Fusionsvereinbarung vom. Vereinbarung über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Gerolstein und der Verbandsgemeinde Hillesheim

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1 Fusionsvereinbarung vom Vereinbarung über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Gerolstein und der Verbandsgemeinde Hillesheim Das Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform bestimmt, dass eine Gebietsänderung, die aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist und nicht freiwillig erfolgt, nach vorheriger Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften ohne deren Zustimmung durch Gesetz geregelt wird. Da die Verbandsgemeinde Hillesheim weniger als Einwohner hat und Ausnahmegründe nicht greifen, liegt ein Gebietsänderungsbedarf vor. In diesem Bewusstsein und aufgrund der aktuellen Entwicklung hat der Verbandsgemeinderat Hillesheim am 16. September 2014 beschlossen, mit der Verbandsgemeinde Gerolstein in Verhandlung zu treten, um eine gemeinsame Zukunft in der Region zu gestalten. Ziel ist ein möglichst baldiger Zusammenschluss. Von der eingesetzten Verhandlungsgruppe wurde eine gemeinsame Vereinbarung vorbereitet und von den Gremien der Verbandsgemeinden Hillesheim und Gerolstein gleichlautend beschlossen. Mit dieser Vereinbarung wird das Landesgesetz über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Obere Kyll und Hillesheim ergänzt und konkretisiert. Inhalt / Einzelbestimmungen: 1 Neue Verbandsgemeinde 2 Name der neuen Verbandsgemeinde und Verwaltungssitz 3 Sanierung Rathaus Gerolstein 4 Nutzung des Rathauses Hillesheim 5 Untere Bauaufsichtsbehörde als Aufgabe der neuen VG 6 KFZ-Zulassungsstelle 7 Touristische Zusammenarbeit 8 Trägerschaft der Realschulen plus 9 Hauptamtliche/r Beigeordnete/r 10 VG-Werke 11 Liquiditätskredit der VG Hillesheim 12 HIGIS/IGP 13 Wirtschaftsförderung 14 Zentrale Sportanlagen 15 Trägerschaft für Kindertagesstätten 16 Bildung von Wahlbereichen für die erste Wahl des VG-Rates bzw. der/des VG-Bürgermeisters/In 17 Personalräte 18 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen 19 Wirksamkeit/Inkrafttreten dieser Vereinbarung

2 S e i te 2 1 Neue Verbandsgemeinde Die Verbandsgemeinden Hillesheim und Gerolstein fusionieren zum Beide Vertragspartner sind sich darüber einig, dass zum gleichen Zeitpunkt die Ortsgemeinden Birgel, Lissendorf und Steffeln (derzeit VG Obere Kyll) in die neue Verbandsgemeinde eingegliedert werden sollen. 2 Name der neuen Verbandsgemeinde (1) Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen Verbandsgemeinde Gerolstein. Ein neues VG-Wappen und Logo werden rechtzeitig für die neue Verbandsgemeinde entwickelt. (2) Der Verwaltungssitz der neuen Verbandsgemeinde ist in der Stadt Gerolstein. 3 Sanierung Rathaus Gerolstein Im Rathaus Gerolstein ist beim jetzigen Zuschnitt eine Aufnahme des gesamten Personals, einschließlich des Personals, dass wegen der Eingliederung von drei Ortsgemeinden von der VG Obere Kyll übernommen wird, nicht möglich. Im Rahmen von Umbauund Modernisierungsmaßnahmen wird das Rathaus Gerolstein auf einen zeitgemäßen Standard gebracht und die Zahl der möglichen Arbeitsplätze weiter erhöht. Daneben ist eine energetische Sanierung des Gebäudes beabsichtigt. Hierzu hat Innenminister Lewentz mit Schreiben vom mitgeteilt, dass die Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Rathaus Gerolstein, die aus Anlass des freiwilligen Zusammenschlusses mit der VG Hillesheim und mit drei Ortsgemeinden der VG Obere Kyll notwendig sind, in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Kosten vom Land gefördert werden. Bevor ein Anbau erforderlich und realisiert wird, ist eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erforderlich, in die auch das leerstehende Potenzial im Rathaus in Hillesheim einbezogen wird. Für die Dauer der Baumaßnahmen am Rathaus Gerolstein sind Ausweichlösungen zu schaffen. Dafür bietet sich die vorübergehende Nutzung des Rathauses Hillesheim an. 4 Nutzung des Rathauses Hillesheim (1) Neben der Weiternutzung des Rathauses Hillesheim während der Baumaßnahme am Rathaus Gerolstein ist die dauerhafte Einrichtung eines Bürgerbüros in Hillesheim vorgesehen. (2) Die Räumlichkeiten, die nicht dauerhaft für öffentliche Zwecke genutzt werden, sollen privat/gewerblich genutzt (z.b. Architekt, Steuerberater, Arzt) werden können. (3) Ziel ist eine insgesamt wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung des Rathauses Hillesheim.

3 5 Untere Bauaufsichtsbehörde als Aufgabe der neuen VG S e i te 3 Die künftige Verbandsgemeinde ist bestrebt, für ihre Bürgerinnen und Bürger sowie für die Ortsgemeinden ein umfassendes Dienstleistungsangebot vorzuhalten. Aus diesem Grunde wird angestrebt, die Aufgabe der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu übernehmen, auch wenn die dafür notwendige Einwohnerzahl von derzeit knapp unterschritten wird. Entsprechende Gespräche sind mit dem Land und dem Landkreis Vulkaneifel zu führen. 6 KFZ-Zulassungsstelle Für den Fall, dass die Außenstelle der KFZ-Zulassung im Rathaus Jünkerath aufgegeben wird, sollen die zuständigen Stellen ersucht werden, eine KFZ-Zulassungsstelle in der neuen Verbandsgemeinde Gerolstein einzurichten. 7 Touristische Zusammenarbeit Die Geschäftsführer der Urlaubsregion Hillesheim e.v. und der TW Gerolsteiner Land GmbH stehen in einem intensiven Kontakt und sehen die Voraussetzungen für eine künftige Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Organisation sehr positiv. Die Tourismus-Organisationen in Hillesheim und Gerolstein werden derzeit in unterschiedlicher Rechtsform geführt (e.v. bzw. GmbH). Für die künftige gemeinsame Organisation soll eine Rechtsform und ein Finanzierungsmodell gesucht werden, dass neben der Verbandsgemeinde auch die örtlichen Leistungsträger maßgeblich beteiligt. In dem künftigen Namen der Tourismusorganisation sind beide Regionen/Städte angemessen zu berücksichtigen. In Gerolstein und Hillesheim bleiben die Tourist-Informationen bestehen. Der Sitz des künftigen einheitlichen Unternehmens bzw. der Geschäftsführung soll unter wirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten gesucht werden. 8 Trägerschaft der Realschulen plus Gegenstand der Verhandlungen war die Frage der Schulträgerschaft der Realschulen plus in Hillesheim und Gerolstein. Die neue Verbandsgemeinde wird die Frage der Schulträgerschaft für die Realschulen plus einvernehmlich mit dem Landkreis klären. 9 Hauptamtliche/r Beigeordnete/r Die Amtszeiten der/des bisherigen Bürgermeisters/in enden am Die/der bisherige Bürgermeister/in haben Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete bis zum Ablauf ihrer Ernennungszeiträume ( ); siehe 3 Abs. 1 des Gesetzentwurfes. Darüberhinaus kann in Verbandsgemeinden mit mehr als Einwohnern eine Beigeordnete/ein Beigeordneter hauptamtlich bestellt werden. Nach dem Ergebnis der Verhandlungsgruppe ist eine Entscheidung in der Angelegenheit zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Es bleibt einer Entscheidung des künftigen VG- Rates vorbehalten, ob über den hinaus, die Stelle einer /eines hauptamtlichen Beigeordneten eingerichtet wird.

4 S e i te 4 10 VG-Werke (1) Die Verwaltung der zusammengeführten VG-Werke wird ihre Geschäftsräume am Bahnhof Gerolstein haben. Dort stehen ausreichende Büroflächen zur Verfügung. Die Zusammenlegung der beiden Werks-Bauhöfe obliegt der späteren Entscheidung der Werkleitung; dabei sollen in erster Linie betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sein. (2) Die beiden VG-Werke erheben für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung derzeit unterschiedliche Preise und Gebühren. Der Entwurf des Landesgesetzes sieht in 15 Abs. 2 die Möglichkeit zur Bildung von drei getrennten Abrechnungseinheiten vor (für die bisherige VG Gerolstein, VG Hillesheim und die drei Gemeinden der VG Obere Kyll). Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf eine 10 ½-jährige Übergangszeit vor. Es bleibt den Fusionspartnern überlassen, sich innerhalb dieses Zeitraumes auf einen Zeitpunkt für einheitliche Preise und Gebühren zu verständigen. Die VG-Werke werden alle Bemühungen unternehmen, um durch geeignete Maßnahmen ihre Kosten zu senken. Ziel ist es, möglichst früh einheitliche Preise und Gebühren zu erheben. Dabei wird das Preisniveau der VG Gerolstein als Zielgröße angenommen. Die beiden Werkleitungen sind beauftragt, diese Aufgabe sofort anzugehen. Es wird angeregt, in gemeinsamen Sitzungen der beiden Werkausschüsse die Vorgehensweise abzustimmen und die Arbeit der formal noch getrennten VG-Werke in den nächsten Monaten zu begleiten. Der Zeitpunkt für die Vereinheitlichung der Preise und Gebühren wird zu gegebener Zeit vom neuen VG-Rat bestimmt. Für die Kunden im Bereich der heutigen Verbandsgemeinden Gerolstein und Hillesheim wird dafür eine Übergangszeit von max. 7 Jahren nach Wirksamkeit der Fusion vereinbart. Die Preisangleichung für die Kunden in den Gemeinden Birgel, Lissendorf und Steffeln soll ebenfalls innerhalb von 7 Jahren angestrebt werden. 11 Liquiditätskredit der VG Hillesheim (1) Die Verbandsgemeinde Hillesheim ist auf die Inanspruchnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung angewiesen; die Verbandsgemeinde Gerolstein benötigt bisher keine Liquiditätskredite. Die Liquiditätskredite der Verbandsgemeinde Hillesheim werden zu 50 % auf die neue Verbandsgemeinde übernommen. Die übrigen 50 % sind von den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Hillesheim zu übernehmen und zu tilgen. Die interne Verteilung der zu übernehmenden Liquiditätskredite wird die Verbandsgemeinde Hillesheim mit ihren Ortsgemeinden vor dem Stichtag verbindlich regeln. (2) Entsprechend 14 Abs. 2 des Gesetzentwurfes wird die 1. Rate der Landeszuweisung in Höhe von (im Jahr 2017) bei der neuen Verbandsgemeinde zur Reduzierung der zu übernehmenden Liquiditätskredite der Verbandsgemeinde Hillesheim verwandt. Die zweite Rate über weitere (im Jahre 2018), die vom Land ohne Zweckbindung gezahlt wird, wird ebenfalls zur Reduzierung der Liquiditätskredite eingesetzt. Von dieser zweiten Rate werden auf den gemäß Absatz 1 von den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Hillesheim zu übernehmenden Anteil angerechnet. (3) Die bis zum Jahre 2026 noch zu erwartenden Zuwendungen des Landes aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds (jährlich ) werden zur Tilgung der Liquiditätskredite in der Weise eingesetzt, dass sie jeweils zu 50 % den Ortsgemeinden der VG Hillesheim und der neuen Verbandsgemeinde zugute kommen.

5 S e i te 5 (4) Der Gesetzesentwurf sieht in 11 Abs. 4 die Erhebung einer Sonderumlage von den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Hillesheim zur Finanzierung der Hälfte der zu übernehmenden Kredite zur Liquiditätssicherung einschl. deren Verzinsung vor. Intern wird vereinbart, dass die neue Verbandsgemeinde mit einzelnen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Hillesheim anderweitige Regelungen zur Tilgung des auf die Gemeinde entfallenden Anteiles an den Liquiditätskrediten vereinbaren kann. 12 HIGIS/IGP Die neue Verbandsgemeinde tritt als Rechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinde Hillesheim ein. Sie wird die Aufgaben und Anteile der Verbandsgemeinde Hillesheim am HIGIS-Zentrum und der HIGIS GmbH sowie am Zweckverband IGP der Verbandsgemeinde Hillesheim in Wiesbaum übernehmen, einschl. der vorhandenen Investitionsschulden. 13 Wirtschaftsförderung Nach 18 des Gesetzesentwurfs nimmt die neue Verbandsgemeinde die überörtliche Wirtschaftsförderung künftig als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Die Wirtschaftsförderung wird als eine wichtige Aufgabe der neuen Verbandsgemeinde angesehen. Neben der Ansiedlung neuer Betriebe ist eine enge, fördernde Zusammenarbeit mit vorhandenen Betrieben anzustreben. Dieses Aufgabenfeld ist dauerhalft mit personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Sicherstellung der haus- und fachärztlichen Betreuung ist ebenso eine wichtige Aufgabe, die einer dauerhaften Bearbeitung bedarf. 14 Zentrale Sportanlagen Die Sportanlage in der Stadt Hillesheim ist eine zentrale Sportanlage der Verbandsgemeinde Hillesheim; die Stadt Hillesheim beteiligt sich an Investitionen und lfd. Kosten mit 50 %. Die Sportanlage Gerolstein steht in Trägerschaft der Stadt. Dort sind in absehbarer Zeit Investitionen zur Erneuerung der Leichtathletikanlagen erforderlich. Die Sportanlage Gerolstein kann als zentrale Sportanlage in die Trägerschaft der neuen Verbandsgemeinde übergehen unter der Voraussetzung, dass sich die Stadt Gerolstein analog der Regelung in Hillesheim mit 50 % an Investitionen und lfd. Kosten beteiligt. 15 Trägerschaft für Kindertagesstätten Die Kindertagesstätten in der Verbandsgemeinde Hillesheim befinden sich in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde (Ausnahme: Integrative Kita der Lebenshilfe in Hillesheim). Die Finanzierung erfolgt über eine Sonderumlage auf Grundlage der Finanzkraft aller verbandsangehörigen Gemeinden. In der Verbandsgemeinde Gerolstein ist der Kindergarten Pelm formell in Trägerschaft der Verbandsgemeinde. Für den katholischen Kindergarten Birresborn liegt die Bauträgerschaft bei der Verbandsgemeinde Gerolstein. In beiden Fällen werden die nicht gedeckten Kosten in voller Höhe auf die Gemeinden im jeweiligen Einzugsbereich aufgeteilt. Die bisherigen Trägerschaften und Finanzierungsregelungen werden auf die neue Verbandsgemeinde übertragen unter der Voraussetzung, der vollen Kostenübernahme durch die jeweils beteiligten Gemeinden.

6 16 Bildung von Wahlbereichen für die erste Wahl des VG-Rates bzw. der/des VG-Bürgermeisters/In S e i te 6 Auf die Bildung von Wahlbereichen für die erste Wahl des VG-Rates bzw. der/des Bürgermeisters/in wird verzichtet. Die neue Verbandsgemeinde sollte alle Möglichkeiten nutzen, sich von Anfang an als Einheit darzustellen. Es ist Aufgabe der Parteien und Wählergruppen, ihre Vorschlagslisten so aufzustellen, dass Bewerber/Innen aus allen Teilen der neuen Verbandsgemeinde gleiche Chancen haben, gewählt zu werden. 17 Personalräte Der Personalräte der Verbandsgemeinden Hillesheim und Gerolstein bleiben über den hinaus bis zur nächsten regulären Neuwahl der Personalräte (Frühjahr 2017) im Amt und führen in dieser Übergangszeit die Geschäfte gemeinsam. Die beiden Personalräte sind aufgefordert, eine/n Vorsitzende/n und Stellvertreter/Innen zu bestellen, die/der Dienststellenleitung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. 18 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen Nach 6 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzentwurfes sind betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Übergangs von Arbeitsverhältnissen auf die neue Verbandsgemeinde ausgeschlossen. Zur Bekräftigung dieser Regelung wird vereinbart, dass solche betriebsbedingten Kündigungen auf Dauer ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung. 19 Wirksamkeit/Inkrafttreten dieser Vereinbarung (1) Die Wirksamkeit dieses Vertrages setzt voraus, dass der mit Schreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom vorgelegte Entwurf des Landesgesetzes über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Obere Kyll und Hillesheim in seinen Grundaussagen bezogen auf das Verhältnis der Verbandsgemeinden Gerolstein und Hillesheim in dem weiteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wird. (2) Sollte das Gesetz nicht zustande kommen, ist es der Wunsch der beiden Verbandsgemeinden Hillesheim und Gerolstein, dass das Land alsbald ein Gesetz auf den Weg bringt, dass den Grundlagen des aktuellen Gesetzentwurfes und dieser Vereinbarung zwischen den beiden Verbandsgemeinden entspricht. (3) Die Regelungen dieses Vertrages treten unter der Voraussetzung des Abs. 1 inhaltlich mit Wirkung vom in Kraft. Unabhängig davon sind alle Beteiligten (d.h. die Gremien und Organe der beiden Verbandsgemeinden, ihre Ortsgemeinden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) aufgefordert, sich ab sofort aktiv für ein baldiges und gedeihliches Zusammenwachsen einzusetzen. (4) Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung ist bestimmt für die Verbandsgemeinde Hillesheim und die Verbandsgemeinde Gerolstein sowie für die neue Verbandsgemeinde. Weitere Ausfertigungen der Vereinbarungen erhalten das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur sowie die Kreisverwaltung Vulkaneifel (Kommunalaufsichtsbehörde).

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