SVS. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge
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- Stephanie Ackermann
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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 203 Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 0 Keine Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit und melden Sie allfällig fehlende Seiten unverzüglich. Stellen Sie sicher, dass Sie alle Lösungen inkl. Zusatzblätter am Ende der Prüfung abgeben. Einwände nach der Prüfung sind ausgeschlossen. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experte/innen Unterschriften Datum Experte/in Experte/in 2
2 Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe : Berechnung von Ergänzungsleistungen 25 Sachverhalt: Das Ehepaar Rolf und Francesca Rolli, mit den unmündigen Kindern Carlo und Tamara, reicht am ein Gesuch zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein. Anspruchsbeginn ist der Auftrag: Erstellen Sie die Berechnung der monatlichen Ergänzungsleistungen anhand folgender Angaben: Ausgaben und Einnahmen der Familie CHF CHF Pro Monat Pro Jahr Wirtschaftliche Verhältnisse von Rolf Rolli: Ganze IV-Rente, ab ' Sparguthaben 0' Zinsertrag Krankenkassenprämie Wirtschaftliche Verhältnisse von Francesca Rolli: Erwerbsverdienst (Sozialversicherungsbeiträge bereits abgezogen) Kinderzulagen Berufsauslagen Auto 5' Krankenkassenprämie Wirtschaftliche Verhältnisse von Tochter Tamara: Praktikumslohn, keine Gratifikation IV-Kinderrente Töffli Krankenkassenprämie ' Wirtschaftliche Verhältnisse von Sohn Carlo: IV-Kinderrente Krankenkassenprämie Weitere Angaben: Bruttomiete der gemeinsamen Wohnung Kantonale Durchschnittsprämie Erwachsene Kantonale Durchschnittsprämie Kinder ' ' '00.00 Seite 2
3 Ergänzungsleistungen (EL) Berechnung Ausgaben CHF CHF Lebensbedarf 48' Miete 20' Max. anrechenbar 5' Durchschnittsprämie KVG ' Total der Ausgaben 75' Einnahmen IV-Rente Rolf 5' IV-Kinderrenten Carlo/Tamara 2x2x Kinderzulagen 4' Erwerbsverdienst Francesca 2'00.00./. Berufsauslagen ' Zwischentotal 20'00.00 Erwerbsverdienst Tamara 3' Zwischentotal 2 23'00.00./. Freibetrag ' anrechenbar 2/3 2' Vermögen Sparguthaben 0' Auto 5' Töffli ' /. Freibetrag (E:60 /K:5 /K:5 ) 90' Vermögensverzehr /5 von 36' ' Zinserträge Total der Einnahmen 50'00.00 EL-Berechnung Total der Ausgaben 75' /. Total der Einnahmen 50'00.00 Jährliche EL 25' Monatlicher EL-Anspruch 2'06.25 = [Korrekturhinweise: Erwerbseinkommen: Punkt für die Anwendung von 2/3, Punkt für das betraglich e Nettoeinkommen und Punkt, wenn das Resultat korrekt ist. Vermögensverzehr: Punkt für die Wahl des en Bruchteils, Punkt für das betraglich e anrechenbare Vermögen sowie Punkt für die e Berechnung des Verzehrs. EL-Anspruch: Punkt wenn die jährliche EL durch 2 geteilt und Punkt, wenn der monatliche EL-Betrag gerundet wurde.] Seite 3
4 Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe 2: Nennen Sie den entsprechenden Artikel (ELG/ELV) Als Mietzins wird eine Ausgabe von CHF 8' anerkannt. Art. 0, Abs., Bst. b, Z. 2 und 3 ELG 2.2. Erstattung der Rechnung für den Krankenwagen. Art. 4, Abs., Bst. e ELG 2.3. Die EL eines Rentnerehepaares beträgt CHF ' Ein Betrag von CHF wird dem Ehegatten und ein Betrag von CHF der Ehegattin ausbezahlt. Art. 2a, Abs. ELV 2.4. Die Ausgabe für Heizungskosten ist auf CHF begrenzt. Art. 6b ELV 2.5. Im Zuge einer periodischen Revision wurde die EL im Februar 203 neu berechnet. Im August 203 verweigert die EL-Durchführungsstelle die Anpassung der EL wegen Vermögensverzehrs. Art. 25, Abs. 3 ELV 2.6. Die anerkannte Ausgabe für die Krankenkasse wird dem Krankenversicherer ausbezahlt. Art. 2a ELG 2.7. Bei einer Leibrente mit Rückgewähr wird die Überschussbeteiligung in vollem Umfang angerechnet. Art. 5c, Abs. 3, Bst. b ELV Seite 4
5 Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe 3: Richtig oder? Krankheitskosten werden zu 5/8 vom Bund getragen Für Staatsangehörige der EU/EFTA gilt keine Karenzfrist, um den Anspruch auf EL geltend zu machen Um eine EL zu erhalten, müssen die Einkünfte die Ausgaben übersteigen Bei 3 Kindern wird für jedes Kind ein Lebensbedarf von CHF 0' berücksichtigt Für jede Liegenschaft wird ein Freibetrag von CHF 2' abgezogen Ein im Jahr 203 entstandener Vermögensverzicht in Höhe von CHF 20' ist erst am vollständig amortisiert. Seite 5
6 Ergänzungsleistungen (EL) Aufgabe 4: Anrechenbarer Liegenschaftswert 7 Michel Müller, AHV-Rentner und Bezüger einer mittleren Hilflosenentschädigung, besitzt eine Liegenschaft, die er selber bewohnt. Der Verkehrswert beträgt CHF , der Steuerwert CHF , die Hypothekarbelastung CHF Im zuständigen Kanton werden die Mindestfreibeträge gemäss ELG angewendet. Welcher Betrag muss dem alleinstehenden Rentner nach Abzug sämtlicher Freibeträge bei der EL als Einkommen aus dem Vermögen (Vermögensverzehr) angerechnet werden? Steuerwert /. Hypothek 250' /. Freibetrag selbstbewohnt Vermögensfreibetrag Anrechenbares Vermögen /0 Verzehr [Korrekturhinweis: Vermögensverzehr: Punkt für die Wahl des en Bruchteils und Punkt für die e Berechnung des jährlichen Verzehrs.] Seite 6
7 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 5: Leistungen 5 Sachverhalt Ehepaar mit einem Kind, 4 Jahre. Alle drei Personen sind Schweizer Bürger mit Heimatort im Kanton Solothurn. Am ist die Familie von Zürich in den Kanton Solothurn gezogen. Ehemann: arbeitslos und ausgesteuert. Er ist mutlos und sucht keine Arbeit. Ehefrau arbeitet 3 Tage die Woche von 7.00 bis.00 Uhr in einer Bäckerei. Das Kind isst von Montag bis Freitag über Mittag bei seinen Grosseltern. Die Familie meldet sich am auf der öffentlichen Sozialhilfe in ihrer neuen Wohngemeinde im Kanton Solothurn an. Ihr Erspartes ist aufgebraucht, die Grosseltern sind nicht vermögend. Deklarierte Ausgaben pro Monat: Miete netto CHF ' Mietnebenkosten CHF 0.-- Abzahlungsrate für TV CHF Essensbeitrag an Grosseltern CHF für das Mittagessen des Kindes Musikverein Ehemann CHF Krankenkassenprämie (KVG) CHF Hausrat-Haftpflichtversicherung CHF ( ) Strom und Wasser CHF 2.-- ( ) Steuerrückstand CHF ' (2. Mahnung) Deklarierte Einnahmen pro Monat: Lohn Ehefrau CHF ' netto Kinderzulage CHF Weitere Vorgabe: Grundbedarf für den Lebensunterhalt 3-Personen: CHF ' Einkommens-Freibetrag muss nicht berechnet werden. Seite 7
8 Sozialhilfe (SH) Aufgabe: Welche Leistungen nach dem vorgegebenen Sachverhalt werden nicht durch die Sozialhilfe übernommen? Zählen Sie diese Leistung/en auf, und begründen Sie bei jeder Leistung, warum diese nicht durch die Sozialhilfe übernommen wird. Es muss nachvollziehbar sein, welche Begründung zu welcher Leistung gehört. 5 Leistungen: Begründungen: Abzahlungsrate für TV (0.5 ) Schulden (rückwirkende Leistungen) sind keine (0.5 ) Sozialhilfeleistung. [SKOS A.4: Bedarfsdeckung] Erweiterter Die Begriffe Kredit oder Leasing anstelle von Schulden haben wir ebenfalls gelten lassen. Essensbeitrag an Grosseltern (0.5 ) a) Nicht beide Elternteile sind in Arbeit, (0.5 ) b) sie sind auch nicht beide aktiv auf Stellensuche [SKOS C..3] c) im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten [SKOS B.2.] d kein erhöhter Nahrungsbedarf [SKOS C..2] e) die Mutter ist kurz nach Uhr wieder zu Hause, sie kann kochen, f) der Vater arbeitet nicht und sucht keine Arbeit, er kann sich um die Kinderbetreuung kümmern und er kann kochen [SKOS C..3] [Korrekturhinweis: Eine der unterstrichenen Antworten a) f) genügt für 0.5 für die Begründung.] Musikverein Ehemann Vereinsbeiträge sind im GBL enthalten [SKOS B.2.] (0.5 ) (0.5 ) Strom und Wasser ( ) (0.5 ) a) Sind im GBL enthalten [SKOS B.2.] (0.5 ) b) Schulden (rückwirkende Leistungen) werden nicht übernommen, [SKOS A.4: Bedarfsdeckung] [Korrekturhinweis: Eine der unterstrichenen Antworten a) b) genügt für 0.5 für die Begründung.] Steuerrückstand (2. Mahnung) (0.5 ) Schulden (rückwirkende Leistungen) werden nicht (0.5 ) übernommen, [SKOS A.4: Bedarfsdeckung] Steuerrückstände werden nicht durch die Sozialhilfe übernommen. [SKOS C..5] [Korrekturhinweis: Pro Leistung 0.5 und Begründung 0.5.] Seite 8
9 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 6: Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht 4 6. Welcher Kanton richtet nach dem vorgegebenen Sachverhalt die Unterstützungsleistung an die Familie aus? 2 Der Kanton Solothurn Der Wohnkanton (2 ) [Korrekturhinweis: Eine der unterstrichenen Antworten genügt für 2.] 6.2 Welcher Kanton ist nach dem vorgegebenen Sachverhalt gemäss dem Bundesgesetz ZUG kostenersatzpflichtig? 2 Keiner (2 ) (Der Kanton Solothurn ist Wohn- und Heimatkanton, die Kostenersatzpflicht entfällt). Seite 9
10 Sozialhilfe (SH) Aufgabe 7: Mitwirkungspflicht 6 Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen () oder nicht (): 7. Wenn eine bedürftige Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann die Unterstützungsleistung in jedem Fall gestrichen werden. 7.2 Wenn sich eine bedürftige Person ihren Auflagen und Weisungen widersetzt, können ihr sämtliche Anreize gestrichen werden. 7.3 Bei mangelnder Mitwirkung kann einer bedürftigen Person der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis 25% gekürzt werden. 7.4 Bei mangelnder Mitwirkungspflicht kann einer bedürftigen Person die Leistungspflicht auf unbestimmte Dauer gekürzt werden. Es ist an ihr, ihren Pflichten wieder nachzukommen und damit eine Leistungskürzung zu beenden. 7.5 Zur Mitwirkungspflicht jeder bedürftigen Person gehört die Arbeitssuche. 7.6 Auflagen sind in Form einer Verfügung zu erlassen. 7. [SKOS A.8.3] ( Punkt) 7.2 [SKOS A.8.2] Punkt) 7.3 [SKOS A.8.2] ( Punkt) 7.4 [SKOS A 8.2] ( Punkt) 7.5 [SKOS A.5.2] ( Punkt) 7.6 [SKOS A.8.] ( Punkt) Seite 0
SVS. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) und Sozialhilfe (SH) Aufgaben
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