gegen Armut FÜR das Leben

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1 Die Mindestsicherung gegen Armut FÜR das Leben Wer in eine schwierige Situation geraten ist, braucht die Unterstützung der Gemeinschaft. Diese Hilfe ist Aufgabe der Mindestsicherung. Damit ist das Mindeste für alle KärntnerInnen gesichert. Eine Initiative von Sozialreferent Mag. Christian Ragger Landesrat für Soziales & Wohnbau Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13 Soziales, Jugend, Familie und Frau, Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee Telefon , Fax ,

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3 Inhalt Broschüre zur Kärntner Mindestsicherung Vorwort Mag. Christian Ragger 4 Vorwort Abteilung Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen? 7 2. Einsetzen der Mindestsicherung? 9 3. Wer bekommt die Mindestsicherung? 9 4. Welche wesentlichen Leistungen beinhaltet das Kärntner 11 Mindestsicherungsgesetz? 5. Hilfe zum Lebensunterhalt Besteht ein Anspruch auf Unterstützung? Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2009) Berechnungsbeispiel Berechnungsbeispiel Berechnungsbeispiel Hilfe zur Arbeit Einsatz der Arbeitskraft 12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz Sind Leistungen der Kärntner Mindestsicherung zurückzuzahlen? 25 Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich Mindestsicherung bekomme? Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden? Wie kann ich mich gegen Entscheidungen der Behörde wehren? 28 Was muss man tun, um Mindestsicherung zu erhalten? 29 Notwendige Unterlagen 13. Kontaktadressen Servicestellen

4 Vorwort Eine finanzielle Absicherung im Notfall das ist die Idee hinter der Kärntner Mindestsicherung. Diese neue Form der Sozialhilfe ist ein modernes Instrument der Sicherung des Lebensunterhaltes. Jeder Mensch kann einmal in eine Situation geraten, in der er auf die Hilfe der öffentlichen Hand angewiesen ist. In diesem Fall muss es möglich sein, schnell, individuell und treffsicher zu helfen. Das ist mein Verständnis einer modernen Sozialpolitik. Seit ihrer Einführung im Jahr 2007 hat die Kärntner Mindestsicherung Maßstäbe gesetzt. Gerade in Zeiten, in denen die Armutsgefährdung im Steigen begriffen ist, bedarf es wirkungsvoller Werkzeuge, um den Menschen dennoch eine weitestgehende Selbsterhaltung zu ermöglichen. Hatte die Sozialhilfe eher einen Befürsorgungscharakter, so möchte die Mindestsicherung die EmpfängerInnen bestärken und befähigen, einen eigenen Weg aus der Krise zu finden. Die vorliegende Broschüre beinhaltet alle wichtigen Informationen zur Mindestsicherung und bietet vor allem durch die umfangreichen Rechenbeispiele bestmögliches Service für alle Betroffenen. All jenen, die die Mindestsicherung beziehen, wünsche ich viel Kraft für die Bewältigung der aktuellen Situation und eine erfolgreiche Zukunft. Ihr Christian Ragger Sozialreferent 4

5 Vorwort Im internationalen Vergleich verfügt Österreich über ein gut entwickeltes Sozialsystem, wobei die Systeme der sozialen Absicherung, welche für einen erheblichen Teil der Bevölkerung zeitweise die einzige oder zumindest eine sehr wesentliche Einkommensquelle darstellen, durch ein vielfältig ausgeprägtes soziales Netz auf Landesebene ergänzt werden. Trotz vielfältiger Förderungsstrukturen und Unterstützungen steigt aber die Armutsgefährdung gerade gegenwärtig an. Der Begriff der neuen Armut, welcher oft auch mit neuer Arbeit in Form von sozialrechtlich nicht abgesicherten Arbeitsverhältnissen einhergeht und ihre Erscheinungsbilder sowie Möglichkeiten der Beseitigung werden vielfach diskutiert. Kärnten hat sich diesen Herausforderungen der Gegenwart durch die Erlassung des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, welches am in Kraft getreten ist, gestellt und sich als erstes Bundesland Österreichs zu einer umfassenden sozialen Mindestsicherung mit dem Ziel eines Rechtsanspruches auf Existenzsicherung für alle bekannt und gesetzliche Möglichkeiten zur weitestgehenden Bündelung von Leistungen und Sicherstellung eines kundenfreundlichen und gerechten Zugangs zu den Förderungen geschaffen. Nun geht es darum, die rechtlichen Möglichkeiten des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes im Sinne jener Menschen in Kärnten, welche der Hilfe bedürfen, mit Leben zu erfüllen. Dabei sei den im Sozialbereich tätigen MitarbeiterInnen bei Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden, Sozial- und Gesundheitssprengeln und Land viel Erfolg beschieden. In diesem Sinne mögen die umfassenden legistischen Neuerungen auch in der Praxis der Umsetzung zu jenen wesentlichen Verbesserungen führen, welche mit der Erlassung dieses Gesetzes angestrebt wurden und letztlich dazu beitragen, dass möglichst viele Menschen in Notlagen oder mit besonderem Hilfebedarf mit Hilfe der Gemeinschaft einen Weg aus der Krise finden und zur Selbsterhaltung befähigt werden. Für die Abt. 13 Soziales, Jugend, Familie und Frau Dr. Barbara Berger-Malle Abteilungsleiterin 5

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7 Was ist die Mindestsicherung? 1. Was ist unter Mindestsicherung zu verstehen? Jeder Mensch kann in Not oder in eine Situation geraten, in der er öffentlicher Hilfe bedarf. Durch einen Unfall, durch Krankheit, durch eine Behinderung, durch Pflegebedürftigkeit, durch Tod des Partners, durch Arbeitslosigkeit oder zu geringes Erwerbseinkommen, durch irgendein Unglück, wie es jeden von uns treffen kann. Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle sind wir versichert: durch die Krankenkasse, durch die Unfallversicherung, durch die Arbeitslosenversicherung, durch die Altersversorgung zum Beispiel. Was aber, wenn wir in eine Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt? In eine Notlage, in der uns keine Versicherung, kein Arbeitsamt, keine Bank und kein Verwandter hilft? Dann gibt es immer noch die Kärntner Mindestsicherung. Sie ist eine Leistung, auf die jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch hat, wie z.b. auf Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld. Darum muss auch niemand um die Mindestsicherung betteln, sondern kann sie in Anspruch nehmen als sein gutes Recht, das ihm gesetzlich garantiert ist. Das gilt allerdings nur, wenn und soweit er sich nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist. Das Gesetz, das diese Hilfe garantiert, ist das Kärntner Mindestsicherungsgesetz! Es ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten und stellt eine den geänderten Verhältnissen angepasste Weiterentwicklung des bisherigen Sozialhilferechtes dar. 7

8 Was ist die Mindestsicherung? Das Gesetz regelt unter anderem den Zugang zu den Sozialleistungen für den Bürger, aber auch die Verpflichtungen der Leistungsträger: über Leistungen umfassend zu informieren und zu beraten, dem Bürger die für ihn zuständigen Stellen zu nennen, Anträge an zuständige Stellen weiterzuleiten, eng mit anderen Leistungsträgern und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die Wünsche der Betroffenen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen uvm. Weiters bestimmt das Gesetz, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung der Behörde aufgehoben werden kann oder wann Bescheide schriftlich erfolgen und begründet werden müssen. Wenn es Sie interessiert, selbst einmal einen Blick in die Gesetzestexte zu werfen oder sich intensiver damit zu befassen, können Sie bei der zuständigen Behörde (Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat und bei der Gemeinde) oder im Internet unter gv.at das Gesetz einsehen (Kärntner Mindestsicherungsgesetz, KMSG, LGBl. 15/2007 in der geltenden Fassung). Wer sich selbst informiert, fängt bereits an, sich selbst zu helfen. Die Mindestsicherung leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Das heißt: Sie soll jedem ermöglichen, aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Und wo die eigene Kraft nicht ausreicht, soll die Mindestsicherung so lange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens nötig ist. In dieser Broschüre finden Sie Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen Sie welche Art von Hilfe erhalten können. 8

9 Einsetzen der Mindestsicherung? 2. Einsetzen der Mindestsicherung? Die Mindestsicherung ist grundsätzlich eine nachrangige Hilfe, d.h. bevor sie zuerkannt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sein. Die Hilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt (auch dem nicht zuständigen) bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Sie soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage abgewendet werden kann. Sie soll aber auch nach Beseitigung einer Notlage weiter geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der Hilfe zu sichern. Die Hilfe richtet sich dabei immer nach den persönlichen Verhältnissen und der Art des Bedarfs. 3. Wer bekommt die Mindestsicherung? Es können grundsätzlich nur jene Personen (unabhängig davon, ob sie österreichische Staatsbürger sind oder nicht) Mindestsicherung erhalten, die zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben. Dieser Zugang wurde aufgrund von zahlreichen Gleichstellungsverpflichtungen des EU-Gemeinschaftsrechts aber auch aufgrund von Staatsverträgen gewählt. Dadurch wird auch gewährleistet, dass sich illegal in Kärnten aufhaltende Personen keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben. Ausgenommen sind auch Asylbewerber. Sie erhalten Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz sind in diesem Fall ausgeschlossen. Sehr viele Mindestsicherungsempfänger sind Alleinerziehende mit ihren Kindern. Sie brauchen die Unterstützung, weil sie wegen der Kinder nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können und vom Unterhaltspflichtigen für die Kinder nicht genügend Unterhalt 9

10 Einsetzen der Mindestsicherung? gezahlt wird oder gezahlt werden kann. Nicht wenige Empfänger sind wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auf Mindestsicherung angewiesen, vor allem dann, wenn sie nicht ausreichend versichert waren oder wenn z.b. ein Heimaufenthalt wegen Pflegebedürftigkeit notwendig wird. Anspruch auf Mindestsicherung besteht unabhängig davon, ob man seine Notlage selbst verschuldet hat oder nicht. Die überwiegende Mehrheit der Leistungsempfänger ist aber ohne eigenes Verschulden in die Notsituation geraten, derentwegen sie nun eine Unterstützung benötigt und erhält. Es sind also ganz normale Mitbürger, die sich in einer schwierigen Lage befinden so wie es jedem passieren kann. Mindestsicherung zu beantragen und zu erhalten ist also keine Schande, sondern unser aller gutes Recht, wenn es keine andere Möglichkeit der Hilfe mehr gibt. Die Mindestsicherung gibt es in sehr unterschiedlichen Formen denn auch die Notsituationen der Hilfesuchenden sind sehr unterschiedlich! Darum gibt es die Mindestsicherung in Form von Geld und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlungen als auch als einmalige Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt); als Sachleistungen; als persönliche Hilfe, etwa durch Beratung und Betreuung der hilfesuchenden Person! 10

11 Leistungen der Mindestsicherung? 4. Welche wesentlichen Leistungen beinhaltet das Mindestsicherungsgesetz? Erhöhte, familienorientierte, finanzielle Unterstützungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes unter weiterer besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse älterer Menschen und auf Familien mit beeinträchtigten Kindern; Wohnbedarfsbeihilfe (finanzielle Zuwendung für Unterkunft inkl. Betriebskosten und Strom); Heizkostenzuschuss sozial gestaffelt; Schaffung von Arbeitsprojekten zur Erleichterung der Reintegration von vor allem langzeitarbeitslosen Menschen in die Berufswelt (z.b. nach längeren Betreuungsverpflichtungen); Versorgung und Unterstützung in Angelegenheiten der Heim- und Anstaltsunterbringung; Hilfestellung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung; verschiedenste Pflegeleistungen (soziale Dienste) > Hauskrankenhilfe > Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes > Kurzzeitpflege u.v.m. Unterstützungen in Fragen der Erziehung sowie Hilfe bei der Schul- und Berufsausbildung; Hilfe bei Gewaltbedrohung (vor allem gegen Frauen und Kinder!); Unterstützung bei Schuldenproblemen; 11

12 Leistungen der Mindestsicherung? Leistungen für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen > Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen > Beratungsdienste für Familien und ältere Menschen > Erholungsangebote für Familien, ältere Menschen und für Menschen mit Behinderung u.v.m. Hilfe bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten > vorübergehende Wohnungsmöglichkeiten > Beratung zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven > nichtrückzahlbare Aushilfen u.v.m. umfangreiche Beratung sowie Erstellung eines individuellen Bedarfs und Hilfeplanes. 12

13 Mindestsicherung als hilfe zum lebensunterhalt? 5. Hilfe zum Lebensunterhalt Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt umfasst demnach den regelmäßigen für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und sozialer Teilhabe erforderlichen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, andere persönliche Bedürfnisse aber auch für die Unterkunft (z.b. Miete, Betriebskosten, Strom). Die Heizkosten werden durch einen eigenen Heizkostenzuschuss berücksichtigt und sind daher hier nicht erwähnt. Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z.b. zustehen, wenn Sie kein ausreichendes Erwerbseinkommen haben, wenn Sie nicht mehr arbeiten können oder nicht am Arbeitsmarkt zu vermitteln sind, kein ausreichendes Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Pension oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt je nach der Dauer der persönlichen Notlage des Empfängers. Auch der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich danach, was im Einzelfall erforderlich ist. Im Kärntner Mindestsicherungsgesetz sind dabei eigene Mindeststandards vorgesehen (z.b. für Alleinerzieher- Innen u.v.m.), wobei Einkommen anzurechnen sind. Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z.b. Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionen, Kinderbetreuungsgeld (inkl. möglicher Erhöhungsbetrag), Familienzuschuss des Landes, Unterhalt, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und die Wohnbeihilfe Leistungen aufgrund von anderen gesetzlichen oder vertraglichen Auszahlungen. Jedenfalls nicht zum Einkommen gehören Leistungen nach 13

14 Mindestsicherung als hilfe zum lebensunterhalt? dem Familienlastenausgleichsgesetz (Familienbeihilfe), sowie das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Allerdings in verfassungskonformer Weise nur so weit im Rahmen der sozialen Mindestsicherung Leistungen zur (stationären) Pflege in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für die Familienbeihilfe und den dazu allenfalls bezogenen Erhöhungsbetrag. Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind weiters Zahlungen Hilfesuchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist. Ob bzw. inwieweit Zahlungen tatsächlich nicht zu berücksichtigen sind, ist freilich im konkreten Einzelfall zu prüfen. Dies gilt vor allem für: Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung; Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (insbesondere Selbstbehalte) oder zur Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge für die hilfesuchende Person; Aufwendungen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit unbedingt erforderlich sind; Zahlungen im Rahmen eines von einer geeigneten Einrichtung begleiteten Schuldenregulierungsverfahrens. Weiters wird z.b. folgendes Vermögen nicht verwertet, wenn dessen Verwertung eine soziale Notlage auslösen, verlängern oder die Überwindung gefährden würde: Ersparnisse bis zu einer Höhe von derzeit 7.590, Vermögen, das zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der hilfesuchenden Person dient; ein Kraftfahrzeug, das unmittelbar zur Erwerbsausübung oder aufgrund einer Behinderung benötigt wird, bzw. wegen exponierter Wohnsituation erforderlich ist; 14

15 Mindestsicherung als hilfe zum lebensunterhalt? Lebensunterhalt: Wenn laufende Leistungen der Sozialen Mindestsicherung zum Lebensunterhalt benötigt werden, richtet sich die Höhe nach den sogenannten Mindeststandards. Wie hoch diese Mindeststandards sind, können Sie in der Tabelle (Höhe der Mindestsicherungsbeträge) nachlesen. Wohnbedarfsbeihilfe: Weiters können im Rahmen der Mindestsicherung Kosten für den angemessenen Wohnbedarf übernommen werden. Bei Haus- oder Wohnungseigentümern unter Umständen auch laufende Kosten für das Eigenheim (allerdings keine Tilgungsraten, denn die tragen zur Vermehrung des Vermögens bei und das ist nicht Aufgabe der Mindestsicherung). Heizkostenzuschuss: Einkommensschwache Personen/Haushaltsgemeinschaften können pro Heizperiode einen einmaligen Heizkostenzuschuss beantragen. Die Einkommenshöhe, bis zu welcher der Heizkostenzuschuss gewährt wird, richtet sich nach der Haushaltsgröße. Die Heizkosten müssen nachgewiesen werden und erfolgt die Auszahlung einmalig zwischen Oktober und März auf Antrag durch die Wohnsitzgemeinde. 15

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17 Anspruch auf unterstützung 6. Besteht ein Anspruch auf Unterstützung? Grundintention des Mindestsicherungsmodells ist es, jedem Menschen (in Kärnten) eine garantierte finanzielle Absicherung zu gewährleisten und es werden dabei auch die Grundsätze der Frauenförderung und Gleichstellung berücksichtigt und umgesetzt. Die Höhe der Mindestsicherung orientiert sich grundsätzlich an der Struktur des jeweiligen Haushaltes. Vorrangige Unterscheidungskriterien sind hier die Anzahl und das jeweilige Alter sowie die Arbeitsfähigkeit der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Für die Höhe des mindestgesicherten Betrages ist stets der jeweilige individuelle Anspruch der einzelnen Personen im Haushalt ausschlaggebend. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass das jeweilige Haushaltseinkommen dem entsprechenden mindestgesicherten Betrag gegenüberzustellen ist. Ergibt sich daraus, dass das Haushaltseinkommen niedriger als das gesicherte Mindesteinkommen ist, bekommt man die Differenz aufgezahlt ist das gemeinsame Haushaltseinkommen höher als das gesicherte Mindesteinkommen, hat man keinen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt. Auskünfte werden bei der zuständigen Sozialabteilung der Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat bei den Städten Klagenfurt und Villach oder der Landesregierung erteilt. 17

18 Höhe der mindestsicherungsbeträge 7. Höhe der Mindestsicherungsbeträge (2009) Basismindestsicherungsbetrag für das Jahr 2009: 506, Mindeststandards 2009: Alleinstehende bzw. AlleinerzieherInnen 506, Personen in Haushaltsgemeinschaften je 379,50 Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe > nach Vollendung des 10. Lebensjahres 202,40 > vor Vollendung des 10. Lebensjahres 151,80 Mögliche Erhöhungsbeträge: Für als arbeitsunfähig geltende Personen isd. Gesetzes (z.b. aufgrund von Betreuungsverpflichtungen) + 50,60 Für Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind + 75,90 Wenn für eine Person eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird (Grad der Behinderung mind. 50 %) + 151,80 Wohnbedarfsbeihilfe 2009: Bei einer Haushaltsgröße von: 1 Person 126,50 2 Personen 151,80 3 Personen 177,10 4 Personen 202,40 mehr als 4 Personen 227,70 Heizkostenzuschuss: Einmalige Sonderleistung im Zeitraum Oktober bis März für Heizkosten (soziale Staffelung)! 18

19 berechnungsbeispiele 8. Berechnungsbeispiele (Achtung: Jeder mögliche Anspruch ist immer im Einzelfall zu überprüfen) Ausgangssituation 1: Alleinerzieherin mit einem 3 ½-jährigen Kind (Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe daher Betreuungsverpflichtung!) erwerbslos keinen Anspruch auf Unterstützung durch das AMS bisher keine Sozialhilfe (Angst vor der Rückzahlung) Einkommenssituation derzeit: Unterhaltszahlungen 250, Familienzuschuss des Landes Kärnten 402, Anrechenbares Einkommen 652, + Pflegegeld + erhöhte Familienbeihilfe Einkommenssituation nach dem K-MSG: Mindestsicherungsbeträge: Alleinerzieherin 506, + Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung) 50,60 Kind 151,80 + Erhöhungsbetrag (erhöhte Familienbeihilfe) 151,80 Lebensunterhalt gesamt 860,20 + Wohnbedarfsbeihilfe 151,80 Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: 1.012, + Sonderzahlungen (1/4-jährlich) Auszahlung des Differenzbetrages 19

20 berechnungsbeispiele Ausgangssituation 2: Alleinerzieherin mit drei Kindern im Alter von 8, 11 und 13 Jahren erwerbslos keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch AMS Einkommenssituation derzeit: Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 500, Geringfügige Beschäftigung 200, Familienzuschuss des Landes Kärnten 289,74 Kinder schulpflichtig (kein Einkommen) 0, Anrechenbares Einkommen 989,74 + Familienbeihilfe Einkommenssituation nach dem K-MSG: Mindestsicherungsbeträge: Alleinerzieherin 506, + Erhöhungsbetrag (Betreuungsverpflichtung) 50,60 1. Kind (8 Jahre alt) 151,80 2. Kind (11 Jahre alt) 202,40 3. Kind (13 Jahre alt) 202,40 Lebensunterhalt gesamt 1113,20 + Wohnbedarfsbeihilfe 202,40 Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: 1.315,60 + Sonderzahlungen (1/4-jährlich) Auszahlung des Differenzbetrages 20

21 berechnungsbeispiele Ausgangssituation 3: Ehepaar mit einem 14jährigen schulpflichtigen Kind Privatkonkurs laufendes Abschöpfungsverfahren Einkommenssituation derzeit: Ehemann: AMS Notstandshilfebezug: 22,44 tgl. = 673,20 Ehefrau: Hausfrau (Geringfügige Beschäftigung) 150, Kind schulpflichtig (kein Einkommen) 0, Anrechenbares Einkommen 823,20 + Familienbeihilfe Einkommenssituation nach dem K-MSG: Mindestsicherungsbeträge: Ehemann 379,50 Ehefrau 379,50 Kind 202,40 Lebensunterhalt gesamt 961,40 + Wohnbedarfsbeihilfe 177,10 Mindestgesicherter Betrag nach dem K-MSG: 1.138,50 + Sonderzahlungen (1/4-jährlich) Auszahlung des Differenzbetrages 21

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23 Mindestsicherung als hilfe zur arbeit 11. Hilfe zur Arbeit Einsatz der Arbeitskraft Jeder muss zunächst seine Arbeitskraft einsetzen, um den Lebensunterhalt für sich und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern. Dies gilt auch bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Reicht der Verdienst aus dieser Arbeit für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nicht aus und gibt es auch keine andere Möglichkeit der Unterstützung, greift die Mindestsicherung ein. Mindestsicherung soll und darf aber nur dann einspringen, wenn keine andere Möglichkeit mehr gegeben ist. Mindestsicherung bedeutet nicht nur finanzielle Zuwendungen, sondern auch Beratung und vor allen Dingen Hilfe zur Selbsthilfe. Das Sozialamt muss darauf hinwirken, dass arbeitsfähige Erwerbslose sich um Arbeit bemühen. Dabei hilft natürlich in erster Linie das AMS, bei dem sich eine arbeitsfähige hilfesuchende Person in regelmäßigen Abständen immer wieder melden muss. Wichtig ist auch zu wissen, dass Berufsunfähigkeit nicht unbedingt mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Das AMS finanziert ggf. Fortbildungen und Umschulungen, nach deren Abschluss man auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen hat. Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu verrichten, hat nur einen eingeschränkten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Belehrung und Ermahnung kann die Hilfe auf das für Nahrung und Unterkunft unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wobei aber jedenfalls für unterhaltsberechtigte Familienangehörige (z.b. Kinder) entsprechend Vorsorge getroffen wird. Das ist nicht ungerecht. Auf diese Leistung hat jedermann ein gesetzlich verbürgtes Recht, wenn er in Not gerät. Er muss aber auch alles ihm Mögliche tun, diese Notlage zu überwinden. Der Sinn der Mindestsicherungsunterstützung liegt also darin, dass sie für eine Übergangsphase praktische und finanzielle Hilfe leistet und sich dann selbst überflüssig macht. Im Anschluss an eine Arbeitsgelegenheit samt notwendiger, flankierender Integrationsmaßnahmen gelingt es Hilfesuchenden nämlich auch leichter, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden. 23

24 Mindestsicherung als hilfe zur arbeit Schaffung von Arbeitsprojekten: Leider sind nicht immer alle arbeitsfähigen und -willigen Personen zu vermitteln. Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz betont die zentrale und integrative Funktion von Arbeit und Beschäftigung und zudem bietet das Gesetz die Möglichkeit, als Alternative zur bloßen Auszahlung von Geldleistungen, der hilfesuchenden Person Hilfe zur Arbeit anzubieten. Vor allem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Langzeit- oder jungen Arbeitslosen soll dadurch eine realistische Perspektive auf einen Wiedereinstieg in den regulären Arbeitsmarkt gegeben werden, da diese möglicherweise beim AMS (insb. weil keine Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bestehen) keine ausreichende Betreuung erhalten. Ziel der Maßnahme ist die Zurückführung in eine reguläre Arbeitswelt. Diese Vorkehrungen können am besten von den Gemeinden selbst getroffen werden; es könnte aber auch auf bestehende Projekte (z.b. sozioökonomische Betriebe) nach Maßgabe entsprechender Verträge zurückgegriffen oder solche insbesondere in Kooperation mit dem AMS ins Leben gerufen werden. Die anzubietenden Arbeitsmöglichkeiten müssen dem individuellen Schutz ebenso wie der Erreichung der Ziele der Maßnahme dienen. Durch die Sozialversicherungspflicht wird es vielfach ohnedies zu einem (Wieder-)Aufstieg in den sozialversicherungsrechtlichen Bereich kommen. Mit der Begrenzung der Arbeitszeit (auf rund 26 Stunden pro Woche) soll zum einen gewährleistet werden, dass die betreffende Person erst wieder langsam an höhere Belastungen herangeführt werden kann. Zum anderen wird auch sichergestellt, dass weiterhin ein Anreiz für entsprechende eigenständige Bemühungen entsteht. 24

25 Fragen zum Mindestsicherungsgesetz 12. Fragen zum Mindestsicherungsgesetz Sind Leistungen der Kärntner Mindestsicherung zurückzuzahlen? Nein! Grundsätzlich besteht für die hilfesuchende Person keine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der bezogenen Geldleistungen zum Lebensunterhalt. Der nunmehrige Entfall des Kostenersatzes soll es Menschen in einem schwachen sozialen Umfeld erleichtern, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Eine unabhängige finanzielle Existenzsicherung bedeutet speziell für Frauen einen wichtigen Schritt in Richtung Stärkung ihrer Position in allgemeinen Entscheidungsprozessen und bei Konfliktlösungen. Werden sie nun sofort zur Rückzahlung der finanziellen Hilfe verpflichtet, führt sie das leicht wiederum in ein Abhängigkeitsverhältnis. Durch die hier vorgesehene Änderung soll der Aufbau einer eigenen Existenz gefördert und die Erhaltung derselben ermöglicht werden. Leistungen aus der Mindestsicherung, die rechtswidrig, z.b. durch bewusst falsche Angaben erwirkt worden sind, können zurückgefordert werden. Erhält der Rückzahlungspflichtige weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt, so kann diese bis auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Ausmaß mit den Rückforderungsansprüchen aufgerechnet werden. Das gleiche gilt auch, wenn der Hilfeempfänger z.b. vom Sozialamt Zahlungen für die Kosten der Unterkunft erhält und trotzdem die laufende Miete nicht an den Vermieter gezahlt hat. Wohl aber muss die Mindestsicherung in einigen Fällen (nach-)verrechnet werden, z.b. mit Pensionsnachzahlungen oder Unterhaltsleistungen. Wer ein halbes Jahr auf seine Pension oder auf die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehepartners warten muss, in dieser Zeit Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt bekommt und dann nach diesem halben Jahr von der Pensionsversicherung bzw. vom unterhaltspflichtigen Geschiedenen eine entsprechende Nachzahlung erhält, muss diese Nachzahlung natürlich mit der erhaltenen Leistung verrechnen, 25

26 Fragen zum Mindestsicherungsgesetz aber nur in Höhe der tatsächlich geleisteten Hilfe. Sonst würde er ja für dieses halbe Jahr sowohl Pension oder Unterhalt als auch Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen. Eine solche Verrechnung von Nachzahlungen ist also etwas anderes als eine Rückzahlung. Müssen meine Verwandten dafür zahlen, dass ich Mindestsicherung bekomme? Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, und auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Diese Beistandsverpflichtung ergibt sich aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Das gleiche gilt für Ehepartner, und zwar in vielen Fällen auch nach einer Scheidung, soweit nicht etwas anderes wirksam vereinbart worden ist. Darum erkundigt sich das Sozialamt in jedem Fall danach, ob eine hilfesuchende Person statt der Mindestsicherung aus der öffentlichen Hand nicht Unterhalt von unterhaltspflichtigen Angehörigen oder vom früheren Ehepartner zu bekommen hätte. Denn grundsätzlich soll die Hilfe aus der Mindestsicherung immer erst einsetzen, wenn alle anderen zur Hilfeverpflichteten ihrer Pflicht nicht nachkommen. Das Sozialamt kann u.u. auch den Hilfesuchenden darauf verweisen, dass er seine Unterhaltsansprüche zunächst selbst geltend zu machen hat. Was aber, wenn z.b. ein geschiedener Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt und die Frau deshalb ohne ausreichende Hilfe dasteht? Auch in solchen Fällen hilft das Mindestsicherungsgesetz. Es leistet Hilfe, versucht aber gleichzeitig, die entstandenen Kosten von den Unterhaltspflichtigen einzutreiben. Die Ansprüche auf Unterhaltszahlung können dann bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Sozialamt übergehen. Dies geschieht natürlich nur dann, wenn die Unterhaltspflichtigen zur Erstattung der geleisteten Hilfe in der Lage sind! 26

27 Fragen zum Mindestsicherungsgesetz Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz enthält keine detaillierten Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages. Über das Bestehen oder Nichtbestehen zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche sowie deren Höhe entscheidet bei Uneinigkeit letztlich das Bezirksgericht. Sind die Unterhaltspflichtigen ebenfalls bedürftig, vielleicht sogar selbst auf Leistungen der Mindestsicherung angewiesen, brauchen sie selbstverständlich nicht für die Leistungen aufzukommen, die ihre Angehörigen erhalten. An die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern werden strengere Anforderungen gestellt. Weiter entfernte Verwandte werden auf keinen Fall herangezogen, auch wenn sie nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind: Kein Enkel muss also z.b. für Hilfeleistungen aufkommen, die sein Großvater erhalten hat und auch nicht umgekehrt. Übernimmt die Mindestsicherung auch Schulden? Jeder weiß in der Regel, ob und bei wem er wie viele Schulden hat. Meistens handelt es sich dabei um Kreditverpflichtungen bei Banken und Sparkassen. Viele private Haushalte nehmen heute für die Finanzierung einer größeren Anschaffung einen Ratenkredit auf. Aber nicht nur Banken und Sparkassen vergeben Kredite, sondern auch bei Versandund Kaufhäusern kann man Schulden haben. Nicht wenige Haushalte bezahlen ihre Bestellungen bei Versandhäusern, indem sie bei einer Bank, die mit dem Versandhaus zusammenarbeitet, einen Kredit aufnehmen. Weitere mögliche Verschuldungsformen sind Versicherungsschulden, Mietschulden, Schulden bei Strom-und/oder Wärmeversorgungsunternehmen, Schulden aus Unterhaltsverpflichtungen usw. 27

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