07/ 2013 STEUER-NEWSLETTER.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "07/ 2013 STEUER-NEWSLETTER. www.steuerberatung-gec.de"

Transkript

1 07/ 2013 STEUER-NEWSLETTER

2 Steuer-Newsletter Juli 2013 Inhalt 1. Allgemeines 4. Ehegattensplitting für eingetragene 2. Hochwasser Lebenspartnerschaften a) Verwaltungsanweisung anlässlich Hochwasser 5. Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen b) Unterstützungen des Arbeitgebers an seine 6. Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung Arbeitnehmer werden nicht verlängert c) Vereinfachter Spendennachweis 7. Zeitwertkonto beim Gesellschafter- 3. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Geschäftsführer a) Nachteilsausgleich bei der privaten Kfz-Nutzung 8. Elektronische Fahrtenbücher von Elektroautos 9. WK bei mit Dienstwagen durchgeführten b) Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines Familienheimfahrten Investitionsabzugsbetrages 10. Reparaturen wegen Falschbetankung c) Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen und Werbungskosten Progressionsvorbehalt 11. Nichtbeanstandungsgrenzen für d) Ausschluss von Prozesskosten als unbare Altenteilsleistungen außergewöhnliche Belastung 12. Kosten für Rechtsstreit um Studienplatz als agb e) Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau 13. Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung f) Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG 14. Umsatzsteuer bei sog. Spar-Menüs g) Gutschrift als Rechnung 15. USt-Satz bei Coaster-Bahn (Schlittenbahn, h) Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen Rodelbahn) i) Und viele weitere wichtige Punkte 16. Weitere Informationen 1. Allgemeines Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde im Juni sowohl von Bundestag als auch von Bundesrat angenommen. Die wichtigsten Punkte aus diesem Gesetz haben wir in den Steuer-Newsletter aufgenommen. Auch die anderen Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sind wichtig und interessant. 2

3 2. Hochwasser a) Verwaltungsanweisung anlässlich Hochwasser Durch das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Bundesgebiets beträchtliche Schäden entstanden. Für die Zeit vom wurde durch das Bundesfinanzministerium zur Unterstützung der Betroffenen eine umfassende Verwaltungsregelung erlassen. Das BMF-Schreiben vom , Az. IV C 4 -S 2223/07/0015 :008, regelt u.a.: b) Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 Lohnsteuerrichtlinie steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR ist auf Unterstützungen, die von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden: - die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen, - die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens-und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von dem Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden. c) Vereinfachter Spendennachweis Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Es genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.g. Spendenempfängers geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis. 3. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Aufgrund eines Einigungsvorschlags des Vermittlungsausschusses konnte das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet werden. Bundestag und Bundesrat haben am 6.6. und zugestimmt! Das Gesetz wurde am im Bundesgesetzblatt 2013 I S verkündet. a) Nachteilsausgleich bei der privaten Kfz-Nutzung von Elektroautos Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Dabei wird für bis zum angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der Bruttolistenpreis i.h. von 500 pro kwh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die maximale Minderung des Brutto-Listenpreises beträgt Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wurde eine entsprechende Regelung eingeführt. 3

4 Bei Anschaffungen ab 2014 wird der Nachteilsausgleich schrittweise reduziert. b) Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages Wurde ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet und - erfolgt keine Investition oder - ein überhöhter IAB wird aufgelöst oder - ein IAB wird vorzeitig aufgelöst so ist der Abzug des IAB insoweit im Abzugsjahr rückgängig zu machen. Strittig ist/war bis jetzt, ob diese rückwirkende Auflösung eine sog. Vollverzinsung mit jährlich 6 % auslöst. Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2013 erreicht, dass bei einer rückwirkenden Auflösung des IAB die Vollverzinsung greift. c) Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen Progressionsvorbehalt Seit 2009 wurden Steuergestaltungsmodelle bekannt, bei denen der Progressionsvorbehalt genutzt wird, um die persönliche Einkommensteuerlast nahezu auf 0 Prozent zu reduzieren. Insbesondere der An- und Verkauf von Gold im Ausland ist in diesem Zusammenhang zu nennen. Über eine Ergänzung des 32b EStG wird bewirkt, dass auch beim Progressionsvorbehalt die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Umlaufvermögens nicht sofort den Betriebsausgabenabzug rechtfertigen. Die Aufwendungen können künftig erst in dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, in dem der Veräußerungserlös vereinnahmt wurde oder die Wirtschaftsgüter entnommen wurden. Dadurch wird bewirkt, dass sich nur noch der Gewinn oder Verlust aus diesem Veräußerungsgeschäft auf den Progressionsvorbehalt auswirkt. Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Damit sind bereits bis zum verwirklichte Gestaltungsmodelle abgesichert. d) Ausschluss von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die positive Rechtsprechung des BFH zu den Prozesskosten ausgehebelt. Nur noch in Ausnahmefällen sind die Prozesskosten außergewöhnliche Belastung. e) Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau Es wird eine Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Es soll dadurch die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erleichtert werden. 4

5 Eine Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden. Sie dient der zeitnahen überwachenden Kontrolle, die die Außenprüfung nicht verdrängen soll. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin einer Außenprüfung vorbehalten. f) Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Neu eingeführt wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Erdgas und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt = Wiederverkäuferebene. Die Regelung tritt erst nach der Genehmigung der EU in Kraft. g) Gutschrift als Rechnung In 14 Abs. 4 UStG wurde eingefügt, dass in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe Gutschrift zwingender Bestandteil der Rechnungsvorschriften ist. Die Neuregelung gilt seit dem h) Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen Für innergemeinschaftliche Lieferungen und für im Inland steuerpflichtige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ist spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung auszustellen. i) Und viele weitere wichtige Punkte Die vorstehenden Punkte sind nur ein Teil der umfassenden Änderungen. Änderungen ergeben sich z.b. bei Doppelbesteuerungsabkommen und bei der Erbschaftund Schenkungsteuer (Schlagwort: Ende der Cash-GmbH). 4. Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften Am wurde vom Deutschen Bundestag der Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Einführung des Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften angenommen. Damit werden die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften angewendet. 5. Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen Die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen gehen weiter. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat erzielte in der Sitzung am keine Einigung. Die Beratungen zu diesem Gesetz wurden vertagt. Ein neuer Termin steht noch nicht fest. 5

6 6. Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht verlängert Die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht angehoben. Am lehnte der Finanzausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP einen vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf ab. Mit diesem Gesetzesentwurf sollte eine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre erfolgen. Die Ablehnung wurde u.a. mit der allgemeinen strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren begründet. Danach gäbe es einen Zielkonflikt, wenn Betrug an einem Privaten nach fünf Jahren verjähre und der Betrug am Staat erst nach zehn Jahren. 7. Zeitwertkonto beim Gesellschafter-Geschäftsführer Flexible Arbeitszeitmodelle erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Für eine bestimmte Zeit verzichtet der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Teil seines Gehaltes bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die Mehrarbeitszeit wird auf einem Arbeitszeitkonto erfasst und dem Arbeitnehmer gutgeschrieben. In einer zweiten Phase ruft der Arbeitnehmer sein Zeitwert-Guthaben ab und wird unter Fortzahlung der Bezüge voll oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Einnahmen aus diesem Arbeitszeitmodell sind dem Arbeitnehmer erst in der zweiten Phase zugeflossen. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelungen auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anwendbar sind? Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom , Az. 12 K 3812/10 E entschieden, dass die Gutschriften auf dem Zeitwertkonto bei Geschäftsführern nicht zu sofort steuerpflichtigen Einnahmen führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um beherrschende oder nichtbeherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH erhoben. Az. VI R 23/12 8. Elektronische Fahrtenbücher Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sein. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Änderungen und Ergänzungen dokumentiert werden. Bei elektronischen Fahrtenbüchern sind regelmäßig folgende Angaben nachzutragen oder zu korrigieren: - Hausnummer - Geschäftspartner - Fahrtanlass 6

7 Diese Nachträge müssen aber zeitnah erfolgen. Zur Problematik der elektronischen Fahrtenbücher hat nun die OFD Rheinland mit Kurzinformation vom Stellung genommen. Unter Hinweis auf das BMF wird in dieser Kurzinformation u.a. ausgeführt: Es bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden. 9. Werbungskosten bei mit Dienstwagen durchgeführten Familienheimfahrten Ein Arbeitnehmer unterhielt am Arbeitsort einen doppelten Haushalt und nutzte einen Pkw des Arbeitgebers für die Familienheimfahrten. Die Aufwendungen des Pkw trug der Arbeitgeber. Grundsätzlich wäre für die Familienheimfahrten ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Eine Ausnahme bringt allerdings 8 Abs. 2 S. 5 Einkommensteuergesetz. Dort wird geregelt, dass ein geldwerter Vorteil nicht anzusetzen ist, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber zur Recht keine Besteuerung eines geldwerten Vorteils vorgenommen. Dies hat zur Folge, dass für diese Familienheimfahrten auch kein Werbungskostenabzug möglich ist. Ein Steuerpflichtiger hat wegen des Nichtansatzes der Werbungskosten ein Verfahren beim Bundesfinanzhof geführt. Als Begründung wurde von Seiten des Steuerpflichtigen angeführt, dass das Gesetz von Aufwendungen und nicht von Pauschalen spricht. Und für die Familienheimfahrten würden Pauschalen und nicht Aufwendungen geltend gemacht. Mit Urteil vom , Az. VI R 33/11 hat der Bundesfinanzhof den Nichtansatz der Werbungskosten bestätigt, da hinter Pauschalen auch Aufwendungen stehen bzw. die Pauschalen den Aufwendungen gleichzusetzen sind. 10. Reparaturen wegen Falschbetankung und Werbungskosten Werden die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz durchgeführt, dann sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch diese Fahrten entstehen. Eine Ausnahme gilt für Unfallkosten auf der Fahrt Wohnung Arbeitsstätte. Diese sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Vgl. Tz. 4 des BMF-Schreibens vom , IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl 2013 I S

8 Sollten durch eine Falschbetankung Reparaturen (im Entscheidungsfall Motorschaden) erforderlich sein, so sind diese Aufwendungen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Unfallkosten und mit der Entfernungspauschale abgegolten. Das Niedersächsische Finanzgericht widerspricht mit Urteil vom , 9 K 218/12, dieser Auffassung. Nach Auffassung des FG handelt es sich um außergewöhnliche Wegekosten, die nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind, sondern als eigene WK berücksichtigt werden müssen. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen ist aber noch nicht bekannt. 11. Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom die Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft bekannt gegeben. Werte für Einzelperson in Euro Heizung Beleuchtung Jahr Verpflegung andere NK gesamt Werte für Altenteilerehepaar in Euro Heizung Beleuchtung Jahr Verpflegung andere NK gesamt

9 12. Kosten für Rechtsstreit um Studienplatz als außergewöhnliche Belastung Eltern führten einen Rechtsstreit, damit die unterhaltsberechtigte Tochter einen Studienplatz im Fach Psychologie erhält. Aufgrund des Streites erhielt das unterhaltsberechtigte Kind den angestrebten Studienplatz. Die angefallenen und durch die Eltern bezahlten Prozess- und Anwaltskosten wurden in der ESt-Erklärung der Eltern als außergewöhnliche Belastung erklärt. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte mit Urteil vom , 11 K 1633/12 E, die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ab. Als Begründung wurde angeführt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung der Kinder grundsätzlich mit dem Kindergeld/Kinderfreibetrag abgegolten seien. Daneben besteht noch die Möglichkeit des Freibetrags nach 33a Abs. 2 EStG. Gegen das Urteil wurde unter dem Az. VI R 9/13 Revision beim BFH erhoben. 13. Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung Ein Steuerbürger hat für die Abwasserleitung seines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnhauses eine Dichtheitsprüfung mittels Kamerauntersuchung vornehmen lassen. Für die Arbeitskosten wurde eine Steuerermäßigung nach 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistung) beantragt. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, da es sich nach Auffassung des Finanzamts nicht um Handwerkerleistungen, sondern um ein Gutachten handele. Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom , Az. 14 K 2159/12, der Klage des Steuerbürgers stattgegeben. Zu den Handwerkerleistungen gehören nicht nur die Kosten, die direkt der Sanierung dienen, sondern auch Aufwendungen, die sich aus Überprüfung ergeben. Erst durch eine fachgerechte Überprüfung kann die Notwendigkeit einer Sanierung eingeschätzt werden. Die Dichtheitsprüfung stellt nach Auffassung des Finanzgerichts eine Handwerkerleistung dar. Zwischenzeitlich wurde unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 Revision beim Bundesfinanzhof erhoben. 14. Umsatzsteuer bei sog. Spar-Menüs In vielen Schnellrestaurants werden sog. Spar-Menüs angeboten. Diese Spar-Menüs setzen sich aus Speisen und Getränken zusammen. Werden diese Spar-Menüs mitgenommen und nicht im Lokal verzehrt, dann handelt es sich um 2 Lieferungen. Lieferung Getränke mit 19 % Umsatzsteuer und Lieferung Speisen mit 7 % Umsatzsteuer. Wie aber ist der Gesamtkaufpreis aufzuteilen? 9

10 Nach der EuGH- und der BFH-Rechtsprechung ist der Gesamtpreis nach der einfachstmöglichen Methode aufzuteilen. Sachgerecht ist die lineare Aufteilung. Dies bedeutet die Aufteilung des Gesamtkaufpreises im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Beispiel 1 Spar-Menü bestehend aus 1 Pizza und 1 Getränk kostet 6,99. Im Einzelverkauf kostet die Pizza 5,99 und das Getränk 2,20. Somit wie folgt aufzuteilen: 6,99 : (5,99 + 2,20) x 5,99 = 5,11 Anteil für Pizza incl. 7 % USt 6,99 : (5,99 + 2,20) x 2,20 = 1,88 Anteil für Getränk incl. 19 % USt Siehe hierzu auch den Beschluss des BFH vom , V B 125/ USt-Satz bei Coaster-Bahn (Schlittenbahn, Rodelbahn) Ein Unternehmen betreibt eine sog. Coaster-Bahn (schienengebundenes Fahrgeschäft). Die Kunden und die Schlitten werden mit einer Sesselbahn von der Talstation zur Bergstation befördert. Von der Bergstation zur Talstation fahren die Kunden mit dem schienengeführten Schlitten über einen Höhenunterschied von 400m insgesamt rund 3 km zu Tal. Ein Schlitten ist für 1 oder 2 Personen geeignet. Für die Benutzung der Coaster-Bahn wollte der Betreiber den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % nach 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG anwenden. Der BFH lehnt dies mit Urteil vom , XI R 12/11 ab. Die Umsätze aus dem Betrieb der Coaster-Bahn (Schlittenbahn, Rodelbahn) unterliegen dem vollen USt-Satz. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % steht nicht zu, da die Leistung nicht eine Personenbeförderungsleistung, sondern die Überlassung eines Beförderungsmittels darstellt. 16. Weitere Informationen Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Der Beitrag ist nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Beratungstermin. Ihre Ansprechpartnerin:Enesa Gec, Tel / ; enesa.gec@steuerberatung-gec.de 10

Informationsbrief 03/2013

Informationsbrief 03/2013 INHALT 1. In eigener Sache 2. Hochwasser a) Verwaltungsanweisung anlässlich Hochwasser b) Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer c) Vereinfachter Spendennachweis 3. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Mehr

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per Email Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 19. Mai 2015 BETREFF

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004

Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 1 Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 Ermittlung des Sachbezugs bei privater Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) In unserem Beispielsfall erhält der

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.

Mehr

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen 1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen Wird ein PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt es für steuerliche Zwecke sog. notwendiges Betriebsvermögen dar. Wird ein PKW hingegen lediglich zu weniger

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014 Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014 1 } Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind aber: } Der Gesetzgeber

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei. Absender: Name Straße PLZ, Ort zurück: per Post (incl. Belege) oder per Fax (incl. Belege) Vogel & Vogel Steuerberater Wettinerstr. 28 04600 Altenburg Telefax +49 3447 502683 Fragebogen zur Gewinnermittlung

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? - Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Sicher durch die Steuer steuern

Sicher durch die Steuer steuern Sicher durch die Steuer steuern Die private Nutzung des betrieblichen PKWs HLB Ratgeber I/2013 Das (Dienst-)Auto ist des Deutschen liebstes Kind. Ob Freiberufler, Gewerbetreibender oder Angestellter Firmenwagen

Mehr

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe im August 2005 in Süddeutschland

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe im August 2005 in Süddeutschland POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Dienstsitz Bonn Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn DATUM 6. September 2005 BETREFF

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Finanzamt Trier PRIVATE PKW-NUTZUNG. Rosita Kasel 19.01.2012. Private PKW-Nutzung 19. Januar 2012 Folie 1

Finanzamt Trier PRIVATE PKW-NUTZUNG. Rosita Kasel 19.01.2012. Private PKW-Nutzung 19. Januar 2012 Folie 1 Finanzamt Trier PRIVATE PKW-NUTZUNG Rosita Kasel 19.01.2012 Private PKW-Nutzung 19. Januar 2012 Folie 1 Private Pkw-Nutzung Inhalt: I. Gesetzliche Grundlagen II. Ermittlung des geldwerten Vorteils 1. individueller

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

Entfernungspauschale 2013/2014

Entfernungspauschale 2013/2014 13 Entfernungspauschale 2013/2014 Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 3.1.2013 (IV C 5 S 2351/ 09/10002; 2012/1170915) dazu Stellung genommen, was bei der Ermittlung der Entfernungspauschale

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt. Die Auflösung Das war der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Firmenwagen auch auf einer privaten Urlaubsreise verwenden. Der Arbeitgeber hat sich großzügigerweise bereit erklärt, sämtliche

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil Ost (ohne Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder:

JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: Wann muss ich wieviel Privatanteile für meine Fahrzeuge buchen? Muss ich überhaupt Privatanteile

Mehr

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Informationsbrief. zum 20. Juli Inhalt

Informationsbrief. zum 20. Juli Inhalt HENZLER & SCHULER - TREUHAND - Jochnerstr. 15 86381 Krumbach Firma Henzler & Schuler-Treuhand, Partnerschaft Jochnerstr. 15 86381 Krumbach Franz Henzler Steuerberater, vereidigter Buchprüfer (in freier

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Reisekostenrecht 2014

Reisekostenrecht 2014 Reisekostenrecht 2014 Änderungen treten ab 1. Januar 2014 in Kraft BMF-Schreiben vom 30.09.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 2 BMF-Schreiben v. 30.09.2013 1. Erste Tätigkeitsstätte,

Mehr

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz Ein Merkblatt Ihrer IHK Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz 1. Allgemeines 1 2. Inkrafttreten der Neuregelung 1 3. Begünstigte Betriebe 2 4. Einzelheiten zum

Mehr

Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag

Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Vorteile nutzen! Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 (Abruf-Nr. 072283) wird die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag

Mehr

FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR:

FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: A. Anschrift des Absenders Name Anschrift B. Persönliche Angaben des Absenders Telefon, Fax, E-Mail Finanzamt, Steuernummer C. Anschaffung der Anlage/Abschreibungsmöglichkeiten

Mehr

F. Die neuen Erklärungsvordrucke 2013

F. Die neuen Erklärungsvordrucke 2013 F. Die neuen Erklärungsvordrucke 2013 Erklärungsvordrucke 2013 I. Einkommensteuererklärung Anlage St 2013 ist statistisches Jahr, so dass die Anlage St zwingend abzugeben ist. Keine Änderungen bei folgenden

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Informationsbrief zum 3. November 2009

Informationsbrief zum 3. November 2009 Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen

Mehr

Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015

Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015 3.1 Betrieblich

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten Verbesserte Abzugsmöglichkeiten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam

Mehr

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender

Mehr

Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates. Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1038a bis 1038i

Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates. Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1038a bis 1038i Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1038a bis 1038i Roman Fragner, Jänner 2015 Zielsetzung Arbeitgeber soll Kostenersätze steuerlich sofort als Werbungskosten

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr