Botschaft MWST-Reform
|
|
- Stefanie Straub
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Botschaft MWST-Reform MWST-Konsultativgremium 14. Mai 2008 Botschaft (1) Überarbeitung des Gesetzesentwurfs aufgrund der Beschlüsse des Bundesrates vom nuar 2008: Sammelbotschaft mit zwei unabhängigen Teilen Teil A Steuergesetz Teil B Einheitssatz Starke Anpassung an den Entwurf der Treuhandkammer im Teil A Übernahme des Ausnahmenkatalogs von Art. 18 MWSTG im Teil A, keine neuen Ausnahmen Kein Systemwechsel bei Subventionen und Spenden ohne gesicherte Gegenfinanzierung 2
2 Botschaft (2) Aufhebung der Steuerausnahmen in Teil B ausser Finanzbereich (Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Sozialversicherungskassen untereinander) Verkauf und Vermietung von Immobilien Urproduktion Einheitssatz von 6,1 Prozent im Teil B; Ablösung des ineffizienten reduzierten Steuersatzes durch zielgerichtetes sozialpolitisches Korrektiv Spezielle Grenze für die Befreiung von der Steuerpflicht (CHF Franken) für gemeinnützige und ehrenamtlich geführte Einrichtungen im Teil B Finanzierung der Einlageentsteuerung infolge Aufhebung der Steuerausnahmen im Teil B ohne einnahmenseitige Kompensation 3 Botschaft (3) Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer Teil A Steuergesetz Einheitliche Befreiung von der Steuerpflicht bis Franken Freiwillige Steuerpflicht ohne Einschränkung möglich Keine Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs Deutliche Lockerung der Formvorschriften Ausweitung der Saldosteuersatzmethode und des Steuererlasses Verkürzung der Verjährungsfristen Status quo bei: Steuerausnahmen Steuersätzen Teil B Einheitssatz Alle Massnahmen des Teils A Steuergesetz 6 % MWST-Satz generell Spezielle Befreiung für gemeinnützige und ehrenamtlich geführte Institutionen Abbau von zahlreichen Ausnahmen, insbesondere im Gesundheitswesen Finanzierung des einmaligen zusätzlichen Vorsteuerabzugs (Einlageentsteuerung) ohne Steuererhöhung Kompensation der Auswirkungen unbefristet Für 40 % der Haushalte Finanzierung: 0,1 % MWST zusätzlich 4
3 Gesetzessystematik (1) Aufbau und Gliederung des Entwurfes Vernehmlassungsvorlage: MWSTG Allg. Bestimmungen Inlandsteuer 3. Titel Bezügersteuer 4. Titel Steuer auf den Einfuhren (Einfuhrsteuer) 5. Titel Verfahren bei der Inland- und Bezügersteuer 6. Titel Betreibung und Sicherstellung 7. Titel Strafbestimmungen 8. Titel Schlussbestimmungen Steuerpflicht Grundsätze Ausführungsbestimmungen Steuerobjekt Verfahrensrechte und -pflichten Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Abschnitt Steuerbare Leistungen 1. Abschnitt Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen Übergangsbestimmungen 2. Abschnitt Nicht steuerbare Leistungen Berechnung der Steuer und Steuersatz 2. Abschnitt Rechte und Pflichten Dritter 3. Abschnitt Rechte und Pflichten der Behörden 4. Kapitel Referendum und Inkrafttreten 4. Kapitel Vorsteuerabzug Entscheid- und Einspracheverfahren 5. Kapitel Entstehung und Verjährung der Steuerforderung sowie des Rechts auf Vorsteuerabzug 1. Abschnitt Überprüfung und Ermessenseinschätzung 2. Abschnitt Verwaltungsverfahren 5 Gesetzessystematik (2) Aufbau und Gliederung des Entwurfes Botschaft: MWSTG 1. Teil Allg. Bestimmungen 2. Teil Inlandsteuer 3. Teil Bezugststeuer 4. Teil Einfuhrsteuer 5. Teil Verfahrensrecht 6. Teil Steuerstrafrecht 7. Teil Schlussbestimmungen Anwendungsbereich Inlandsteuer und Bezugsteuer Strafbestimmungen Ausführungsbestimmungen Steuersubjekt Allg. Verfahrensgrundsätze Verfahren, Verjährung und Bezug Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts 3. Titel Steuerobjekt Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person 3. Titel Übergangsbestimmungen Von der Steuer ausg. Leistungen Pflichten Dritter 4. Titel Referendum und Inkrafttreten Von der Steuer befreite Leistungen 4. Kapitel Rechte und Pflichten der Behörden 4. Titel Bemessung der Steuer und Steuersatz 1. Abschnitt Amtspflichten 5. Titel Überwälzung 2. Abschnitt Verfahrenspflichten und -rechte der Steuerbehörden 6. Titel Vorsteuerabzug 5. Kapitel Verfügungs-, Einspracheund Rechtsmittelverfahren 7. Titel Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung 6. Kapitel Bezug und Vergütung von Steuern Umfang der Steuerforderung 7. Kapitel Steuersicherung Zeitliche Bemessung Einfuhrsteuer Entstehung und Verjährung der Steuerforderung 6
4 Subjektive Steuerpflicht Subjektive Steuerpflicht (mit Kleinunternehmerregelung): 7 Gemeinwesen (1) Art. 23 MWSTG Steuerbare Leistungen (Steuerobjekt) = massgebender Umsatz Umsätze aus Leistungen an Nichtgemeinwesen > 25'000? Autonome Dienststelle / Gruppe / Einheit Gesamtleistung / Gesamtumsatz Nicht steuerbare Erträge aus - von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 18 MWSTG) - hoheitlicher Tätigkeit (Art. 23 Abs. 1 MWSTG) - Lieferungen von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Urproduktion (Art. 25 Abs. 1 Bst. b MWSTG) - Erhalt von Subventionen (Art. 33 Abs. 6 MWSTG) Gesamtumsatz über 75'000 resp. 250'000/4'000? Subjektive Steuerpflicht nicht gegeben für autonome Dienststelle / Gruppe / Einheit Subjektive Steuerpflicht gegeben für autonome Dienststelle / Gruppe Subjektive Steuerpflicht gegeben für Einheit Zu versteuernde Umsätze (Art. 23 Abs. 3 MWSTG) Anteil gleichartige Leistungen an Nichtgemeinwesen > 50%? Zu versteuern: Umsätze aus Leistungen an Nichtgemeinwesen sowie aus gleichartigen Leistungen an andere Gemeinwesen und Zweckverbände u.ä. von Gemeinwesen Zu versteuern: Umsätze aus Leistungen an Nichtgemeinwesen sowie aus gleichartigen Leistungen an andere Gemeinwesen, an Zweckverbände u.ä. von Gemeinwesen und an andere Dienststellen oder Gruppen des eigenen Gemeinwesens (ohne Innenumsätze bei Gruppen) 8
5 Gemeinwesen (2) Art. 12 E-MWSTG Autonome Dienststelle/Gruppe/Einheit Gesamtleistung/Gesamtumsatz Steuerpflichtige Leistungen (Steuerobjekt) = massgebender Umsatz Umsätze aus Leistungen an Nichtgemeinwesen > 25'000? Erträge aus: - von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 20 E-MWSTG) auch Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens - Nicht-Entgelte, insbesondere aus hoheitlicher Tätigkeit Gesamtumsatz* > 100'000? Befreiung von der Steuerpflicht Steuerpflicht für Gesamtumsatz* * Gesamtumsatz = Umsatz aus Leistungen an andere Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen (ohne Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens) 9 Vorsteuerabzug Ausweitung des Vorsteuerabzugsrechts: Lockerung des Verknüpfungsgrundsatzes: Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Abzug der Vorsteuern, d.h. Auch wenn (noch) keine Umsätze erzielt werden, kann Vorsteuerabzug geltend gemacht werden wichtig z.b. für Start-up-Unternehmen oder bei Nichterreichen der Umsatzgrenze Vorsteuerabzug ist einzig an den Nachweis der Bezahlung der Steuer an den Leistungserbringer gebunden 10
6 Ablauf der Kontrollen (1) Art. 73 Abs. 1 und 2 E-MWSTG I.d.R. schriftliche Ankündigung der Kontrolle resp. Einfordern von umfassenden Unterlagen Beginn der Kontrolle Rechtskraft durch schriftliche Anerkennung resp. vorbehaltlose Bezahlung Verfügung, wenn weder Anerkennung noch Bezahlung 360 Tage Zahlungsfrist Einsprache Abschluss der Kontrolle mittels Einschätzungsmitteilung 11 Ablauf der Kontrollen (2) Art. 73 Abs. 4 E-MWSTG Gesuch um Durchführung einer Kontrolle Ankündigung der Kontrolle Beginn der Kontrolle 360 Tage Rechtskraft durch schriftliche Anerkennung resp. vorbehaltlose Bezahlung Verfügung, wenn weder Anerkennung noch Bezahlung 2 hre Zahlungsfrist Einsprache Abschluss der Kontrolle mittels Einschätzungsmitteilung 12
7 Inkasso Art. 81 E-MWSTG Betreibung, wenn: trotz Abrechnung keine Zahlung weder Zahlung noch Abrechung (Einschätzung) ESTV entscheidet endgültig über Rechtsvorschlag Durch die Finalisierung der Abrechnung kann die vollstreckte Summe korrigiert werden. 1. Q. 2. Q. 3. Q. 4. Q. Abrechungsperiode = 1 Quartal 1. Q. 2. Q. Finalisierung Verjährung 5 hre Steuerperiode = 1 hr 13 Steuerstrafrecht (1) Strafrecht ist ultima ratio Die Strafbestimmungen müssen griffig sein und die effiziente Verfolgung fehlbaren Verhaltens erlauben, ohne die Steuererhebung und den -vollzug der sich korrekt verhaltenden Steuerpflichtigen zu erschweren Verschärfung gegenüber heutigem Recht: Erschwerende Umstände führen zu höherer Strafe bei der Hinterziehung Einführung Steuerhehlerei (nur Einfuhrsteuer) 14
8 Steuerstrafrecht (2) Erleichterungen gegenüber heutigem Recht: In einem Strafverfahren dürfen nur Beweise verwendet werden, die ohne Androhung von Verfahrensnachteilen oder Bussen erhältlich gemacht worden sind Bestrafung wegen Hinterziehung ist erst möglich nach Finalisierung der Abrechnungen Einführung der straflosen Selbstanzeige. Jede nachträgliche Korrektur der Abrechnung (auch nach der Finalisierung ) gilt als Selbstanzeige Verkürzung der Verfolgungsverjährung für Übertretungen von 4 auf 3 hre (Art. 11 VStrR) 15 Zeitplan für Botschaft Bis Mitte April 2008 Ende April 2008 Anfang Juli 2008 Herbst / nuar 2011 Ausarbeitung der Botschaft Beginn Ämterkonsultation zur Botschaft Verabschiedung der Botschaft im Bundesrat Aufnahme der Kommissionsarbeiten Parlamentarische Beratungen (mögliches) Inkrafttreten 16
BENNO FREI. Das. Mehrwertsteuer- Handbuch für die Praxis. 5. erweiterte und aktualisierte Auflage. Ci COSMOS
BENNO FREI Das Mehrwertsteuer- Handbuch für die Praxis 5. erweiterte und aktualisierte Auflage Ci COSMOS Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.3 2 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1
MehrErfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden
Fachveranstaltung vom 11.9.2015 der Konferenz der städtischen Finanzdirektorinnen und direktoren Mehrwertsteuer und Gemeinwesen Erfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden Thomas
MehrInhaltsverzeichnis. Zweiter Teil: Besteuerung der natürlichen Personen 21
Inhaltsverzeichnis Art. Vorwort Autorinnen und Autoren Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literatur- und Materialienverzeichnis V VII XI XVII XXXI Teilband a Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
MehrPräzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info
MehrMehrwertsteuer 2010. Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per 01.01.2010. verfasst von
Mehrwertsteuer 2010 Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per 01.01.2010 verfasst von Redi AG, Treuhand Fredy Märki Frauenfeld Tel. 052 725 09 30 im Auftrag von FB Alter
MehrO r i e n t i e r u n g
Das neue MWSt-Gesetz Inkraftsetzung auf den 1. nuar 2010 eine O r i e n t i e r u n g Erstellt am 31. Oktober 2009 MANN HERBERT FÜR PERSÖNLICHE LÖSUNGEN Inhaltsverzeichnis 1. Die wichtigsten Änderungen
MehrAktuelle Entwicklungen bei der Mehrwertsteuer in Liechtenstein und der Schweiz Dr. Niklaus Honauer Partner Indirekte Steuern Schweiz, PwC
Aktuelle Entwicklungen bei der Mehrwertsteuer in Liechtenstein und der Schweiz Dr. Niklaus Honauer Partner Indirekte Steuern Schweiz, MWST auch 2014 eine bedeutende Steuerart von Liechtenstein Quelle:
MehrMWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a
MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a 1 Das System der MWST: MWST = > Verbrauchssteuer > Inlandsteuer > Selbstdeklaration (es wird keine Rechnung zugestellt) Art. 86 Abs. 1 MWSTG > Nur inländische
MehrBundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der
MehrGemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8
Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde
MehrSIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?!
SIST Frühlingsgespräche 2015 Mehrwertsteuer für einmal einfach?! Agenda A MWST und kollektive Kapitalanlagen B MWST-Ausnahme - Wirkung - Anwendungsbereich C Systembrüche Chancen und Risiken D Quintessenz
MehrIHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige
IHK-Steuerforum am 03.09.2015 Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige Ansprechpartner Dr. Markus Rohner Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Gesellschafter der RST-Beratungsgruppe
MehrImmobilien und Mehrwertsteuer (MWST)
Immobilien und Mehrwertsteuer (MWST) ÜBERBLICK ÜBER DIE MWST-GESTALTUNG UND FOLGEN BEI IMMOBILIEN Sachverhalt Gegenstand Voraussetzungen Vorteil Nachteil Kauf / Erstellung Allgemeines Prüfung, ob auf dem
MehrMerkblatt Änderungen und Neuerungen zum MWSTG
Merkblatt Änderungen und Neuerungen zum MWSTG Änderungen und Neuerungen zum Gesetz und zur Verordnung Ort der Dienstleistung (Art. 8) Grundregel: Neu werden Dienstleistungen grundsätzlich am Ort besteuert,
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrBundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrSage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch
Sage50 Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010 Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Bei der Einzelunternehmung Bei juristischen Personen Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root
MehrKurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008
Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.
Mehr3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung)
3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Anwendung der vollumfänglichen sänderung: Unternehmen werden neu steuerpflichtig oder aus der Steuerpflicht entlassen; Gegenstände
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrÜbersicht über die wichtigsten Änderungen des neuen Mehrwertsteuergesetzes
Übersicht über die wichtigsten Änderungen des neuen Mehrwertsteuergesetzes Diese Informationsbroschüre gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Neuerungen, die das im Juni 2009 von National-
MehrUmsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin
Umsatzsteuer im Kulturbereich Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin !!Achtung!! Wir sind ja gemeinnützig und steuerbefreit, Wir sind als Theatergruppe grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit Ist
MehrNeues Mehrwertsteuergesetz per 01.01.2010
Neues Mehrwertsteuergesetz per 01.01.2010 Übersicht der wichtigsten Änderungen Steuerpflicht Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Von der Steuerpflicht
MehrJanuar 2010 www.estv.admin.ch. MWST-Info 14. Bezugsteuer. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Info 14 Bezugsteuer Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Vorbemerkungen Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen
MehrDas neue Mehrwertsteuergesetz ab 1. Januar 2010. Vortrag suissetec nordwestschweiz, 9.11.2009
Das neue Mehrwertsteuergesetz ab 1. Januar 2010 Vortrag suissetec nordwestschweiz, 9.11.2009 Vorstellung Walter Bando Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis, Inhaber Zugelassener
MehrLiechtensteinische Treuhandkammer
ische Treuhandkammer 7. Praxisschulung 8. April 2014 im SAL / Schaan Referent Max Gross Bezugsteuer auf Dienstleistungsimporten Hinweis Dieser Vortrag beschränkt sich aus zeitlichen Gründen auf den Bezug
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrSage 50. Neues MWSTG 2010. 1. Einleitung
Sage 50 Neues MWSTG 2010 1. Einleitung Der Gesetzgeber hat am 12. Juni 2009 das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer verabschiedet (nmwstg). Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die wichtigsten Ziele
MehrGrundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.
ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrEinkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrWichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010
Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010 1. Einleitung Zum 01.01.2010 wird in der Schweiz ein neues Mehrwertsteuergesetz (im Folgenden: nmwstg) in Kraft treten. Das neue Gesetz
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrMehrwertsteuer 2010. Skip5 AG Achslenstrasse 15 CH-9016 St. Gallen Tel. +41 71 282 46 36 Fax +41 71 282 46 47 www.skip5.com info@skip5.
Mehrwertsteuer 2010 Mehrwertsteuer 2010... 1 Das neue MWST Gesetz ab 2010 und die Erhöhung ab 2011... 2 Anhebung Mehrwertsteuersätze erst auf 1. Januar 2011... 2 Eintritt in die Steuerpflicht... 2 Wegfall
MehrSachbearbeiter/-in Liechtenstein-Personal
Sachbearbeiter/-in Liechtenstein-Personal MIT WISSEN WEITERKOMMEN 2 Berufsbild / Einsatzgebiet Die Sachbearbeiter/-innen Liechtenstein-Personal verfügen über fundierte Kenntnisse in Personaladministration,
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrFachseminar Mehrwertsteuer
Fachseminar Mehrwertsteuer Überblick zu den jüngsten Entwicklungen Grenzüberschreitende Aufträge Esther Hiltpold, VAT Support GmbH, 7. Nov. 2013 Die MWST: Ein Buch mit 7 Siegeln Beispiele aus dem MWST-
MehrNeuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen
Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz
MehrEine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen
MehrReglement über die Vermietung der Festbänke
Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die
Mehr14.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)
Ständerat Wintersession 05 eparl 3..05 5:43 4.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Anträge der Kommission
MehrZugangsvoraussetzungen
Rundschreiben Nr. 4/2016 Steuern ausgearbeitet von: DDr. Klaus Fischnaller Bruneck, den 14.01.2016 Neues Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler ab 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015, veröffentlicht
Mehrzur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern
Gesetz vom 6. Oktober 2009 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. September
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrNeues Mehrwertsteuergesetz Buchführung und Abrechnung, MWST- Kontrolle, Gruppenbesteuerung, Holding, Umstrukturierung, Meldeverfahren,
Neues Mehrwertsteuergesetz Buchführung und Abrechnung, MWST- Kontrolle, Gruppenbesteuerung, Holding, Umstrukturierung, Meldeverfahren, Andreas Russi dipl. Wirtschaftsprüfer, dipl. Experte in Rechnungslegung
MehrReglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten
1 153.41 29. Mai 2007 Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst.
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrPENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation
PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe
MehrDas neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen
Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen - Reform der steuerlichen Rahmenbedingungen im Non-Profit-Bereich - Thomas Krüger Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht thomas.krueger@schomerus.de
Mehr614.159.10 Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern
64.59.0 Steuerverordnung Nr. 0 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern Vom 5. Juli 994 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 8 Absatz, 77 bis
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
MehrSynopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)
Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und
MehrNovellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick
Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November
MehrARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt
ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.
MehrKANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE HALDENSTEIN
KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE HALDENSTEIN Steuergesetz GEMEINDE HALDENSTEIN Steuergesetz / Seite 1 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Die Gemeinde Haldenstein erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
MehrMehrwertsteuer (MWST)
MWST - Ja MWST - Nein Aber Achtung! Umsatz-Definition Wenn Umsatz CHF 75'000.- pro Jahr erreicht Wenn der Kanton die Therapie nicht anerkennt Bei Therapien zur Hebung des W ohlbefindens Bei KVG-Gesundheitsleistungen
Mehra) Mehrwertsteuer buchungstechnisch
Arbeiten zum Kapitel 24 Mehrwertsteuer ab dem Jahr 2011 a) Mehrwertsteuer buchungstechnisch 1. Rechnen Sie den Mehrwertsteuerbetrag aus, den die folgenden Summen enthalten: a) 12'453.75 inkl. 2,5 % MWST
MehrMehrwertsteuer und Landwirtschaft
Mehrwertsteuer und Landwirtschaft Grundsätzlich Urproduktion ist von der MWST ausgenommen Nicht alles was auf dem Landwirtschaftsbetrieb an Erträgen anfällt gehört zur Urproduktion (steuerpflichtige Umsätze)
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrReglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.
MehrÜbersicht über die wichtigsten Änderungen des neuen Mehrwertsteuergesetzes
605.510.01 Informationsbroschüre Nr. 01.01 Übersicht über die wichtigsten Änderungen des neuen Mehrwertsteuergesetzes Diese Informationsbroschüre gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
Mehr-BVG - aktuelle Entwicklungen
-BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende
MehrGemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung
Gemeinde Oberengstringen Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung Beschluss der Gemeindeversammlung Oberengstringen vom 02. Juni 2014 1 1. Geltungsbereich Art. 1 Die Beitragsverordnung
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VU060028/U K R E I S S C H R E I B E N der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht, das Geschworenengericht,
MehrEin Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.
Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,
MehrMehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Juli 2013 COSMOS VERLAG AG
Steuern kompakt! Mehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Juli 2013 COSMOS VERLAG AG Mehrwertsteuer Der nachfolgende Beitrag fasst auf kompakte Art und Weise die wichtigsten
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrBeweiskraft von elektronischen Kreditorenrechnungen Seite 4
CHF 28. Buchführung und Abrechnung Beweiskraft von elektronischen Kreditorenrechnungen Seite 4 Buchführung und Abrechnung MWST-Checkliste am Ende des Geschäftsjahres Grenzüberschreitende Lieferung Neuregelung
MehrGebührenordnung über das schulische Betreuungsangebot im Primarschulbereich
Gebührenordnung über das schulische Betreuungsangebot im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 2 1 Anwendungsbereich 2 B. Gebühren 2 2 Gebührenbemessung
MehrFörderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter
MehrDas neue Mehrwertsteuergesetz
Das neue Mehrwertsteuergesetz Die Änderungen zu 10 Top-Themen Paul Müller lic. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Telefon +41 58 258 16 00 paul.mueller@bratschi-law.ch Markus Pfirter Dipl. Steuerexperte
MehrVerordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)
Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008
MehrKurtaxen-Reglement 575.1. Inhaltsverzeichnis. vom 12. November 1986
Kurtaxen-Reglement vom 12. November 1986 Inhaltsverzeichnis Artikel Zweck...1 Vollzug...2 Taxpflicht, Grundsatz...3 Ausnahmen, allgemeine Befreiung...4 Befreiung im Einzelfall...5 Steuerobjekt, Einzeltaxe...6
MehrWEGLEITUNG 1997 FÜR MEHRWERTSTEUER PFLICHTIGE
Fürstentum Liechtenstein Liechtensteinische Steuerverwaltung WEGLEITUNG 1997 FÜR MEHRWERTSTEUER PFLICHTIGE Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkungen >. 7 1. Teil Einleitung I. Die rechtliche Grundlage der
MehrMehrwertsteuer (MWST) System der MWST, Allgemeine Informationen zur MWST
Modul C 1 Mehrwertsteuer (MWT) ystem der MWT, Allgemeine Informationen zur MWT Theorie-andout 1/5 ystem der MWT Die Mehrwertsteuer (MWT) belastet den Endverbrauch (Konsum) im Inland. ie ist eine indirekte
MehrKanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt
Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Claudio Bertini Steuerverwaltung Basel-Stadt Abteilung Juristische Personen Leiter Veranlagungsgruppe 1 Befreiung von der Handänderungssteuer
MehrWholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern
Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen
MehrReglement über die Zweckerhaltung unterstützter
841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (431) mit Änderung vom 27. Mai 2009 (690) 1 A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
MehrSage 50. Neues MWSTG 2010. 1. Einleitung. 1.1 Versionshinweis
Sage 50 Neues MWSTG 2010 1. Einleitung Der Gesetzgeber hat am 12. Juni 2009 das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer verabschiedet (nmwstg). Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die wichtigsten Ziele
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst: I
MehrGültig ab Schuljahr 2015/16
Beitragsreglement Gültig ab Schuljahr 2015/16 Die Schule Hombrechtikon erlässt folgendes Beitragsreglement (BR): 1. Geltungsbereich Art. 1 Das Beitragsreglement gilt für alle Erziehungsberechtigten, die
MehrBundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige
Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung vom 20. März 2008 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des
MehrBundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
MehrFragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB
Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Theorie 1) Erläutere den Begriff der buchhalterischen Abschreibung. Bei welchen Anschaffungen muss sie berücksichtigt werden, bei welchen nicht? Im Unternehmen
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
Mehr5 Halbtages-Module jeweils am Mittwoch Vormittag
M E H R W E R T S T E U E R - S E M I N A R G R U N D K U R S 5 Halbtages-Module jeweils am Mittwoch Vormittag basierend auf den aktuellen Publikationen der ESTV ab 18. Mai 2016 in Zürich Von Graffenried
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
MehrBeitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014
Beitragsverordnung der Gemeinde Richterswil zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 In Kraft per 1. August 2014 1 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... 3 Art. 1 Gegenstand
Mehr12.400 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR)
Frühjahrssession 0 e-parl 0.0.0 - - :0.00 n Parlamentarische Initiative. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-NR) Entwurf der Kommission für Umwelt,
Mehr