Große Anfrage. der Abgeordneten Klaus-Peter Hesse, Hans-Detlef Roock, Christoph Ahlhaus, David Erkalp, Olaf Ohlsen (CDU) und Fraktion vom

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Große Anfrage der Abgeordneten Klaus-Peter Hesse, Hans-Detlef Roock, Christoph Ahlhaus, David Erkalp, Olaf Ohlsen (CDU) und Fraktion vom und Antwort des Senats Betr.: Bewohnerparkzonen in Hamburg Was plant der Senat? In der Antwort auf eine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 20/1266) hat sich der Senat zu Bewohnerparkzonen geäußert. Demnach sah der Senat keine Veranlassung, die Bewohnerparkzone in Fuhlsbüttel zu erweitern. Für das Gebiet St. Pauli stellte der Senat fest, dass im gesamten Untersuchungsgebiet eine Parkraumbewirtschaftung mit Gebührenpflicht (Bewohner mit Parkausweis) sinnvoll ist. Zum Beantwortungszeitpunkt war die Untersuchung des Gebietes Altona/Ottensen noch nicht abgeschlossen. Weitere Gebiete, die auf eine mögliche Eignung als Bewohnerparkzonen geprüft werden könnten, gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die öffentlichen Parkstände unterliegen generell dem Gemeingebrauch und dürfen unter Beachtung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen von allen Verkehrsteilnehmern zum Parken benutzt werden. Unter bestimmten Randbedingungen können Parkvorrechte für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel erteilt werden. Dabei dürfen tagsüber maximal 50 Prozent und nachts 75 Prozent der Parkplätze für Bewohner reserviert werden. Alle übrigen Parkplätze sind für die Allgemeinheit zugänglich zu halten. Dieses ist regelmäßig in den Bereichen nicht möglich, wo ein hoher Parkdruck im öffentlichen Raum bereits durch die Fahrzeuge der Bewohnerinnen und Bewohner alleine erzeugt wird. Die Rechtsgrundlage für das Bewohnerparken ist 45 Absatz 1b Satz 2a StVO. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in Abschnitt X der VwV-StVO zu 45. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Plant der Senat, neben den in der Antwort auf die Drs. 20/1266 genannten Bereichen, weitere Bewohnerparkzonen oder werden diesbezüglich Untersuchungen durchgeführt? Wenn ja, welche Bereiche sind betroffen und wann werden die Untersuchungen abgeschlossen sein? Derzeit werden keine Untersuchungen für die Einführung weiterer Bewohnerparkgebiete in Hamburg durchgeführt. 2. Sind die Prüfungen für eine Bewohnerparkzone im Bereich Altona/Ottensen abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wann werden diese abgeschlossen sein?

2 Drucksache 20/11929 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Ja. Die Ergebnisse einer Untersuchung über die Einführung des Bewohnerparkens im Bereich Altona/Ottensen sind im zuständigen Ausschuss der Bezirksversammlung Altona am 17. Februar 2014 präsentiert worden und unter einsehbar. Es soll in einem ersten Schritt in dem Gebiet zwischen der Großen Bergstraße (südlich), Lamp lweg beziehungsweise Max-Brauer-Allee (westlich), Schomburgstraße (nördlich) und Unzerstraße (östlich) eine Bewohnerparkzone kurzfristig eingerichtet werden. Über eine mögliche Erweiterung soll noch 2014 entschieden werden. 3. Welche Behörden sind bei der Untersuchung, ob sich ein Gebiet als Bewohnerparkzone eignet, eingebunden und welche im weiteren Verfahren? Welche Meinungen werden in den verschiedenen Behörden hinsichtlich Bewohnerparkzonen und aus welchen Gründen vertreten? Untersuchungen über die Eignung als Bewohnerparkgebiet erfolgen im Auftrag der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation unter Beteiligung der Behörde für Inneres und Sport. Bei Bedarf werden die jeweils zuständigen Bezirksämter frühzeitig eingebunden. Die Zuständigkeitsbereiche weiterer Fachbehörden sind von der Einführung von Bewohnerparkgebieten in der Regel nicht unmittelbar berührt, sodass die Beteiligung weiterer Fachbehörden nicht erforderlich ist. Die zuständigen Behörden sind sich darüber einig, dass Bewohnerparkgebiete im Rahmen der rechtlich erforderlichen Voraussetzungen geeignete Instrumente der Parkraumbewirtschaftung darstellen. 4. Welche Bewirtschaftungsformen für Bewohnerparkzonen gibt es, welche favorisiert der Senat für Hamburg und aus welchem Grund? Bewohnerparkgebiete können im Misch- und Trennprinzip bewirtschaftet werden. Trennprinzip bedeutet, dass ein Teil der Stellplätze ausschließlich den Bewohnern mit Bewohnerparkausweis zur Verfügung steht. Mischprinzip bedeutet, dass die Stellplätze sowohl Bewohnern mit Parkausweis als auch anderen Pkw-Nutzern (gegen Parkgebühr) zur Verfügung stehen. Für Hamburg wird das Mischprinzip unter anderem deswegen favorisiert, weil es für die Nutzung der Stellplätze mehr Möglichkeiten bietet. Den Bewohnerinnen und Bewohnern stehen zwar keine Stellplätze ausschließlich zur Verfügung, die Anzahl der Stellplätze, auf die auch Anwohnerinnen und Anwohner zurückgreifen können, erhöht sich jedoch insgesamt. Siehe hierzu auch Drs. 20/7125. a. Besteht je nach Bewirtschaftungsmodell für Bewohner die Möglichkeit, einen fest zugewiesenen Parkplatz und damit auch die Sicherheit auf einen Parkplatz zu erhalten? Nein. Stellplätze im öffentlichen Straßenraum dienen grundsätzlich dem Gemeingebrauch. b. Wie hoch ist je nach Bewirtschaftungsmodell die Anzahl der pro Haushalt oder der pro Person zu erwerbenden Bewohnerparkausweise (bitte die Anzahl begründen)? Auf Antrag erhält jeder Anwohner der eingerichteten Bewohnerparkzone, der Kfz- Halterin beziehungsweise Kfz-Halter ist oder sofern er nicht Kfz-Halterin beziehungsweise Kfz-Halter ist eine entsprechende Vollmacht der Halterin beziehungsweise des Halters vorlegt, einen Bewohnerparkausweis. Die Bewohnerparkausweise werden für die eingerichtete Bewohnerparkzone nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und den Vorgaben der zuständigen Fachbehörde beziehungsweise Straßenverkehrsbehörde ausgegeben. c. Welche Möglichkeiten gibt es je nach Bewirtschaftungsmodell für Gäste und Besucher von Haushalten, die sich in einer Bewohnerparkzone befinden? Können je nach Modell Gastbewohnerparkausweise beantragt werden und wenn ja, wo und zu welchen Konditionen? 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/11929 Anwohner der Bewohnerparkzone erhalten auf Antrag für Gäste sogenannte Besucherscheine. Die Besucherscheine sind kostenfrei, die Gültigkeitsdauer ist begrenzt und sie werden nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ausgegeben. Im Bezirksamtsbereich Hamburg-Mitte werden diese überwiegend von den Polizeikommissariaten, aber auch vom Fachamt Einwohnerwesen ausgegeben. Im Bezirksamtsbereich Hamburg-Nord werden diese ebenso wie die Bewohnerparkausweise im Kundenzentrum Fuhlsbüttel ausgegeben. Im Bezirksamtsbereich Altona sollen nach Einführung des Bewohnerparkgebietes die Besucherscheine durch das Fachamt Einwohnerwesen oder durch das Polizeikommissariat ausgegeben werden. d. Besteht für Nutzer von Carsharing-Angeboten (zum Beispiel car2go) je nach Bewirtschaftungsmodell in Bewohnerparkzonen weiterhin die Möglichkeit, in gewohntem Maße zu parken? Wenn nein, welche Nutzungseinschränkungen ergeben sich je nach Bewirtschaftungsmodell und aus welchen Gründen? Die Nutzung von öffentlichen Stellplätzen im Rahmen der straßenverkehrsbehördlichen Festlegungen unterscheidet nicht zwischen regulären Fahrzeugen und den Fahrzeugen von Car-Sharing-Anbietern. Auch für Letztere müssen beispielsweise in bewirtschafteten Gebieten die Parkgebühren entrichtet werden und es gelten eventuell angeordnete Höchstparkdauern. e. Ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung, Instandhaltung und Neuinstallation von Parkplätzen mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge bei der Einführung von Bewohnerparkzonen? Wenn ja, warum und wie? Nein. Für die Ladesäulen im Straßenraum mit den jeweiligen Stellflächen bestehen Sondernutzungserlaubnisse nach 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG). Siehe hierzu Drs. 20/ Wer ist in Hamburg für die Erteilung einer Bewohnerparkerlaubnis zuständig? Bewohnerparkausweise sind bei dem jeweils zuständigen Bezirksamt erhältlich. Ja. 6. Ist geplant, bei der Einrichtung einer Bewohnerparkzone die Anzahl der Parkplätze beizubehalten? Wenn nein, warum nicht, und soll es mehr oder weniger Parkmöglichkeiten geben? 7. Ist es die Intention des Senats, die Anwohnerinnen und Anwohner sowie die Parkplatznutzer von Bewohnerparkzonen zur Nutzung des ÖPNV zu bewegen? Wenn ja, welche Anreize sollen hierfür weiterhin geschaffen werden? Die vielfältigen und erfolgreichen Maßnahmen des Senates und der hamburgischen Verkehrsunternehmen, die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erweitern, erfolgen durch kontinuierliche Ausweitung und Verbesserung des Angebots sowie durch Optimierung der Kundeninformation. Sie richten sich auch an die Nutzerinnen und Nutzer von Stellplätzen in Bewohnerparkzonen. Eine funktionierende Parkraumbewirtschaftung selbst ist ein wesentlicher Faktor für die Verkehrsmittelwahl, indem sie das Dauerparken erschwert und dadurch zum Umstieg auf umweltfreundliche Verkehrsmittel animiert (siehe hierzu auch Drs. 20/7125). 8. Wie soll verhindert werden, dass nach Einführung einer Bewohnerparkzone Parkplatzsuchende auf die angrenzenden nicht bewirtschafteten 3

4 Drucksache 20/11929 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Gebiete ausweichen und sich dort die Parkplatzsituation erheblich verschlechtert? Die Bereitschaft, in nicht bewirtschaftete Gebiete auszuweichen, wird durch den Gebietszuschnitt und die Stellplatzsituation außerhalb der bewirtschafteten Bereiche beeinflusst. Das Parken in nicht bewirtschafteten Gebieten bleibt vom Gemeingebrauch umfasst. 9. Wie viel Personal ist für die Parkraumbewirtschaftung einer Bewohnerparkzone notwendig und wie teilt sich dieses Personal auf die verschiedenen Aufgabenbereiche auf? Der Personalbedarf für die Bewirtschaftung und die damit verbundene Überwachung des ruhenden Verkehrs in einer Bewohnerparkzone ist abhängig von der Größe des Gebiets sowie der Anzahl der dort vorhandenen Parkstände, aber auch vom jeweiligen Gebietszuschnitt sowie der Verteilung der Parkstände im Gebiet. Im Bezirksamt Altona ist das Kundenzentrum für die Ausgabe der Berechtigungsscheine zuständig. Die Aufgabe wird dort bis auf weiteres mit dem vorhandenen Personal wahrgenommen. Die Bewohnerparkausweise für die im Bezirksamtsbereich Hamburg-Mitte eingerichteten Bewohnerparkzonen werden im Kundenzentrum Hamburg-Mitte und im Kundenzentrum St. Pauli durch alle dort tätigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit sehr geringen Arbeitszeitanteilen ausgegeben. Eine personelle Aufgabenzuordnung ist daher für die Kundenzentren nicht möglich. Die Bewohnerparkausweise für die im Bezirksamtsbereich Hamburg-Nord eingerichtete Bewohnerparkzone werden im Kundenzentrum Fuhlsbüttel durch alle dort tätigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit geringen Arbeitszeitanteilen ausgegeben. Eine personelle Aufgabenzuordnung ist daher für das Kundenzentrum Fuhlsbüttel nicht möglich. 10. Sind die Mitarbeiter, die für die Parkraumüberwachung einer Bewohnerparkzone zuständig sind, dem jeweiligen Bezirksamt oder einer anderen Dienststelle zugeordnet? Sofern nicht dem Bezirksamt, wem sind die Mitarbeiter stattdessen zugeordnet? Mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs in einer Bewohnerparkzone betraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es zum einen bei dem jeweils örtlich zuständigen Polizeikommissariat sowie seit dem 1. Mai 2014 auch beim Landesbetrieb Verkehr (LBV). 11. Werden dem jeweiligen Bezirksamt oder einer anderen Dienststelle bei der Einrichtung einer neuen Bewohnerparkzone mehr Personalressourcen zugesprochen? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Die Anordnung von Bewohnerparkzonen erfolgt nur, wenn mit den personellen Ressourcen eine ausreichende Überwachung gewährleistet werden kann. 12. Wie und wann sollen die Anwohnerinnen und Anwohner sowie die Gewerbetreibenden über die Einführung einer Bewohnerparkzone informiert werden? Am Beispiel des Gebietes A101 (Große Bergstraße und nördlicher Bereich), welches planmäßig ab dem 30. Juni 2014 Bewohnerparkzone ist, wird nachstehend dargestellt, wie die Anwohnerinnen und Anwohner und die Gewerbetreibenden informiert werden: Mehrere Befassungen der Bezirksgremien in öffentlicher Sitzung; letzte ausführliche Vorstellung im Verkehrsausschuss am 17. Februar 2014 unter Beteiligung des Regionalausschusses und des Sonderausschusses IKEA. 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/11929 Postwurfsendung Informationsflyer zum Bewohnerparken in Altona vom 30. Mai 2014 in Haushalte rund um die neue Bewohnerparkzone A 101. Weitergehende Information ab dem 30. Mai 2014 auf den Internetseiten des Landesbetriebs Straßen, Brücken und Gewässer und des Landesbetriebes Verkehr Auslage der Flyer in den Kundenzentren Altona und Blankenese, bei den Mitgliedsfirmen Einkaufs City Altona, beim Stadterneuerungs- und Stadtentwicklungsgesellschaft Hamburg mbh (steg) und beim Altonaer Spar- und Bauverein ab Juni Verteilen der Flyer an parkende Fahrzeuge im Bereich (Scheibenwischer) im Juni Pressemitteilungen. 13. Werden die Anwohnerinnen und Anwohner sowie die ansässigen Gewerbebetriebe bei der Einführung einer Bewohnerparkzone an der Gestaltung beteiligt beziehungsweise können diese über die Einführung einer Bewohnerparkzone mitentscheiden? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Die Anordnung eines Bewohnerparkgebietes erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Bezirksversammlungen werden beteiligt. Im Übrigen siehe Antwort zu Welche einzelnen Kosten, wie zum Beispiel für die Installation von Parkscheinautomaten, Öffentlichkeitsarbeit und Überwachungsstellen, fallen bei der Einführung einer Bewohnerparkzone an, in deren Bereich zuvor keine Parkraumbewirtschaftung mit Parkscheinautomaten stattgefunden hat (bitte nach einmaligen und laufenden Kosten unterteilen)? Die einzelnen Kosten sind abhängig von der Größe der Bewohnerparkzone und den konkreten örtlichen Bedingungen, zum Beispiel für die Aufstellung der Parkscheinautomaten. Erfahrungsgemäß kann von einmaligen Aufstellkosten in Höhe von circa bis Euro je Parkscheinautomat ausgegangen werden. Die laufenden Kosten für einen Parkscheinautomaten betragen rund 550 Euro pro Jahr. Für die Verteilung von Flyern belaufen sich die Druckkosten jeweils auf rund Euro. Hinzu kommen Kosten von circa Euro für die Bereitstellung entsprechender Informationen im Internet. Die Kosten für Überwachungsstellen, die bei der Einrichtung von Bewohnerparkzonen anfallen, lassen sich nicht im Einzelnen aufschlüsseln, weil das Personal regelmäßig flexibel eingesetzt wird und vielfach auch Parkstände in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung außerhalb von Bewohnerparkzonen überwacht. Im Übrigen siehe Antwort zu Welche zusätzlichen Einnahmen erwartet der Senat bei der Einrichtung einer Bewohnerparkzone und deren Bewirtschaftung? Ziel der Einrichtung von Bewohnerparkzonen ist nicht die Steigerung der Einnahmen. Bei der Einrichtung einer Bewohnerparkzone entstehen zusätzliche Einnahmen durch Verwaltungsgebühren für die Ausstellung der Bewohnerparkausweise. Die Bewirtschaftung selbst bringt bei ordnungsmäßigem Verhalten der Verkehrsteilnehmer keine Mehreinnahmen. Zusätzliche Einnahmen können aus der Anordnung einer Entgeltpflicht bei Bewohnerparkzonen im Mischprinzip sowie aus Verwarn-und Bußgeldern entstehen. a. Werden mit den Mehreinnahmen neue Parkplätze im Bereich der Bewohnerparkzone eingerichtet oder Quartiersgaragen finanziert? Wenn nein, wie wird die Parksituation vor Ort durch die Mehreinnahmen verbessert? 5

6 Drucksache 20/11929 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Die Einnahmen sind primär erforderlich, um den zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu decken. Die Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen und Quartiersgaragen erfolgt aus den dafür vorgesehenen Haushaltsansätzen. Ja. 6 b. Werden sich die Kosten für einen Bewohnerparkausweis an den Kosten in den bisher eingerichteten Bewohnerparkzonen orientieren? Wenn nein, welche Kosten für einen Bewohnerparkausweis sind in Zukunft auf welcher Grundlage geplant und ist hierbei die Kostengestaltung des ÖPNV relevant? c. Ab dem werden Gewerbetreibenden für eine einjährige Ausnahmegenehmigung zum Parken in Bewohnerparkzonen 90 Euro, ab Euro und ab dem Euro in Rechnung gestellt. Wie wird die Gebührenerhöhung seitens des Senats begründet und weshalb wurde ein solch kurzer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Gebührenerhöhungen gewählt? Was spricht aus Sicht des Senats gegen einen größeren zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Gebührenerhöhungen? Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß 46 StVO von den Bestimmungen der StVO zum Halten und Parken zum Beispiel für die Fahrzeuge von Handwerksbetrieben beträgt in Hamburg auf Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GeBost) bereits seit dem 1. August 2013 für eine einjährige Ausnahmegenehmigung 250 Euro. Die Gebühren für die Erteilung von einjährigen Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Gewerbetreibende in Bewohnerparkzonen werden diesen Gebühren verzögert sukzessive angepasst. Von einer sofortigen Festsetzung der Gebühr auf 250 Euro wurde abgesehen. d. Wie wirken sich die geänderte Genehmigungspraxis (strengere Überprüfung der Anträge und Begründungen) und die Gebührenerhöhung auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibende zum Parken in Bewohnerparkzonen aus? Wurden seit 2012 im Vergleich zu den Vorjahren weniger Ausnahmegenehmigungen erteilt (bitte die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 einzeln und nach Bewohnerparkzonen auflisten)? Wenn ja, worin sieht der Senat die Ursache hierfür? Die Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen in den einzelnen Bewohnerparkzonen für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: M Großneumarkt M Schaarmarkt M Cremon M Kontorhaus M St. Pauli N Flughafen Gesamt Die Anzahl der Anträge ist deutlich zurückgegangen. Gewerbetreibende verzichten zunehmend auf die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung und mieten alternativ auch Stellplätze in Parkhäusern und Tiefgaragen an.

7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/ Wie haben sich die zuständigen Polizeikommissariate zu den bereits eingerichteten Bewohnerparkzonen und zu den untersuchten Gebieten geäußert, und, sofern es Kritik gab, wie wurde diese durch die Polizei begründet? Für die bereits in den Neunzigerjahren eingerichteten Bewohnerparkzonen M 100 (Großneumarkt), M 101 (Schaarmarkt), M 102 (Cremon) M 200 (St. Pauli) und N 100 (Flughafen) liegen Informationen im Sinne der Fragestellung nicht mehr vor. Die im Jahr 2013 erfolgte Einrichtung der Bewohnerparkzone M 103 (Kontorhausviertel) wurde vom zuständigen Polizeikommissariat 14 als zweckmäßig erachtet und befürwortet. Die zuständigen Dienststellen der Behörde für Inneres und Sport werden sich zur Einrichtung einer Bewohnerparkzone im Bereich Altona/Ottensen äußern, wenn die endgültigen Ergebnisse der noch laufenden Untersuchung vorliegen. Grundsätzlich wird die Einrichtung von Bewohnerparkzonen unter den dargestellten Rahmenbedingungen nur dort als sinnvoll erachtet, wo eine ausreichende Überwachung gewährleistet werden kann und der Gemeingebrauch der öffentlichen Parkstände nicht übermäßig eingeschränkt wird. 17. Welche Studien und Erfahrungen bezüglich Bewohnerparkzonen gibt es aus anderen Großstädten in Deutschland? Bewohnerparkzonen bestehen bereits seit vielen Jahren im gesamten Bundesgebiet. Daher ist es im Zuge der Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage nicht möglich, alle Studien und Erfahrungen aufzuführen, die es aus anderen Großstädten in Deutschland gibt. Exemplarisch genannt werden daher die Städte München, Stuttgart und Berlin. In allen drei Städten wird die Umsetzung eines Parkraummanagements und damit verbunden die Einführung von Bewohnerparkzonen als sehr positiv gesehen. Die formulierten Ziele (Reduzierung des Parksuchverkehrs, Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der Parkraumverfügbarkeit für Bewohner, bessere Erreichbarkeit des Wirtschaftsverkehrs, aber auch der Bürgerinnen und Bürger, effektivere Nutzung des vorhandenen Parkraums, Verlagerungen auf den ÖPNV) wurden erreicht. Das Parkraummanagement wird auch immer als Steuerungsinstrument für die Beeinflussung der Parkraumnachfrage gesehen. 7

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