Informationen zum Arbeitslosengeld (Alg) II

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1 Informationen zum Arbeitslosengeld (Alg) II Stand: August 2015 Sie finden hier einige Antworten auf Fragen, die uns häufig am Beratungsbus gestellt werden. Bedenken Sie bitte, dass die Antworten nur eine Erst-Information geben. Beratungsstellen erteilen weitere Auskünfte, überprüfen die Bescheide und helfen Schreiben und Widersprüche abzufassen. Auf der Internetseite finden Sie Adressen von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände in den jeweiligen Bezirken, eine Übersicht über die Beratungsangebote der Gewerkschaften, Rechtsquellen wie Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie Hinweise, wie Sie Ihre Rechte gegenüber dem Jobcenter durchsetzen können. 1. Wer bekommt Alg II? Alg II erhalten alle von 15 Jahren bis zum Renteneintritt*, die erwerbsfähig sind und mindestens drei Stunden täglich arbeiten können, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder Arbeit sichern können. Ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen erhalten Sozialgeld, die Höhe entspricht dem Alg II. Auch Ausländer aus Staaten, die dem europäischen Fürsorgeabkommen beigetreten sind, haben Anspruch auf Alg II.** Kein Alg II erhalten: Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG oder BAB dem Grunde nach förderungsfähig ist. Ausnahmen: Gewährung der Leistung in Härtefällen. Anspruch besteht auf Mehrbedarf wegen Schwangerschaft, Babyerstausstattung, Sonderbedarf sowie ungedeckter Kosten der Unterkunft und Heizung. Für den ersten Monat der Ausbildung können die Leistungen als Darlehen erbracht werden. Näheres: 27 SGB II. Personen, die länger als sechs Monate stationär untergebracht sind, Asylbewerber und ausreisepflichtige, geduldete Personen, diese erhalten weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Ausländer, die weder in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihre Familienangehörige für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes. Hierbei ist jedoch eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände im Einzelfall erforderlich. Dies gilt nicht für Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen genehmigt ist. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörigen, * Das Jobcenter kann von Ihnen verlangen, dass Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Altersrente gehen. Das ist dann mit dauerhaften Rentenabschlägen verbunden. Sie können sich gegen diese sogenannte Zwangsverrentung aber auch wehren, wenn Sie bis zu einer abschlagfreien Rente noch in Arbeit vermittelt werden wollen. ** Das Europäische Fürsorgeabkommen gilt für Bürger aus Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und dem Vereinigtem Königreich von Groß-Britannien. 1

2 Ausländer, die sich nach Abschluss des Studiums noch ein Jahr zur Suche einer studienbezogenen Beschäftigung in der Bundesrepublik aufhalten. Personen, die sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des orts- und zeitnahen Bereiches aufhalten. 2. Wie bekomme ich Alg II? Alg II gibt es nur wenn Sie es beantragen. Der Antrag soll beim Jobcenter des Bezirks gestellt werden, in dem Sie wohnen. Alg II wird gewährt vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt wurde. 3. Welche Leistungen umfasst das Alg II? Zum Alg II gehören Leistungen für 3.1 den Regelbedarf ( 20 SGB II), 3.2 Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II), 3.3 Mehrbedarfe ( 21 SGB II), 3.4 Erstausstattungen ( 24 SGB II), 3.5.Bildung und Teilhabe ( 28 SGB II) und 3.5 die Kranken- und Pflegeversicherung ( 26 SGB II). 3.1 Regelbedarf ( 20 SGB II) Der Regelbedarf (RB) beträgt monatlich für: bis ab Alleinstehende 391,-- 399,-- jeder Partner ab 18. Geburtstag 353,-- 360,-- für Personen ab 18 Jahren, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen oder in einer stationären Einrichtung leben 313,-- 320,-- Kinder bis zum 6. Geburtstag 229,-- 234,-- Kinder ab 6. bis zum 14. Geburtstag 261,-- 267,-- ab 14. bis zum 18. Geburtstag 296,-- 302,-- Der anteilige Regelbedarf wird dem umgangsberechtigten Elternteil auf Antrag bei seinem zuständigen Jobcenter für ein Kind während des Aufenthalts in seinem Haushalt gewährt, ebenso Fahrtkosten zum Kind. 3.2 Leistungen für Unterkunft und Heizung (inklusive Warmwasser bei zentraler Warmwasserversorgung) Die Wohnkosten (Miete und Heizkosten) werden vom Jobcenter zunächst in tatsächlicher Höhe übernommen. Zu den Wohnkosten gehören auch die Kosten der zentralen Warmwasserbereitung. Eine zentrale Warmwasserbereitung liegt vor, wenn die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteienwohnhaus erfolgt (Zentralheizung, Fernwärme), oder das Warmwasser für einzelne Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser über die Heizungsanlage erzeugt wird (zum Beispiel Gasetagenheizung). Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten den vom Jobcenter als angemessen angesehenen Betrag, werden die vollen Wohnkosten in der Regel längstens für sechs Monate vom Jobcenter übernommen. Nach Ablauf 2

3 eines formellen Kostensenkungsverfahrens wird die Übernahme der Wohnkosten auf das angemessene Maß beschränkt (Näheres siehe unter Kostensenkungsverfahren). Angemessenheit von Wohnkosten Seit dem 1. Juli 2015 regeln die Ausführungsvorschriften Wohnen (AV-Wohnen) die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung in Berlin. Die AV-Wohnen legen Richt- und Grenzwerte fest, welche Wohnkosten für Mietwohnungen oder selbstgenutztes Wohneigentum vom Jobcenter noch als angemessen anerkannt werden und zwar getrennt berechnet nach den Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) und den Kosten für die Heizung ggf. einschließlich der Warmwasserbereitung. a.) Als Richtwerte für die Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) gelten ab : 364,50 Euro für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (BG), 437,40 Euro für zwei Personen in der BG, 518,25 Euro für drei Personen in der BG, 587,35 Euro für vier Personen in der BG und 679,97 Euro für fünf Personen in der BG. Für jede weitere Personen in der BG kommen 84,12 Euro dazu. Für Wohnungen im Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) können die Richtwerte für die Bruttokaltmiete um bis zu 10 Prozent überschritten werden. Grundlage für die Berechnung der Richtwerte ist der aktuelle Berliner Mietspiegel. b.) Für die Berechnung der Grenzwerte für die Kosten der Heizung und Warmwasserbereitung legen die AV-Wohnen jeweils die unteren Werte für zu hohe Heizkosten inklusive Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung aus dem aktuellen Bundesweiten Heizspiegel zu Grunde. Je nach Größe der Bedarfsgemeinschaft und der beheizten Wohnfläche des Gebäudes (= Summe aller beheizten Wohnflächen laut Heizkostenabrechnung) sowie der Art des Energieträgers der Heizung (insb. Öl, Gas, Fernwärme) ergeben sich unterschiedliche Grenzwerte. Heizen Sie mit anderen als den genannten Energieträgern, zum Beispiel mit Kohle, werden die Kosten des teuersten Energieträgers aktuell Fernwärme zugrunde gelegt. Die Werte für die angemessenen Heizkosten inklusive Warmwasserkosten bei zentraler Warmwasserversorgung finden Sie in der Tabelle am Ende dieser Information. Da die Grenzwerte für Heizkosten im Bundesweiten Heizspiegel auch die Kosten für die zentrale Versorgung mit Warmwasser enthalten, ist bei dezentraler Warmwassererzeugung (Elektroboiler, Durchlauferhitzer etc.) von dem jeweiligen Grenzwert ein pauschalierter Abschlag vorzunehmen. Dieser beträgt zurzeit: 8,00 Euro für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (BG), 10,00 Euro für zwei Personen in der BG, 13,00 Euro für drei Personen in der BG, 14,00 Euro für vier Personen in der BG und 16,00 Euro für fünf Personen in der BG. Für jede weitere Personen in der BG kommen 2,00 Euro dazu. In diesen Fällen steht allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jeweils ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung nach 21 Abs. 7 SGB II zu. Wichtig: Wenn entweder der Richtwert für die Bruttokaltmiete oder der Grenzwert für die Heizkosten gegebenenfalls einschließlich Warmwasserbereitung überschritten wird, werden vom Jobcenter aus Wirtschaftlichkeitserwägungen keine Maßnahmen zur Reduzierung der Wohnkosten verlangt, sofern die Wohnkosten die zulässigen Gesamtaufwendungen (= Summe der jeweils einschlägigen Richt- und Grenzwerte) 3

4 nicht übersteigen. Das heißt wie bisher kann in einem gewissen Maß eine zu hohe tatsächliche Bruttokaltmiete durch relativ günstige Heizkosten ausgeglichen werden oder umgekehrt. Die Werte für die Gesamtaufwendungen finden Sie in der Tabelle * am Ende dieser Information. * Zurzeit (Juli 2015) ist noch ungeklärt wie die Jobcenter in der Praxis die Werte für die Gesamtaufwendungen handhaben werden. Wahrscheinlich wird von den Gesamtaufwendungen ein Abschlag (in oben genannter Höhe) vorgenommen, wenn Sie über eine dezentrale Warmwasserversorgung verfügen. Unklar ist, ob für Wohnungen im Sozialen Wohnungsbau wegen der dort höheren zulässigen Bruttokaltmieten auch entsprechend höhere Werte bei den Gesamtaufwendungen zur Anwendung kommen. Werden die Gesamtaufwendungen überschritten, ist dies der Anlass für das Jobcenter genauer zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auch individuell höhere Kosten für die Unterkunft und/oder individuell höhere Kosten für die Heizung ggf. inklusive Warmwasserbereitung gerechtfertigt sind. a.) Die Richtwerte für die Bruttokaltmiete - bzw. die um bis zu 10 Prozent erhöhten Werte für die Bruttokaltmiete bei Wohnungen im Sozialen Wohnungsbau - können bei bestehenden Mietverhältnissen in sogenannten Härtefällen um bis zu 10 Prozent überschritten werden. Dies gilt insbesondere bei Alleinerziehenden, Schwangeren, 60-jährigen oder älteren Leistungsberechtigten, wesentlichen sozialen Bezügen (zum Beispiel Schulweg von Kindern, Kitas, Betreuungseinrichtungen), oder Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer in derselben Wohnung, oder wenn in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte erwartet werden. Bei ambulanten Wohnformen wie betreutes Einzelwohnen, therapeutische oder betreute Wohngemeinschaften können die Richtwerte für die Bruttokaltmiete ebenfalls maximal um 10 Prozent überschritten werden. Von Wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen können auch bei der Neuanmietung von Wohnraum nach vorheriger Zusicherung durch das Jobcenter die Richtwerte für die Bruttokaltmiete um bis zu 10 Prozent überschritten werden, wenn nur so eine Unterbringung in kostenintensivere Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann. Von häuslicher Gewalt bedrohte Frauen gelten als von Wohnungslosigkeit bedroht. Für behinderte Menschen in behindertengerechten Wohnungen, insbesondere für Rollstuhlbenutzer, wird die Angemessenheit stets individuell und unabhängig von den Richtwerten für die Bruttokaltmiete bestimmt. Dies gilt auch für chronische Kranke (zum Beispiel bei AIDS), wenn das Wohnungsamt einen entsprechenden Wohnraumbedarf bescheinigt. Sofern sich ein Kind oder Kinder des Leistungsberechtigten nur zeitweise, aber regelmäßig im Haushalt des Leistungsberechtigten aufhalten, weil die Eltern des Kindes bzw. der Kinder getrennt leben, und ist vom Jobcenter eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft zur Ausübung des Umgangsrecht anerkannt worden, ist bei der Angemessenheitsprüfung in der Regel der Richtwert mit der entsprechenden Bedarfsgemeinschaftsgröße (inklusive Kind/er) zu Grunde zu legen. Gleiches gilt für die Grenzwertermittlung bei den Heizkosten (siehe b.) b.) Wenn die tatsächlichen Kosten für die Heizung ggf. inklusive Warmwasserbereitung den maßgebenden Grenzwert überschreiten, muss geprüft werden, ob die Heizkosten dennoch im Einzelfall angemessen sind. Eine Überschreitung ist zum Beispiel zulässig, wenn der erhöhte Heiz- oder Warmwasserbedarf auf gesundheitliche oder altersbedingte Gründe zurückzuführen ist. 4

5 Ist die Überschreitung der Wohnkosten auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls aus Sicht des Jobcenters nicht gerechtfertigt, droht eine Aufforderung des Jobcenters zur Reduzierung der Wohnkosten. Allerdings sehen die AV-Wohnen hier zwei Ausnahmen vor: Erstens soll das Jobcenter Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten nicht verlangen bei Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, sofern der Schweregrad insbesondere einen Umzug unmöglich macht, 60-jährigen oder älteren Leistungsberechtigten nach mind. 15-jähriger Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Ansprüche (z. B. Rentenansprüche) eine weitere Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen, einmaligen oder kurzfristigen Hilfen, Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern. Diese Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Miete den Richtwert nicht so erheblich überschreitet, dass ein Verzicht auf kostensenkende Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Betroffenen ungerechtfertigt wäre. Zweitens erhalten Leistungsberechtigte, die bereits vor dem 1. Juli 2015 Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogen haben, und deren Wohnkosten vor dem Inkrafttreten der AV-Wohnen als angemessen bewertet wurden, aber aufgrund der neuen Richt- und/oder Grenzwerte ab 1. Juli 2015 nicht mehr angemessen sind, einen sogenannten Bestandsschutz. Ihre Wohnkosten werden zumindest solange als angemessen bewertet, wie sich die tatsächlichen Aufwendungen der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht erhöhen oder sich die Zusammensetzung und/oder Größe der Bedarfsgemeinschaft nicht ändert. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bereits vor Inkrafttreten der AV-Wohnen auf das angemessene Maß reduziert worden sind (zum Beispiel nach Ablauf eines Kostensenkungsverfahrens). Die Prüfung der Angemessenheit der Wohnkosten bei selbstbewohntem Wohnungseigentum unterliegt grundsätzlich den gleichen Kriterien wie die Prüfung der Angemessenheit von Mieten. Bei selbstbewohntem Wohneigentum werden auch unabweisbare Aufwendungen für Reparaturen übernommen, wenn sie tatsächlich anfallen, nicht zu einer Verbesserung des Standards führen und zusammen mit den übrigen Wohnkosten angemessen sind. Die Obergrenze bildet die Miete mal 12, die auch für Mieter angemessen wäre - liegen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung bereits über dieser Grenze, werden keine Zuschüsse gewährt. Die Grenzwerte für Heizkosten werden einmal jährlich angepasst, wenn sich die Werte im Bundesweiten Heizspiegel ändern, die Richtwerte für die Bruttokaltmiete nach der Veröffentlichung des jeweils neuen Berliner Mietspiegels alle zwei Jahre. Sogenanntes Kostensenkungsverfahren Generell gilt, dass das Jobcenter bei der Aufforderung zur Kostensenkung immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Keinesfalls darf das Verfahren zu Wohnungslosigkeit führen. Kommt es zu einem sogenannten Kostensenkungsverfahren, hat der Leistungsberechtigte zunächst im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit, individuelle Gründe zu benennen, die die zu teuren Wohnkosten rechtfertigen könnten. Bleibt das Jobcenter bei seiner Auffassung, dass die Wohnkosten unangemessen hoch sind, fordert die Behörde den Leistungsberechtigten schriftlich auf, die Wohnkosten zu senken (zum Beispiel durch Untervermietung, Antrag auf Mietminderung beim Vermieter, Wohnungswechsel oder Heizkostenreduzierung). Die tatsächlichen Kosten werden nach der Aufforderung zur Kostensenkung nur noch für in der Regel sechs Monate übernommen. Unterbleiben seitens des Leistungsberechtigten kostensenkende Maßnahmen bzw. fallen diese zu gering aus, werden nach Ablauf der Frist nur noch die angemessenen Wohnkosten übernommen. 5

6 Neu ist ab 1. Juli 2015, dass die Überprüfung und gegebenenfalls die Absenkung der Wohnkosten getrennt nach den Kosten für die Unterkunft einerseits oder den Kosten für die Heizung andererseits erfolgt. Überschreitet zum Beispiel lediglich die Bruttokaltmiete den (individuell) angemessenen Wert für die Unterkunftskosten, erfolgt eine Absenkung auf das (individuell) angemessene Maß nur für diese Kostenkomponente die Heizkosten (inklusive Warmwasserkosten bei zentraler Warmwasserversorgung) werden dagegen weiter voll vom Jobcenter übernommen. Vor der Aufforderung zum Wohnungswechsel werden die Jobcenter angewiesen, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vornehmen. Darin werden die Kosten des Jobcenters, die durch den Umzug entstehen, mit den Einsparungen des Jobcenters verglichen, die sich ergeben, wenn anstelle der tatsächlichen Bruttowarmmieten nur noch die angemessenen Bruttowarmmieten in einem Zeitraum von in der Regel 36 Monaten übernommen werden. Ist mit einem Ausscheiden des Leistungsberechtigten aus dem Leistungsbezug innerhalb von zwölf Monaten zu rechnen, wird bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Zeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt. Ergibt die Berechnung, dass die durch den Umzug voraussichtlich ausgelösten Kosten für das Jobcenter höher sind als die Kosten des Verbleibs in der bisherigen Wohnung, werden die tatsächlichen Wohnkosten allerdings längstens für zwölf Monate übernommen. Umzug und Umzugskosten Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll die Zusicherung des Jobcenters für die Übernahme der neuen Miete eingeholt werden. Fast alle Vermieter fordern auch den Mietübernahmeschein des Jobcenters. Umzugskosten können nach vorheriger Zusicherung vom bisherigen (abgebenden) Jobcenter übernommen werden; sie sollen übernommen werden, wenn der Umzug auf Aufforderung des Jobcenters erfolgt oder aus anderen Gründen notwendig ist und die Übernahme der Umzugskosten vor Abschluss des Mietvertrages vom Jobcenter zugesichert wurde. Entsprechendes gilt für die darlehensweise Übernahme von Kautionen oder Genossenschaftsanteilen, deren Zusicherung allerdings durch das neue (annehmende) Jobcenter erfolgt. Unter 25-Jährige dürfen grundsätzlich (aus dem elterlichen Haushalt) in eine neue Wohnung nur nach vorheriger Zusicherung durch das Jobcenter umziehen, wenn sie wegen schwerwiegender sozialer Gründe nicht auf die Wohnung der Eltern oder des Elternteils verwiesen werden können, ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, oder der Bezug einer Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zum Beispiel wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Notwendigkeit des Umzugs gegeben ist. Miet- und Energieschulden Mietrückstände können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Entsprechendes gilt für Gas- oder Stromrückstände. Betriebskostenabrechnungen Verlangt der Vermieter eine Nachzahlung für die Betriebskosten und das Warmwasser, ist dieser Betrag beim Jobcenter zu beantragen und von diesem grundsätzlich zu übernehmen. Ausnahmen: Die Nachzahlung muss nicht übernommen werden, wenn Sie - ohne dass dies aus Sicht des Jobcenters erforderlich war umgezogen sind und das Jobcenter lediglich die alten Wohnkosten weiterzahlt oder wenn Sie in einer zu teuren Wohnung wohnen, vom Jobcenter zur Kostensenkung aufgefordert wurden und die Wohnkostenübernahme nach sechs Monaten auf den angemessenen Wert festgesetzt wurde. Allerdings muss das Jobcenter Nachzahlungen übernehmen, soweit sie sich auf Zeiträume beziehen, die vor den oben beschriebenen Festsetzungen liegen. Das Jobcenter muss auch informiert werden, wenn der Vermieter Betriebskosten oder Warmwasserkosten an Sie erstattet. Ein solches Guthaben vermindert den Bedarf bei den Kosten der Unterkunft und Heizung 6

7 im beziehungsweise in den auf die Erstattung folgenden Monat(en). Ein Teil des Guthabens darf jedoch nicht angerechnet werden, wenn Sie einen Teil der Wohnkosten selbst tragen (z.b. nach einer sog. Kostensenkung) streitig ist allerdings in der Rechtsprechung, wie dieser Anteil genau berechnet wird. 3.3 Mehrbedarfe ( 21 SGB II) Mehrbedarf wird gewährt für: Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche ( 21 Abs. 2 SGB II): bis ab ,47 für Alleinstehende 67,83 60,01 als Partnerin 61,20 50,32 für 14- bis 17-Jährige 54,40 53,21 für über 18-Jahrige, 51,34 die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen oder in einer stationären Einrichtung leben. Alleinerziehende, o die mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren zusammenleben: bis : 140,76 46,92 für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt, höchstens jedoch 234,60 ab : 143,64 47,88 für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt, höchstens jedoch 239,40 o die mit einem minderjährigen Kind ab dem 7. Geburtstag zusammenleben: bis : 46,92 ab : 47,88 Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht jeweils zur Hälfte, wenn sich das Kind wechselseitig bei beiden Elternteilen aufhält. Unverheiratete unter 25 Jahre alte Kinder, mit eigenem Kind, die im Haushalt ihrer Eltern leben, haben Anspruch auf die volle Regelleistung und den Mehrbedarf. Aber: der allein stehende Elternteil erhält für sein minderjähriges Kind, welches ein eigenes Kind hat, keinen Mehrbedarf. Erwerbsfähige Behinderte ( 21 Abs. 4 SGB II), wenn sie auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Hilfe zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit erhalten: bis ab ,85 Alleinstehende 139,65 123,55 Partnerin/Partner 126,00 109,55 für über18 Jährige ohne eigenen Haushalt 112,00 103,60 für 14 bis 18 Jährige 105,70 für nicht erwerbsfähige Angehörige ( 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II), die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder ag haben: 7

8 bis ab ,01 für Partner 61,20 53,21 ab 18.Geburtstag ohne eigenen Haushalt 54,40 50, bis 18. Geburtstag 51,34 44,37 6. bis 14. Geburtstag 45,39 38,93 bis 6. Geburtstag 39,78 wenn nicht die zuvor genannten Leistungen gewährt werden. Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung ( 21 Abs. 5 SGB II) wird für folgende Krankheiten gewährt: Verzehrende Krankheiten/gestörte Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung* 39,90 Mukoviszidose/zystische Fibrose 39,90 Niereninsuffizienz, die mit einer eiweißdefinierten Kost behandelt wird 39,90 Niereninsuffizienz mit Dialysebehandlung 79,80 Zöliakie/Sprue 79,80 *Bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen, wie zum Beispiel fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/AIDS, Multipler Sklerose sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Colitis ulcerosa, wird ein Mehrbedarf in der Regel nur bei schweren Verläufen gewährt oder wenn besondere Umstände vorliegen. Gleiches gilt für andere schwere Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergehen. Bei einer Nahrungsmittelunverträglichkeit wird ein Ernährungsmehrbedarf nur in besonderen Fällen anerkannt. Von einem erhöhten Ernährungsbedarf kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn der BMI unter 18,5 liegt (und das Untergewicht Folge der Erkrankung ist) oder ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust (über 5 % des Ausgangsgewichts in den vorausgegangenen drei Monaten) zu verzeichnen ist. Der krankheitsbedingte Gewichtsverlust bei Kindern und Jugendlichen bedarf einer individuellen Beurteilung. Liegen mehrere Krankheiten gleichzeitig vor, für die einen Mehrbedarf zu gewähren ist, ist durch ein ärztliches bzw. ernährungswissenschaftliches Gutachten zu klären, welcher ernährungsbedingte Mehrbedarf tatsächlich anfällt. Gegebenenfalls kann es wegen der besonderen Anforderungen an die Ernährung bei mehreren Erkrankungen zu Kosten kommen, die einen höheren Bedarf auslösen. Es wird anhand des Einzelfalls entschieden. Mehrbedarf für Warmwasser ( 21 Abs. 7 SGB II) Für Warmwasserkosten, die nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung erstattet werden können, weil Sie zum Beispiel das Wasser durch einen elektrischen Boiler oder Durchlauferhitzer zubereiten wird ein Mehrbedarf anerkannt für: bis ab Alleinstehende 8,99 (2,3 % des RB) 9,18 je Partner 8,12 (2,3 % des RB) 8,28 ab 18. Lebensjahr ohne eigenen Haushalt 7,20 (2,3 % des RB) 7, Lebensjahr 4,14 (1,4 % des RB) 4, Lebensjahr 3,13 (1,2 % des RB) 3,20 bis 6. Lebensjahr 1,83 (0,8 % des RB) 1,87 Besonderer Mehrbedarf ( 21 Abs. 6 SGB II) muss unabweisbar und laufend sein, nicht durch Zuwendungen von Dritten oder durch Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt sein. Zudem muss der Bedarf in seiner Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen. Insbesondere kommen in Betracht: Mittel für nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel, Putz- oder Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer, Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können auch andere Fälle unter die Härteklausel fallen, zum Beispiel Kosten für die 8

9 Besuche inhaftierter Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft oder Kosten für besonders hohen Energieverbrauch zum Beispiel bei Erkrankung. 3.4 Einmalige Leistungen für Erstausstattung Einmalige Leistungen werden nur bewilligt für: Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, wenn die Anmietung der Wohnung zugesichert wurde oder von der Zusicherung abgesehen werden konnte. Zu gewähren sind Einrichtungsgegenstände beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung sowie im Falle von Trennung und Scheidung. Erstausstattung für Bekleidung für Schwangerschaft und Babyausstattung Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Andere einmalige Leistungen sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Die genannten einmaligen Leistungen erhalten auch Personen, die kein Alg II erhalten, diese aber aus eigenem Vermögen und Einkommen nicht decken können. Berücksichtigt wird allerdings das Einkommen, das innerhalb eines Zeitraums bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erworben wird, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Ist eine Anschaffung z.b. Kühlschrank, Waschmaschine, Bekleidung heranwachsender Kinder unaufschiebbar, besteht die Möglichkeit ein Darlehen zu beantragen, zunächst muss aber vorhandenes Vermögen eingesetzt werden. Monatlich werden von der Regelleistung bis zu 10 % zur Tilgung des Darlehens einbehalten. 3.5 Bedarf für Bildung und Teilhabe Dazu gehören: Eintägige Kita- oder Schulausflüge Die Kosten werden gegen Antrag übernommen. Eltern oder Erziehungsberechtigte legen dazu in der Kita oder Schule den Berlinpass BuT für das Kind vor. Die Kita oder Schule trägt dann die Kosten für den Ausflug und rechnet diese mit dem Jugendamt oder Schulamt ab. Mehrtägige Kita- oder Klassenfahrten Die Kosten werden gegen Antrag übernommen. Für Kitafahrten müssen Sie sich die geplante Fahrt (Zeitraum, Ziel, Kosten) bestätigen lassen. Mit der Kita-Bestätigung wird der Antrag auf Fahrtkostenerstattung beim Jobcenter gestellt. Das Jobcenter überweist die Leistung an die Kita. Bei Klassenfahrten muss die zuständige Lehrkraft an der Schule die Angaben bestätigen. Danach reichen die Leistungsberechtigten den Antrag beim Jobcenter ein. Das Geld wird auf das Fahrtenkonto der Lehrkraft überwiesen. Schulbedarf Für Stifte, Hefte, Wasserfarben oder den Schulranzen stellt das Jobcenter 100 Euro jährlich bereit, davon 70 Euro im August für das erste und 30 Euro im Februar für das zweite Schulhalbjahr. Die Leistung wird an die Leistungsberechtigten ausgezahlt. Ein Antrag ist hier nicht erforderlich. Bei Schulanfängern sollte der Termin der Einschulung dem Jobcenter allerdings frühzeitig mitgeteilt werden. Mittagessen Für warme Mahlzeiten in der Schulkantine, im Schulhort, in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege werden auf Antrag Zuschüsse gewährt. In Kitas ist als Eigenanteil ein Pauschalbetrag von 20 Euro im Monat zu zahlen. Die Eltern legen den Berlinpass BuT vor. Bei der Kindertagespflege muss der Berlinpass BuT dem Jugendamt vorgelegt werden und das Jugendamt erhebt die 20 Euro im Monat. In Schulen bezahlen die Kinder für ein Mittagessen einen Euro. Die Eltern oder Schüler legen dem Essensanbieter (Caterer) den Berlinpass BuT vor und schließen mit ihm einen Vertrag über die Beteiligung an der Mittagsverpflegung. Am Ende des 9

10 Monats erhalten die Schüler eine Rechnung über die tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten, die zu bezahlen sind. Lernförderung Schülerinnen und Schüler mit berlinpass können Nachhilfeunterricht oder Schularbeitshilfe erhalten, wenn dadurch das wesentliche Lernziel, zum Beispiel die Versetzung in die nächste Klasse, erreicht werden kann. Die Schule muss den Bedarf schriftlich bestätigen. Finanziert werden bis zu zwei Doppelstunden wöchentlich, in der Regel in Kleingruppenunterricht. Die Zahlung erfolgt gegebenenfalls direkt von der Schule oder dem Schulamt an diejenigen, die den Förderunterricht geben. Schülerbeförderung Wenn für den Besuch der nächstgelegenen Schule öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden müssen, haben leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche Anspruch auf Leistungen für die Schülerbeförderung, in Berlin auf ein ermäßigtes Schülerticket. Im Regelfall gilt ein Fußweg von einem Kilometer für die Klassen 1 bis 6 (Grundschule) und zwei Kilometer für die anderen Schulen als zumutbar. Dabei wird der tatsächlich zurückgelegte Fußweg gemessen. Bei Grundschulen mit besonderem Bildungsgang und bei weiterführenden Schulen wird die Schule, die tatsächlich besucht wird, als nächstgelegene Schule angesehen. Voraussetzung für das ermäßigte Schülerticket ist der Berlinpass BuT mit Hologramm-Aufkleber. Das Hologramm bestätigt, dass die Schülerin oder der Schüler für den Weg zwischen Wohnort und Schule auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist. Das ermäßigte Schülerticket ist eine persönliche Zeitkarte, also nicht übertragbar. Es gilt für den Tarifbereich AB und berechtigt zum Kauf eines Anschlussfahrscheins für den Tarifbereich C. Ein Fahrrad kann unentgeltlich mitgenommen werden. Das Ticket wird als gleitende Monatskarte mit Gültigkeit von jedem Tag an oder als reine Monatskarte ausgestellt. Preis: 15 Euro im Monat oder 12,08 Euro im Abo bei monatlicher Abbuchung. Abo-Verträge können jeweils mit Beginn zum 1. eines Monats abgeschlossen werden. Der entsprechende Bestellschein muss bis spätestens zum 10. des Vormonats bei der BVG vorliegen. Mit einer Startkarte ist der Einstieg in das Abonnement jederzeit möglich. Nähere Informationen zur Startkarte erhalten Sie bei BVG oder S-Bahn. Das Abo kann bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen jederzeit gekündigt oder auf ein anderes Abo umgestellt werden. Kultur, Sport und Freizeit Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Vereinen im Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Musikunterricht, vergleichbare Kurse oder Aktivitäten kultureller Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten übernommen. Auch die Kosten für Superferienpass werden übernommen, wenn er direkt vom Jugendkulturservice ausgegeben wird. Die Leistung ist begrenzt auf bis zu 10 Euro im Monat. Dabei kann der Betrag für sechs Monate, also auf 60 Euro, gebündelt werden, um zum Beispiel an einer Freizeit teilzunehmen. Der Anbieter gibt den Kindern oder Jugendlichen einen Nachweis über die Art des Angebots und die Kosten. Die Leistungsberechtigten reichen diesen dann beim Jobcenter ein und beantragen die Leistung. Das Jobcenter zahlt die Kosten direkt an den Verein oder die Musikschule. Weitere Ausgaben werden übernommen, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme an förderfähigen Aktivitäten in Kultur, Sport und Freizeit stehen. Dazu gehören die Anschaffung von erforderlichen Ausrüstungsgegenständen (zum Beispiel von Fußballschuhen) oder anfallende Leihgebühren. Es wird dafür eine Gebrauchsdauer von 12 Monate ab Antragstellung unterstellt. Das zur Verfügung stehende Budget beträgt bis zu 120 Euro. Als Eigenanteil sind 30 Euro zu berücksichtigen. Der Betrag kann nach Abzug des Eigenanteils in einer Summe oder aufgeteilt in verschiedene Beträge gezahlt werden - in der Regel nachträglich an die Leistungsberechtigten. Die Übernahme der Kosten erfolgt nach Vorlage von Rechnungen oder Quittungen. Es können mehrere unterschiedliche Anschaffungen bis zu einer Höhe von 120 Euro in Anspruch genommen werden. Die Leistungen sind auch zu gewähren, wenn die Gesamtkosten den zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten. Die Bewilligung der Leistung für einen Zeitraum von 12 Monaten führt dazu, dass innerhalb dieses Zeitraums unterschiedliche zur Kostenübernahme vorgelegte Rechnungen keiner erneuten Antragstellung bedürfen. Die Vorlage einer neuen Rechnung gilt als ein neuer Antrag, der bis zu einem Betrag von 90 Euro für 12 Monate nicht neu beschieden werden muss. 10

11 Neu: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom Juli 2014 besteht auch ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, soweit für den Weg zu förderfähigen Angeboten in Kultur, Sport und Freizeit öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden und der Weg zu Fuß nicht zumutbar ist. Dabei gelten für die Zumutbarkeit des Fußwegs die gleichen Regelungen wie für die Schülerbeförderung, unabhängig davon ob der Weg zu dem Angebot vom Wohnort oder von der Kita oder Schule zurückgelegt wird. Für Angebote außerhalb des Tarifbereiches ABC besteht ein monatlicher Anspruch auf Förderung der Fahrtkosten in Höhe von 10 Euro, die innerhalb des Bewilligungszeitraums monatlich oder in einer Summe ausgezahlt werden können. 3.6 Kranken- und Pflegeversicherung Die Beiträge werden direkt an die Krankenkasse gezahlt. Für die Angehörigen besteht ein Anspruch auf Familienversicherung, der Antrag auf Familienversicherung ist bei der Krankenkasse zu stellen. Versicherte in einer privaten Krankenkasse erhalten einen Zuschuss bis zu den Kosten des Basistarifs, übernommen werden auch angemessene Beiträge für eine private Pflegeversicherung. Die Beiträge werden auch für Personen übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und allein durch diese Beiträge hilfebedürftig werden würden. 4. Welche Vergünstigungen gibt es bei Bezug von Alg II? Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht (GEZ-Gebühr) Die Anträge sind in den Jobcentern erhältlich, vorgelegt werden muss der aktuelle Alg II-Bescheid oder die Bescheinigung, die vom Jobcenter ausgegeben wird. Telefonermäßigung Die Telekom bietet einen Sozialtarif an. Er wird nur gewährt, wenn der Vertrag mit der Telekom und keinem anderen Anbieter abgeschlossen ist. Erforderlich ist die Bestätigung der Befreiung von der GEZ-Gebühr. Der Sozialtarif muss aber nicht günstiger sein als Angebote anderer Netzanbieter. Spezielle Vergünstigungen in Berlin Der Berlinpass, der in den Bürgerämtern gegen Vorlage des Alg II-Bescheides, des Ausweises o- der Passes und eines Passfotos erhältlich ist, ermöglicht zahlreiche Vergünstigungen. Dazu gehören unter anderem: o Sozialticket Für die Nutzung von BVG, S-Bahn und DB-Regio im Berliner Stadtgebiet gibt es das ermäßigte Berlin Ticket S. Die Monatsmarke ist bei den Verkaufsstellen der BVG oder S-Bahn erhältlich. o Kulturticket An zahlreichen Berliner Bühnen und Konzerthäusern können Sie Karten zum Preis von 3 Euro erwerben, wenn die Vorstellungen nicht ausverkauft sind. o Stadtbücherei Die Nutzung ist bei Bezug von Alg II kostenlos. o Volkshochschule Wer Alg II bezieht, zahlt in der Regel deutlich geringere Kursgebühren. 11

12 5. Welches Einkommen wird angerechnet? ( 11 SGB II) Grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen (Darlehensanteil des BAföG, des Meister-BAföG). Einkommen ist auch Verpflegung, die der Arbeitgeber bereitstellt. Vollverpflegung wird berechnet mit 1 % des jeweiligen Regelsatzes pro Tag. Wird nur Frühstück bereitgestellt werden 20 % davon berücksichtigt, für Mittag- und Abendessen 40 % Die Beträge werden dann dem Bruttoeinkommen zugerechnet. Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung Verpflegung insbesondere in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Schulen, Kitas und von Verwandten oder Bekannten wird nicht mehr berücksichtigt, dieses ist rückwirkend ab in Kraft getreten. Nicht berücksichtigt ( 11a SGB II) werden unter anderem: Grundrenten und Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, die in entsprechender Anwendung unter anderem gezahlt werden für Impfgeschädigte, Opfer von Gewalttaten, politische Häftlinge, Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, Entschädigungsrenten und leistungen für Opfer des Nationalsozialismus, im Beitrittsgebiet zur Hälfte, Zuwendungen der Stiftung Hilfe für die Familie und der freien Wohlfahrtspflege, Elterngeld nur für Eltern, die bis vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, in Höhe bis zu 300,--, Kindergeld, das nachweislich an Kinder, die nicht im Haushalt leben weitergegeben wird, Pflegegeld nach dem Pflegegeldgesetz, Der Anteil für den erzieherischen Einsatz beim Pflegegeld für Kinder in Vollzeitpflege für das erste und zweite Kind in voller Höhe und für das dritte Kind zu 75 %. Das darüber hinausgehende Pflegegeld wird komplett angerechnet, Schmerzensgeld Ebenfalls nicht berücksichtigt werden als zweckbestimmte Einnahmen unter anderem: Arbeitnehmersparzulage vermögenswirksame Leistungen, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, Witwen- und Witwerrente für das Sterbevierteljahr, bis zur Höhe der Differenz zur Witwenrente, der Anteil des Bildungskredits, der nicht dem Lebensunterhalt dient Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen, im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten, wenn sie aus Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit z.b. Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer bzw. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 175,--, Bis zu 200,-- vom Taschengeld, das Teilnehmer am Bundes- oder einem Jugendfreiwilligendienst erhalten. 30,-- für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind vom Einkommen Volljähriger. Dieser Betrag kann auch vom Kindergeld des 18- bis 24-jährigen Kindes abgesetzt werden. Vom Einkommen Minderjähriger ist der Betrag abzusetzen, wenn eine entsprechende Versicherung abgeschlossen ist, Geldgeschenke oder regelmäßige Zuwendungen, z.b. geringfügiges Taschengeld von den Großeltern Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste, sowie der Jugendweihe soweit der Vermögensfreibetrag nicht überschritten wird ,--, die Schüler aus einer Beschäftigung in den Schulferien erhalten. 12

13 100,-- monatliche Einnahme aus Erwerbstätigkeit für unter 15-Jährige, 6. Was bleibt mir, wenn ich arbeite? Welche Freibeträge gibt es? ( 11b SGB II) Grundsätzlich beträgt der Absetzbetrag für Arbeitnehmer 100,-- (= Grundfreibetrag, hierin enthalten 30,-- Versicherungspauschale, 15,33 Werbungskosten, BVG-Sozialticket) Aber: Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400,-- besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung eines höheren Grundfreibetrages, wenn Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (z.b. Kfz- Haftpflicht) und notwendige Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens höher als 100,-- sind, s. Beispiel II. Berücksichtigt werden dann folgende Ausgaben: Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe der Kosten für den öffentlichen Nahverkehr. Fahrten mit dem Auto zur Arbeitsstelle werden pro Kilometer (einfache Fahrstrecke) mit 0,20 berücksichtigt. Sind die Kosten bei Benutzung des Autos höher als die Kosten für die Monatsmarke, werden diese höheren Kosten nur übernommen, wenn keine Möglichkeit besteht U-Bahn, S-Bahn oder Bus zu benutzen. Beispiel: Die Fahrtstrecke zur Arbeit beträgt 15 km x 0,20 dies sind für 19 Arbeitstage im Monat 57,--. Da die Monatskarte für Alg II-Berechtigte 33,50 beträgt werden nur diese Kosten übernommen. Mehraufwendung für Verpflegung in Höhe von 6,-- pro Kalendertag, wenn Erwerbstätige von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt erwerbstätig und wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit mindestens 12 Stunden abwesend sind. Gewerkschaftsbeiträge, Kosten für Arbeitsmittel, erforderlich ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass diese nicht von ihm übernommen werden. Kosten für Kinderbetreuung, wenn die Arbeitszeit außerhalb der Betreuungszeiten der Kita liegt. Unterhaltszahlungen, die tituliert bzw. notariell beurkundet sind, sind vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen. Wird dieser, aber nicht die anderen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden, dadurch hilfebedürftig, ist er aufzufordern den Unterhaltstitel abzuändern zu lassen. Die im Grundfreibetrag ( 100,--) enthaltene Werbungskostenpauschale von derzeit 15,33 wird bei der Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen z.b. Gewerkschaftsbeitrag, Fortbildungskosten nicht gewährt. Die höheren Aufwendungen werden nur ab einem Bruttoeinkommen von 400,-- berücksichtigt. Vom monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind weiter abzusetzen: 20 % für den Teil der 100,-- übersteigt, aber nicht mehr als 1.000,-- (brutto) beträgt 10 % für den Teil der 1.000,-- übersteigt und nicht mehr als (brutto) beträgt. Ist ein minderjähriges Kind vorhanden, tritt an Stelle des Betrages von 1.200,-- ein Betrag von (brutto). Freibeträge bei einem Bruttolohn bis 400,--: Beispiele: Bruttolohn Grundfreibetrag/ Einkommens- Gesamtfreibetrag Absetzbetrag freibetrag 11 Abs. 2, Satz 2 30 SGB II SGB II 100,-- 100,-- 100,-- 200,-- 100,-- 20,-- 120,-- 380,-- 100,-- 56,-- 156,-- 400,-- 100,-- 60,-- 160,-- 13

14 Freibeträge bei einem Bruttolohn von mehr als 400,--: Beispiel: 1.345,-- Bruttolohn (Nettolohn 1.083,--) Absetzbeträge: - 15,33 Werbungskostenpauschale - 30,-- Versicherungspauschale - 38,-- Fahrtkosten zur Arbeit mit dem PKW 10 km x 0,20 x 19 Arbeitstage - 30,-- Kfz-Haftpflichtversicherung - 50,-- Riester-Rentenbeiträge - 163,33 Absetzbetrag ( 11 SGB II) Berechnung des Freibetrages nach Einkommen: dieser wird immer vom Bruttoeinkommen berechnet...20 % der Differenz zwischen 100 und (900 x 20 %) = 180,-- 10 % der Differenz zwischen und ((200 x 10 %) = 20,-- Freibetrag: 200,-- Absetzbetrag 163,33 + Einkommensfreibetrag 200,00 = Gesamtfreibetrag von 363,33 Dieser wird vom Nettoeinkommen 1.083,--abgezogen, als Einkommen anzurechnen sind 719,67. Laufende Einkommen sind für den Monat anzurechnen, in dem sie zufließen. Ist das monatliche Einkommen unregelmäßig kann ein Durchschnittseinkommen festgelegt werden, in der Regel wird dann ein vorläufiger Bescheid vom Jobcenter erstellt. Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit: Auszugehen ist von den Betriebseinnahmen, die im Bewilligungszeitraum zufließen. Abzusetzen sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben. Aber: Sie sollen nicht abgesetzt werden, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind oder nicht den Lebensumständen während des Bezugs an Alg II entsprechen. Sie können nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Der sich dann ergebende Betrag ist das Einkommen. Hiervon abzusetzen sind folgende Beträge: auf das Einkommen zu entrichtende Steuern Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Kfz-Haftpflichtversicherung für ein privat genutztes Fahrzeug gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung, sofern nicht bei den Betriebsausgaben berücksichtigt Beiträge zur Riester-Rente Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 20 % für den Teil der nicht mehr als (brutto) beträgt 10 % für den Teil der 1.000,-- übersteigt und nicht mehr als (brutto) beträgt. Ist ein minderjähriges Kind vorhanden, tritt an Stelle des Betrages von 1.200,-- ein Betrag von (brutto) 14

15 7. Muss ich mein Vermögen einsetzen? ( 12 SGB II) Grundsätzlich ja, aber folgende Ersparnisse dürfen behalten werden: 150,-- pro Lebensjahr, höchstens jedoch 9.750,-- für Personen, die vor dem geboren sind 9.900,-- für Personen, die nach dem geboren sind ,-- für Personen, die nach dem geboren sind 3.100,--für jedes minderjährig Kind im Haushalt 750,-- für einmalige Beihilfen für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, 750,-- pro Lebensjahr, die der Altersvorsorge dienen (ausgenommen Riester-Anlagen), soweit sie vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können, der Verwertungsausschluss muss unwiderruflich ausgeschlossen sei, höchstens jedoch ,-- für Personen, die vor dem , ,-- für Personen, die nach dem und vor dem , ,-- für Personen, die nach dem geboren sind Weitere Ausnahmen: angemessenes Auto für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Prüfung erfolgt nicht, wenn der Wert 7.500,-- nicht übersteigt. selbst genutzte angemessene Eigentumswohnung oder ein angemessenes Eigenheim, Riester-Rente, geschützt sind die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeträge und Zulagen) sowie die Erträge hieraus, Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes. 8. Wer ist unterhaltspflichtig? ( 33 SGB II) Unterhaltsanspruch besteht gegenüber: getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartnern, Eltern oder Elternteilen von minderjährigen unverheirateten Kindern, wenn diese nicht im Haushalt der Eltern oder des Elternteils leben, Eltern oder Elternteilen von Leistungsberechtigten bis 25 Jahre, wenn die Erstausbildung nicht abgeschlossen ist. Kindesvätern während der Schwangerschaft und bis zum 6. Lebensjahr des Kindes, wenn die Mutter wegen der Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann. Kein Unterhaltsanspruch, wenn die unterhaltsberechtigte Person: mit dem Verpflichteten in der Bedarfsgemeinschaft lebt, als Verwandter den Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht hat, Eltern gegenüber den Kindern, Kinder gegenüber den Eltern, zwischen Verwandten des 2. und 3. Grades. 9. Welche Arbeit ist zumutbar? ( 10 SGB II) Zumutbar ist jede Arbeit, auch wenn: sie nicht der früheren und beruflichen Tätigkeit entspricht sie gegenüber der Ausbildung geringwertiger ist, der Beschäftigungsort gegenüber früher weiter entfernt ist, die Arbeitsbedingungen im Vergleich zu früher ungünstiger sind. Auch die Annahme eines Ein-Euro-Jobs ist zumutbar. 15

16 Nicht zumutbar ist die Arbeit, wenn: der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu der bestimmten Arbeit körperlich, seelisch oder geistig nicht in der Lage ist, die Arbeit wegen besonderer körperlicher Anforderung, die künftige Ausübung der bisherigen Arbeit erschweren würde, die Erziehung eines Kindes gefährdet würde, sie mit der Pflege eines Angehörigen unvereinbar ist ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. 10. Was ist eine Eingliederungsvereinbarung? ( 15 SGB II) Diese enthält verbindliche Bestimmungen über die Vereinbarung der erforderlichen Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere: Benennung eines Arbeitsvermittlers oder persönlichen Ansprechpartners welche Leistungen zur Eingliederung erbracht werden welche Bemühungen der Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit mindestens erbringen muss welche Leistungen Dritter der Leistungsberechtigte zu erbringen hat. Die Eingliederungsvereinbarung wird für sechs Monate geschlossen. Eingliederungsleistungen des JC nach g SGB II Benennung eines Fallmanagers, Abschluss der Eingliederungsvereinbarung, Gewährung der erforderlichen Leistungen für die Eingliederung in Arbeit, unverzügliche Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung für Erwerbsfähige bis zum 25. Lebensjahr, Schaffung von Arbeitsgelegenheiten Einstiegsgeld ergänzende Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (Verweis an Schuldnerberatung, psycho-soziale Beratung, Suchtberatung, Betreuung von Kindern, Vermittlung von Pflegepersonal) 11. Wann wird das Alg II gekürzt? Welche Sanktionen werden verhängt? ( 31-31b SGB II) Bei Pflichtverletzungen, diese liegen vor, wenn trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis folgende Pflichten nicht eingehalten werden: Verletzungen der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen; Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit; Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit; Nichtantritt oder Anlass für einen Abbruch; Verminderung des Einkommens oder Vermögens mit der Absicht, Leistungen zu erhalten oder zu erhöhen; trotz Belehrung Fortsetzung des unwirtschaftlichen Verhaltens; Ruhen des Anspruchs auf Alg I wegen Eintritt einer Sperrzeit. Wegfall des Anspruchs in der ersten Stufe um: 30 % des maßgebenden Regelbedarfs Dauer: drei Monate nach Wirksamwerden des Verwaltungsakts. 16

17 Bei wiederholter Pflichtverletzung zusätzliche Minderung um den Prozentsatz der ersten Stufe. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn der Beginn des Minderungszeitraums nicht länger als ein Jahr zurückliegt. bei jeder weiteren Pflichtverletzung entfällt das Alg II vollständig. ggf. Erbringung von Sachleistungen in angemessenem Umfang, dies ist Sollvorschrift, wenn minderjährige Kinder im Haushalt sind. Sonderregelung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte bis zum 25.Lebensjahr: Beschränkung auf die Leistung der Miete mit Direktzahlung an den Vermieter. Bei wiederholter Pflichtverletzung entfällt Alg II vollständig. Erklären sich die unter 25-Jährigen nachträglich bereit ihren Pflichten nachzukommen, kann ab diesem Zeitpunkt die Leistung wieder gewährt werden. Meldeversäumnis ( 32 SGB II): Nichterscheinen zu einem Termin oder zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin, trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis. Wegfall um: 10 % des maßgebenden Regelbedarfs Diese Minderung tritt zu einer der oben genannten Minderungen hinzu. Eine Pflichtverletzung nach den 31, 32 SGB liegt nicht vor, wenn die Leistungs- berechtigten einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. 12. Wann kann das Jobcenter Schadensersatz geltend machen? ( b SGB II) Bei sozialwidrigem Verhalten ergeben sich Ersatzansprüche des Jobcenters. Diese liegen vor, wenn nach Vollendung des 18.Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Gewährung von Leistungen herbeigeführt wurde. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Verpflichtet zum Ersatz der Leistungen ist, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Dieser Ersatzanspruch erlischt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Rückforderungen an (ehemals) Minderjährige sind nach dem 18. Geburtstag nicht mehr durchsetzbar. 13. Mitwirkungspflicht Was bedeutet das? Alle Änderungen in den persönlichen, finanziellen Verhältnissen und sonstige Tatsachen, die für die Zahlung des Alg II erheblich sind, müssen dem Jobcenter mitgeteilt werden. Hierzu gehört auch das Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist außer einer Kürzung oder dem Wegfall der Leistung auch die Forderung von Schadensersatz, oder die Verhängung einer Geldbuße möglich. Doris Laaß-Schweinfurth ( ) & Frank Steger (Abschnitte: Kosten der Unterkunft und Mehrbedarf für Bildung und Teilhabe), aktualisiert von Markus Wahle 17

18 Gesamtaufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (inklusive Warmwasser bei zentraler Warmwasserversorgung) in Berlin ab 1. Juli 2015 Bei Heizöl Bedarfsgemeinschaft Anzahl der Personen Richtwert Bruttokalt mtl. in Euro 1 364, , , , ,97 für jede weitere Person 84,12 Gebäudefläche in m² Grenzwert Heizkosten mtl. in Euro zulässige Gesamtaufwendungen mtl. in Euro ,50 460, ,00 457, ,00 454,00 > ,00 449, ,60 552, ,40 548, ,80 545,00 > ,80 539, ,25 662, ,00 657, ,50 652,00 > ,00 645, ,35 750, ,40 744, ,30 739,00 > ,80 731, ,27 866, ,48 859, ,66 853,00 > ,96 843, ,92 108, ,08 107, ,36 106,00 > ,16 105,00 Abschlag vom Grenzwert für Heizkosten bei dezentraler Warmwasserversorgung Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag in pro Monat 1 Person 8,00 2 Personen 10,00 3 Personen 13,00 4 Personen 14,00 5 Personen 16,00 für jede weitere Person 2,00 Sozialer Wohnungsbau Für Wohnungen im Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) können die Richtwerte für die Bruttokaltmiete um bis zu 10 Prozent überschritten werden. 18

19 Bei Erdgas Bedarfsgemeinschaft Anzahl der Personen Richtwert Bruttokalt mtl. in Euro 1 364, , , , ,97 für jede weitere Person 84,12 Gebäudefläche in m² Grenzwert Heizkosten mtl. in Euro zulässige Gesamtaufwendungen mtl. in Euro ,50 449, ,50 445, ,00 442,00 > ,00 438, ,40 539, ,60 534, ,40 530,00 > ,60 525, ,75 645, ,75 639, ,50 634,00 > ,50 628, ,65 731, ,85 725, ,90 719,00 > ,10 712, ,93 844, ,17 837, ,38 830,00 > ,62 822, ,28 105, ,32 104, ,48 103,00 > ,52 102,00 Abschlag vom Grenzwert für Heizkosten bei dezentraler Warmwasserversorgung Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag in pro Monat 1 Person 8,00 2 Personen 10,00 3 Personen 13,00 4 Personen 14,00 5 Personen 16,00 für jede weitere Person 2,00 Sozialer Wohnungsbau Für Wohnungen im Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) können die Richtwerte für die Bruttokaltmiete um bis zu 10 Prozent überschritten werden. 19

20 Bei Fernwärme Bedarfsgemeinschaft Anzahl der Personen Richtwert Bruttokalt mtl. in Euro 1 364, , , , ,97 für jede weitere Person 84,12 Gebäudefläche in m² Grenzwert Heizkosten mtl. in Euro zulässige Gesamtaufwendungen mtl. in Euro ,00 463, ,00 459, ,00 456,00 > ,00 450, ,60 555, ,80 551, ,20 547,00 > ,00 540, ,00 666, ,00 660, ,50 655,00 > ,50 646, ,60 754, ,80 748, ,70 743,00 > ,50 732, ,12 871, ,36 863, ,54 857,00 > ,90 845, ,52 108, ,56 107, ,84 106,00 > ,40 105,00 Abschlag vom Grenzwert für Heizkosten bei dezentraler Warmwasserversorgung Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag in pro Monat 1 Person 8,00 2 Personen 10,00 3 Personen 13,00 4 Personen 14,00 5 Personen 16,00 für jede weitere Person 2,00 Sozialer Wohnungsbau Für Wohnungen im Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) können die Richtwerte für die Bruttokaltmiete um bis zu 10 Prozent überschritten werden. 20

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