NKF Produkthaushalt 2006 (Entwurf)

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1 NKF Produkthaushalt 2006 (Entwurf)

2 Das NEUE KOMMUNALE FINANZMANAGEMENT Seit dem 1 Januar 2005 gilt im Land Nordrhein-Westfalen das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) Damit steht fest, dass alle Kommunen des Landes bis zum Jahr 2009 ihr Rechnungswesen von der Kameralistik auf ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen auf der Basis der kaufmännischen doppelten Buchführung umstellen werden Mit der Einführung des NKF verfolgt die Landesregierung Ziele, die für die weiteren Perspektiven unserer Kommunen im Land entscheidende Bedeutung haben: Weitere Verbesserung der Steuerungsfähigkeit in den Kommunen durch konsequente Produktorientierung und Steuerung über Ziele und Kennzahlen Vom Geldverbrauchskonzept zum Ressourcenverbrauchskonzept: Förderung nachhaltiger Haushaltswirtschaft und intergenerativer Gerechtigkeit Mehr Transparenz im kommunalen Haushalt für die Bürgerinnen und Bürger (Dr Fritz Behrens, ehem Innenminister NRW im Vorwort zur Handreichung für die Kommunen ) Nach mehreren Jahren der Vorbereitung der Reform des kommunalen Haushaltsrechts und der Erprobung durch die Modellstädte Brühl, Dortmund, Düsseldorf, Moers und Münster, die Gemeinde Hiddenhausen sowie den Kreis Gütersloh hat der Landtag Nordrhein-Westfalen am das Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) beschlossen, das am in Kraft getreten ist Das Haushaltsrecht für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen ist neu bestimmt worden Die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ab dem Haushaltsjahr 2005 stellt einen wichtigen Abschnitt im Prozess der Umstellung des kommunalen Haushaltsrechts dar Die neuen Regelungen des NKF orientieren sich im Wesentlichen an den heutigen Regelungen für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug und den kaufmännischen Standards des Handelsgesetzbuches unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, soweit nicht wichtige kommunale Besonderheiten Abweichungen erforderlich gemacht haben Zentraler Rechnungsstoff sind die kaufmännischen Erfolgsgrößen Aufwand und Ertrag als Ergebnisgrößen im NKF Der Haushalt ist und bleibt das zentrale Steuerungsund Rechenschaftsinstrument in der kommunalen Verwaltung Die Säulen der zukünftigen kommunalen Finanzwirtschaft sind der Ergebnisplan mit der Veranschlagung von Ertrag und Aufwand und der Finanzplan mit der Veranschlagung von Einzahlung und Auszahlung Zu Beginn der Haushaltsführung nach NKF ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen Beim Jahresabschluss sind Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Bilanz zu fertigen Eine Planbilanz ist nicht vorgesehen Ergebnis- und Finanzplan bzw deren Aufteilungen bilden den Haushaltsplan Auszüge der wichtigsten neuen bzw geänderten Bestimmungen sind anliegend abgedruckt 1

3 Über die Eröffnungsbilanz wird erstmals das Vermögen der Stadt und dessen Finanzierung vollständig dargestellt Aus der Gegenüberstellung von Sach- und Finanzanlagevermögen, den größten Posten der Aktivseite der Bilanz, und den Schulden und Rückstellungen auf der Passivseite zeigt sich das Eigenkapital Eine erste vorsichtige, noch mit einigen Unabwägbarkeiten belastete Vorausberechnung auf die Bilanz 2008 hat ergeben, dass mit einer Bilanzsumme von rd 2 Milliarden Euro zu rechnen ist Darin enthalten ist ein Eigenkapital von gut 800 Millionen Euro mit einer Ausgleichsrücklage von etwa 100 Millionen Euro Mit der Eröffnungsbilanz wird sich demzufolge zeigen, dass die Stadt Aachen nicht überschuldet ist Auch das NKF sieht das Instrument des Haushaltssicherungskonzeptes vor Ein Haushaltssicherungskonzept ist ua dann aufzustellen, wenn bei der Aufstellung des Haushaltes in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern Die Gefahr, diese Voraussetzung zu erfüllen, ist bei der Stadt Aachen gegeben Die NKF-Einführungsarbeiten sind bei der Stadt Aachen im vollen Umfang gestartet Das Vermögen wird sukzessive erfasst und bewertet Dieser sensible Prozess wird von einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft begleitet Ziel ist es, die Eröffnungsbilanz zum Haushaltsjahr 2008 und damit ein Jahr vor dem gesetzlichen Erfordernis zu erstellen Die flächendeckende Einführung des NKF ist für eine Stadt in der Größenordnung Aachens nur sehr schwer zu einem Haushaltsjahr zu bewerkstelligen Deshalb wird die Umstellung in drei Schritten vollzogen Ab dem Haushaltsjahr 2006 erproben 5 Pilotbereiche die Haushaltswirtschaft nach NKF Zum Haushaltsjahr 2007 wird etwa die Hälfte der Verwaltung umgestellt, zum Haushalt 2008 folgt dann der restliche Bereich Dieses Vorgehen beabsichtigen einige kreisfreie Städte in NRW, darunter die NKF-Modellstadt Münster Der vom Gesetzgeber eingeräumte Zeitrahmen für die Umstellung wird damit nicht voll ausgeschöpft Bis einschl Haushaltsjahr 2007 wird die Stadt Aachen rechtlich nach den bisherigen Regelungen arbei-ten, dh Haushaltsplanung, -ausführung und -rechnungslegung erfolgen vollständig für alle Bereiche auf der Basis von kameralen Haushaltsstellen Hierfür wird eine Funktion der eingesetzten Software genutzt, die es ermöglicht, alle Vorgänge des NKF in einen kameralen Teil zu überführen Die ersten fünf Pilotbereiche, die aus einem Bewerberkreis ausgewählt wurden, sind A 14 Rechnungsprüfungsamt A 20 Stadtkämmerei (nur der Bereich Stiftungen) FB 23 Fachbereich Immobilienmanagement A 52 Sportamt FB 64 Fachbereich Wohnen 2

4 Die Planung im NKF Haushalt erfolgt produktorientiert ( 4 GemHVO NKF) Der Gesetzgeber hat 17 Produktbereiche verbindlich vorgeschrieben Die weitere Unterteilung in Produktgruppen und Produkte ist den Kommunen freigestellt Hierzu gibt es eine Empfehlung, von der aber abgewichen werden darf Für die Pilotbereiche wurden innerhalb des vorgegebenen Produktrahmens folgende Produkte gebildet: Produktbereich gesetzliche Vorgabe Produktgruppe Produkt 010 Innere Verwaltung örtliche Rechnungsprüfung Immobilienmanagement Prüfung Beratung, Gutachten, Stellungnahmen An- und Verkäufe Rechte an städt Liegenschaften, Erbbaurechte und Rechte an Grundstücken Dritter Miet- und Pachtverhältnisse einschl Bewirtschaftung Verwaltung von nicht vermietetem städt unbebautem Grundbesitz 020 Sicherheit und Ordnung Gewerbewesen Marktwesen 030 Schulträgeraufgaben 040 Kultur und Wissenschaft 050 Soziale Leistungen 060 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe 070 Gesundheitsdienste 080 Sportförderung gedeckte und ungedeckte Sportstätten Allgemeine Förderung des Sports Schwimmsportstätten Turn- und Sporthallen Sportplätze und Stadien Schulsport Vereinssport Vereinsungebundener Sport Freibad Hallenbäder Lehrschwimmbecken 3

5 090 Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformationen 100 Bauen und Wohnen Wohnungswesen Wohnraumerhal-tung freifinanzierter Wohnungsbestand Wohnraumförderung Versorgung und Aufsicht geförderter Wohnungsbestand Wohngeld Wohnungsmarktbeobachtung 110 Ver- und Entsorgung 120 Verkehrsflächen und - anlagen, ÖPNV 130 Natur- und Landschaftsschutz 140 Umweltschutz 150 Wirtschaft und Tourismus 160 Allgemeine Finanzwirtschaft 170 Stiftungen Ausbildung Kunst und Kultur Gesundheit und Soziales Familienstiftung Ludwig Mies von der Rohe Stiftung Ausbildungsfonds Fonds für Musik, Wissenschaft Stiftung zugunsten der Salvatorkirche Stiftung Poth Elisabethspitalfonds Alten- und Siechenfonds Kinder- und Jugendfonds Armenfonds Stiftung van Gils Stiftung Broudlet Startz Cockerill- und Liebermann Stiftung Stiftung Dassen Stiftung Bischoff Die zur Planung und Buchungsabwicklung erforderlichen Konten wurden gebildet Der beigefügte Kontenplan zeigt die Konten für den Bereich des Ergebnis- und des Finanzplanes Daraus ist auch die Zuordnung der Konten zu den Angaben in den vg Plänen gemäß 2,3 und 4 GemHVO NKF ersichtlich Der neue Haushaltsplan nach NKF sieht den Abdruck der 4

6 Konten, die den kameralen Haushaltsstellen entsprechen, nicht mehr vor Zur Orientierung ist als Anlage eine Gegenüberstellung der Haushaltsstellen und Sachkonten abgedruckt Die Haushaltsstellen der lfd der Pilotbereiche wurden in produktbezogene Teilergebnis- und Teilfinanzpläne überführt Die aus dieser produktbezogenen Planung herrührenden Ansätze sind im Haushaltsplan mit dem Zusatz NKF gekennzeichnet Bis zur Erstellung des endgültigen Haushaltes ist auch die Überführung des Vermögenshaushaltes geplant Verzichtet wurde auf eine Einplanung der Personalkosten nach NKF-Vorgaben, da der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu den zu gewinnenden Erkenntnissen gestanden hätte Die eingestellten Personalkosten sind abgeleitet aus dem kameralen Haushalt und, soweit keine besonderen Erkenntnisse vorlagen, nach den ordentlichen Aufwendungen aufgeteilt worden Für den Haushalt 2007 ist die flächendeckende Einführung der Produktsicht geplant Zu diesem Zeitpunkt werden auch die Personalkosten und der Stellenplan sachgerecht den Produkten zugeordnet sowie Ziele und Kennzahlen für die Produkte definiert Das Ergebnis der bisherigen NKF - Einführung ist aus den hier veröffentlichten Teilergebnisund Teilfinanzplänen ersichtlich Sie geben einen ersten Eindruck vom zukünftigen Aufbau des Haushaltsplanes der Stadt Aachen Nicht mehr die einzelnen Haushaltsstellen / Planungsbzw Buchungskonten werden sichtbar sein Die Mittelbereitstellung erfolgt für Aufwands- und Auszahlungsarten Die Ertrags- und Einzahlungsplanung bzw Abrechnung erfolgt ebenfalls nicht mehr einzeln, sondern auch zusammengefasst nach Arten Damit ist schon ein erster kleiner Budgetierungsschritt im Haushaltsplan kraft Gesetzes vollzogen Weitere Budgetierungsmöglichkeiten sieht das Gesetz noch vor Über die im Haushaltsplan ebenfalls festzuschreibenden Ziele erfolgt die Steuerung Aachen, den W i t t Stadtdirektor 5

7 6 a u s d r u c k t e c h n i s c h e n G r ü n d e n f r e i

8 Auszüge der wichtigsten neuen bzw geänderten Bestimmungen: 75 GO Allgemeine Haushaltsgrundsätze (1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist Die Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen (2) Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können (3) Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach 96 Abs 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat (4) Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden Sie ist mit der Verpflichtung, ein Haushaltssicherungskonzept nach 76 aufzustellen, zu verbinden, wenn die Voraussetzungen des 76 Abs 1 vorliegen (5) Weist die Ergebnisrechnung bei der Bestätigung des Jahresabschlusses gem 95 Abs 3 trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnisplans einen Fehlbetrag oder einen höheren Fehlbetrag als im Ergebnisplan ausgewiesen aus, so hat die Gemeinde dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen Die Aufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wieder herzustellen 123 und 124 gelten sinngemäß (6) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen (7) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden Sie ist überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht wird 76 GO Haushaltssicherungskonzept (1) Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung des Haushalts 1 durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder 2 in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres aus-zuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder 7

9 3 innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss gem 95 Abs 3 (2) Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Haushaltsausgleich nach 75 Abs 2 wieder erreicht wird Die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden 78 GO Haushaltssatzung (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1 des Haushaltsplans a) im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und der Aufwendungen des Haushaltsjahres, b) im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres, c) unter Angabe der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung), d) unter Angabe der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten (Verpflichtungser-mächtigungen), 2 der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage, 3 des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung, 4 der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind, 5 des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan des Haushaltsjahres und das Haushaltssicherungskonzept beziehen (3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten (4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist 79 GO Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich 1 anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, 2 entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen, 3 notwendigen Verpflichtungsermächtigungen Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt (2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern Das Haushaltssicherungskonzept gemäß 76 ist Teil des Haushaltsplans; der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist Anlage des Haushaltsplans (3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufge- 8

10 hoben 92 GO Eröffnungsbilanz (1) Die Gemeinde hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen, soweit in Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist Die Vorschriften der 95 Abs 3 und 96 sind entsprechend anzuwenden (2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln (3) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Absatz 7 vorgenommen werden (4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde nach Absatz 2 vermitteln Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind (5) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Eröffnungsbilanz Er hat die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen 101 Abs 2 bis 8, 103 Abs 4, 5 und 7, 104 Abs 4 und 105 Abs 8 finden entsprechende Anwendung (6) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der überörtlichen Prüfung nach 105 (7) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen 1 GemHVO NKF Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan besteht aus 1dem Ergebnisplan, 2dem Finanzplan, 3den Teilplänen, 4dem Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss (2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen 1der Vorbericht, 2der Stellenplan, 3die Bilanz des Vorvorjahres, 4eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen, 5eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen, 6eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zu Beginn des 9

11 Haushaltsjahres, 7eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals, wenn eine Festsetzung nach 78 Abs 2 Nr 2 der Gemeindeordnung erfolgt, 8die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, 9eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen mit den neuesten Jahresabschlüssen der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vh beteiligt ist, 10in den kreisfreien Städten die Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben (3) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen 2 GemHVO NKF Ergebnisplan (1) Im Ergebnisplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen die ordentlichen Erträge 1Steuern und ähnliche Abgaben, 2Zuwendungen und allgemeine Umlagen, 3sonstige Transfererträge, 4öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, 5privatrechtliche Leistungsentgelte, 6Kostenerstattungen und Kostenumlagen, 7sonstige ordentliche Erträge, 8aktivierte Eigenleistungen, 9Bestandsveränderungen, die ordentlichen Aufwendungen 10Personalaufwendungen, 11Versorgungsaufwendungen, 12Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, 13bilanzielle Abschreibungen, 14Transferaufwendungen, 15sonstige ordentliche Aufwendungen,außerdem 16Finanzerträge, 17Zinsen und sonstige Finanzaufwendungenund 18außerordentliche Erträge, 19außerordentliche Aufwendungen (2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr 1der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als Ergebnis der laufenden, 2der Saldo aus den Finanzerträgen und den Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen als Finanzergebnis, 3die Summe aus dem Ergebnis der laufenden und dem Finanzergebnis als ordentliches Jahresergebnis, 4der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis, 5die Summe aus ordentlichem Ergebnis und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis auszuweisen (3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des vom Innenministerium bekannt gegebenen Kontierungsplan vorzunehmen 10

12 3 GemHVO NKF Finanzplan (1) Im Finanzplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen die Einzahlungen aus laufender 1Steuern und ähnliche Abgaben, 2Zuwendungen und allgemeine Umlagen, 3sonstige Transfereinzahlungen, 4öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, 5privatrechtliche Leistungsentgelte, 6Kostenerstattungen und Kostenumlagen, 7sonstige Einzahlungen, 8Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen, die Auszahlungen aus laufender 9Personalauszahlungen, 10Versorgungsauszahlungen, 11Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen, 12Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen, 13Transferauszahlungen, 14sonstige Auszahlungen,aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen 15aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen, 16aus der Veräußerung von Sachanlagen, 17aus der Veräußerung von, 18von Beiträgen uä Entgelten und 19sonstige Investitionseinzahlungen,die Auszahlungen 20für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, 21für Baumaßnahmen, 22für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen, 23für den Erwerb von, 24von aktivierbaren Zuwendungen und 25sonstige Investitionsauszahlungen, aus Finanzierungstätigkeit 26Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen, 27Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen (2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr der voraussichtliche Anfangsbestand, die geplante Änderung des Bestandes und der voraussichtliche Endbestand der Finanzmittel durch 1den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender, 2den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, 3die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag, 4den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit, 5die Summe aus Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo nach Nummer 4, 6die Summe nach Nummer 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen (3) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzplans ist auf der Grundlage des vom Innenministerium bekannt gegebenen Kontierungsplan vorzunehmen 4 GemHVO NKF Teilpläne (1) Die Teilpläne sind produktorientiert Sie bestehen aus einem Teilergebnisplan und einem 11

13 Teilfinanzplan Sie werden nach Produktbereichen oder nach Verantwortungsbereichen (Budgets) unter Beachtung des vom Innenministerium bekannt gegebenen Produktrahmens aufgestellt (2) Die Aufstellung der Teilpläne ist nach folgenden Maßgaben vorzunehmen: 1 Werden Teilpläne nach Produktbereichen aufgestellt, sollen dazu die Ziele und soweit möglich die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung, die Produktgruppen und die wesentlichen Produkte beschrieben werden 2 Werden Teilpläne nach Produktgruppen oder nach Produkten aufgestellt, sollen dazu die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beschrieben werden Diesen Teilplänen sind die Produktbereiche nach Nummer 1 voranzustellen, deren Teilergebnispläne die Summen der Erträge und der Aufwendungen und deren Teilfinanzpläne die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionen ausweisen müssen 3 Werden Teilpläne nach örtlichen Verantwortungsbereichen aufgestellt, sollen dazu die Aufgaben und die dafür gebildeten Produkte sowie die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beschrieben werden Diesen Teilplänen sind in einer Übersicht die Produktbereiche voranzustellen, deren Teilergebnispläne die Summen der Erträge und der Aufwendungen und deren Teilfinanzpläne die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionen ausweisen müssen (3) Die Teilergebnispläne sind entsprechend 2 aufzustellen Für jeden Teilergebnisplan ist ein Jahresergebnis entsprechend 2 Abs 2 darzustellen Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden, sind diese zusätzlich abzubilden (4) Im Teilfinanzplan sind als einzelne Positionen die Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen entsprechend 3 Abs 1 Nrn 15 bis 25 sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen Als Einzelmaßnahmen sind jeweils Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen auszuweisen Dazu sind zusätzlich zu den maßnahmebezogenen Beträgen nach Satz 1 die Investitionssumme und die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre anzugeben (5) Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind in den Teilplänen oder in der Haushaltssatzung auszuweisen (6) Eine Position im Teilergebnisplan oder im Teilfinanzplan, die keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, im Vorjahr oder im Vorvorjahr wurde unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung soll unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen werden 11 GemHVO NKF Allgemeine Planungsgrundsätze (1) Im Haushalt sind das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und der geplante Ressourcenverbrauch in voller Höhe und getrennt voneinander durch Erträge und Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der Einzahlungen und Auszahlungen abzubilden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist (2) Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind Soweit sie nicht errechenbar sind, sind sie sorgfältig zu schätzen (3) Einzahlungen und Auszahlungen sind in Höhe der voraussichtlich zu erzielenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung 12 GemHVO NKF Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung Für die gemeindliche Aufgabenerfüllung sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden Diese Ziele und Kennzahlen sollen zur 12

14 Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden 17 GemHVO NKF Interne Leistungsbeziehungen Werden in den Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs interne Leistungsbeziehungen erfasst, sind diese dem Jahresergebnis des Teilergebnisplans und der Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und müssen sich im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung insgesamt ausgleichen 18 GemHVO NKF Kosten- und Leistungsrechnung (1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde soll eine Kosten- und Leistungsrechnung zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung geführt werden (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Grundsätze über Art und Umfang der Kostenund Leistungsrechnung und legt sie dem Rat zur Kenntnis vor 19 GemHVO NKF Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung (1) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen (2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den Teilplänen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen Dabei können die Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellenplan geführt werden, zentral veranschlagt werden (3) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen können auf die Teilpläne nach der Höhe der dort ausgewiesenen Personalaufwendungen aufgeteilt oder zentral veranschlagt werden 21 GemHVO NKF Bildung von Budgets (1) Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen zu Budgets verbunden werden In den Budgets ist die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen (2) Es kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen erhöhen und Mindererträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen vermindern Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen und Mindereinzahlungen für Investitionen Die Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen (3) Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender nach 3 Abs 2 Nr 1 führen 28 GemHVO NKF Inventur, Inventar (1) In der Inventur zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sind die im wirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände, die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen Dabei ist der Wert der einzelnen 13

15 Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar) Die Vermögensgegenstände sind mindestens alle drei Jahre durch eine körperliche Inventur aufzunehmen (2) Forderungen und Verbindlichkeiten sind gesondert zu erfassen (3) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass diese für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur Die örtlichen Vorschriften müssen mindestens Bestimmungen in Ausführung der Absätze 1 bis 3 und der 29 und 58 enthalten 31 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung 29 GemHVO NKF Inventurvereinfachungsverfahren (1) Ein Inventar kann anhand vorhandener Verzeichnisse über Bestand, Art, Menge und Wert an Vermögensgegenständen aufgestellt werden (Buch- und Beleginventur), wenn gesichert ist, dass dadurch die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend darstellt werden 28 Abs 1 Satz 3 findet Anwendung (2) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden Der Aussagewert dieser Ermittlung muss der tats ächlichen Bestandsaufnahme gleichkommen und das Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen (3) Auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 60 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden (4) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht 53 GemHVO NKF Aufstellung der Eröffnungsbilanz (1) Die Gemeinde hat eine Eröffnungsbilanz nach 92 der Gemeindeordnung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in der Gemeindeordnung und dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften aufzustellen Die Eröffnungsbilanz ist entsprechend 41 Abs 3 und 4 zu gliedern, ihr ist ein Anhang entsprechend 44 Abs 1 und 2 sowie ein Forderungsspiegel nach 46 und ein Verbindlichkeitenspiegel nach 47 beizufügen Sie ist durch einen Lagebericht entsprechend 48 zu ergänzen (2) Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist eine Inventur nach 28 durchzuführen und ein Inventar aufzustellen 29 Abs 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung 14

16 Seite 1 Kontenplan der Stadtverwaltung Aachen (Stand: ) Kontenklasse Zeile Zeile Kontengruppe im Teil- im Teilergeb- Kontenart finanz- Konto nisplan plan Unterkonto gem gem Bezeichnung Muster Muster 4 Erträge 40 Steuern und ähnliche Abgaben 401 Realsteuern 4011 Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern 4021 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Sonstige Gemeindesteuern 4031 Vergnügungssteuer Hundesteuer Jagdsteuer Zweitwohnungssteuer Sonstige örtliche Steuern Steuerähnliche Erträge 4041 Fremdenverkehrsabgaben Abgaben von Spielbanken Sonstige steuerähnliche Erträge Ausgleichsleistungen 4051 Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich Leistungen wegen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende 1 41 Zuwendungen und allgemeine Umlagen 411 Schlüsselzuweisungen 4111 Schlüsselzuweisungen vom Land Bedarfszuweisungen 4121 Bedarfszuweisungen vom Land Bedarfszuweisungen von Gemeinden (GV) Allgemeine Zuweisungen 4130 Allgemeine Zuweisungen vom Bund Allgemeine Zuweisungen vom Land (+A) Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 4140 Zuweisungen vom Bund Zuweisungen vom Land Zuweisungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuweisungen von Zweckverbänden Zuweisungen vom sonstigen öffentlichen Bereich Zuschüsse von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Zuschüsse von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen Zuschüsse von privaten Unternehmen Zuschüsse von übrigen Bereichen Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Zuwendungen 4161 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Zuwendungen Allgemeine Umlagen 4181 Allgemeine Umlagen vom Land Allgemeine Umlagen von Gemeinden (GV) (-) Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen 4191 Leistungsbeteiligung für die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende 2 42 Sonstige Transfererträge 421 Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von Einrichtungen 4211 Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von Einrichtungen Ersatz von sozialen Leistungen in Einrichtungen 4221 Ersatz von sozialen Leistungen in Einrichtungen (+A) Schuldendiensthilfen 4230 Schuldendiensthilfen vom Bund Schuldendiensthilfen vom Land Schuldendiensthilfen von Gemeinden (GV) Schuldendiensthilfen von Zweckverbänden Schuldendiensthilfen vom sonstigen öffentlichen Bereich Schuldendiensthilfen von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Schuldendiensthilfen von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen Schuldendiensthilfen von privaten Unternehmen Schuldendiensthilfen von übrigen Bereichen Andere sonstige Transfererträge 4291 Andere sonstige Transfererträge 3 Druck: von 14

17 Seite 2 Kontenplan der Stadtverwaltung Aachen (Stand: ) Kontenklasse Zeile Zeile Kontengruppe im Teil- im Teilergeb- Kontenart finanz- Konto nisplan plan Unterkonto gem gem Bezeichnung Muster Muster 43 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 431 Verwaltungsgebühren 4311 Verwaltungsgebühren Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte 4321 Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte Zweckgebundene Abgaben 4361 Zweckgebundene Abgaben Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Beiträge 4371 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Beiträge Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für den Gebührenausgleich 4381 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für den Gebührenausgleich Sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 4391 Sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 4 44 Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen 441 Mieten und Pachten 4411 Mieten, Pachten, Erbbaurecht Erträge aus Verkauf (von Vorräten) (andere Veräußerungen siehe 48, s a Kommentar!) 4421 Erträge aus Verkauf von Vorräten Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 4461 Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte (+A) Erträge aus Kostenerstattungen und Kostenumlagen 4480 Erstattungen vom Bund Erstattungen vom Land Erstattungen von Gemeinden (GV) Erstattungen von Zweckverbänden Erstattungen vom sonstigen öffentlichen Bereich Erstattungen von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Erstattungen von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen Erstattungen von privaten Unternehmen Erstattungen von übrigen Bereichen 6 45 Sonstige ordentliche Erträge 451 Konzessionsabgaben 4511 Konzessionsabgaben Erstattung von Steuern 4521 Erstattung von Steuern Erträge aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen 4541 Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäude Erträge aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen oberhalb der Wertgrenze ihv 410 Euro Erträge aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen unterhalb der Wertgrenze ihv 410 Euro Erträge aus der Veräußerung von 4551 Erträge aus der Veräußerung von Weitere sonstige ordentliche Erträge 4561 Bußgelder Säumniszuschläge Erträge aus der Inanspruchnahme von Gewährverträgen und Bürgschaften Ausgleichsleistungen nach AFWoG Weitere sonstige ordentliche Erträge Erträge aus der Auflösung von sonstigen Sonderposten 4571 Erträge aus der Auflösung von sonstigen Sonderposten Nicht zahlungswirksame ordentliche Erträge 4581 Erträge aus Zuschreibungen Erträge aus der Auflösung oder Herabsetzung von Rückstellungen Sonstige nicht zahlungswirksame ordentliche Erträge Erträge aus der Auflösung oder Herabsetzung von Wertberichtigungen auf Forderungen Andere sonstige ordentliche Erträge 4591 Andere sonstige ordentliche Erträge Mahngebühren Vollstreckungskosten Ersatz von Rücklastschriftgebühren 7 46 Zinsen und Finanzerträge 461- (+B) Zinserträge 4610 Zinserträge vom Bund Zinserträge vom Land 19 Druck: von 14

18 Seite 3 Kontenplan der Stadtverwaltung Aachen (Stand: ) Kontenklasse Zeile Zeile Kontengruppe im Teil- im Teilergeb- Kontenart finanz- Konto nisplan plan Unterkonto gem gem Bezeichnung Muster Muster 4612 Zinserträge von Gemeinden (GV) Zinserträge von Zweckverbänden Zinserträge vom sonstigen öffentlichen Bereich Zinserträge von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Zinserträge von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen Zinserträge von Kreditinstitute Zinserträge vom sonstigen inländischen Bereich Zinserträge vom sonstigen ausländischen Bereich Zinserträge aus inneren Darlehen 4621 Zinserträge aus inneren Darlehen Gewinnanteile aus verbundenen Unternehmen und Beteiligungen 4651 Gewinnanteile aus verbundenen Unternehmen und Beteiligungen Sonstige Finanzerträge 4691 Sonstige Finanzerträge Aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen 471 Aktivierte Eigenleistungen 4711 Aktivierte Eigenleistungen Bestandsveränderungen 4721 Bestandsveränderungen 9 48 Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 481 Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 4811 Erträge aus internen Leistungsbeziehungen Außerordentliche Erträge 491 Außerordentliche Erträge 4911 Außerordentliche Erträge 23 5 Aufwendungen 50 Personalaufwendungen 501 Dienstaufwendungen 5011 Beamte Tariflich Beschäftigte Sonstige Beschäftigte Beiträge zu Versorgungskassen 5021 Beamte Tariflich Beschäftigte Sonstige Beschäftigte Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung 5031 Beamte Tariflich Beschäftigte Sonstige Beschäftigte Beihilfen und Unterstützungsleistungen für Beschäftigte 5041 Beihilfen und Unterstützungsleistungen für Beschäftigte Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beschäftigte 5051 Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beschäftigte Zuführungen zu Beihilferückstellungen für Beschäftigte 5061 Zuführungen zu Beihilferückstellungen für Beschäftigte Aufwendungen für Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub, Überstunden uä 5071 Aufwendungen für Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub Aufwendungen für Rückstellungen für Überstunden Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Altersteilzeit 5081 Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Altersteilzeit Pauschalierte Lohnsteuer 5091 Pauschalierte Lohnsteuer Versorgungsaufwendungen 511 Versorgungsaufwendungen 5111 Beamte Tariflich Beschäftigte Sonstige Beschäftigte Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung 5131 Beamte Tariflich Beschäftigte Sonstige Beschäftigte Beihilfen und Unterstützungsleistungen für Versorgungsempfänger 5141 Beihilfen und Unterstützungsleistungen für Versorgungsempfänger Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Versorgungsempfänger 5151 Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Versorgungsempfänger 12 Druck: von 14

19 Seite 4 Kontenplan der Stadtverwaltung Aachen (Stand: ) Kontenklasse Zeile Zeile Kontengruppe im Teil- im Teilergeb- Kontenart finanz- Konto nisplan plan Unterkonto gem gem Bezeichnung Muster Muster 516 Zuführungen zu Beihilferückstellungen für Versorgungsempfänger 5161 Zuführungen zu Beihilferückstellungen für Versorgungsempfänger Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 521 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 5211 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens 5221 Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens (+A) Kostenerstattungen 5230 Erstattungen an den Bund Erstattungen an das Land Erstattungen an Gemeinden (GV) Erstattungen an Zweckverbände Erstattungen an den sonstigen öffentlichen Bereich Erstattungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Erstattungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen Erstattungen an private Unternehmen Erstattungen an übrige Bereiche Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen 5241 Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen Unterhaltung des beweglichen Vermögens 5251 Unterhaltung von Fahrzeugen Unterhaltung der Maschinen und technischen Anlagen Unterhaltung der Betriebsvorrichtungen Unterhaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung (auch: Aufwand für GWG < 60 ) Unterhaltung des sonstigen beweglichen Vermögens Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen 5271 Lernmittel nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz Schülerbeförderungskosten Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen Aufwendungen für den Erwerb von Vorräten 5281 Aufwendungen für den Erwerb von Vorräten Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen 5291 Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen Transferaufwendungen 531- (+A) Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 5310 Aufwendungen für Zuweisungen an den Bund Aufwendungen für Zuweisungen an das Land Aufwendungen für Zuweisungen an Gemeinden (GV) Aufwendungen für Zuweisungen an Zweckverbände Aufwendungen für Zuweisungen an den sonstigen öffentlichen Bereich Aufwendungen für Zuschüsse an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Aufwendungen für Zuschüsse an sonstige öffentliche Sonderrechnungen Aufwendungen für Zuschüsse an private Unternehmen Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche (+A) Schuldendiensthilfen 5320 Schuldendiensthilfen an den Bund Schuldendiensthilfen an das Land Schuldendiensthilfen an Gemeinden (GV) Schuldendiensthilfen an Zweckverbände Schuldendiensthilfen an den sonstigen öffentlichen Bereich Schuldendiensthilfen von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Schuldendiensthilfen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen Schuldendiensthilfen an private Unternehmen Schuldendiensthilfen an übrige Bereiche Sozialtransferaufwendungen 5331 Leistungen der Sozialhilfe an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen Leistungen der Sozialhilfe an natürliche Personen in Einrichtungen Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte Leistungen der Jugendhilfe an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen Leistungen der Jugendhilfe an natürliche Personen in Einrichtungen Leistungen der Grundsicherung an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen Leistungen der Grundsicherung an natürliche Personen in Einrichtungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Sonstige soziale Leistungen 15 Druck: von 14

20 Seite 5 Kontenplan der Stadtverwaltung Aachen (Stand: ) Kontenklasse Zeile Zeile Kontengruppe im Teil- im Teilergeb- Kontenart finanz- Konto nisplan plan Unterkonto gem gem Bezeichnung Muster Muster 534 Aufwendungen wegen Steuerbeteiligungen und dgl 5341 Gewerbesteuerumlage Finanzierungsbeteiligung Fonds Deutsche Einheit (+A) Allgemeine Zuweisungen 5350 Allgemeine Zuweisungen an den Bund Allgemeine Zuweisungen an das Land Allgemeine Zuweisungen an Gemeinden (GV) Allgemeine Zuweisungen an Zweckverbände Allgemeine Zuweisungen an den sonstigen öffentlichen Bereich Allgemeine Zuweisungen von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Allgemeine Zuweisungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen Allgemeine Zuweisungen an private Unternehmen Allgemeine Zuweisungen an übrige Bereiche (+A) Allgemeine Umlagen 5370 Allgemeine Umlagen an den Bund Allgemeine Umlagen an das Land (auch Nachzahlung aus Abrechnung des Solidarbeitrages) Allgemeine Umlagen an Gemeinden (GV) Allgemeine Umlagen an Zweckverbände Allgemeine Umlagen an den sonstigen öffentlichen Bereich Allgemeine Umlagen von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Allgemeine Umlagen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen Allgemeine Umlagen an private Unternehmen Allgemeine Umlagen an übrige Bereiche Sonstige Transferaufwendungen 5391 Sonstige Transferaufwendungen Sonstige ordentliche Aufwendungen 541 Sonstige Personal- und Versorgungsaufwendungen 5411 Sonstige Personal- und Versorgungsaufwendugen Aufwendungen für Personaleinstellung Aufwendungen für Aus- und Fortbildung, Umschulung Aufwendungen für übernommene Reisekosten Aufwendungen für Beschäftigtenbetreuung und Dienstjubiläen Aufwendungen für Umzugskostenvergütung Aufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung, persönliche Ausrüstungsgegenstände Personalnebenaufwendungen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten 5421 Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeit Mieten, Pachten, Erbbauzinsen Leasing Sonstige Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten Geschäftsaufwendungen 5431 Geschäftsaufwendungen Kontoführungsgebühren Rücklastschriftgebühren Steuern, Versicherungen, Schadensfälle 5441 Steuern, Versicherungen, Schadensfälle Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen 5461 Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen Wertveränderungen bei Vermögensgegenständen 5471 Wertveränderungen bei Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen Wertveränderungen bei Wertveränderungen bei Umlaufvermögen (außer Vorräte und ) Wertveränderungen aus und Wertpapieren Wertkorrekturen zu Forderungen Aufwendungen zu Rückstellungen, soweit nicht unter anderen Aufwendungen erfassbar Besondere ordentliche Aufwendungen 5481 Bußgelder Säumniszuschläge Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Gewährverträgen und Bürgschaften Ausgleichsleistungen nach AFWoG Sonstige besondere ordentliche Aufwendungen Weitere sonstige Aufwendungen aus laufender 5491 Verfügungsmittel 16 Druck: von 14

21 Seite 6 Kontenplan der Stadtverwaltung Aachen (Stand: ) Kontenklasse Zeile Zeile Kontengruppe im Teil- im Teilergeb- Kontenart finanz- Konto nisplan plan Unterkonto gem gem Bezeichnung Muster Muster 5492 Fraktionszuwendungen Aufwendungen für Beiträge Übrige weitere sonstige Aufwendungen aus laufender Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen 551- (+B) Zinsaufwendungen 5510 Zinsaufwendungen an den Bund Zinsaufwendungen an das Land Zinsaufwendungen an Gemeinden (GV) Zinsaufwendungen an Zweckverbände Zinsaufwendungen an den sonstigen öffentlichen Bereich Zinsaufwendungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Zinsaufwendungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen Zinsaufwendungen an Kreditinstitute Zinsaufwendungen an sonstige inländischen Bereich Zinsaufwendungen an sonstigen ausländischen Bereich Sonstige Finanzaufwendungen 5591 Kreditbeschaffungskosten Sonstige Finanzaufwendungen Bilanzielle Abschreibungen 571 Abschreibungen auf Sachanlagen 5711 Abschreibungen auf Sachanlagen Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Abschreibungen auf Gebäude ua Abschreibungen auf das Infrastrukturvermögen Abschreibungen auf Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Abschreibungen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung und geringwertige Wirtschaftsgüter Abschreibungen auf 5721 Abschreibungen auf Abschreibungen auf Umlaufvermögen 5731 Abschreibungen auf Umlaufvermögen Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs 5741 Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs Sonstige Abschreibungen 5791 Sonstige Abschreibungen Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 581 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 5811 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Außerordentliche Aufwendungen 591 Außerordentliche Aufwendungen 5911 Außerordentliche Aufwendungen 24 6 Einzahlungen 60 Steuern und ähnliche Abgaben 601 Realsteuern 6011 Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern 6021 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Sonstige Gemeindesteuern 6031 Vergnügungssteuer Hundesteuer Jagdsteuer Zweitwohnungssteuer Sonstige örtliche Steuern Steuerähnliche Einzahlungen 6041 Fremdenverkehrsabgabe Abgaben von Spielbanken Sonstige steuerähnliche Einzahlungen Ausgleichsleistungen 6051 Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich Leistungen wegen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende 1 61 Zuwendungen und allgemeine Umlagen Druck: von 14

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