Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Hilfeplanung, rechtliche Grundlagen, besondere Bedarfe und pädagogische Herausforderungen

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1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Hilfeplanung, rechtliche Grundlagen, besondere Bedarfe und pädagogische Herausforderungen Katrin Löffelhardt, Bielefeld Gesetzliche Änderungen und Auswirkungen für UMF Rückschau: Der Bundesgesetzgeber hat (erst) 2005 mit einer Neuformulierung des 42 SGB VIII im Rahmen des so genannten Kick Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes erst eine Primärzuständigkeit der Jugendämter/-hilfe für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umf) klargestellt. unbegleitete Einreise ist eigenständiges Inobhutnahmekriterium unverzügliche Bestellung eines Vormundes Gesetzliche Änderungen und Auswirkungen für UMF Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Inkrafttreten: 1.Nov Umverteilung von unbegleiteten minderjährige Flüchtlinge im Rahmen jugendhilferechtlichen Inobhutnahme 42a-f SGB VIII / Vorläufige Inobhutnahme Maßnahme der Jugendhilfe, die Vorrang hat vor den aufenthaltsrechtlichen Belangen 1

2 Rechtliche Neuerungen Seit (Neubestimmung des Bleiberechts ) Seit (AsylverfahrensbeschleunigungsG) Seit (VO zum AsylverfahrensbeschleunigungsG) Seit (UMF VerteilungsG) Seit (Neubestimmung Aufenthaltsbeendigung) Seit (DatenaustauschverbesserungsG) Seit (BÜMA VO) Seit (Erleichterte AusweisungsG und Einführung beschleunigter AsylverfahrenG) Seit Gesetz zur Integration von Asylsuchenden in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt 4 Rechtliche Neuerungen : Asyl und Aufenthaltsrecht für UMF Übergangsregelung UMF zur EU Verfahrensrichtlinie Zwingende Anwesenheit des Vormunds bei der Anhörung (Art. 25 Abs. 1b VRL) Vormund hat Gelegenheit für Fragen / Anmerkungen (Art. 25 Abs. 1b VRL) Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet außer bei sicheren Herkunftsländern Asylantragstellung durch das Jugendamt nach 12 AsylG 5 Rechtliche Neuerungen : Asyl und Aufenthaltsrecht für UMF Asylpaket I und II Heraufsetzung der Handlungsfähigkeit auf 18 Jahre gegenüber Ausländerbehörde und BAMF ( 80 AufenthG u. 12 AsylG) Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsländer Beschäftigungsverbot 60a Abs. 6 AufenthG für abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Asylantragstellung nach

3 Rechtliche Neuerungen : Asyl und Aufenthaltsrecht für UMF Asylpaket I und II Familiennachnachzug für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre ausgesetzt ( 17. März März 2018) Integrationsgesetz Ausbildungsduldung ( 60a Abs.2 Satz 4), Wechsel von Beschäftigungsordnung ins Aufenthaltsgesetz 7 Von der Einreise bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung 8 Einreise Regelfall : die unerlaubte Einreise Ausnahme : Einreise mit Visum, Vergabe erfolgt eher restriktiv Erlaubte Einreise: Resettlement Familiennachzug Studium Zur qualifizierten Erwerbstätigkeit 9 3

4 Fingerabdruckdatei Eurodac Eintrag für alle Personen ab 14 Jahren die einen Asylantrag stellen bei illegalem Aufenthalt kontrolliert werden bei der illegalen Einreise auffallen Daten können auch für polizeiliche Ermittlung genutzt werden 10 DUBLIN III Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des EU Parlament und des Rates regelt das Verfahren zur Bestimmung eines zuständigen MS zur Durchführung des Schutzverfahrens, aber nur ein zuständiger MS one chance only Regelt auch die ( Rück)Überstellung an den zuständigen MS Eröffnet Verfahrenszugang, aber keine inhaltliche Prüfung Gilt nicht für Flüchtlinge, die in einem anderen MS internationalen Schutz erhalten haben Wahrung der Familieneinheit (erweitere Definition) 11 DUBLIN III Bedeutung für UMF Zuständigkeit des MS in dem Familienangehörige oder Geschwister rechtmäßig leben (Art. 8) Asylantrag in einem MS gestellt dann keine Überstellung in einen anderen MS, in dem bereits ein Asylantrag gestellt wurde ( EuGH, Urt. vom C-648/11) 12 4

5 Kinderspezifische Fluchtgründe Zwangsrekrutierung Geschlechtsspezifische Verfolgung Menschenhandel Politische und wirtschaftliche Umbrüche im Heimatland Fehlende Perspektiven Geringe Bildungschancen Ausbeutung und fehlende Rechtsstaatlichkeit Familiäre Probleme 13 Duldung ist das richtige Papier während der Clearingphase Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ( BüMA) Ankunftsnachweis Aufenthaltsgestattung Grenzübertrittsbescheinigung Vorladung zur nächsten Vorsprache Bescheinigung über die Meldung der illegale Einreise ( BüMI) Passeinbehaltungsbescheinigung 14 Asylantrag : JA? NEIN? 15 5

6 Schutzquoten und Anträge von umf im ersten Halbjahr 2016 für die fünf Hauptherkunftsländer Herkunftsland Asylanträge Gesamtschutzquote Bereinigte Schutzquote 1 Afghanistan ,0 % 86,0 % Syrien ,9 % 100 % Irak ,0 % 99,3 % Eritrea ,1 % 100 % Somalia ,9 % 76,7 % Alle Herkunftsländer ,2 % 94,6 % Quelle: Antwort zu BT Drucksache 18/ Formelle Entscheidungen- z.b. Erledigung wg. Nichtzuständigkeit - herausgerechnet, nur Entscheidungen mit inhaltlicher Prüfung der Fluchtgründe berücksichtigt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) Fachaufsicht: Bundesministerium des Innern Hauptsitz : Nürnberg Rund : 30 Außenstellen bundesweit Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens: Annahme, Prüfung und Entscheidung 17 Ablauf des Asylverfahrens Was wird geprüft? Bei jedem Asylantrag prüft das BAMF, ob Deutschland zuständig ist Asylberechtigung gemäß Art. 16 a GG Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Subsidiärer Schutz oder Nationale Abschiebungsverbot 18 6

7 Asylrecht Politisch Verfolgte genießen Asyl Art. 16 a GG verfolgt aufgrund in der eigener Person liegenden Gründe = individuelle Verfolgung Durch einen staatlichen Akteur (aktives Tun oder Unterlassen) Keine Einreise über einen sicheren Drittstaat. 19 Flüchtlingsschutz Internationaler Schutz I: Genfer Flüchtlingskonvention 3 3e AsylG verfolgt wg. Rasse, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch staatliche oder nicht staatliche Akteure Kein Schutz durch oder im Heimatland 20 Subsidiärer Schutz Internationaler Schutz II: Subsidiärer Schutz 4 ff. AsylG Im Heimatland droht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch Verhängung der Todesstrafe, Folter/erniedrigende Behandlung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts. durch staatliche und nichtstaatliche Akteure 21 7

8 Entscheidung Abschiebungsverbote Abschiebungsverbote: Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist ( 60 Abs. 5 AufenthG) z. B.: Mangelndes Existenzminimum bei UM ohne Familie im Heimatland. oder wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht ( 60 Abs. 7 AufenthG) z. B.: Erhebliche Verschlechterung einer Erkrankung. 22 Prüfungsreihenfolge 1. Flüchtlingsschutz ( 3 Abs. 1 AsylG) 2. Asylberechtigung (Art. 16a Abs. 1 GG) 3. Subsidiärer Schutz ( 4 Abs. 1 AsylG) 4. Abschiebungsverbote ( 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) 23 Die Asylantragstellung Voraussetzung für Asylantragstellung: Genaue Prüfung der kinderspezifischen Fluchtgründe 14 Abs. 2 AsylG Schriftliche Asylantragstellung, da UMF sich in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet Asylantragstellung durch das Jugendamt möglich (Art. 7 Abs. 4 VRL), auch ohne Vormund 24 8

9 Sichere Herkunftsländer Anlage II zu 29 AsylG Albanien Bosnien-Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien Montenegro Senegal Serbien Gesetzentwurf Asylpaket II : Marokko Tunesien Algerien 25 Aufenthaltsgestattung 63 AsylG Dokumentiert den erlaubten Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens Kein Aufenthaltstitel Erstausstellung und Verlängerung : Kommunale Ausländerbehörde Erlischt nach der unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag Versehen mit Auflagen: Residenzpflicht in den ersten 3 Monaten Wohnsitzbeschränkung in der zugewiesenen Stadt 26 Die Anhörung kind- und altersgerechte Anhörung (Art. 15 Abs. 3e VRL) Persönliche Anhörung durch Sonderbeauftragten für UMF (Art. 25 Abs. 3a VRL) verpflichtende Anwesenheit des Vormundes bzw. Rechtsanwalts / Rechtsberaters des UM (Art. 25 Abs. 1b VRL) Vormund hat Gelegenheit für Fragen / Anmerkungen (Art. 25 Abs. 1b VRL) 27 9

10 Die Anhörung Klärung des Sachverhalts, Glaubhaftmachung und Glaubwürdigkeitsprüfung Sprachmittler wird vom BAMF bereit gestellt Bei Bedarf kann auch geeigneter Sprachmittler zur Anhörung mitgebracht werden 17 AsylG (Kosten müssen selber getragen werden) Gelegenheit und Pflicht, alle individuellen Fluchtgründe darzulegen und was bei einer Rückkehr droht ( 25 Abs. 1 und 2 AsylG) 28 Die Anhörung Mögliche Schwierigkeiten Verständigungsprobleme benennen Recht auf Rückübersetzung wahrnehmen Recht auf Pausen Traumatisierung, soweit im Vorfeld bekannt BAMF vor Anhörung informieren Recht auf Entscheiderin und Dolmetscherin bei geschlechtsspezifischer Verfolgung 29 Entscheidung Entscheidung durch Sonderbeauftragten für UM (Art. 25 Abs. 3b VRL) Offensichtlich unbegründet Entscheidungen für UM eingeschränkt, sicheres Herkunftsland ( 29a AsylVfG) Ausschlussgründe ( 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) 30 10

11 Entscheidung im Asylverfahren Flüchtlingsschutz 3 Abs. 1 AsylG Asylberechtigung Art. 16a Abs. 1 GG Subsidiärer Schutz 4 Abs. 1 AsylG Abschiebungsverbote 60 V + VII AufenthG Ablehnung Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre Änderung Integrationsgesetz, nach 3 Jahren möglich bei hohen Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr (bei Verlängerung für 2 weitere Jahre) nach 5 Jahren möglich freiwillige Ausreise ansonsten Abschiebung durch die Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis für mindestens 1 Jahr nach 5 Jahren möglich Niederlassungserlaubnis 31 Entscheidung : Ablehnung als unbegründet Ablehnung des Asylantrages: Klagefrist 2 Wochen beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage hat aufschiebende Wirkung, d.h. eine Abschiebung während des Klageverfahrens nicht möglich, die Personen behalten die Aufenthaltsgestattung Ist die Klage erfolgreich, erhalten die Jugendlichen einen Flüchtlingsstatus Wird die Klage abgewiesen und die Entscheidung rechtskräftig, erlischt die Aufenthaltsgestattung Jugendliche erhalten eine Duldung gemäß 60 a AufenthG 32 Aufenthalt außerhalb des Asylverfahrens 58 Abs. 1a i.v.m. 60a Abs. 2 AufenthG Duldung 60a Abs. 2 Satz 4ff AufenthG Ausbildungsduldung 25a Abs. 1 AufenthG Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen 33 11

12 25 a AufenthG Bleiberecht Seit August 2015 gibt es eine Bleiberechtsregelung ( 25 a AufenthG), die eine beschleunigte Aufenthaltsverfestigung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden vorsieht. Die Regelung sieht vor: 4 Jahre ununterbrochener Aufenthalt In der Regel 4 Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder anerkannter Schul-und Berufsabschluss in Deutschland Positive Integrationsprognose Lebensunterhalt, sofern nicht in Ausbildung Erfüllung der Passpflicht / Identität geklärt Antragstellung zwischen dem 14. Geburtstag und vor dem 21. Lebensjahr 34 Ausbildungsduldung 60a Abs. 2 Satz 4ff AufenthG seit 6. August 2016 Es handelt sich um eine Anspruchsduldung, die erteilt werden muss, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für eine schulische oder berufliche qualifizierte (d. h. mind. zweijährige) Ausbildung. Geltungsdauer für die gesamte Ausbildungszeit. Es gibt keine Altersgrenze mehr. Duldung muss nur erteilt werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen Nach Abbruch einer Ausbildung besteht einmalig Anspruch auf Erteilung einer sechsmonatigen Duldung zur Suche einer anderen Ausbildungsstelle. Nach Abschluss der Ausbildung und einer Arbeitsstelle in einem der Ausbildung entsprechenden Job besteht anschließend Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 18a Abs. 1a AufenthG 35 Ausbildungsduldung 60a Abs. 2 Satz 4ff AufenthG seit 6. August 2016 Anmerkung: Menschen aus den so genannten Sicheren Herkunftsstaaten sind nicht mehr ausgeschlossen! Nur, wenn sie einem Arbeitsverbot nach 60a Abs. 6 AufenthG unterliegen, besteht kein Anspruch auf die Duldung. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie nach dem 31. August 2015 registriert worden sein sollten und ihr Asylantrag bereits abgelehnt wurde. Quelle: GGUA Flüchtlingshilfe e. V. Claudius Voigt 36 12

13 Familiennachzug und unbegleiteten Minderjährigen 37 Familiennachzug zu/von Minderjährigen der 15jähriger Afghane möchte seine Eltern nach Deutschland holen. der 15jährige Afghane möchte zu seiner Schwester nach Hamburg? der 15jähriger Afghane hat auf der Flucht seine Familie verloren 38 der 15jährige Afghane ist in Italien und hat Verwandten in Deutschland der 15jährige Afghane möchte seine Geschwister nachholen Familiennachzug zu/von Minderjährigen 1. Nachzug (aus dem Heimatland) zum anerkannten Flüchtling 2. Nachzug innerhalb Europas im laufenden Asylverfahren 3. Nachzug innerhalb Deutschlands 4. Humanitäre Aufnahmeprogramme/ Studium...etc

14 1. Nachzug (aus dem Heimatland) zum anerkannten Flüchtling Abs. 1 AufenthG - ELTERN Entscheidung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Aufenthaltstitel als Asylberechtigter oder als international Schutzberechtigter Keine Betreuung durch einen Elternteil Zum Zeitpunkt der Einreise der Eltern: Minderjährigkeit = Nachzug der biologische Eltern bis zur Volljährigkeit Lebensunterhalt Ausreichender Wohnraum Nachzug (aus dem Heimatland) zum anerkannten Flüchtling 41 Nachzug der Geschwister im AufenthG - Aufenthaltstitel als anerkannter Flüchtling nach Grundgesetz oder Genfer Flüchtlingskonvention 25 Abs. 2; 1 Altern. AufenthG) Minderjährigkeit der Geschwister Leben mit den einreisenden Eltern in Lebensgemeinschaft Kindeswohlgefährdung bei Zurückbleiben Nachzug (aus dem Heimatland) zum anerkannten Flüchtling 36 Abs. 2 AufenthG - VERWANDTE/GESCHWISTER Aufenthaltstitel Kein Sozialleistungsbezug Lebensunterhaltssicherung Ausreichender Wohnraum Zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich 42 14

15 1. Nachzug (aus dem Heimatland) zum anerkannten Flüchtling Unmittelbarer Anspruch auf Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Minderjährige 17. März März 2018 nach 22 AufenthG Entscheidung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach 4 AsylG und Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem 17. März Dringende humanitäre Gründe nach 22 Satz 1 AufenthG Nachzug innerhalb Europas im laufenden Asylverfahren Nachzug 44 innerhalb der EU + Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein nach Antragstellung beim BAMF zu Eltern, erwachsenen Geschwistern oder Onkel/ Tante/Großeltern = im Dublin Verfahren nach Art. 6 VO 604/2013 Dublin III Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Antrag auf Familienzusammenführung Weitergabe der Informationen an das BAMF Familienangehörige: Vater, Mutter, Geschwister, Pflegeeltern Verwandte: volljährige Onkel, Tanten, Großeltern Nachzug innerhalb Europas im laufenden Asylverfahren Art. 6 in Verbindung mit Art. 8 Dublin III Familiennachzug Familienangehörige: Vater, Mutter, Geschwister, Pflegeeltern Verwandte: volljährige Onkel, Tanten, Großeltern wenn es dem Kindeswohl entspricht 45 15

16 3. Nachzug innerhalb Deutschlands 46 Nachzug innerhalb Deutschlands.wie läuft es? 46 16

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