ABSCHLUSSARBEIT. >>Responsible Gaming in regulierten Märkten. und im Lichte neuer Marktbedingungen<<

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1 ABSCHLUSSARBEIT >>Responsible Gaming in regulierten Märkten und im Lichte neuer Marktbedingungen<< Abschlussarbeit für die Verleihung des Zertifikats Excellence in Responsible Gaming der Sigmund Freud Privatuniversität Wien eingereicht bei Dr. Dominik Batthyány, Institut für Verhaltenssüchte, Sigmund Freud Privatuniversität Wien vorgelegt von Mag. rer. soc. oec. Arno Eduard Nagelschmied Aldrans, am 04. September 2013

2 Wer das Spiel nicht durchschaut, steckt vielleicht schon zu tief drin. Manfred Hinrich, *1926 dt. Philosoph Verantwortung ist eine abnehmbare Last, die sich leicht Gott, dem Schicksal, dem Glück, dem Zufall oder dem Nächsten aufladen lässt. In den Tagen der Astrologie war es üblich, sie einem Stern aufzubürden. Ambrose Bierce ( ), amerik. Schriftsteller u. Journalist Gender Klausel: Die weibliche Form ist in dieser Arbeit der männlichen Form gleichgestellt. Lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt. Seite 2 von 28

3 Inhalt 1. Einleitung Entwicklungsgeschichte des österreichischen Glücksspielgesetzes Aktuelle Marktsituation in Österreich Kritische Aspekte und Konfliktpotenziale im operativen Spielerschutz Oligopole Marktsituation in regulierten Glücksspielmärkten fordern abgestimmte Konzepte (RG Standards) Zulässigkeit unterschiedlicher Spielerschutzkonzepte innerhalb eines regulierten Marktes Spielerschutz und die Grenzen der Selbstkontrolle Spielerschutz ohne Registrierung der Besuche und die Möglichkeit der anonymen Spielteilnahme Spielerschutz und die Personaldotation der Spielstätten Mitarbeiterschulungskonzepte Wissenschaft versus Wissen schafft Spielerschutzverständnis Gesetze / Regelungen Maßnahmen / Systeme Behandlung / Nachsorge Responsible Gaming Responsible Gaming Kriterien Zusammenfassung und Ausblick Literaturverzeichnis Persönliche Angaben Eidesstattliche Erklärung Seite 3 von 28

4 1. Einleitung Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle (Maier, 2010). Dies sind die einleitenden Worte eines Berichts des Finanzausschusses hinsichtlich der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 in Österreich. Man kann hier - in Zeiten des Internet-Glücksspiels - sogar einen Schritt weiter gehen und von weltweitem Interesse sprechen, da die negativen Auswirkungen nicht regulierter Glücksspielmärkte fatal sind Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr bleiben dabei zur Gänze auf der Strecke. Insbesondere wenn unterschiedliche Anbieter am Markt aktiv sind, ist ein einheitliches und übergreifendes Spielerschutzkonzept und letztendlich eine gemeinsame Plattform zur durchgängigen Sicherstellung entsprechender Spielerschutzmaßnahmen gefordert. Dieses Spannungsfeld zu skizzieren und mögliche Wege bzw. Denkrichtungen aufzuzeigen ist Kern dieser Arbeit. 2. Entwicklungsgeschichte des österreichischen Glücksspielgesetzes Glücksspiele werden in Österreich durch das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz GSpG) geregelt, welches mittlerweile durch einige Novellen zuletzt angepasst wurde. Dieses Bundesgesetz sollte das Stammgesetz vom 27. Juni 1962 zur Regelung des Glücksspielwesens ersetzen. Eckpfeiler und somit Zielsetzung (Bundesministerium für Finanzen, 2010) der letzten Novellierung 2010 waren besondere Berücksichtigung von Jugendschutz Spielerschutz und soziale Sicherheit der Familien und Kinder Gebote statt Verbote Effiziente Kontrolle Wettbewerbsfairness. Seite 4 von 28

5 Anhand dieser Zielsetzung erfolgte nicht nur eine umfassende Anpassung des 25 Abs.3, sondern auch eine entsprechende Regelung der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im 5. Diese Regelung gibt erstmalig klare, strenge und umfassende Vorgaben für den Betrieb von Glücksspielautomaten sowohl in Automatensalons, als auch in der Einzelaufstellung. Im österreichischen Glücksspielgesetz wird der 25 Abs.3 als der Spielerschutzparagraph bezeichnet. Dieser hat seit 1989 eine enorme Entwicklung erlebt. Die Erstversion dieses 25.3 lautete: Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass einem Inländer seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel nicht oder nur in einem beschränkten Ausmaß gestatten, so hat die Spielbankleitung diesem den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. Die aktuelle Version wurde deutlich erweitert und auch um einem 25.a ergänzt. Hier zum Vergleich die aktuelle Version Stand 01. September 2013: (3) Entsteht bei einem Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung wie folgt vorzugehen: 1. a) b) 2. a) Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte). Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten. Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Seite 5 von 28

6 Beratungseinrichtungen anzubieten. b) c) Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer zu befragen, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist. Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers über eine allfällige Gefährdung seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spielteilnehmer das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung seines Existenzminimums vorliegt, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht. Verletzt die Spielbankleitung die nach Z 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln. Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel. (4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet. (5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen. (6) Der Konzessionär hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art seines Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, 1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder 2. dass der Besucher der Spielbank einer terroristischen Vereinigung gemäß 278b StGB angehört oder eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß 278d StGB dient, so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (Geldwäschemeldestelle ( 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt- Seite 6 von 28

7 Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. 41 Abs. 1 bis 4, 7 und 8 BWG sind sinngemäß auf den Konzessionär nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. (7) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß 40 Abs. 2 BWG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Behörde (Geldwäschemeldestelle ( 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) in Kenntnis zu setzen. (8) Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (Geldwäschemeldestelle ( 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 25a. Der Konzessionär hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, 41 Abs. 4 BWG nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle ( 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hat dem Konzessionär Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach 25 Abs. 6 und 7 und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist. (Rechtsinformationssystem der Bundeskanzleramtes, 2013). Eine vergleichende Betrachtung der Entwicklung des Spielerschutzparagraphen lässt deutlich erkennen, dass sich der Konzessionsgeber hier sehr umfassend Gedanken über Abläufe und mögliche Szenarien hinsichtlich Interventionsschritte gemacht hat. Die Vorgaben hinsichtlich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wurden vom Bund als Richtlinie für die entsprechenden Verordnungen der Länder erlassen. Waren bisher nur die Einsatz- und Gewinnlimits definiert, so gibt es nun ein umfassendes Regelwerk in welchem u.a. Einsatzlimits, Registrierungspflicht, maximale Spieldauer, personalisierte Spielerkarte, Anbindung ans Bundesrechenzentrum und Verbot von Automatiktasten vorgegeben wurde Leider wurde seitens der Länder keine einheitliche Umsetzung angestrebt bzw. erreicht, sodass in den aktuell vier Erlaubnisländern der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten und Burgenland) auch vier Seite 7 von 28

8 inhaltlich verschiedene Verordnungen in Kraft sind. Dies ist weder für Spielteilnehmer, Betreiber noch Aufsichtsbehörden ein wirklich wünschenswerter Zustand. Dennoch ist hier festzuhalten, dass dem hohen Suchtpotenzial von Glücksspielautomaten mit diesen Regelungen besonders Rechnung getragen wurde. 3. Aktuelle Marktsituation in Österreich Der österreichische Glücksspielmarkt erwirtschaftete im Jahr 2012 einen Gesamtumsatz von 14,06 Milliarden Euro. Bereinigt um die ausbezahlten Gewinne bleibt der sogenannte Bruttospielertrag von 1,452 Milliarden Euro in der Branche (KREUTZER FISCHER & PARTNER Consulting GmbH, 2012). Bruttospielerträge 2012 in Mio Euro 128, Lotterien Automaten Casinos Sportwetten Online-Spiele Abbildung 1 Bruttospielerträge in Österreich 2012, Kreutzer Fischer & Partner, 2012 Sportwetten sind in Österreich nicht als Glücksspiel definiert und werden deshalb in dieser Arbeit nicht näher behandelt. Dennoch sind sie in der Abbildung zu finden, um die (finanzielle) Marktgröße darzustellen. Eine weitere Übersicht gibt Aufschluss über die Entwicklung der Umsätze in den letzten Jahren: Seite 8 von 28

9 Abbildung 2 Entwicklung Bruttospielerträge in Österreich, Kreutzer Fischer & Partner, 2013 Obige Tabelle belegt sehr deutlich, dass der Bereich des Glücksspiels ein enormer Wirtschaftsfaktor ist. Arbeitsplätze, Gastronomie-/Hotellerieumsätze, etc. finden dabei noch keine Berücksichtigung. Gleichzeitig ist gerade der Glücksspielsektor auf Grund der möglichen negativen Auswirkungen der Spielteilnahme hinsichtlich problematischen bis pathologischem Glücksspiel hochsensibel. Die Monopolstellung in der österreichischen Glücksspiellandschaft im Casinobereich wurde in den letzten Jahren immer mehr aufgeweicht und ist mittlerweile - auch durch die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - nicht mehr existent. Ebenso ist der Einfluss des Online-Glücksspiels enorm. Die Schaltung des ersten Internet-Casinos erfolgte 1995, der erste Pokerraum war 1998 online und mittlerweile existieren mehr als Websites im Bereich des Glücksspiels (Hayer, 2011). Trotz des enormen Marktvolumens der Internetglücksspiele konzentriert sich diese schriftliche Arbeit fast ausschließlich auf landbased Spielangebote. Auf fast allen Webseiten von Glücksspielanbietern findet man unabhängig davon ob terrestrisch oder online Darstellungen über das eigene Verständnis von verantwortungsvollem Glücksspiel. Das ist zwar vermutlich gut gemeint, jedoch ist zu bedenken, dass hier die Vorgaben wesentlich umfassender und direkter sein müssen, um aus möglichen Feigenblättern glaubwürdige, nachhaltige und vor allem übergreifende Maßnahmen werden zu lassen. Kein Glücksspielanbieter soll sich seinen Seite 9 von 28

10 verantwortungsvollen Weg selbst basteln, sondern soll entsprechend einer umsetzbaren Vorgabe handeln. 4. Kritische Aspekte und Konfliktpotenziale im operativen Spielerschutz Abbildung 3 Karikatur Lotto Harz IV, Schwarwel Ein Bild sagt mehr als tausend Worte dem Karikaturisten Schwarwel ist es wenn auch sehr drastisch - gut gelungen, das Spannungsfeld zwischen ökonomischer und sozialer Verantwortung von Glücksspielbetreibern darzustellen. Eine kritische Reflektion von Erfahrungen aus der operativen Umsetzung von Spielerschutzmaßnahmen führt in der Betrachtung der aktuellen Marktsituation in Österreich zu folgenden Fragen/Thesen: Seite 10 von 28

11 4.1.Oligopole Marktsituation in regulierten Glücksspielmärkten fordern abgestimmte Konzepte (RG Standards) Entgegen einer Monopolsituation am Glücksspielmarkt, stellen oligopole Marktsituationen zusätzliche neue Herausforderungen. Nachdem Spielteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen unterschiedlichen legalen Angeboten zu wählen, sind hinsichtlich eines wenn auch hochsensiblen Datenabgleichs Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls könnte ein Spielteilnehmer an mehreren Spielstätten einzeln betrachtet ein unauffälliges Spielverhalten aufweisen, jedoch sich in Summe durchaus auf problematischem Niveau bewegen. Gerade im Zuge der Ausschreibungen für Casinolizenzen, Lotterien und auch für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten waren die Bewerber gefordert, ihre Kompetenz und Weitsicht in Punkto Spielerschutz unter Beweis zu stellen. Jedoch zählt hier am Ende des Tages was tatsächlich getan und nicht was in Aussicht gestellt wird. Die Abstimmung und Überprüfung unterschiedlicher Spielerschutzkonzepte ist enorm aufwendig und letztendlich nicht zielführend. Nachfolgende Grafik zeigt das aktuelle bzw. aktuell geplante Glücksspielangebot in Österreich. Obwohl der Vergabeprozess bzw. die Ausschreibungen noch nicht abgeschlossen sind, so steht mittlerweile fest, dass unterschiedliche Anbieter am Markt aktiv sind bzw. sein werden. Innerhalb der Casinolizenzen ist es als sehr unwahrscheinlich anzusehen, dass es wieder einen Alleinkonzessionär geben wird, was ebenfalls zur Folge hätte, dass mehr als ein Anbieter dieses Segment bedient. Seite 11 von 28

12 BMF/ Landesbehörden 15 Casinolizenzen 1 Poker Landesausspielung Glücksspielautomaten Lotterien 1-6. Stadtpaket Landpaket 13. Niederösterreich 14. Wien Südwest 15. Wien Nordost 16. Pokerkonzession Aktuelle Erlaubnisländer NÖ, OÖ, K, B ST(noch nicht ausgeschrieben) 1. Lotteriespiele 2. WINWIN VLT's 3. Win2day online Abbildung 4 Angebotsschienen am österreichischen Glücksspielmarkt Neben der Betrachtung der Konzessionsart, kann man eine weitere Einteilung an Hand der angebotenen Spielformen machen. Online-Gaming als eigene Spielform ist hier insofern ausgenommen, da es bei dieser Art der Betrachtung nur als Spielort gesehen wird. Ebenso das kleine Glücksspiel in der Übergangsphase (bis Ende 2014) wir hier ausgeklammert. Somit bleiben als Spielform das klassische Casinospiel (Roulette, Black Jack, Poker, Baccarat, ), das Automatenspiel (inkl. Video Lottery Terminals = VLT s) und Lotteriespiele/-produkte. Die nachfolgende Abbildung stellt dar, wo bzw. in welcher Konzessionsform die einzelnen Spielformen angeboten werden. Seite 12 von 28

13 Spielangebote Klassische Casinospiele Glücksspielangebote: 1. Casino/Poker 2. Win2day - Internet nach Spielaffinität der Spielteilnehmer Automaten Glücksspielangebote: 1. Casino 2.Landesausspielungen für Glücksspielautomaten 3. VLT's 4. Win2day - Internet Lotteriespiele 1. Vertriebsstellen 2. Win2day - Internet Abbildung 5 Spielformen nach Spielaffinität und Verfügbarkeit Betrachtet man nun die Spielangebote in Verbindung mit den zuvor beschriebenen Konzessionsarten, so lässt sich feststellen, dass der Spielbereich Automaten in allen Angebotsschienen vertreten ist und somit Spielteilnehmer mit einer Affinität zu Spielautomaten folglich auch alle 3 Angebotsschienen annehmen können. Im klassischen Casinobereich im sogenannten kleinen Spiel, im Bereich der Lotterien über die Schiene der VLT s und online auf win2day.at sowie letztendlich das gesamte Angebot der Landesausspielungen für Glücksspielautomaten. Aber auch im Bereich der klassischen Casinospiele gibt es Überschneidungen der Spielbanken mit dem Lotterieangebot win2day im Internet. Bedenkt man, dass zahlreiche Experten (vgl. Bühringer et al, 2007; Buth & Stöver, 2008; Hayer & Meyer, 2010; BZgA, 2008) das hohe Risiko der Glücksspielautomaten hervorheben und auch hinsichtlich der Prävalenz entsprechende Belege liefern, stellt sich hier zwangsläufig die Frage, warum hier mit unterschiedlichem Maß gemessen wird. Seite 13 von 28

14 Dies verdeutlicht auch ganz klar, dass eine Abstimmung der Spielerschutzmaßnahmen über alle Angebotsschienen erfolgen muss (was in der Kapitelüberschrift mit ganzheitlichen Konzepten angedeutet wurde) und die Verabschiedung einheitlicher Responsible Gaming Standards sinnvoll und in letzter Konsequenz unumgänglich ist, um eine strukturierte und unabhängige Überprüfung auf deren Einhaltung durchführen zu können. 4.2.Zulässigkeit unterschiedlicher Spielerschutzkonzepte innerhalb eines regulierten Marktes Selbstverständlich sind unterschiedliche Spielerschutzkonzepte innerhalb eines regulierten Marktes zulässig, allerdings nur für unterschiedliche Spielbereiche. Die Unterscheidung spiegelt sich in den einzelnen Maßnahmen wieder, jedoch niemals im Grundverständnis, was unter Spielerschutz zu verstehen ist. Ausgehend von der unter Punkt 4.1. abgebildeten Einteilung des Glücksspielmarktes in 3 Konzessionsbereiche Casinolizenzen, Landessausspielungen mit Glücksspielautomaten und Lotterien - sind voneinander abweichende Spielerschutzkonzepte nachvollziehbar, da die einzelnen Angebotsschienen mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen konfrontiert sind. Hinsichtlich der Möglichkeiten bzw. zu ergreifenden Maßnahmen sind vorab folgende Fragen zu klären: 1. Ist eine anonyme Spielteilnahme möglich? -> ACHTUNG: Unterschied zwischen Besuchsregistrierung und Spielverhaltensaufzeichnung! 2. Gibt es eine Analyse bzw. Aufzeichnung des Besuchsverhaltens? 3. Gibt es eine Analyse bzw. Aufzeichnung des Spielverhaltens? 4. Ist eine exakte Spielverhaltensaufzeichnung technisch umsetz- und für den Betreiber zumutbar? 5. Was sind die Parameter für vorgeschriebene Screeningprozesse? 6. Wie erfolgt die Verknüpfung der Sperrdateien und Screeningprozesse? 7. Wie erfolgt die Synchronisierung der Sperr-/Screeningdaten betreiberübergreifend? Seite 14 von 28

15 Das österreichische Glücksspielgesetz gibt zum einem im 5 GSpG sehr umfassende und sinnvolle Rahmenbedingungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten vor und zum anderen im 25Abs. 3 klare Anweisungen hinsichtlich der Interventionsschritte im Zuge einer begründeten Annahme, dass Intensität und Häufigkeit der Spielteilnahme das Existenzminimum des Spielteilnehmers gefährdet. Dennoch bleibt hier noch viel Spielraum für Interpretationen. Die Koordination und Kontrolle der Spielerschutzmaßnahmen der einzelnen Anbieter ist nur dann möglich, wenn einheitliche Parameter und Beobachtungskriterien festgelegt sind. 4.3.Spielerschutz und die Grenzen der Selbstkontrolle Glücksspielanbieter sind Wirtschaftsunternehmen und folglich ertragsorientiert. Das führt zu einem Spannungsfeld zwischen gesellschaftlicher/sozialer und unternehmerischer (Ergebnis-) Verantwortung. Im Zuge der Ausschreibungen der unterschiedlichen Glückspielkonzessionen (Lotterien, Casinolizenzen oder Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten) war bzw. ist ein unzureichendes Spielerschutzkonzept ein K.-o.- Kriterium. Folglich war ein regelrechter Wettbewerb um Spielerschutzkonzepte entfacht. Die Erteilung der Konzessionen betrifft einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren, deshalb ist es auch legitim und notwendig, die Einhaltung dieser Konzepte entsprechend, laufend und unabhängig zu überprüfen, um auf nicht umgesetzte Maßnahmen reagieren zu können. Unabhängig davon, wie sehr Betreiber sich um die Einhaltung ihrer Spielerschutzauflagen bemühen, letztendlich ist die Branche mit einem Misstrauensvorschuss konfrontiert. Eine mögliche Strategie zur Sicherstellung einer objektiven Überprüfung ist eine Auslagerung dieser Aufgabe an ein unabhängiges Unternehmen bzw. eine unabhängige Institution. Seite 15 von 28

16 4.4.Spielerschutz ohne Registrierung der Besuche und die Möglichkeit der anonymen Spielteilnahme Die Registrierung der Besucher ist in den klassischen Casinos schon seit Jahrzehnten verpflichtend. Auch im Zuge der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wurde diese Verpflichtung für Automatensalons vorgegeben. Durch diese Registrierungspflicht in Verbindung mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, ist die Teilnahme von Minderjährigen am Glücksspiel ausgeschlossen und auch nur so die Einhaltung von Spielsperren oder Besuchseinschränkungen umsetzbar. Diese Registrierungspflicht ist ein wichtiger Eckpfeiler der Präventionsarbeit, denn dadurch kann niemand anonym am Spiel teilnehmen. Oft wird argumentiert, dass eine personalisierte Spielkarte ausreichen würde, was aus folgendem Grund nicht immer zutrifft: Selbst wenn eine Spielkarte personalisiert ist, so ist es kaum möglich, sicherzustellen, dass auch tatsächlich der Karteninhaber damit spielt. Eine anonyme Teilnahme am Glücksspiel ist zu Gunsten einer ordentlichen Spielerschutzpolitik und vor allem zu Gunsten des Jugendschutzes auszuschließen. 4.5.Spielerschutz und die Personaldotation der Spielstätten Es ist unumstritten, dass besonders geschulte und aufmerksame Mitarbeiter einen wesentlichen Präventionsbeitrag leisten können. Sehr häufig sind jedoch aus Kostengründen Automatensalons mit nur einem Mitarbeiter besetzt, welcher zugleich Aufsicht, Spielerklärer, Gewinnauszahler, Kassier (Wechselkassa), Kellner, Reinigungsdienst und Rezeptionist in Personalunion ist. Hier bleiben kaum Ressourcen, das Spielgeschehen oder das Verhalten der Spielteilnehmer zu beobachten, auf Anliegen der Gäste einzugehen oder gar proaktiv beratend im Sinne des 25 tätig zu werden. Der Mangel an personellen Ressourcen kann hier durch entsprechende Erfassungssysteme teilkompensiert werden, was bei Spielautomaten wesentlich einfacher ist als zum Beispiel im klassischen Casinospielbereich. Die personenbezogene Erfassung des Spiel- und Seite 16 von 28

17 Besuchsverhaltens, lässt sich mittels personalisierter Spielerkarte und verpflichtender Registrierung hervorragend auswerten, sodass mögliche negative Entwicklungen auch rechtzeitig aufgezeigt werden können. 4.6.Mitarbeiterschulungskonzepte Wissenschaft versus Wissen schafft Aus den Empfehlungen zur Glücksspielsuchtprävention der ersten und umfassenden österreichischen Glücksspielstudie (Kalke et al, 2011) geht hervor, dass Aufsichtspersonal zu den Themen Glücksspielsucht, Hilfesystem und Erkennen und Umgang mit ProblemspielerInnen zu schulen sind. Unabhängig davon, wie umfassend und ausgefeilt Schulungskonzepte für Mitarbeiter in Glücksspielunternehmen auch sein mögen, es geht niemals darum, Mitarbeiter zu Suchtexperten auszubilden, sondern auf Basis eines umfassenden Verständnisses mögliche problematische Entwicklungen frühzeitig erkennbar zu machen und verständlich zu vermitteln. 5. Spielerschutzverständnis Die Basis und zugleich Voraussetzung für eine vernünftige Glücksspielmarktordnung bildet ein entsprechendes und umsetzbares Regelwerk aus Gesetzen und Auflagen durch den Konzessionsgeber. Die Umsetzung dieser Parameter in die betrieblichen Abläufe der Glücksspielanbieter erfordert entsprechende Erfahrung und Kenntnis der Möglichkeiten (auch technischer Natur) und findet unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse und Empfehlungen von Experten aus der Spielsuchtforschung statt. Seite 17 von 28

18 Glücksspielanbieter Spielsuchtforschung Die Abbildung dieser 3 Bereiche in Form von Zahnrädern symbolisiert die Notwendigkeit der gegenseitigen Abstimmung zu Gunsten einer verantwortungsvollen Glücksspielmarktordnung. Unter Spielerschutz verstehen sich alle Maßnahmen, welche dazu dienen, Spielteilnehmer vor möglichen massiven negativen Auswirkungen durch die Spielteilnahme zu schützen, aber auch Unterhaltungsgästen die Möglichkeit zu bieten, ungetrübten Spielspaß zu erleben. Als Basis dafür dienen entsprechende Gesetze und Auflagen, darauf aufbauend die verwendeten Systeme der Betreiber und abschließend alle Maßnahmen zur Behandlung möglicherweise dennoch entstandener negativer Auswirkungen. In nachfolgender Grafik ist veranschaulicht, was grundsätzlich eine Glücksspielmarktordnung mit der Bedingung Spielerschutz ausmacht bzw. beeinflusst und lehnt sich stark an der Darstellung am Modell der Primär-, Sekundär und Tertiärprävention an (Becker, El Abdellaoui, & Wöhr, 2009): Konzessinosgeber/ Aufsichtsbehörden Abbildung 6 Zusammenspiel einer verantwortungsvollen Glücksspielmarktordnung Seite 18 von 28

19 2.Maßnahmen/ Systeme 1. Gesetze/ Regelungen 3. Behandlung/ Nachsorge Effektivität von Spielerschutz Abbildung 7 Einflussfaktoren auf die Effektivität von Spielerschutz 5.1.Gesetze / Regelungen Hier sind die Konzessionsbehörden/Gesetzgeber gefordert, ein gut konzipiertes, umsetzbares und vor allem kontrollierbares Regelwerk zu erstellen. Dies bildet die Basis einer verantwortungsvollen Glücksspielmarktordnung. 5.2.Maßnahmen / Systeme Aufbauend auf den Vorgaben / Regeln der Konzessionsbehörden sind hier die Betreiber gefordert, einerseits die Vorgaben zu erfüllen und andererseits entsprechende Systeme der Nachvollziehbarkeit zu implementieren. Die Betreiber müssen hier schlüssig darstellen, wie sie dem Schutzauftrag gegenüber den Spielteilnehmern Rechnung tragen. Seite 19 von 28

20 5.3.Behandlung / Nachsorge Sollten Präventionssysteme nicht gegriffen haben, so muss sichergestellt sein, dass Betroffenen professionelle Hilfe zu Teil wird und entsprechende Behandlungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Welche Parameter sind für ein verantwortungsvoll agierendes Glücksspielunternehmen zu erfüllen bzw. aus welchen Bausteinen besteht ein vernünftiges Spielerschutzkonzept? 3. Coaching, Exit-Strategien, Vermittlung, Begleitung 2. Fairness, Sensibilität, Seriosität, Aufklärung 1. Gesetze, Regelungen, Kontrollmechanismen, Konsequenzen Abbildung 8 Hierarchie der betreiberseitigen Spielerschutzmaßnahmen 1. Die Einhaltung der bestehenden Gesetze und die Umsetzung und Kontrolle dieser Maßnahmen bilden das Fundament eines seriösen Glücksspielanbieters. 2. Fairness, Seriosität, Umsicht, Aufklärung/Beratung sind über die gesetzlichen Anforderungen hinaus moralische Verpflichtung. 3. Letztendlich braucht es auch Exitstrategien für Gäste, an welchen Präventionsprogramme gescheitert sind. Die Überleitung zu oder die Vermittlung an eine Suchttherapieeinrichtung wäre zum Beispiel eine Exitstrategie. Seite 20 von 28

21 6. Responsible Gaming Die Bedeutung des verantwortungsvollen Glücksspiels rückt immer näher in den Fokus von Politik, Medien und Gesellschaft. Besonders in kaum bzw. nicht regulierten Märkten sind die Auswirkungen der Glücksspielteilnahme besorgniserregend. Zahlreiche internationale Studien setzten bzw. setzen sich intensiv mit der Glücksspielproblematik auseinander und versuchen an Lösungen zu arbeiten. Auch wenn man sich sonst wenig mit Glücksspiel beschäftigt, so reicht eine Google-Suche mit dem Suchbegriff Responsible Gaming, um dessen Verbreitung zu erkennen. Es gibt dazu ungefähr Treffe (Abfragedatum ). Doch rasch trifft man auch auf den Begriff Responsible Gambling. Diese beiden Begriffe sind wie folgt zu unterscheiden: Unter Responsible Gambling ist der verantwortungsvolle Umgang mit dem Glücksspiel aus Spielersicht zu verstehen, hingegen Responsible Gaming ist der Zugang aus Sicht des Betreibers bzw. der Aufsichtsbehörden. Was steckt nun hinter dem Ansatz Responsible Gaming? Es geht hier niemals um die Beseitigung von Glücksspiel, sondern um eine Reduktion der individuellen Gefährdung wie Tobias Hayer, Universität Bremen in seinen Publikationen festhält (Hayer T., 2012). Das ständige Spannungsfeld der (kurzfristigen) Umsatzmaximierung gegenüber einem nachhaltigen und proaktiven Spielerschutzkonzept wird sich sicherlich nicht von selbst lösen. Die Befangenheit der Glücksspielanbieter durch ihre wirtschaftliche Perspektive wird zusätzlich durch den Trend zu einer Teilliberalisierung der Glücksspielmärkte angeheizt. Spielerschutzkonzepte haben deshalb lt. Tobias Hayer, Universität Bremen die Tendenz folgende Charakteristika aufzuweisen: 1. Problemnegierung und Verantwortungsabweisung 2. Symbolische Lippenbekenntnisse 3. Implementierung von Einzelmaßnahmen 4. Umfassende Verpflichtung und Implementierung von Sozialkonzepten Daher bleiben letztendlich nur gesetzgeberische Maßnahmen, als Triebfeder für einen verbesserten Spielerschutz. Seite 21 von 28

22 7. Responsible Gaming Kriterien Bevor man über Kriterien diskutiert ist eine Frage aus Sicht des Betreibers sehr relevant: Wovon darf ein Glücksspielanbieter in Bezug auf seine Gäste bzw. deren Spielverhalten ausgehen? Glücksspielunternehmen sind in erster Linie Dienstleistungsunternehmen. Sie sind ein wesentlicher Teil der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie. Trotz dem Wissen, dass Glücksspiel auch negative Auswirkungen haben kann, ist es legitim, ja sogar zwingend notwendig, dass der Anbieter von folgenden Rahmenbedingungen ausgehen kann oder darf: 1. Die Grundannahme, dass Gäste bzw. Spielteilnehmer selbstverantwortlich handeln. 2. Durch gezielte Informationsweitergabe, wird der selbstverantwortliche Gast dabei unterstützt, dass er eine informierte Auswahl zur Spielteilnahme treffen kann. Sinngemäß übernimmt der Betreiber die Rolle des Beipackzettels einer Medikamentenpackung. Der Betreiber zeigt mögliche unerwünschte Nebenwirkungen auf. 3. Nicht jeder Gast, der Gefallen am angebotenen Produkt findet und deshalb bereit ist, mehr Geld dafür auszugeben, muss ein potenzieller pathologischer Glücksspieler sein. Viele Branchen leben davon, dass Kunden dazu bereit sind für eine Leistung mehr Geld auszugeben. Für die Darstellung der möglichen Maßnahmen im Responsible Gaming ist es sinnvoll, nochmals die Zielsetzungen der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 aufzuzeigen: Jugendschutz Spielerschutz und soziale Sicherheit der Familien und Kinder Gebote statt Verbote Effiziente Kontrolle Wettbewerbsfairness. Daraus ergeben sich folgende sinnvollen Maßnahmen: Seite 22 von 28

23 Legitimationspflicht der Spielteilnehmer mit gleichzeitiger Besuchsregistrierung Personalisierte Spielerkarte, damit Umsätze auch zuordenbar sind Sinnvolle Parameter zur Definition der begründeten Annahme, dass Intensität und Häufigkeit der Spielteilnahme das konkrete Existenzminimum gefährden, um systemseitig diese Auswertungen vornehmen zu können. Informations-/ und Beratungsgespräche auf Augenhöhe mit dem Ziel, den Gast für mögliche negative Entwicklungen zu sensibilisieren. Interaktionen wie z.b. die Informations- und Beratungsgespräche bedürfen einer Beobachtung -> was hat sich seit der Intervention hinsichtlich Intensität und Häufigkeit konkret am Spiel- und/oder Besuchsverhalten verändert. Wettbewerbsfairness ist dann gegeben, wenn alle Glücksspielmarktteilnehmer mit denselben Voraussetzungen/Anforderungen/Kriterien konfrontiert sind. Wenn es zulässig ist, unproblematische Kunden auch mit Modellen der Kundenbindung begegnen zu dürfen dies ist eine Konsequenz der Marktöffnung. Umfassende Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter Möglichkeiten der Selbstbeschränkung bzw. der Selbstsperre Nachfolgend sind einige Beispiele für eine sinnvolle Auswahl an beobachtbaren Kriterien für ein Responsible Gaming Profil eines Spielteilnehmers: Alter der Spielteilnehmer besondere Berücksichtigung der jungen Erwachsenen Besuchsfrequenz o Absolut o Relativ im Vergleich zum Schnitt der letzten 6-12 Monate Verweil- und Spieldauer o Absolut o Relativ Verhältnis Spieldauer zu Verweildauer Einsatz-/Risikobereitschaft o Einsatz pro Spiel o Eingesetztes Spielkapital Auffällige Verhaltensänderungen in einem der Parameter Seite 23 von 28

24 8. Zusammenfassung und Ausblick Mit dem Titel Responsible Gaming in regulierten Märkten und im Lichte neuer Marktbedingungen wird ein topaktuelles Thema am österreichischen Glücksspielmarkt durchleuchtet. Es sind zwei auf den ersten Blick sich widersprechende Trends am heimischen Glücksspielmarkt zu erkennen. Zunehmend stärkere Regulierung der Glücksspielmärkte insbesondere im Bereich des sogenannten Kleinen Glücksspiels und gleichzeitig Marktöffnung, was in letzter Konsequenz auch einen stärkeren Wettbewerb zur Folge hat. Sämtliche Ausführungen und Gedanken in dieser Arbeit basieren auf mehr als 20 Jahre persönliche Erfahrung im Glücksspielmarkt und zahlreiche Facheindrücke durch den Lehrgang an der Sigmund Freud Universität. Auch wenn sich zu den aufgestellten Thesen jeweils vermutlich auch fundierte Antithesen aufstellen lassen, so geht es in erster Linie darum, mögliche Sichtweisen und Herausforderungen der neuen Marktordnung aufzuzeigen. Es ist unverzichtbar, für weitere Entwicklungen am Glücksspielmarkt den offenen Dialog zwischen Industrie/Anbieter, Konzessionsgeber, Experten aus dem Bereich der Spielsucht/ Suchttherapie zu suchen. Fairerweise muss auch festgehalten werden, dass es zu dieser neuen Marktbedingung kaum bzw. keine relevanten Daten gibt. Dies wird sich bis zum Ende der Übergangsfristen mit Ende 2014 auf kaum verändern. Erst danach lassen sich die Auswirkungen dieser neuen Marktordnung wirklich messen. Unter der Voraussetzung, dass neben der konsequenten und einheitlichen Einhaltung der neuen Spielerschutzauflagen auch gleichzeitig das illegale Glücksspiel bekämpft wird, so ist aus heutiger Sicht zu vermuten, dass diese neue Marktordnung sowohl für Betreiber, Aufsichtsbehörden und vor allem Spielteilnehmer sehr vorteilhaft sein wird. Seite 24 von 28

25 Literaturverzeichnis Becker, T., El Abdellaoui, N., & Wöhr, A. (2009). Prävention und Früherkennung von Glücksspielsucht; Bericht über das Forschungsvorhaben "Bedeutung verschiedener Formen des Glücksspiels für die Entwicklung eines pathologischen Spielverhaltens" zur Vorlage für das Ministerium für Arbeit und Soziales. Stuttgart-Hohenheim: Universität Hohenheim. Bühringer G., K. L.-G. (2007). Pathologisches Glücksspiel in Deutschland: Spiel- und Bevölkerungsrisiken. Sucht, Ausgabe 53, Bundesministerium für Finanzen. (2010). Regierungsvorlage Glücksspielgesetz-Novelle - Erläuterungen. BMF. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). (2008). Glücksspielverhalten und problematisches Glücksspiel in Deutschland Köln: BZgA. Buth S., S. H. (2008). Glücksspielteilnahme und Glücksspielprobleme in Deutschland: Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativerhebung. Suchttherapie, Ausgabe 9, S Hayer, T. D.-P. (2011). Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen/Fachtagung zum Online- Glücksspiel der Fachstelle für Glücksspielsucht Steiermark. Graz. Hayer, T. (2012). Zur Prävention und zum Spielerschutz: Über Wirkungsmechanismen und Forschungsentwicklung. Fachtagung Glücksspiel und Sucht, BMF, (S. Folie 4). Wien. Jens Kalke, S. B. (2011). Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich. Freiburg im Breisgau: Lambertus- Verlag. KREUTZER FISCHER & PARTNER Consulting GmbH. (2011). Glücksspiel & Sportwetten in Österreich 2011, Branchenradar. Wien: KFP. KREUTZER FISCHER & PARTNER Consulting GmbH. (2012). Glücksspiel & Sportwetten in Österreich 2012, Branchenradar. Wien: KFP. KREUTZER FISCHER & PARTNER Consulting GmbH. (2013). Glücksspiel & Sportwetten in Österreich 2013, Branchenradar. Wien: KFP. Maier, J. M. (2010). Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (657 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden - Glücksspielgesetz-Novelle der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP. Wien. Meyer G., H. T. (2010). Problematisches und pathologisches Spielverhalten bei Glücksspielen: Epidemiologie und Prävention. Bundesgesundheitsblatt, Rechtsinformationssystem der Bundeskanzleramtes. (2013) Internet. Seite 25 von 28

26 Persönliche Angaben Mag. Arno Eduard Nagelschmied Lanser Strasse 4, 6071 Aldrans in Zams Familienstand: Partnerschaft mit 2 Töchtern (7 + 2) SCHULE UND AUSBILDUNG Volks- und Hauptschule Landeck Handelsakademie Imst STUDIUM Leopold Franzens Universität Innsbruck Studium der Betriebswirtschaftslehre Schwerpunkt: Unternehmensführung (Prof. Hans Hinterhuber) & Personal (Prof. Stephan Laske) Thema der Diplomarbeit: Der Weg zum zufriedenen Kunden über den Umweg Mitarbeiter 10/ /2013 Lehrgang Responsible Gaming an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien Seit 11/2012 Lehrgang für Angewandte Organisationsentwicklung am MCV- Management Center Vorarlberg Seite 26 von 28

27 Beruflicher Erfahrungen 06/ /1991 Außendienst, Fa. Hella (Jalousien), Innsbruck 12/ /2012 Casinos Austria AG Administration (Rezeption, Kassen, Hauptkassen) in den Betrieben Bregenz, Seefeld und Innsbruck ab September 2006 Leiter der Abteilung Guest Relations im Casino Innsbruck ab April 2011 Leiter der Abteilung Guest Relations & Organisation im Casino Innsbruck. In dieser Funktion ergaben sich folgende Betriebliche Aufgaben und Zuständigkeiten: Verantwortlich für erstklassiges Guest Relations Management Verantwortlich für die Finanzadministration des Betriebes sowie für die definierten Kennzahlen in der Abteilung Guest Relations & Organisation Verantwortlich für die Umsetzung der Responsible Gaming Maßnahmen Verantwortlich für Umsetzung und Überprüfung der Service Standards Verantwortlich für effiziente Dienstplangestaltung und Dienstabwicklung Verantwortlich für die Personalentwicklung in der Abteilung Guest Relations & Organisation Bildet Schnittstelle zu betrieblichen Gastronomie Ist Datenschutz- und Qualitätsverantwortlicher für den ganzen Betrieb Stellt sich für abteilungsübergreifende Zusammenarbeit bei Projekten und anlassbezogenen Aufgabenstellungen zur Verfügung 2004/2005 Mitarbeit an der Erstellung des Anforderungskataloges der CASAG-Internen Rezeptionsapplikation und Begleitung des österreichweiten Rollout als Co- Trainer und Live-Support Österreichweiter Workshop für Rezeptionisten zur Optimierung der Arbeitsabläufe und Qualitätssicherung und -steigerung 06/2013 Unternehmensgründung Responsible Gaming Solutions tätig als selbständiger Unternehmensberater mit dem Schwerpunkt operatives Responsible Gaming. Seite 27 von 28

28 Seite 28 von 28

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