Veranstaltung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v.: Die Positionen von UNHCR im Bereich der Familienzusammenführung von
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1 Veranstaltung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v.: Die Positionen von UNHCR im Bereich der Familienzusammenführung von Füchtlingen Rebecca Einhoff, Assistant Protection Officer UNHCR-Vertretung in Deutschland
2 Überblick I. UNHCR Grundlagen und Fakten II. Aktuelle Herausforderungen in Deutschland/Statistiken III. Völkerrechtliche Grundsätze zu Familienzusammenführungen (Familienbegriff, Familienzusammenführung) IV. Europarechtliche Grundsätze zu Familienzusammenführungen V. Familienzusammenführungen auf nationaler Ebene (u.a. aktuelle praktische und rechtliche Probleme aus Sicht von UNHCR) VI. Exkurse (Dublin III, Aufnahmeprogramme)
3 Grundlagen und Fakten: Geschichte von UNHCR
4 UNHCR: Grundlagen, Fakten und Mandat Internationaler Flüchtlingsschutz Dauerhafte Lösungen
5 UNHCR: Grundlagen, Fakten und Mandat
6 Die Vertretung von UNHCR in Deutschland Zwei Büros (Berlin und Nürnberg) Zentrale Aufgabe: Schutz und die Suche nach dauerhaften Lösungen für Asylsuchende und Personen mit internationalem Schutzbedarf
7 Völkerrechtliche Grundsätze zur Familienzusammenführung: Familienbegriff Wer gehört zur Familie? Foto: UNHCR/S. Ndabazerutse
8 Völkerrechtliche Grundsätze zur Familienzusammenführung: Familienbegriff Der Familienbegriff ist in verschiedenen völkervertragsrechtlichen Quellen behandelt, aber nicht abschließend definiert. Völkerrechtlich anerkannt ist die Kernfamilie, d.h. Ehegatten und deren minderjährige ledige Kinder; IPbpR: Weiter Familienbegriff, der alle Formen intensiver und regelmäßiger Beziehungen entsprechend des sozialen und kulturellen Verständnisses des jeweiligen Vertragsstaates mitumfasst; EGMR: Der Schutz von Art. 8 EMRK erstreckt sich auch auf sog. de-facto-familien, welche durch ein tatsächliches Verhältnis von Nähe gekennzeichnet sind.
9 Völkerrechtliche Grundsätze zur Familienzusammenführung: Familienbegriff UNHCR zum Familienbegriff: Das Flüchtlingsvölkerrecht geht vom Grundsatz der Familieneinheit aus; Kernfamilie: Eltern und minderjährige Kinder sowie Ehegatten (einschließlich u.a. adoptierter Kinder, gleichgeschlechtlicher Partner); Über den traditionellen Begriff der Kernfamilie hinaus sind sowohl die physische als auch soziale, finanzielle, psychische oder emotionale Abhängigkeit zu berücksichtigen (kulturelle Sensibilität).
10 Völkerrechtliche Grundsätze zur Familienzusammenführung Familienzusammenführung Foto: UNHCR/C. Russo
11 Völkerrechtliche Grundsätze zur Familienzusammenführung Die Einheit der Familie wird in verschiedenen Dokumenten geschützt. Die Familienzusammenführung wird allerdings nur in wenigen Dokumenten ausdrücklich erwähnt: Art. 17 IPbpR: Schutz des Privat- und Familienlebens als essentielle Voraussetzung für ein würdevolles Leben; Art. 23 IPbpR: Schutz der Familie als natürliche Kernzelle der Gesellschaft ; Art. 10 IpwskR: Der Familie sollte größtmöglicher Schutz und Beistand gewährt werden, insbesondere bei der Betreuung und Erziehung von Kindern; U.a. Art. 10 Abs. 1 UN-KRK: Von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge [...] sollen wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden.
12 Völkerrechtliche Grundsätze zur Familienzusammenführung Art. 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Foto: G. Kotschy
13 Völkerrechtliche Grundsätze zur Familienzusammenführung Im Rahmen der EMRK statuiert Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens: Zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben gebietet es Art. 8 EMRK, das Visumsverfahren zur Familienzusammenführung zu Flüchtlingen zügig, sorgfältig und unter besonderer Berücksichtigung des Flüchtlingsstatus und den damit verbundenen Schutzgarantien durchzuführen; Die Einheit der Familie ist ein grundlegendes Recht des Flüchtlings, das es ihm ermöglicht, wieder ein normales Leben zu beginnen; Flüchtlinge sollten bei der Familienzusammenführung gegenüber anderen ausländischen Staatsangehörigen privilegiert werden; Die schwierige Situation von Flüchtlingen ist hinsichtlich der Erbringung des Nachweises familiärer Bindung durch eine flexible Handhabung der diesbezüglichen Anforderungen zu berücksichtigen.
14 Völkerrechtliche Grundsätze zur Familienzusammenführung: UNHCR Das Flüchtlingsvölkerrecht geht vom Grundsatz der Familieneinheit aus Foto: UNHCR/G. Kotschy
15 Völkerrechtliche Grundsätze zur Familienzusammenführung: UNHCR Das Flüchtlingsvölkerrecht geht vom Grundsatz der Familieneinheit aus; Das UNHCR-Exekutivkomitee hat in verschiedenen Beschlüssen die Thematik der Familienzusammenführung von Flüchtlingen aufgegriffen: u.a. Nr. 9, 15, 24 und 88; Nr. 24 zu Familienzusammenführung: In Anwendung des Grundsatzes der Familieneinheit und aus offensichtlichen humanitären Gründen sollte jede mögliche Anstrengung unternommen werden, dass die Zusammenführung getrennter Familien mit geringstmöglicher Verzögerung stattfindet; [...] Um eine umfassende Familienzusammenführung zu fördern, steht zu hoffen, dass Asylländer bei der Bestimmung derjenigen Familienmitglieder, die aufgenommen werden können, liberale Kriterien anwenden. [...] Bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung sollte das Fehlen dokumentarischer Nachweise über die formelle Gültigkeit einer Eheschließung oder die Abstammung von Kindern nicht per se als Hinderungsgrund angesehen werden.
16 Europarechtliche Grundsätze zur Familienzusammenführung Foto: UNHCR/H. Marouf
17 Europarechtliche Grundsätze zur Familienzusammenführung Charta der Grundrechte EU-Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) EU-Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Dublin III-Verordnung EU-Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) Grünbuch der Europäischen Kommission zum Recht auf Familienzusammenführung (KOM [2011] 735)
18 Familienzusammenführung auf nationaler Ebene: Rechtsgrundlagen in Deutschland AufenthG ( 27-36) Besonderheiten: u.a. privilegierter Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen isv 3 AsylG und Resettlement-Flüchtlingen isv 23 Abs. 4 AufenthG; Aussetzung des Familiennachzugs für Personen mit subsidiärem Schutz isv 104 Abs. 13 AufenthG (Aufnahme in humanitären Einzelfällen). Foto: UNHCR/M. Hofer
19 Aktuelle praktische Probleme aus Sicht von UNHCR unterschiedliche Terminvergabesysteme; persönliche Vorsprache bei UMF; Dauer des Familiennachzugsverfahrens bei UMF; lange Wartezeiten (Termin bzw. Verfahren); praktische Erreichbarkeit der deutschen Auslandsvertretungen (insb. Libanon und Türkei).
20 Aktuelle rechtliche Probleme aus Sicht von UNHCR Familienbegriff ; Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz; Nachzug von minderjährigen Geschwistern bei UMF; Auslegung der Voraussetzungen des privilegierten Familiennachzugs für Flüchtlinge (insb. Verweis auf die Familieneinheit im Drittstaat); Zumutbarkeit der Pass- und Dokumentenbeschaffung (Identitätsnachweis, Nachweis der familiären Verbindungen) und alternative Formen der Glaubhaftmachung; Örtliche Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen.
21 Exkurs: Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin III Verordnung: Grundsätze Grundsatz: Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zwischen den Dublin - Staaten Foto: UNHCR/G. Welters
22 Exkurs: Andere Aufnahme- bzw. Einreisemöglichkeiten für Familienangehörige Individuelle humanitäre Aufnahme gem. 22 AufenthG Resettlement Humanitäre Aufnahmeprogramme (z.b. HAP für syrische Flüchtlinge) Aufnahmeprogramme der Bundesländer ( Private Sponsorship ) Relocation
23 UNHCR-Projekt mit dem Informationsverbund Asyl & Migration Website zu der Thematik Familienzusammenführung : Foto: UNHCR/G. Welters
24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Rebecca Einhoff UNHCR-Vertretung in Deutschland
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