2014 Qualitätsbericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2014 Qualitätsbericht"

Transkript

1 2014 Qualitätsbericht 1

2 KVNO-Vorstand

3 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, wir freuen uns über Ihr Interesse an dem Qualitätsbericht 2014 der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein. Neben einer detaillieren Übersicht über die genehmigungspflichtigen Leistungen von Akupunktur bis Zervix-Zytologie finden Sie unter anderem relevante Informationen über die allgemeine Fortbildungsverpflichtung nach 95d SGB V. Zum 30. Juni 2014 ist für rund Mitglieder der KV Nordrhein die Nachweispflicht abgelaufen. Eine Erfolgsquote von über 95 Prozent ist ein sehr erfreuliches Ergebnis und attestiert den nordrheinischen Ärzten, Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein überaus hohes Maß an Fortbildungs- und Weiterentwicklungsbereitschaft. Seit Anfang dieses Jahres führt die KV Nordrhein die Beurteilung von Mammographie-Aufnahmen bei der Früherkennung von Brustkrebs gemäß der bundesweiten Mammographie-Vereinbarung digital durch. Die Fallsammlung, die aus 200 Mammographie-Aufnahmen von 50 Frauen besteht, kann an zwei digitalen Monitoren in einer maximal sechsstündigen Prüfung begutachtet werden. Die Vertragsärzte nehmen mit Begeisterung an der anspruchsvollen digitalen Prüfung teil und begrüßen den Wechsel von der analogen Variante auf die digitale Form. In ständigem Ausbau und Intensivierung befindet sich das Beratungsangebot der KV Nordrhein. Wie bereits berichtet, werden die Arztpraxen durch zwei Hygieneberater in Fragen der Hygiene sowie der baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen unterstützt. Neben Vorortbegehungen und telefonischer Beratung vervollständigt eine Artikelserie Hygiene in der Arztpraxis den Beratungsbedarf der Mitglieder. Wir hoffen, wir haben Ihr Interesse geweckt und wünschen Ihnen eine spannende Lektüre rund um das Thema Qualität. Dr. med. Peter Potthoff, Mag. iur. Vorsitzender Bernhard Brautmeier Vorstand

4 INHALT 1. Zusammenfassung 8 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Übersicht Leistungen der Qualitätssicherung Instrumente der Qualitätssicherung AKTUELLE ENTWICKLUNGEN Zehn Jahre Qualitätsmanagement im SGB V Der gesetzliche Rahmen zur Fortbildung Gemeinschaftsprojekt zur Etablierung von Hygienekriterien Digitale Beurteilung von kurativen Mammographieaufnahmen bei der Früherkennung von Brustkrebs Qualitätssicherungsvereinbarung Holmium-Laser bei bps Vorsorgekoloskopie eine Erfolgsgeschichte Regionale Onkologie-Vereinbarung CIRS NRW: Aus Fehlern lernen GENEHMIGUNGSBEREICHE VON A-Z ZAHLEN UND DATEN DER KV NORDRHEIN Aufgaben und Ausrichtung der KV Nordrhein Struktur der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein 90 IMPressum 92

5

6 1 ZUSAMMENFASSUNG

7

8 1. Zusammenfassung 1 Der Qualitätsbericht 2014, in dem die KV Nordrhein detailliert aufbereitete Zahlen von den über 70 genehmigungspflichtigen Leistungen der nordrheinischen Vertragsärzte und Psychotherapeuten aus dem Jahr darstellt, bietet darüber hinaus Informationen zu wichtigen Themen und Neuerungen auf Bundes- und Landesebene. Zehn Jahre Qualitätsmanagement im SGB V und somit in den Praxen unserer Mitglieder hat dazu geführt, dass von der Anmeldung über die diagnostischen und therapeutischen Leistungen bis hin zum Notfall-, Hygiene- und Gerätemanagement Instrumente des Qualitätsmanagements im Alltag angewandt werden. Ein gut organisiertes Qualitätsmanagement kann wesentlich zum Erfolg einer Praxis oder eines Medizinischen Versorgungszentrums beitragen. Dies zeigen auch die jährlich durchzuführenden Stichprobenprüfungen. Mit 76 Prozent der Praxen, die die Vorgaben der Richtlinie erfüllen und ein internes Qualitätsmanagement eingeführt und weiterentwickelt haben, liegen die Mitglieder der KV Nordrhein im guten Bundesdurchschnitt. Ebenfalls zehnjährigen Geburtstag feiert die durch das Gesetz initiierte allgemeine Fortbildungsverpflichtung nach 95d. Am 30. Juni 2014 endete der zweite Fortbildungszeitraum für rund Mitglieder der KV Nordrhein. Die Erfolgsquote von rund 95 Prozent ist auch hier ein sehr gutes Ergebnis. Zudem erfahren Sie Details über die auf Bundesebene eingeführte Holmium-Laser-Therapie beim benignen Prostata-Syndrom (bps), die Neufassung der nordrheinischen Onkologie-Vereinbarung seit April 2014 sowie über das Lern- und Berichtssystem für kritische Ereignisse in der Patientenversorgung CIRS NRW (Critical Incident Reporting System Nordrhein-Westfalen). Hier wird jedes Quartal ein besonders lehrreicher Fall ausgewählt und von Experten analysiert. Zum 1. November 2014 ist es der KV Nordrhein gemeinsam mit der AOK Rheinland/Hamburg, dem Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands (BNG) und der Deutschen Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter (DAGNÄ) gelungen, den Hepatitis-C- Struktur-Vertrag gemäß 73a SGB V abzuschließen. 8

9 Dessen Ziel ist es, die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine am individuellen Krankheitsverlauf abgestimmte, qualitätsgesicherte und passgenaue Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse durch in der Therapie erfahrene Ärzte zu etablieren. Dabei soll insbesondere auch der medizinisch/pharmakologische Fortschritt für die Hepatitis-C-Infizierten berücksichtigt werden. Über erste Ergebnisse dieses Vertrages werden wir Sie in unserem nächsten Qualitätsbericht informieren. Ebenfalls ab Anfang November dieses Jahres gilt im Rheinland ein neuer Vertrag zur Behandlung von Rheumapatienten, den die Kassenärztliche KV Nordrhein mit dem BKK-Landesverband Nordwest vereinbart hat. Der neue Strukturvertrag, der in Abstimmung mit dem nordrheinischen Berufsverband der internistischen Rheumatologen abgeschlossen wurde, soll die ambulante medizinische Versorgung von Patienten mit schweren rheumatischen Erkrankungen verbessern. Dazu zählen die rheumatoide Arthritis und Systemkrankheiten des Bindegewebes. Versicherte der am Vertrag teilnehmenden Betriebskrankenkassen können sich in eine koordinierte medizinische Behandlung einschreiben, die insbesondere die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen der rheumatischen Erkrankungen im Blick hat. Rheumatische Erkrankungen sollen frühzeitig erkannt und die betroffenen Patienten schnell und strukturiert behandelt werden, unter Einbeziehung eines internistischen Rheumatologen. Neben der guten Versorgung des Patienten geht es vor allem um eine dauerhaft höhere Lebensqualität der Betroffenen, die häufiger und langfristig erwerbstätig bleiben können, weniger stationäre Behandlungen, eine frühzeitige Einleitung von Rehabilitation und unterm Strich geringere Kosten in der Langzeitbehandlung. 9

10 2Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung

11

12 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Rund zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Leistungen unterliegen in der vertragsärztlichen Versorgung mittlerweile Maßnahmen der besonderen Qualitätssicherung. Ziel der Qualitätssicherung ist eine Patientenversorgung, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Daher werden stetig die Aufgaben der Qualitätssicherung neuen medizinischen Erkenntnissen sowie zunehmend komplexer werdenden Arbeitsabläufen in der Praxis angepasst. In zahlreichen medizinischen Bereichen von Aids bis Zytologie gibt es konkrete Vorgaben, die ein Kassenarzt erfüllen muss, um von der KV die Genehmigung zu erhalten, in diesem Bereich tätig sein zu können. Diese sind auch für ihr Fortbestehen an Bedingungen geknüpft. Beispielsweise durch Stichprobenprüfungen oder den Nachweis regelmäßiger Dokumentationen ermitteln die KVen im Einzelnen den aktuellen Qualitätsstandard. 12 Die nachfolgende Grafik soll diese Entwicklung verdeutlichen. Jedes Jahr kommen weitere Leistungen hinzu, für die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) oder die Partner der Bundesmantelverträge besondere Anforderungen an die Qualitätssicherung festgelegt und vereinbart werden. Darüber hinaus werden durch den G-BA entsprechend dem medizinischen Fortschritt immer wieder neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Während Anfang der 90er Jahre lediglich sieben Bereiche in der vertragsärztlichen Versorgung der Qualitätssicherung unterlagen, sind es heute bereits über 70 Leistungsbereiche. 1990/1991 Kernspintomographie Psychotherapie Radiologie Spezielle Laborleistungen Strahlentherapie Ultraschall Zytologie Amb. OP Arthroskopie Dialyse Herzschrittmacherkontrollen Langzeit-EKG LDL-Apherese Onkologie Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Substitution Kernspintomographie Psychotherapie Radiologie Spezielle Laborleistungen Strahlentherapie Ultraschall Zytologie Zu diesen genehmigungspflichtigen Leistungsbereichen gibt der nachfolgende Bericht für den erfassten Zeitraum einen Überblick über die Entwicklung der und die Zahl der in den verschiedenen Bereichen Amb. OP Strukturverträge BKK/ IKK Stosswellenlithotripsie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Otoakustische Emissionen Stressechokardiographie Amb. OP Arthroskopie Dialyse Herzschrittmacherkontrollen Kernspintomographie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Onkologie Psychotherapie Radiologie Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Zytologie Aids-Vereinbarung Amb. OP Strukturvertrag EKK Invasive Kardiologie Katarakt-Vertrag EKK Kernspin-Mamma Mammographie Umweltmedizin Amb. OP inkl. Strukturverträge BKK/IKK Arthroskopie Dialyse Herzschrittmacherkontrollen Kernspintomographie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Psychotherapie Radiologie Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Zytologie

13 2007 Akupunktur Amb. OP Zentrumsvertrag Hausarztvertrag BKK Homöopathie-Vertrag Katarakt-Verträge BKK/ IKK DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 2 Katarakt-Vertrag AOK Koloskopie PDT Soziotherapie Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse Herzschrittmacherkontrollen Invasive Kardiologie Katarakt-Vertrag EKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Psychotherapie Radiologie Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie DMP KHK Immunapherese Rehabilitation Hausarztverträge PKK/ EKK Mammographie-Screening Sonographie der Säuglingshüfte Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 2 Herzschrittmacherkontrollen Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK / EKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen PDT Psychotherapie Radiologie Schlafapnoe Schmerztherapie Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie 2006 DMP Asthma / COPD DMP Diabetes Typ 1 Hautkrebsscreening Interventionelle Radiologie Palliativvertrag PKK Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Hausarztverträge PKK/ EKK Herzschrittmacherkontrollen Immunapherese Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK / EKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Lithotripsie Mammographie Mammographie-Screening Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen PDT Psychotherapie Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie MR-Angiographie Palliativvertrag EKK Prävention U7a/ U10 BKK Aids-Vereinbarung Amb. OP inkl. Strukturverträge Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Hausarztverträge PKK/ EKK Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK / EKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativvertrag PKK PDT Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie 13

14 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztvertrag IKK BIG Makuladegeneration AOK,BKN Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Aids-Vereinbarung Akupunktur Amb. OP Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening MR-Angiographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativvertrag PDT Prävention U7a/ U10 BKK entfällt ab Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Umweltmedizin Zytologie Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening Makuladegeneration LKK, BKK Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Ultraschallvereinbarung Vakuumbiopsie der Brust Aids-Vereinbarung Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Makuladegeneration Mammographie Mammographie-Screening MR-Angiographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglingshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Zytologie

15 2010 ADHS Balneophototherapie HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Tonsillotomie Vitreoretinale Chirurgie Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Makuladegeneration Mammographie Mammographie-Screening MR-Angiographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Zytologie 2011 Belegarzt J2 ADHS Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Makuladegeneration Mammographie Mammographie-Screening MR-Angiographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Zytologie 15

16 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Hörgeräteversorgung Molekulargenetik MRSA Pflegeheimvertrag Versorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom ADHS Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Belegarzt Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Homöopathie-Vertrag Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie IVOM (Makuladegeneration) J2 Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening MR-Angiographie Netzhaut- und Glaskörperchirurgie (Vitreo) Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Zytologie Neuropsychologische Therapie Schizophrenie ADHS Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Belegarzt Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Homöopathie-Vertrag Hörgeräteversorgung Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie IVOM (Makuladegeneration) J2 Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening Molekulargenetik MR-Angiographie MRSA Netzhaut- und Glaskörperchirurgie (Vitreo) Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Pflegeheimvertrag Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Versorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom Zytologie

17 2014 Dünndarm-Kapselendoskopie IVM-Vertrag Rheumatoide Arthritis Holmium-Lasertherapie Heptatits-C-Struktur-Vertrag Neuropsychologische Therapie Schizophrenie Hörgeräteversorgung Molekulargenetik MRSA Pflegeheimvertrag Versorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom ADHS Akupunktur Amb. OP Apherese bei isolierter LP(a)- Erhöhung Arthroskopie Balneophototherapie Belegarzt Dialyse DMP Asthma / COPD DMP Brustkrebs DMP Diabetes Typ 1 DMP Diabetes Typ 2 DMP KHK Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder und Jugendmedizin Hausarztverträge Hautkrebsscreening Herzschrittmacherkontrollen Histopathologie i. R. Hautkrebs-Screening HIV-Aids (bundesweite Vereinbarung) Homöopathie-Vertrag Hörgeräteversorgung Immunapherese Interventionelle Radiologie Invasive Kardiologie IVOM (Makuladegeneration) J2 Katarakt-Verträge AOK/EKK/ BKK/IKK Kernspin-Mamma Kernspintomographie Koloskopie Laborleistungen Langzeit-EKG LDL-Apherese Mammographie Mammographie-Screening Molekulargenetik MR-Angiographie MRSA Netzhaut- und Glaskörperchirurgie (Vitreo) Neuropsychologische Therapie Onkologie Otoakustische Emissionen Palliativverträge PDT Pflegeheimvertrag Phototherapeutische Keraktektomie Präventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK Psychotherapie Qualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben Radiologie Rehabilitation Schizophrenie Schlafapnoe Schmerztherapie Sonographie der Säuglinshüfte Sozialpsychiatrie Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stosswellenlithotripsie Strahlentherapie Substitution Tonsillotomie Ultraschall Vakuumbiopsie der Brust Versorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom Zytologie 17

18 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Instrumente der Qualitätssicherung Einzelfallprüfungen durch Stichproben/Dokumentationsprüfungen Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein prüft gemäß den geltenden Richtlinien und nach Maßgabe eigener Beschlüsse die Qualität von Leistungen im Einzelfall durch Stichproben. Bei den Qualitätssicherungsbereichen zur diagnostischen Radiologie, zur Computertomographie, zur Magnetresonanz-Tomographie, zur Arthroskopie und weiteren Bereichen werden jährlich mindestens vier Prozent der Ärzte zur Überprüfung von Dokumentationen herausgefiltert. Bei beispielsweise der Koloskopie, der Mammographie, der substitutionsgestützten Behandlung von Opiatabhängigen und der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund ist die Kontrolle noch umfangreicher und reicht hin bis zu einer Erhebung aller Daten. Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen Hier werden die fachliche Befähigung des Arztes und die Vorgaben zu apparativen und räumlichen Anforderungen sowie gegebenenfalls organisatorischer Vorgaben geprüft. Das bedeutet konkret, dass eine Facharztqualifikation für den Erhalt einer Genehmigung im ambulanten Bereich zwar notwendig aber nicht hinreichend ist. Die KV Nordrhein prüft ob deren Inhalte, die von Bundesland zu Bundesland variieren können, der Vereinbarung genügen oder ob der Arzt zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen muss. Feedbacksysteme Feedback-Systeme helfen dem einzelnen Arzt, seine eigene Arbeit zu bewerten und gegebenenfalls zu verbessern. Durch die Bereitstellung von sogenannten Feedback-Berichten ist außerdem ein Vergleich der Behandlungsqualität zwischen mehreren Praxen möglich. Dazu werden die von den Praxen erstellten Dokumentationen ausgewertet. Feedback-Systeme gibt es bei strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease-Management-Programme) und im Rahmen der Qualitätssicherung Dialyse. Frequenzregelungen Die Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der ein Arzt Leistungen erbringt, die ein hohes Maß an Routine und/oder manueller Fertigkeit erfordern, kann ein wesentlicher Qualitätsfaktor sein. In der vertragsärztlichen Versorgung sind solche Mindestmengen unter anderem festgelegt für: Histopathologie im Hautkrebs-Screening HIV-Infektionen interventionelle Radiologie invasive Kardiologie Katarakt Koloskopie kernspintomographische Untersuchungen der weiblichen Brust Onkologie Schmerztherapie und Vakuumbiopsie der Brust Eingangsprüfung In besonders sensiblen Bereichen wird über die Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen hinaus eine Eingangsprüfung gefordert. Dies betrifft für den vertragsärztlichen Bereich die kurative Mammographie und die Zervix (Gebärmutterhals)-Zytologie. Die KV Nordrhein prüft regelmäßig, ob die betreffenden Ärzte die vorgeschriebene Mindestzahl an Untersuchungen und Behandlungen erfüllen. Werden die Mindestmengen nicht in dem vorgegebenen Zeitraum erbracht, wird die Abrechnungsgenehmigung als letzte Konsequenz widerrufen und der Arzt darf die Untersuchung nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. 18

19 Rezertifizierung, Konstanzprüfung und Wartungsnachweis Bei Ärzten, die Mammographien durchführen, beinhaltet die gültige Vereinbarung zusätzlich eine Rezertifizierung. Alle zwei Jahre müssen sich die teilnehmenden Ärzte einer Fallsammlungsprüfung unterziehen, bei der die Qualität der Befundung der Röntgenaufnahmen geschult und kontrolliert wird. Erfüllt der Arzt die Anforderungen nicht und kann er seine Qualifikation auch in einem kollegialen Fachgespräch (Kolloquium) nicht nachweisen, darf er diese Leistung nicht mehr für Kassenpatienten erbringen. Hygieneprüfungen und Praxisbegehungen Praxisbegehungen von ambulant operierenden Praxen finden seit 2005 in der KV Nordrhein nur noch anlassbezogen statt, da regelhafte Begehungen durch die örtlichen Gesundheitsämter erfolgen. Diese Praxen müssen gemäß der Vereinbarung besondere bauliche und hygienische Strukturen vorhalten. Die Überprüfung der Hygiene im Rahmen der Sonderverträge erfolgt einmal im Jahr durch ein von der KV Nordrhein anerkanntes Hygieneinstitut. In anderen Leistungsbereichen wie der Ultraschalldiagnostik ist alle vier Jahre eine Konstanzprüfung der im B-Modus arbeitenden Ultraschallgeräte vorgesehen. Zum Nachweis der regelmäßigen Wartung der Bestrahlungsgeräte und der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel findet in der Balneophototherapie eine jährliche Stichprobenprüfung von 20 Prozent der abrechnenden Ärzte statt. 19

20 2. Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung Entwicklung der Genehmigungspflichtigen Leistungen von 1990 bis / / / / /

21

22 3 AKTUELLE ENTWICKLUNGEN 22

23 23

24 3. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN Zehn Jahre Qualitätsmanagement im SGB V Änderung der Qualitätsmanagement-Richtlinie (ÄQM-RL) Keine Organisation kann ohne Grundsätze geführt werden. Dies gilt für kleine und große Praxen mit oder ohne Mitarbeiter aber auch für fachübergreifende, überörtliche oder interdisziplinäre Kooperationen. Von der Anmeldung über die diagnostischen und therapeutischen Leistungen bis hin zum Notfall-, Hygiene- oder Gerätemanagement werden schon heute Instrumente des Qualitätsmanagements (QM) im Alltag angewandt. QM auf alle relevanten Bereiche auszudehnen, trägt wesentlich zum Erfolg einer Praxis oder eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) bei. So kann zum Beispiel durch die Vermeidung von Doppelarbeiten Zeit gewonnen werden oder durch die bessere Nutzung von Ressourcen Kosten gesenkt werden. Eine höhere Mitarbeiterzufriedenheit sorgt für eine angenehme Arbeitsatmosphäre und bedingt ebenfalls eine höhere Patientenzufriedenheit. Häufig wird QM ganz selbstverständlich angewandt, ohne dass es bewusst als solches bezeichnet wird. Alle Praxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen sind verpflichtet, ein einrichtungsinternes QM einzuführen und weiterzuentwickeln. Neben der Verpflichtung der Einführung und Weiterentwicklung des QM fordert die Richtlinie, dass jährlich Stichprobenprüfung durchzuführen sind. Hierzu werden 2,5 Prozent der Mitglieder per Zufallsverfahren von der zuständigen KV ermittelt und aufgefordert, anhand von Fragebögen ihren aktuellen Ist-Zustand darzustellen. Die Ergebnisse werden unter anderem für mögliche Anpassungen der ÄQM-Richtlinie hinzugezogen. Die Ergebnisse der Stichprobenprüfung in Nordrhein basieren auf einer bundesüberdurchschnittlichen Rücklaufquote von 96 Prozent. Mit rund 76 Prozent der Praxen, die die Vorgaben der Richtlinie erfüllen und ein einrichtungsinternes QM eingeführt beziehungsweise weiterentwickelt haben, liegen die Mitglieder der KV Nordrhein im Bundesdurchschnitt von circa 77 Prozent. Dies ist ein gutes Ergebnis. Seit zehn Jahren ist das Qualitätsmanagement nun gesetzlich im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Am 1. Januar 2004 trat das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, welches niedergelassene Ärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagement einzuführen ( 135a SGB V). Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (ÄQ M-RL). Der G-BA hat mit einer Änderung die ÄQM-RL an das neue Patientenrechtegesetz angepasst. Seit dem 17. April 2014 müssen niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten ein Risiko- und Fehlermanagement implementieren. Danach benennen Praxen und MVZ nun Risiken, bewerten diese und überlegen sich Maßnahmen, um diese Risiken zu vermeiden. Hierzu können Niedergelassene Erkenntnisse aus Patientenbefragungen, Teambesprechungen, Beschwerden und sicherheitsrelevanten Ereignissen wie Beinahe-Fehler nutzen. 24

25 Praxen und MVZ können auch Fehlermeldesysteme als Instrument des Risiko- und Qualitätsmanagements nutzen. Der G-BA nennt konkret zwei Beispiele für qualitativ hochwertige Fehlermeldesysteme: das Netzwerk CIRS (Critical Incident Reporting System) des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin und das Projekt Jeder Fehler zählt am Institut für Allgemeinmedizin der Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Beide Fehlermeldesysteme zeichnen sich durch Anonymität, niedrigschwellige Berichtsmöglichkeit und eine systematische Auswertung mit Hinweisen auf mögliche Verbesserungsmaßnahmen aus. Das CIRS-NRW bietet als wichtiges Instrument in Nordrhein-Westfalen (NRW) die Möglichkeit anhand von Berichten, Kommentaren und Lösungsvorschlägen gemeinsam zu lernen. Auf lange Sicht soll CIRS- NRW dazu beitragen, die Sicherheitskultur in NRW zu verbessern und die Patientensicherheit weiter zu fördern. Um ihre Mitgliedern zu unterstützen, bietet die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein in Zusammenarbeit mit ihrer QM- einen telefonischen und schriftlichen Beratungsservice an. Welche QM-Systeme gibt es? Was sind die Kosten von QM? Benötige ich eine Zertifizierung? Diese und weitere Fragen beantworten die KV-Mitarbeiter. Hilfreiche Informationen und Links finden die Mitglieder auch auf der Internetseite der KV Nordrhein unter dem Bereich Praxen / Qualität und Fortbildung / Qualitätssicherung. Neben den bereits etablierten QM-Kursen der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung, hat die QM- der KV Nordrhein eine Informationsveranstaltung für Praxen konzipiert, die für die Einführung und Weiterentwicklung in der eigenen Einrichtung hilfreiche Hinweise benötigen. 25

26 3. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN 3 Eine Der gesetzliche Rahmen zur Fortbildung regelmäßige und kontinuierliche Fortbildung ist eine wichtige Säule zur Sicherstellung der qualitätsgesicherten ambulanten Versorgung. Bis zum Jahr 2004 bestand noch keine generelle vertragsärztliche Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Diese Lücke wurde durch die am 1. Juli 2004 eingeführte und in 95d SGB V verankerte Pflicht zur Fortbildung geschlossen. Sie gilt für alle zugelassenen, angestellten und ermächtigten Ärzte und Psychotherapeuten. Durch diese Regelung sind alle Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten verpflichtet, an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und in einem Zeitraum von fünf Jahren einen Punktestand von 250 Punkten zu erreichen. Von dieser Regelung des 95d SGB V ausgeschlossen sind Weiterbildungsund Sicherstellungsassistenten oder Vertreter nach 32 Ärzte-ZV. Nachweiszeitraum Beginn und Ende des fünfjährigen Nachweiszeitraums setzen sich für jeden Arzt und Psychotherapeut individuell zusammen. Für alle Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits vor dem 30. Juni 2004 vertragsärztlich tätig waren, begann der erste Fünfjahreszeitraum am 1. Juli Mittlerweile hat am 1. Juli 2014 der dritte Fünfjahreszeitraum begonnen. Für Ärzte und Psychotherapeuten, die ab dem 1. Juli 2004 zugelassen/ermächtigt/angestellt wurden, beginnt der Fünfjahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit und endet regelhaft nach dem Ablauf von fünf Jahren. Im Falle des Ruhens der Zulassung wird der Fünfjahreszeitraum für die Dauer des Ruhens unterbrochen. Zudem verlängert die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein auf Antrag den Fortbildungszeitraum, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nachweislich länger als drei Monate nicht ausgeübt werden kann. Auch Mutterschutz und Elternzeit können den Nachweiszeitraum verlängern. Nachweis Die Fortbildungspflicht ist erst dann erfüllt, wenn innerhalb des jeweiligen Fünfjahreszeitraums gegenüber der KV Nordrhein der Erwerb von 250 Fortbildungspunkten nachgewiesen wird. Der bloße Erwerb der 250 Punkte reicht hierbei nicht aus! Demnach muss bis zum Ablauf der Frist ein Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht bei der KV Nordrhein vorgelegt werden. Dieser Nachweis kann über ein Fortbildungszertifikat der Landesärztekammern /-psychotherapeutenkammern geführt werden und kostet 20 Euro. Im Wege der Entbürokratisierung kann zudem bei der Ärztekammer Nordrhein eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben werden, dass die KV Nordrhein Einsicht in das bei der Kammer geführte elektronische Fortbildungspunktekonto nehmen darf. Ein Zertifikat muss bei Abgabe dieser Einverständniserklärung nicht mehr beantragt werden. Diese Möglichkeit bietet bisher nur die Ärztekammer an. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einen Ausdruck des elektronisch geführten Fortbildungspunktekontos bei der KV Nordrhein einzureichen. Hierbei prüft die KV Nordrhein, ob die dort aufgeführten Punkte innerhalb des Fünfjahreszeitraums erworben wurden. Nach erfolgter Übermittlung erhalten die Ärzte und Psychotherapeuten von der KV Nordrhein eine entsprechende Bestätigung, aus der hervorgeht, dass sie ihrer Pflicht zur fachlichen Fortbildung nachgekommen sind. Zudem kann diesem Bestätigungsschreiben die neue Fünfjahresfrist entnommen werden. Sanktionen bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht Erbringt ein Vertragsarzt / Vertragspsychotherapeut den Fortbildungsnachweis allerdings nicht oder nicht vollständig bis zum Stichtag, ist die KV Nordrhein verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal um 25 Prozent. Bei Praxen mit angestellten Ärzten und im MVZ bezieht sich die Honorarkürzung auf das gesamte Honorar der Praxis bzw. des MVZ. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Nachweis erbracht wird. Die Fortbildung kann innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden. Dabei wird die nachgeholte Fortbildung nicht auf den folgenden Fünfjahreszeitraum angerechnet, wodurch sich der folgende Fünfjahreszeitraum entsprechend verkürzt. Wird die Fortbildung nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nachgeholt, soll die KV Nordrhein

27 unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Aktuelle Zahlen aus Nordrhein zeigen, dass die Ärzte und Psychotherapeuten ihre Fortbildungspflicht sehr ernst nehmen. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni waren Mitglieder der KV Nordrhein nachweispflichtig erfüllten ihre Nachweispflicht. Das ist eine Erfolgsquote von rund 95 Prozent. 3.3 Gemeinschaftsprojekt zur Etablierung von Hygienekriterien Zur Hygiene gibt es in Deutschland auf Bundes- und Landesebene eine Fülle von Gesetzen, Verordnungen, Normen, Empfehlungen und Informationen aus Fachkreisen. Sie reichen von baulichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen über Vorschriften zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation bis hin zum Hygienemanagement. Seit Ende März 2012 gibt es die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Anforderungen an die Hygiene und an die hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten sind in ihrer Gesamtheit komplex und in der Praxis nicht immer leicht umzusetzen. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und die praktische Integration in den Praxisalltag sind zudem aufwendig und kostenintensiv. Jedoch helfen richtig angewandte Hygienemaßnahmen, die Sicherheit der Patienten und des Praxispersonals zu erhöhen und somit langfristig die Gesundheit zu schützen. Um dieses Beratungsangebot zu erweitern und ihren Mitgliedern zusätzliche Informationen bereitstellen zu können, haben die KV Nordrhein, die KV Westfalen-Lippe und das Institut für Qualität im Gesundheitswesen Nordrhein (IQN) in Kooperation eine Artikelserie zum Thema Hygiene in den hausinternen Mitgliederzeitschriften gestartet. Die Beiträge der Mitarbeiter der beiden KVen und des IQN werden abwechselnd erstellt und gemeinsam veröffentlicht. Ziel der Artikelreihe ist es, die Mitglieder für spezielle Hygienethemen zu sensibilisieren und ihnen relevante Informationen als praxisorientierte Hilfestellung zu liefern. Hier werden aktuelle Sachverhalte aufgegriffen sowie Themen, die seitens der Praxen an die KV- Mitarbeiter herantragen werden. So wurden bereits Artikel unter anderem zu den Themen Trinkwasser, Händehygiene und Abfallentsorgung verfasst und veröffentlicht. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein bietet seit dem Jahr 2012 allen Praxen ein neues Serviceangebot: die Hygieneberatung. Zwei qualifizierte Mitarbeiter beantworten Fragen rund um das Thema Hygiene. Die Kollegen aus der Abteilung Qualitätssicherung gehen schriftlich und/oder telefonisch auf den zunehmenden Informationsbedarf der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte ein. Bei Bedarf werden Interessierte auch vor Ort in ihren Praxen beraten. 27

28 3. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN Digitale Beurteilung von kurativen Mammographieaufnahmen bei der Früherkennung von Brustkrebs Brustkrebs ist mit rund Neuerkrankungen jährlich die mit Abstand häufigste Krebserkrankung bei Frauen in Deutschland. Jede achte bis zehnte Frau erkrankt im Laufe ihres Lebens daran. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie der GKV-Spitzenverband konnten sich auf eine Neufassung der Mammographie-Vereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V einigen, die zum 01. April 2011 in Kraft getreten ist. Die Neufassung betrifft insbesondere die Schlussbestimmungen nach 15 Übergangsregelung. Diese besagt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) bis zum 31. März 2014 den Vertragsärzten für die Beurteilung von Fallsammlungen digitale Prüfstationen zur Verfügung stellen müssen. Am 13. Februar 2014 fand bei der KV Nordrhein die erste Fallsammlungsprüfung an der digitalen Prüfstation statt. Eine Fallsammlung besteht aus 200 Mammographieaufnahmen von 50 Frauen (beide Mammae in jeweils zwei Ebenen). Die maximale Prüfungszeit beträgt sechs Stunden. Vertragsärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung einer Fallsammlung teilnehmen (Abschnitt C der Mammographievereinbarung). Die Teilnahme an der Beurteilung nach Abschnitt C war erfolgreich, wenn die Sensitivität und die Spezifität jeweils mindestens 90 Prozent betragen hat. Nach Genehmigungserhalt sind die Vertragsärzte verpflichtet, sich weiterhin an dem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen (Abschnitt D der Mammographievereinbarung). Die Selbstüberprüfung erfolgt im Abstand von 24 Monaten. Die endgültige bundesweite Auswertung aller teilnehmenden Ärzte eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Abschnitt D der Vereinbarung erfolgt bei der KBV. Diese übermittelt den KVen die Ergebnisse. Die für die Prüfung notwendigen Fallsammlungen erhält die KV Nordrhein von der bei der KV Bayerns ansässigen Arbeitsgemeinschaft Kompetenzzentrum Qualitätssicherung in der kurativen Mammographie (CoC/QS). Für die Beurteilung der Fallsammlung stehen drei Monitore zur Verfügung: Ein Standardmonitor zur Prüfungsbetreuung und Eingabe der Befunde sowie zwei hochauflösende Spezialbildschirme (Graustufenmonitore) zur Anzeige der Mammographieaufnahmen. Über das Kontextmenü besteht die Möglichkeit zur Anpassung der Bilddarstellung wie Einzelansichten, Invertieren, Helligkeit, Kontrast, Lupenfunktion etc. Bestimmte Regionen der Aufnahmen können mit Hilfe der Lupenfunktion um das Dreifache vergrößert werden. Angaben zur Lokalisation und Art der Läsion sind möglich, gehen aber nicht in das Ergebnis der Prüfung ein. Die einzelnen Beurteilungen können jederzeit korrigiert werden, solange die Prüfung noch nicht beendet worden ist. Nach Beendigung der Prüfung erfolgt die Auswertung automatisch durch das System. Um dem Arzt die Möglichkeit zu geben, seine Ergebnisse zu überprüfen, kann nach der Auswertung der Prüfung in einen speziellen Rückschaumodus gewechselt werden. Wie bei der Prüfung erscheint auf dem Standartmonitor die Eingabemaske mit den ggf. korrigierten Ergebnissen und dazu auf den Befundungsmonitoren die dazugehörigen Mammographieaufnahmen. Auf Wunsch bietet die KV Nordrhein ihren Vertragsärzten auch weiterhin an, die Prüfung analog an einem Filmbetrachtungsgerät durchzuführen. Bisher (Stand Juni 2014) haben 67 Prüfungen stattgefunden. Die Vertragsärzte haben die Umstellung sehr begrüßt und ziehen die digitale Form der Prüfung der analogen Variante vor. 28

29 3.5 Qualitätssicherungsvereinbarung Holmium-Laser bei bps Im Rahmen einer Harnabflussstörung durch die Prostata können Beschwerden beim Wasserlassen (erschwertes Wasserlassen, häufiger Harndrang, Nachträufeln, Urinverlust) eintreten. Diese Beschwerden werden als benignes Prostatasyndrom (bps) klassifiziert. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 16. Dezember 2010 beschlossen, sowohl die Holmium-Laser Resektion (HoLRP) als auch die Holmium-Laser Enukleation (HoLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms als anerkannte Behandlungsmethode in die Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung aufzunehmen. Dort werden diese Behandlungen unter den Nrn. 17 (HoLRP) und 18 (HoLEP) aufgeführt. Für Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung Leistungen der Holmium-Laser-Behandlung bei bps regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben, beinhaltet die Qualitätssicherungsvereinbarung eine Übergangsregelung. So erhalten diese Ärzte eine Genehmigung, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Kassenärztlichen Vereinbarung beantragen und die im Rahmen der Übergangsregelung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und nachweisen. Zu Beginn des Jahres 2014 haben die Partner des Bundesmantelvertrages die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zu nichtmedikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (bps) mittels Holmium-Laser geschlossen. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung soll in Kraft treten, sobald die Gebührenordnungspositionen im EBM feststehen. Danach ist zur Durchführung und Abrechnung von Holmium-Laser-Behandlungen eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung erforderlich. Zudem regelt die Vereinbarung neben der erforderlichen fachlichen Befähigung die apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen. Daneben sieht die Vereinbarung unbeschadet der ärztlichen Aufzeichnungspflicht die Verpflichtung vor, Indikation und Durchführung der Holmium- Laser-Behandlung mit entsprechenden Angaben zu dokumentieren. Außerdem ist der an der Qualitätssicherungsvereinbarung teilnehmende Arzt verpflichtet, eine Jahresstatistik für alle Holmium- Laser-Behandlungen zu erstellen und elektronisch einzureichen. 29

30 3. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN 3 Seit 3.6 Vorsorgekoloskopie eine Erfolgsgeschichte dem Jahr 2003 ist in Deutschland das gesetzliche Vorsorgeprogramm zur Risikominimierung des kolorektalen Karzinoms etabliert. Mittlerweile liegen zahlreiche prospektiv kontrollierte Studien aus dem In- und Ausland vor, welche den Benefit der teilnehmenden Patienten nicht nur hinsichtlich der Morbidität, sondern insbesondere auch der Mortalität beweisen. Letztlich ist die Vorsorgekoloskopie die einzige Präventionsmethode, nach deren Anwendung die Tumor-Letalität einer Bevölkerungsgruppe nachweisbar gesenkt wird. Kein anderes Präventionsprogramm kann mit diesen Daten mithalten. Die guten Ergebnisse in Deutschland werden unter anderem durch die strikte Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung erzielt, denn hier wird durch ein ausgefeiltes Stichprobensystem ein hohes Maß an Patientensicherheit für die präventive und kurative Koloskopie garantiert. Gesetzesgrundlage / qualitative Anforderungen In der für die Qualitätssicherung ausschlaggebenden Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie gemäß 135 Abs. 2 SGB V ist hierzu folgendes geregelt: Ärzte, denen eine Genehmigung zur Durchführung von Leistungen der Koloskopie durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) erteilt worden ist, müssen gegenüber der KV innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten die selbstständige Durchführung von mindestens 200 totalen Koloskopien ohne Mängel und die selbstständige Durchführung von mindestens zehn Polypektomien ohne Mängel nachweisen. Zusätzlich fordert die KV zur Überprüfung dieser Auflagen die schriftliche und bildliche Dokumentation von 20 abgerechneten Koloskopien an. Die Auswahl dieser Dokumentationen erfolgt durch die KV unter Angabe des Namens der Patienten und des Tages, an dem die Koloskopie durchgeführt wurde. Die eingereichten Dokumentationen müssen eine Foto- oder Videodokumentation enthalten. Eine totale Koloskopie gilt als nachgewiesen, wenn die Bauhin sche Klappe und das Zoekum dargestellt sind. Zeigt sich eine Verschmutzung des Kolons, die den bildlichen Dokumentationsnachweis der Kriterien nicht zulässt, gilt dies als Mangel. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn es sich in mindestens 90 Prozent der eingereichten Dokumentationen um eine totale Koloskopie ohne Mangel handelt. Die Überprüfung der Dokumentationen wird dann nach 24 Monaten wiederholt. Wurde die Anforderung nicht erfüllt, werden die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von weiteren 20 Fällen angefordert. Zeigt die Überprüfung erneut Mängel oder wurden weniger als 200 totale Koloskopien durchgeführt, hat der Arzt die Möglichkeit, seine fachliche Befähigung nachzuweisen, indem er nach weiteren zwölf Monaten die schriftliche und bildliche Dokumentation von 200 abgerechneten Fällen einreicht. Zeigt die Überprüfung nochmals Mängel oder wurden weniger als 200 totale Koloskopien durchgeführt, wird die Genehmigung widerrufen. Gleichzeitig zu den angeforderten Koloskopien werden von der KV fünf Dokumentationen von durchgeführten Polypektomien angefordert. Auch hier erfolgt die Auswahl der Dokumentationen durch die KV unter Angabe des Namens der Patienten und des Tages, an dem die Polypektomien durchgeführt wurden. Die vollständige Polypektomie gilt als durchgeführt, wenn sie durch eine schriftliche sowie bildliche Dokumentation und eine Histologie belegt ist. Ist dieser Nachweis nicht möglich, zum Beispiel bei Präparatverlust oder Resektion nicht im Gesunden, muss die Dokumentation einer befundadäquaten weiteren Vorgehensweise vorliegen, andernfalls gilt die Dokumentation als mangelhaft. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn aus allen eingereichten Dokumentationen die Polypektomien 30

31 ohne Mangel eindeutig hervorgehen. Eine erneute Überprüfung der Dokumentationen erfolgt dann wieder nach 24 Monaten. Wurde die Anforderung nicht erfüllt oder wurden weniger als zehn Polypektomien durchgeführt, hat der Arzt die Möglichkeit, seine fachliche Befähigung nachzuweisen, indem er nach weiteren zwölf Monaten zehn durchgeführte Polypektomien nach üblicher Vorgehensweise einreicht. Zeigt die Dokumentation erneut Mängel oder werden weniger als zehn Polypektomien abgerechnet, wird die Genehmigung widerrufen. Die Genehmigung wird auf Antrag wieder erteilt, wenn der Arzt nachweisen kann, dass er innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten seit Widerruf der Genehmigung mindestens 50 totale Koloskopien einschließlich der erforderlichen Polypektomien unter der Anleitung eines weiterbildungsbefugten Arztes durchgeführt hat. In diesem Fall müssen die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erneut nachgewiesen werden. Positive Entwicklungen Im Bereich der KV Nordrhein wurden mit Einführung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie zwei ärztliche Beratungskommissionen (Qualitätssicherungskommissionen), welche die genannten Stichprobenprüfungen durchführen, eingerichtet jeweils eine in Köln und in Düsseldorf. Beide en konnten in den letzten Jahren einen Trend feststellen: Die Qualität der Untersuchung (zum Beispiel Reduktion von Komplikationen, steigende Adenomdetektionsraten, weniger Hygienemängel) nimmt stetig zu. Die eingereichten Dokumentationen sind mittlerweile so gut, dass nur noch sehr selten Mängel festzustellen sind. Hier gilt es, den Kolleginnen und Kollegen auch einmal ein großes Lob auszusprechen, da Dokumentationen und Verwaltung in der täglichen Praxis immer weiter zunehmen. So hat das Zentralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung auch im letzten Feedbackbericht das hohe Engagement der haupt- und ehrenamtlichen Qualitätssicherer und der niedergelassenen Ärzte bestätigt. Im Jahr 2012 wurden beispielsweise Patienten vorsorglich koloskopiert und dokumentiert. Erfreulich ist hierbei der Anteil von 50 Prozent Männern, da diese ein höheres Risiko als Frauen haben, an Darmkrebs zu erkranken. In Nordrhein wurde in 2012 bei 32 Prozent der Männer ein Adenom festgestellt, im gleichen Zeitraum nur bei 21 Prozent der Frauen. Auch bei den besonders gefährlichen Adenomen im fortgeschrittenen Stadium liegen die Männer mit knapp 9 Prozent gegenüber den Frauen mit 5,3 Prozent deutlich vorne. * Darüber hinaus zeigt sich die Qualitätssicherung auch darin, dass die Anzahl der koloskopierenden Ärzte abgenommen hat: Bis 2003 führten noch circa 640 Kolleginnen und Kollegen Koloskopien durch. Nach Einführung der Qualitätssicherungsvereinbarung hat sich die Zahl der koloskopierenden Ärzte auf rund 240 reduziert. Hygienequalität in der Praxis Ein weiterer wichtiger Aspekt in der Qualitätssicherung bei der Koloskopie ist die Hygienequalität in der Praxis. Zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durchführung von Koloskopien werden regelmäßige geeignete hygienisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Endoskope in der Arztpraxis durchgeführt. Die Überprüfung umfasst die hygienisch-mikrobiologische Kontrolle von einem Koloskop je Praxis mittels durchspülen von Endoskop-Kanälen, Abstrichen von Endoskop-Stellen sowie die während der Koloskopie verwendete Lösung der Optikspülsysteme. Soweit manuelle und maschinelle Aufbereitungsverfahren zur Anwendung kommen, ist ein Koloskop je Aufbereitungsverfahren zu kontrollieren. 31

32 3. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN 3 Die Überprüfung in der Arztpraxis erfolgt unangemeldet einmal pro Kalenderhalbjahr. Die KV teilt dem Arzt den Kalendermonat der Überprüfung mit. Die KV beauftragt ein von ihr anerkanntes Hygieneinstitut zur Überprüfung. Das Ergebnis der Überprüfung soll dem Arzt durch die KV innerhalb von zwei Wochen nach der Probenentnahme mitgeteilt werden. Werden die festgelegten Anforderungen erfüllt, hat die nächste Überprüfung innerhalb des nachfolgenden Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Soweit Mängel bestehen, wird der Arzt über Art und Umfang dieser Mängel informiert. Er soll dann eingehend beraten werden, in welcher Form sie behoben werden können. Danach wird innerhalb eines Zeitraumes der nachfolgenden drei Monaten erneut überprüft. Werden die Anforderungen wieder nicht erfüllt, muss der Arzt innerhalb von sechs Wochen die Erfüllung der Anforderung an die Hygienequalität, die durch ein Hygieneinstitut kontrolliert worden ist, gegenüber der KV nachweisen. Bis zu diesem Nachweis dürfen Leistungen der Koloskopie in der vertragsärztlichen Versorgung nicht ausgeführt und abgerechnet werden. Wird die Anforderung erfüllt, ist sie nach drei Monaten erneut zu überprüfen. Werden die Anforderungen erneut nicht erfüllt wird die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnungen von Leistungen der Koloskopie widerrufen. Die Genehmigung ist auch zu widerrufen, wenn der Arzt nicht bereit ist, die Überprüfung in seiner Praxis durchführen zu lassen. Ein erneuter Antrag zu Genehmigung kann frühesten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung über den Widerruf gestellt werden. Dr. med. Arno Theilmeier Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie Fachgruppenkoordinator kolorektales Karzinom des Berufsverbandes Niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands e. V. Mönchengladbach 32 *Quelle: Feedbackbericht des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland zur Früherkennungs-Koloskopie in der KV Nordrhein vom

33 3.7 Regionale Onkologie-Vereinbarung Die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung als Alternative zur stationären Behandlung ist Ziel der auch in Nordrhein gültigen Onkologie-Vereinbarung nach Anlage 7 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV). Hierzu wird im Rahmen einer möglichst umfassenden Behandlung krebskranker Patienten eine wohnortnahe ambulante vertragsärztliche Behandlung durch dazu besonders qualifizierte Ärzte angestrebt, denen die Durchführung und Koordination der Behandlung gesamtverantwortlich zukommt. Seit April 2014 gilt für den Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zudem eine unbefristet gültige regionale Onkologie-Vereinbarung, die zur Aufrechterhaltung einer qualifizierten flächendeckenden ambulanten Behandlung abweichende Regelungen zu Anlage 7 BMV enthält. Diese Vereinbarung ermöglicht nun auch eine Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung unter erleichterten Bedingungen für Fachärzte für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Hämatologie und internistische Onkologie sowie Ärzten, die bislang nicht der Onkologie-Vereinbarung waren. Allerdings sind von den neuen Regelungen Ärzte, die gemäß 3 Abs. 6 BMV als Neu- beziehungsweise Jungpraxen anzusehen sind, ausgenommen. Ein wesentlicher Unterschied zur Anlage 7 BMV besteht darin, dass die neue Vereinbarung für den Bereich der KV Nordrhein zwei Genehmigungsarten vorsieht: Es wird entweder eine Genehmigung für die Symbolnummern (SNR) und oder eine Genehmigung für die SNR 86510, 86512, 86514, und erteilt. Allerdings besteht für Hämatoonkologen lediglich die Möglichkeit, eine Genehmigung für die SNR bis zu beantragen. Auch hinsichtlich der Anforderungen an die fachliche Befähigung ergeben sich Unterschiede zu den Voraussetzungen nach Anlage 7 BMV. So ist für eine Genehmigung der SNR und dauerhaft der erfolgreiche Abschluss eines fachonkologischen Kolloquiums ausreichend. Dagegen müssen Ärzte, die eine Genehmigung für die SNR bis erhalten haben, spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab Genehmigungserteilung ihre fachliche Qualifikation nach 3 Abs. 2 der Anlage 7 BMV (eine abgeschlossene Weiterbildung mit dem Schwerpunkt Hämatologische und internistische Onkologie oder eine Facharztweiterbildung mit der Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumortherapie oder eine Facharzt- beziehungsweise Gebietsbezeichnung, die diese Inhalte erfüllt) nachweisen. Die nordrheinische Vereinbarung differenziert zudem zwischen beiden Genehmigungsarten in Bezug auf die Erfüllung der erforderlichen Patientenzahlen. So ist für eine Genehmigung der SNR und die Betreuung von durchschnittlich 40 Patienten je Quartal und Arzt mit soliden oder hämatologischen Neoplasien, darunter 30 Patienten, die mit antineoplastischer Therapie behandelt werden, dauerhaft ausreichend. Diese Patientenzahlen müssen spätestens nach Ablauf von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nachgewiesen werden. So muss der Inhaber einer Genehmigung für die Ziffern bis bereits spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten ab Genehmigungserteilung eine bestimmte Anzahl an Patienten betreuen. Dabei bestehen Unterschiede hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an Patienten zwischen Hämatoonkologen und Ärzten anderer Fachgruppen. Nach Ablauf von weiteren drei Jahren müssen durchschnittlich 120 Patienten bei Hämatoloonkologen beziehungsweise 80 Patienten bei Ärzten anderer Fachgruppen betreut werden. Weitere Unterschiede zwischen beiden Genehmigungsarten bestehen bei der Fortbildung, der Qualifikation der Praxispersonals sowie der erforderlichen Ausstattung der Praxisräume. 33

34 3. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN 3 CIRS 3.8 CIRS NRW: Aus Fehlern lernen NRW steht für Critical Incident Reporting System Nordrhein Westfalen. Es handelt sich um ein Lern- und Berichtssystem für kritische Ereignisse in der Patientenversorgung und trägt dazu bei, dass über Beinahefehler oder Fehler im medizinischen Alltag offen gesprochen und aus ihnen gelernt wird. Die beiden NRW-Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen und die beiden Kassenärztlichen Vereinigungen des Landes haben in Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Zentrum für Qualität das internetbasierte Berichts- und Lernsystem für kritische Ereignisse installiert. Auf der Internetseite können alle in der Gesundheitsversorgung Tätigen, also Ärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Pflegekräfte, Medizinische Fachangestellte, Angehörige anderer Gesundheitsberufe und Verwaltungsmitarbeiter kritische Ereignisse seit November 2012 anonymisiert eingeben. CIRS NRW ist freiwillig anonym interaktiv einfach übersichtlich und effektiv Seit dem Jahr wird von einem Expertengremium jedes Quartal ein Fall ausgewählt und analysiert. Berichtet wurde beispielsweise über einen Tippfehler auf Rezept, bei dem statt 5x1 Tablette eines Arzneimittels fälschlicherweise 3x5 Tabletten täglich rezeptiert wurden. Verschiedene Beteiligte hatten den Tippfehler nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt. Glücklicherweise konnte das Missverständnis nach einmaliger falscher Einnahme durch den Patienten und ohne Schaden für diesen aufgeklärt werden. In einem anderen Fall wurde ein Patient mit verbundener Hand in der Zentrale Aufnahmestation eines Krankenhauses irrtümlicher Weise in die Unfallchirurgie weitergeleitet. Die Hand wurde ordnungsgemäß versorgt. Stunden später eskalierte das Grundproblem, das den Patienten ins Krankenhaus geführt hatte. In der Nacht litt er unter starker Atemnot, wonach ein HNO-Arzt zu Hilfe gezogen wurde. Diesem war die Vorgeschichte des Patienten bereits bekannt, denn dieser hätte in seinen Bereich aufgenommen werden sollen war aber aufgrund des Handverbandes automatisch woanders zugeordnet worden. Solche und andere Fälle, die im täglichen Praxis- oder auch Krankenhausalltag vorkommen, können alle Beteiligten sensibilisieren. 34

35 Im Rahmen des gemeinsamen Kongresses für Patientensicherheit in Hamburg Anfang 2014 hat CIRS NRW den zweiten Platz des Aktionsbündnisses für Patientensicherheit (APS) erhalten. Beworben hatten sich mehr als 70 Projekte. Besonders hervorgehoben wurde hierbei, dass durch das anonyme Berichtsund Fehlermeldesystem Risiken transparent gemacht werden und Kliniken und Praxen Strategien zur Vermeidung von Fehlern entwickeln können. Fortbildungsveranstaltungen und ein jährlicher CIRS Gipfel NRW runden das Projekt ab. Auch im Rahmen der Qualitätszirkelarbeit sowie beim Qualitätsmanagement ist die Patientensicherheit und Fehlervermeidungsstrategie ein zentrales Thema. 35

36 4 Genehmigungsbereiche von A-Z 36

37 37

38 4. Genehmigungsbereiche von A-Z Genehmigungsbereiche Ansprechpartner Genehmigungsbereiche -adresse telefon: 0211/5970- ADHS-Vertrag Akupunktur Ambulantes Operieren Arthroskopische Leistungen Violetta.Czarnecki@kvno.de Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de Sandra.Heinrichs@kvno.de Marion.Templin@kvno.de Guelveren.Cihan@kvno.de Patrick.Ziech@kvno.de Shambavi.Vasudeva@kvno.de Guelveren.Cihan@kvno.de Shambavi.Vasudeva@kvno.de Balneophototherapie Sabine.Adams@kvno.de 8564 Belegarzttätigkeit Sandra.Heinrichs@kvno.de 8068 Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung und Birgit.Alvanos@kvno.de 8619 Assistenten aufgrund besonderer Umstände Chirotherapie Almuth.Maxen@kvno.de Juergen.Kalthoff@kvno.de Computertomographische Leistungen Dialyse-Leistungen Sabine.Fink@kvno.de Beatrix.Sydon@kvno.de Andrea.Ruda@kvno.de Andrea.Schween@kvno.de DMP-Asthma-bronchiale/COPD Petra.Oymann@kvno.de 8569 DMP-Brustkrebs Bettina.Rabenschlag@kvno.de 8049 DMP-Diabetes Typ II Sabine.Adams@kvno.de Uwe.Wirth@kvno.de DMP-Diabetes-Typ 1 und Diabetologische Schwerpunktpraxen Julia.Sickmann@kvno.de Sabine.Stromberg@kvno.de Jennifer.Pfingsten@kvno.de DMP-KHK Uwe.Wirth@kvno.de 8563 Genehmigung EDV-Abrechnung Christiane.Jakobs@kvno.de 8727 Hausarztvertrag (Primär- und Ersatzkassen) Petra.Oymann@kvno.de Sabine.Adams@kvno.de Uwe.Wirth@kvno.de Hautkrebsscreening/Histopathologie Herzschrittmacherkontrolluntersuchungen HIV/AIDS-Vereinbarung Violetta.Czarnecki@kvno.de Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de Ralf.Becker@kvno.de Simone.McKay@kvno.de Miriam.Mauss@kvno.de Bettina.Rabenschlag@kvno.de

39 Genehmigungsbereiche -adresse telefon: 0211/5970- Homöopathische Therapie 8563 Hörgeräteversorgung Erwachsene/Kinder 8557 Hygiene 8489 Invasive Kardiologie IVOM-Verträge Kernspintomographische Leistungen auch der Mamma Knochendichtemessung Koloskopie Langzeit-EKG-Untersuchungen 8569 LDL-Apheresen / Immun-Apheresen Undine.Dohm-Beier@kvno.de Martina.Juncker@kvno.de Simone.McKay@kvno.de Mammographie Sabine.Fink@kvno.de Beatrix.Sydon@kvno.de Mammographie-Screening Susanne.Junge@kvno.de 8472 Medizinische Rehabilitation Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de 8561 Methadon-Substitution Christine.Dammrath@kvno.de Jennifer.Pfingsten@kvno.de Svenja.Frings@kvno.de Molekulargenetik Filiz.Dogruoglu@kvno.de 8568 MR-Angiographie Sabine.Fink@kvno.de Beatrix.Sydon@kvno.de MRSA Andrea.Schax@kvno.de 8557 Neuropsychologische Therapie Sandra.Heinrichs@kvno.de 8068 Nuklearmedizin (Diagnostik u. Therapie) Sabine.Fink@kvno.de Beatrix.Sydon@kvno.de Onkologie-Vereinbarung Simone.McKay@kvno.de Yvonne.Yeboah@kvno.de Eva-Lotte.Stens@kvno.de Otoakustische Emissionen Andrea.Schax@kvno.de 8557 Palliativmedizinische Versorgung Petra.Oymann@kvno.de Sabine.Adams@kvno.de Uwe.Wirth@kvno.de Pflegeheimvertrag mit Barmer GEK für Stadt Essen Jennifer.Pfingsten@kvno.de 8388 Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT) Bettina.Rabenschlag@kvno.de 8049 Phototherapeutische Keratektomie (PTK) Andrea.Schween@kvno.de Simone.Schaefer@kvno.de Prävention Kinder Violetta.Czarnecki@kvno.de 8562 Psychosomatische Grundversorgung und übende Verfahren (AT / Hypnose) Violetta.Czarnecki@kvno.de Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de

40 4. Genehmigungsbereiche von A-Z 4 Psychotherapeutische Genehmigungsbereiche -adresse telefon: 0211/5970- Leistungen (PT/AT/VT - Einzel-/Gruppenbehandlung bei Erwachsenen und/oder Kindern) Radiologie (konventionelle/interventionelle Röntgenleistungen) Schizophrenie-Vertrag Violetta.Czarnecki@kvno.de Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de Daniela.Berns@kvno.de RebeccaInder.Smitten@kvno.de Violetta.Czarnecki@kvno.de Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de Schlafapnoe (Polygraphie/Polysomnographie) Susanne.Junge@kvno.de 8472 Schmerztherapie-Vereinbarung Kirsten.Muehlenkamp@kvno.de 8088 Andrea.Ruda@kvno.de 8450 Sozialpsychiatrie-Vereinbarung Christine.Dammrath@kvno.de Jennifer.Pfingsten@kvno.de Svenja.Frings@kvno.de Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen gemäß Filiz.Dogruoglu@kvno.de 8568 Kapitel 32.3 bzw. entspr. Kap. 1 Stoßwellenlithotripsie RebeccaInder.Smitten@kvno.de 8570 Strahlentherapie (Hochvolt-Brachytherapie) Tonsillotomie-Vertrag Ultraschall (incl. Echokardiographie und Doppler-/ Duplexsonographie) Vakuumbiopsie der Brust Sabine.Fink@kvno.de Beatrix.Sydon@kvno.de Christine.Dammrath@kvno.de Jennifer.Pfingsten@kvno.de Jannis.Kalthoff@kvno.de Irene.Rogalski@kvno.de Melanie.Oster@kvno.de Kathleen.Mohr-Mueller@kvno.de Sabine.Fink@kvno.de Beatrix.Sydon@kvno.de Verordnung von Soziotherapie Martina.Rathay@kvno.de 8560 Vertrag diabetisches Fußsyndrom mit der AOK Julia.Sickmann@kvno.de Sabine.Stromberg@kvno.de Jennifer.Pfingsten@kvno.de Verträge über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen Verträge zur Durchführung und Abrechnung netzhaut- u. glaskörperchirurgischer Eingriffe Simone.Schaefer@kvno.de Andrea.Schween@kvno.de Simone.Schaefer@kvno.de Andrea.Schween@kvno.de Ziffer (Behandlung des Diabet. Fußes) Sabine.Adams@kvno.de 8564 Leistungen zur Zervix-Zytologie Undine.Dohm-Beier@kvno.de Martina.Juncker@kvno.de Simone.McKay@kvno.de

41 41

42 4. Genehmigungsbereiche von A-Z ADHS ADHS Mit dem Vertrag und seinen Anlagen vereinbaren die Vertragspartner die besondere Betreuung der bei der AOK versicherten Mädchen und Jungen mit der Diagnose ADHS/ADS sowie deren Angehörigen mit dem Ziel, deren speziellen Bedürfnissen zu entsprechen und deren Versorgungssituation durch gezielte Maßnahmen zu optimieren. Den betroffenen Kindern und Jugendlichen soll eine möglichst flächendeckende Versorgung sowie eine qualitativ hochwertige, leitlinienbasierte Diagnostik und Therapie gewährleistet werden. Keine Vertrag zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit AD(H)S gemäß 136 Abs. 4 SGB V Beendigungen Widerrufe Akupunktur Akupunkturleistungen bei chronisch schmerzkranken Patienten können bei zwei zugelassenen Indikationen durchgeführt werden: bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und bei chronischen Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose. Um die Leistungen durchführen und abrechnen zu können, ist die Genehmigung der KV erforderlich. Folgende fachliche Voraussetzungen müssen dafür nachgewiesen werden: Zusatzbezeichnung Aku- punktur gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein, eine 80-stündige Fortbildung zur psychosomatischen Grundversorgung gemäß den Vorgaben des Curriculums der Bundesärztekammer und die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, die in 5 und 6 festgelegten Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation der Akupunktur zu erfüllen. Akupunktur 3 Mitglieder der KV Nordrhein (2 Stellvertreter) Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur nach 135 Abs. 2 SGB V Beendigungen Widerrufe

43 4.3 Ambulantes Operieren Die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren vom 28. November 2012 ist ein zweiseitiger Vertrag des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Krankhausgesellschaft mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Hiernach können ambulante Operationen und stationsersetzende Leistungen Eingriffe gemäß 115b SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann erbracht und abgerechnet werden, wenn zuvor ein Antrag vollständig ausgefüllt an die Hauptstelle der KV Nordrhein geschickt und von dort die Genehmigung zum ambulanten Operieren erteilt wird. Bauliche, apparativ-technische, hygienische und personelle Voraussetzungen werden anlassbezogen durch Praxisbegehungen überprüft. Ambulantes Operieren des Vorstandes: 7 Mitglieder Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren Beendigungen Widerrufe * Unterschied der Anzahl 2012 im Vergleich zu 2011 durch damalige Dopplungen begründet. 4.4 Arthroskopische Untersuchungen Die Durchführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen ist erst möglich, wenn der Arzt zusätzlich zu den in der Vereinbarung zum ambulanten Operieren geforderten Voraussetzungen die fachliche Befähigung nach Maßgabe der fakultativen Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie erworben hat oder für die arthroskopische Behandlung posttraumatischer Krankheitszustände nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung berechtigt ist, die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie zu führen. Weitere Behandlungen sind nur unter Nachweis bestimmter Untersuchungszahlen möglich. Arthroskopie des Vorstandes: 4 Mitglieder Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen Beendigungen Widerrufe

44 4. Genehmigungsbereiche von A-Z Balneophototherapie Die Balneophototherapie ist ein Verfahren zur Behandlung von Hauterkrankungen. Sie kombiniert Wannenbäder in einer speziellen (Salz-)Lösung mit UV-Lichttherapie, die entweder während oder nach dem Bad angewendet wird. Die Behandlung kann als synchrone oder asynchrone Photosoletherapie oder als Bade-PUVA-Therapie erfolgen. Die Leistung, die ausschließlich Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten erbringen dürfen, ist an eine Qualitäts- Balneophototherapie sicherungsvereinbarung gekoppelt. Um sie abrechnen zu dürfen, müssen die Dermatologen, Erfahrungen in der Durchführung der Balneophototherapie durch den Nachweis von mindestens 20 abgeschlossenen Behandlungszyklen belegen. Die Vereinbarung legt zudem Anforderungen an den technischen Zustand der Bestrahlungsgeräte fest, die regelmäßig gewartet werden müssen. Darüber hinaus definiert sie die Anforderungen an die ärztliche Dokumentation. Keine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie Beendigungen Widerrufe BELEGARZT Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Belegpatienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln. Belegärztliche Leistungen werden von der Kassenärztlichen Verei- nigung honoriert. Der Belegarzt ist damit in seiner eigenen Praxis als auch am Krankenhaus tätig, jedoch darf die stationäre Tätigkeit nicht das Schwergewicht seiner Tätigkeit als Vertragsarzt bilden. Er muss die ambulante Versorgung voll gewährleisten. Belegarzt Keine BMV-Ä, 38 bis 41 Beendigungen Widerrufe

45 4.7 Chirotherapie Gezielte chirotherapeutische Eingriffe können an der Wirbelsäule und/oder an den Extremitätengelenken (3210, 3211 EBM) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vom Arzt durchgeführt und ab- gerechnet werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer besonderen fachlichen Qualifikation. Der Vertragsarzt muss die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Chirotherapie haben. Chirotherapie Keine Bestimmung des EBM Beendigungen Widerrufe Diabetischer FuSS (Abrechnung der Ziff ) Die Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß kann nur durch Vertragsärzte durchgeführt und abgerechnet werden, die im Durchschnitt der letzten vier Quartale vor Antragstellung je Quartal mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus behandelt haben und die Qualifikation Diabetischer FuSS zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nachweisen können. Fachärzte für Chirurgie, Orthopädie und Dermatologie können diese Leistung (Nr ) auch dann berechnen, wenn sie die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nicht nachweisen können. Keine Bestimmung des EBM Beendigungen Widerrufe

46 4. Genehmigungsbereiche von A-Z 4 Die 4.9 Diabetisches FuSSsyndrom Vertrag mit der AOK Rheinland/ Hamburg, LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau KV Nordrhein hat in Abstimmung mit dem Berufsverband der diabetologischen Schwerpunktpraxen mit der AOK Rheinland/Hamburg einen Vertrag zum Diabetischen Fußsyndrom geschlossen. Diese Vereinbarung sichert die Versorgung der AOK-Versicherten durch die Fußambulanzen der Schwerpunktpraxen. Den bisher für diese Versorgung bestehenden Vertrag der Integrierten Versorgung hatte die AOK Rheinland/ Hamburg gekündigt. Diesem Vertrag ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 die LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau beigetreten. Für Versicherte dieser neuen Krankenkassen ist in der Übergangsphase die bisherige Teilnahmeerklärung für Patienten zu nutzen. Formulare, die auch den Aufdruck LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau tragen, wurden im Laufe des Jahres ausgegeben. Diabetisches FuSSsyndrom Vertrag mit der AOK, LKK u. KK f.d. Gartenbau Keine Strukturvertrag nach 73a SGB V : 119 Beendigungen Widerrufe Diabetologen: Chirurgen: Mobile/r Wundassistent/in: DIALYSE Die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten unterliegt zur Sicherung der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung besonderen Versorgungsaufträgen, die nach Art und Schwere der Nierenerkrankung gestaffelt, unterschiedliche Anforderungen voraussetzen. Dialyseleistungen dürfen von Ärzten mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie durchgeführt und abgerechnet werden. Für den Bereich der Kinderdialyse wird die Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde sowie die Zusatzbezeichnung Kinder-Nephrologie gefordert. Bei gleichwertiger aber abweichender Qualifikation oder bei begründeten Zweifeln an der fachlichen Befähigung, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung einer Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. Der Versorgungsauftrag wird jedoch nur erteilt, wenn die kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruktur für die projektierte Dialysepraxis gewährleistet ist und/oder der Arzt nach dem sog. Arzt-Patienten- Schlüssel erforderlich ist. 46

47 Dialyse 3 Mitglieder der KV Nordrhein, 1 KfH-Vertreter und 2 MDK-Vertreter Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren) und Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags-Ärzte Beendigungen Widerrufe DMP Brustkrebs Das Disease-Management-Programm (DMP)-Brustkrebs ist am 11. Oktober 2002 in Kraft getreten und hat eine Patientinnen- und qualitätsorientierte Begleitung der Frauen durch die an der Behandlung beteiligten Vertragsärzte/ stationären Einrichtungen zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, welche ein Fortbildungscurriculum Brustkrebs absolviert haben. Darüber hinaus ist der Arzt verpflichtet, jährlich an einem Qualitätszirkel oder einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema Brustkrebs teilzunehmen. DMP BRUSTKREBS Keine Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgung von Brustkrebspatientinnen nach 137f SGB V Beendigungen Widerrufe

48 4. Genehmigungsbereiche von A-Z DMP Diabetes mellitus Typ 1 Das Disease-Management-Programm (DMP)-Diabetes mellitus Typ 1 ist zum 1. Juli 2006 in Kraft getreten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 1-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind in der Diabetologie besonders qualifizierte Vertragsärzte. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis ist unter anderem die Qualifikation des Arztes DMP Diabetes Typ 1 als Diabetologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetesberaterin DDG erforderlich. Wie auch für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 besteht für die Diabetologischen Schwerpunktpraxen eine Bedarfsplanung. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind, erfolgt im Rahmen des DMP von diabetologisch qualifizierten Kinderärzten. 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 1 Diabetikern gemäß 137 f SGB V : 966 Beendigungen Widerrufe Hausärzte: Schwerpunktpraxen: Kinderdiabetologen:

49 4.13 DMP Diabetes mellitus Typ 2 Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 2 ist zum 1. Juni 2003 in Kraft getreten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 2-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versorgungsebene sind Vertragsärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Teilnahme an einer Fortbildung beim Zentralinstitut der kassenärztlichen Versorgung für Diabetes mit und ohne Insulin nachweisen können. Das nichtärztliche Personal muss gleichermaßen geschult sein. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis ist die Qualifikation des Arztes als Diabetologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetesberaterin/-assistentin DDG erforderlich. Darüber hinaus besteht eine Bedarfsplanung für die Diabetologischen Schwerpunktpraxen. DMP Diabetes Typ 2 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 2 Diabetikern gemäß 137 f SGB V Beendigungen Widerrufe Hausärzte: Schwerpunktpraxen:

50 4. Genehmigungsbereiche von A-Z DMP Asthma bronchiale Das Disease-Management-Programm (DMP) Asthma bronchiale ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale. Ziel dieses DMP ist eine indi- DMP Asthma bronchiale kationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. Diese Aufgabe wird von besonders qualifizierten Haus- und Fachärzten wahrgenommen. Die Fachärzte müssen beispielsweise nachweisen, dass sie über eine Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen. Keine Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramms (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale gemäß 137 f SGB V Beendigungen Widerrufe DMP COPD Das Disease-Management-Programm (DMP) COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Auch hier handelt sich um ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit COPD. Zielsetzung ist gleichfalls die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. An dem DMP können besonders qualifizierten Haus- und Fachärzte teilnehmen. Die Fachärzte müssen u.a. nachweisen, dass sie über die Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen. DMP COPD Keine Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramms (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit COPD gemäß 137 f SGB V Beendigungen Widerrufe

51 4.16 DMP Koronare Herzkrankheit (KHK) Das Disease-Management-Programm (DMP) Koronare Herzkrankheit ist am 15. August 2012 in Kraft getreten und hat die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Langzeitversorgung der Patienten mit KHK und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versorgungsebene sind Fachärzte für Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Praktische Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und sich regelmäßig durch den Besuch von KHK-spezifischen Fortbildungsveranstaltungen oder die Mitarbeit in einem KHK-spezifischen Qualitätszirkel fortbilden. Für die fachärztliche Versorgungsebene sind Fachärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt Kardiologie, die fachärztlich tätig sind, teilnahmeberechtigt. DMP KHK Keine Vertrag über ein strukturiertes Behandlungs-programm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von KHK-Patienten gemäß 137 f SGB V Beendigungen Widerrufe Hausärzte: Konventionell kardiologisch tätige Ärzte: 118 Invasiv-kardiologisch tätige Ärzte: Fortbildungsverpflichtung gem. 95 d SGB V 664 der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember nachweispflichtigen Ärzte sowie 71 der Psychotherapeuten haben den Nachweis regelmäßiger Fortbildung im vorgegebenen Fünfjahreszeitraum gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein fristgemäß erbracht. 94 Ärzte sowie ein Psychotherapeut haben den Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt und erfahren eine Honorarkürzung. 51

52 4. Genehmigungsbereiche von A-Z 4 Die 4.18 Hausarztverträge (Primärkassen) KV Nordrhein hat mit den Primärkassen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abgeschlossen. Eine intensivere Betreuung durch den Hausarzt sichert die Behandlungsqualität. Denn der Hausarzt kümmert sich vor allem darum, diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen zu koordinieren sowie präventive Leistungen einzuleiten oder durchzuführen und wenn nötig, Versicherte auf die Teilnahme an Disease-Management-Programmen hinzuweisen. Die Versicherten verpflichten sich, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen (Augen- und Frauenärzte sind ausgenommen). Hausarztverträge Keine 73 B SGB V i.v.m. 140 a ff. SGB V : Hautkrebsscreening/Histopathologie Zum 1. Juli wurde das Hautkrebs-Screening als Früherkennungsuntersuchung in den EBM aufgenommen. GKV-Versicherte haben ab dem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf diese Untersuchung. Das Screening kann von qualifizierten Haus- und Hautärzten (gemäß der GBA-Richtlinie) durchgeführt werden. Für die Teilnahme an dem Vertrag müssen die Vertragsärzte unter anderem den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV zertifizierten achtstündigen Fortbildungsprogramm vorlegen. Hautkrebs-Screening Keine Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen ( Krebsfrüherkennungs-Richtlinien ) Beendigungen Widerrufe

53 4.20 Herzschrittmacherkontrollen Untersuchungen zur Herzschrittmacherkontrolle dürfen nur solche Ärzte durchführen, die die fachliche Qualifikation besitzen, die apparativen Voraussetzungen erfüllen und an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Qualifiziert sind vor allem Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie. Für die Erteilung der Genehmigung muss eine bestimmte Anzahl von Herzschrittmacherkontrollen anhand von Zeugnissen nachgewiesen werden. Herzschrittmacherkontrollen 3 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V für die Durchführung von Untersuchungen zur Herzschrittmacher-Kontrolle Beendigungen Widerrufe HIV/Aids An der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids können Vertragsärzte teilnehmen, die eine ausreichende praktische Erfahrung in der Behandlung therapiebedürftiger HIV-/Aids-Patienten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben. Die Ärzte sind verpflichtet, jährlich 30 Fortbildungspunkte zum Themenkomplex HIV-Infektion und Aids- Erkrankung nachzuweisen sowie den Nachweis der selbständigen Betreuung von jährlich durchschnittlich 25 HIV-/Aids-Patienten pro Quartal zur erbringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der teilnehmende Arzt, quartalsweise eine Patientendokumentation vorzunehmen und auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich zehn abgerechnete Fälle zur Überprüfung vorzulegen. HIV/Aids 3 Mitglieder der KV Nordrhein Bundesweite Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung Beendigungen Widerrufe

54 4. Genehmigungsbereiche von A-Z 4 Die 4.22 Homöopathie Verträge mit den Krankenkassen beinhalten die Behandlung mit klassischer Homöopathie bestehend aus spezifisch-ärztlich homöopathischen Leistungen zur Behandlung chronischer und akuter Erkrankungen und der homöopathischen Medikation mit Einzelmitteln nach den spezifischen Regeln der homöopathischen Heilkunde. Teilnah- meberechtigt sind niedergelassene Vertragsärzte mit der Berechtigung zur Führung der Zusatz-Bezeichnung und/oder Zusatzweiterbildung Homöopathie. Die Vertragsärzte sind unter anderem zur regelmäßigen Teilnahme (mindestens viermal im Jahr) an anerkannten homöopathischen Fortbildungen oder Qualitätszirkeln verpflichtet. Vereinbarung mit klassischer Homöopathie Keine Vertrag zu Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag nach 73 c SGB V Beendigungen Widerrufe Hörgeräteversorgung Erwachsene/Kinder Zum 1. April ist die neue bundesweite Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung in Kraft getreten. Damit wird die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Versorgung schwerhöriger Patienten (Jugendliche und Erwachsene) mit Hörgeräten in der vertragsärztlichen Versorgung nach GOP bis und bis EBM genehmigungspflichtig. Antragsberechtigt sind: Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindlichen Hörstörungen sowie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie 54

55 Hörgeräteversorgung Erwachsene/Kinder Keine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung Beendigungen Widerrufe Gesamt: 536 Erwachsene: Kinder: Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indikationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrieben. Der Indikationsstellung hat eine ergänzende ärztliche Beurteilung des Patienten durch einen Internisten oder Orthopäden voranzugehen, der den Schwerpunkt Rheumatologie führt. Erst nachdem die ein positives Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der GKV durchgeführt werden. Diese Genehmigung umfasst zwölf Immunapheresen. Bei Fortbestehen der Behandlungsindikation ist jede Wiederholung des Behandlungszyklus von einer erneuten Befürwortung der Beratungskommission und einer erneuten Genehmigung durch die leistungspflichtige Krankenkasse abhängig. Immunapherese 3 Mitglieder der KV Nordrhein 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung Beendigungen Widerrufe Ärzte: Patienten:

56 4. Genehmigungsbereiche von A-Z 4 Neben 4.25 LDL-Apherese LDL-Apherese der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indikationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrieben. Dabei ist das Gesamt-Risikoprofil einschließlich familiärer Anamnese und eventuell vorliegender Begleiterkrankungen des Patienten zu berücksichtigen. Erst nachdem die ein positives Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der GKV durchgeführt werden. Diese patientenbezogenen müssen jährlich überprüft und erneuert werden. 3 Mitglieder der KV Nordrhein 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung Beendigungen Widerrufe Ärzte: Patienten: Invasive Kardiologie Die Vereinbarung zur Invasiven Kardiologie regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Katheterisierungen (Linksherzkatheteruntersuchungen und therapeutische Katheterinterventionen). Die Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen ist an eine jährliche Mindestgesamtanzahl von Eingriffen gekoppelt. Invasive Kardiologie 3 Mitglieder der KV Nordrhein Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) Beendigungen Widerrufe (davon 25 nur Genehmigung für Diagnostik) 7 1 2

57 Diagnostische Katheterisierungen Frequenzregelung Anzahl Ärzte mit... abgerechneten diagnostischen Katheterisierungen (EBM Nr ) - davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfrequenz von 150 erreicht haben < > entfällt Diagnostische und therapeutische Katheterisierungen Frequenzregelung Anzahl Ärzte mit... insgesamt abgerechneten Katheterisierungen (EBM Nr , 34292) - davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfrequenz von 150 erreicht haben < > entfällt Anzahl Ärzte mit... abgerechneten therapeutischen Katheterisierungen (EBM Nr ) - davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfrequenz von 50 erreicht haben < > 50 4 entfällt 57

58 4. Genehmigungsbereiche von A-Z IVOM-Verträge Mit den Verträgen und seinen Anlagen zur ambulanten intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM) vereinbaren die Vertragspartner die Behandlung von Patienten mit feuchter Makuladegeneration, diabetischen Makulaödemen, Makulaödemen nach retinalen Venenverschlüssen, choroidalen Neovaskularisationen bei pathologischer Myopie und akuter posterioren Uveitis mittels intravitrealer operativer Eingabe von VEGF-Hemmern oder Glucocorticoiden. Die am Vertrag teilnehmenden Augenärzte bieten die Gewähr dafür, dass die organisatorische, medizinische und medizinisch-technische Leistungsfähigkeit zur Umsetzung der vertraglich vereinbarten Ziele gegeben ist. IVOM-Verträge 8 Mitglieder (6 Ärzte, 2 Krankenkassen-Vertreter) Verträge mit: der AOK Rheinland/Hamburg der Knappschaft Bochum der LKK/SVLFG der Barmer GEK der IKK classic der TK der DAK dem BKK LV Nordwest Beendigungen Widerrufe Kataraktoperationen An den Verträgen zur Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein können Augenärzte teilnehmen, die innerhalb von vier Quartalen vor Antragstellung mindestens 100 Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben. Darüber hinaus müssen diese Ärzte über eine Genehmigung zum Ambulanten Operieren und eine entsprechende Ultraschall-Genehmigung verfügen. Die Ärzte müssen ebenfalls nachweisen, dass der OP- Standort nach DIN EN ISO 9001:2008 inkl. Hygienezertifizierung zertifiziert ist. Die KV Nordrhein erteilt den teilnahmeberechtigten Ophthalmochirurgen die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung, wenn die in den 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 58

59 Kataraktoperationen Keine Vertrag nach 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit der AOK Beendigungen Widerrufe Keine Vertrag nach 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den Betriebskrankenkassen Beendigungen Widerrufe Keine Vertrag nach 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den nordrheinischen Ersatzkassen Beendigungen Widerrufe Keine Vertrag nach 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den Innungskrankenkassen Beendigungen Widerrufe

60 4. Genehmigungsbereiche von A-Z Kernspintomographie In der Vereinbarung zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die allgemeine Kernspintomographie (MRT) und die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die Kernspintomographie der Mamma (MRM) geregelt. Danach kann ein Arzt allgemeine kernspintomographische Leistungen ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeichnung Diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Kinderradiologie oder Neuroradiologie berechtigt ist und unter anderem den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik mit einer bestimmten Gesamtanzahl von Untersuchungen in den einzelnen Gebieten nachweisen kann. Die fachliche Befähigung zur Durchführung der Magnetresonanz-Mammographie ist zwingend in einem Kolloquium nachzuweisen. Die Genehmigung ist zusätzlich an die Erbringung einer bestimmten Gesamtanzahl dieser Leistung pro Jahr gebunden. Kernspintomographie (allgemein) 3 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) Beendigungen Widerrufe * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) Kernspintomographie der Mamma 3 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) Beendigungen Widerrufe * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung

61 4.30 Koloskopie Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie (einschließlich der ggf. erforderlichen Polypektomien) in der vertragsärztlichen Versorgung. Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung ist die Erbringung einer Mindestfallzahl innerhalb eines Jahres erforderlich. Zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durchführung von Koloskopien werden halbjährlich geeignete hygienisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Koloskopie durchgeführt. Sind die in der Koloskopievereinbarung geforderten Qualitätsstandards erfüllt, stellt die KV Nordrhein der Praxis ein Zertifikat aus. Das Zertifikat ist gültig bis zur nächsten turnusmäßigen Hygieneüberprüfung der Praxis. Die qualitätsgesicherte Koloskopie kann somit gegenüber Dritten sichtbar gemacht werden. Koloskopie 3 Mitglieder der KV Nordrhein 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie) Gesamtanzahl der kurativ präventiv und kurativ Beendigungen Widerrufe Laboratoriumsuntersuchungen Labor Diese Richtlinien regeln die Erbringung spezieller laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen. Die Teilnahme an einem Kolloquium ist bei einem Erstantrag außer für die explizit im Anhang zu Abschnitt E genannten Ärzte obligatorisch. Dem Antrag sind erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen sowie ggf. ein Fachkundenachweis für Laboruntersuchungen beizulegen. 5 Mitglieder der KV Nordrhein 135 Abs. 2 SGB V ; 75 Abs. 7 SGB V Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung Beendigungen Widerrufe

62 4. Genehmigungsbereiche von A-Z Langzeit-EKG-Untersuchungen Die Durchführung der Langzeit-EKG-Untersuchungen erfordert eingehende Kenntnisse des Arztes in der Elektrokardiographie mit der Fähigkeit, auch seltene Rhythmusstörungen unter erschwerten Bedingungen zu erkennen. Diese Befähigung gilt durch die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Innere Medizin oder durch den Nachweis über die selbständige Durchführung und Auswertung von mindestens 100 Langzeit-EKG Untersuchungen als nachgewiesen. Zum Nachweis der apparativen Voraussetzungen wird die Vorlage einer Gewährleistungsgarantie des Herstellers bzgl. der geforderten Parameter verlangt. Langzeit-EKG-Untersuchungen 3 Mitglieder der KV Nordrhein Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiologischen Untersuchungen Beendigungen Widerrufe MAMMOGRAPHIE Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen erfolgreich an der Beurteilung einer Prüfsammlung teilgenommen haben. Nach erfolgreicher Beurteilung dieser Überprüfung erfolgt eine jährliche Selbstüberprüfung. Des Weiteren findet eine regelmäßige Überprüfung der Dokumentationen statt. Mammographie (Überprüfung der Dokumentationen nach Abschnitt E) 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammographie 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit , zuletzt geändert in Kraft getreten Prüfergebnis / Kriterien erfüllt Prüfergebnis / Kriterien nicht erfüllt

63 Mammographie kurativ 4 Mitglieder Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammographie 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit , zuletzt geändert Beendigungen Widerrufe * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) Fallsammlung Mammographie Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung einer Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprüfung erfolgt im Abstand von 24 Monaten. Anzahl Beurteilung von Mammographieaufnahmen gemäß Abschnitt C 6 (Fallsammlung) 1. Prüfung Wiederholungsprüfungen davon bestanden davon nicht bestanden Anzahl Ärzte, die die Fallsammlung nach Abschnitt C bestanden haben, sich aber nicht innerhalb von 24 Monaten zur Selbstüberprüfung nach Abschnitt D angemeldet haben Anzahl Ärzte, die an der Selbstüberprüfung gemäß Abschnitt D 10 (Fallsammlung) teilgenommen haben davon erfolgreiche Teilnahme davon nicht erfolgreiche Teilnahme Kolloquien nach Abschluss von Fortbildungsmaßnahmen gemäß 11 Abs. 3b davon bestanden davon nicht bestanden

64 4. Genehmigungsbereiche von A-Z Mammographie-Screening Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebskrankheit bei Frauen. Etwa zehn Prozent aller Frauen erkranken irgendwann in ihrem Leben daran, die meisten nach dem 50. Lebensjahr. Internationale Studien haben gezeigt: Ein Programm zur systematischen Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie für die Altersgruppe der 50- bis 69-jährigen Frauen, das sogenannte Mammographie-Screening, kann die Sterblichkeit an Brustkrebs deutlich senken. Voraussetzungen dafür sind eine hohe Qualität des Programms und eine hohe Teilnahmequote sind die entsprechenden detaillierten Regelungen zur Einführung des Screenings in der vertragsärztlichen Versorgung in Kraft getreten (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie- Screening Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen Krebsfrüherkennungs-Richtlinien). Mammographie-Screening Referenzzentrum Münster, Radiologie- Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening, Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte / Ersatzkassen, Gültigkeit: seit Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs- Richtlinien), Abschnitt B Nr. 4-7, : 25 Abs. 4 Satz 2 i. V.m. 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 SGB V, Gültigkeit: mit Änderung zum Gesamtanzahl der Programmverantwortliche Ärzte (PVA) Befunder Pathologen Ärzte zur Durchführung der Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle Ermächtigte Krankenhausärzte Medizinische Rehabilitation Diese Vereinbarung dient der Sicherung der Strukturqualität nach 135 Abs. 2 SGB V bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Insbesondere werden die Anforderungen an die Qualifikation des Leiters und der Referenten sowie an Inhalte und Umfang (Curriculum) der Fortbildung gemäß 11 Abs. 2, 5. Spiegelstrich der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V festgelegt. 64

65 Medizinische Rehabilitation Keine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Beendigungen Widerrufe Methadon-Substitution Die Methadon-Genehmigung beinhaltet in der Regel die Substitution von bis zu 50 Patienten. Ferner besteht die Möglichkeit, bis zu drei Patienten im Rahmen der Konsiliarregelung ohne Fachkundenachweis zu substituieren. Pro Quartal werden von zwei Prozent der abgerechneten Behandlungsfälle die Patientenbezogenen Dokumentationen mit den entsprechenden Therapiekonzepten überprüft. Im Jahr wurden insgesamt 520 Patientendokumentationen überprüft. Davon erhielten 455 eine gute Bewertung und 65 eine schlechte. Die Qualität der Stichproben ist damit als äußerst zufriedenstellend zu beurteilen. Zudem vergeben zwei Einrichtungen in Nordrhein auch Diamorphin. Im Jahr wurden 131 Patienten mit Diamorphin behandelt. Die dazugehörigen Patientendokumentationen wurden von der ohne Beanstandungen zustimmend zur Kenntnis genommen. Methadon 3 Mitglieder der KV Nordrhein, davon 2 praktische Ärzte und 1 Psychiater und 3 Vertreter der Krankenkassenverbände Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 135 Abs. 1 SGB V (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), Anlage A Nummer 2 : 478 Beendigungen Widerrufe Ärzte: Patienten:

66 4. Genehmigungsbereiche von A-Z Molekulargenetik Für molekulargenetische Untersuchungen bei schweren Erbkrankheiten gelten seit dem 1. April zusätzliche Qualitätsanforderungen. Die Regelungen betreffen den Unterabschnitt des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Er wurde als Teil des Abschnitts 11.4 zum 1. Januar 2011 neu in den EBM aufgenommen unter der Voraussetzung, dass für diese Leistungen Maßnahmen zur Förderung der Qualität getroffen werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV- Spitzenverband haben dazu eine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen abgeschlossen. Molekulargenetik 5 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahme Nach 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen Beendigungen Widerrufe MR-Angiographie In der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die MR-Angiographie geregelt. Danach kann ein Arzt MR-Angiographien ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie berechtigt ist und den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik sowie die selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 150 MR-Angiographien unter Anleitung eines zur Weiterbildung in der Radiologie ermächtigten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung nachweisen kann. Von den nachzuweisenden MR-Angiographien müssen mindestens jeweils 20 Prozent mit der TOF-, der PCund der CE-Technik erstellt worden sein. 66

67 MR-ANGIOGRAPHIE 3 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiographie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie) Beendigungen Widerrufe * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) 4.39 MRSA Mit Ergänzung des 87 Abs. 2a SGB V wird zum 01. April eine Vergütungsvereinbarung für die ärztliche Leistungsabbildung bei der Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von MRSA-besiedelten und MRSA-infizierten Patienten sowie Risikopatienten eingeführt. MRSA Keine Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 87 Abs. 2a SGB V Beendigungen Widerrufe

68 4. Genehmigungsbereiche von A-Z Netzhaut- und Glaskörperchirurgische Eingriffe (vitreoretinale Chirurgie) Die KV Nordrhein hat zum 1. April 2010 mit den nordrheinischen Krankenkassen und dem Verband der operierenden Augenärzte einen neuen Vertrag zur Glaskörper-Netzhaut-Chirurgie geschlossen. Mit diesem Vertrag sehen die Vertragspartner in der ambulanten vitreoretinalen Chirurgie eine Alternative zur stationären Operation. Die Vertragspartner fördern damit die Etablierung einer qualifizierten und qualitätsgesicherten ambulanten vitreoretinalen Chirurgie. Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag setzt eine Genehmigung durch die KV Nordrhein voraus. An die Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag wird ein hoher Qualifikationsstandard an den Operateur sowie eine personelle, räumliche und apparative Infrastruktur vorausgesetzt. Vitreoretinale Chirurgie 1 Vertreter des MDK Nordrhein 4 Vertreter der Krankenkassen 5 Mitglieder der KV Nordrhein Vertrag zwischen der KV Nordrhein und den beteiligten Krankenkassen Beendigungen Widerrufe Neuropsychologische Therapiee Die neuropsychologische Therapie ist seit dem 1. Januar eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 30930, 30931, 30932, 30933, und EBM genehmigungspflichtig. Diagnostik und Therapie dienen der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen geistiger Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie den damit verbunden Störungen psychosozialer Beziehungen. Unfalls verbessern zu können. Bislang konnte die Therapie nur während eines Aufenthaltes im Krankenhaus und/oder in einer Reha-Einrichtung erfolgen. Als Teil der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -förderung ist eine Dokumentation vorgeschrieben. Ärzte und Psychotherapeuten mit einer Abrechnungsgenehmigung zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie sind verpflichtet, die Befunde, den Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl zu dokumentieren. 68 Sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung als auch die Krankenkassen haben sich dafür eingesetzt, um die Versorgung insbesondere von Patienten mit Schlaganfall oder Schädelhirntrauma infolge eines

69 Neuropsychologische Therapie 5 Mitglieder der KV Nordrhein 1 Mitglied als Sachverständiger Gast Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses) Beendigungen Widerrufe Onkologie Die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung setzt voraus, dass der Arzt die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführt und zusätzlich die Gesamtbehandlung entsprechend einem einheitlichen Therapieplan unabhängig von den notwendigen Überweisungen leitet und mit den durch die Überweisung hinzugezogenen Vertragsärzten kooperiert. Seit dem 1. Januar 2010 gibt es eine bundesweit gültige Onkologie-Vereinbarung nach Anlage 7 BMV. Zudem gilt in Nordrhein eine regionale Vereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung, die einzelne Modifikationen vorsieht. Die werden leistungsortbezogen erteilt bei einer Praxisstandortverlegung wird ein Änderungsbescheid erstellt. Für die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung muss der Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht werden. Zudem sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, wie beispielsweise die Beschäftigung des qualifizierten nichtärztlichen Personals. Darüber hinaus besteht eine jährliche Fortbildungspflicht für den Arzt und das nichtärztliche Personal. Außerdem muss der Arzt je nach Fachgruppenzugehörigkeit die entsprechende durchschnittliche Patientenzahl erfüllen, um eine Genehmigung zu erhalten bzw. aufrecht zu erhalten. Onkologie 3 Mitglieder der KV Nordrhein 18 stellvertretende Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) Nordrheinische Vereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung Beendigungen Widerrufe

70 4. Genehmigungsbereiche von A-Z Otoakustische Emissionen Anträge zur Durchführung und Abrechnung der Bestimmung otoakustischer Emissionen können nur von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde oder der Phoniatrie und Pädaudiologie gestellt werden. Darüber hinaus muss der Arzt eine Gewährleistungsgarantie für das benutzte Gerät vorlegen, welche die in der Richtlinie beschriebenen Bedingungen umfasst. Otoakustische Emissionen Keine Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß 135 Abs. 1 SGB V zur Bestimmung der otoakustischen Emissionen Anlage I, Ziffer 5 in der Fassung vom Zuletzt geändert am , in Kraft getreten am Beendigungen Widerrufe

71 4.44 Palliativmedizin Bereits zum 1. Januar 2006 hat die KV Nordrhein einen Vertrag mit den Primärkassen (AOK-Rheinland/ Hamburg, IKK-Nordrhein, LKK-NRW und Knappschaft) zur ambulanten Versorgung von schwerstkranken Menschen in der letzten Lebensphase geschlossen. Das Versorgungskonzept sieht vor, dass Patienten mit einer unheilbaren progredienten und weit fortgeschrittenen Erkrankung von ihrem Haus- oder behandelnden Facharzt betreut werden. Um an den Vereinbarungen teilnehmen zu können, müssen sich Ärzte zu so genannten mulitprofessionellen palliativmedizinischen und -pflegerischen Netzwerken zusammenschließen. So kann der Wunsch vieler Patienten verwirklicht werden, die letzte Lebensphase zu Hause zu verbringen. Palliativmedizin Keine Vertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung gemäß 73 c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung gemäß 73 b SGB V i.v.m. 140 a ff. SGB V Beendigungen Widerrufe

72 4. Genehmigungsbereiche von A-Z Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT) Ärzte, die über die Gebietsbezeichnung Augenheilkunde verfügen und nachweisen können, dass sie selbständig mindestens 200 Fluoreszenzangiographien und 50 photodynamische Therapien innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung unter Anleitung durchgeführt haben oder aber die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierstündigen Kurs innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung nachweisen, sind zur Teilnahme an dieser Vereinbarung berechtigt. gebunden. Diese Verpflichtung wurde durch eine Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausgesetzt. Die Erfüllung der apparativen Anforderungen an das für diese Therapie benötigte Lasergerät ist durch entsprechende Unterlagen des Herstellers ebenfalls nachzuweisen. Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie ist an die Überprüfung der umfangreichen ärztlichen Dokumentation PDT 3 Mitglieder der KV Nordrhein Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund Beendigungen Widerrufe Phototherapeutische Keratektomie Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur phototherapeutischen Keratektomie (PTK) besteht seit dem 1. Oktober Sie konkretisiert die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung dieses Verfahrens. Augenärzte sind zur Durchführung und Abrechnung der PTK berechtigt, wenn sie den Nachweis zehn selbständig durchgeführter phototherapeutischer Keratektomien mit Excimer-Laser erbringen. Alternativ wird als Qualifikationsnachweis auch die Durchführung von zehn selbstständig durchgeführten anderen Eingriffen mittels Excimer-Laser bei zusätzlicher Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung anerkannt. Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung beinhaltet außerdem explizite Vorgaben zur Indikation, zur Dokumentation und zur Durchführung der phototherapeutischen Keratektomie. 72

73 PTK Keine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (PTK-Vereinbarung) Beendigungen Widerrufe Psychotherapie und Psychosomatische Grundversorgung und übende Verfahren Die Psychotherapie- Vereinbarung beinhaltet neben den drei Richtlinienverfahren (analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) auch die psychosomatische Grundversorgung (verbale Interventionen), übende (zum Beispiel Autogenes Training) und suggestive Techniken (Hypnose). Neben dem Recht zum Führen der Gebietsbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung im psychotherapeutischen Bereich sind entsprechend der beantragten Leistung weitere Weiterbildungszeugnisse und Kursbescheinigungen gefordert. Der psychologische Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut muss gegebenenfalls ebenfalls zusätzlich zum Fachkundenachweis weitere Zeugnisse aus anerkannten Ausbildungsstätten oder von anerkannten Kursen nachweisen. Psychosomatische Grundversorgung und übende Verfahren Keine Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) Beendigungen Widerrufe

74 4. Genehmigungsbereiche von A-Z 4 Psychotherapie 2 Psychologische Psychotherapeuten 1 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut 1 ärztlicher Psychotherapeut Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) Beendigungen Widerrufe Schizophrenie-Vertrag Die KV Nordrhein und die AOK Rheinland / Hamburg haben zum 1. Januar 2010 eine Vereinbarung zur Langzeitbehandlung von Patienten mit Schizophrenie geschlossen. An diesem Vertrag können Ärzte für Nervenheilkunde bzw. Psychiatrie und Psychotherapie mittels Teilnahmeerklärung teilnehmen, wenn eine Mindestfallzahl von 20 Patienten mit der Diagnose F20 innerhalb eines Quartals nachgewiesen wird. Die DAK ist zum 1. Januar 2011 dieser Vereinbarung beigetreten. Die Versicherten der DAK werden mit einer separaten Teilnahmeerklärung eingeschrieben. Schizophrenie-Vertrag Keine Vereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Patienten mit Schizophrenie Beendigungen Widerrufe Schlafapnoe 74 Für die Durchführung und Abrechnung der Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe haben die Ärzte eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Die Qualifikation wird bei Lungenfachärzten und bei Internisten mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde (Pneumologie) unterstellt. Eine vergleichbare Qualifikation kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nachgewiesen werden. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten speziellen Kurs erforderlich.

75 Schlafapnoe 3 Mitglieder der KV Nordrhein Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A Ziffer 3 kardiorespiratorische Polygraphie Beendigungen Widerrufe kardiorespiratorische Polysomnographie Beendigungen Widerrufe Schmerztherapie Zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung muss der Arzt eine zwölfmonatige Weiterbildung in einer qualifizierten interdisziplinären Fortbildungsstätte durch Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie die Teilnahme an acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen nachweisen. Des Weiteren ist die Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerztherapie- erforderlich. Der schmerztherapeutisch tätige Arzt hat jährlich an mindestens acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen teilzunehmen und der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nachzuweisen. Schmerztherapie 3 Mitglieder der KV Nordrhein Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerz-therapeutischen Versorgung chronisch schmerz-kranker Patienten gem. 135 Abs. 2 SGB V Beendigungen Widerrufe

76 4. Genehmigungsbereiche von A-Z Sozialpsychiatrie Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung dient der Förderung einer qualifizierten sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Anträge zur Teilnahme an der Sozialpsychiatrie- Vereinbarung können von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiater sowie von Kinderärzten, Nervenärzten und Psychiatern mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellt werden. Der Arzt muss ein sogenanntes Praxisteam im Umfang von mindestens 1,5 Vollzeitkräften (Heilpädagoge und Sozialarbeiter) beschäftigen und mit bestimmten komplementären Berufen kooperieren. Sozialpsychiatrie Keine Vertrag auf Bundesebene, 1 Abs. 2, 2 Abs. 7 BMV-Ä; Anlage 11 EKV bzw. vertragliche Regelung auf Landesebene Beendigungen Widerrufe Soziotherapie Die Soziotherapie nach 37a SGB V soll psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll dem Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen. Die Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie wird erteilt, wenn der Arzt berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung Psychiatrie oder Nervenheilkunde zu führen und belegt, dass er mit einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder einer vergleichbaren Versorgungsstruktur kooperiert. Soziotherapie Keine 37a SGB V i. V. m. 92 Abs.1 S. 2 Nr. 6 SGB V Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Ersatzkassenbereich Beendigungen Widerrufe

77 4.53 StoSSwellenlithotripsie bei Harnsteinen Zur Durchführung und Abrechnung der Stoßwellenlithotripsie bei Harnsteinen muss der Arzt unter anderem nachweisen, dass er bereits eine bestimmte Gesamtanzahl von Stoßwellenlithotripsien selbständig durchgeführt hat und eine Genehmigung zur Abrechnung sonographischer Untersuchungen der Urogenitalorgane und zur Röntgendiagnostik des Harntraktes besitzt. Bei Zweifeln an der fachlichen Qualifikation kann ein Kolloquium durchgeführt werden. StoSSwellenlithothrypsie Keine Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A, Ziffer 4 Beendigungen Widerrufe Strahlendiagnostik und -therapie Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wird geprüft, ob die benötigten Kenntnisse im Rahmen einer Facharztweiterbildung erworben wurden. Wurden die fachlichen Kenntnisse außerhalb der Facharztweiterbildung erworben oder bestehen begründete Zweifel, müssen diese in einem Kolloquium nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung zu erfüllen. Neben der erforderlichen Betriebsgenehmigung bzw. Umgangsgenehmigung müssen von allen Antragstellern die jeweiligen Fachkunden im Strahlenschutz durch die Vorlage der entsprechenden Fachkundebescheinigungen der Ärztekammern nachgewiesen werden. Computertomografie 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und therapie) Beendigungen Widerrufe * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) 77

78 4. Genehmigungsbereiche von A-Z 4 Knochendichtemessung 5 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und therapie) Beendigungen Widerrufe Nuklearmedizin 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und therapie) Beendigungen Widerrufe Strahlentherapie (Hochvolt- und Brachytherapie) 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und therapie) Beendigungen Widerrufe * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

79 Weichstrahltherapie 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und therapie) Beendigungen Widerrufe Radiologie (konventionell) 5 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und therapie) Beendigungen Widerrufe

80 4. Genehmigungsbereiche von A-Z Interventionelle Radiologie Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen am arteriellen Gefäßsystem. Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Erbringung von angiographischen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert. Während Genehmigungsinhaber zur Durchführung ausschließlich diagnostischer Katheterangiographien jährlich 100 diagnostische arterielle Gefäßdarstellungen nachweisen müssen, haben Genehmigungsinhaber zur Durchführung von interventionellen Angiographien einen Nachweis über mindestens 100 Katheterangiographien, wovon mindestens 50 interventionell sein müssen, zu erbringen. Interventionelle Radiologie 5 Mitglieder Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) : 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit Beendigungen Widerrufe Tonsillotomie Die KV Nordrhein hat mit der KKH-Allianz, Barmer GEK, AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft Bahn See und den Betriebskrankenkassen Vereinbarungen über die Durchführung von Tonsillotomien in Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung abgeschlossen. Ziel der Verträge ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenversorgung. Teilnahmeberechtigt sind alle Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in Nordrhein und der Genehmigung zum ambulanten Operieren. Entsprechende Geräte der HNO-Chirurgie sowie Sachkundenachweis, falls der Eingriff mittels Laser erfolgt, sind gegenüber der KV vorzulegen. Die baulich-apparativen und hygienischen Bestimmungen entsprechen denen des ambulanten Operierens und werden um Belege zur Zulassung bzw. Wartung der Geräte ergänzt. 80

81 Tonsillotomie Keine Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie nach 73c SGB V Beendigungen Widerrufe Ultraschall Die Genehmigung kann für insgesamt 31 Anwendungsbereiche beantragt werden. Bei drei Anwendungsbereichen unterscheidet man zusätzlich noch die fachliche Qualifikation zwischen Erwachsenen und Kindern. Fachlich qualifiziert sind Ärzte, soweit die Ultraschalldiagnostik Bestandteil der Weiterbildung in dem jeweiligen Fachgebiet gewesen ist oder wenn der Arzt eine ständige oder begleitende Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik oder die Teilnahme an entsprechenden Ultraschallkursen nachweisen kann. Darüber hinaus ist die apparative Ausstattung durch eine Gerätebestätigung der Hersteller-/Lieferfirma nachzuweisen. Ultraschall 5 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik Beendigungen Widerrufe

82 4. Genehmigungsbereiche von A-Z 4 Ultraschalldiagnostik der Säuglingshüfte 5 Mitglieder der KV Nordrhein Anlage IV der Vereinbarung Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) gem. 135 Abs. 2 SGB V Beendigungen Widerrufe Vakuumbiopsie der Brust unter Röntgenkontrolle (kurativ und im Rahmen des Mammographie-Sreenings) Die Vakuumbiopsie der Brust ist ein Verfahren, das zur Abklärung von nur mammographisch sichtbaren kleinen Herden und insbesondere winzigen Kalkablagerungen (Mikrokalk) als vertragsärztliche Leistung zur Verfügung steht. Sie kommt im Rahmen der kurativen Versorgung als auch des Mammographie- Screenings zur Anwendung. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 trat die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach 135 Abs. 2 SGB V in Kraft. Vakuumbiopsie der Brust unter Röntgenkontrolle (kurativ) 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach 135 Abs. 2 SGB V Beendigungen Widerrufe * Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung) 82

83 Vakuumbiopsie der Brust unter Röntgenkontrolle (im Rahmen des Mammographie-Sreenings) 4 Mitglieder der KV Nordrhein Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach 135 Abs. 2 SGB V Beendigungen Widerrufe Zervix-Zytologie Voraussetzung für die Durchführung von zytologischen Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzinoms ist die Vorlage von Zeugnissen bzw. Fachkundenachweisen in der zytologischen Diagnostik. Diese müssen die diagnostische Erfahrung in diesem Gebiet belegen. Zudem ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Präparateprüfung bei der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich, die die Begutachtung von 20 Präparaten beinhaltet. Für diese Prüfung stehen dem Arzt vier Stunden zur Verfügung. Zervix-Zytologie 3 Mitglieder der KV Nordrhein 10 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein Vereinbarung zu Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von zytologischen Untersuchungen zur Diagnostik der Karzinome der weiblichen Genitale Beendigungen Widerrufe

84 4. Genehmigungsbereiche von A-Z 4 Seit 4.59 Zertifizierung von Qualitätszirkeln über 15 Jahren sind Qualitätszirkel (QZ) ein bewährtes und etabliertes Instrument der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung. Hier finden sich Ärzte und Psychotherapeuten auf freiwilliger Basis zusammen (Ausnahme: Sonderverträge wie Hausarztund DMP-Verträge), um die Qualität ihrer eigenen ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Arbeit kritisch zu beleuchten und weiter zu entwickeln. Die Qualitätszirkel werden von Moderatoren (Ärzte oder Psychotherapeuten) geleitet, die vor Beginn ihrer Tätigkeit verpflichtend eine Moderatorengrundausbildung durchlaufen. Innerhalb von zwölf Monaten wird die Ausbildung durch die Teilnahme an einem Aufbaukurs komplettiert. Die Moderatorenausbildung wird von den Tutoren in Zusammenarbeit mit der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung durchgeführt. Die Tutoren wurden vor über zehn Jahren aus dem Kreis erfahrener Moderatoren ausgebildet, die wiederum ihre QZ-Moderatorenkollegen nach dem Train-the-trainer-Prinzip methodisch-didaktisch und fachlich begleiten und weiterbilden ( lehrende Vertragsärzte ). Darüber hinaus begleiten die Tutoren die Moderatorenarbeit durch Supervisionen und unterstützen die KV Nordrhein bei der Weiterentwicklung der QZ-Arbeit. 84

85 Qualitätszirkel Keine Zusammenarbeit mit Tutoren (lehrende Vertragsärzte) Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV gemäß 75 Absatz 7 SGB V Gesamtanzahl Qualitätszirkel (QZ) Gesamtzahl Moderatoren Gesamtzahl Gesamtzahl QZ-Sitzungen Gesamtzahl Tutoren

86 5 Zahlen und Daten der KV Nordrhein 86

87 87

88 5. ZAHLEN UND DATEN DER KV NORDRHEIN Aufgaben und Ausrichtung der KV Nordrhein In der Region Nordrhein führen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte im Jahr rund 200 Millionen Behandlungen von gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten durch. Die rund niedergelassenen Ärzte, Psychotherapeuten und ermächtigten Krankenhausärzte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf sind in der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein zusammengeschlossen. Die Aufgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung sind viel fältig. Die KV sorgt dafür, dass überall eine ausreichende Zahl von Ärztinnen und Ärzte für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht, dass auch in Sprechstundenfreien Zeiten ein ärztlicher Notdienst vorhanden ist, und dass die Qualität der Leistungen stimmt. Die KV prüft die Abrechnungen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten und sorgt für die Verteilung des knappen Honorars. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder bei Honorar-, Arzneimittel- und Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen. Über dieses Kerngeschäft hinaus versteht sich die moderne KV als Dienstleister für Mitglieder und Bürger. So unterstützt sie zum Beispiel den Kontakt zur Selbsthilfe durch eine Kooperationsberatungsstelle (KOSA) und steht Bürgerinnen und Bürgern als Ansprechpartner zur Verfügung. Die KV Nordrhein steht für die freie Arztwahl. Damit jeder Bürger wohnortnah einen Arzt seines Vertrauens findet. Eine einheitliche Vertragsgestaltung, wie sie die KV gewährleistet, verhindert eine zersplitterte Versorgungslandschaft, in der Ärzte nur Versicherte bestimmter Krankenkassen behandeln dürfen. Die KV Nordrhein steht für das System einer wohnortnahen, flächendeckenden ambulanten Versorgung rund um die Uhr. Dazu bedarf es einer guten Organisation, die ausreichend Ärzte am richtigen Ort und zur richtigen Zeit zur Verfügung stellt. Seit Mitte 2005 sind alle Städte und Kreise an die nordrheinweite Arztrufzentrale für den ambulanten Notfall außerhalb der Sprechstundenzeiten angeschlossen. Rund 80 ambulante Notfallpraxen, in der Regel an Krankenhäusern angesiedelt, sorgen für direkte Hilfe in dringenden Fällen. Die KV Nordrhein steht für die qualitätsgesicherte Versorgung mit bewährten und modernen Mitteln der Qualitätssicherung. Was der einzelne Mediziner in seinem Fachgebiet leisten darf, richtet sich nach der persönlichen Qualifikation durch Ausbildung, Weiter- und Fortbildung sowie nach der erworbenen Erfahrung, die zunehmend durch erbrachte Mindestmengen nachzuweisen ist. KV-en überwachen die Versorgungsqualität, und seit vielen Jahren treffen sich Ärzte und Psychotherapeuten zu themenspezifischen Fragen in Qualitätszirkeln. Mit Qualitätsmanagement-Systemen wie dem KV- NO-eigenen System qu.no können sich die Praxen nach modernen Management-Regeln schulen und zertifizieren lassen. Die KV Nordrhein steht für die Grundsätze bürgernah und wirtschaftlich. Die KV Nordrhein gewährleistet, dass eine qualitätsgesicherte Versorgung allen Patienten gleichermaßen zugutekommt. Die KV organisiert und garantiert diese Regelversorgung. Die Gelder zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Dienstleister für Ärzte, Psychotherapeuten und Bürger werden ausschließlich durch die Beiträge der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten aufgebracht ohne staatliche oder andere Zuschüsse. 88

89 Als Dienstleister im Gesundheitswesen organisiert die KV Nordrhein die ambulante medizinische Versorgung qualitätsgesichert, flächendeckend und wirtschaftlich. Damit stellt sie nordrheinweit die Versorgung von ungefähr 9,6 Millionen Menschen rund um die Uhr sicher. 89

Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung

Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung Titel, Name, Vorname Privatanschrift Telefon Ich beantrage die Zulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung

Mehr

CIRS-Gipfel NRW 30. September 2015 Workshop V: Richtig Risiken managen: Das kann die Arztpraxis tun!

CIRS-Gipfel NRW 30. September 2015 Workshop V: Richtig Risiken managen: Das kann die Arztpraxis tun! CIRS-Gipfel NRW 28.09.2015 1 CIRS-Gipfel NRW 30. September 2015 Workshop V: Richtig Risiken managen: Das kann die Arztpraxis tun! Moderation: Miriam Mauss, Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Ulrike

Mehr

O z. Zt. in Berlin als Vertragsarzt zugelassen O für einen bereits in der Praxis angestellten Arzt

O z. Zt. in Berlin als Vertragsarzt zugelassen O für einen bereits in der Praxis angestellten Arzt Absender: (KV-Stempel des Vertragsarztes) An den Zulassungsausschuss für Ärzte Zulassungsbezirk Berlin Masurenallee 6 A 14057 Berlin Antrag auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes gem. 95 (9) bzw.

Mehr

Regelungen zur Fortbildung. von. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. im Krankenhaus

Regelungen zur Fortbildung. von. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. im Krankenhaus Regelungen zur Fortbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus Ausführliche Informationen für die Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammern (Version vom 12. Mai 2009) Seite

Mehr

Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gem. 95 Abs. 1 SGB V ab:...

Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gem. 95 Abs. 1 SGB V ab:... Seite 1 Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gem. 95 Abs. 1 SGB V ab:... I. Angaben zum Träger 1.) Name / Bezeichnung:... 2.) Rechtsform des Trägers:... 3.) Anschrift des

Mehr

(Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung - ÄQM-RL)

(Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung - ÄQM-RL) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten

Mehr

3.5 Disease-Management-Programme

3.5 Disease-Management-Programme 3.5 Disease-Management-Programme Das Disease-Management-Programm (DMP) ist ein Organisationsansatz von medizinischer Versorgung, bei dem die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von über den gesamten Verlauf

Mehr

Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt

Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt I. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie gemäß 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V Der BDA legt Struktur und

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Antrag auf Erteilung einer beschränkten Zulassung zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit (Job-sharing)

Antrag auf Erteilung einer beschränkten Zulassung zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit (Job-sharing) Zulassungsausschuss für Ärzte/Psychotherapeuten in Mecklenburg-Vorpommern Neumühler Str. 22 19057 Schwerin Antrag auf Erteilung einer beschränkten Zulassung zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit

Mehr

Häufig gestellte Fragen (FAQ s) zum Thema QM-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)

Häufig gestellte Fragen (FAQ s) zum Thema QM-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Häufig gestellte Fragen (FAQ s) zum Thema QM-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Seite 1 von 7 Dezernat 2 Versorgungsqualität und Sicherstellung Seite 2 von 7 1 Inhalt der QM-Richtlinien

Mehr

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK) Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK) vom 09.08.2007 in der Fassung vom 18.07.2014 1 1 Inkrafttreten

Mehr

Name: (Titel, Name, Vorname) Ich nehme meine Vertragsarztpraxis auf am: als Arzt / Prakt. Arzt / Facharzt für:

Name: (Titel, Name, Vorname) Ich nehme meine Vertragsarztpraxis auf am: als Arzt / Prakt. Arzt / Facharzt für: Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg Bitte ca. 4-5 Wochen vor Praxisaufnahme PRAXISAUFNAHMEFORMULAR zurück an KV! (Zutreffendes bitte ausfüllen) Name: (Titel, Name, Vorname)

Mehr

Patienteninformation. MVZ Gesundheitszentrum Schmalkalden GmbH

Patienteninformation. MVZ Gesundheitszentrum Schmalkalden GmbH Patienteninformation MVZ Gesundheitszentrum Schmalkalden GmbH Inhalt Unsere Versorgung auf einen Blick 4 Wissenswertes 6 Standort Schmalkalden 7 Standort Suhl 10 2 3 Germar Oechel Regine Bauer Sehr geehrte

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der spezialisierten Versorgung von Patienten

Mehr

Hiermit beantrage ich meine Teilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung nach 73 b SGB V. in der Hauptbetriebsstätte ja nein

Hiermit beantrage ich meine Teilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung nach 73 b SGB V. in der Hauptbetriebsstätte ja nein Abteilung Qualitätssicherung Anlage 1 Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg Telefon: 04551/883-228 Telefax: 04551/883-7228 Email: Susanne.Paap@kvsh.de Antrag zur Teilnahme an dem Vertrag (BIGPREVENT) zur

Mehr

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

OPK // Ausschuss für Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Qualitätssicherung (Fassung vom 03.10.2008 11:15:00)

OPK // Ausschuss für Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Qualitätssicherung (Fassung vom 03.10.2008 11:15:00) Informationen zu Qualitätssicherung (QS) und Qualitätsmanagement (QM) in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung Begriffserläuterungen Unter Qualitätssicherung (QS) werden Maßnahmen verstanden,

Mehr

4.5 Disease-Management-Programme

4.5 Disease-Management-Programme 4.5 Disease-Management-Programme Das Disease-Management-Programm (DMP) ist ein Organisationsansatz von medizinischer Versorgung, bei dem die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von über den gesamten Verlauf

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg

Mehr

Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung

Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualitätsbericht 2008 der K assenärztlichen Vereinigung Berlin Prüfjahr 2007 Qualitätsbericht 2008 Prüfjahr 2007 Inhalt sverzeichnis 1 Vorwort 4 2 Qualität

Mehr

GHVJHPHLQVDPHQ%XQGHVDXVVFKXVVHV*%$

GHVJHPHLQVDPHQ%XQGHVDXVVFKXVVHV*%$ 1 +lxiljjhvwhoowh)udjhq]xp7khpd Ä405LFKWOLQLHQ³ GHVJHPHLQVDPHQ%XQGHVDXVVFKXVVHV*%$,QKDOWGHU405LFKWOLQLHQGHV*HPHLQVDPHQ%XQGHVDXVVFKXVVHV In den QM-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses werden die

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Herzschrittmacher- Kontrolle nach der Qualitätssicherungsvereinbarung

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte

Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 07. September 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Rahmen der Bewertung

Mehr

Qualitätsbericht. der IKK classic in der Region Sachsen. für das Behandlungsprogramm. IKK Promed Brustkrebs

Qualitätsbericht. der IKK classic in der Region Sachsen. für das Behandlungsprogramm. IKK Promed Brustkrebs Qualitätsbericht der IKK classic in der Region Sachsen für das Behandlungsprogramm IKK Promed Brustkrebs Vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 Präambel Patienten können in Deutschland auf eine leistungsfähige

Mehr

Qualitätsbericht. der IKK classic in der Region Sachsen. für das Behandlungsprogramm. IKK Promed Asthma

Qualitätsbericht. der IKK classic in der Region Sachsen. für das Behandlungsprogramm. IKK Promed Asthma Qualitätsbericht der IKK classic in der Region Sachsen für das Behandlungsprogramm IKK Promed Asthma vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 Präambel Patienten können in Deutschland auf eine leistungsfähige Medizin

Mehr

Vereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und. AOK Berlin Die Gesundheitskasse

Vereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und. AOK Berlin Die Gesundheitskasse Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und über die Förderung einer qualitativen Präfinalversorgung krebs- und AIDS-kranker Patienten im häuslichen Bereich gemäß 73 a SGB V Präambel

Mehr

Vereinbarung. Stand 1. Januar 2015

Vereinbarung. Stand 1. Januar 2015 Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) Stand 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Qualitätssicherungsvereinbarung

Mehr

Übersicht Qualifikationsmerkmale (Stand 01.03.2012)

Übersicht Qualifikationsmerkmale (Stand 01.03.2012) Akupunktur Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Akupunktur Abrechnungsgenehmigung zur Ausführung und Abrechnung von en zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranken Patienten

Mehr

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main An alle Haus- und Kinderärzte sowie hausärztlich tätigen Internisten in Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt Internet:

Mehr

Qualitätsbüro Berlin (QBB)

Qualitätsbüro Berlin (QBB) Qualitätsbüro Berlin (QBB) Gemeinsame Einrichtung der Krankenkassenverbände Berlin, der Berliner Krankenhausgesellschaft e.v., der Ärztekammer Berlin und des Landespflegerates Berlin-Brandenburg Die nachfolgende

Mehr

Der Beschluss des G-BA ist zum 3. Januar 2015 in Kraft getreten.

Der Beschluss des G-BA ist zum 3. Januar 2015 in Kraft getreten. Qualifikationsanforderungen für die Erbringung einer EMDR-Behandlung im Rahmen einer Richtlinienpsychotherapie bei Patienten mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung Hintergrund: Der Wissenschaftliche

Mehr

Diabetes-Vereinbarung

Diabetes-Vereinbarung Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg, andererseits

Mehr

Strukturelemente der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements im Mammographie-Screening-Programm

Strukturelemente der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements im Mammographie-Screening-Programm Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses 2009 Sektorenübergreifende Qualitätssicherung die Zukunft hat begonnen Strukturelemente der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements

Mehr

SELBSTBEWERTUNGSBOGEN

SELBSTBEWERTUNGSBOGEN KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS SELBSTBEWERTUNGSBOGEN ZUR INTERNEN BEWERTUNG VON EINFÜHRUNG UND WEITERENTWICKLUNG VON QM IN DER PRAXIS/ DEM MVZ zum Stand Datum

Mehr

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. April 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung

Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualitätsbericht 213 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Langfassung für das Berichtsjahr 212 Qualitätsbericht 213 der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Qualitätsmanagement in der Arztpraxis Die Richtlinien und damit Ihr QM-"Fahrplan" für die nächsten Jahre sind da!

Qualitätsmanagement in der Arztpraxis Die Richtlinien und damit Ihr QM-Fahrplan für die nächsten Jahre sind da! Qualitätsmanagement in der Arztpraxis Die Richtlinien und damit Ihr QM-"Fahrplan" für die nächsten Jahre sind da! Kurzinfo Was ist Pflicht, was ist Kür? Welche Zeitvorgaben für die QM-Einführung gibt es?

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme. nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages. 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06.

Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme. nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages. 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06. Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06.2012) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) und dem Hausärzteverband

Mehr

Diesem Antrag füge ich folgende Unterlagen (Original oder ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschrift / Fotokopie) bei:

Diesem Antrag füge ich folgende Unterlagen (Original oder ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschrift / Fotokopie) bei: Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts A N T R A G Ne: Vorne: auf Eintragung in das Arztregister (Psychotherapeuten) des Zulassungsbezirks Psychologische/r Psychotherapeut/in

Mehr

pluspunkt Jahresbericht 2007 Qualitätssicherung Qualitätsmanagement

pluspunkt Jahresbericht 2007 Qualitätssicherung Qualitätsmanagement Nr. 36 Juni 2008 pluspunkt Mitteilungen und Informationen für Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Jahresbericht 2007 Qualitätssicherung Qualitätsmanagement 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und

zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und zu den grundsätzlichen Anforderungen an ein (einrichtungs-) internes Qualitätsmanagement für die Erbringung von ambulanten Vorsorgeleistungen nach 23 Abs. 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und der

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Vom 17. November 2006 Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach 91 Abs.

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Vakuumbiopsie der Brust

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Vakuumbiopsie der Brust Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Qualitätssicherung / Abrechnungsgenehmigung Humboldtstraße 56 22083 Hamburg Arztstempel Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Vakuumbiopsie

Mehr

Straße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab. Gemeinschaftspraxis mit:

Straße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab. Gemeinschaftspraxis mit: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Abteilung: Qualitätssicherung und -management Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder implantierten

Mehr

Gesetzliche Bestimmungen für die Veröffentlichung von Qualitätsberichten zur Unterstützung von Wahlentscheidungen von Patienten und Einweisern

Gesetzliche Bestimmungen für die Veröffentlichung von Qualitätsberichten zur Unterstützung von Wahlentscheidungen von Patienten und Einweisern Gesetzliche Bestimmungen für die Veröffentlichung von Qualitätsberichten zur Unterstützung von Wahlentscheidungen von Patienten und Einweisern PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Abt. Fachberatung Medizin

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Witschelstr. 106 90431 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der phototherapeutischen Keratektomie (PTK) mit dem Excimer-Laser

Mehr

Übernahme einer eigenen Praxis in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Übernahme einer eigenen Praxis in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Übernahme einer eigenen Praxis in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Seite Praxisübergabe Hausarzt (9)... 1 Praxisübergabe Kinder- und Jugendmedizin (3)... 5 Praxisübergabe Innere Medizin (2)... 6 Praxisübergabe

Mehr

- vertreten durch die VdAKIAEV Landesvertretung M-V - (handelnd für und im Auftrag der Mitgliedskassen)

- vertreten durch die VdAKIAEV Landesvertretung M-V - (handelnd für und im Auftrag der Mitgliedskassen) Vereinbarung zur Förderung der Übermittlung elektronischer Dokumentationsdaten nach den Verträgen zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V für die Diagnosen Brustkrebs,

Mehr

(Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung - ZÄQM-RL)

(Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung - ZÄQM-RL) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche

Mehr

Sicherstellung einer sachgerechten Aufbereitung von Medizinprodukten im niedergelassenen, ärztlichen Bereich

Sicherstellung einer sachgerechten Aufbereitung von Medizinprodukten im niedergelassenen, ärztlichen Bereich Sicherstellung einer sachgerechten Aufbereitung von Medizinprodukten im niedergelassenen, ärztlichen Bereich Abschlussarbeit zum Fachkundelehrgang III für Leiter/innen der zentralen Sterilgutversorgung

Mehr

Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren. Inhalt:

Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren. Inhalt: Vereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren) vom 16. Juni 1997 in der Fassung vom 1. April

Mehr

Jederzeit gut versorgt in Schleswig-Holstein

Jederzeit gut versorgt in Schleswig-Holstein QUALITÄTSBericht 211 Jederzeit gut versorgt in Schleswig-Holstein Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Körperschaft des öffentlichen Rechts QUALITÄTSBericht 211 Hinweis: Die vollständigen Daten

Mehr

Vereinbarung. Stand: 1. März 2005 (Inkrafttreten); Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt Nr. 8 v. 25.02.2005, Seite A-530

Vereinbarung. Stand: 1. März 2005 (Inkrafttreten); Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt Nr. 8 v. 25.02.2005, Seite A-530 Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Mehr

Programm. zur Durchführung der Studienbeihilfe

Programm. zur Durchführung der Studienbeihilfe Programm zur Durchführung der Studienbeihilfe Finanzierung und Rechtsgrundlage Die Finanzierung der Studienbeihilfe erfolgt von den Partnern der Vereinbarung gemeinschaftlich. Die Details sind in der Vereinbarung

Mehr

Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten

Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten Die Praxisbesonderheiten für Heilmittel wurden aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband verhandelt

Mehr

Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen QM

Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen QM Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen QM Dieser Selbstbewertungsbogen beinhaltet alle Grundelemente und Instrumente der QM- Richtlinie in Form von Aussagen. Zum

Mehr

Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung

Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung Qualitätsbericht 2010 der KV Sachsen-Anhalt Vorwort Qualitätssicherung gehört zum Selbstverständnis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Qualitätssicherung mehr als die

Mehr

IKK-LEISTUNGEN. Akupunktur und Homöopathie

IKK-LEISTUNGEN. Akupunktur und Homöopathie IKK-LEISTUNGEN Akupunktur und Homöopathie Alternative Heilverfahren Vorwort Ob Akupunktur oder Homöopathie: Alternative Heilverfahren, bei denen Krankheiten mit anderen Methoden behandelt werden als in

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Südwest

Qualitätsbericht der IKK Südwest Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum

Mehr

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung)

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche

Mehr

1. Fortbildung Gruppenpsychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

1. Fortbildung Gruppenpsychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Stand 14.03.2016 Richtlinie zur Förderung der ambulanten Aus-, Fort- und Weiterbildung für psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzte für psychosomatische Medizin

Mehr

Gastroenterologie-Vertrag nach 140a ff SGB V

Gastroenterologie-Vertrag nach 140a ff SGB V Berufsverband Niedergelassener Gastroenterologen Baden-Württemberg e.v. AOK Baden-Württemberg Hauptverwaltung Gastroenterologie-Vertrag nach 140a ff SGB V FAQ häufig gestellte Fragen Die AOK Baden-Württemberg

Mehr

Vertrag. über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge. zwischen. (nachstehend KV Sachsen genannt) und

Vertrag. über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge. zwischen. (nachstehend KV Sachsen genannt) und Vertrag über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachstehend KV Sachsen genannt) und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Vertragsnummer: 50018 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str.

Mehr

Tragende Gründe. Vom 23. Januar 2014

Tragende Gründe. Vom 23. Januar 2014 Tragende Gründe zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsmanagement- Richtlinie vertragsärztliche Versorgung: Umsetzung des 137 Absatz 1d Satz 1 SGB V Vom

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zur Förderung der qualitätsgesicherten Mukoviszidose-Versorgung

Ergänzungsvereinbarung. zur Förderung der qualitätsgesicherten Mukoviszidose-Versorgung Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der Knappschaft wird folgende Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag KBV/Knappschaft vom 01.01.2008 zur Förderung der qualitätsgesicherten

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten

Mehr

Berufswege die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fortund Weiterbildung nach der Ausbildung

Berufswege die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fortund Weiterbildung nach der Ausbildung Berufswege die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fortund Weiterbildung nach der Ausbildung Hans Uwe Rose Vorsitzender Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung

Mehr

Der neue Hausarzt-eBM im ÜBerBLick

Der neue Hausarzt-eBM im ÜBerBLick Der neue Hausarzt-EBM im Überblick Wichtige Änderungen Ab 1. Oktober 2013 STAND OKTOBER 2013 Vorwort Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, nach kontroversen Diskussionen ist der neue

Mehr

QM - ein Kürzel, das viele Ärzte noch nicht kennen

QM - ein Kürzel, das viele Ärzte noch nicht kennen Ärzte Zeitung, 28.04.2005 QM - ein Kürzel, das viele Ärzte noch nicht kennen Die "Ärzte Zeitung" stellt sechs der häufigsten von Kollegen genutzten Qualitäts-Management-Systeme vor SIEGBURG (mm). Tausende

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln. einerseits. und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln. einerseits. und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln einerseits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,

Mehr

Anlage 2. Bayerische Krankenhausgesellschaft Geschäftsbereich II Krankenhausstruktur Radlsteg 1 80331 München

Anlage 2. Bayerische Krankenhausgesellschaft Geschäftsbereich II Krankenhausstruktur Radlsteg 1 80331 München Bayerische Krankenhausgesellschaft Geschäftsbereich II Krankenhausstruktur Radlsteg 1 80331 München Krankenhausstempel/ beantragendes Krankenhaus ggf. Krankenhausstempel (kooperierendes Krankenhaus) Krankenhaus-IK

Mehr

Qualitätsbericht 2011 der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

Qualitätsbericht 2011 der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg Qualitätsbericht 2011 der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg VORWORT Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, im Jahr 2011 brachte die Bundesregierung das Gesetz zur Verbesserung

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

QEP 2010: Was ist neu? Was ist anders?

QEP 2010: Was ist neu? Was ist anders? * * QEP 2010: Was ist neu? Was ist anders? Freitag, 08.04.2011 KV Bayerns, Nürnberg Kassenärztliche Bundesvereinigung QEP - KV Bayerns 08.04.2011 Seite 2 Qualitätsmanagement in der Praxis http://www.kv-on.de/html/378.php

Mehr

Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements

Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements Selbstbewertungsbogen Seite 1 von 5 Selbstbewertungsbogen zur Ist-Einschätzung im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements Herrn Dr. med. Max Mustermann Musterstraße 1 99999 Musterstadt Dieser

Mehr

Behandlungsprogramme für Diabetiker was bringt das Mitmachen?

Behandlungsprogramme für Diabetiker was bringt das Mitmachen? Behandlungsprogramme für Diabetiker was bringt das Mitmachen? AOK Mecklenburg-Vorpommern Daniela Morgan, Vertragspartnerservice UNI - Greifswald, 02. Dezember 2009 Was sind Disease- Management-Programme?

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs.

Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs. Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 23. Mai 2005 (Deutsches Ärzteblatt

Mehr

Qualitätsbericht der KV Thüringen. Berichtsjahr 2010 Datengrundlage: 01.01.2010 31.12.2010

Qualitätsbericht der KV Thüringen. Berichtsjahr 2010 Datengrundlage: 01.01.2010 31.12.2010 Qualitätsbericht der KV Thüringen Berichtsjahr 21 Datengrundlage: 1.1.21 31.12.21 Stand: 31.12.21 Arztstruktur Summe an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte / Psychotherapeuten Schwerpunktbezeichnungen

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Arztregister Postfach 76 06 20 22056 Hamburg

Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Arztregister Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Faxnummer: 040 22802-420 - wird von der KV Hamburg ausgefüllt - WB-Befugnis vorhanden lt. akt. Liste ÄKH Ja Nein WBA erfüllt Voraussetzung Ja Nein MA Kürzel Praxisstempel Kassenärztliche Vereinigung Hamburg

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Teilnahmeerklärung des Arztes Fachärztlicher Versorgungssektor gem. 4

Teilnahmeerklärung des Arztes Fachärztlicher Versorgungssektor gem. 4 Teilnahmeerklärung des Arztes Fachärztlicher Versorgungssektor gem. 4 zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses Indikation Diabetes mellitus Typ 2

auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses Indikation Diabetes mellitus Typ 2 Bericht gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung Indikation Diabetes mellitus

Mehr

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Kooperationsverträge

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Kooperationsverträge Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - René Podehl Geschäftsbereichsleiter Verträge Informationsveranstaltung am 02.07.2014 zur ASV bei gastrointestinalen Tumoren ASV Gesetzesgrundlage Derzeitige

Mehr

Disease Management Programm. Asthma bronchiale / COPD. Start: 01.06.2006. Was beinhaltet das DMP Asthma/ COPD? Vertragspartner:

Disease Management Programm. Asthma bronchiale / COPD. Start: 01.06.2006. Was beinhaltet das DMP Asthma/ COPD? Vertragspartner: Was beinhaltet das DMP Asthma/ COPD? Disease Management Programm Asthma bronchiale / COPD Start: 01.06.2006 Vertragspartner: AOK Rheinland/Hamburg Landesverband der Betriebskrankenkassen Innungskrankenkasse

Mehr

auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses Indikation Diabetes mellitus Typ 2

auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses Indikation Diabetes mellitus Typ 2 Bericht gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung Indikation Diabetes mellitus

Mehr

Agenda. Wie kann Behandlungsqualität mit Routinedaten gemessen werden?

Agenda. Wie kann Behandlungsqualität mit Routinedaten gemessen werden? Wie kann Behandlungsqualität mit Routinedaten gemessen werden? SYMPOSIUM: Medizinische Klassifikationen und Terminologien und ihre Rolle bei Big Data 59. GMDS Jahrestagung Göttingen, 08. September 2014

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren die nachstehende 1 Schlussfassung 30. Änderung

Mehr

Für Ärzte der Bezirksstelle Düsseldorf: KV Nordrhein Bezirksstelle Düsseldorf Abteilung Qualitätssicherung Fax-Nr. 0211-5970 8574 40182 Düsseldorf

Für Ärzte der Bezirksstelle Düsseldorf: KV Nordrhein Bezirksstelle Düsseldorf Abteilung Qualitätssicherung Fax-Nr. 0211-5970 8574 40182 Düsseldorf Teilnahmeerklärung Hausärzte zum Vertrag nach 73 a SGB V über die ambulante medizinische zwischen der und dem BKK-Landesverband NORDWEST Für Ärzte der Bezirksstelle Düsseldorf: Bezirksstelle Düsseldorf

Mehr

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin Fortbildungsveranstaltung vom 02. Juni 2012 im Hause der Ärzteschaft Ort : Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Für Ärztinnen/Ärzte in der Weiterbildung mit dem Berufsziel Pädiater Veranstalter: Verband

Mehr

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement als Basis für Patientensicherheit in der ambulanten Versorgung

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement als Basis für Patientensicherheit in der ambulanten Versorgung APS Jahrestagung Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement als Basis für Patientensicherheit in der ambulanten Versorgung Andreas Kintrup Geschäftsbereichsleiter Versorgungsqualität Berlin, 14.04.2016

Mehr

Tragende Gründe. Vom 23. Januar 2014

Tragende Gründe. Vom 23. Januar 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsmanagement- Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung: Umsetzung des 137 Absatz 1d Satz 1 SGB V Vom 23.

Mehr

Bericht des Vorstandes Ressort 2

Bericht des Vorstandes Ressort 2 Bericht des Vorstandes Ressort 2 Dr. med. W.-A. Dryden Vertreterversammlung 26.02.2011 Seite: 1 Themenübersicht Notfalldienst AKR aktuelle Entwicklungen Seite: 2 Themenübersicht Notfalldienst Seite: 3

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen

Mehr

Zusatzvereinbarung zum Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischen Aufwand

Zusatzvereinbarung zum Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischen Aufwand Zusatzvereinbarung zum Vertrag gemäß 132 a Abs. 2 SGB V Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischen Aufwand zwischen Name Trägers des Pflegedienstes Straße, Hausnummer PLZ, Ort IK und Krankenversicherung/

Mehr