Wohnbauförderung Salzburg

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1 Wohnbauförderung Salzburg 1) GENERELLE BESTIMMUNGEN DER WOHNBAUFÖRDERUNG IN SALZBURG WIE VIELE m² NUTZFLÄCHE WERDEN GEFÖRDERT? Als Nutzfläche gilt die gesamte Fußbodenfläche einer Wohnung (Keller, Dachboden, Treppen, Balkon und Loggien zählen nicht dazu). Pro Person werden folgende Nutzflächen gefördert: 1 Person 55 m2 2 Personen 65 m2 3 Personen oder Alleinerzieher mit Kind 80 m2 4 Personen oder wachsende Familie 90 m2 ab dem 3. Kind oder für jede weitere nahe stehende Person + 10 m2 wenn eine behindertengerechte Ausführung notwendig ist (sozialmedizinisches Gutachten erforderlich), bis zu + 20 m2 bei Bauernhäusern 110 m2 Wann spricht man von nahe stehender Person? Als nahe stehende Personen gelten neben Ehegatten, Kindern, Adoptivkindern, Eltern und Geschwistern insbesondere auch Lebensgefährten anderen Geschlechts, sofern bereits seit mindestens 3 Jahren eine gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft besteht. Um eine Förderung in Anspruch zu nehmen, muss die Wohnnutzfläche mindestens 30 m2 betragen und darf 150 m2 nicht übersteigen. Wann spricht man von einer wachsenden Familie? Wenn beide Ehepartner nicht älter als 35 Jahre sind und die Ehedauer 10 Jahre nicht übersteigt. Bei einer Haushaltsgemeinschaft, die mind. 3 Jahre, aber nicht länger als 10 Jahre besteht, wenn beide Partner nicht älter als 35 Jahre sind und dieser Beziehung bereits ein Kind entstammt. Eine wachsende Familie wird vor dem Gesetz einer Familie mit 2 Kindern (= 4 Personen) gleichgestellt. Wann spricht man von einer kinderreichen Familie? Wenn in einer Familie für mindestens 3 Kinder Familienbeihilfe bezogen wird. Wenn in einer Familie mit 2 Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, über eine weitere Schwangerschaft (ab dem 4. Monat) eine ärztliche Bestätigung vorliegt. Wann spricht man von einer Jungfamilie? Eine wachsende Familie mit mind. 1 Kind. WER SIND BEGÜNSTIGTE PERSONEN? Volljährige österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Personen, die seit mindestens 2 Jahren ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und die geförderte Wohnung als Dauerwohnsitz sowie zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses verwenden. Voraussetzungen Binnen 6 Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung müssen die Rechte an der bisherigen Wohnung sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb mit Wohnbauförderung des Bundes oder Landes seinerzeit gefördert wurde,

2 aufgegeben werden. (Ausnahme: bei Miteigentum und für Landwirte, wenn die Wohnung künftig als Austragswohnung verwendet wird.) Das monatliche Familiennettoeinkommen (= 1/12 des Jahresnettoeinkommens) darf folgende Werte nicht übersteigen: 1 Person EUR 1.940, 2 Personen EUR 2.950, 3 Personen EUR 3.300, 4 Personen EUR 3.680, 5 Personen EUR 3.870, 6 Personen EUR 4.070, ab 7 Personen EUR 4.260, Zum Einkommen zählen: Erwerbseinkommen, Pensionen und Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Überstundenzuschläge, Alimentations- /Unterhaltsbezüge, Weihnachts-/Urlaubsgelder, Prämien etc. Nicht zum Einkommen zählen: Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge, Sozialhilfeleistungen, Schüler-/Studienbeihilfen bis EUR 150. p.m., Erwerbseinkommen minderjähriger Familienmitglieder bis EUR 150, p.m., Leistungen aus Präsenz-/Zivildienst, Einkünfte aus Ferialbeschäftigung, Zuwendung der Familienförderung des Landes Salzburg, Pflegegeld nach dem Bundes-/Landespflegegesetz, Pflegegeld nach der Sbg. Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung, Heilungskosten, Schmerzensgeld, Abfertigung gemäß 67 Abs. 3 EStG Alimentations-/Unterhaltszahlungen werden einkommensmindernd berücksichtigt (Vorlage eines Scheidungsurteils, Festlegung durch Jugendamt). Bei Selbstständigen wird das Einkommen folgendermaßen berechnet: Einkommen gemäß Einkommensteuerbescheid abzüglich Einkommensteuer und zuzüglich vom Finanzamt bei Einkommensermittlung abgezogener Beträge wie z. B.: Sonderausgaben gemäß 18 EStg (Einkommensteuergesetz). Investitionsfreibetrag 10 EStg. Sanierungsgewinn 10 EStg. Veranlagungsfreibetrag 41 (3) EStg. Sonstige mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge 67 (1) (8) EStg. Bei pauschalierten Land- und Forstwirten wird das Einkommen mit 31 % der letztgültigen Einheitswerte berechnet. 2) FÖRDERUNGSZUSCHLAG FÜR ALTERNATIVENERGIEANLAGE Der Zuschlag für die jeweiligen Förderungssätze errechnet sich aus der Summe der Öko- Energiepunkte und einem Drittel der Öko-Zuschlagspunkte wie folgt: Öko-Energiepunkte + 1/3 der Öko-Zuschlagspunkte (gerundet) = Summe Ökopunkte. Zuschlag = Förderbare Nutzfläche x Summe Ökopunkte x EUR 15,. Beispiel: Öko-Energiepunkte: 10 = 10 Öko-Zuschlagspunkte: 5 1/3 davon: 1,66; aufgerundet = 2 Summe Ökopunkte: = 12 WAS IST DER ZUMUTBARE WOHNUNGSAUFWAND? Als zumutbarer Wohnungsaufwand gelten für den Zeitraum der Gewährung die Prozentsätze des monatlichen Haushaltseinkommens, die in der Anlage für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt sind. Die Prozentsätze vermindern sich um: 1 Prozentpunkt für Jungfamilien. 3 Prozentpunkte für jedes Kind.

3 4 Prozentpunkte je Kind bei Familien ab dem 3. Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. 3 Prozentpunkte für jedes Familienmitglied mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 55 %. 5 Prozentpunkte für jedes behinderte Kind der Familie. Für jede weitere Person vermindert sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 1 % des monatlichen Familieneinkommens. Der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Verminderungsprozentsätze max. 25 % des monatlichen Familieneinkommens. Bei rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen sind jedoch mindestens EUR 3,88 x m2 förderbarer Nutzfläche zumutbar. 3) ANNUITÄTENZUSCHÜSSE DES LANDES SALZBURG Annuitätenzuschüsse sind Zuschüsse des Landes, die für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen gewährt werden. Annuität = Rückzahlungsrate eines Darlehens bestehend aus Zinsen- und Kapitaltilgung. Berechnung der Annuitätenzuschüsse: Die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse werden von der Förderstelle jährlich anhand des Einkommens gemäß der Tabelle Zumutbarer Wohnungsaufwand in % des monatlichen Haushaltseinkommens neu berechnet. Mindestzumutbarkeit des Wohnungsaufwandes pro m2 Wohnnutzfläche = EUR 3,88. 4) NEUBAUFÖRDERUNG FÜR EINZEL- UND DOPPELHÄUSER WER WIRD GEFÖRDERT? Natürliche Personen, die die Richtlinien der Förderungsbestimmungen erfüllen und die grundbücherliche Eigentümer der Bauliegenschaft sind. WAS WIRD GEFÖRDERT? Die Errichtung eines Einzelhauses. Die Errichtung eines Doppelhauses. Die Schaffung von Wohnungen durch Zu-, Auf- und Dachgeschossausbau. Mit rückzahlbaren, unverzinsten Annuitätenzuschüssen, z. B. zu einem HypothekarDarlehen. Die Höhe des Annuitätenzuschusses (AZ) wird aus der Differenz zwischen der jeweiligen Annuität des WohnbankDarlehens und dem zumutbaren Wohnungsaufwand jährlich neu errechnet. Der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt mind. EUR 3,70 pro gefördertem m2, jedoch max. 25 % des Haushaltsnettoeinkommens. Geförderte Darlehenshöhe: pro m2 förderbare Nutzfläche EUR 1.000, Jungfamilie EUR 1.200, bei kinderreichen Familien (= ab dem 3. Kind) EUR 1.400, Bei Energie sparenden Maßnahmen und Nutzung heimischer erneuerbarer Energie steigert sich die förderbare Höhe des Darlehens um EUR 15, je Punkt laut Tabelle pro m2 förderbare Nutzfläche.

4 BEISPIEL: Eine wachsende Familie mit 1 Kind baut ein Einfamilienhaus mit 140 m2 Nutzfläche und einer Gebäudeenergiekennzahl LEK-Wert = 33. Ferner werden auch Solarkollektoren eingebaut. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt EUR 1.960, (1/12 des Jahreseinkommen). Das Grundstück hat einen Wert von EUR ,. Baukosten geschätzt: EUR ,00 AZ-gestütztes Darlehen: 90 m2 x EUR 1.200,00 EUR ,00 Zuschlag für Alternativenergie: 90 m2 x 3 Punkte x EUR 15,00 + EUR 4.050,00 Berechnung der monatlichen Annuitätenzuschüsse Belastung Rückzahlung aus Darlehen: bei 3,625 % Zinsen und 7,05 % Annuität EUR 658,29 Zumutbarer Wohnungsaufwand: mind. EUR 3,88 x 90 m2 f. NFL = EUR 349,20 Tabellenwert: 26,5 % Abzüge: 4,0 % Prozentwert: 22,5 % von EUR 1.960,00 = EUR 441,00 max. 25 % des Einkommens = EUR 441,00 Mon. Annuitätenzuschuss des Landes: EUR 217,29 Der Restbetrag (in diesem Beispiel EUR , ) kann mit Eigenmitteln oder einem Wohnbank- Darlehen finanziert werden. Das Ansuchen um Förderung muss vor Baubeginn gestellt werden (Ausnahme: Errichtung eines Kellers bei Ein- und Doppelhäusern). Ein Baubeginn vor Zusicherung seitens des Landes ist nicht möglich, jedoch kann eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn beantragt werden. 4) ERWERB NEU ERRICHTETER WOHNUNGEN/REIHENHÄUSER WER WIRD GEFÖRDERT? Natürliche Personen mit dringendem Wohnbedürfnis, die die Richtlinien der Förderungsbestimmungen erfüllen. Voraussetzungen für Förderung natürlicher Personen: Der Verkäufer muss ein gemeinnütziger oder gewerblicher Bauträger und Grundeigentümer sein oder ein Baurecht für mindestens 70 Jahre besitzen. Vertragl. Übergabefrist der Wohnung: max. 24 Monate. Die Bauvollendungsanzeige darf bei Einreichung des Förderungsansuchens höchstens 5 Jahre zurückliegen. Abschluss des Kauf(anwartschafts)vertrages für die Wohnung und die Wohnungsübergabe: max. 6 Monate vor dem Zeitpunkt des Förderungsansuchens. Käufersicherstellung : Die von den Käufern geleisteten Kaufpreiszahlungen müssen in voller Höhe vom Bauträger sichergestellt sein durch Versicherung, Bankgarantie, Bürgschaft oder Baukonto gemäß Bauträgervertragsgesetz. Aufbringung von Eigenmitteln: mind. 25 % bei allein Stehenden und nicht wachsenden Familien. Mind. 15 % bei wachsenden Familien ohne Kind und nicht wachsenden Familien mit 2 Kindern. Mind. 10 % bei wachsenden Familien mit Kind und Alleinerziehenden mit Kind sowie kinderreichen Familien. Übersteigt die Summe aus dem förderbaren Kaufpreis und den erforderlichen Mindesteigenmitteln den tatsächlichen Kaufpreis, so verringert sich der förderbare Kaufpreis entsprechend. Für juristische und gemeinnützige Personen gelten besondere Richtlinien (siehe DVO 2. Abschn ).

5 WAS WIRD GEFÖRDERT? Der Erwerb einer neu errichteten Wohnung im Eigentum in einem Gebäude mit mindestens 3 Wohnungen. Der Erwerb einer Wohnung in Häusern in der Gruppe (das sind Gebäude mit je max. 2 Wohnungen, die auf mind. 3 nebeneinander liegenden Liegenschaften gleichzeitig errichtet werden). Der Grundstücksbedarf darf im Durchschnitt 350 m2 pro Wohnung nicht übersteigen. Mit rückzahlbaren, unverzinslichen Annuitätenzuschüssen, z. B. zu WohnDarlehen Die Höhe der Annuitätenzuschüsse ist abhängig von der monatlichen Darlehensrückzahlung, der Familiengröße und dem Familieneinkommen und wird alle 1 bis 3 Jahre basierend auf dem zumutbaren Wohnungsaufwand einer Familie neu berechnet. Zumutbarer Wohnungsaufwand: max. 25 % des Familieneinkommens, derzeit jedenfalls mind. EUR 3,88 pro m2 förderbare Nutzfläche. Die geförderte Darlehenshöhe pro m2 förderbare Nutzfläche ist je nach Region unterschiedlich und beträgt unter Einrechnung des Förderungsdarlehens: Stadt Salzburg: EUR 2.000, sonstige Gemeinden: EUR 1.750, Bei Energie sparenden Maßnahmen und Nutzung heimischer erneuerbarer Energie steigert sich die förderbare Höhe des Darlehens um EUR 15, je Punkt laut Tabelle pro m2 förderbare Nutzfläche. BEISPIEL: Ein Ehepaar (verheiratet seit 12 Jahren, d. h. keine wachsende Familie) mit einem Kind kauft in Salzburg eine 85 m2 große Wohnung. Der Kaufpreis beträgt EUR 2.540,00/m2 inklusive Abstellplatz im Freien. Das Haushaltseinkommen (1/12 Jahreseinkommen) beträgt EUR 1.670,00. Eigenmittel sind vorhanden. Es werden 6 Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen zuerkannt. Annahmen: tatsächliche Wohnnutzfläche 85 m2 tatsächlicher Kaufpreis/m2 EUR 2.540,00 Personenzahl 3 förderbare Nutzfläche (f. NFl.) 80 m2 Haushaltseinkommen EUR 1.670,00 Fördersatz/m2 EUR 2.000,00 Energiezuschlag 6 Pkt. x EUR 15,00 EUR 90,00 Summe Fördersatz EUR 2.090,00 Eigenmittelmindesteinsatz Summe Fördersatz x 25 % EUR 410,00 EUR 410,00 x 80 m2 f. NFl. = EUR ,00 tatsächlicher Kaufpreis Eigenmittel/m2 EUR 2.130,001) Kaufpreis: Kaufpreis Wohnung EUR ,00 inkl. Autoabstellplatz Nebenkosten (ca. 7 %) EUR ,00 Gesamtkaufpreis EUR ,00 Finanzierung: förderbarer Kaufpreis (förderb. Kaufpreis/m2 x förderb. Wohnnutzfläche) EUR ,00

6 AZ-gestützes Darlehen EUR ,00 Berechnung der Annuitätenzuschüsse: Rückzahlung bei 3,625 % Verzinsung, 7,05 % Annuität EUR 982,30 zumutbarer Wohnungsaufwand: jedenfalls mind. EUR 3,88 x 80 m2 f. NFl. = EUR 310,40 Tabellenwert 23,7 % Abzüge 3,0 % Prozentwert 20,7 % von EUR 1.670,00 = EUR 345,69 monatlicher Annuitätenzuschuss vom Land EUR 636,61 Achtung: Wird erst nach Bezug gewährt! Der Restbetrag (in diesem Beispiel EUR ,00) kann mit Eigenmitteln oder mit einem Wohndarlehen finanziert werden. 1) Ist zu vergleichen mit Summe Förderungssatz: Der kleinere Betrag wird zur Berechnung der Förderung herangezogen. Die grundbücherliche Sicherstellung (= Pfandrechtseintragungen) von Bankkrediten und Wohnbauförderungsmitteln wird im Grundbuch im Lastenblatt (C-Blatt), in folgender Reihenfolge vorgenommen: Ein für die Restfinanzierung allenfalls benötigtes Bankdarlehen könnte vorrangig (= im 2. grundbücherlichen Rang) besichert werden, allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen: 1. Die den vorangehenden Pfandrechten zugrunde liegenden Darlehen dienen zur Finanzierung des Wohnungskaufs. 2. Das AZ-gestützte Bankdarlehen und das Vorrangdarlehen dürfen in ihrer Höhe zusammen höchstens 85 % des Gesamtkaufpreises der Wohnung erreichen. Das Vorrangdarlehen darf aber jedenfalls nicht höher sein als das Ergebnis aus Kaufpreis abzüglich AZ-gestütztem Darlehen abzüglich Eigenmittelmindesteinsatz (siehe Beispiel). 3. Sämtliche vorrangig sichergestellten Darlehen müssen den Voraussetzungen des 11 WFG ivm 3 WFV entsprechen. Sollte für den Erwerb eine Zusatzfinanzierung erforderlich sein, so kann diese nur nachrangig besichert werden. Welche Unterlagen sind erforderlich? Einkommensnachweis. Erklärung über allfällige Einkünfte. Staatsbürgerschaftsnachweis. Heiratsurkunde. Geburtsurkunde der Kinder. Meldezettel. Erklärung des Bauträgers. Finanzierungsplan über den Gesamtkaufpreis, ausgestellt von der finanzierenden Bank. Vorpromesse der finanzierenden Bank. TIPP: Gebührenbefreiung im Rahmen der Wohnbauförderung: Bankdarlehen für geförderte Wohnobjekte sind von der Kreditvertragsgebühr befreit, wenn die Wohnnutzfläche nicht größer als 150 m2 ist. Sie sind von den Gerichtsgebühren (Grundbucheintragungsgebühr und Pfandrechtseintragungsgebühr) befreit, wenn die Wohnnutzfläche nicht größer als 130 m2 ist.

7 5) ERRICHTUNG VON WOHNUNGEN IM WOHNUNGS- ODER BAURECHTS- WOHNUNGSEIGENTUM UND IN HÄUSERN IN DER GRUPPE WER WIRD GEFÖRDERT? Natürliche Personen, die die Richtlinien der Förderungsbestimmungen erfüllen, die Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für mindestens 70 Jahre besitzen und selbst Bauherren sind. WAS WIRD GEFÖRDERT? Die Errichtung einer Wohnung im Baurechtswohnungseigentum. Die Errichtung einer Wohnung in Häusern in der Gruppe (= Gebäude mit je max. 2 Wohnungen, die auf mind. 3 nebeneinander liegenden Liegenschaften zur gleichen Zeit errichtet werden, wobei der Grundstücksbedarf je Gebäude im Durchschnitt max. 350 m2 der Gesamtanlage beträgt. AZ-gestütztes Bankdarlehen Hypothekar- oder Bauspardarlehen, zu dem nach Bezug der Wohnung Annuitätenzuschüsse gewährt werden. AZ-gestütztes Bankdarlehen. Rang 1 Summe der Annuitätenzuschüsse: Höchstbetragshypothek von 130% des AZ-gestützten Darlehnsbetrages für das Land Salzburg. weiteres Hypothekdarlehen (Bank)= VORRANGDARLEHEN: maximal 85% des Kaufpreises der Wohnung abzüglich Pfandrecht des im 1. Rang besicherten AZ-gestützten Bankdarlehens. Zu berücksichtigen ist der Eigenmittelmindesteinsatz. Rang 2 Hypothekardarlehen (Bank) für Zusatzfinanzierungen Summe der Annuitätenzuschüsse: Höchstbetragshypothek für das Land Salzburg Rang 3 Evt. weiteres Hypothekardarlehen für verbliebene Restfinanzierung Rang 4 Grundsätzlich Vorrangbestimmung 5 (6) WFV oder Rangtausch Mit rückzahlbaren, unverzinslichen Annuitätenzuschüssen zum WohnDarlehen. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse ist abhängig von der monatlichen Darlehensrückzahlung, der Familiengröße sowie dem Familieneinkommen und wird jährlich neu errechnet (Basis: zumutbarer Wohnungsaufwand einer Familie). Generell gelten max. 25 % des Familieneinkommens als zumutbarer Wohnungsaufwand, derzeit jedenfalls mind. EUR 3,88 pro m2 förderbare Nutzfläche. Die förderbare Darlehenshöhe beträgt EUR 1.300, pro m2 förderbare Nutzfläche, EUR 1.500, pro m2 förderbarer Nutzfläche bei wachsender Familie mit mind. 1 Kind und EUR 1.700, pro m2 förderbarer Nutzfläche bei kinderreicher Familie. Bei Energie sparenden Maßnahmen und Nutzung heimischer erneuerbarer Energie steigert sich die förderbare Höhe des Darlehens um EUR 15, je Punkt laut Tabelle pro m2 förderbare Nutzfläche. Die Laufzeit des geförderten Darlehens muss mind. 20 Jahre betragen und beginnt mit dem Kalendervierteljahr, das auf den Bezug der Wohnung folgt.

8 6) ERWERB EINER BESTEHENDEN WOHNUNG IM EIGENTUM WER WIRD GEFÖRDERT? Natürliche Personen, die die Richtlinien der Förderungsbestimmungen erfüllen und die keine nahe stehenden Personen des Verkäufers sind (Ehegatten, Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister, Lebensgefährten mit Lebensgemeinschaft seit mehr als 3 Jahren). Mit Direktdarlehen des Landes. Fördersätze pro m2 förderbare Nutzfläche: EUR 260,. EUR 310, förderbarer Nutzfläche bei wachsender Familie mit mind. 1 Kind. EUR 410, bei kinderreichen Familien (= ab dem 3. Kind). Weiters erhöht sich der Darlehensbetrag durch mögliche Öko-Zuschlagspunkte. Voraussetzungen: Die Wohnung ist ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel errichtet, erworben oder umfassend saniert worden. Oder die Wohnung gilt bei ursprünglicher Förderung der Errichtung, des Erwerbs oder der umfassenden Sanierung seit mindestens 10 Jahren als nicht mehr gefördert (d. h., das Förderungsdarlehen/die rückzahlbaren Zuschüsse wurden vollständig zurückbezahlt und können nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Wohnung muss zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens 5 Jahre alt sein (Bauvollendungsanzeige). Der Kaufvertrag darf vor Einbringung des Ansuchens höchstens 3 Monate alt sein. Das Förderungsdarlehen ist durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im ersten Rang zu besichern. Zugunsten des Landes muss für die monatliche Rückzahlung des Darlehens eine Einzugsermächtigung vorliegen. Konditionen des Förderungsdarlehens: Laufzeit: 10 Jahre, bei kinderreichen Familien 15 Jahre Verzinsung: 1,5 % jährliche Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen. Annuität: bei 10 Jahren Laufzeit 10,77 % jährlich bei 15 Jahren Laufzeit 7,4436 % jährlich Die Rückzahlung erfolgt monatlich in 120 (10 Jahre) bzw. 180 (15 Jahre) gleich hohen Raten jeweils zum Monatsletzten. Teilsweise oder gänzliche Tilgung ist zulässig. Bei teilweiser vorzeitiger Tilgung verkürzt sich die Laufzeit entsprechend bei gleich bleibender Ratenhöhe. 7) FÖRDERUNG VON BAUERNHÄUSERN WER WIRD GEFÖRDERT? Begünstigte natürliche Personen, die Eigentümer der Bauliegenschaft und Bewirtschafter des Gehöftes sind.

9 WAS WIRD GEFÖRDERT? Die Errichtung eines Bauernhauses und umfassende Sanierungsmaßnahmen am Bauernhaus. 8) WOHNHAUSSANIERUNG WER WIRD GEFÖRDERT? Personen, die die Richtlinien der Förderungsbestimmungen erfüllen und die Eigentümer der Liegenschaft oder Bauberechtigte sind sowie Wohnungseigentümer, Miteigentümer oder Mieter, der die Wohnung selbst benutzt. Förderungsvoraussetzungen: Kein Baubeginn vor Zusicherung! Die förderbaren Sanierungskosten müssen mindestens EUR 2.100, je Wohnung betragen (ausgenommen behindertengerechte Ausstattung und Errichtung bzw. Umbau von Personenaufzügen). Das zu sanierende Haus muss mindestens 20 Jahre als sein (gerechnet ab der Bauvollendungsanzeige). AUSNAHMEN: Fernwärme 5 Jahre Alternative Energiequellen und energiesparende Maßnahmen 10 Jahre Keine Beschränkung gibt es bei Maßnahmen für behinderte und alte Menschen. Die Sanierungsmaßnahmen müssen durch hiezu befugte Unternehmen ausgeführt werden. Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage von saldierten Rechnungen befugter Unternehmen. Mit Direktdarlehen des Landes. Konditionen: Laufzeit: 10 Jahre. Verzinsung: 1,5 % jährliche Verzinsung zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen. Annuität: 10,77 % Die Rückzahlung erfolgt monatlich in 120 gleich hohen Raten jeweils zum Monatsletzten. Teilsweise oder gänzliche Tilgung ist zulässig. Bei teilweiser vorzeitiger Tilgung verkürzt sich die Laufzeit entsprechend bei gleich bleibender Ratenhöhe. Bei ökologischen Maßnahmen erhöht sich das Förderungsdarlehen um 2 % je Punkt gemäß Zuschlagspunktesystem. Je nach Sanierungsmaßnahmen gibt es folgende Darlehensgrenzen: Mit rückzahlbaren, unverzinslichen Annuitätenzuschüssen zum WohnDarlehen Die Höhe der Annuitätenzuschüsse ist abhängig von der monatlichen Darlehensrückzahlung, der Familiengröße sowie dem Familieneinkommen und wird jährlich neu berechnet (Basis: zumutbarer Wohnungsaufwand einer Familie). Generell gelten max. 25 % des Familieneinkommens als zumutbarer Wohnungsaufwand, derzeit jedenfalls mind. EUR 3,88 pro m2 förderbare Nutzfläche.

10 9) SANIERUNGSMASSNAHMEN UND MAX. DARLEHENSHÖHE Bauernhäuser Wärmedämmung der Außenwand EUR 9.500,00 EUR 5.100,00 und/oder der obersten Geschossdecke/ Dachschräge und/oder Kellerdecke bei folgenden max. U-Werten (W/m2K): Außenwand 0,35; Kellerdecke 0,4; oberste Geschossdecke/ Dachschräge 0,2 Zuschläge: + + U-Wert/Außenwand < 0,28 EUR 1.500,00 EUR 700,00 U-Wert/Außenwand < 0, EUR 2.900,00 EUR 1.500,00 Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern & Außentüren bei U-Wert 1,7 1,1 je Stück EUR 350,00 EUR 350,00 U-Wert 1,1 0,8 je Stück EUR 450,00 EUR 450,00 U-Wert < 0,8 je Stück EUR 550,00 EUR 550,00 Zusätzlich: bei über 3 m2 Mauerlichte für jeden weiteren angefangenen m2 zusätzlich je Stück + EUR 80,00 erstmaliger Einbau einer EUR ,00 EUR 4.400,00 Zentralheizung bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz erstmaliger Einbau einer Zentralheizung, wenn kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist: Mit Ölkessel, Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe monovalent und bei Erfüllung der technischen Mindesterfordernisse lt. Zuschlagspunktesystem EUR ,00 EUR 3.600,00 Mit Stückholzkessel mit Pufferspeicher (mind l) EUR ,00 Mit Biomasseheizung EUR ,00 EUR 5.800,00 Entfernung eines über EUR 7.300,00 EUR 2.200,00 10 Jahre alten Zentralheizungskessels bei gleichzeitigem Anschluss an ein Fernwärmenetz Austausch eines über 10 Jahre alten Zentralheizungskessels und der damit verbundenen Kaminsanierung, wenn der Wirkungsgrad um mindestens 10 % erhöht wird und kein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist: Mit Ölkessel, Gas-Brennwertgerät, Wärmepumpe monovalent und bei Erfüllung der technischen Mindesterfordernisse lt. Zuschlagspunktesystem EUR 4.400,00 EUR 2.200,00 Durch Stückholzkessel mit Pufferspeicher (mind l) EUR ,00 Durch Biomasseheizung EUR ,00 EUR 4.400,00 für die Errichtung einer EUR 8.700,00 EUR 2.900,00 Aktiv-Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung und/oder teilsolaren Raumheizung (Mindestausstattung: Puffervolumen 100 l/m2 Kollektorfläche und/oder Boiler 50 l/m2 Kollektorfläche bzw. Kombination aus beiden) Einbau einer Wärmepumpe zur EUR 2.200,00 EUR 2.200,00 Warmwasseraufbereitung Maßnahmen zur behinder- EUR 7.300,00 EUR 7.400,00 tengerechten Ausstattung erstmaliger Einbau eines Bades oder Sanierung einschließlich Leitungserneuerung und Wasserspartechnik EUR 5.100,00 EUR 4.300,00 sonstige Sanierungsmaßnahmen EUR 7.300,00 EUR 7.300,00 Max. förderbare EUR ,00 EUR ,00 Darlehenssumme1) 1) Bei Maßnahmen, die Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen dienen, gibt es keine Einschränkung. Die Sanierungsmaßnahmen müssen von befugten Unternehmen ausgeführt und mit saldierten Rechnungen (Endabrechnung) belegt werden. TIPP: Nach Zusicherung einer Sanierungsförderung kann frühestens nach 10 Jahren um eine neuerliche Sanierungsförderung angesucht werden. Die gleiche Maßnahme kann frühestens nach 20 Jahren neuerlich gefördert werden.

11 10) ZUSÄTZLICHE FÖRDERUNGEN ERWEITERTE WOHNBEIHILFE Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss des Landes, der bei unzumutbarer Belastung nur dem Mieter einer nicht geförderten Mietwohnung gewährt werden kann. ALTERNATIV-ENERGIEANLAGEN Der Einbau von Energie sparenden Anlagen sowie von Alternativ-Energieanlagen wird zusätzlich zur normalen Förderung noch durch einen Förderungszuschlag unterstützt. Auch bei der Errichtung von Wohnheimen, dem Erwerb von leer stehenden Wohnungen und der Errichtung von Mietwohnungen gibt es noch separate Förderungen durch das Land Salzburg. BEGÜNSTIGTE RÜCKZAHLUNG Wer wird gefördert? Eigentümer (Wohnungs-, Baurechtswohnungs- oder Miteigentümer) von mit Wohnbauförderung (WFG) 1954, 1968, 1984 oder 1990 geförderten Wohnungen und Eigenheimen (Reihenhäuser). Bei Ehegattenmiteigentum ist der Antrag von beiden Ehegatten zu stellen. Bei Miteigentum ist der Antrag von sämtlichen Miteigentümern zu stellen. Was wird gefördert? Die vorzeitige gänzliche Rückzahlung von Förderungsdarlehen nach WFG 1954 oder WFG 1968 sowie von Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen nach WFG Wie hoch ist der Nachlass? Die Höhe des Nachlasses ist von der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens abhängig und wird in Prozent des aushaftenden Förderungsdarlehens und der aushaftenden Annuitätenzuschüsse angegeben. Restlaufzeit mind. Nachlass 28 Jahre 50 % 15 bis unter 28 Jahre 40 % 5 bis unter 15 Jahre 30 % Wird ein Nachlass gewährt, hat die vorzeitige Rückzahlung in einem Betrag zu erfolgen. Noch aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen sind dann in voller Höhe zum gleichen Termin zurückzuzahlen. Voraussetzungen: Der Eigentümer muss das Förderungsdarlehen und die Annuitätenzuschüsse kündigen und auf weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen verzichten. Die Kündigung der Förderung darf noch nicht durch das Land durchgeführt oder eingeleitet worden sein. Die Förderungszusicherung muss mindestens 10 Jahre zurückliegen. Die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse muss mindestens noch 5 Jahre betragen. ACHTUNG: Der Nachlass geht verloren, wenn der vom Amt der Salzburger Landesregierung vorgeschriebene Fälligkeitstermin nicht eingehalten wird. In diesem Fall sind die tatsächlich geleisteten Beträge als Sondertilgung anzurechnen. 12) NOCHMALIGE (2.) FÖRDERUNG. Gefördert werden begünstigte natürliche Personen. Dabei besteht die Verrechnungspflicht (= finanzielle Berücksichtigung früherer Förderungen). Übersteigt der Verkaufserlös aus der bisher geförderten Wohnung ein gewisses Ausmaß, so wirkt sich das bei der neuerlichen Förderung kürzend aus.

12 ÜBERNAHME BESTEHENDER FÖRDERUNGEN Begünstigte natürliche Personen haben die Möglichkeit, bestehende Förderungen zu übernehmen. Wohnbauförderung Salzburg/Dezember 2004 Alle Angaben auf Basis umfangreicher Recherchen, jedoch ohne Gewähr. Dieser Service wird Ihnen von der!mmolife Immobilienverwertungs GmbH zur Verfügung gestellt.

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