Rundschreiben Neuerungen im Steuerbereich Zusammenfassung 2. Teil: MwSt und sonstige Neuerungen
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- Bernhard Fuchs
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1 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Harald Munter Brunogasse 3 Via Bruno I Brixen/Bressanone (BZ) Tel Fax info@tauber.bz.it An unsere Mandanten Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen Steuer- und MwSt.-Nr./Cod. Fisc. e Part. IVA Brixen, 2. November 2011 / at Rundschreiben Neuerungen im Steuerbereich Zusammenfassung 2. Teil: MwSt und sonstige Neuerungen Im Rahmen der verschiedenen Maßnahmen zur Stabilisierung des Staatshaushaltes hat die italienische Regierung bzw. das Parlament in den letzten Monaten mehrere Maßnahmenpakete genehmigt, die auch zahlreiche Neuerungen im Steuerbereich mit sich gebracht haben. Man diskutiert derzeit bereits über ein weiteres Förderungspaket, wo wohl unter dem Deckmantel der Wirtschaftsförderung weitere steuerliche Neuerungen genehmigt werden dürften. Mit diesem Rundschreiben soll auf die wichtigsten Neuerungen im Steuerbereich hingewiesen werden, welche im Rahmen der so genannten Verordnung zur Wirtschaftsförderung ( decreto sviluppo ) 1, der Korrekturverordnung zum Staatshaushalt ( manovra corretiva ) 2 sowie der Sommerverordnung ( manovra di Ferragosto ) 3 genehmigt wurden. Aufgrund der umfangreichen Neuerungen werden diese in drei Rundschreiben dargelegt, welche inhaltlich wie folgt gegliedert werden: 1) Unternehmensbesteuerung 2) MwSt und verschiedene Neuerungen 3) Einkommenssteuer für natürliche Personen Gegenständliches zweites Rundschreiben handelt die Neuerungen im Bereich der MwSt und die sonstigen Neuerungen ab. 1 DL Nr. 70 vom , umgewandelt mit Gesetz Nr. 106 vom DL Nr. 98 vom , umgewandelt mit Gesetz Nr. 111 vom DL Nr. 138 vom , umgewandelt mit Gesetz Nr. 148 vom F:\Organisation\Rundschreiben Mandanten\Rundschreiben Homepage\2011\R12 Maßnahmenpakete 2011 MwSt+sonstige doc Seite 1 von 5
2 1) NEUERUNGEN IM BEREICH DER MWST. Erhöhung MwSt-Regelsatz Neue Kunden- und Lieferantenliste Über die Erhöhung des MwSt-Regelsatzes von 20 auf 21 % mit Wirkung ab 17. September 2011 haben wir Sie bereits in unseren Rundschreiben Nr. 8 und 9 informiert. Mit unserem Rundschreiben vom 7. Februar 2011 haben wir Sie über die neu eingeführten Kunden- und Lieferantenlisten informiert. Der Termin für die Abgabe der Listen für das Jahr 2010 ist nun auf den 31. Dezember 2011 verlängert worden 4. Ab 1. Juli 2011 sind in der Kundenliste auch die Umsätze gegenüber Privatpersonen anzugeben, wenn sie den Betrag von Euro (inkl. MwSt) überschreiten. Hier wird nun vereinfachend vorgesehen, dass von dieser Meldung die Umsätze befreit sind, die mit Steuerquittung oder Kassazettel belegt sind und die mit Kreditkarten oder Debitkarten (Bancomat und ähnliche) von inländischen Kredit- und Finanzinstituten gezahlt werden. Keine Befreiung ist für Zahlungen mittels Bankscheck vorgesehen 5. Unterlassene Rechnungserteilung 6 Erhöhung von Schwellen 7 Freiberufler, gegenüber welchen in einem Zeitraum von fünf Jahren vier Unterlassungen betreffend nicht ausgestellte Rechnungen (an verschiedenen Tagen) beanstandet werden, wird als Zusatzstrafe auf jeden Fall die Aussetzung der Berufsbefähigung (bzw. der Eintragung im Berufsverzeichnis) für einen Zeitraum von drei Tagen bis zu einem Monat verhängt. Die Aussetzung ist sofort wirksam. Bei einer Sozietät wirkt sich die Aussetzung auf alle Teilhaber der Sozietät aus Für die Vernichtung von überholten oder nicht mehr verwendbaren Wirtschaftsgütern und Waren müssen bestimmte Verfahren eingehalten werden, um die Verkaufsvermutung der Finanzverwaltung zu widerlegen. Bis zu einem Wert von 5.164,57 Euro kann, als Vereinfachung, die Vernichtung oder der Verlust durch eine Notorietäts oder Ersatzerklärung nachgewiesen werden. Die entsprechende Schwelle wird nun auf Euro erhöht. Für geringfügige Ausgangs- und Eingangsrechnungen besteht die Möglichkeit, diese in Form eines Sammelbelegs zu buchen. Die entsprechende Schwelle von 154,94 Euro wird auf 300 Euro erhöht. Die Vereinfachung wird in der Praxis kaum angewandt, könnte jedoch für die Verbuchung von Restaurants- und Hotelrechnungen von Interesse sein. Vereinfachungen für Treibstoffkarte 8 Unternehmen und Freiberufler, die den Treibstoff ausschließlich mittels inländischer Kredit- oder Debitkarten (z.b. Bancomat oder ähnliche) erwerben, werden von der Führung der Treibstoffkarte befreit. Unklar ist diesbezüglich, ob ohne Treibstoffkarte der Vorsteuerabzug erhalten bleibt (in 4 Verordnung vom 16. September 2011 der Agentur für Einnahmen 5 Art. 7 Abs. 2 Buchst. o, DL Nr. 70/ Art. 2 Abs. 5, DL 138/ Art. 7, Abs. 2, Buchst. z und aa, DL Nr. 70/ Art. 7 Abs. 2 Buchst. p, DL Nr. 70/2011 Seite 2 von 5
3 der Regel 40 Prozent). Nach derzeitigen Erkenntnissen ist der Abzug der Vorsteuer nicht möglich. Es empfiehlt sich daher, vorerst diese Erleichterung nicht anzuwenden. MwSt-Lager Die Entnahme von Waren aus einem MwSt-Lager kann nur von solchen MwSt-Pflichtigen vorgenommen werden, die für zumindest ein Jahr im Handelsregister eingetragen sind, eine effektive Tätigkeit ausgeübt haben und welche bislang die MwSt-Zahlungen fristgerecht durchgeführt haben 9. Die Formvorschriften in Zusammenhang mit MwSt-Lagern wurden zur Vermeidung von Missbrauch verschärft 10. 2) SONSTIGE NEUERUNGEN Kleine Steuerreform Kapitalerträge 11 Die Quellensteuern auf Kapitalerträge insbesondere Dividenden, Börsengewinne, Veräußerungsgewinne, Zinsen aus Obligationen, Bankzinsen werden auf 20 Prozent vereinheitlicht. Im Einzelnen: Die Quellensteuer auf Bankzinsen wird von 27 auf 20 Prozent gesenkt; die Quellensteuern auf Dividenden aus Minderheitsbeteiligungen und die Zinsen aus Obligationsdarlehen werden von 12,5 auf 20 Prozent erhöht; die Ersatzsteuer aus dem Verkauf von Minderheitenbeteiligungen wird von 12,5 auf 20 Prozent erhöht. Lediglich die Quellensteuer auf Staatspapiere bleibt unverändert bei 12,5 Prozent, was wohl einer Wettbewerbsverzerrung gleichzusetzen ist. Die Neuerungen gelten ab 1. Jänner Es sind verschiedene Übergangsbestimmungen vorgesehen; es besteht unter anderem die Möglichkeit, die Wertansätze von Wertpapieren und anderen Finanzanlagen durch Entrichtung einer Ersatzsteuer von 12,5 Prozent auf den Marktwert zum 31. Dezember 2011 anzugleichen. Handlungsbedarf: Es empfiehlt sich, allfällig geplante Dividendenausschüttungen für unwesentliche Beteiligungen (also unter 20 % bei Kapitalgesellschaften) vorzuziehen und die Ausschüttung innerhalb 31. Dezember 2011 vorzunehmen. Dasselbe gilt für Zinszahlungen bei Dividenden, die zu Jahresende fällig sind und welche zur Vorsicht ebenso innerhalb ausgezahlt werden sollten. Finanzstrafvergehen 12 Die Bestimmungen zu den Finanzstrafvergehen wurden grundsätzlich verschärft, u.a.: Die Schwelle des Straftatbestandes für die nicht wahrheitsgetreue Steuererklärung wird auf Euro herabgesetzt (=hinterzogene Steuer; vorher ca Euro); die Schwelle bei unterlassener Steuererklärung wird auf Euro herabgesetzt (vorher ca Euro). Die Möglichkeit der Aussetzung der Strafe auf Bewährung, insbesondere der Haftstrafe, wird gestrichen, wenn die hinterzogene Steuer mehr als 3 Mio. Euro beträgt und 9 Art. 2 Abs. 36-vicies quarter, DL Nr. 138/ Art. 7, Abs. 2, Buchst. ccter, DL Nr. 138/ Art. 2 Abs. 6-33, DL Nr. 138/ Art. 2 Abs. 36-vicies semel, DL Nr. 138/2011 Seite 3 von 5
4 wenn die hinterzogenen Umsätze zumindest 30 Prozent der Gesamtumsätze ausmachen. Die Bestimmung wirkt sich indirekt auch auf die Verjährungsfristen aus, welche bei Vorliegen eines Straftatbestandes bekanntlich verdoppelt werden. Quellensteuer auf gruppeninterne Zinsen 13 Abfindung geringwertiger Steuerstreitverfahren 14 Es wird eine neue Quellensteuer von 5 Prozent für Zinsen eingeführt, die an eine verbundene Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt werden. Die Neuerung betrifft nur wenige und besondere Sachverhalte: Es geht hier um jene Fälle, bei denen die Anwendung der EU-Zins-Richtlinie (RL 2003/49/EG) nicht möglich ist, weil bei der ausländischen Gesellschaft der Status des tatsächlichen Nutzungsberechtigten nicht gegeben ist. Im Konkreten: Es handelt sich um Konzerne, welche sich auf internationalen Finanzmärkten finanzieren und die sich für die Ausgabe von Obligationsdarlehen eine eigene Hilfsgesellschaft vor Ort am betreffenden Finanzmarkt (z.b. London) einrichten. Wenn nun die inländische Gesellschaft die Zinsen an die ausländische Tochter für die von dieser platzierten Obligationen auszahlt, stellt sich die Frage, ob diese Gesellschaft der tatsächliche Nutzungsberechtigte ist und ob in diesem Fall, aufgrund der Bestimmungen zur Missbrauchvermeidung, die Richtlinie noch anwendbar ist. Hier wird nun vorgesehen, dass in solchen Fällen eine Quellensteuer von 5 Prozent eingehoben wird (ohne Richtlinie wären 12,5 Prozent bzw. ab sogar 20 Prozent zu leisten, vorbehaltlich günstigere Bestimmung im DBA). Es wird die Möglichkeit zur begünstigten Abfindung von geringwertigen Steuerstreitverfahren vorgesehen. Ziel der Bestimmung ist es, die Steuergerichtsbarkeit von den kleineren Streitfällen zu entlasten, damit diese sich den wichtigeren Streitfällen widmen kann. Die begünstigte Abfindung betrifft die zum 1. Mai 2011 anhängenden Streitverfahren mit einem Streitwert von nicht mehr als Euro. Die Abgeltungsgebühr für die begünstigte Abfindung ist bis 30. November 2011 zu leisten. Die Gebühr ist gestaffelt und reicht von 150 Euro für Streitwerte bis einschließlich Euro bis hin zu 50 Prozent des Streitwertes. Einschränkungen beim Bargeldverkehr 15 Sondersteuer Luxus-PKW 16 Bargeldzahlungen sind nur mehr bis zu einem Höchstbetrag von Euro erlaubt. Bankschecks über diesen Betrag müssen auf den Namen ausgestellt und nicht übertragbar sein. Überbringersparbücher mit einem Saldo von mehr als Euro müssen gelöscht, auf den Namen geändert oder der Saldo vermindert werden. Die Bestimmung gilt seit 13. August Für etwaige Fehler und Übertretungen, die bis 31. August begangen worden sind, werden keine Verwaltungsstrafen verhängt Es wurde eine Sondersteuer für Pkws mit einer Nennleistung von mehr als 225 kw eingeführt. Der Steuerzuschlag beträgt 10 Euro/kW. Der Zuschlag wird jedoch nur auf die Leistung berechnet, welche die erwähnte Schwelle von 225 kw (ca. 305,9 PS) übersteigt. Die 13 Art. 23, Abs. 1-4; DL 98/ Art. 39, Abs. 12; DL 98/ Art. 2 Abs. 4 und 4-bis; DL 138/ Art. 23 Abs. 21; DL Nr. 98/2011 Seite 4 von 5
5 Sondersteuer gilt rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2011 und ist erstmalig innerhalb 10. November 2011 einzuzahlen. Kontrolllisten bei Bankgeschäften 17 Datenschutz 18 Die Finanzverwaltung kann in Zukunft auf eine zentrale, gesamtstaatliche Datenbank der Kreditinstitute zugreifen und die entsprechenden Daten auswerten, um Listen für Steuerkontrollen auszuarbeiten. Der Zugriff auf Bankkonten beschränkt sich also nicht mehr auf Steuerpflichtige unter Steuerkontrolle. Die Bestimmungen über den Datenschutz (Privacy) werden vereinfacht. Mit Bezug auf die Daten über Körperschaften und juristische Personen gilt eine Befreiung von den Bestimmungen, soweit die Daten nur für Verwaltung und Buchhaltung dienen. Der Sicherheitsplan (DPS) kann durch eine Eigenerklärung ersetzt werden, falls nur nicht sensible, personenbezogenen Daten verwaltet bzw. falls ausschließlich sensible Daten von Mitarbeitern verwaltet und diese für Verwaltung und Buchhaltung verwendet werden. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wird Vereinfachungen bei den Sicherheitsmaßnahmen erlassen. Gerne stehen wir für eventuelle Rückfragen oder Klärungen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Alexander Tauber 17 Art. 2 Abs. 36-undevicies; DL Nr. 138/ Art. 6, Abs. 2, Buchst. a; DL 70/2011 Seite 5 von 5
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