A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark) 21. Jahrgang Lindow, den Nummer 06

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1 A m t s b l a t t für das Amt Lindow (Mark) 21. Jahrgang Lindow, den Nummer 06 Impressum Herausgeber für den amtlichen und nicht amtlichen Teil: Amt Lindow (Mark) Straße des Friedens Lindow (Mark) Verlag für diese Ausgabe ist der Herausgeber Das Amtsblatt erscheint in einer Auflage von 100 Stück und in der Regel monatlich. Das Amtsblatt ist erhältlich im Amt Lindow (Mark)/Hauptamt und im Touristinformationsbüro. Eine Zusendung des Amtsblattes erfolgt auf Antrag gegen Vorkasse der Portokosten in Höhe von 2,00. Inhaltsverzeichnis: 1. Amtlicher Teil 1.1. Satzungen und Verordnungen Haushaltssatzung des Amtes Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung der Stadt Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für das Haushaltsjahr Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Lindow (Mark) Satzung zur Änderung der Kita-Gebührensatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) Satzung zur Änderung der Kita-Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) 1.2. Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes Ersatzbekanntmachung über den Satzungsbeschluss zum B-Plan Nr. 2 Vielitzer Seebucht Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) Bekanntmachung von Beschlüssen des Amtsausschusses des Amtes Lindow (Mark) 2. Nichtamtlicher Teil 2.1. wir gratulieren nachträglich 1. Amtlicher Teil 1.1. Satzungen und Verordnungen Haushaltssatzung des Amtes Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung des Amtes Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2012 Auf Grund des 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.v.m 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Zinserträge auf Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen Auszahlungen festgesetzt

2 Seite 2 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. 4 Amtsumlage Die Amtsumlage wird auf 48,56 % von der Umlagegrundlage festgesetzt. 5 Wertgrenzen 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für das Amt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf EUR festgesetzt. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf EUR festgesetzt. 3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird auf EUR festgesetzt. 4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf EUR und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf EUR festgesetzt. 7 Haushaltssicherungskonzept entfällt Lindow (Mark), den Bekanntmachungsanordnung Der des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, vom Amtsausschuss des Amtes Lindow (Mark) am beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2012 bekannt. Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom bis im Amt Lindow (Mark), Zimmer 3, Straße des Friedens 20, Lindow (Mark), öffentlich aus. Lindow (Mark), den

3 Seite 3 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Gemeinde Vielitzsee für das Haushaltsjahr 2012 Auf Grund des 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.v.m 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Zinsen und sonstige Finanzerträge auf Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen auf Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen Auszahlungen festgesetzt. Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. 4 Festsetzung der Realsteuerhebesätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf Gewerbesteuer 300 v.h. 300 v.h. 300 v.h. 5 Wertgrenzen 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf EUR festgesetzt.

4 Seite 4 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf EUR festgesetzt. 3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf EUR festgesetzt. 4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf EUR und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf EUR festgesetzt. 7 Haushaltssicherungskonzept entfällt Lindow (Mark), den Bekanntmachungsanordnung Der des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Gemeindevertretung Vielitzsee am beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2012 bekannt. Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom bis im Amt Lindow (Mark), Zimmer 3, Straße des Friedens 20, Lindow (Mark), öffentlich aus. Lindow (Mark), den Haushaltssatzung der Stadt Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2011 Haushaltssatzung der Stadt Lindow (Mark) für das Haushaltsjahr 2011 Auf Grund des 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.v.m 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Zinsen und sonstige Finanzerträge auf Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen auf Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen Auszahlungen festgesetzt

5 Seite 5 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. 4 Festsetzung der Realsteuerhebesätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf Gewerbesteuer 300 v.h. 380 v.h. 350 v.h. 5 Wertgrenzen 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf EUR festgesetzt. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf EUR festgesetzt. 3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf EUR festgesetzt. 4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf EUR und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf EUR festgesetzt. 7 Haushaltssicherungskonzept Für die Stadt Lindow (Mark) ist das Haushaltssicherungskonzept 2010 im Jahr 2011 fortzuschreiben. Lindow (Mark), den Bekanntmachungsanordnung Der des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt (Mark) am beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2011 bekannt. Die Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes wurde durch den Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde am AZ: 30/15 mit Auflagen erteilt. Der Bindungsbeschluss zu den Auflagen wurde in der Stadtverordnetenversammlung am gefasst. Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht.

6 Seite 6 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom bis im Amt Lindow (Mark), Zimmer 3, Straße des Friedens 20, Lindow (Mark), öffentlich aus. Lindow (Mark), den Haushaltssatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für das Haushaltsjahr 2011 Haushaltssatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für das Haushaltsjahr 2011 Auf Grund des 28 Abs. 2 Ziffer 15 i.v.m 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Zinsen und sonstige Finanzerträge auf Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen auf Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen Auszahlungen festgesetzt. Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. 4 Festsetzung der Realsteuerhebesätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v.h.

7 Seite 7 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf Gewerbesteuer 380 v.h. 333 v.h. 5 Wertgrenzen 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf EUR festgesetzt. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf EUR festgesetzt. 3. Die Erheblichkeitsgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf EUR festgesetzt. 4. Die Erheblichkeitsgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf EUR und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf EUR festgesetzt. 7 Haushaltssicherungskonzept Für die Gemeinde Herzberg (Mark) ist das Haushaltssicherungskonzept 2010 im Jahr 2011 fortzuschreiben. Lindow (Mark), den Bekanntmachungsanordnung Der des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit die vorstehende, von der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) am beschlossene Haushaltssatzung für das HH-Jahr 2011 bekannt. Die Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes wurde durch den Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde am , AZ: 30/15 mit Auflagen erteilt. Der Bindungsbeschluss zu den Auflagen wurde in der Gemeindevertretersitzung am gefasst. Die Haushaltssatzung wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom bis im Amt Lindow (Mark), Zimmer 3, Straße des Friedens 20, Lindow (Mark), öffentlich aus. Lindow (Mark), den Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Lindow (Mark) Satzungder Stadt Lindow (Mark) über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung - Inhaltsübersicht Präambel 1 Allgemeines 2 Steuerpflichtiger 3 Steuergegenstand 4 Steuermaßstab 5 Steuersatz 6 Entstehen und Fälligkeit der Steuerpflicht 7 Anzeigepflichten 8 Mitteilungspflichten 9 Ordnungswidrigkeiten 10 Leichtfertige Steuerverkürzung und Steuergefährdung 11 Inkrafttreten

8 Seite 8 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Präambel Aufgrund des 3 Absatz 1 und des 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom (GVBl. Teil I S. 286), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 174), in der derzeit geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) in ihrer Sitzung am folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadt Lindow (Mark) erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuerpflichtiger 1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gebiet der Stadt Lindow (Mark) eine Zweitwohnung inne hat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Dauernutzungsberechtigten zusteht. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem die Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist. 2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Steuergegenstand 1) Eine Zweitwohnung im Sinne des Absatzes 3) ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass der Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt. 2) Als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung gilt jeder umschlossene Raum mit a) mindestens 23 m² Wohnfläche und mindestens einem Fenster; b) Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe; c) Voraussetzungen zum Kochen und zur zeitweiligen Beheizung und damit wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet sind. 3) Für die Berechnung der Wohnfläche gilt 2 der jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung einer Wohnfläche geltenden Wohnflächenverordnung (WoFlV) 4) Der Zweitwohnungssteuer unterfallen nicht: a) Gartenlauben im Sinne des 3 Absatz 2 und des 20 a des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben nach 20 a Satz 1 Nr. 8 BKleingG, deren Inhaber vor dem eine Erlaubnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde. b) Zweitwohnungen, die nachweislich als Kapitalanlage, ganz überwiegend zum Zwecke der Einkommenserzielung, gehalten werden. Eine ganz überwiegende Nutzung als Geld- oder Vermögensanlage ist gegeben, wenn der Inhaber oder dessen Angehörige die Wohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im Übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten versucht. c) nur berufsbedingt gehaltene Zweitwohnungen von verheirateten nicht dauerhaft getrennt lebenden Berufstätigen. 4 Steuermaßstab Die Steuerschuld wird nach dem Jahresmietwert berechnet. Jahresmietwert im Sinne dieser Satzung ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige im Steuerjahr für die Verfügungsbefugnis über die Zweitwohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat. 1) Für Zweitwohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt oder zum vorübergehenden Gebrauch, unter Wert oder unentgeltlich überlassen werden, gilt als Jahresmietwert im Sinne des Absatzes 1 die ortsübliche Miete. Die ortsübliche Miete wird in Anlehnung an diejenige Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Für Zweitwohnungen im Geltungsbereich dieser Satzung wird die ortsübliche Miete unter Anrechnung folgender Staffelung nach dem Ausstattungsgrad der Zweitwohnung angesetzt: a) 100 % der ortsüblichen Miete: für Zweitwohnungen mit Innen-WC, mit Küche oder Kochnische, mit Bad oder Dusche sowie mit fest installierter Sammelheizung;

9 Seite 9 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil b) 75 % der ortsüblichen Miete: für Zweitwohnungen mit Innen-WC, mit Küche oder Kochnische, Bad oder Dusche, ohne Sammelheizung; c) 50 % der ortsüblichen Miete: für Zweitwohnungen mit Innen-WC, mit Küche oder Kochnische, ohne Bad oder Dusche, ohne Sammelheizung oder für Zweitwohnungen mit Innen-WC, ohne Küche oder Kochnische, mit Bad oder Dusche, ohne Sammelheizung; d) 40 % der ortsüblichen Miete: für Zweitwohnungen mit Innen-WC, ohne Küche oder Kochnische, ohne Bad oder Dusche, ohne Sammelheizung. 5 Steuersatz Die Steuer beträgt 10 von Hundert des Jahresmietwertes nach 4 dieser Satzung. 6 Entstehen und Fälligkeit der Steuerpflicht 1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. 2) Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht am ersten des folgenden Kalendermonats. In diesem Fall ermäßigt sich die Steuerschuld auf den Teilbetrag ausgehend vom Rest der Dauer des Steuerjahres. 3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. In diesem Fall ermäßigt sich die Steuerschuld auf den Teilbetrag ausgehend vom bisherigen Ablauf der Dauer des Steuerjahres. 4) Die Steuer ist jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig und wird durch Abgabenbescheid festgesetzt und erhoben. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass dieser für mehrere Steuerjahre und unter Nebenbestimmungen gilt. 5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Steuerjahres, wird die Steuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils in der Höhe des Teilbetrages fällig, der sich bei einer Division der auf das jeweils verbleibende Steuerjahr entfallenden Steuer durch die Zahl der Monate, in denen die Steuerpflicht bestand, und in einer anschließenden Multiplikation mit der Anzahl der Monate, in denen die Steuerpflicht im jeweiligen Quartal bestand, ergibt. 6) Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 7) In den Fällen des Absatzes 3 ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten. 7 Anzeigepflichten 1) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten anzuzeigen. 2) Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Im Falle der Aufgabe einer Zweitwohnung ist anzugeben, an wem diese Wohnung übergeben wurde 8 Mitteilungspflichten 1) Die Steuerschuldner sind verpflichtet, der Steuerabteilung des Amtes Lindow (Mark) zum 15. Januar eines jeden Jahres oder, wenn eine Zweitwohnung erst nach diesem Zeitpunkt in Besitz genommen wird, bis zum 15. Tage des auf die Inbesitznahme folgenden Monats schriftlich oder zur Niederschrift den jährlichen Mietaufwand im Sinne des 4 dieser Satzung für die Zweitwohnung, die der Steuer unterliegt und ob die steuerpflichtige Zweitwohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde, mitzuteilen. 2) Die Steuerschuldner sind zur Angabe der Wohnfläche und der Ausstattung der steuerpflichtigen Zweitwohnung nach Aufforderung durch das Amt Lindow (Mark) verpflichtet. 3) Die Mitteilungspflichten treffen zugleich den Eigentümer, Vermieter und Verpächter einer Zweitwohnung insoweit dieser eine solche an einen Steuerpflichtigen überlässt. 9 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig

10 Seite 10 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil a) entgegen 7 dieser Satzung die Inbesitznahme, die Aufgabe oder das Innehaben einer Zweitwohnung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt; b) entgegen 8 Absatz 1 die Mitteilungen über den jährlichen Mietaufwand oder die Eigennutzung, Ungenutztheit, Überlassung zum vorübergehenden oder unentgeltlichen Gebrauch nicht oder nicht fristgemäß vornimmt; c) entgegen 8 Absatz 2 nach Aufforderung durch das Amt Lindow (Mark) die Angaben zu Wohnfläche und Ausstattung der Zweitwohnung nicht oder nicht vollständig macht. 2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können nach 15 Absatz 3 KAG mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden. 10 Leichtfertige Steuerverkürzung und Steuergefährdung 1) Die Steuer-, Anzeige- und Mitteilungspflichtigen sind verpflichtet, alle für die Ermittlung der Zweitwohnungssteuer erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch das Amt Lindow zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlicher Feststellung durch das Amt Lindow die notwendige Unterstützung zu gewähren. 2) Ordnungswidrig handelt dabei, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig a) dem Amt Lindow oder einer anderen Behörde über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder b) das Amt Lindow pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (leichtfertige Abgabenverkürzung). 3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder b) den Vorschriften dieser Satzung zur Sicherung der Steuererhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweise, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Steuern zuwiderhandelt. und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile nach dieser Satzung zu erlangen (Abgabengefährdung). Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit bis zu und in den Fällen des Absatzes 3 mit bis zu geahndet werden. 11 Inkrafttreten Diese Satzung der Stadt Lindow (Mark) tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungssteuersatzung vom , veröffentlicht im Amtsblatt-Nr. 05/2009 außer Kraft. Lindow, den D. Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Lindow (Mark) wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht. Lindow, den D.

11 Seite 11 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Satzung zur Änderung der Kita-Gebührensatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) Amt Lindow (Mark) für die Gemeinde Herzberg (Mark) 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in der kommunalen Kindertagesstätte (Kita- Gebührensatzung) Aufgrund des 3 Absatz 1 und des 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom (GVBl. Teil I S. 286), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den 90 des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I, S. 1163) in der jeweils gültigen Fassung und 17 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) für das Land Brandenburg vom 10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178) in der jeweils gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Herzberg (Mark) in ihrer Sitzung am folgende 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in der kommunalen Kindertagesstätte (Kita-Gebührensatzung) beschlossen: 9 erhält folgenden neuen Wortlaut: 9 Einkommen und Auskunftspflichten (1) Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebühren bildet das Elterneinkommen. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Lebenspartner in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte nach 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehepartners ist nicht zulässig. (3) Dem Einkommen sind sonstige Einnahmen hinzuzurechnen. Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Personensorgeberechtigten und das Kind, insbesondere a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten und das Kind b) Einnahmen nach dem SGB III Arbeitsförderung - z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld; Einnahmen nach dem SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende z.b. Arbeitslosengeld II; Einnahmen aus dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung; c) sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz, Elterngeld. Das Elterngeld bleibt bis zu einer Höhe von 300,- im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Das Kindergeld wird nicht mehr zum Einkommen hinzugerechnet. (4) Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist die Summe des positiven Einkommens zu Grunde zu legen. Abzugsfähig sind Betriebsausgaben gemäß 4 Abs. 4 EStG, Steuern und Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Im 1. Jahr der Selbstständigkeit ist von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern werden von den Gesamteinnahmen die entrichteten Steuern inklusive pauschalisierter Werbungskosten und der Pauschalbetrag von 21 % für Vorsorgeaufwendungen für Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt oder eine Abrechnung lt. Nachweis vorgenommen. Bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern können höhere Werbungskosten nur geltend gemacht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. Bei Beamten wird kein Pauschalbetrag nach Satz 4 abgezogen. Beiträge zu Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Pflegeversicherung und Altersvorsorge werden in nachgewiesener Höhe von den Gesamteinnahmen abgesetzt. Höhere Werbungskosten können nur geltend gemacht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

12 Seite 12 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil (5) Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage einer verbindlichen Erklärung zum Einkommen der Eltern/Personensorgeberechtigte mit Nachweisen unter Berücksichtigung aller unterhaltsberechtigten Kinder. (6) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, bei Antragstellung auf Aufnahme des Kindes und danach jährlich dem Träger der Kinderbetreuung Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben und dies durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Eine jährliche Überprüfung der Einkommensnachweise in Verbindung mit der Neufestsetzung der Elternbeiträge wird seitens des Trägers realisiert. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat kein oder ein unvollständiger Einkommensnachweis, wird der Höchstbetrag der jeweiligen Altersgruppe festgesetzt. Bei der Einordnung in die Einkommenshöchststufe ist eine Glaubhaftmachung des Einkommens nicht erforderlich, wenn eine schriftliche Anerkennung des Höchstbetrages erfolgt. (7) Zum Nachweis des Einkommens sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z.b. Lohnsteuerbescheinigung, Steuerbescheid, Verdienstbescheinigungen mindestens der letzten 3 Kalendermonate, betriebswirtschaftliche Auswertungen(netto). Nicht selbständige Arbeitnehmer und Beamte haben die Möglichkeit, eine Neuberechnung zu beantragen, soweit bis zum des Erhebungsjahres ein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt wird. Selbständige Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine Neuberechnung zu beantragen, soweit bis zum des Erhebungsjahres ein Einkommenssteuerbescheid, mindestens jedoch ein vom Steuerberater bestätigter vorläufiger Jahresabschluss vorgelegt wird. Terminliche Verzögerungen über den hinaus werden im Einzelfall auf begründeten Antrag durch die Verwaltung geprüft, wenn die Verzögerung nicht in der Person des Zahlungspflichtigen liegt. Eine eventuelle Verrechnung erfolgt mit zukünftig zu zahlenden Gebühren. (8) Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des Einkommens bildet das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. (9) Veränderungen des Einkommens sind dem Träger unaufgefordert vorzulegen. Vermindert sich das monatliche Einkommen um mehr als 20 v.h., so können die Personensorgeberechtigten eine Neufestsetzung verlangen. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages auch eine erhebliche Steigerung des Einkommens unverzüglich anzuzeigen, damit eine Neufestsetzung erfolgen kann. Eine erhebliche Steigerung liegt vor, wenn das monatliche Einkommen um mehr als 30 v.h. angestiegen ist. (10) Beitragsübernahme bei Hilfegewährung nach 33, 34 SGB VIII (Vollzeitpflege bzw. Heimunterbringung): Gemäß 17 Abs. 1 Satz 3 KitaG übernimmt der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der tatsächlich vereinnahmten Gebühren des Trägers. Der Durchschnittssatz wird jährlich neu ermittelt und angepasst. Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in der kommunalen Kindertagesstätte (Kita-Gebührensatzung) tritt rückwirkend zum in Kraft und zum außer Kraft. Lindow (Mark), den Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in der kommunalen Kindertagesstätte (Kita-Gebührensatzung) wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht. Lindow (Mark), den

13 Seite 13 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Amt Lindow (Mark) Satzung zur Änderung der Kita-Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in den kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 3 Absatz 1 und des 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom (GVBl. Teil I S. 286), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den 90 des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I, S. 1163) in der jeweils gültigen Fassung und 17 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) für das Land Brandenburg vom 10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Amtsausschuss in seiner Sitzung am folgende 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in den kommunalen Kindertagesstätten (Kita- Gebührensatzung) beschlossen: 9 erhält folgenden neuen Wortlaut: 9 Einkommen und Auskunftspflichten (1) Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebühren bildet das Elterneinkommen. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Lebenspartner in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte nach 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehepartners ist nicht zulässig. (3) Dem Einkommen sind sonstige Einnahmen hinzuzurechnen. Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Personensorgeberechtigten und das Kind, insbesondere a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten und das Kind b) Einnahmen nach dem SGB III Arbeitsförderung - z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld; Einnahmen nach dem SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende z.b. Arbeitslosengeld II; Einnahmen aus dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung; c) sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz, Elterngeld. Das Elterngeld bleibt bis zu einer Höhe von 300,- im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Das Kindergeld wird nicht mehr zum Einkommen hinzugerechnet. (4) Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist die Summe des positiven Einkommens zu Grunde zu legen. Abzugsfähig sind Betriebsausgaben gemäß 4 Abs. 4 EStG, Steuern und Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Im 1. Jahr der Selbstständigkeit ist von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern werden von den Gesamteinnahmen die entrichteten Steuern inklusive pauschalisierter Werbungskosten und der Pauschalbetrag von 21 % für Vorsorgeaufwendungen für Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt oder eine Abrechnunglt. Nachweis vorgenommen. Bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern können höhere Werbungskosten nur geltend gemacht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. Bei Beamten wird kein Pauschalbetrag nach Satz 4 abgezogen. Beiträge zu Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Pflegeversicherung und Altersvorsorge werden in nachgewiesener Höhe von den Gesamteinnahmen abgesetzt. Höhere Werbungskosten können nur geltend gemacht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

14 Seite 14 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil (5) Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage einer verbindlichen Erklärung zum Einkommen der Eltern/Personensorgeberechtigte mit Nachweisen unter Berücksichtigung aller unterhaltsberechtigten Kinder. (6) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, bei Antragstellung auf Aufnahme des Kindes und danach jährlich dem Träger der Kinderbetreuung Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben und dies durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Eine jährliche Überprüfung der Einkommensnachweise in Verbindung mit der Neufestsetzung der Elternbeiträge wird seitens des Trägers realisiert. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat kein oder ein unvollständiger Einkommensnachweis, wird der Höchstbetrag der jeweiligen Altersgruppe festgesetzt. Bei der Einordnung in die Einkommenshöchststufe ist eine Glaubhaftmachung des Einkommens nicht erforderlich, wenn eine schriftliche Anerkennung des Höchstbetrages erfolgt. (7) Zum Nachweis des Einkommens sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z.b. Lohnsteuerbescheinigung, Steuerbescheid, Verdienstbescheinigungen mindestens der letzten 3 Kalendermonate, betriebswirtschaftliche Auswertungen(netto). Nicht selbständige Arbeitnehmer und Beamte haben die Möglichkeit, eine Neuberechnung zu beantragen, soweit bis zum des Erhebungsjahres ein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt wird. Selbständige Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine Neuberechnung zu beantragen, soweit bis zum des Erhebungsjahres ein Einkommenssteuerbescheid, mindestens jedoch ein vom Steuerberater bestätigter vorläufiger Jahresabschluss vorgelegt wird. Terminliche Verzögerungen über den hinaus werden im Einzelfall auf begründeten Antrag durch die Verwaltung geprüft, wenn die Verzögerung nicht in der Person des Zahlungspflichtigen liegt. Eine eventuelle Verrechnung erfolgt mit zukünftig zu zahlenden Gebühren. (8) Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des Einkommens bildet das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. (9) Veränderungen des Einkommens sind dem Träger unaufgefordert vorzulegen. Vermindert sich das monatliche Einkommen um mehr als 20 v.h., so können die Personensorgeberechtigten eine Neufestsetzung verlangen. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages auch eine erhebliche Steigerung des Einkommens unverzüglich anzuzeigen, damit eine Neufestsetzung erfolgen kann. Eine erhebliche Steigerung liegt vor, wenn das monatliche Einkommen um mehr als 30 v.h. angestiegen ist. (10) Beitragsübernahme bei Hilfegewährung nach 33, 34 SGB VIII (Vollzeitpflege bzw. Heimunterbringung): Gemäß 17 Abs. 1 Satz 3 KitaG übernimmt der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der tatsächlich vereinnahmten Gebühren des Trägers. Der Durchschnittssatz wird jährlich neu ermittelt und angepasst. Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in den kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) tritt rückwirkend zum in Kraft. Lindow (Mark), den Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in den kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht. Lindow (Mark), den

15 Seite 15 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) Satzung über die Durchführung von Straßenreinigung in der Gemeinde Herzberg (Mark) - Straßenreinigungssatzung (SRS) - Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, Nr. 12, S. 202, 207, in der derzeit geltenden Fassung, und aufgrund des 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr. 15, S.358), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. I/10, Nr. 17), in der derzeit geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Herzberg (Mark) in Ihrer Sitzung am folgende Straßenreinigungssatzung beschlossen. 1 Geltungsbereich und Allgemeines 1) Die Gemeinde Herzberg (Mark) betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach 2 dieser Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen ist. 2) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die geschlossene Ortslage Herzberg. 3) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen, vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 4) Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen und nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg öffentlich gewidmet sind. 5) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung (Winterdienst). Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Gehwegen und Fahrbahnen sowie das Bestreuen der Gehwege, der Fußgängerüberwege und gefährdete Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. 6) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Park- und Stellflächen, Radwege, Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege. Zur Fahrbahn gehören auch der Trennstreifen, befestigte Seitenund Parkstreifen und Parkbuchten. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer 1) Die Reinigung der öffentlichen Straßen in den geschlossenen Ortslagen, wird in dem festgelegten Umfange nach den 4, 5, 6 und 7 dieser Satzung den Eigentümern der durch die öffentlichen Straßen einschließlich der genannten Teilanlagen erschlossenen Grundstücke (Grundstückseigentümer) auferlegt. 2) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbau- oder Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück (berechtigter Besitzer) ausübt. 3 Grundstücksbegriff 1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, das im Grundbuch eingetragene Grundstück (Buchgrundstück). 2) Bilden mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers eine wirtschaftliche Einheit, so ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde zu legen. 3) Als durch eine öffentliche Straße erschlossen bzw. an diese anliegend gilt ein Grundstück, wenn von diesem rechtlich und tatsächlich eine Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Straße besteht. 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht Die Reinigungspflicht umfasst die allgemeine und besondere Reinigungspflicht sowie die Winterwartung nach den 5, 6 und 7 dieser Satzung. 5 Allgemeine Reinigungspflicht 1) Die öffentlichen Straßen sind nach den folgenden Festsetzungen einmal in vier Wochen zu reinigen. Dies umfasst die Beseitigung von Schmutz, das Entfernen von Unkraut, Laub und Unrat. Belästigende Staubentwicklung ist dabei zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Reinigung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und bestimmungsgemäß zu entsorgen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück, in Grünanlagen oder das Kehren in Kanäle,

16 Seite 16 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Durchlässe, in Straßeneinläufe, Rinneneinläufe, Straßenbankette, Mulden, Rigolen oder Gräben sowie in den sonst öffentlichen und privaten Raum ist unzulässig. Das Verbringen von Laub von privaten Grundstücken in den öffentlichen Raum ist unzulässig. 2) Angrenzende unselbständige den Straßen zuzurechnende Grünflächen sind sauber zu halten und der Rasenschnitt ist regelmäßig in der Vegetationszeit von Mai bis Oktober mindestens ein Mal innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. In diesen Flächen befindliche Hydranten sind freizuhalten. 3) Bäume, Sträucher und Hecken auf Privatgrundstücken sind regelmäßig in gleichen Zeitabständen so zu schneiden, dass diese nicht die Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum beeinträchtigen. 4) Die Reinigung der Straßen Birkenweg, Am Karnickelberg, Amselweg, Rosenwinkel, Drosselwinkel, Lerchenweg, Meisenweg und Finkenweg, Friedensstraße, Am Wald, Am Sportplatz, Im Gewerbepark, Schönberger Straße, Siedlung, Im Eichholz 19 a und 19 b, Im Eichholz 30 bis 35, Bahnhofstraße 7, Ruppiner Straße 43 und 44, Ruppiner Straße 49 bis 52, Ruppiner Straße 6, 6 a und 6 b, werden mit Reinigungsklasse A angeordnet. Diese beinhaltet eine Reinigung der Fahrbahnen, soweit vorhanden der Park- und Stellflächen und Gehwege sowie der Nebenanlagen durch den Grundstückseigentümer. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte. Bei unbefestigten Straßen ist eine Sauberhaltung von Unrat und Laub vor dem Grundstück bis zur Straßenmitte durchzuführen. 5) Die Reinigung der Bahnhofstraße (Kreisstraße) wird als Reinigungsklasse B angeordnet. Diese beinhaltet eine Reinigung der Gehwege, Park- und Stellflächen und Nebenanlagen durch den Grundstückseigentümer sowie die Säuberung eines ca. 0,50 m breiten Streifens neben dem Straßenbord auf der Fahrbahn zur Funktionserhaltung der Straßenentwässerung. 6) Die Reinigung der Ruppiner Straße (B 167), Berliner Straße (L 19), Im Eichholz (L 164) und der Bahnhofstraße (B 167) werden als Reinigungsklasse C angeordnet. Diese beinhaltet eine Reinigung der Gehwege, Park- und Stellflächen sowie Nebenanlagen durch den Grundstückseigentümer. 6 Besondere Reinigungspflicht 1) Werden öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung, bei der An- und Abfuhr bzw. beim Transport von Brenn- und Baumaterialien, Schutt, Abfall sowie anderen Gütern, Produkten und Gegenständen, Stoffen bzw. Flüssigkeiten oder auf andere Weise verunreinigt, so sind diese vom Verursacher unverzüglich zu reinigen. Ist dieser nicht zu ermitteln, obliegt die besondere Reinigungspflicht dem sonst nach dieser Satzung zur Reinigung Verpflichteten. 2) Werden öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne dieser Satzung durch geführte oder frei laufende Tiere verunreinigt, so hat der Führer oder Besitzer der Tiere die Verunreinigung aufzunehmen, zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 7 Winterwartung 1) Die Winterwartung wird auf die Anlieger für den Gehwegbereich übertragen. In der Zeit von bis Uhr gefallener Schnee und in dieser Zeit entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen und abzustumpfen. Nach Uhr gefallener Schnee und danach entstandene Glätte sind werktags bis Uhr, sonn- und feiertags bis Uhr, des folgenden Tages zu beseitigen und abzustumpfen. 2) Die Gehwege sind in ihrer gesamten Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte abzustumpfen. Soweit Gehwege eine Breite von über 1,50 m aufweisen, sind mindestens 1,50 m Gehwegbreite von Schnee freizuhalten und bei Glätte abzustumpfen. Auf Gehwegen ist bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, wobei die Verwendung von reinem Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Das gilt nicht a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.b. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonderen gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.b. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder Abgängen, starkem Gefälle oder Steigungsstrecken sowie nässe- und feuchtigkeitsanfälligen Stellen. 3) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern. 4) Zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte sind abstumpfende Mittel einzusetzen. Es ist verboten, Streumittel, welche nicht ausreichend abstumpfen und die öffentlichen Straßen deshalb lediglich insbesondere durch Verstopfen der Entwässerungsanlagen und Funktionsminderung der Bankettbereiche beschädigen und verschmutzen sowie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, zu verwenden. Zu den verbotenen Streumitteln gehören insbesondere Asche, Kohlengrus und Späne. 5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges so zu lagern, dass der Straßen-, Fußgänger- und Fahrradverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. 6) Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

17 Seite 17 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil 7) Schnee und Eis von den privaten Grundstücken der Anlieger dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahnen oder den sonst öffentlichen Raum verbracht werden. 8) Nach dem Ende winterlicher Verhältnisse sind die in den GehwegStraßenbereich verbrachten und verbliebenen Streumittel durch den reinigungspflichtigen Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. 8 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 5 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig a) öffentliche Straßen nicht reinigt; b) Schmutz, Unkraut, Laub und Unrat nicht beseitigt; c) den Kehricht und sonstigen Unrat nach Beendigung der Reinigung nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt und bestimmungsgemäß entsorgt; d) den Kehricht an das Nachbargrundstück, in Grünanlagen oder in Kanäle, Durchlässe, in Straßeneinläufe, Rinneneinläufe, Straßenbankette oder Gräben sowie in den sonst öffentlichen Raum zuführt; e) angrenzende unselbständige den Straßen zuzurechnende Grünflächen nicht sauber hält; f) Laub von privaten Grundstücken in den öffentlichen Raum verbringt; g) den Rasenschnitt auf den Straßen angrenzenden und unselbständigen den Straßen zuzurechnenden Flächen nicht regelmäßig in der Vegetationszeit von Mai bis Oktober mindestens ein Mal innerhalb von vier Wochen durchführt und in diesen Flächen befindliche Hydranten nicht freihält sowie h) Bäume, Sträucher und Hecken auf Privatgrundstücken nicht regelmäßig in gleichen Zeitabständen schneidet und diese den öffentlichen Raum beeinträchtigen. 2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 6 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig bei der An- und Abfuhr bzw. beim Transport von Brenn- und Baumaterialien, Schutt, Abfall sowie anderen Gütern, Produkten und Gegenständen, Stoffen bzw. Flüssigkeiten oder auf andere Weise öffentliche Straßen verunreinigt und die Verschmutzungen nicht unverzüglich beseitigt sowie Verunreinigungen durch eigene oder geführte Tiere nicht aufnimmt, beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt. 3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 7 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig a) in der Zeit von bis Uhr gefallenen Schnee und in dieser Zeit entstandene Glätte nicht unverzüglich beseitigt bzw. abstumpft; b) nach Uhr gefallenen Schnee und danach entstandene Glätte, werktags bis Uhr, sonn- und feiertags bis Uhr, des folgenden Tages nicht beseitigt bzw. abstumpft; c) die Gehwege nicht in ihrer gesamten Breite, mindestens jedoch in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihält; d) auf Gehwegen bei Schnee- und Eisglätte nicht streut; e) Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut; f) mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben ablagert; g) zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte keine abstumpfenden Mittel einsetzt, sondern Streumittel verwendet, welche nicht ausreichend abstumpfen und die öffentliche Straßen deshalb lediglich beschädigen und verschmutzen sowie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen; h) den Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo es nicht möglich ist auf dem Fahrbahnrand so lagert, dass der Straßen-, Fußgänger- und Fahrradverkehr hierdurch mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird; i) die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält; j) Schnee und Eis von privaten Grundstücken auf den Gehweg und die Fahrbahnen oder den sonst öffentlichen Raum verbringt und k) nach dem Ende winterlicher Verhältnisse die in den Straßenbereich verbrachten und verbliebenen Streumittel nicht unverzüglich beseitigt. 4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 geahndet werden. 5) Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. 6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung ist der des Amtes Lindow (Mark). 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Lindow, den

18 Seite 18 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Die Satzung über die Durchführung von Straßenreinigung in der Gemeinde Herzberg (Mark) - Straßenreinigungssatzung (SRS) wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht. Lindow, den Bekanntmachungen der Gemeinden und des Amtes Ersatzbekanntmachung über den Satzungsbeschluss zum B-Plan Nr. 2 Vielitzer Seebucht Amt Lindow (Mark) Lindow, den für die Gemeinde Vielitzsee Ersatzbekanntmachung gemäß 20 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Vielitzsee über den Satzungsbeschluss gemäß 10 Abs. 1 BauGB zum B-Plan Vielitz Nr. 2 Vielitzer Seebucht Ersatzbekanntmachung Gemäß 20 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Vielitzsee über den Satzungsbeschluss gemäß 10 Abs. 1 BauGB zum B-Plan Vielitz Nr. 2 Vielitzer Seebucht Die Gemeindevertretung der Gemeinde Vielitzsee hat auf ihrer Sitzung am den Bebauungsplan der Gemeinde Vielitzsee, Vielitz Nr. 2 für den Bereich Vielitzer Seebucht als Satzung und die Begründung mit dem Umweltbericht beschlossen. Das Plangebiet befindet sich an der Westseite des Vielitzsee, östlich des Lindower Weges und direkt südlich der Gemeindegrenze zur Stadt Lindow (Mark). Das Plangebiet ist 5,1 ha groß und befindet sich in der Gemarkung Vielitz, Flur 1, mit den Flurstücken 3 bis 8. Die Satzung über den Bebauungsplan Vielitz Nr. 2 Vielitzer Seebucht mit dem dort festgesetzten Sondergebieten für Ferienhäuser und eine Reitanlage mit der Begründung und Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung kann im Amt Lindow (Mark), Bau- und Planungsamt, Straße des Friedens 20, Lindow (Mark) während der Öffnungszeiten des Amtes von jedermann eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Gemäß 214 und 215 BauGB i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509), wird auf die Geltendmachung der Verletzung der Vorschriften von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie Rechtsfolgen und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen entsprechend 44 BauGB wie folgt hingewiesen: Unbeachtlich werden: 1. gemäß 215 Abs. 1 BauGB eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt Lindow (Mark) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes gelten gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB vom (BGBl. I S. 2414) über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) tritt der Bebauungsplan der Gemeinde Vielitzsee, Vielitz Nr. 2 Vielitzer Seebucht gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. D.

19 Seite 19 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Rüthnick Amt Lindow (Mark) Lindow, den für die Gemeinde Rüthnick Bekanntmachung Der des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Rüthnick bekannt. Beschluss Nr.: 37/11 Pflegemaßnahme Teschendorfer Weg für 2011 und Folgejahre Die Gemeindevertretung Rüthnick beschließt: 1. Am Teschendorfer Weg wird durch den Hersteller des Weges (Landesdbetrieb Forst Brandenburg) eine Pflegemaßnahme in Höhe von max. 200,00 durchgeführt 2. Die Pflege soll in den Folgejahren ebenfalls durchgeführt werden. Die Mittel sind in dem Produkt (Straßen, Wege, Plätze) enthalten. Beschluss Nr.: 40/11 und 41/11 Vergabe von Fußbodenbelag für gemeindeeigene Wohnung in Rüthnick Die Gemeindevertretung Rüthnick hat über die Vergabe von Fußbodenbelag in der gemeindeeigenen Wohnung in Rüthnick entschieden. Beschluss Nr.: 42/11 1. Änderung eines Städtebaulichen Vertrages Die Gemeindevertretung beschließt auf Ihrer Sitzung am die 1. Änderung des Städtebaulichen Vertrages, Kostenübernahme für Erschließungsleistungen, 1. Änderung des VE-Planes Ferien- und Freizeitanlage Rüthnick vom D Bekanntmachung von Beschlüssen der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) Amt Lindow (Mark) Lindow, den für die Gemeinde Herzberg (Mark) Bekanntmachung Der des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung Herzberg (Mark) bekannt. Beschluss-Nr. 30/11 Satzung über die Durchführung von Straßenreinigung in der Gemeinde Herzberg (Mark) Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Durchführung von Straßenreinigung in der Gemeinde Herzberg. Beschluss-Nr.: 31/11 Bindungsbeschluss Haushalt 2011 Die Gemeindevertretung Herzberg (Mark) beschließt den Beitritt zu den nachfolgend aufgeführten Auflagen zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden: Der Kommunalaufsicht ist bis zum ein Sachstandsbericht der Haushaltskonsolidierung im Zuge der laufenden Haushaltsdurchführung durch Ertragserhöhungen und Aufwandsreduzierungen mit folgenden Schwerpunkten vorzulegen: 1. Optimierung der Schaltzeiten der Straßenbeleuchtung zur Begrenzung der Energiekosten 2. Kostendeckungsgrad der Gebühren für die Friedhofshalle 3. Initiativen der Vertreter der Gemeinde Herzberg (Mark) im Amtsausschuss zur Begrenzung der Amtsumlage in den Folgejahren.

20 Seite 20 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom amtlicher Teil Beschluss-Nr. 32/11 1.Satzung zur Änderung der Kita-Gebührensatzung der Gemeinde Herzberg (Mark) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Herzberg (Mark) beschließt die 1. Satzung der Änderung der Kita- Gebührensatzung der Gemeinde Herzberg (Mark). D Bekanntmachung von Beschlüssen des Amtsausschusses des Amtes Lindow (Mark) Amt Lindow (Mark) Lindow, den Bekanntmachung Der des Amtes Lindow (Mark) gibt hiermit gemäß 39 Absatz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die am gefassten Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Lindow (Mark) bekannt. Beschluss Nr.: 30/11 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2012 Der Amtsausschuss beschließt die Haushaltssatzung des Amtes Lindow (Mark) für das HH-Jahr Beschluss Nr.: 31/11 1. Satzung der Änderung der Kita - Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) Der Amtsausschuss beschließt die 1. Satzung der Änderung der Kita-Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark). Beschluss Nr.: 32/11 Bestätigung einer Öffentlich - rechtlichen Vereinbarung Der Amtsausschuss bestätigt die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Einkaufsgemeinschaft für die gemeinsame Durchführung von förmlichen VOL/A-Ausschreibungen im Bereich Beschaffung von Büromaterial. D. Seite 20 Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) Nr. 06/2011 vom nichtamtlicher Teil 2. Nichtamtlicher Teil 2.1. wir gratulieren nachträglich * Rüthnick Frau Ilse Salzwedel zum 94. Geburtstag *

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