Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

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1 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: Schlussfassung

2 Artikel 1 7. Änderung der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs- Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. Oktober 2014 (Anlage 2a BMV-Ä) 1. Im Kapitel 1 Allgemeines wird der Abschnitt wie folgt geändert: Das Blankoformularbedruckungsverfahren ist den Ärzten freigestellt. Der Arzt entscheidet damit individuell, ob Formulare unter Verwendung eines geeigneten Laserdruckers (Non-Impact-Drucker) auf Blankoformularpapier erstellt werden. 2. In der Übersicht in Kapitel 1.4 werden die Einträge zum 12/E wie folgt ersetzt: 12a.1/E Verordnung häuslicher Krankenpflege Nr. Formularname Bemerkungen Bfbversion Barcode- Typ Für die Krankenkasse Ja 3 12a.2/E 12b/E 12c/E Verordnung häuslicher Krankenpflege Verordnung häuslicher Krankenpflege Verordnung häuslicher Krankenpflege Für die Krankenkasse Ja 0 Für den Pflegedienst Ja 3 Für den Vertragsarzt Ja 3 3. In der Übersicht in Kapitel 1.4 wird der Eintrag zum 36/E eingefügt: Nr. Formularname Bemerkungen Bfbversion Empfehlung zur verhaltensbezogenen Zum Verbleib beim 36/E Primärprävention gem. Versicherten 20 Abs. 5 SGB V Barcode- Typ Ja 1 4. In der Übersicht in Kapitel 1.4 werden die Einträge zum 80/E gestrichen.

3 5. In der Übersicht in Kapitel 1.4 werden die Einträge zum 81/E gestrichen. 6. In der Übersicht wird folgender Eintrag gestrichen: 82/E-84/E unbesetzt Nr. Formularname Bemerkungen Bfbversion Barcode- Typ 7. In der Übersicht wird folgender Eintrag eingefügt: 80/E-84/E unbesetzt Nr. Formularname Bemerkungen Bfbversion Barcode- Typ 8. Die Nummern 2.12, bis sowie bis werden wie folgt geändert: : Verordnung häuslicher Krankenpflege (Stand: ) Für die Verordnung häuslicher Krankenpflege sind die 12a.1/E bis 12c/E gem. der in Kapitel bis abgebildeten Form zu verwenden Die Verordnung häuslicher Krankenpflege besteht aus folgenden Formularen: 12a.1/E und 12a.2/E: Ausfertigung für die Krankenkasse 12b: Ausfertigung für den Pflegedienst 12c: Ausfertigung für den Vertragsarzt Die 12a.1/E bis 12c/E sind auf Sicherheitspapier im DIN A4 Format hoch zu erstellen.

4 Die 12a.1/E, 12b/E und 12c/E werden mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen a.1/E Original DIN A 4 hoch

5 a.2/E Original DIN A 4 hoch

6 b/E Original DIN A 4 hoch

7 c/E Original DIN A 4 hoch Die Nummern bis werden gestrichen.

8 9. Die Nummern 2.36 bis werden neu eingefügt: : Empfehlung zur verhaltensbezogenen Primärprävention gem. 20 Abs. 5 SGB V (Stand: ) Für die Empfehlung einer verhaltensbezogenen Primärprävention ist das 36/E gem. der in Kap abgebildeten Form zu verwenden Das 36/E ist auf Sicherheitspapier im DIN A5 Format hoch zu erstellen Das 36/E wird mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen unbesetzt unbesetzt unbesetzt 1 Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.

9 /E Original DIN A 5 hoch 10. Die Nummer 2.80 ändert sich wie folgt:

10 2.80 unbesetzt 2 Die Nummern bis werden gestrichen. 11. Die Nummer 2.81 ändert sich wie folgt: 2.81 unbesetzt 3 Die Nummern bis werden gestrichen. 2 Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend. 3 Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.

11 Artikel 2 Inkrafttreten Die Änderungen zum 12 treten mit Wirkung zum in Kraft. Die übrigen Änderungen treten zum in Kraft. Berlin, den Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

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