Satzung des Vereins Mieter & Vermieter Rechte

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1 Satzung des Vereins Mieter & Vermieter Rechte 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Mieter & Vermieter Rechte. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V. 2. Der Sitz des Vereins ist Hamm. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Zweck des Vereins ist die Stärkung, Durchsetzung und Verbesserung der Rechte von Betroffenen in Bezug auf Miete und Eigentum, Wohnverhältnisse und Wohnungswesen, sowie deren Schutz vor Benachteiligungen und die Allgemeinheit durch Beratung, Bildung und Information zu diesen Themen zu unterstützen. 3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt, Dritte und auch Vereinsmitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks entgeltlich zu beschäftigen. 4. Der Verein verwirklicht die Satzungszwecke, insbesondere durch Zusammenführung der Interessen der Betroffenen, Wahrung der Mieter und Eigentümerrechte zur Realisierung besserer Wohnverhältnisse, Beratung, Information und Unterstützung der Mitglieder in Fragen des Miet, Wohnungsund Eigentumsrechts, Weiterbildung von Mitarbeitern in gemeinnützigen Organisationen der Bereiche Miet und Wohnungswesen und Personen in der Verwaltung und sonstigen Bereichen, die im Miet, Eigentums und Wohnungswesen tätig sind, sowie anderen Interessierten, Förderung von Forschung und Lehre im Bereich des Miet, Wohnungs und Eigentumswesens und der Wohnungswirtschaft. 1

2 3 Mitglieder 1. Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. 2. Auf Antrag kann jede natürliche Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist Mitglied oder Fördermitglied werden, wenn sie die Vereinsziele fördert. Der Antrag erfolgt schriftlich. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. 3. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorstand kann Vereinsmitarbeiter mit der Aufnahme bevollmächtigen. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und haben dort Wahlrecht. 2. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle und ideelle Leistungen. Sie nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil und haben kein aktives Wahlrecht. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Beratung des Vereins und an Schulungs und Informationsveranstaltungen teilzunehmen. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Vereinssatzung ist für alle Mitglieder verbindlich. 4. Aus den Leistungen des Vereins, d.h. Information, Beratung und Hilfe in Fragen des Miet, Wohnungs und Eigentumswesens stehen dem Mitglied keine Regressansprüche ggü. dem Verein zu. 5 Vereinsbeiträge Der Vorstand legt die Vereinsbeiträge fest, die sich nach den Vereinsbedürfnissen richten. Sie sind in eine gesonderte Beitragsordnung aufzunehmen. Die Beitragshöhen können unterschiedlich je nach Vereinsmitgliedsgruppe gestaltet werden. Mitgliedsgruppen dürfen beitragsfrei gestellt werden. Neben dem Vereinsbeitrag kann der Vorstand Sonderzahlungen für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen des Vereins festlegen. 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Antrag und Aufnahme erfolgen schriftlich. 2

3 2. Die Mitgliedschaft der Fördermitglieder dauert ein Jahr. Sie endet automatisch ein Jahr nach dem Eintrittstag. 3. Im Übrigen endet jede Mitgliedschaft durch Zeitablauf, schriftliche Kündigung, Tod oder Ausschluss. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig, erstattet. Das Erlöschen der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seinen vor den Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss mindestens 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand zugehen. 4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt. Ist das Mitglied trotz Mahnung mit einem Beitrag mehr als 4 Wochen im Rückstand, kann der Ausschluss erfolgen. Vor einem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 8 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereins, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, die Wahl und die Abberufung des Vorstands, die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alle zwei Jahre einberufen und geleitet. Sie tagt am Sitz des Vereins. Sie ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das 3

4 Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, Mitgliederversammlungen bei Bedarf einzuberufen. 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern alle stimmberechtigten Mitglieder sich beteiligen. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Vorstand unterzeichnet. 7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht in besonderen Fällen etwas anderes durch die Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Anträge zur Satzungsänderung sind vom Vorstand zu verlesen und bei der tagenden Mitgliederversammlung abzustimmen. 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus einer Person, d.h. dem/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist allein vertretungsberechtigt. Zum Vorstand gewählt werden kann mit Ausnahme der Gründungsmitglieder nur, wer mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins ist. 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von 26 BGB. 3. Die Amtszeit des Vorstandes läuft regelmäßig über 5 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder einen von ihm Bevollmächtigten. Die Auflösung erfolgt bei einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Kinderhospitzverein e.v., Bruchstraße 10, Olpe oder eine andere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 4

5 11 Ermächtigung Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung ins Vereinsregister zu veranlassen und etwaige vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich oder zweckmäßig erachtete Änderungen der Satzung vorzunehmen, um die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und seine Anerkennung als gemeinnützig zu beantragen. Vorstehende Satzung wurde am errichtet und beschlossen. Hamm, den. Unterschriften Gründungsmitglieder 5

8. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Satzung 1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr a. Der Verein führte den Namen OpenTechSchool. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v. führen. b. Der Verein hat

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