07/ 2013 STEUER-NEWSLETTER.
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- Ute Becker
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1 07/ 2013 STEUER-NEWSLETTER
2 Steuer-Newsletter Juli 2013 Inhalt 1. Allgemeines 4. Ehegattensplitting für eingetragene 2. Hochwasser Lebenspartnerschaften a) Verwaltungsanweisung anlässlich Hochwasser 5. Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen b) Unterstützungen des Arbeitgebers an seine 6. Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung Arbeitnehmer werden nicht verlängert c) Vereinfachter Spendennachweis 7. Zeitwertkonto beim Gesellschafter- 3. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Geschäftsführer a) Nachteilsausgleich bei der privaten Kfz-Nutzung 8. Elektronische Fahrtenbücher von Elektroautos 9. WK bei mit Dienstwagen durchgeführten b) Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines Familienheimfahrten Investitionsabzugsbetrages 10. Reparaturen wegen Falschbetankung c) Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen und Werbungskosten Progressionsvorbehalt 11. Nichtbeanstandungsgrenzen für d) Ausschluss von Prozesskosten als unbare Altenteilsleistungen außergewöhnliche Belastung 12. Kosten für Rechtsstreit um Studienplatz als agb e) Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau 13. Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung f) Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG 14. Umsatzsteuer bei sog. Spar-Menüs g) Gutschrift als Rechnung 15. USt-Satz bei Coaster-Bahn (Schlittenbahn, h) Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen Rodelbahn) i) Und viele weitere wichtige Punkte 16. Weitere Informationen 1. Allgemeines Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde im Juni sowohl von Bundestag als auch von Bundesrat angenommen. Die wichtigsten Punkte aus diesem Gesetz haben wir in den Steuer-Newsletter aufgenommen. Auch die anderen Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sind wichtig und interessant. 2
3 2. Hochwasser a) Verwaltungsanweisung anlässlich Hochwasser Durch das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Bundesgebiets beträchtliche Schäden entstanden. Für die Zeit vom wurde durch das Bundesfinanzministerium zur Unterstützung der Betroffenen eine umfassende Verwaltungsregelung erlassen. Das BMF-Schreiben vom , Az. IV C 4 -S 2223/07/0015 :008, regelt u.a.: b) Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 Lohnsteuerrichtlinie steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR ist auf Unterstützungen, die von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden: - die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen, - die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens-und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von dem Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden. c) Vereinfachter Spendennachweis Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Es genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.g. Spendenempfängers geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis. 3. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Aufgrund eines Einigungsvorschlags des Vermittlungsausschusses konnte das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet werden. Bundestag und Bundesrat haben am 6.6. und zugestimmt! Das Gesetz wurde am im Bundesgesetzblatt 2013 I S verkündet. a) Nachteilsausgleich bei der privaten Kfz-Nutzung von Elektroautos Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Dabei wird für bis zum angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der Bruttolistenpreis i.h. von 500 pro kwh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die maximale Minderung des Brutto-Listenpreises beträgt Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wurde eine entsprechende Regelung eingeführt. 3
4 Bei Anschaffungen ab 2014 wird der Nachteilsausgleich schrittweise reduziert. b) Verzinsung bei rückwirkender Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages Wurde ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet und - erfolgt keine Investition oder - ein überhöhter IAB wird aufgelöst oder - ein IAB wird vorzeitig aufgelöst so ist der Abzug des IAB insoweit im Abzugsjahr rückgängig zu machen. Strittig ist/war bis jetzt, ob diese rückwirkende Auflösung eine sog. Vollverzinsung mit jährlich 6 % auslöst. Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2013 erreicht, dass bei einer rückwirkenden Auflösung des IAB die Vollverzinsung greift. c) Gestaltungsmöglichkeiten beim sog. negativen Progressionsvorbehalt Seit 2009 wurden Steuergestaltungsmodelle bekannt, bei denen der Progressionsvorbehalt genutzt wird, um die persönliche Einkommensteuerlast nahezu auf 0 Prozent zu reduzieren. Insbesondere der An- und Verkauf von Gold im Ausland ist in diesem Zusammenhang zu nennen. Über eine Ergänzung des 32b EStG wird bewirkt, dass auch beim Progressionsvorbehalt die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Umlaufvermögens nicht sofort den Betriebsausgabenabzug rechtfertigen. Die Aufwendungen können künftig erst in dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, in dem der Veräußerungserlös vereinnahmt wurde oder die Wirtschaftsgüter entnommen wurden. Dadurch wird bewirkt, dass sich nur noch der Gewinn oder Verlust aus diesem Veräußerungsgeschäft auf den Progressionsvorbehalt auswirkt. Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Damit sind bereits bis zum verwirklichte Gestaltungsmodelle abgesichert. d) Ausschluss von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die positive Rechtsprechung des BFH zu den Prozesskosten ausgehebelt. Nur noch in Ausnahmefällen sind die Prozesskosten außergewöhnliche Belastung. e) Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau Es wird eine Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Es soll dadurch die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erleichtert werden. 4
5 Eine Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden. Sie dient der zeitnahen überwachenden Kontrolle, die die Außenprüfung nicht verdrängen soll. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin einer Außenprüfung vorbehalten. f) Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Neu eingeführt wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Erdgas und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt = Wiederverkäuferebene. Die Regelung tritt erst nach der Genehmigung der EU in Kraft. g) Gutschrift als Rechnung In 14 Abs. 4 UStG wurde eingefügt, dass in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe Gutschrift zwingender Bestandteil der Rechnungsvorschriften ist. Die Neuregelung gilt seit dem h) Zusätzliche Pflichten bei Rechnungen Für innergemeinschaftliche Lieferungen und für im Inland steuerpflichtige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ist spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung auszustellen. i) Und viele weitere wichtige Punkte Die vorstehenden Punkte sind nur ein Teil der umfassenden Änderungen. Änderungen ergeben sich z.b. bei Doppelbesteuerungsabkommen und bei der Erbschaftund Schenkungsteuer (Schlagwort: Ende der Cash-GmbH). 4. Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften Am wurde vom Deutschen Bundestag der Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Einführung des Ehegattensplittings für eingetragene Lebenspartnerschaften angenommen. Damit werden die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften angewendet. 5. Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen Die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen gehen weiter. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat erzielte in der Sitzung am keine Einigung. Die Beratungen zu diesem Gesetz wurden vertagt. Ein neuer Termin steht noch nicht fest. 5
6 6. Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht verlängert Die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht angehoben. Am lehnte der Finanzausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP einen vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf ab. Mit diesem Gesetzesentwurf sollte eine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre erfolgen. Die Ablehnung wurde u.a. mit der allgemeinen strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren begründet. Danach gäbe es einen Zielkonflikt, wenn Betrug an einem Privaten nach fünf Jahren verjähre und der Betrug am Staat erst nach zehn Jahren. 7. Zeitwertkonto beim Gesellschafter-Geschäftsführer Flexible Arbeitszeitmodelle erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Für eine bestimmte Zeit verzichtet der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Teil seines Gehaltes bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die Mehrarbeitszeit wird auf einem Arbeitszeitkonto erfasst und dem Arbeitnehmer gutgeschrieben. In einer zweiten Phase ruft der Arbeitnehmer sein Zeitwert-Guthaben ab und wird unter Fortzahlung der Bezüge voll oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Einnahmen aus diesem Arbeitszeitmodell sind dem Arbeitnehmer erst in der zweiten Phase zugeflossen. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelungen auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anwendbar sind? Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom , Az. 12 K 3812/10 E entschieden, dass die Gutschriften auf dem Zeitwertkonto bei Geschäftsführern nicht zu sofort steuerpflichtigen Einnahmen führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um beherrschende oder nichtbeherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH erhoben. Az. VI R 23/12 8. Elektronische Fahrtenbücher Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sein. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Änderungen und Ergänzungen dokumentiert werden. Bei elektronischen Fahrtenbüchern sind regelmäßig folgende Angaben nachzutragen oder zu korrigieren: - Hausnummer - Geschäftspartner - Fahrtanlass 6
7 Diese Nachträge müssen aber zeitnah erfolgen. Zur Problematik der elektronischen Fahrtenbücher hat nun die OFD Rheinland mit Kurzinformation vom Stellung genommen. Unter Hinweis auf das BMF wird in dieser Kurzinformation u.a. ausgeführt: Es bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden. 9. Werbungskosten bei mit Dienstwagen durchgeführten Familienheimfahrten Ein Arbeitnehmer unterhielt am Arbeitsort einen doppelten Haushalt und nutzte einen Pkw des Arbeitgebers für die Familienheimfahrten. Die Aufwendungen des Pkw trug der Arbeitgeber. Grundsätzlich wäre für die Familienheimfahrten ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Eine Ausnahme bringt allerdings 8 Abs. 2 S. 5 Einkommensteuergesetz. Dort wird geregelt, dass ein geldwerter Vorteil nicht anzusetzen ist, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber zur Recht keine Besteuerung eines geldwerten Vorteils vorgenommen. Dies hat zur Folge, dass für diese Familienheimfahrten auch kein Werbungskostenabzug möglich ist. Ein Steuerpflichtiger hat wegen des Nichtansatzes der Werbungskosten ein Verfahren beim Bundesfinanzhof geführt. Als Begründung wurde von Seiten des Steuerpflichtigen angeführt, dass das Gesetz von Aufwendungen und nicht von Pauschalen spricht. Und für die Familienheimfahrten würden Pauschalen und nicht Aufwendungen geltend gemacht. Mit Urteil vom , Az. VI R 33/11 hat der Bundesfinanzhof den Nichtansatz der Werbungskosten bestätigt, da hinter Pauschalen auch Aufwendungen stehen bzw. die Pauschalen den Aufwendungen gleichzusetzen sind. 10. Reparaturen wegen Falschbetankung und Werbungskosten Werden die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz durchgeführt, dann sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch diese Fahrten entstehen. Eine Ausnahme gilt für Unfallkosten auf der Fahrt Wohnung Arbeitsstätte. Diese sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Vgl. Tz. 4 des BMF-Schreibens vom , IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl 2013 I S
8 Sollten durch eine Falschbetankung Reparaturen (im Entscheidungsfall Motorschaden) erforderlich sein, so sind diese Aufwendungen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Unfallkosten und mit der Entfernungspauschale abgegolten. Das Niedersächsische Finanzgericht widerspricht mit Urteil vom , 9 K 218/12, dieser Auffassung. Nach Auffassung des FG handelt es sich um außergewöhnliche Wegekosten, die nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind, sondern als eigene WK berücksichtigt werden müssen. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen ist aber noch nicht bekannt. 11. Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom die Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft bekannt gegeben. Werte für Einzelperson in Euro Heizung Beleuchtung Jahr Verpflegung andere NK gesamt Werte für Altenteilerehepaar in Euro Heizung Beleuchtung Jahr Verpflegung andere NK gesamt
9 12. Kosten für Rechtsstreit um Studienplatz als außergewöhnliche Belastung Eltern führten einen Rechtsstreit, damit die unterhaltsberechtigte Tochter einen Studienplatz im Fach Psychologie erhält. Aufgrund des Streites erhielt das unterhaltsberechtigte Kind den angestrebten Studienplatz. Die angefallenen und durch die Eltern bezahlten Prozess- und Anwaltskosten wurden in der ESt-Erklärung der Eltern als außergewöhnliche Belastung erklärt. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte mit Urteil vom , 11 K 1633/12 E, die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ab. Als Begründung wurde angeführt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung der Kinder grundsätzlich mit dem Kindergeld/Kinderfreibetrag abgegolten seien. Daneben besteht noch die Möglichkeit des Freibetrags nach 33a Abs. 2 EStG. Gegen das Urteil wurde unter dem Az. VI R 9/13 Revision beim BFH erhoben. 13. Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung Ein Steuerbürger hat für die Abwasserleitung seines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnhauses eine Dichtheitsprüfung mittels Kamerauntersuchung vornehmen lassen. Für die Arbeitskosten wurde eine Steuerermäßigung nach 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistung) beantragt. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, da es sich nach Auffassung des Finanzamts nicht um Handwerkerleistungen, sondern um ein Gutachten handele. Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom , Az. 14 K 2159/12, der Klage des Steuerbürgers stattgegeben. Zu den Handwerkerleistungen gehören nicht nur die Kosten, die direkt der Sanierung dienen, sondern auch Aufwendungen, die sich aus Überprüfung ergeben. Erst durch eine fachgerechte Überprüfung kann die Notwendigkeit einer Sanierung eingeschätzt werden. Die Dichtheitsprüfung stellt nach Auffassung des Finanzgerichts eine Handwerkerleistung dar. Zwischenzeitlich wurde unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 Revision beim Bundesfinanzhof erhoben. 14. Umsatzsteuer bei sog. Spar-Menüs In vielen Schnellrestaurants werden sog. Spar-Menüs angeboten. Diese Spar-Menüs setzen sich aus Speisen und Getränken zusammen. Werden diese Spar-Menüs mitgenommen und nicht im Lokal verzehrt, dann handelt es sich um 2 Lieferungen. Lieferung Getränke mit 19 % Umsatzsteuer und Lieferung Speisen mit 7 % Umsatzsteuer. Wie aber ist der Gesamtkaufpreis aufzuteilen? 9
10 Nach der EuGH- und der BFH-Rechtsprechung ist der Gesamtpreis nach der einfachstmöglichen Methode aufzuteilen. Sachgerecht ist die lineare Aufteilung. Dies bedeutet die Aufteilung des Gesamtkaufpreises im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Beispiel 1 Spar-Menü bestehend aus 1 Pizza und 1 Getränk kostet 6,99. Im Einzelverkauf kostet die Pizza 5,99 und das Getränk 2,20. Somit wie folgt aufzuteilen: 6,99 : (5,99 + 2,20) x 5,99 = 5,11 Anteil für Pizza incl. 7 % USt 6,99 : (5,99 + 2,20) x 2,20 = 1,88 Anteil für Getränk incl. 19 % USt Siehe hierzu auch den Beschluss des BFH vom , V B 125/ USt-Satz bei Coaster-Bahn (Schlittenbahn, Rodelbahn) Ein Unternehmen betreibt eine sog. Coaster-Bahn (schienengebundenes Fahrgeschäft). Die Kunden und die Schlitten werden mit einer Sesselbahn von der Talstation zur Bergstation befördert. Von der Bergstation zur Talstation fahren die Kunden mit dem schienengeführten Schlitten über einen Höhenunterschied von 400m insgesamt rund 3 km zu Tal. Ein Schlitten ist für 1 oder 2 Personen geeignet. Für die Benutzung der Coaster-Bahn wollte der Betreiber den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % nach 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG anwenden. Der BFH lehnt dies mit Urteil vom , XI R 12/11 ab. Die Umsätze aus dem Betrieb der Coaster-Bahn (Schlittenbahn, Rodelbahn) unterliegen dem vollen USt-Satz. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % steht nicht zu, da die Leistung nicht eine Personenbeförderungsleistung, sondern die Überlassung eines Beförderungsmittels darstellt. 16. Weitere Informationen Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Der Beitrag ist nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Beratungstermin. Ihre Ansprechpartnerin:Enesa Gec, Tel / ; enesa.gec@steuerberatung-gec.de 10
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