Inhaltsverzeichnis. Anhänge: 2 Studienverlaufs-Beispiele
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- Ingelore Brahms
- vor 8 Jahren
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1 Studienordnung Master of Education im Fach Katholische Religionslehre im Studiengang Master of Education an der Ruhr-Universität Bochum mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (überarbeitet gemäß Beschluss des Fakultätsrats vom obligatorische Griechischkenntnisse) Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom (G.V. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW S. 38) hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsverzeichnis 1 Dauer, Gliederung, Zulassungsvoraussetzungen, Beginn des Studiums 2 Ziele des Studiums 3 Akademischer Grad 4 Studienberatung 5 Aufbau des Studiums 6 Struktur des Lehrangebots 7 Praxisstudien 8 Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen 9 Schriftliche Modulabschlussprüfung als Portfolio 10 Kreditpunkte und Kreditierung 11 Master-Arbeit 12 Studienabschluss 13 Geltungsbereich und Inkrafttreten Anhänge: 2 Studienverlaufs-Beispiele Abkürzungen: B.A. (Bachelor of Arts), M.A. (Master of Arts), GPO (Gemeinsame Prüfungsordnung für das Master-Studium Master of Education mit dem Berufsziel Lehramt Gymnasium / Gesamtschule der Ruhr-Universität Bochum), CP (Kreditpunkt(e)), SWS (Semesterwochenstunde(n)), V (Vorlesung), HS (Hauptseminar), BS (Blockseminar) 1 Dauer, Gliederung, Zulassungsvoraussetzungen, Beginn des Studiums (1) Für das Studium des Faches Katholische Religionslehre ist eine Regelstudienzeit von 4 Semestern vorgesehen. Diese Zeit schließt die Master-Arbeit, das vierwöchige Kernpraktikum mit Vor- und Nachbereitung sowie die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ein (vgl. GPO 10, Abs. 1). (2) In den vier Semestern sind 31 Kreditpunkte (CP) im Fach Katholische Religionslehre zu erwerben. Fachdidaktische Studien und Prüfungsleistungen sind in einem Umfang von 16 CP zu erbringen, so dass auf fachwissenschaftliche Leistungen 15 CP entfallen. Für die Masterarbeit werden zusätzlich 15 CP angerechnet, für das Kernpraktikum im Fach Katholische Religionslehre 3 CP (vgl. GPO 10, Abs. 2). (3) Das Studienangebot ist in Module gegliedert. Module sind Kombinationen mehrerer auf einander bezogener Lehrveranstaltungen (vgl. 5). Die Module integrieren fachdidaktische und fachwissenschaftliche sowie schulpraktische Studien (vgl. 7). (4) Das Studium des Faches Katholische Religionslehre im Studiengang Master of Education schließt an ein erfolgreich abgeschlossenes B.A.-Studium im Fach Katholische Theologie an der Ruhr-Universität oder an gleichwertige Studienabschlüsse an (vgl. GPO 11).
2 (5) Für das Studium des Faches Katholische Religionslehre und für die Anerkennung dieses Studiums als Erstes Staatsexamen durch das Staatliche Prüfungsamt in NRW werden entsprechend der derzeit gültigen Lehramtsprüfungsordnung des Landes NRW von 2003 Lateinkenntnisse vorausgesetzt, die in der Form des Latinum nachzuweisen sind. Der Latinumnachweis ist spätestens bis zur ersten Modulabschlussprüfung vorzulegen (vgl. GPO 11 Abs. 7). Grundkenntnisse des Griechischen sind obligatorisch. Sie sind durch den erfolgreichen Abschluss eines Grundkurses Griechisch (im Optionalbereich) oder andere Griechischprüfungen (staatliches Graecum etc.) nachzuweisen. Kenntnisse des Hebräischen sind für das Verständnis der biblischen Grundlagentexte unverzichtbar und dringend erwünscht. (6) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium des Master of Education sind Studien, die auf eine Vermittlungs- oder Lehrtätigkeit vorbereiten und in die vermittlungswissenschaftliche Praxisphasen im Umfang von etwa sechs Wochen integriert sind (vgl. GPO 11, Abs. 6). Diese Studien sind in der Regel vor Beginn des Master- Studiums nachzuweisen. Studierende, die diese Studien nicht nachweisen können, können in begründeten Ausnahmefällen eine Zulassung zum Master-Studium mit der Auflage erhalten, sie bis zum Beginn des zweiten Studienjahrs nachzuholen. Sie sind Voraussetzung für das Kernpraktikum und werden bei der Anmeldung zum Kernpraktikum überprüft. (7) Das Studium des Faches Katholische Religionslehre kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden. 2 Ziele des Studiums (1) Das Master-Studium für das Lehramt Katholische Religionslehre soll die Studierenden auf das Berufsfeld Schule vorbereiten. Deshalb steht der Religionsunterricht als der Kernbereich professioneller Tätigkeit von Religionslehrerinnen und Religionslehrern im Zentrum des Studiums. (2) Das Master-Studium baut auf die im fachwissenschaftlich orientierten BA-Studium der Katholischen Theologie erworbenen Kenntnisse auf. Es erweitert und vertieft diese Kenntnisse aus fachdidaktischer Perspektive, so dass die Studierenden eine wissenschaftlich begründete Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Katholischen Religionsunterricht erwerben (vgl. GPO 1-4). (3) Die Studierenden sollen lernen, wie sie die Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern zu religiöser Kommunikation fördern können. Dazu gehören etwa die Wahrnehmung und Beurteilung sowohl religiöser Ausdrucksformen in der aktuellen Lebenswelt als auch historischer Prozesse religiöser Kommunikation, die Reflexion von Wertediskursen wie auch die Fähigkeit zum existentiellen, historischen und systematischen Verständnis von biblischen Texten als den zentralen Urkunden des Glaubens. (4) Angesichts der religiösen Vielfalt insbesondere in der Sekundarstufe I von Gymnasium und Gesamtschule sollen die Studierenden ein angemessenes Verständnis für andere Religionen und Konfessionen gewinnen und Konzepte kennen lernen, wie Schülerinnen und Schüler ihre religiöse Identität im ökumenischen und interreligiösen Dialog entwickeln können. (5) Die Studierenden sollen Möglichkeiten und Grenzen des Faches Katholische Religionslehre reflektieren, das interkulturelle Lernen an einer Schule zu fördern und das Schulleben etwa durch Angebote zu religiösem Selbstausdruck zu bereichern. (6) Die Studierenden sollen im Verlauf des Studiums ihre eigenen fachspezifischen Fähigkeiten im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (besonders bezogen auf die Bild- und Filmdidaktik) sowie ihre eigene pädagogische Medienkompetenz erweitern, so dass sie mit geeigneten Medien die Lernprozesse ihrer Schülerinnen und Schüler unterstützen und deren eigene Entwicklung von Medienkompetenz unterstützend begleiten können.
3 3 Akademischer Grad (1) Studierende, die im Fach Katholische Theologie ihre Master-Arbeit schreiben, erhalten von der Kath.-Theol. Fakultät den akademischen Grad eines Master of Education (M. Ed.). (2) Auf Antrag der Studierenden erteilt das Staatliche Prüfungsamt auf der Basis des Zeugnisses über die bestandene Master-Prüfung nach Prüfung der Voraussetzungen ein Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. 4 Studienberatung (1) Vor Beginn des Studiums ist für alle Studierenden eine Beratung obligatorisch. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese Beratung erfolgt in der Regel durch eine zentrale Einführungsveranstaltung und wird dem Lehrstuhl für Religionspädagogik und Katechetik übertragen. Die Fakultät gibt durch Aushang und auf ihrer Homepage im Internet Orte und Zeiten von Sprechstunden und Informationsveranstaltungen bekannt. (2) Diese Fachberatung wird an der Kath.-Theol. Fakultät durch ein Mentorensystem ergänzt, bei dem alle Studierenden des Faches mit Eintritt in die Masterphase von einem Hochschullehrer / einer Hochschullehrerin individuell betreut und zu regelmäßigen Beratungsgesprächen eingeladen werden. (3) Als allgemeine Studienberatung steht das Studienbüro der Ruhr-Universität Bochum allen Studierenden zur Verfügung. Es berät die Studierenden in allgemeinen Fragen und fungiert als Beratungsstelle bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten. (4) Für alle grundsätzlichen Fragen des Prüfungsverfahrens sowie für Zweifelsfälle bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss Master of Education (vgl. GPO 13) zuständig. 5 Aufbau des Studiums (1) Insgesamt werden im Fach Katholische Religionslehre fünf Module angeboten. Die Module sind entsprechend der Studienziele unter fachdidaktischer Gesamt-Perspektive konzipiert (vgl. GPO 3, Abs. 2). Die Veranstaltungsformen sowie die Zuordnung der Kreditpunkte sind folgender Modulliste zu entnehmen: Pflichtbereich: Modul A: Religiöses Lernen und schulische Praxis (5 SWS; 9 CP FD: 7 CP) 1. Vorlesung Religiöses Lernen (RPK) 2. Seminar Konzeptionen und Methoden des Religionsunterrichts 2 SWS 3 CP 3. Vorlesung Rechtlicher Rahmen religiösen Lehrens (KR) 4. Blockseminar Erfahrungen mit dem Religionsunterricht Modul B: Religion und Ökumene (4 SWS; 7 CP FD: 3 CP) 1. Vorlesung (alle Lehrstühle, je nach Angebot, s. u.) 2. Vorlesung (alle Lehrstühle, je nach Angebot, s. u.) 3. Fachdidaktisches Hauptseminar Didaktik der Religionen und interreligiöses Lernen 2 SWS 3 CP Wahlbereich (zwei aus drei Modulen sind zu wählen): Modul C: Schöpfung und Ethik (4 SWS; 7 CP FD: 3 CP) Vorlesung Grundlinien des biblischen Schöpfungsglaubens (AT/NT) Vorlesung Ökologische Ethik (CGL)
4 Vorlesung Schöpfung/Eschatologie (D) (aus den drei Vorlesungen sind zwei auszuwählen) 3. Fachdidaktisches Hauptseminar Ethisches Lernen im Horizont des Glaubens an Gott 2 SWS 3 CP Modul D: Jesus Christus (4 SWS; 7 CP FD: 3 CP) Vorlesung Die Bilder von Jesus im Neuen Testament (NT) Vorlesung Der Christusglauben in der Alten Kirche (AKG) Vorlesung Der sittliche Anspruch Jesu in unserer Zeit (M) (aus den drei Vorlesungen sind zwei auszuwählen) 3. Fachdidaktisches Hauptseminar Annäherungen an Jesus im Religionsunterricht 2 SWS 3 CP Modul E: Kirche in der Welt von heute (4 SWS; 7 CP FD: 3 CP) Vorlesung Glauben in Gemeinschaft: Kirche oder Sekte? (F) Vorlesung Liturgie und Inkulturation (L) Vorlesung Kirchliche Zeitgeschichte (NKG) (aus den drei Vorlesungen sind zwei auszuwählen) Fachdidaktisches Seminar Kirche im Religionsunterricht 2 SWS 3 CP Zu den geforderten Prüfungsleistungen vgl. 8 dieser Studienordnung. Im Falle der Modulabschlussprüfung in einem der Module B-E wird das als prüfungsrelevant gewählte Modul vor der Anmeldung mit 6 CP abgeschlossen und kreditiert, dazu kommen dann später noch 2 CP für die Modulabschlussprüfung, so dass das Modul insgesamt 8 CP beinhaltet (vgl. 9 u. 10 dieser Studienordnung). (2) Von diesen fünf Modulen sind vier zu studieren. Sie setzen sich zusammen aus den beiden Modulen des Pflichtbereichs und zwei weitere Module, die aus den drei Modulen des Wahlbereichs ausgewählt werden. (3) Die beiden Studienverlaufspläne für das Fach Kath. Theologie im Rahmen der Master-Phase sind als Empfehlung für die Studierenden zu verstehen. Sie geben Beispiele, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Studieneinheiten bei Einhaltung der Regelstudienzeit absolviert werden können. (4) Die Koordination des Vorlesungsangebots übernimmt der Lehrstuhl für Religionspädagogik und Katechetik. 6 Struktur des Lehrangebots (1) Die Katholisch-Theologische Fakultät stellt ein Lehrangebot sicher, das den Anforderungen dieser Studienordnung entspricht: Entsprechende Vorlesungen aus den verschiedenen theologischen Disziplinen, mindestens ein fachdidaktisches Seminar pro Semester (alternierend aus den Modulen B-E), sowie die Begleitung des Schulpraktikums, die in jedem Semester zu gewährleisten ist (die Seminare des Moduls A). (2) Ein Modul umfasst im Fach Katholische Religionslehre einen Studienaufwand von 6 bis 9 CP. Ein Modul enthält dabei Einzelveranstaltungen im Gesamtumfang von 4 oder 5 SWS. Jedes der vier Module erstreckt sich in der Regel über 2 aufeinander folgende Semester. (3) Die drei bis vier Einzelveranstaltungen eines Moduls sollen sich thematisch und kompetenzbezogen ergänzen. Soweit Module als Sequenz aufgebaut sind, sollen diese Einzelveranstaltungen in einer bestimmten Abfolge studiert werden; dies wird in den Modulbeschreibungen und den Hinweisen zu den Einzelveranstaltungen im kommentierten Vorlesungsverzeichnis erläutert. (4) Alle Module integrieren fachwissenschaftliche und fachdidaktische Komponenten in ungefähr gleichem Umfang. (5) Da das M.Ed.-Studium unter der beruflichen Perspektive Katholische Religionslehre unterrichten steht, orientieren sich auch fachwissenschaftliche Veranstaltungen bzw. Studien- und Prüfungsleistungen an Problemstellungen und Gegenstän-
5 den des Unterrichts in Katholische Religionslehre an Gymnasien und Gesamtschulen. (6) Die einstündigen fachwissenschaftlichen Vorlesungen dienen daher auch der inhaltlichen Vorbereitung der fachdidaktischen Hauptseminare, in denen die Studierenden durch Unterrichtssimulationen und deren Reflexion praktische Kompetenzen erproben und einüben. 7 Praxisstudien (1) Die Prüfungsordnung sieht ein obligatorisches Kernpraktikum im Fach Katholische Religionslehre im Umfang von mindestens vier Wochen vor (vgl. GPO 6). Es dient dazu, fachwissenschaftliche und fachdidaktische sowie erziehungswissenschaftliche Kenntnisse unter der Perspektive des Unterrichts in Katholische Religionslehre zu integrieren und gezielt zu ergänzen. Die Studierenden lernen, Lehr- /Lernprozesse des Faches Katholische Religionslehre im Unterricht theoriegeleitet zu beobachten, Schwierigkeiten zu diagnostizieren und ihr eigenes Handeln entsprechend zu planen und zu evaluieren. Zugleich können die Studierenden hier ihre Einstellung zum Unterrichtsfach Katholische Religionslehre und zur eigenen Rolle als Lehrerin bzw. Lehrer in diesem Fach überprüfen. (2) Das Kernpraktikum kann als Block-Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit oder als semesterbegleitendes Tagespraktikum absolviert werden. In beiden Fällen dient das fachdidaktische Seminar des Moduls A zur Vorbereitung des Praktikums und das Blockseminar in diesem Modul zur Nachbereitung des Praktikums. Unterrichtsbesuche zur individuellen Begleitung des Praktikums werden vom Lehrstuhl Religionspädagogik und Katechetik angeboten und koordiniert. (3) Für das praktikumsnachbereitende Blockseminar verfassen die Teilnehmenden einen Praktikumsbericht, für den sie aus den 2 CP dieses Blockseminars 1 CP erhalten. Dieser Bericht soll in eine selbst gehaltene Unterrichtsstunde beschreiben und reflektieren. Benotet wird die selbstkritische Reflexionsleistung des oder der Studierenden. 8 Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen (1) Alle Veranstaltungen der Master-Phase beinhalten Studien- und Prüfungsleistungen, die vorerst neben der Erfassung durch VSPL aus Sicherheitsgründen zusätzlich in einem Studienbuch dokumentiert werden. (2) Die erfolgreiche Teilnahme an jeder Veranstaltung wird mit einer der Noten sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend bewertet. Dabei können Zwischenwerte durch Erniedrigung und Erhöhung der erzielten Note um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (3) Der Umfang der Studienleistungen, die in den einzelnen Veranstaltungen eines Moduls zu erbringen sind, entspricht den diesen Veranstaltungen zugeordneten Kreditpunkten. Die Art dieser Studienleistungen wird von den jeweiligen Lehrenden im Rahmen der Vorgaben dieser Studienordnung und in kollegialer Absprache mit den anderen Lehrenden festgelegt. (4) Solche Studienleistungen sind zusätzlich zu der regelmäßigen Präsenz in den Veranstaltungen insbesondere - vorbereitende Lektüre vor Veranstaltungsbeginn, - Vor- und Nachbereitung der einzelnen Veranstaltungssitzungen, - mündliche Mitarbeit, - Präsentationen und Referate, - Gestaltung von ganzen Sitzungen, - Unterrichtssimulationen, - Protokolle, - Recherchen,
6 - kleinere schriftliche Arbeiten, - Kolloquien in Einzel- oder Gruppenform, - Tests und Abschlussklausuren, - ein Portfolio im Fall der gewählten Modulabschlussprüfung (vgl. 9 dieser Studienordnung). (5) Die jeweiligen Lehrenden entscheiden auf der Grundlage einer oder mehrerer solcher Studienleistungen, ob Studierende an der Veranstaltung erfolgreich teilgenommen haben. Reichen die vorgelegten Studienleistungen nicht für den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme, entscheiden die jeweiligen Lehrenden, mit welchen ergänzenden Studienleistungen und in welcher Frist die Studierenden erneut ihre erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung nachweisen können. Bei erneuter nicht erfolgreicher Teilnahme müssen die Studierenden an einer weiteren, vergleichbaren Veranstaltung teilnehmen und dort ihre erfolgreiche Teilnahme nachweisen. Dabei gelten analoge Bedingungen. (6) Zwei der vier zu studierenden Module sind prüfungsrelevant, d. h. ihre Modulnoten gehen in die Fachnote ein (vgl. GPO 8, Abs. 3 u. 4). Eines von ihnen ist Modul A; das andere ist aus den Modulen B-E auszuwählen. In dem gewählten Modul wird eine Modulabschlussprüfung in Form einer schriftlichen Hausarbeit als Portfolio vorgenommen. Die Studierenden markieren ihre Wahl des zweiten prüfungsrelevanten Moduls durch die Anmeldung zur Modulabschlussprüfung, die dann durch die Zulassung zur Prüfung seitens des gemeinsamen Prüfungsamtes der Theologischen Fakultäten aktenkundig gemacht werden kann. Eine erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen dieses Moduls wird sichergestellt durch die benoteten Prüfungsleistungen zu den beiden Vorlesungen und die aktive Teilnahme an dem fachdidaktischen Hauptseminar, wofür insgesamt 6 CP vergeben werden (vgl. GPO 18, Abs. 1). (7) Bei der Bildung der Modulnote des Moduls mit Modulabschlussprüfung gehen die Note dieser Abschlussprüfung (Portfolio) mit 80%, die beiden anderen Leistungen mit jeweils 10% in die Gewichtung ein. Die Modulnoten aller anderen Module werden als arithmetisches Mittel aus den Teilprüfungen gebildet, im Fall des prüfungsrelevanten Moduls A also aus den vier diesem Modul zugeordneten Teilprüfungen. 9 Schriftliche Modulabschlussprüfung als Portfolio (1) Für die Modulabschlussprüfung (nach GPO 18, Abs. 1) wird eine schriftliche Hausarbeit in Form eines Portfolios verlangt. (2) Ein Portfolio zu erstellen bedeutet, dass die Studierenden ihren Lernprozess bezogen auf die drei Veranstaltungen des Moduls dokumentieren und reflektieren. (3) Das Portfolio ersetzt die in dem jeweiligen fachdidaktischen Seminar geforderte schriftliche Leistung und ergänzt sie durch die Reflexion der Lernprozesse in den fachwissenschaftlichen Modulteilen. Insofern sich ein Portfolio jeweils auf ein gesamtes Modul erstreckt und als Modulabschlussprüfung zu bewerten ist, wird es von zwei Hochschullehrenden begutachtet; je einer aus Fachdidaktik und aus Fachwissenschaft (vgl. GPO 14). (4) Das Portfolio ist spätestens einen Monat nach der Zulassung zur Modulabschlussprüfung beim Prüfungsamt abzugeben. Es sollte einen Umfang von Zeichen nicht unter- und einen Umfang von Zeichen nicht überschreiten. Die Korrektur und Bewertung schriftlicher Leistungen muss spätestens zwei Monate nach Abgabe erfolgt sein. Bei Nichtbestehen sind zwei Wiederholungsprüfungen möglich. (5) Die Idee des Portfolios setzt voraus, dass bereits während der zu reflektierenden veranstaltungsgebundenen Lernprozesse die Arbeit am Portfolio einsetzt etwa durch Aufzeichnungen von Selbstbeobachtungen der Studierenden. Diese beginnen
7 daher faktisch mit der Portfolio-Arbeit, bevor sie die Modulabschlussprüfung beantragen. 10 Kreditpunkte und Kreditierung (1) Den Modulen und den einzelnen Modulveranstaltungen ist eine feste Zahl von Kreditpunkten zugeordnet (vgl. die Modulliste in 5 dieser Studienordnung). Ein Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand im Umfang von 30 Zeitstunden. Der Arbeitsaufwand der Studierenden umfasst die Präsenz in Veranstaltungen, die Vorund Nachbereitung sowie spezielle Studienleistungen. Die jeweilige Zahl von Kreditpunkten soll für die Studierenden verdeutlichen, welchen Mitarbeitsaufwand vor bzw. in bzw. nach einer Veranstaltung die Lehrenden von ihnen als Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme erwarten. Dies erleichtert den Studierenden eine realistische Planung ihrer Studienleistungen in Vorlesungszeit und vorlesungsfreier Zeit. (2) Studierende erhalten die einem Modul zugeordneten Kreditpunkte, nachdem sie alle Veranstaltungen dieses Moduls erfolgreich abgeschlossen haben. (3) Die einstündigen fachwissenschaftlichen Vorlesungen werden inklusive der jeweils erbrachten Prüfungsleistungen mit 2 CP kreditiert. (4) Die fachdidaktischen Hauptseminare werden inklusive der erbrachten Leistungen (Sitzungsgestaltungen und ihre schriftliche, methodisch-didaktische Reflexion) mit 3 CP kreditiert. (5) Das Portfolio wird mit 2 CP kreditiert. Dafür wird den Studierenden 1 CP aus dem Kontingent des Seminars erlassen, insofern das Portfolio die schriftliche Reflexionsleistung des fachdidaktischen Hauptseminars integriert. Daraus ergibt sich bei den Modulen B E die unterschiedliche Kreditierung von 7 CP im Regelfall und 6+2 CP (im Fall der Modulabschlussprüfung). 11 Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit kann im Studienfach Katholische Religionslehre oder in einem der beiden anderen Studienfächer geschrieben werden. (2) Im Studienfach Katholische Religionslehre kann die Master-Arbeit in jedem theologischen Fachgebiet geschrieben werden. Es sind auch Arbeiten möglich, die sich auf das Kernpraktikum katholische Religionslehre beziehen. (3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat schlägt ein Thema und eine Prüferin bzw. einen Prüfer vor. Die zweite Prüferin bzw. der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss Master of Education festgelegt. (4) Für die Masterarbeit werden 15 CP vergeben. Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt dementsprechend drei Monate (zu Ausnahmefällen vgl. GPO 20, Abs. 6). Die Master-Arbeit soll in der Regel nicht weniger als Zeichen und nicht mehr als Zeichen umfassen. (5) Die Master-Arbeit kann im Studienfach Katholische Religionslehre auch als Gruppenarbeit erfolgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass an einzelne Gruppenmitglieder nicht delegiert werden dürfen: - theoriezentrierte Teile gegenüber praktisch-empirisch zentrierten, - methodenreflexive Teile, - Auseinandersetzungen mit Fachliteratur, usw. Außerdem müssen alle Gruppenmitglieder die quantitativen Voraussetzungen erfüllen. (6) Die Master-Arbeit kann nur einmal wiederholt werden (zu detaillierten Regelungen vgl. GPO 20, Abs. 9). (7) Die Studierenden entscheiden über die Reihenfolge von Master-Arbeit und studienbegleitenden Prüfungen. Empfohlen wird, die Master-Arbeit im 4. Semester zu
8 schreiben und vor ihr das Portfolio abzuschließen (zu Zulassungsvoraussetzungen vgl. GPO 19). 12 Studienabschluss (1) Das Studium des Master of Education für das Fach Katholische Religionslehre für das Lehramt Gymnasium/Gesamtschule ist abgeschlossen, wenn die Studierenden 31 Kreditpunkte erreicht haben. (2) In die Fachnote gehen die Modulnoten der beiden prüfungsrelevanten Module mit jeweils 50% ein. Die Fachnote geht mit 25% in die Masternote ein (vgl. GPO 23). (3) Studierende, die ihre Master-Arbeit im Fach Kath. Theologie schreiben, bekommen dafür 15 CP angerechnet. Die Note der Master-Arbeit geht zu 25% in die Masternote ein (vgl. GPO 20-23). 13 (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der GPO vom das Studium in dem M.Ed.-Fach Katholische Religionslehre. (2) Die Studienordnung gilt verbindlich für Studierende, die im Wintersemester 2006/2007 in das 1. Semester des M.Ed.-Abschnitts des Gestuften Lehramtsstudiengangs eintreten. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Philologie vom $$.$$.$$$$. Bochum, den $$.$$. 200$ Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum (Universitätsprofessor Dr.-Ing. Gerhard Wagner)
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