Botschaft MWST-Reform

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1 Botschaft MWST-Reform MWST-Konsultativgremium 14. Mai 2008 Botschaft (1) Überarbeitung des Gesetzesentwurfs aufgrund der Beschlüsse des Bundesrates vom nuar 2008: Sammelbotschaft mit zwei unabhängigen Teilen Teil A Steuergesetz Teil B Einheitssatz Starke Anpassung an den Entwurf der Treuhandkammer im Teil A Übernahme des Ausnahmenkatalogs von Art. 18 MWSTG im Teil A, keine neuen Ausnahmen Kein Systemwechsel bei Subventionen und Spenden ohne gesicherte Gegenfinanzierung 2

2 Botschaft (2) Aufhebung der Steuerausnahmen in Teil B ausser Finanzbereich (Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Sozialversicherungskassen untereinander) Verkauf und Vermietung von Immobilien Urproduktion Einheitssatz von 6,1 Prozent im Teil B; Ablösung des ineffizienten reduzierten Steuersatzes durch zielgerichtetes sozialpolitisches Korrektiv Spezielle Grenze für die Befreiung von der Steuerpflicht (CHF Franken) für gemeinnützige und ehrenamtlich geführte Einrichtungen im Teil B Finanzierung der Einlageentsteuerung infolge Aufhebung der Steuerausnahmen im Teil B ohne einnahmenseitige Kompensation 3 Botschaft (3) Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer Teil A Steuergesetz Einheitliche Befreiung von der Steuerpflicht bis Franken Freiwillige Steuerpflicht ohne Einschränkung möglich Keine Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs Deutliche Lockerung der Formvorschriften Ausweitung der Saldosteuersatzmethode und des Steuererlasses Verkürzung der Verjährungsfristen Status quo bei: Steuerausnahmen Steuersätzen Teil B Einheitssatz Alle Massnahmen des Teils A Steuergesetz 6 % MWST-Satz generell Spezielle Befreiung für gemeinnützige und ehrenamtlich geführte Institutionen Abbau von zahlreichen Ausnahmen, insbesondere im Gesundheitswesen Finanzierung des einmaligen zusätzlichen Vorsteuerabzugs (Einlageentsteuerung) ohne Steuererhöhung Kompensation der Auswirkungen unbefristet Für 40 % der Haushalte Finanzierung: 0,1 % MWST zusätzlich 4

3 Gesetzessystematik (1) Aufbau und Gliederung des Entwurfes Vernehmlassungsvorlage: MWSTG Allg. Bestimmungen Inlandsteuer 3. Titel Bezügersteuer 4. Titel Steuer auf den Einfuhren (Einfuhrsteuer) 5. Titel Verfahren bei der Inland- und Bezügersteuer 6. Titel Betreibung und Sicherstellung 7. Titel Strafbestimmungen 8. Titel Schlussbestimmungen Steuerpflicht Grundsätze Ausführungsbestimmungen Steuerobjekt Verfahrensrechte und -pflichten Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Abschnitt Steuerbare Leistungen 1. Abschnitt Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen Übergangsbestimmungen 2. Abschnitt Nicht steuerbare Leistungen Berechnung der Steuer und Steuersatz 2. Abschnitt Rechte und Pflichten Dritter 3. Abschnitt Rechte und Pflichten der Behörden 4. Kapitel Referendum und Inkrafttreten 4. Kapitel Vorsteuerabzug Entscheid- und Einspracheverfahren 5. Kapitel Entstehung und Verjährung der Steuerforderung sowie des Rechts auf Vorsteuerabzug 1. Abschnitt Überprüfung und Ermessenseinschätzung 2. Abschnitt Verwaltungsverfahren 5 Gesetzessystematik (2) Aufbau und Gliederung des Entwurfes Botschaft: MWSTG 1. Teil Allg. Bestimmungen 2. Teil Inlandsteuer 3. Teil Bezugststeuer 4. Teil Einfuhrsteuer 5. Teil Verfahrensrecht 6. Teil Steuerstrafrecht 7. Teil Schlussbestimmungen Anwendungsbereich Inlandsteuer und Bezugsteuer Strafbestimmungen Ausführungsbestimmungen Steuersubjekt Allg. Verfahrensgrundsätze Verfahren, Verjährung und Bezug Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts 3. Titel Steuerobjekt Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person 3. Titel Übergangsbestimmungen Von der Steuer ausg. Leistungen Pflichten Dritter 4. Titel Referendum und Inkrafttreten Von der Steuer befreite Leistungen 4. Kapitel Rechte und Pflichten der Behörden 4. Titel Bemessung der Steuer und Steuersatz 1. Abschnitt Amtspflichten 5. Titel Überwälzung 2. Abschnitt Verfahrenspflichten und -rechte der Steuerbehörden 6. Titel Vorsteuerabzug 5. Kapitel Verfügungs-, Einspracheund Rechtsmittelverfahren 7. Titel Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung 6. Kapitel Bezug und Vergütung von Steuern Umfang der Steuerforderung 7. Kapitel Steuersicherung Zeitliche Bemessung Einfuhrsteuer Entstehung und Verjährung der Steuerforderung 6

4 Subjektive Steuerpflicht Subjektive Steuerpflicht (mit Kleinunternehmerregelung): 7 Gemeinwesen (1) Art. 23 MWSTG Steuerbare Leistungen (Steuerobjekt) = massgebender Umsatz Umsätze aus Leistungen an Nichtgemeinwesen > 25'000? Autonome Dienststelle / Gruppe / Einheit Gesamtleistung / Gesamtumsatz Nicht steuerbare Erträge aus - von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 18 MWSTG) - hoheitlicher Tätigkeit (Art. 23 Abs. 1 MWSTG) - Lieferungen von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Urproduktion (Art. 25 Abs. 1 Bst. b MWSTG) - Erhalt von Subventionen (Art. 33 Abs. 6 MWSTG) Gesamtumsatz über 75'000 resp. 250'000/4'000? Subjektive Steuerpflicht nicht gegeben für autonome Dienststelle / Gruppe / Einheit Subjektive Steuerpflicht gegeben für autonome Dienststelle / Gruppe Subjektive Steuerpflicht gegeben für Einheit Zu versteuernde Umsätze (Art. 23 Abs. 3 MWSTG) Anteil gleichartige Leistungen an Nichtgemeinwesen > 50%? Zu versteuern: Umsätze aus Leistungen an Nichtgemeinwesen sowie aus gleichartigen Leistungen an andere Gemeinwesen und Zweckverbände u.ä. von Gemeinwesen Zu versteuern: Umsätze aus Leistungen an Nichtgemeinwesen sowie aus gleichartigen Leistungen an andere Gemeinwesen, an Zweckverbände u.ä. von Gemeinwesen und an andere Dienststellen oder Gruppen des eigenen Gemeinwesens (ohne Innenumsätze bei Gruppen) 8

5 Gemeinwesen (2) Art. 12 E-MWSTG Autonome Dienststelle/Gruppe/Einheit Gesamtleistung/Gesamtumsatz Steuerpflichtige Leistungen (Steuerobjekt) = massgebender Umsatz Umsätze aus Leistungen an Nichtgemeinwesen > 25'000? Erträge aus: - von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 20 E-MWSTG) auch Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens - Nicht-Entgelte, insbesondere aus hoheitlicher Tätigkeit Gesamtumsatz* > 100'000? Befreiung von der Steuerpflicht Steuerpflicht für Gesamtumsatz* * Gesamtumsatz = Umsatz aus Leistungen an andere Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen (ohne Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens) 9 Vorsteuerabzug Ausweitung des Vorsteuerabzugsrechts: Lockerung des Verknüpfungsgrundsatzes: Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Abzug der Vorsteuern, d.h. Auch wenn (noch) keine Umsätze erzielt werden, kann Vorsteuerabzug geltend gemacht werden wichtig z.b. für Start-up-Unternehmen oder bei Nichterreichen der Umsatzgrenze Vorsteuerabzug ist einzig an den Nachweis der Bezahlung der Steuer an den Leistungserbringer gebunden 10

6 Ablauf der Kontrollen (1) Art. 73 Abs. 1 und 2 E-MWSTG I.d.R. schriftliche Ankündigung der Kontrolle resp. Einfordern von umfassenden Unterlagen Beginn der Kontrolle Rechtskraft durch schriftliche Anerkennung resp. vorbehaltlose Bezahlung Verfügung, wenn weder Anerkennung noch Bezahlung 360 Tage Zahlungsfrist Einsprache Abschluss der Kontrolle mittels Einschätzungsmitteilung 11 Ablauf der Kontrollen (2) Art. 73 Abs. 4 E-MWSTG Gesuch um Durchführung einer Kontrolle Ankündigung der Kontrolle Beginn der Kontrolle 360 Tage Rechtskraft durch schriftliche Anerkennung resp. vorbehaltlose Bezahlung Verfügung, wenn weder Anerkennung noch Bezahlung 2 hre Zahlungsfrist Einsprache Abschluss der Kontrolle mittels Einschätzungsmitteilung 12

7 Inkasso Art. 81 E-MWSTG Betreibung, wenn: trotz Abrechnung keine Zahlung weder Zahlung noch Abrechung (Einschätzung) ESTV entscheidet endgültig über Rechtsvorschlag Durch die Finalisierung der Abrechnung kann die vollstreckte Summe korrigiert werden. 1. Q. 2. Q. 3. Q. 4. Q. Abrechungsperiode = 1 Quartal 1. Q. 2. Q. Finalisierung Verjährung 5 hre Steuerperiode = 1 hr 13 Steuerstrafrecht (1) Strafrecht ist ultima ratio Die Strafbestimmungen müssen griffig sein und die effiziente Verfolgung fehlbaren Verhaltens erlauben, ohne die Steuererhebung und den -vollzug der sich korrekt verhaltenden Steuerpflichtigen zu erschweren Verschärfung gegenüber heutigem Recht: Erschwerende Umstände führen zu höherer Strafe bei der Hinterziehung Einführung Steuerhehlerei (nur Einfuhrsteuer) 14

8 Steuerstrafrecht (2) Erleichterungen gegenüber heutigem Recht: In einem Strafverfahren dürfen nur Beweise verwendet werden, die ohne Androhung von Verfahrensnachteilen oder Bussen erhältlich gemacht worden sind Bestrafung wegen Hinterziehung ist erst möglich nach Finalisierung der Abrechnungen Einführung der straflosen Selbstanzeige. Jede nachträgliche Korrektur der Abrechnung (auch nach der Finalisierung ) gilt als Selbstanzeige Verkürzung der Verfolgungsverjährung für Übertretungen von 4 auf 3 hre (Art. 11 VStrR) 15 Zeitplan für Botschaft Bis Mitte April 2008 Ende April 2008 Anfang Juli 2008 Herbst / nuar 2011 Ausarbeitung der Botschaft Beginn Ämterkonsultation zur Botschaft Verabschiedung der Botschaft im Bundesrat Aufnahme der Kommissionsarbeiten Parlamentarische Beratungen (mögliches) Inkrafttreten 16

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