 n Rechtsfolge n Prozessuale Rechtslage I. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch n Voraussetzungen , 96 n Rechtsfolge , 97 n Prozessuale Besonderheiten Ü Definition ê! Beachte Beispiel

7 03 KK VerwRAT2 Inhalt_03 KK VerwRAT2 Inhalt.qxp :12 Seite 5 Inhaltsverzeichnis (5) J. Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) n Anspruchsgrundlagen n Voraussetzungen , 99 n Rechtsfolgen , 100 n Keine rechtsvernichtenden Ausschlussgründe n Folgeansprüche bei Unmöglichkeit n Mitverschulden , 103 n Folgenbeseitigung bei Drittbeteiligung; Folgenbeseitigungslast , 104 n Prozessuale Rechtslage; Annexantrag Ü Definition ê! Beachte Beispiel

8 04 KK VerwRAT2_04 KK VerwRAT2.qxp :27 Seite 15 Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten (1) 15 Erläuterung der Nebenbestimmungen gem. 36 II Nr. 1 5 VwVfG Allgemeine Definition: Nebenbestimmungen sind sachliche oder zeitliche Beschränkungen eines be güns ti gen - den oder belastenden HauptVA, insbes. zur Sicherstellung noch fehlender gesetzlicher Vo raussetzungen. n Befristung (Legaldefinition in 36 II Nr. 1 VwVfG) 1. Vergünstigung oder Belastung (im HauptVA), 2. Beginnt zu einem bestimmen Zeitpunkt (aufschiebende Befristung) oder endet zu einem be stimm ten Zeitpunkt (auflösende Befristung). befristete Sondernutzungserlaubnis gem. 8 II 1 FernstraßenG (Satorius Nr. 932) n Bedingung ( 36 II Nr. 2 VwVfG) 1. Eintritt einer Vergünstigung oder Belastung hängt ab von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Er - eignisses (aufschiebende Bedingung). 2. Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung hängt ab von dem ungewissen Eintritt eines zu künftigen Ereignisses (auflösende Bedingung). Aufenthaltsgenehmigung unter der (auflösenden) Bedingung, dass der Ausländer keiner selbstständigen Erwerbs - tätigkeit nachgeht n Widerrufsvorbehalt ( 36 II Nr. 3 VwVfG) Gewährung einer Subvention mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Subvention zweck wid rig verwandt wird n Auflage ( 36 II Nr. 4 VwVfG) Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Bauerlaubnis mit der Auflage, innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen zu schaffen; Gast stättenerlaubnis mit Auflage, innerhalb einer bestimmten Frist Lärm schutz vor keh run gen zu treffen n Auflagenvorbehalt ( 36 II Nr. 5 VwVfG) ê! Grds. unzulässig bei Planfeststellungsbeschlüssen wegen 74 II 2, 3; 75 II 2 4 VwVfG Ausnahme: 74 III VwVfG

9 04 KK VerwRAT2_04 KK VerwRAT2.qxp :27 Seite 16 Abgrenzungsprobleme Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten (2) 16 n Nebenbestimmungen i.s.v. 36 II VwVfG zu Inhaltsbestimmungen 1. Nebenbestimmungen liegen vor, wenn bestimmte typische Rechtsfolgen des HauptVA ausgeschlossen oder modifiziert werden ( sachliche oder zeitliche Beschränkung ), insbes. bei zusätzlichen Handlungs - pflich ten des Adressaten. 2. Inhaltsbestimmungen sind notwendige Konkretisierungen des Genehmigungsgegenstandes. Bei einer Bauerlaubnis ist es zwingend notwendig, z.b. die genaue Lage des Bauwerks, seine Höhe, die Ge schosszahl oder die Dachform festzulegen. n Auflagen i.s.v. 36 II Nr. 4 VwVfG zu: 1. Modifizierender Auflage: Eine solche bestimmt, wie die Inhaltsbestimmung, unmittelbar den In halt des HauptVA. Erteilung einer Baugenehmigung für ein Haus mit Satteldach anstatt des beantragten Flachdaches ( Ali ud ); Geneh - mi gung eines Gebäudes mit 20 Zimmern bzw. 3 Stockwerken statt der beantragten 30 Zimmer bzw. 4 Stockwerke ( Minus ) 2. Aufschiebender oder auflösender Bedingung Dieses Abgrenzungsproblem stellt sich inbes. in solchen Fällen, wo eine Erlaubnis nur unter be stimmten Maß gaben erteilt wird. Erteilung einer Bauerlaubnis mit der Maßgabe, zunächst eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen zu errichten oder Erschließungsanlagen zu erstellen bzw. zu verbessern Abgrenzungskriterien sind: Wie wichtig ist der Behörde die Erfüllung der Nebenbestimmung? Sofern dies im konkreten Fall bejaht werden kann, ist von einer Bedingung auszugehen.

10 04 KK VerwRAT2_04 KK VerwRAT2.qxp :27 Seite 17 Abgrenzungsprobleme (Fortsetzung) Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten (3) 17 Sofern das soeben genannte Abgrenzungskriterium nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt, ist im Zwei - fel von einer Auflage auszugehen, als der Nebenbestimmung, die für den Bürger güns tiger ist; denn bei einer Auflage bleibt auch bei Nichterfüllung der betreffende HauptVA wirksam und vollziehbar, während bei einer Bedingung die Wirksamkeit des HauptVA von der Er fül lung der Bedingung abhängt. 3. Auflage i.s.v. 15 I VersammlungsG oder i.s.v. 80 V 4 VwGO n VA mit Widerrufsvorbehalt zum vorläufigen VA 1. Ein vorläufiger VA ist nur dann zu prüfen, wenn eine Begünstigung ausdrücklich unter dem Vor behalt des posiviten Ergebnisses einer später noch durchzuführenden Prüfung gestellt wird. Bewilligung einer Subvention vorbehaltlich des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Betriebs prü fung 2. Der vorläufige VA wird bei negativem Ergebnis der späteren Prüfung ohne weitere Voraus set zun gen durch den sog. Endbescheid ersetzt, ohne dass die strengen Vertrauens schutz voraus set zun gen der 48 I 2 oder 49 III VwVfG zu beachten sind. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen n Nebenbestimmungen sind immer verboten bei nebenbestimmungsfeindlichen Akten, wie z.b. Einbürgerung oder Prüfungsentscheidungen. n Nebenbestimmungen sind obligatorisch, z.b. gem. 8 II 1 FernstraßenG (Satorius Nr. 932). n Im Übrigen sind Nebenbestimmungen fakultativ zulässig.

11 04 KK VerwRAT2_04 KK VerwRAT2.qxp :27 Seite 18 Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten (4) Ermächtigungsgrundlagen für Nebenbestimmungen n Spezialgesetz 33 a I 3 GewO, 5 und 11 GastG, 12 II AufenthG n 36 VwVfG 1. Sofern der HauptVA gebunden ist: 36 I 2. Halbs. VwVfG 2. Sofern der HauptVA im Ermessen der Erlassbehörde steht: a) 36 I 2. Halbs. VwVfG b) 36 II VwVfG ( nach pflichtgemäßem Ermessen ) Folgen bei Verstoß gegen Nebenbestimmungen 18 n Vollzug einer Bau- oder Gewerbeerlaubnis vor Eintritt einer aufschiebenden Befristung oder Be din - gung bzw. nach Eintritt einer auflösenden Befristung oder Bedingung: Sanktion wegen formeller Illegalität (Erlaubnis ist nicht vorhanden oder nicht vollziehbar), z.b. durch Still - legungsverfügung oder gem. 15 II GewO n Eintritt einer auflösenden Befristung oder Bedingung bei der Aufenthaltsgenehmigung: kraft Gesetz grds. Ausreisepflicht gem. 50 I AufenthG, Vollstreckung gem. 58 ff. AufenthG n Eintritt bzw. Auslösung eines Widerrufsvorbehaltes 1. Haupt-VA geht auf zweckbestimmte Geld- oder Sachleistung oder ist Voraussetzung dafür: Widerruf gem. 49 III 1 Nr. 1 VwVfG (ex tunc) und 49 II 1 Nr. 1 VwVfG (ex nunc) 2. Haupt-VA fällt nicht unter 49 III 1 VwVfG: Widerruf gem. 49 II 1 Nr. 1 VwVfG 3. Zur str. Rechtslage bei rechtswidrig beigefügtem Widerrufsvorbehalt vgl. im Einzelnen 2 38.

12 04 KK VerwRAT2_04 KK VerwRAT2.qxp :27 Seite 19 Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten (5) Folgen bei Verstoß gegen Nebenbestimmungen (Fortsetzung) 19 n Auflage wird nicht oder nicht fristgerecht erfüllt 1. Zunächst muss die Behörde versuchen, aus der Auflage zu vollstrecken nach dem jeweils ein schlä gigen VerwVollstrG. 2. Sofern eine Vollstreckung nicht möglich oder unzweckmäßig ist, kann der begünstigende Haupt-VA widerrufen werden. a) Haupt-VA geht auf zweckbestimmte Geldleistung, Sachleistung oder ist Voraussetzung dafür: Widerruf gem. 49 III 1 Nr. 2 VwVfG und (str.) 49 II 1 Nr. 2 VwVfG b) Haupt-VA fällt nicht unter 49 III 1 VwVfG: Widerruf gem. 49 II 1 Nr. 2 VwVfG 3. Zur str. Rechtslage bei rechtswidriger Beifügung der Auflage vgl. im Einzelnen Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen n Vgl. dazu im Einzelnen 2 Verwaltungsprozessrecht

13 04 KK VerwRAT2_04 KK VerwRAT2.qxp :27 Seite 20 Aufhebung von VAen 20 aufzuhebender/aufgehobener VA rechtswidrig Rücknahme EGL: SpezialG, sonst: 48 I 1 VwVfG aufhebender VA Widerruf EGL: SpezialG, sonst: 49 I, II 1, III 1 VwVfG aufzuhebender/aufgehobener VA rechtmäßig

14 04 KK VerwRAT2_04 KK VerwRAT2.qxp :27 Seite 21 Rücknahme Systematik von 48 VwVfG aufhebender VA 21 aufzuhebender/aufgehobener VA rechtswidrig belastender VA begünstigender VA; 48 I 2 (VS) auf Geld- oder Sachleistung, Voraussetzung dafür auf sonstige Begünstigung 48 II 1 3 (VS durch Bestandsschutz) 48 IV 1 (VS) ex nunc / ex tunc 49 a I 1 keine Rücknahmesperre Rücknahmefrist beachtet zeitliche Wirkung der Rücknahme Folgeansprüche ( ) 48 IV 1 (VS) ex nunc / ex tunc 48 III 1 (VS durch Vermögensschutz) kein Vertrauensschutz (VS) unter den Voraussetzungen von 50 ( Aufhebungserweiterung )

15 04 KK VerwRAT2_04 KK VerwRAT2.qxp :27 Seite 66 Legislatives/Normatives Unrecht 66 I. Legislatives Unrecht Ü Erlass rechtswidriger parlamentsbeschlossener förmlicher Gesetze n Amtshaftung nach h.m., insbes. Rspr. grds. ( ), da es an der Drittbezogenheit der von den Ab ge ord neten im Gesetzgebungsverfahren zu beachtenden Amtspflichten fehlt ð Es wird grds. ausschließlich im öffentlichen Interesse gehandelt; Gesetzgeber nimmt Aufgaben gegenüber Allgemeinheit, nicht gegenüber einzelnen Personen oder individualisierbaren Per so nen grup pen wahr (es fehlt bereits allgemeine Drittbezogenheit, vgl. 2 65). n Ausn.: Maßnahme- oder Einzelfallgesetze ê! A.A. leitet Drittbezogenheit der Amtspflichten aus Grundrechten ab contra: einschränken des Tat bestandsmerkmal des Dritten läuft dann leer n Legislatives Unterlassen (= Gesetzgeber hat es unterlassen, ausreichende gesetzliche Regelung zu schaf fen) ist Amtspflichtverletzung, wenn Gesetzgeber Pflicht zum Erlass eines bestimmten Ge set zes hatte und diese Pflicht evident verletzt hat. II. Normatives Unrecht Ü Erlass rechtswidriger untergesetzlicher Vorschriften n Bei rechtswidrigen Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften ð Amtshaftung ( ) mangels Dritt bezo - genheit der Amtspflicht (s.o.) n bei rechtswidrigen Satzungen, insbes. Bebauungsplänen (vgl. 10 BauGB) kommt Amtshaftung in Be tracht: Satzung ist zwar auch abstrakt-generelle Regelung, bei deren Erlass grds. keine individual-schüt zenden Amtspflichten bestehen, aber bei Bebauungsplänen allgemeine Drittbezogenheit (+), da sie sich ähnlich wie Maß nah me ge setze auf räumlich und individuell abgrenzbaren Kreis von Personen beziehen ê! Ob im konkreten Fall persönlicher und sachlicher Individualschutz gegeben ist, hängt von der konkret verletzten Norm ab, z.b. 1 VI, VII BauGB.

16 04 KK VerwRAT2_04 KK VerwRAT2.qxp :27 Seite 67 Unionsrechtliche Staatshaftung 67 I. Herleitung n Haftung der Staaten für die Verletzung von Unionsrecht ist im EUV, AEUV nicht ge re gelt. n Nach Rspr. des EuGH ergibt sich die Haftung der Mitgliedstaaten aus dem allg. System und den Grundsätzen der Verträge (EUV/AEUV). Arg.: Gebot der Unionstreue (Art. 4 III EUV); Supranationalität der EU; effet utile (praktische Wirksamkeit des Unionsrechts) II. Voraussetzungen der unionsrechtlichen Staatshaftung 1. Verletzung einer Norm, die dem Einzelnen Rechte verleiht n Verstoß gegen Grundfreiheiten n Verstoß gegen Richtlinie (1) Kein Anspruch unmittelbar aus Direktwirkung der Richtlinie und (2) Ziel der Richtlinie beinhaltet die Verleihung von Rechten und (3) Inhalt dieser Rechte kann auf Grundlage der Richtlinie bestimmt werden 2. Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert (+), wenn Mitgliedstaat die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschreitet 3. Unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Staates und dem Schaden III. Rechtsfolge n Schadensersatzanspruch des Geschädigten ê! Str. ist, ob unionsrechtl. Staatshaftungsanspruch ein eigenständiges Haftungsinstitut des EU-Rechts ist oder ob es sich um einen Amtshaftungsanspruch handelt, der durch EU-Recht modifiziert ist; vgl. im Einzelnen 2 EuR

17 04 KK VerwRAT2_04 KK VerwRAT2.qxp :27 Seite 68 Verschulden i.s.v. 839 BGB, Art. 34 GG 68 I. Schuldformen n Vorsatz (+), wenn Amtswalter sich Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst ist oder zumindest billigend in Kauf nimmt, gegen eine Amtspflicht zu verstoßen n Fahrlässigkeit bestimmt sich gem. 276 II BGB nach objektiviertem Maßstab; d.h. abzustellen ist auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für jeweilige Amtsführung im Durchschnitt erforderlich sind; Maßstab ist sog. pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter. ê! Konkrete Schuldform kann bedeutsam sein für: Verweisungsprivileg, 839 I 2 BGB; Richterspruch pri vi leg, 839 II BGB; Mitverschulden, 254 BGB; Regress des Dienstherrn, Art. 34 S. 2 GG. II. Besonderheiten 1. Unrichtige Rechtsanwendung n Amtswalter muss Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der verfügbaren Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft prüfen und insbes. st. Rspr. beachten/befolgen. n Bei zweifelhafter Rechtslage handelt Amtswalter nicht schuldhaft, wenn er nach sorgfältiger recht licher und tatsächlicher Prüfung einer vertretbaren Rechtsansicht folgt, auch wenn diese An sicht später durch ein Gericht missbilligt wird. 2. Kollegialgerichtliche Entscheidung n Verschulden des Amtswalters i.d.r. ( ), wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als rechtmäßig beurteilt arg.: Vom Amtswalter können keine besseren Rechtskenntnisse verlangt werden als von ei nem mit meh - reren Richtern besetzten Gericht. ê! Aber dieser Grundsatz ist nur allg. Richtlinie, bei der viele Ausnahmen gemacht werden: Z.B. ( ), wenn Gericht im summarischen Verfahren entschieden hat, vom falschen Sach verhalt ausgegangen ist, Entscheidung handgreiflich falsch ist oder auf Gründen beruht, die Amts wal ter nicht bedacht hat.

18 04 KK VerwRAT2_04 KK VerwRAT2.qxp :27 Seite 69 Subsidiaritätsklausel (Verweisungsprivileg), 839 I 2 BGB (1) I. Sinn und Zweck 69 n Ursprünglich als allein 839 BGB ( ) existierte bezweckte 839 I 2 BGB Schutz des Beamten durch Begrenzung seiner persönlichen Haftung ð Förderung seiner Entschlussfreude ð Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung n Mit Haftungsübernahme durch Staat ist urspr. Sinn weitgehend entfallen (nur noch bedeutsam, wenn Beam - ter ausnahmsweise persönlich gem. 839 BGB haftet, vgl. 2 72). n Subsidiaritätsklausel existiert aber weiter und bewirkt heute den Schutz des Staates. n Dieser veränderten Schutzrichtung des Verweisungsprivilegs trägt die Rspr. im Interesse des betroffe nen Bür - gers durch eine restriktive Auslegung des 839 I 2 BGB Rechnung (teleologische Reduk tion); vgl II. Voraussetzungen 1. Fahrlässigkeit des handelnden Amtswalters; Maßstab 276 II BGB 2. Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (+), wenn Dritter unmittelbar für Schadensfall und die Folgen einzustehen hat ê! Anderweitiger Ersatzanspruch muss an dieser Stelle inzident durchgeprüft werden. 3. Durchsetzbarkeit der anderweitigen Ersatzmöglichkeit = Realisierung des anderweitigen Ersatzanspruchs muss möglich und zumutbar sein z.b. ( ) wenn Schädiger vermögenslos ist wenn anderweitiger Ersatzanspruch im Ausland vollstreckt werden muss wenn anderweitiger Ersatzanspruch gegen nahe Angehörige des Betroffenen gerichtet ist (arg.: Schutz des Familienfriedens) ê! 839 I 2 BGB = negative Tatbestandsvoraussetzung, d.h. Kläger hat im Prozess das Nicht vor lie gen des 839 I 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen

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