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1 Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2014 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom (EEG 2014) Grundlage: Zum 1. August 2014 ist das novellierte Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2014) in Kraft getreten. Die Netzbetreiber sind danach verpflichtet, den in ihrem Netzgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu vergüten. Die Einspeisevergütung erfolgt zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern der Kunde umsatzsteuerpflichtig ist. Einspeiseanlagen ab 500 kw müssen sich verpflichtend in der Direktvermarktung anmelden. In der Direktvermarktung wird der anzulegende Wert vergütet. Dieser ist je nach Energieträger 0,2 0,4 höher als die Einspeisevergütung. Die Einspeisevergütung aus dem EEG stellt sich ab wie folgt dar: 1a. Deponiegas ( 41) Netto-Vergütung 500 kw 8,22 über 500 kw max kw 1*) 5,63 1b. Klärgas ( 42) Netto-Vergütung 500 kw 6,49 über 500 kw max kw 1*) 5,63 1c. Grubengas ( 43) Netto-Vergütung kw 6,54 über kw max kw 1*) 4,10 über kw 1*) 3,60 Der anzulegende Wert in der Direktvermarktung ist 0,20 höher als die Einspeisevergütung. Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringern sich die Grundvergütung und die Boniregelungen um 1,5 %. 2a. Wasserkraft 5 MW (Neuanlagen) 40 Abs. 1 Netto-Vergütung 500 kw 12,32 über 500 kw kw 1*) 8,05 über kw kw 1*) 6,11 2b. Wasserkraft 5 MW nach Modernisierung /Erweiterung 40 Abs. 2 Netto-Vergütung 500 kw 12,32 über 500 kw kw 8,05 über 2.000kW 5.000kW 6,11 Der anzulegende Wert in der Direktvermarktung ist 0,20 höher als die Einspeisevergütung. Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringert sich die Grundvergütung um 0,5 %. 1/5

2 3a. Biogasanlagen (Biomasse 44) Für Biogasanlagen mit anaerober Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung gelten folgende Vergütungssätze: Als Leistungsgrenze gilt die Bemessungsleistung; alle Preise in (netto) Januar März April Juni 150 kw 500 kw 5.000kW Juli September (gültig ab 08/2014) 13,46 11,58 10,35 5,65 Oktober Dezember 13,46 11,58 10,35 5, kw Der anzulegende Wert in der Direktvermarktung ist 0,20 höher als die Einspeisevergütung. 3b. Bioabfallanlagen (Biomasse 45) Für Bioabfallanlagen mit anaerober Vergärung gelten folgende Vergütungssätze: Als Leistungsgrenze gilt die Bemessungsleistung; alle Preise in (netto) Januar März April Juni 500 KW kw Juli September (gültig ab 08/2014) 15,06 13,18 Oktober Dezember 15,06 13,18 Der anzulegende Wert in der Direktvermarktung ist 0,20 höher als die Einspeisevergütung. Bioabfallanteil muss mindestens 90% betragen. Es ist keine Vergütungskombination mit Biomasse 44 möglich. Nach EEG 2014 wird keine Mindestnutzwärmenutzung gefordert. 3c. Gülleanlagen (Biomasse 46) Für Gülleanlagen mit anaerober Vergarung gelten folgende Vergütungssätze mit folgenden Bedingungen: a) Installierte Anlagenleistung beträgt max. 75 kw; b) Gülleanteil min. 80 %; c) Die Stromerzeugung muss am Standort der Biogaserzeugung erfolgen alle Preise in (netto) Januar März April Juni 75 kw Juli September (gültig ab 08/2014) 23,53 Oktober Dezember 23,53 Der anzulegende Wert in der Direktvermarktung ist 0,20 höher als die Einspeisevergütung. 2/5

3 Es ist keine Vergütungskombination mit Biomasse 44 möglich. Die Einspeisevergütung wird entsprechend dem bundesweiten Anlagenzubau quartalsweise gekürzt. Bei Biomasseanlagen mit Vergütung nach EEG , 45 oder 46 wird eine 100% Wärmenutzung gefordert. Weitergehende Informationen zur Vergütung vom Biomasse finden Sie hier: (Deutsches Biomasseforschungszentrum). 4. Geothermie (Erdwärme 48) Netto-Vergütung Grundvergütung 25,00 Der anzulegende Wert in der Direktvermarktung ist 0,20 höher als die Einspeisevergütung. Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage ab 2018 verringern sich die Grundvergütung und die Boniregelungen um 5,0 %. 5. Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik, 51 Abs.1 und 2) Bei Photovoltaikanlagen wird unterscheiden nach Errichtung der Anlagen in, an oder auf einem Gebäude (Dachanlagen) sowie Freiflächenanlagen. 5.1 Dachanlagen mit Inbetriebnahme ab ( 51 Abs. 2) Es werden 100 % der eingespeisten Strommengen vergütet, die 90% Regelung aus dem EEG 2012 wurde nicht weiter fortgeschrieben. Monat im KJ kwp kwp kwp kwp Januar Februar März April Mai Juni Juli August 12,75 12,40 11,09 8,83 September 12,69 12,34 11,03 8,79 Oktober 12,65 12,31 11,01 8,76 November 12,62 12,28 10,98 8,74 Dezember 12,59 12,25 10,95 8,72 Der anzulegende Wert in der Direktvermarktung ist 0,40 höher als die Einspeisevergütung. Die Einspeisevergütung wird entsprechend dem bundesweiten Anlagenzubau gekürzt. Vergütungssätze für Inbetriebsetzungen von PV-Anlagen im November und Dezember 2014 werden durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Oktober 2014 veröffentlicht. 3/5

4 Für auf Nichtwohngebäuden installierte PV-Anlagen die im Außenbereich errichtet werden besteht mitunter kein Vergütungsanspruch Freiflächenanlagen 10 MW mit Inbetriebnahme ab ( 51 Abs. 1) Freiflächenanlagen werden im EEG 2014 nur zu einer Leistung von 10 MWp vergütet. Monat im KJ Freiflächen 51 Abs Januar Februar März April Mai Juni Juli August 8,83 September 8,79 Oktober 8,76 November 8,74 Dezember 8,72 Der anzulegende Wert in der Direktvermarktung ist 0,40 höher als die Einspeisevergütung. Die Einspeisevergütung wird entsprechend dem bundesweiten Anlagenzubau gekürzt, die Vergütungen für Inbetriebsetzungen von PV-Anlagen im November und Dezember 2014 werden durch die Bundesnetzagentur im Oktober 2014 verkündet. 6. Windkraft (Windenergieanlagen) 49 und 50 für die Dauer von min. 5 Jahren gilt die Anfangsvergütung bzw. erhöhte Anfangsvergütung danach gilt die Endvergütung abhängig vom Anlagentyp, Standort, Referenzanlage und Ertrag Onshore 49 Onshore 49 Offshore 50 Offshore 50 Vergütungsbestandteil Anfangsvergütung Endvergütung Anfangsvergütung Endvergütung Jan - März April - Juni Juli September 8,50 4,55 15,00 3,50 (gültig ab 08/2014) Oktober - Dezember 8,50 4,55 15,00 3,50 Der anzulegende Wert in der Direktvermarktung ist 0,40 höher als die Einspeisevergütung. Die Einspeisevergütung wird entsprechend dem bundesweiten Anlagenzubau quartalsweise gekürzt. 4/5

5 1*) Hinweise zu den Leistungsgrenzen: Es gelten die Leistungsgrenzen von 150 kw, 500 kw, KW, kw oder kw. Bei Überschreiten der Leistungsgrenze wird die anteilig eingespeiste Strommenge der jeweiligen Leistungsgrenze mit dem jeweiligen Vergütungssatz vergütet. Die Bemessungsleistung einer Anlage wird gebildet aus dem Verhältnis der eingespeisten Strommenge [kwh] zu der Anzahl der Stunden des Kalenderjahres. Bei der Anzahl der Stunden werden keine Zeiten berücksichtigt, in denen die Anlage noch nicht in Betrieb war oder außer Betrieb genommen wurde. Allgemeine Hinweise: Die Vergütungssätze sind nur auszugsweise dargestellt. Weitere Informationen zur Vergütungsregelung können Sie dem EEG 2014 vom 21. Juli 2014 entnehmen. Es gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen gesetzlichen Regelungen. Alle Angaben ohne Gewähr. Weitere Informationen zur Einspeisung finden Sie auch unter der Internetadresse unter dem Punkt / Netz / Stromeinspeisung /. Avacon Netz GmbH 5/5

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