HESSEN. Bundesagentur für Arbeit

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1 HESSEN Bundesagentur für Arbeit Verfahrensabsprache des Hessischen Szialministeriums und der Reginaldirektin Hessen der Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung des Handlungsfeldes Berufsrientierung" der Richtlinie Initiative Inklusin zur Verbesserung der Teilhabe Schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Hessen Präambel 1 Nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie ist die Ausgestaltung der Berufsrientierungsmaßnahmen festzulegen. Die Partner der Verfahrensabsprache sind sich darüber einig, dass zu einer zielrientierten Umsetzung in Hessen die Beteiligung des Hessischen Kultusministeriums (HKM) und des Landeswhlfahrtsverband Hessen (LWV) erflgen sll. Der Hessische Landkreistag und der Hessische Städtetag werden über diese Absprache unterrichtet. In den Schulsystemen muss frühzeitig und systematisch an das Thema Berufsrientierung" herangeführt werden. Wesentlich ist die individuelle Begleitung vn Schülerinnen und Schülern während der Schul- zeit. Eine fundierte Beurteilung eines jeden Schülers (Ptentialanalyse) ist ntwendige Grundlage für die Entscheidung über einen späteren individuell angemessenen beruflichen Bildungsgang. Ziel ist, die Schüler zu befähigen, eine selbständige und eigenverantwrtliche Berufswahl treffen zu können. Erfrderlich hierfür sind die Vermittlung vn Berufswahl- und Entscheidungskmpetenzen swie ein Einblick in die Berufswelt, in berufliche Anfrderungsprfile und in das aktuelle reginale und überreginale Ausbildungs- und Arbeitsmarktangebt. Betriebliche Praktika stellen ein unverzichtbares Element der Berufsrientierung dar, um die Chancen auf eine Beschäftigung im Arbeitsmarkt erhöhen zu können und die Übergänge in das Arbeitsleben an die individuellen Stärken ausrichten zu können. Das Leitbild der Behindertenrechtsknventin der Vereinten Natinen (VN-BRK) vn einem gleichberechtigen Zugang zur Arbeitswelt sll mit der Umsetzung der Richtlinie in Hessen unterstützt werden. Die Zielsetzungen des Hessischen ^ Im weiteren Text bezieht sich die Angabe vn Artikel und Abs. immer auf die Richtlinie des Bundes Im Flgenden wird aus Gründen besserer Lesbarkeit nur die männliche Frm verwendet. Stand: 14. Nvember 011

2 Behindertengleichstellungsgesetzes (HessBGG) zur Verbesserung der Teilhabe am Leben ii der Gemeinschaft werden beachtet. 1. Inhalte der Berufsrientierung Maßnahmeträger der Berufsrientierung zur Umsetzung der Richtlinie in Hessen sind im Rahmen dieses Mdellvrhabens in erster Linie die Berufsbildungswerke Nrd und Süd (BBW N und B B W S). Die Anfrderungen des Artikels 1 Abs. 3 müssen erfüllt sein. Schwerbehinderten Schülern, insbesndere mit snderpädaggischem Förderbedarf, sll durch Berufsrientierungsmaßnahmen eine entsprechend ihren Neigungen und Kmpetenzen gegebene Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Die Berufsrientierung zielt auf die Klärung eigener Stärken und Schwächen, die Frmulierung eigener Ziele und die Einschätzung realistischer Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ab. Zur Erreichung dieses Ziels muss in allen Phasen der Begleitung der teilnehmenden Schüler eine enge Zusammenarbeit aller am Eingliederungsprzess zu Beteiligenden sichergestellt sein. Die Absprache stellt eine verbindliche Grundlage der Zusammenarbeit dar. Einbezgen werden sllen Schüler/innen insbesndere aus den Förderbereichen Körperlich /mtrische Entwicklung - Geistige Entwicklung - Sprache/hören/sehen. Die teilnehmenden Schüler werden im Rahmen der Erprbung in den bestimmten Reginen durch die Maßnahmeträger intensiv betreut und auch während der betrieblichen Praktika begleitet. Die Berufsrientierungsmaßnahmen haben flgende Kernelemente (Artikel 1 Abs. ) zu ent- halten: 1. eine Kmpetenz- der Ptentialanalyse zu Maßnahmebeginn, sweit dies nicht bereits erflgt ist,. die Förderung vn Kmpetenzen und Praktika vrwiegend in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, 3. die Einbindung aller Beteiligten im Przess der Berufsrientierung(Netzwerkbildung/-stär- kung)und 4. die Begleitung des Übergangs in das Arbeitsleben, sweit dies im Einzelfail erfrderlich ist. 3

3 5 Der Verlauf einer Berufsrientierung ist mdellhaft als Anlage 1 beigefügt. Es handelt sich dabei um inhaltliche Rahmenvrgaben zu den einzelnen Mdulen, die an die Erfrdernisse vr Ort angepasst werden müssen. Synergieeffekte mit bewährten Verfahren im Sinne einer Ptentialanalyse sind zu nutzen. Abweichungen zu dem vrgesehenen Verlauf sind vn den Maßnahmeträgern zu begründen. Zur näheren Ausgestaltung der einzelnen Inhalte swie Aufgaben und Ksten werden vr Ort zwischen den jeweiligen Maßnahmeträgern, Schulen und anderen am Eingliederungserflg Beteiligten Kperatinsvereinbarungen geschlssen. Diese haben auch verbindliche Aussagen zur Qualitätsentwicklung und deren Umsetzung zu enthalten. Dabei bleibt der für die Regin vrgesehene Maßnahmeträger verantwrtlich für die Gesamtdurchführung der Beruflichen Orientierung. Ziel ist es, die Angebte der Berufsrientierung sukzessiv flächendeckend in Hessen einzuführen. Dafür ist es erfrderlich, im Rahmen eines Mdells geeignete Reginen und Schulen zu benennen, um Erkenntnisse für eine spätere Implementierung gewinnen zu können. Die z u nächst bestimmten Reginen/Schulen sind der Planungsgrundlage zu entnehmen (Anlage ): eine abweichende Festlegung nach Erfrdernis behalten sich die Absprachepartner einvernehmlich vr. Um das Erreichte reflektieren und weiterentwickeln und den Przess der Berufsrientierung aktiv begleiten zu können, vereinbaren sich die Absprachepartner regelmäßig mindestens zweimal im Jahr zu Steuerungsgesprächen. Das H K M und der L W V sind an diesen Gesprächen zu beteiligen. Die kmmunalen Spitzenverbände werden über das Ergebnis in geeigneter Frm unterrichtet. Dem Hessischen Szialministerium bliegt die Steuerungsverantwrtung.. Aufgabe der Schule Die Maßnahmenträger gehen mit ihrem Berufsrientierungsknzept auf die Schulen zu. Entscheidet sich eine Schule, die Angebte des Maßnahmeträgers wahrzunehmen, unterstützt sie die Entwicklung einer unmittelbaren Kperatin mit allen am Integratinsprzess Beteiligten vr Ort. Sie ermöglicht auf Antrag des Maßnahmeträgers für deren Mitarbeiter die Hspitatin am Unterricht zum Kennenlernen der Schülerinnen und Schüler. Die Schule übernimmt die Organisatin und Abwicklung vn Fahrdiensten für die Schüler, die an den Berufsrientierungsmaßnahmen teilnehmen. Zur Durchführung vn Praktika wird auf den Erlass vm 17. Dezember 010 verwiesen. Die Schule rganisiert federführend mit dem jeweiligen Maßnahmeträger und den übrigen Partnern die Berufswegeknferenzen der teilneh- 4

4 4 menden Schüler. Durch Kperatinsvereinbarungen zwischen Schule und Maßnahmenträger werden die nähere Ausgestaltung der Maßnahmen angepasst an die Schülerinnen und Schüler swie die reginalen Bedingungen bestimmt. 3. Aufgaben der Maßnahmeträger Die Maßnahmeträger übernehmen u. a. flgende Aufgaben: Erstellung und Durchführung vn individuellen Kmpetenz- der Prfilanalysen im Dialg mit den Schulen, Beratung und Begleitung der Schüler in enger Zusammenarbeit und gemeinsame Beratung mit Schule und anderen Institutinen, die am Integratinsprzess beteiligt sind, Beteiligung an gemeinsamen Besprechungen zwischen Schule und Berufsberatung, Praktikumsakquise in enger Zusammenarbeit mit den federführenden Schulen, ggf. Arbeits- und Ausbildungsplatzakquise swie Beratung der interessierten Betriebe swie Begleitung der Jugendlichen in den Praktika, Unterstützung bei der Erstellung vn Anfrderungsprfilen für Betriebe, Auswertung der Praktika im Sinne einer Eignungsfeststellung und Bewertung der Möglichkeit eines Einsatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Zusammenarbeit mit den Schulen, Fall- und Prjektdkumentatin, Einbeziehung der Berufsberatung Einbeziehung der Eltern/Erziehungsberechtigten, EntwicklungA/erstetigung vn Netzwerkstrukturen für eine erflgreiche Umsetzung der Integratin in den Arbeitsmarkt. 4. Verfahren (Zuweisung, Antrag, Dkumentatin, Verwendungsnachweis) Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Förderrichtlinie sind entsprechend anzuwenden. Die Laufzeit der Maßnahmen umfassen gemäß den Vrgaben der Richtlinie in der Regel die beiden letzten Schuljahre und erstrecken sich auf einen Maßnahmenbeginn in den Schuljahren 011/01 bzw. 01/013. Für Hessen stehen für die gesamte Laufzeit des Handlungsfeldes Berufsrientierung Mittel des Ausgleichsfnds vn insgesamt rund 3,39 Mi. (bis zu.000,00 je Fall) für die zweijährige Laufzeit der Maßnahmen zur Verfügung. Entsprechend des Verfah5

5 5 rens mit Abschlagszahlungen sind mit den jeweils zugewiesenen Mitteln nur sukzessive die entsprechende Anzahl vn Schülern in die Maßnahmen einzubeziehen. Die Mittel sind innerhalb des Mdellzeitraums übertragbar. Die Mittel des Ausgleichsfnd zur Durchführung des Handlungsfeldes 1 werden auf das vn dem B B W Südhessen für die Durchführung des Prgramms eingerichtete Knt bei der Bank für Szialwirtschaft, BLZ , Knt vm B M A S entsprechend den Zuweisungskrridren der Richtlinie transferiert. Das B B W Südhessen als gesamt mittelbewirtschaftender Träger erhält einen Bewilligungsbescheid durch das Hessische Szialministerium, nachrichtlich an das B B W Nrdhessen gerichtet. Die Maßnahmeträger verpflichten sich, die Berufsrientierung entsprechend dem mdellhaften Verlauf (Anlage 1) durchzuführen. Erhebliche Abweichungen des vrzulegenden Knzeptes sind vn dem Träger mit dem Hessischen Szialministerium und der Reginaldirektin abzusprechen. Der Antrag des Trägers muss neben dem Durchführungsknzept Aussagen enthalten über die nach Artikel 1 Abs. 3 gefrderte persnelle Ausstattung des Trägers (Leistungsfähigkeit) die zu beteiligenden Schulen in den Reginen (Einverständniserklärung dieser Schulen sind beizufügen) die teilnehmenden Schüler in den Reginen den Umfang der Beteiligung Dritter und den Umfang der an diese vraussichtlich weiterzuleitenden Mittel (Gesamtfinanzierungsplan) Zeitraum, in dem die Mittel verwendet werden sll Zeitpunkt, zu dem die Mittel spätestens benötigt werden die Weise, wie die Mittel beim Antragsteller selbst verwaltet werden Die nach Ziffer 1 dieser Absprache abzuschließenden Kperatinsvereinbarungen mit den Schulen/anderen Beteiligten sind - sfern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nch nicht abgeschlssen waren - unmittelbar nach Zustandekmmen vrzulegen. Der Antrag ist frmls mit den erfrderlichen Unterlagen an das Hessische Szialministerium, Abteilung IV, Referat IV 4, Dstjewskistr. 4, Wiesbaden, (auch per Mail an: rlf.matthe@hsm.hessen.de ) und durchschriftlich an die die Reginaldirektin der Bundesagentur für Arbeit, Prgrammbereich Arbeitnehmer, Sanestr. -4, 6058 Frankfurt, zu richten. 5

6 6 Das H K M wird im Rahmen der Entscheidungsfindung rechtzeitig beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Der LWV wird beteiligt. Die Entscheidung über eine Bewilligung erflgt in engem Benehmen mit der Reginaldirektin der BA durch das H S M. Die nach Abs. 6 erfrderliche Dkumentatin der Maßnahmen erflgt gemäß der der Richtlinie beigefügten Maßnahme -und Ergebnisstatistik abschließend und einzelfallbezgen durch den verantwrtlichen Träger. Aufgrund der vrgegebenen Berichtszeiträume ist die Dkumentatin der Maßnahmeträger jeweils mit Stichtag zum 30. September bis zum 15. Nvember der Jahre 01 bzw. 013 swie zum Abschluss aller Maßnahmen vrzulegen. Die Dkumentatin muss Aussagen entsprechend den Vrgaben der Richtlinie enthalten über: a) Knzeptin und zu den Inhalten (abgeschlssene Kperatinsverträge), b) zur Zahl und zur Struktur der Teilnehmer/innen (Strukturdaten: Ein- tritte/austritte/bestand) nach dem beigefügten Statistik-Muster swie c) möglichst zu Ergebnissen und Wirkungen der geförderten Berufsrientierungsmaßnahmen. Die Maßnahmeträger stellen der Reginaldirektin der BA die erfrderlichen Daten zur Prüfung zur Verfügung; das federführende Hessische Szialministerium nimmt die abschließende Berichterstattung und Bewertung der ergriffenen Berufsrientierungsmaßnahmen mit der Reginaldirektin gegenüber dem B M A S vr. Der Verwendungsnachweis ist vn der mittelbewirtschaftenden Stelle entsprechend der Anlage 1 zu Artikel 1 Abs. 5 zu den genannten Terminen zu erstellen. Der Verwendungsnachweis wird dem Bericht nach Abs. 6 beigefügt und ist dem H S M daher ebens mit Stichtag zum 30. September bis zum 15. Nvember der Jahre 01, 013 und 014 vrzulegen. 5. Öffentlichkeitsarbeit und snstige Bestimmungen Artikel 5 der Richtlinie ist zu beachten. Werden gemeinsame Aktivitäten im Durchführungszeitraum durch Öffentlichkeitsarbeit unterstützt, s ist dafür Srge zu tragen, dass dies einvernehmlich erflgt. Für Änderungen, Ergänzungen swie Nebenabreden ist die Schriftfrm erfrderlich, es sei denn, es wird diesbezüglich eine andere Absprache getrffen. 7

7 7 Sllten Bestimmungen dieser Absprache unwirksam sein der werden, s wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, sfern der Zweck ungeachtet dessen erreicht werden kann. Die Partner verpflichten sich für jeden Fall die unwirksamen Bestimmungen durch slche zu ersetzen, die dem damit verflgten Zweck möglichst nahe kmmen. l r*jx^&lh Ort, Datum cje^ IS AL am Hessisches Szialministerium Reginaldirektin der Bundesagentur für Arbeit Ministerialdirigent Geschäftsführer Arbeitslsenversicherung

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