Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III
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- Friederike Kruse
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1 Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III
2 Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger durch Gewalttaten im Zusammenhang mit Demonstrationen aufgefallen ist, schickt die Polizei D ein Gefährderanschreiben. Darin rät die Polizei D, nicht zu der Demonstration anzureisen. 2. V ist mehrfach an Unfällen im Straßenverkehr beteiligt. Die Straßenverkehrsbehörde hat Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit. Die Behörde fordert V daher auf, sich medizinisch und psychologisch begutachten zu lassen. Anderenfalls werde sie seine Fahrerlaubnis aufheben
3 Themen heute Verwaltungsakt: Aufhebung, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Nebenbestimmungen Öffentlich-rechtlicher Vertrag Schlicht-hoheitliches Handeln Verwaltungsprivatrecht
4 Verwaltungsakt: Aufhebung Unterscheide Rücknahme und Widerruf, belastende und begünstigende VAe Rücknahme, 48 VwVfG Vertrauensschutz bei Geldleistungs-VA, 48 II VwVfG Rücknahmefrist, 48 IV VwVfG Nach h.m. anwendbar auch auf Rechtsanwendungsfehler Nach h.m. keine Bearbeitungs-, sondern Entscheidungsfrist (läuft ab Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung wesentlichen Umstände) Widerruf, 49 VwVfG
5 Wiederaufgreifen des Verfahrens Bedeutung von 51 VwVfG: Verfahrensrechtlicher Anspruch auf neue Sachentscheidung Kein Anspruch auf Aufhebung des VA, sondern auf zweite Sachentscheidung nach dem maßgeblichen materiellen Recht Voraussetzungen nach 51 Abs. 1 VwVfG
6 Verwaltungsakt: Nebenbestimmungen Arten von Nebenbestimmungen Abgrenzung Auflage Bedingung Abgrenzung Auflage Inhaltsbestimmung ( modifizierende Auflage ) Zulässigkeit Rechtlich gebundene Entscheidungen nur nach Maßgabe von 36 I VwVfG VA, die im Ermessen stehen, nach pflichtgemäßem Ermessen, 36 II VwVfG
7 Beispielsfall Studentin S schließt ihr Studium mit Bestnote ab und möchte nun eine Dissertation verfassen. Sie erhält dafür ein Stipendium einer privaten Stiftung. Zudem beantragt und erhält S eine Förderung nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz, wobei sie ihr erstes Stipendium verschweigt, weil sie weiß, dass diese Förderung gesetzlich ausgeschlossen ist, wenn das Vorhaben bereits von anderer Seite unterstützt wird. Das Landesstipendium wird am per Bescheid gewährt. Am erfährt die Behörde von der Förderung durch die private Stiftung. Mit Bescheid vom hebt sie den Bewilligungsbescheid auf und fordert die bereits erlangten Förderungsbeträge von S zurück. Zu Recht?
8 1. Rücknahme Ermächtigungsgrundlage: 48 I, II VwVfG Formelle Rechtmäßigkeit (+) Materielle Rechtmäßigkeit: Rechtswidriger VA Vertrauensschutz nach Abs. 2 ausgeschlossen nach Satz 3 Nr. 1 (auch Nr. 2 und Nr. 3 wären erfüllt) Rücknahmefrist läuft nicht, 48 IV 2 VwVfG Ermessen: Kein Fehler ersichtlich 2. Rückforderung: Ermächtigungsgrundlage 49a VwVfG, Voraussetzungen liegen vor
9 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (1) Merkmale, 54 Satz 1 VwVfG Arten Vertrag Zur Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses Öffentlich-rechtlich Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag nach dem Vertragsgegenstand Koordinationsrechtlicher Vertrag Subordinationsrechtlicher Vertrag, 54 Satz 2 VwVfG Vergleichsvertrag, 55 VwVfG Austauschvertrag, 56 VwVfG
10 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (2) Zustandekommen Schriftform, 57 VwVfG Ggfs. Zustimmung von Dritten oder Behörden, 58 VwVfG Keine Nichtigkeit nach 59 VwVfG Spezielle Nichtigkeitstatbestände in Abs. 2 Verweis auf BGB in Abs. 1 problematisch hinsichtlich 134 BGB
11 Beispielsfall Das Bundesland B verpflichtet sich gegenüber der A AG durch öffentlichrechtlichen Vertrag zur Zahlung eines Zuschusses i.h.v. 1,5 Mio. Euro für eine geplante Industrieanlage. B wird dabei ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die A AG die Anlage nicht errichtet. Nach Auszahlung des Zuschusses entschließt die A AG sich, von dem geplanten Vorhaben Abstand zu nehmen, und teilt dies B mit. Daraufhin tritt B von dem Vertrag zurück. Der zuständige Landeswirtschaftsminister will wissen, ob er die Rückzahlung des Zuschusses durch Verwaltungsakt anordnen kann
12 Schlicht-hoheitliches Handeln Begriff: Handlungen, die auf (rein) tatsächliche Ergebnisse gerichtet sind Wesentliche Fallgruppen Erklärungen ohne rechtsverbindlichen Gehalt Unverbindliche Formen der Kooperation von Verwaltung und Bürgern Rein faktische Verrichtungen Voraussetzungen zumindest Zuständigkeitsordnung Grundrechte Ggfs. problematisch: Vorbehalt des Gesetzes
13 Verwaltungsprivatrecht Begriff: Erfüllung von Verwaltungsaufgaben in privatrechtlicher Form Grundsätzlich zulässig (Wahlrecht), aber keine Flucht vor öffentlichrechtlichen Bindungen ins Privatrecht Bindung mindestens an Art. 3 I GG Verwaltung ist auf privatrechtliche Handlungsformen verwiesen, grds. ohne Sonderrechte
14 Beispielsfall Die Gemeinde G baut und eröffnet ein Freibad. Die Benutzung des Freibads soll in einer Benutzungsordnung geregelt werden. In welchen Rechtsformen kann die Benutzungsordnung ergehen?
15 Lehren des Tages Aufhebung des Verwaltungsakts Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Begriff, Arten, Zustandekommen Rechtsbindungen schlicht-hoheitlichen und verwaltungsprivatrechtlichen Handelns
16 Nacharbeit Haug, S Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)
6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung
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